Urteil des LG Frankfurt am Main vom 10.07.2009

LG Frankfurt: bonus, rückvergütung, anleger, anlageberatung, papiere, gefahr, interessenkonflikt, kapitalanlage, rabatt, anlageberater

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Gericht:
LG Frankfurt 21.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2-21 O 45/09, 2/21
O 45/09
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 280 BGB, § 31 WpHG, § 32
WpHG
Anlageberatung: Schadenersatzanspruch wegen nicht
offen gelegter Rückvergütung
Leitsatz
1. Der durch den Emittenten eines Anlageproduktes gezahlte ?Bonus? ist als Form der
Rückvergütung nicht nur dem Grunde nach, sondern auch nach seiner exakten Höhe
dem Kunden durch den Anlageberater ungefragt mitzuteilen.
2. Die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens gilt grundsätzlich auch für die
fehlende Aufklärung eines Anlageberaters über Rückvergütungen.
3. Der Anlageberater hat darzulegen und zu beweisen, dass er eine festgestellte Pflicht-
verletzung nicht zu vertreten hat; insbesondere welche organisatorischen Maßnahmen
er für die zuständigen Berater generell oder auch im konkreten Einzelfall überhaupt
getroffen hat, um diesen eine ordnungsgemäße Aufklärung der Kunden zu ermöglichen
und nahe zu bringen.
4. Europarechtliche Regelungen stehen dem Schadensersatzanspruch des Kunden
nicht entgegen.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 12.130,65 nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 11.330,- seit dem 1.12.2008 zu
bezahlen Zug um Zug gegen Übereignung der von der Klägerin über die Beklagte
erworbenen 11 Stück Wertpapiere, emittiert von der Lehman Brothers Treasury Co
BV (WKN A0JX2F) ISIN XS02255689589,
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere € 962,71 nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.03.2009 zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche wegen
fehlerhafter Beratung geltend.
Sie ist Kundin der Beklagten und unterhält bei dieser ein Girokonto. Sie erwarb
nach Beratung durch Mitarbeiter der Beklagten am 2.08.2006 Wertpapiere der
Lehmann Brothers Treasury Co BV (WKN A0JX2F) zum Wert von € 11.330,-. Diese
unterliegen einem auf die Aktienmärkte Brasiliens, Russlands, Indiens und Chinas
(BRIC) bezogenen Index. Der Prospekt dieser Anleihe nennt als Produktvorteil im
Überblick einen 100%-Kapitalschutz (Anlage B 4, Seite 3). Dies bedeutet, dass der
Anleger nach Laufzeitende sein Kapital zu 100% erhält, auch wenn der Index sich
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Anleger nach Laufzeitende sein Kapital zu 100% erhält, auch wenn der Index sich
negativ entwickelt. Die Abhängigkeit von der Bonität des Emittenten bleibt
bestehen. Die von der Klägerin erworbenen Papiere sind nach der Insolvenz der
Emittentin praktisch wertlos.
Die Klägerin macht nunmehr den Nennwert der Kapitalanlage, entgangene Zinsen
und außergerichtliche Kosten geltend.
Sie behauptet, sie sei Anfang 2006 arbeitslos geworden und habe eine Abfindung
in Höhe von € 24.000 erhalten, die auf das Girokonto geflossen sei.
In der Folgezeit sei sie mehrfach von der Beklagten darauf angesprochen worden
und so sei es am 10.07.2006 zu einem Beratungsgespräch in der Filiale der
Beklagten in Frankfurt am Main, Zeil 44 gekommen. Sie habe deutlich erwähnt,
dass sie das Geld als Teil der Altersvorsorge unbedingt sicher anlegen wolle und
habe sich nach Sparbüchern und Tagesgeld erkundigt. Entsprechend habe sie ihr
Risikoprofil am höchsten sicherheitsorientiert und am wenigsten risikofreundlich bei
geringer Rendite beschrieben.
Die Beraterin X. habe ihr eine Anlage zur Hälfte in Festgeld und zur anderen Hälfte
in die Anleihe „BRIC“ empfohlen als Zertifikat „mit 100% Kapitalschutz“. Diese
Anlage sei auch Bedingung für die Festgeldanlage. Sie sei sicher wie ein Sparbuch.
