Urteil des LG Frankfurt am Main vom 14.03.2017

LG Frankfurt: international organization for standardization, verbraucher, werbung, druck, wasser, tauchen, markt, unternehmen, unterlassen, verkehr

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Gericht:
LG Frankfurt 3.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2-3 O 295/06, 2/3
O 295/06, 2-03 O
295/06, 2/03 O
295/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 3 UWG, § 5 Abs 1 UWG, § 5
Abs 2 S 1 Nr 1 UWG, § 8 Abs 3
Nr 2 UWG
Wettbewerbsverstoß: Irreführende Angaben zur
Wasserdichtigkeit einer Uhr
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung von Ordnungsgeld in Höhe von bis
zu 250.000 EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft
oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern,
zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr für die Armbanduhr T "OVAL-T" zu werben:
"30m wasserdicht",
sofern dies geschieht wie in der Anlage K2 wiedergegeben.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich des Unterlassungsausspruchs gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000.– Euro, hinsichtlich der Kosten in Höhe von
110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Unterlassung einer irreführenden
Werbung.
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die
Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung
darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden. Er
ist als branchenübergreifend und überregional tätiger Wettbewerbsverband im
Sinne von § 13 Abs. 5 Nr. 2 UKlaG festgestellt. Dem Kläger gehören
Gewerbetreibende, freiberuflich Tätige sowie Verbände und Innungen an, u.a. auch
einige der Uhren- und Schmuckbranche.
Die Beklagte ist Herstellerin von Armbanduhren, die sie auch selbst vertreibt. In
Heft 49 vom 01.12.2005 der Zeitschrift "Bunte" warb die Beklagte auf Seite 61 (Bl.
11 d.A.) für die Armbanduhr T OVAL-T und verspricht in diesem Zusammenhang:
"30 m wasserdicht".
Diese Uhr ist unstreitig nicht zum Tauchen bis zu einer Wassertiefe von dreißig
Metern geeignet, sie wurde lediglich gemäß der DIN 8310 einem mehrstufigen
Prüfverfahren ausgesetzt, das unter Laborbedingungen die Dichtigkeit bei
Luftüberdruck, bei Wasserüberdruck, die Dichtheit bei Eintauchen in Wasser in 10
cm Tiefe und die Wasserdichtigkeit der Betätigungselemente umfasst. Die im
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cm Tiefe und die Wasserdichtigkeit der Betätigungselemente umfasst. Die im
Einzelnen zwischen den Parteien streitige Höhe des bei den Tests angewandten
Prüfdrucks betrug jedenfalls nicht mehr als 4 bar. Wegen der Einzelheiten der DIN-
Norm 8310 wird auf Bl. 91-93 und der ISO-Norm 2281-1984 bzw. 2281-1990 auf Bl.
79 - 83 und Bl. 84 - 90 d.A. verwiesen.
Mit Schreiben vom 08.12.2005 (Bl. 16 - 19 d.A.) mahnte der Kläger die Beklagte ab
und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf, was
die Beklagte mit Schreiben vom 22.12.2005 (Bl. 26 - 28 d.A.) endgültig
verweigerte.
Der Kläger ist der Ansicht, die Werbung der Beklagten sei in
wettbewerbsrechtlicher Hinsicht irreführend, da der durchschnittlich informierte
und verständige Verbraucher ihr entnähme, man könne mit der Uhr bis zu dreißig
Meter tief tauchen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung von Ordnungsgeld in Höhe von bis
zu 250.000 EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft
oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern,
zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für die Armbanduhr T "OVAL-T" zu
werben: "30m wasserdicht", sofern dies geschieht wie in der Anlage K2
wiedergegeben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die Klage mangels Prozessführungsbefugnis des Klägers für unzulässig.
Als Verband zur Förderung gewerblicher oder selbständiger Interessen müssten
dem Kläger gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG eine erhebliche Zahl von Unternehmen
angehören, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf
demselben Markt vertreiben, was nicht hinreichend dargelegt sei. Im Übrigen sei
die Klage aber auch unbegründet, da die streitgegenständliche Bezeichnung
sowohl vom Deutschen Institut für Normung (DIN) als auch von der International
Organization for Standardization (ISO) empfohlen werde. Darüber hinaus
entspräche die Angabe einer Wassertiefe in der Uhrenbranche jahrzehntelanger
Werbepraxis, so dass der Verbraucher überhaupt nicht irregeführt werde.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig.
