Urteil des LG Frankfurt am Main vom 08.06.2009

LG Frankfurt Main: gerichtliche zuständigkeit, tagesordnung, satzung, beschränkung, ausgabebetrag, ermächtigung, kapitalerhöhung, sicherheit, handelsregistereintragung, vollmacht

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Gericht:
OLG Frankfurt 23.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
23 W 3/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 53a AktG, § 131 Abs 2 S 2
AktG, § 135 AktG, § 186 Abs 4
S 2 AktG, § 193 Abs 2 Nr 3
AktG
Aktienrecht: Freigabeverfahren für die
Handelsregistereintragung angefochtener
Hauptversammlungsbeschlüsse der Aktiengesellschaft
über Maßnahmen der Kapitalbeschaffung
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 5. Kammer für
Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17.12.2008 in der
Fassung der Nichtabhilfeentscheidung vom 29.01.2009 abgeändert.
Es wird festgestellt, dass die Erhebung der beim Landgericht Frankfurt am Main
unter dem führenden Aktenzeichen 3 – 5 O 115/08 anhängigen Anfechtungs- und
Nichtigkeitsklagen der Antragsgegner gegen die Beschlüsse der
Hauptversammlung der Antragstellerin vom 29.05.2008 zu Tagesordnungspunkt
10 über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals (mit der Möglichkeit der
Sachkapitalerhöhung) und zu Tagesordnungspunkt 11 über die Ermächtigung zur
Ausgabe von Options- bzw. Wandelgenussscheinen,
Optionsschuldverschreibungen, Schaffung eines bedingten Kapitals sowie die
entsprechenden Änderungen der Satzung der Antragstellung, der Eintragung der
Beschlüsse in das Handelsregister der Antragstellerin nicht entgegenstehen und
Mängel der Hauptversammlungsbeschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 10 und
11 die Wirkung der Eintragung unberührt lassen.
Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der
Antragstellerin mit Ausnahme derjenigen der Nebenintervention haben die
Antragsgegner zu je ¼ zu tragen.
Seine außergerichtlichen Kosten trägt jeder Antragsgegner selbst.
Die Kosten der Streithilfe fallen dem Streithelfer zur Last.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Beschwerdewert beträgt 250.000,00 Euro.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere wurde sie fristgerecht erhoben. Der
Sache nach hat sie auch Erfolg.
I.
Die Einwände der Antragsgegner gegen die Zulässigkeit des Freigabeverfahrens
sind unbegründet. Völlig unklar ist, wieso Art 1 § 16 FMStG
(Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz) die gerichtliche Zuständigkeit für das
Freigabeverfahren regeln soll. Zum einen ist dieses Gesetz erst am 17.10.2008,
also fast ein halbes Jahr nach der Hauptversammlung, in Kraft getreten und
enthält keinerlei Übergangsregelungen. Zum anderen sind die Regeln dieses
Gesetzeswerks gerade nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Wegen der fehlenden Verpflichtung, von den Regeln des FMStG Gebrauch zu
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Wegen der fehlenden Verpflichtung, von den Regeln des FMStG Gebrauch zu
machen, fehlt es auch nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis für das
Freigabeverfahren. Denn jedes Unternehmen muss in eigener Souveränität
darüber befinden können, auf welchem legalen Weg es sich Kapital beschafft.
II.
Die angefochtene Entscheidung war abzuändern, da die Anfechtung der in dem
Beschlusstenor genannten Beschlüsse der Hauptversammlung vom 29.05.2008
im Sinne des § 246 a AktG offensichtlich unbegründet ist.
Offensichtliche Unbegründetheit liegt vor, wenn sich mit hoher Sicherheit
vorhersagen lässt, dass die Klage erfolglos bleiben wird (vgl. BT-Drucksache
15/5092 S.29). Dies ist immer dann der Fall, wenn aus der Sicht des zur
Entscheidung berufenen Gerichts eine andere Entscheidung als die Abweisung der
Klage unvertretbar erscheint (Hüffer, AktG, 8. Aufl. 2008, § 246 a AktG RdN 7 und 8
mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Maßgebend hierfür ist die Sicherheit, mit
der das zur Entscheidung berufene Gericht die Unbegründetheit der
Anfechtungsklage unter den Bedingungen des Eilverfahrens prognostizieren kann.