Sie – die Klägerin – sei weder auf das Emittentenrisiko und die Gefahr eines
Totalverlustes noch auf die der Beklagten zufließenden Provisionen hingewiesen
worden. Die Anlage in das Zertifikat sei für sie - die Klägerin - und ihre Anlageziele
völlig ungeeignet gewesen.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie € 12.385,50 nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.12.2008 zu bezahlen Zug um
Zug gegen Übereignung der von ihr über die Beklagte erworbenen 11 Stück
Wertpapiere, emittiert von der Lehman Brothers Treasury Co BV (WKN A0JX2F) ISIN
XS02255689589,
2. die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere € 962,71 nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.03.2009 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, die Klägerin habe bereits am 9.06.06 und 30.06.06 bei ihr
vorgesprochen und sich allgemein erkundigt. Der Klägerin sei unter
Berücksichtigung ihrer Kenntnisse und konservativen Risikobereitschaft eine
konservative Anlage vorgeschlagen worden. Die von der Klägerin akzeptierte
Anlagestrategie erlaube einen Risikoanteil von bis zu 35%, also Papiere der
Klassen 3 und höher bis zu 35% des Kapitalwertes. Dazu sei das Zertifikat wegen
des Kapitalschutzes (Klasse 2) passend gewesen. Der Risikoanteil habe nach der
Anlage 0 % betragen. Sie sei auf alle Risiken hingewiesen worden, insb. auf das
Emittentenrisiko und Bonitätsrisiko des Emittenten am Ende der Laufzeit. Hinweise
fänden sich in den Prospekten und der Bildschirmabfrage, wie auch in den der
Klägerin überreichten Basisinformationen. Anzeichen für eine Insolvenz der
Emittentin seien 2006 nicht erkennbar gewesen. Kick-Back-Vereinbarungen habe
es nicht gegeben. Allerdings weise die zur Beratung verwendete
Produktinformation auf den der Beklagten zufließenden „Bonus“ der Emittentin
hin. Die Klägerin habe auf die Mitnahme der Produktinformation verzichtet.Wegen
des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet, denn die Klägerin kann von der Beklagten
Schadensersatz wegen einer fehlerhaften Anlageberatung verlangen.
Der Klägerin steht ein Anspruch aus §§ 280 BGB, 31, 32 WpHG zu.
Zwischen den Parteien kam ein Beratungsvertrages zustande, gegen den die
Beklagte verstoßen hat.
Die Beklagte hat die Klägerin nämlich nicht ausreichend und zutreffend beraten
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Die Beklagte hat die Klägerin nämlich nicht ausreichend und zutreffend beraten
und informiert.
Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob sich die Beratungsleistung der Beklagten
insgesamt auch zu den Papieren selbst als fehlerhaft bewerten lassen muss oder
nicht. Denn der Schadensersatzanspruch ist jedenfalls bereits unter dem
Gesichtspunkt einer nicht offen gelegten Rückvergütung, die die Beklagte erhalten
hatte, begründet.
Ausweislich der Produktinformation (Anlage B4, Seite 6) hat die Beklagte von der
Emittentin einen „Bonus“ erhalten. Sie hat darauf ausdrücklich hingewiesen.
Dieser Bonus ist als unstreitig zu behandeln, nachdem die Beklagte selbst die
entsprechende Anlage vorgelegt und zum Gegenstand ihres Vortrages gemacht
hat. Soweit die Beklagte nunmehr behauptet, sie habe lediglich eine
Vertriebsgebühr, bzw. einen Rabatt auf den Verkaufspreis erhalten, steht dies
nicht entgegen, denn dem laut Produktinformation erhaltenen Bonus widerspricht
sie nicht. Sie lässt diese Passage bezeichnenderweise in ihrem Vortrag einfach
aus. Dieser Bonus stellt eine Zahlung dar, die nach der Rechtsprechung des BGH
als Rückvergütung zu bezeichnen ist. Rückvergütungen sind danach alle
Zahlungen, die der Berater eines Anlagekunden vom Emittenten der verkauften
Wertpapiere bezahlt erhält. Aber auch ein Rabatt auf den Verkaufspreis wäre der
Sache nichts anderes als eine versteckte Rückzahlung, nämlich eine
Gewinnerzielung seitens der Beklagten aus dem vermittelten Geschäft im Wege
des Vorabzugs.
