Urteil des LG Frankfurt am Main vom 31.03.2009

LG Frankfurt: vertragsstrafe, werbung, entstehung, revolution, ergänzung, kur, klageerweiterung, anzeige, versprechen, verbraucher

Gericht:
LG Frankfurt 18.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2/18 O 196/08, 2-
18 O 196/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 133 BGB, § 157 BGB, § 339
S 2 BGB, § 12 Abs 1 S 2 Nr 1
LFGB, § 12 Abs 1 S 2 Nr 2
LFGB
Wettbewerbsrechtliche Unterlassungserklärung:
Grundsätze der Auslegung; mehrfache Zuwiderhandlung
durch eine einheitliche Handlung; Erstreckung auf im Kern
gleichartige Verstöße
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.300,– Euro zuzüglich Zinsen in
Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.05.2008 zu
zahlen.
II. Der Beklagte wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der
künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,– Euro,
ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu
vollziehen an dem Geschäftsführer der Beklagten untersagt,
im geschäftlichen Verkehr wie folgt zu werben:
1. für das Mittel "..."
...
Cellulite & Dehnungsstreifen
Die Hormone sind Schuld! Besonders in jungen Jahren (Pubertät,
Pille...), fördern sie die Bildung lästiger Cellulite-Dellen und unschöner
Dehnungsstreifen. ... bekämpft das Problem mit einer umfassenden 2-fach-
Formel.
Der 'Stop-Cellulite-Komplex' bekämpft erste Cellulite-Zeichen und wirkt
hemmend auf ihre Entstehung. Der 'No-Dehnungsstreifen-Komplex" mindert und
beugt ultrawirksam den Streifen an Hüften, Oberschenkeln und Po vor. Das frische
fruchtige Gel zieht sofort ein und verspricht Anwendungsvergnügen pur.
Anwendung: Zur Minderung von Cellulite mind. 28 Tage, gegen
Dehnungsstreifen mind. 3 Monate anwenden.
Idealerweise ganzjährig.
Für wen: speziell für junge Frauen."
2. für das Mittel "Ultra Body Lift 10 Minceur":
...
Cellulite und Wassereinlagerungen
Das hochdosierte Serum mit innovativer Anti-Cellulite-Formel wirkt
umfassend gegen Fettpölsterchen, entwässert und entschlackt. Das Serum
enthält eine Höchstdosierung von 10% Aktivem Koffein. Ein Süßstoffmolekül
(Aspartam) wirkt hemmend auf die erneute Zuckerspeicherung. Ein Lakritz-Extrakt
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(Aspartam) wirkt hemmend auf die erneute Zuckerspeicherung. Ein Lakritz-Extrakt
hilft das Gewebe zu entschlacken. Das frische, leichte Serum zieht super schnell
ein, ist unsichtbar auf der Haut und wirkt durch einen Liftline-Komplex
(Weizenproteine) sofort glättend.
Anwendung: Als Kur 2 x täglich mind. 28 Tage. Zur Beibehaltung mind.
1 x täglich weiterpflegen. Für Ergebnisse in Rekordzeit sind die Kapseln ... die
ideale Ergänzung.
Für wen: Ideal für Frauen mit Wassereinlagerungen."
3. für das Mittel "...":
...
Cellulite & Spannkraftverlust
Das einzigartige Figurpflege-Konzentrat basiert auf dem neuartigen
Lipo-Reverse Komplex und ist die Revolution gegen Cellulite! 10% Aktives Koffein in
Verbindung mit einem Glaucin-Molekül regt die Fettverbrennung intensiv an und
'entleert'' die Fettzellen regelrecht. Zusätzlich erhöht ... die Produktion von
Kollagen, für sichtbar mehr Hautfestigkeit in wenigen Tagen. Die Haut gewinnt an
Spannkraft, was sie an Cellulite verliert. Das luxuriöse Serum-Gel glättet die Haut
sofort nach dem Auftragen.
Anwendung: Als Kur 2 x täglich mind. 28 Tage. Zur Beibehaltung mind.
1 x täglich weiterpflegen. Für Ergebnisse in Rekordzeit sind die Kapseln ... die
ideale Ergänzung.