Allein darauf, dass zu einzelnen Rechtsfragen in Literatur und Rechtsprechung
auch andere Ansichten vertreten werden, kann es jedenfalls bei der Entscheidung,
ob das Tatbestandsmerkmal "offensichtlich unbegründet" zu verneinen ist, nicht
ankommen. Auch der Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom
06.06.2007 (7 W 1407/07) lässt sich nichts anderes entnehmen. Der in diesem
Zusammenhang als maßgeblich angesehene Satz
"Entscheidend ist vielmehr, ob die den Anfechtungsklagen zugrunde liegenden
Rechtsauffassung vertretbar und ein Erfolg der Klagen daher zumindest möglich
erscheinen."
macht nämlich nur deutlich, dass der Senat unter den Bedingungen des
Eilverfahrens noch nicht prognostizieren konnte, welche rechtlichen Standpunkte
er zu den Rechtsfragen der Anfechtungsklagen vertreten werde.
Im vorliegenden Fall ist dem Senat aber eine Prognose der in der Hauptsache zu
erwartenden Entscheidung mit dem Ergebnis "offensichtlich unbegründet" möglich.
1. Entgegen der Ansicht des Landgerichts kommt der Senat nicht zu dem
Ergebnis, dass
die Einladung zur Hauptversammlung, die u. a. folgenden Wortlaut hatte,
fehlerhaft war. Obwohl ihre Formulierung und Gestaltung nicht optimal ist, kann ihr
nicht entnommen werden, dass entgegen der Regelung in § 135 AktG jede
Vollmachtserteilung der Schriftform bedarf. Satz 3 des zitierten Textteils der
Einladung besagt nicht mehr, als dass für den Fall der Notwendigkeit einer
schriftlichen Vollmacht diese auch per Telefax nachgewiesen werden kann. Aus
dem Zusammenhang des Satzes 1 und 2 ergibt sich nämlich deutlich, dass die
mit der Stimmrechtswahrnehmung beauftragten Kreditinstitute oder
Aktionärsvereinigungen lediglich rechtzeitig anzumelden sind. Aber auch der
Hinweis auf die Rechtzeitigkeit ist, obwohl eine Vollmacht bis zum Beginn der
Abstimmung erteilt werden kann, nicht verfehlt. Denn auch unter diesen
Umständen muss sie rechtzeitig, nämlich vor Beginn der Abstimmung erteilt sein.
Auch gibt es keinen Widerspruch zu den Bestimmungen der Satzung der
Antragstellerin (§ 17 Abs. 2 und § 18 Abs. 3), so dass die Nichtigkeit der
Beschlüsse, die in der Hauptversammlung vom 29.05.2008 getroffen worden sind,
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Beschlüsse, die in der Hauptversammlung vom 29.05.2008 getroffen worden sind,
nicht festgestellt werden kann (§ 241 Nr. 1 AktG).
Ebenso scheidet ihre Anfechtbarkeit aus, soweit diese mit einer fehlerhafte
Einladung begründet wird (§ 243 Abs. 1 AktG). Die beiden Entscheidungen des
Landgerichts Frankfurt am Main (3-05 O 78/08 vom 04.04.2008; 3-05 O 339/07
vom 26.08.2008 – Leica Hauptversammlung 2007 – , 3-05 O 113/08 – Triplan AG
Hauptversammlung 2008 –), die die Antragsgegner zum Beleg seiner
gegenteiligen Auffassung zitieren, können dies nicht leisten, da der dort zu
beurteilenden Einladungstext hinsichtlich der Stimmrechtsausübung durch Dritte
inhaltlich völlig anders gestaltet war. Insoweit wird auf die jeweiligen
Einladungstexte, veröffentlicht im elektronischen Bundesanzeiger, Bezug
genommen.
2. Die Beschlüsse der Hauptversammlung unter Top 10 und 11 sind auch nicht
deshalb nichtig, weil die Grenze des § 202 Abs. 3 Satz 1 AktG überschritten ist.