Der Kläger ist prozessführungsbefugt gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Die Vorschrift
regelt neben der materiellen Anspruchsberechtigung auch die prozessuale
Klagebefugnis ( in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, § 8 Rdn.
261; BGH, NJW 1996, 3276 f. m.w.N.). Bei dem Kläger handelt es sich um einen
rechtsfähigen Verband zur Förderung gewerblicher Interessen im Sinne des § 8
Abs. 3 Nr. 2 UWG, der insbesondere nach seiner personellen, sachlichen und
finanziellen Ausstattung imstande ist, seine satzungsmäßigen Aufgaben der
Verfolgung gewerblicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen (so für den Kläger
u.a. BGH, GRUR 2004, 793, 794; BGH, NJW 1996, 3276). Zudem hat der Kläger
unter Vorlage der Liste seiner namentlich benannten Mitglieder in dem
verfahrensrechtlich gebotenen Maße die Feststellung der ihm angehörigen
Gewerbetreibenden ermöglicht.
Aus der vorgelegten Liste ergibt sich, dass dem Kläger eine erhebliche Anzahl von
Mitgliedern angehört, die Uhren auf dem selben Markt wie die Beklagte vertreiben.
Der Vortrag der Beklagten ist nicht geeignet, die Schlüssigkeit der eidesstattlich
versicherten Darlegung des klagenden Verbandes zur Struktur seiner
Mitgliedschaft zu erschüttern.
Der maßgebliche Markt im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG umfasst solche
Unternehmen, die dem Verletzer auf dem selben sachlich und räumlich relevanten
Markt als Wettbewerber begegnen, also um Kunden konkurrieren können (
in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 24. Aufl., § 8 Rdn. 3.35). Dabei spielt das
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in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 24. Aufl., § 8 Rdn. 3.35). Dabei spielt das
kartellrechtliche Bedarfsmarktkonzept keine Rolle, sondern es kommt
lauterkeitsrechtlich darauf an, ob die Mitgliedsunternehmen wegen der
angegriffenen Wettbewerbsmaßnahme eine zumindest nicht gänzlich
unbedeutende Beeinträchtigung mit gewisser – wenn auch nur geringer –
Wahrscheinlichkeit befürchten müssen (BGH, NJW 1996, 3276 f.). Im Hinblick auf
diesen wettbewerbsrechtlichen Schutzzweck ist der Begriff der Waren oder der
gewerblichen Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art nicht zu eng
auszulegen (BGH, aaO.).
Zu den betroffenen Mitgliedern des klagenden Verbandes gehören nach der
vorgelegten Mitgliederliste in der Anlage K 18 (Bl. 213 - 229 d.A.) zumindest ein
Bundesverband für Uhren und Schmuck mit wiederum 205 Mitgliedern und sechs
Versandhäusern, die unter anderem auch Uhren vertreiben. Die Mitglieder des
Bundesverbandes sind dem Kläger mittelbar zuzurechnen (BGH, GRUR 2003, 454,
455 – Sammelmitgliedschaft). Die angeführten Versandhandelsunternehmen
gehören zu den bekanntesten und umsatzstärksten Einzelhandelsunternehmen in
Deutschland. Dass der Vertrieb von Uhren nur einen Teil des vielfältigen
Warensortiments ausmacht, ist der Einstufung dieser Versandhäuser als
Mitgliedsunternehmen im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG nicht abträglich. Allein
ausschlaggebend ist, dass die beanstandete Werbung sich nicht als gänzlich
unbeachtliche Beeinträchtigung des Mitgliedsunternehmens darstellt. Die
Uhrensparte macht zur Überzeugung des Gerichts zumindest keinen völlig
unerheblichen Anteil des Versandhandelsgeschäfts der bezeichneten
Unternehmen aus, sondern birgt ein keineswegs zu unterschätzendes Kunden-
und Umsatzpotenzial, welche durch die angegriffene Werbung beeinträchtigt
werden kann. 205 Uhren- und Schmuckhersteller und sechs auch auf dem Gebiet
des Uhrenvertriebes tätige Versandhandelsunternehmen sind nach Anzahl und
Größe, Marktbedeutung und wirtschaftlichem Gewicht repräsentativ für den Kreis
der Mitbewerber auf dem hier relevanten Uhrenmarkt, so dass ein
missbräuchliches Vorgehen des Klägers ausgeschlossen werden kann.