Für wen: Ideal für Frauen mit Elastizitätsverlust."
III. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Rechtsverfolgungskosten in Höhe
von ... Euro zuzüglich 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem ... zu
zahlen.
IV. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger 10% und der Beklagten
90% auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der
Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des
aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die
Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden
Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung einer Vertragsstrafe, auf Unterlassung
und auf Zahlung von Rechtsverfolgungskosten wegen irreführender Werbung für
kosmetische Produkte in Anspruch.
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die
Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung
darauf gehört, dass die Regeln des unlauteren Wettbewerbs eingehalten werden.
Der Kläger ist gemäß § 1 Ziff. 4 UKlaV als branchenübergreifend und überregional
tätiger Wettbewerbsverband i. S. von § 13 Abs. 5, Nr. 2 UKlaG festgestellt. Seine
Klagebefugnis ergibt sich aus § 8 Abs. 3, Nr. 2 UWG.
Die Beklagte vertreibt die kosmetischen Produkte "Centrimétric", "Ultra Body Lift
10 Minceur" und "Morpho-Slim", die jeweils neben andere Wirkstoffen auch aktives
Koffein enthalten und zur Behandlung gegen Cellulite eingesetzt werden. Nachdem
die Beklagte mit einer Werbebeilage unter der Überschrift "Die Cellulite-Revolution"
die genannten Produkte beworben hatte, mahnte der Kläger sie mit Schreiben
vom 17.04.2007 wegen irreführender Wirkungsangaben gemäß §§ 3, 4 Nr. 11, 5
Abs. 1, Abs. 2, Nr. 1 UWG, 27 Abs. 1 Nrn. 1, 2 LFGB ab und forderte sie zur Abgabe
einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf, in der die beanstandeten
Wirkungsangaben im Einzelnen umfassend aufgelistet wurden. Wegen der
Einzelheiten wird insoweit auf die in den Gerichtsakten befindliche Ablichtung des
Abmahnschreibens (Bl. ... d. A.) Bezug genommen. Die Beklagte übermittelte
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Abmahnschreibens (Bl. ... d. A.) Bezug genommen. Die Beklagte übermittelte
daraufhin den Entwurf einer unter dem ... unterschriebenen
Unterlassungserklärung (vgl. Anlage ..., Anlagenband), die der Kläger jedoch mit
Schreiben vom ... (vgl. Anlage ..., Anlagenband) als zu eng zurückwies, da sie nur
die Werbung in der konkreten Verletzungsform erfasse und die abzugebende
Unterlassungserklärung darüber hinaus auch für die einzelnen Kosmetika
gesondert abgegeben werden müsse. Die von der Beklagten am ... unterzeichnete
Unterlassungserklärung nahm der Kläger sodann an, wobei wegen der Einzelheiten
insoweit auf die in den Gerichtsakten befindliche Ablichtung (vgl. Bl. ... d. A.)
verwiesen wird.
Im Dezember ... bewarb die Beklagte erneut die kosmetischen Produkte, die
Gegenstand der Unterlassungserklärung vom ... waren, im Internet auf der
Webseite ... mit wirkungsbezogenen Aussagen sowie Angaben zu Inhaltsstoffen
und zur Anwendung. Darüber hinaus erstellte die Beklagte eine Faltbroschüre, auf
der sie dieselben Produkte mit nahezu identischen Texten wie im Internet bewarb
und die sie über ihre Vertragsapotheken verteilen ließ. Wegen der Einzelheiten
dieser Werbemaßnahmen wird auf die in den Akten befindliche Kopie des
Screenshots der Internetwerbung vom ... (vgl. ... d. A.) und das in den
Gerichtsakten befindliche Original der Faltbroschüre (vgl. Anlage ..., Bl. ... d. A.)
Bezug genommen.
Mit Schreiben vom ... forderte der Kläger die Beklagte – gestützt auf die jeweils
zweite Alternative der Unterlassungserklärung vom ... – zur Zahlung der verwirkten
Vertragsstrafe i. H. v. ... Euro wegen sechs gesonderten Verletzungshandlungen
auf. Die Beklagte wies dies mit Schreiben vom ... zurück, da die von der
Unterlassungserklärung erfassten und die nunmehr beanstandeten Werbungen
nicht identisch oder vergleichbar seien.