Entgegen der Ansicht der Antragsgegner führen die Beschlüsse der
Hauptversammlung zu Top 10 und 11 der Tagesordnung im Zusammenhang mit
der Regelung unter Art. 2 § 3 FMStG nicht ohne weiteres zu einer Verletzung der
Regelung in § 202 Abs. 3 Satz 1 AktG. Denn es gibt weder eine Verpflichtung, von
den Regeln des FMStG Gebrauch zu machen, noch eine Verpflichtung, sie in
vollem Umfang auszunutzen. Die in § 202 Abs. 3 Satz 1 AktG gesetzte Grenze
kann also immer eingehalten werden und ist im konkreten Fall auch nicht berührt.
3. Der Beschluss zu Top 11 der Tagesordnung verstößt auch nicht gegen § 193
Abs. 2 Nr. 3 AktG. Diese Regelung verlangt, dass der Beschluss entweder den
Ausgabebetrag der Aktien oder aber die Grundlagen, nach denen dieser
Ausgabebetrag zu berechnen ist, nennen muss. Entgegen der Auffassung der
Antragsgegner sind die Grundlagen für die Berechnung genannt. Die in dem
Beschluss zu Top 11 festgelegten Berechnungsgrundlagen sind auch geeignet,
den Ausgabebetrag in dem maßgebenden Zeitpunkt genau zu bestimmen.
Ebenso ausreichend ist die in diesem Beschluss getroffene Regelung zum Schutz
vor einer Verwässerung (vgl. Fuchs in Münchner Kommentar zum Aktiengesetz, 2.
Aufl. 2005, § 193 AktG RdN 12 ff m.w.N.; Spiering/Grabbe AG 2004, 19 ff).
Schließlich räumt der Beschluss dem Vorstand bei der Bestimmung des
Ausgabebetrags auch keinen Ermessensspielraum, so dass in die Kompetenzen
der Hauptversammlung nicht eingegriffen wird.
4. Die in dem Rechtsstreit Az.: 3 – 5 O 115/08 Landgericht Frankfurt am Main
zusammengefassten Anfechtungsklagen sind, auch soweit mit ihnen Fehler bei der
Durchführung der Hauptversammlung geltend gemacht werden, ebenfalls
offensichtlich unbegründet.
4.1. Herr B durfte die Hauptversammlung leiten, da er bis zur Feststellung, dass
seine Wahl zum Aufsichtsratsvorsitzenden unwirksam ist, dieses Amt bekleidet
und die mit ihm verbundenen Aufgaben wahrzunehmen hat. Hinsichtlich der
Wirksamkeit dieser Tätigkeiten besteht auch ein Vertrauensschutz, der nur
hinsichtlich der originären Tätigkeiten des Aufsichtsrats eine gewisse
Einschränkung erfährt. Diese besteht darin, dass die Rechtsprechung im Falle der
rechtskräftigen Feststellung der Unwirksamkeit der Wahl einzelner
Aufsichtsratsmitglieder nur die Gültigkeit der Beschlüsse des Aufsichtsrats in
Zweifel zieht, für deren Zustandekommen die nicht wirksam gewählten Mitglieder
den Ausschlag gegeben haben. Die Leitung der Hauptversammlung ist jedoch
keine dieser originären Aufgaben des Aufsichtsratsvorsitzenden, sondern ist ihm
durch die Satzung übertragen worden. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass
die Anfechtung der Wahl von B als Aufsichtsratsvorsitzenden Erfolg haben könnte
und hierdurch der Vertrauenstatbestand entfallen wäre, gab es im Zeitpunkt der
Hauptversammlung jedenfalls nicht.