Die Klage ist auch begründet, weil die beanstandete Werbung der Beklagten
irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UWG und damit unlauter
(§ 3 UWG) ist.
Eine Werbung verstößt gegen das Irreführungsverbot des § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1
UWG, wenn sie geeignet ist, falsche Vorstellungen bei den angesprochenen
Verkehrskreisen hervorzurufen.
Die Angabe "30m wasserdicht" enthält die unzutreffende Aussage, mit der so
beworbenen Uhr könne in bis zu dreißig Metern Tiefe getaucht werden. Tatsächlich
entspricht die Uhr zwar den Voraussetzungen der DIN 8310, weil sie mit einem
Prüfdruck von 3 oder 4 bar – darüber streiten die Parteien – getestet wurde. Der
Wasserdichtigkeitsgrad von 3 bar entspricht dem Druck einer Wassersäule von
dreißig Metern Höhe auf der Fläche eines Quadratzentimeters. Daraus folgt nicht,
dass mit einer so getesteten Uhr auch in dreißig Metern Tiefe getaucht werden
könne. Denn hierbei wirken zusätzliche Seitenkräfte auf die Uhr, die zu einer
deutlichen Erhöhung der Belastung führen, ebenso wie die im Vergleich zu den
Testbedingungen verminderte Temperatur in einer Wassertiefe von dreißig Metern
den Druck erhöht. Selbst wenn der Prüfdruck, wie von der Beklagten behauptet,
während des Wasserdichtigkeitstests nach der DIN 8310 vier bar betragen hätte,
wäre die Uhr nicht für einen längeren Tauchgang in dreißig Metern Tiefe geeignet.
Ein solcher Tauchgang bedarf schon einer Uhr, die auf mindestens 10 bar getestet
wurde. Dies wird auch durch die von der Beklagten vorgelegte Anlage B 7 (Bl. 296
d.A.) bestätigt, wonach – entsprechend dem Vortrag des Klägers in seinem
jüngsten Schriftsatz vom 13.12.2006 auf S. 4 (Bl. 312 d.A.) – eine Armbanduhr
zum Schnorcheltauchen auf 10 bar geprüft sein muß.
Die statischen Laborbedingungen – gekennzeichnet durch einen stets gleichmäßig
horizontal von oben einwirkenden Druck – unter denen die Prüfdruckverfahren
durchgeführt werden, können nicht mit den natürlichen Gegebenheiten verglichen
werden, die bei der Verwendung einer Uhr im Wasser herrschen (LG Berlin, Urteil
vom 29.04.2005; Az. 16 O 796/04, Bl. 42 - 45 R d.A.). Schon beim Sprung von
einem meterhohen Sprungbrett oder einem Startblock ist die Uhr beim Auftreffen
auf die Wasseroberfläche dem gleichen Druck ausgesetzt wie in dreißig Meter
Tauchtiefe. Dass die streitgegenständliche Uhr einen Tauchgang in dreißig Meter
Tiefe nicht ohne Beschädigungen übersteht, wird auch von der Beklagten selbst
indirekt zugestanden, wenn sie behauptet, der Verbraucher wisse um die
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indirekt zugestanden, wenn sie behauptet, der Verbraucher wisse um die
Notwendigkeit einer speziellen Taucheruhr, wenn er dreißig Meter tief tauchen
wolle (Schriftsätze vom 22.09.2006 und vom 24.11.2006, Bl. 73 und 286 d.A.). Die
beworbene Uhr ist daher zwar "wasserdicht" gemäß der DIN 8310. Verbrieft wird
damit indes nicht mehr als die Eignung der Uhr zum Baden, Duschen oder
Geschirrspülen. Auch wenn der Verbraucher möglicherweise damit rechnet, dass
die Uhr dem in dreißig Meter Tiefe herrschenden Druck nicht lange standhält, geht
er doch davon aus, dass die Uhr zumindest beim Schwimmen für längere Zeit
bedenkenlos getragen werden kann. Die Angabe weckt daher jedenfalls zu hohe
Erwartungen an die Wasserdichtigkeit der Uhr und ist mithin irreführend (so auch
das bereits zitierte Urteil des LG Berlin).