Am ... bewarb die Beklagte das kosmetische Produkt "..." in der Zeitschrift "IN" (Nr.
..., S. ...) unter der Überschrift "Anti Cellulite-Sensation" mit einer ganzseitigen
Anzeige, wobei wegen der Einzelheiten auf die in den Gerichtsakten befindliche
Kopie der Anzeige (vgl. Bl. ... d. A.) verwiesen wird. Da der der Kläger hierin einen
weiteren Verstoß gegen die Unterlassungserklärung vom ... sah, forderte er mit
Schreiben vom ... die Zahlung der Vertragsstrafe i. H. v. ... Euro, was die Beklagte
jedoch mit Schreiben vom ... zurückwies.
Der Kläger ist der Ansicht, mit der Internetwerbung vom ... habe die Beklagte die
Vertragsstrafe insgesamt in drei Fällen verwirkt, da in der Werbung für jedes der
drei kosmetischen Produkte ein kerngleicher Verstoß gegen die
Unterlassungserklärung vom ... – jeweils in deren zweiter Alternative – vorliege.
Hilfsweise stützt der Kläger den Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe auf die
von der Beklagten verteilten Faltbroschüre, da die Beklagte auch hiermit
insgesamt drei Mal gegen die Unterlassungserklärung – jeweils in deren zweiter
Alternative – verstoßen habe. Aufgrund der abgegebenen Unterlassungserklärung
vom ... und darüber hinaus nach § 27 Abs. 1, Nr. 1, 2, 3 lit. b) LFGB sei die
Beklagte auch zur Unterlassung der beanstandeten Internetwerbung verpflichtet,
da sie darin den einzelnen kosmetischen Produkten Wirkungen beilege, die sie
wissenschaftlich nicht nachweisen könne. Mit den Werbeaussagen treffe sie
eindeutige Wirkungsaussagen, da sie ihre Produkte mit dem Versprechen
bewerbe, dass Cellulite verhindert, nachhaltig reduziert oder sogar beseitigt
werden könne, indem Fettdepots und Wassereinlagerungen abgebaut, Dellen
geglättet und Haut gestrafft werde. Nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft
gebe es aber kein äußerlich anzuwendendes Kosmetikum, das derartige
Wirkungen habe. Diesbezüglich bezieht sich der Kläger auf Veröffentlichungen der
Stiftung Warentest aus den Jahren ... (Heft Nr. ..., S. ..., vgl. .... ... d. A.) und ...
(Heft Nr. ..., S. ..., vgl. Bl. ... d. A.) sowie auf wissenschaftliche Gutachten des Prof.
Dr. N vom 30.01.1992 und vom 11.07.1998 (Bl. ... ff, ... d. A.). Eine hinreichend
wissenschaftliche Absicherung fehle auch, soweit in der streitgegenständlichen
Werbung von einer Entwässerung und Entschlackung durch das Kosmetikum ..."
die Rede sei oder dem Kosmetika "..." die Wirkung beigelegt werde, dass es
Dehnungsstreifen verhindern und der Haut Spannkraft verleihen könne. Die von
der Beklagten mit der Klageerwiderung vom ... vorgelegten Veröffentlichungen und
Studien seien allesamt wissenschaftlich ungesichert, wobei wegen der Einzelheiten
auf die Ausführungen des Klägers in der Replik vom ... (vgl. Bl. ... d. A.) verwiesen
wird. Bezüglich der geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten im
Zusammenhang mit der beanstandeten Internetwerbung hält der Kläger den
Ansatz einer 1,5 Geschäftsgebühr für angemessen und nimmt ergänzend auf die
umfangreiche anwaltliche Korrespondenz im Anschluss an das Schreiben der
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umfangreiche anwaltliche Korrespondenz im Anschluss an das Schreiben der
Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom ... Bezug.