4.2. Die vom Versammlungsleiter bereits zu Beginn der Veranstaltung
angeordnete Beschränkung der Rede- und Fragezeit ist nicht zu beanstanden. §
131 Abs. 2 Satz 2 AktG regelt, dass der Versammlungsleiter durch die Satzung
ermächtigt werden kann, das Rede- und Fragerecht der Aktionäre zeitlich
angemessen zu beschränken. Diese Ermächtigung ist in § 19 Abs. 2 Satz 2 der
Satzung der Antragstellerin enthalten. In Anbetracht der Tatsache, dass die
Hauptversammlung mit nur 19 Tagesordnungspunkten immerhin erst um 21.25
Uhr beendet war, wird deutlich, dass eine Rede- und Fragezeitbeschränkung von
Anfang an erforderlich war, um das Geschehen in der Hauptversammlung zu
strukturieren. Nicht erkennbar ist ferner, dass es ermessensfehlerhaft war, die
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strukturieren. Nicht erkennbar ist ferner, dass es ermessensfehlerhaft war, die
Rede- und Fragezeit nach über siebenstündiger Dauer der Hauptversammlung um
16.45 Uhr auf 5 Minuten zu beschränken. Bei ihren Beanstandungen zu der
Beschränkung der Rede- und Fragezeit übersehen die Antragsgegner eine Reihe
von Aspekten, die für eine erfolgreiche Diskussion entscheidend sind. Zum einen
wird verkannt, dass bei guter Vorbereitung sehr viel Stoff in 10 Minuten, aber auch
in 5 Minuten vorgetragen werden kann. Zum anderen bleibt unberücksichtigt, dass
mit kurzen Beiträgen wesentlich mehr aufmerksame Zuhörer erreicht werden,
wodurch die Diskussion wesentlich lebhafter und ertragreicher werden kann, als bei
unbeschränkter Redezeit. Allein diese Aspekte machen deutlich, dass unter den
gegebenen Umständen eine Beschränkung der Rede- und Fragezeit die Rechte
der Aktionäre nicht beschneiden kann.
4.3. Zu einer Ungleichbehandlung von Aktionären ist es hierbei nicht gekommen.
Zwar trifft es zu, dass Herrn Prof. Dr. C zusätzlich zwei Minuten Redezeit gewährt
wurden. Hierfür gab es aber eine sachliche Berechtigung. Denn Herr Prof. Dr. C
hatte immerhin einen Antrag, die Tagesordnung um sieben Punkte zu erweitern,
im Einzelnen zu begründen. Abgesehen hiervon könnte hierauf auch eine
Anfechtung der Beschlüsse zu Top 10 und 11 nicht gestützt werden. Denn § 53 a
AktG böte nur dann einen Anfechtungsgrund, wenn der Inhalt der zu Top 10 und 11
der Tagesordnung getroffenen Beschlüsse zu einer Ungleichbehandlung der
Aktionäre führen würde. Dies ist aber nicht der Fall.
4.4. Die Versammlungsleitung war auch nicht deshalb fehlerhaft, weil den
Antragsgegnern zu 1) und 2) nach Schließung der Rednerliste nicht zweimal das
Wort erteilt worden ist. Nicht zu beanstanden ist es, dass der Versammlungsleiter
darauf geachtet hat, dass die Beschränkung der Rede- und Fragezeit nicht durch
mehrfaches zu Wortmelden umgangen wird.
4.5. Der Vorwurf der Antragsgegner zu 1) und 2), ihnen sei die Möglichkeit
genommen worden, den vorbereiteten Antrag, die Beschlussfassung zu Top 11
von der Tagesordnung abzusetzen, zu stellen, ist nicht nachvollziehbar. Dem
Bevollmächtigten der Antragsgegner zu 1) und 2) wurde im Rahmen der
Diskussion wenigsten zweimal das Wort erteilt. Diese Gelegenheit hätte er nutzen
können, den bereits um 10.10 Uhr schriftlich eingereichten Antrag zu stellen und
zu begründen. Dies hätte auch in den Rahmen seiner Redebeiträge gepasst.
Stattdessen ist er auf diesen Antrag erst um 19.44 Uhr zurückgekommen, als die
Rednerliste bereits geschlossen und auch abgearbeitet war.
5. Die Anfechtung der Beschlüsse zu Top 10 und 11 der Tagesordnung können
auch nicht mit der Begründung, die Antragstellerin habe ihre Informationspflichten
verletzt, gestützt werden. Die gerügten Informationspflichtverletzungen haben
keinen unmittelbaren Bezug zu den genannten Beschlüssen.