Der Bundesgerichtshof hat in der von den beiden Parteien auch in Bezug
genommenen Entscheidung vom 19. Dezember 2006 (XI ZR 56/05) eindeutig
klargestellt, dass eine Bank jedenfalls im Rahmen eines Beratungsvertrages auch
ungefragt darauf hinzuweisen hat, ob und in welcher Höhe sie Rückvergütungen
aus Ausgabeaufschlägen und Verwaltungskosten von der Fondsgesellschaft erhält.
Diese Aufklärung erachtet der BGH deswegen für notwendig, weil dem Kunden erst
hierdurch ein möglicherweise bestehender Interessenkonflikt der Bank offen gelegt
und er in die Lage versetzt wird, das Umsatzinteresse der Bank selbst
einzuschätzen sowie zu beurteilen, ob diese ihm einen bestimmten Titel nur
deswegen empfiehlt, weil sie selbst daran verdient. Diese, an die früheren
Entscheidungen des BGH anknüpfende, Bewertung ist durch nachfolgende
Entscheidungen (Beschluss vom 20.01.2009, XI ZR 510/07; Urteil vom 12.05.2009,
XI ZR 586/07) unterdessen auch ausdrücklich bestätigt worden. Diese Bewertung
ist auch überzeugend, denn der um eine Beratung nachsuchende Kunde wird
naturgemäß einer Empfehlung, die möglicherweise (auch) von einem eigenen
Interesse des Ratgebers getragen wird, ein ganz anderes Gewicht zukommen
lassen, als dies bei Empfehlungen „rein objektiver Natur“ der Fall ist. Es liegt auf
der Hand, dass auch der Ratgeber schon im Zweifel aus einer Palette vorhandener
Möglichkeiten doch lieber jene auswählen dürfte, die für ihn selbst den größten
Gewinn mit sich bringt.
Natürlich gilt diese Rechtsprechung auch für die Vermittlung anderer Wertpapiere
als nur von Fonds-Anteilen. Denn die Ausgangslage ist identisch.
Auf den Bonus ist damit unabhängig von dessen Höhe hinzuweisen.
Dies behauptet zwar die Beklagte, verweist wegen der Boni aber nur auf einen
schriftlichen Hinweis, der so klein geschrieben und versteckt ist, dass er nicht
ernstlich als ausreichender Hinweis im Rahmen einer Beratung angesehen werden
kann. Die Verwendung bei der Beratung ohne ausdrücklichen Hinweis allein reicht
nicht aus, zumal die Klägerin auf die Mitnahme des Prospekts noch verzichten
darf.Jedenfalls hat die Beklagte die erforderliche Bezifferung der anfallenden Boni
der Höhe nach nicht dargestellt. Es ist nämlich nicht nur erforderlich, den
Vertragspartner der Bank darüber zu informieren, ob eine Zahlung von dritter
Seite, insbesondere der Fondsgesellschaft, erfolgt. Für eine sachgerechte
Beurteilung und insbesondere auch die Beantwortung der Frage, ob unter diesen
Umständen der Erwerb gerade dieser Anlagemöglichkeiten noch vertretbar
erscheint, muss die Aufklärung in jedem Falle auch die exakte Höhe dieser
Zahlungen umfassen, um den Kunden in geeigneter Weise auch über die
eventuelle Intensität eines Interessenkonflikts aufzuklären.
Insgesamt lässt sich festhalten, dass eine Bezifferung der anfallenden Boni wie
auch der Kosten und Gebühren, insbesondere jener, die direkt an die Beklagte und
damit den Beratungspartnern des Kunden gezahlt werden, an keiner Stelle
vorgenommen wird.
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Da es somit an einer ordnungsgemäßen Bekanntgabe der von der Beklagten
vereinnahmten Beträge dem Grunde, jedenfalls aber der Höhe nach fehlt, steht
eine Verletzung des zwischen den Parteien abgeschlossenen Beratungsvertrages
fest.
Der Schaden der Klägerin beruht auch kausal auf dem Beratungsfehler.
Der BGH hat im Urteil vom 12.05.2009 (Az.: XI ZR 586/07,BB 2009, 1137)
ausdrücklich festgestellt:
„ …Steht eine Aufklärungspflichtverletzung fest, streitet für den Anleger die
Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens, das heißt, dass der
Aufklärungspflichtige beweisen muss, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei
richtiger Aufklärung erworben hätte, er also den unterlassenen Hinweis unbeachtet
gelassen hätte (vgl. …). Diese Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens gilt
grundsätzlich für alle Aufklärungsfehler eines Anlageberaters, also auch für die
fehlende Aufklärung über Rückvergütungen.“
Die Beklagte hat weder substanziiert dargelegt, noch Beweis dafür angeboten,
dass die Klägerin auch im Falle richtiger Aufklärung diese Wertpapiere gekauft
hätte.