Mit der Klageschrift vom 22.04.2008 hat der Kläger zunächst beantragt,
I. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ... Euro zuzüglich Zinsen in Höhe
von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
II. der Beklagten bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen
Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis ... Euro, ersatzweise
Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an
dem Geschäftsführer der Beklagten zu untersagen,
im geschäftlichen Verkehr wie folgt zu werben:
a. für das Mittel "..."
...
Cellulite & Dehnungsstreifen
Die Hormone sind Schuld! Besonders in jungen Jahren (Pubertät,
Pille...), fördern sie die Bildung lästiger Cellulite-Dellen und unschöner
Dehnungsstreifen. ... bekämpft das Problem mit einer umfassenden 2-fach-
Formel.
Der 'Stop-Cellulite-Komplex' bekämpft erste Cellulite-Zeichen und wirkt
hemmend auf ihre Entstehung. Der 'No-Dehnungsstreifen-Komplex" mindert und
beugt ultrawirksam den Streifen an Hüften, Oberschenkeln und Po vor. Das frische
fruchtige Gel zieht sofort ein und verspricht Anwendungsvergnügen pur.
Anwendung: Zur Minderung von Cellulite mind. 28 Tage, gegen
Dehnungsstreifen mind. 3 Monate anwenden. Idealerweise ganzjährig.
Für wen: speziell für junge Frauen."
b. für das Mittel ...":
...
Cellulite und Wassereinlagerungen
Das hochdosierte Serum mit innovativer Anti-Cellulite-Formel wirkt
umfassend gegen Fettpölsterchen, entwässert und entschlackt. Das Serum
enthält eine Höchstdosierung von 10% Aktivem Koffein. Ein Süßstoffmolekül
(Aspartam) wirkt hemmend auf die erneute Zuckerspeicherung. Ein Lakritz-Extrakt
hilft das Gewebe zu entschlacken. Das frische, leichte Serum zieht super schnell
ein, ist unsichtbar auf der Haut und wirkt durch einen Liftiline-Komplex
(Weizenproteine) sofort glättend.
Anwendung: Als Kur 2 x täglich mind. 28 Tage. Zur Beibehaltung mind.
1 x täglich weiterpflegen. Für Ergebnisse in Rekordzeit sind die Kapseln ADIP'LIGHT
die ideale Ergänzung.
Für wen: Ideal für Frauen mit Wassereinlagerungen."
c. für das Mittel ...":
...
Cellulite & Spannkraftverlust
Das einzigartige Figurpflege-Konzentrat basiert auf dem neuartigen
Lipo-Reverse Komplex und ist die Revolution gegen Cellulite! 10% Aktives Koffein in
Verbindung mit einem Glaucin-Molekül regt die Fettverbrennung intensiv an und
"entleert" die Fettzellen regelrecht. Zusätzlich erhöht ... die Produktion von
Kollagen, für sichtbar mehr Hautfestigkeit in wenigen Tagen. Die Haut gewinnt an
Spannkraft, was sie an Cellulite verliert. Das luxuriöse Serum-Gel glättet die Haut
sofort nach dem Auftragen.
Anwendung: Als Kur 2 x täglich mind. 28 Tage. Zur Beibehaltung mind.
1 x täglich weiterpflegen. Für Ergebnisse in Rekordzeit sind die Kapseln ... die
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1 x täglich weiterpflegen. Für Ergebnisse in Rekordzeit sind die Kapseln ... die
ideale Ergänzung.
Für wen: Ideal für Frauen mit Elastizitätsverlust."
hilfsweise
III. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Rechtsverfolgungskosten in Höhe
von ... Euro zuzüglich 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
Rechtshängigkeit zu zahlen.
Mit Schriftsatz vom ... begehrt der Kläger die Zahlung einer weiteren
Vertragsstrafe und weiterer Rechtsverfolgungskosten, da er die Ansicht vertritt,
dass die Beklagte mit der Werbeanzeige vom ... für das Kosmetikum "..." erneut
gegen die Unterlassungserklärung vom ... verstoßen habe.