5.1. Die Antragsgegner beanstanden die Antwort auf folgende Frage als nicht
ausreichend:
Die Antwort lautete:
In dieser Antwort liegt keine Verletzung der Informationspflicht. Soweit die
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In dieser Antwort liegt keine Verletzung der Informationspflicht. Soweit die
Antragsgegner meinen, die Antwort lasse offen, welche Ermächtigungen gemeint
seien, so ist zunächst ein Blick auf die Fragestellung zu werfen. Mit ihr ist nämlich
ganz allgemein nach Ermächtigungen gefragt worden, so dass für die Antwort
offensichtlich die herausgegriffen worden sind, von denen die Antragstellerin
glaubte, dass nach ihnen gefragt worden sei. Auch die Frage, in welchem Umfang
von den Ermächtigungen Gebrauch gemacht worden ist, wurde hinreichend
beantwortet. Denn es ist zum Ausdruck gekommen, dass sie bisher nicht
ausgeschöpft worden sind. Dass die Antragsgegner in diesem Zusammenhang
genaue Zahlen wissen wollten, die ohnehin aus den jeweiligen Geschäfts- und
Finanzberichten zu ersehen waren, war der Frage nicht zu entnehmen.
5.2. Weiterhin soll aus der Sicht der Antragsgegner folgende Frage nicht in
ausreichender Weise beantwortet worden sein:
Die Antwort lautete:
Zudem wurde auf die Frage eines anderen Aktionärs geantwortet:
Warum die Frage nicht zutreffend und vollständig beantwortet sein soll, erschließt
sich nicht.
5.3. Bei allen weiteren Fragen, deren Beantwortung in den Klageschriften als
unvollständig oder unzutreffend gerügt worden ist, kann ein Bezug zu den beiden
Beschlüssen, die zur Eintragung in das Handelsregister freigegeben werden sollen,
nicht gesehen werden. Ersichtlich befassen sich diese Fragen mit anderen
Geschäftsfeldern und mit Sachverhalten, die in der Vergangenheit liegen.
Demgegenüber geht es bei Beschlüssen unter Top 10 und 11 um die Möglichkeit,
die Eigenkapitalbasis der Antragstellerin in der Zukunft zu erhalten und zu
verbreitern. Sie dienen den Zielen, die in den Berichten des Vorstands zu den
beiden Tageordnungspunkten zum Ausdruck gebracht worden sind und sollen die
Antragsstellerin in die Lage versetzen, sich bietende Marktchancen rasch und
flexibel auszunutzen.
6. Nicht nachvollziehbar ist ferner, warum der Vorstandsbericht zu Top 10 der
Tagesordnung fehlerhaft gewesen sein soll, da die hiermit zusammenhängenden
Fragen in Literatur und Rechtsprechung durchaus so, wie es die Antragstellerin tut,
betrachtet werden. Der Vorstand der Antragstellerin konnte, wie hier, zum
Ausschluss des Bezugsrechts ermächtigt werden. Insgesamt handelt es sich bei
dieser Entscheidung um eine Vorratsermächtigung, die in dieser Form auch
möglich war. In einem solchen Fall ist es aber bereits praktisch nicht möglich, den
Aktionären mehr als eine abstrakt-generelle Information als Beschlussgrundlage
an die Hand zu geben. Weil es aber zulässig ist, dem Vorstand ein solches
Blankett zu erteilen, bleibt nichts anderes übrig, als es auch hinzunehmen, dass
die Berichtspflicht nach §§ 203 Abs. 2 S. 2, 186 Abs. 4 S. 2 in einer solchen
Konstellation zunächst ins Leere läuft (BGH NJW 1997, 2815 ff).
7. Beurkundungsmängel sind keine ersichtlich. Die hinsichtlich der Protokollierung
erhobenen Rügen dürften mit der Entscheidung des BGH vom 16.02.2009 (II ZR
185/07) ihre Erledigung gefunden haben. Deshalb kann auch dahingestellt bleiben,
welche der Rügen möglicherweise verspätet erhoben worden sind.
Darauf, ob ein sofortiges Vollzugsinteresse gegeben ist, kommt es nicht mehr an,
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Darauf, ob ein sofortiges Vollzugsinteresse gegeben ist, kommt es nicht mehr an,
da die Anfechtung der unter den Tagesordnungspunkten 10 und 11 getroffenen
Beschlüsse bereits offensichtlich unbegründet ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 101 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche
Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts
erfordert (§ 574 Abs. 1 und 2 ZPO).
Der Beschwerdewert wurde gemäß §§ 63 Abs. 2 GKG, 3 ZPO, 247 AktG
festgesetzt.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.