Eine andere Auslegung dieser Werbung – etwa dahingehend, dass sich die
Meterangabe auf die horizontale Zurücklegung einer Schwimmstrecke bezöge – ist
fernliegend und wird von einem verständigen Verbraucher nicht zu Grunde gelegt
werden (siehe auch LG Berlin in dem genannten Urteil).
Soweit die Beklagte die Werbeangabe gleichwohl nicht für irreführend hält, weil die
Angabe einer Wassertiefe zur Bemessung der Dichtigkeit einer Uhr seit vielen
Jahren branchenüblich sei und zudem in der ISO 2281 und in der DIN 8310
ausdrücklich empfohlen werde und sie behauptet, dass der durchschnittlich
informierte und in vernünftigem Maße aufmerksame und verständige Verbraucher
wüsste, dass man in dreißig Meter Tiefe nur mit einer speziellen Tauchuhr tauchen
könne und gar nicht erst versuchen würde, eine gewöhnliche Uhr der
streitgegenständlichen Art für den Tauchsport zu benutzen, verhilft ihr dieses
Vorbringen nicht zum Erfolg. Ob diese Argumentation tatsächlich zutrifft, kann
dahinstehen, denn zumindest wird der durchschnittlich informierte Verbraucher
der Angabe einer derart hohen Tauchtiefe soviel Vertrauen entgegenbringen, dass
er diese Uhr ohne Bedenken beim Schwimmen, beim Sprung in das Wasser von
einem Startblock, oder beim Schnorcheln in 3 - 5m Tiefe verwendet. Das spezielle,
von der DIN vorgeschriebene Prüfverfahren für wasserdichte Uhren wird diesem
Verbraucher regelmäßig unbekannt sein. Es gehört nicht zur geläufigen
Allgemeinkenntnis, dass der statische Prüfdruck mit den Normalbedingungen im
Wasser nicht identisch ist und kritische Drücke bereits an der Wasseroberfläche,
etwa bei einem Sprung in das Wasser, auf die Uhr einwirken können. Die
Branchenüblichkeit der Angabe beseitigt daher nicht ihre Eignung zur Irreführung
des Adressaten.
Selbst wenn die DIN 8310 die Angabe einer Wassertiefe ausdrücklich empfehlen
sollte, was die Beklagte im Hinblick auf die Erläuterungen zur DIN darzulegen
sucht, ändert dies nichts am wettbewerbsrechtlich allein relevanten
Irreführungspotenzial der Aussage. Denn nicht nur ist eine solche Interpretation
der DIN 8310 alles andere als ins Auge springend, insbesondere nicht wegen der
Anmerkung zu Nr. 3, wonach die Angabe eines Prüfdruckes nicht als Angabe der
Tauchtiefe missverstanden werden dürfe. Der durchschnittlich verständige
Verbraucher wird die DIN-Norm in aller Regel überhaupt nicht kennen, zumal das
deutsche Institut für Normung den Download der Norm nur gegen die Entrichtung
eines Entgelts anbietet. Und schließlich besagt die Erläuterung zur DIN 8310 nicht
mehr, als dass anstatt des Prüfdruckes eine diesem Druck
Wassertiefe angegeben werde könne. Der Prüfdruck, der auf einer Wassersäule
von einem Quadratzentimeter Durchmesser lastet, aber, wie bereits
dargelegt, nicht dem in dreißig Meter Tiefe herrschenden Druck unter
Normalbedingungen.
Die Beklagte beruft sich ferner darauf, dass auch die vom Kläger geforderte
Ersetzung der Angabe über die Wassertiefe durch eine Druckangabe
gleichermaßen irreführend sein müsse, weil der Verbraucher eine Druckangabe
automatisch mit einer bestimmten Wassertiefe assoziiere, etwa 3 bar mit dreißig
Metern. Es ist schon zweifelhaft, ob diese Aussage inhaltlich zutrifft. Das Gericht
muss über diese Frage indes nicht entscheiden, da die Irreführung einer
Druckangabe in Bezug auf die Wasserdichtigkeit einer Uhr hier nicht
streitgegenständlich ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.