Die hieraus zu Gunsten der Klägerin resultierenden Ansprüche scheitern auch
nicht am fehlenden Verschulden der Beklagten beziehungsweise an der Einrede
der Verjährung.
Der Schuldner, vorliegend also die Beklagte, hat gegebenenfalls darzulegen und
zu beweisen, dass er eine festgestellte Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat
(BGH, XI ZR 586/07, aaO.). Dieses Erfordernis erstreckt sich auch auf die „zum
Vertretenmüssen gehörenden Elemente des Vorsatzes und der Fahrlässigkeit“. Im
vorliegenden Fall hat die Beklagte aber weder im Einzelnen dargelegt, welche
organisatorischen Maßnahmen sie für die zuständigen Berater generell oder auch
im konkreten Einzelfall überhaupt getroffen hat, um diesen eine ordnungsgemäße
Aufklärung der Kunden zu ermöglichen und nahe zu bringen. Auch eine weitere
Darlegung zu der Frage, wann die Klägerin erstmals Kenntnis über eine
weitergehende Vergütung der Beklagten erlangt haben soll, ist nicht erfolgt. Ein
Beweisangebot zu diesen beiden Elementen fehlt. Der Hinweis der Beklagten auf
einen Altfall greift angesichts einschlägiger Rechtsprechung des BGH bereits aus
dem Jahr 1991 nicht (BGH, aaO.).
Auch europarechtliche Bedenken sind nicht gegeben. Die vertragliche Pflicht,
Rückvergütungen aus Ausgabeaufschlägen und Verwaltungskosten offenzulegen,
ist nicht nur im Hinblick auf § 31 Abs. 1 Nr. 2 WpHG anzuerkennen. Sie ergibt sich
vielmehr unmittelbar aus dem durch die Rückvergütung begründeten
Interessenkonflikt und der damit verbundenen Gefahr, dass die Bank
Anlageempfehlungen nicht allein im Kundeninteresse nach den Kriterien anleger-
und objektgerechter Beratung, sondern zumindest auch in ihrem eigenen
Interesse abgibt. Eine verschärfende Rechtsprechung im Hinblick auf § 31 d WpHG
ist damit nicht erkennbar.
Schriftsatznachlass war der Beklagten ebenfalls nicht einzuräumen. Sie hätte zu
Rechtsfragen jederzeit weitergehend und vertiefend, auch kurzfristig vortragen
können. Die Klägerin kann daher neben der angelegten Summe in Höhe von €
11.330 auch entgangene Zinsen ersetzt verlangen. Allerdings hat sie eine
Verzinsung mit 4% über den gesamten Zeitraum seit der Geldanlage nicht
substanziiert dargelegt. Die Kammer schätzt den zu erzielenden Zinsgewinn nach
den Konditionen der im August 2006 zu erwerbenden Bundesschatzbriefe nach §
287 ZPO mit 3 % (http://www.staatpreussen.com/Deutsche _Finanzagentur_-
_nicht_borsennotierte_Bundeswertpapiere.pdf). Entsprechend des
Anlegerhorizontes ist eine längere Haltephase solcher Papiere zu unterstellen. Die
Klägerin hätte damit € 339,90 pro Jahr erzielt. Für den geltend gemachten
Zeitraum vom 4.08.2006 bis 1.12.2008, also 848 Zinstage, errechnen sich damit €
800,65 (€ 339,90 : 360 Tage x 848 Zinstage). Im Übrigen war die Klage
abzuweisen.
Abzuweisen war die Klage weiterhin, soweit die Klägerin Zinsen auf die
entgangenen Zinsen verlangt. Gemäß § 289 BGB sind von Zinsen Verzugszinsen
nicht zu entrichten. Die Klägerin hat einen darüber hinausgehenden
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nicht zu entrichten. Die Klägerin hat einen darüber hinausgehenden
Verzugsschaden weder behauptet noch dargelegt.
Die Klägerin kann weiterhin die außergerichtlichen Kosten als Schadensersatz aus
§ 280 BGB wegen der Falschberatung verlangen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Danach hat die
Beklagte die Kosten zu tragen, da die Zuvielforderung der Klägerin nur gering war
und keine zusätzlichen Kosten verursacht hat.Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.