Er beantragt daher im Wege der Klageerweiterung ferner,
IV. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ... Euro zuzüglich Zinsen in Höhe
von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshändigkeit zu zahlen;
V. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Rechtsverfolgungskosten in Höhe
von ... Euro zuzüglich 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie vertritt die Ansicht, die Vertragsstrafe sei nicht verwirkt. Die Übereinstimmung
oder zumindest große Ähnlichkeit zwischen der beanstandeten Internetwerbung
und dem von der Unterlassungserklärung vom ... erfassten Text beschränke sich
auf wettbewerbsrechtlich irrelevante Aussagen, die mangels produktbezogenen
Inhalts nicht irreführend sein könnten und deswegen nicht von der
Unterlassungserklärung erfasst würden. Alle weiteren Werbeaussagen der
Internetwerbung seien aber nicht mehr identisch mit dem von der
Unterlassungserklärung erfassten Text, so dass sie keinen Verstoß gegen die
Unterlassungsverpflichtung darstellten. Denn die Auslegung der
Unterlassungserklärung unter Berücksichtigung des vorausgegangenen
Schriftverkehrs ergebe, dass diese bewusst eng auf die konkrete Verletzungsform
bezogen sei und daher nur identische, nicht aber kerngleiche Aussagen erfasse.
Aus diesem Grund sei die Vertragsstrafe auch im Hinblick auf die Klageerweiterung
nicht verwirkt, da keine Identität zwischen den getroffenen Aussagen und den von
der Unterlassungserklärung erfassten Aussagen bestehe.
Dem Kläger stehe auch kein Unterlassungsanspruch aus § 27 LFGB zu. Soweit die
Werbung wirkungsbezogene Aussagen enthalte, sei zunächst zu berücksichtigen,
dass bei Werbung für Kosmetika nicht derselbe verbindliche Maßstab wie für
Arzneimittel gelte. Folglich sei insbesondere keine kontrolliert, randomisiert
doppelblind durchgeführte Interventionsstudie zur wissenschaftlichen Absicherung
von Wirkungsaussagen erforderlich, sondern eine einzelfallbezogene
Rechtsanwendung geboten. Daher sei im Einzelfall, sofern es sich um eine für den
Verbraucher nicht sehr wesentliche Wirkung handele, auch eine einzelne Studie,
die auf überzeugenden Methoden und Feststellungen beruhe, zur hinreichenden
wissenschaftlichen Absicherung der Wirkung von Kosmetika ausreichend. Die
beanstandeten wirkungsbezogenen Werbeaussagen der Kosmetika seien
hinreichend wissenschaftlich abgesichert i. S. § 27 LFGB und damit nicht
irreführend. Hierzu bezieht sich die Beklagte auf die Anlagen ... (vgl. Anlagenband),
durch die die Wirkung von aktivem Koffein gegen Cellulite und von Kalzium auf
Fettzellen wissenschaftlich abgesichert sei, wobei die Wirkung aller beworbenen
Produkte zum größten Teil auf dem Inhaltsstoff Koffein beruhe und das
Kosmetikum "..." auch Kalzium enthalte. Die genannten Studien genügten
höchsten wissenschaftlichen Ansprüchen und belegten, dass Koffein das
Erscheinungsbild von Cellulite mindere und Kalzium die Umwandlung von Prä-
Adipozyten, also der Vorläufer der Fettzellen, in Adipozyten, also Fettzellen
vermindere. Darüber hinaus bezieht sich die Beklagte für die wissenschaftliche
Absicherung ihrer Wirkungsaussage auf einzelne produktbezogene Studien, wobei
die Wirkung des Produktes "..." durch die Anlage B ..., die Wirkung des Produkts "..."
durch die Anlage B ... und die Wirkung des Produkts "... durch die Anlagen B ..., B
... und B ... hinreichend wissenschaftlich nachgewiesen worden sei. Wegen der
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... und B ... hinreichend wissenschaftlich nachgewiesen worden sei. Wegen der
weiteren Darlegungen der Beklagten zu der wissenschaftlichen Werthaltigkeit der
von ihr vorgelegten Studien wird auf die Ausführungen im Schriftsatz vom ... Bezug
genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien und deren
Anlagen verwiesen (§ 313 Abs. 2, S. 2 ZPO).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist überwiegend begründet.
I. Der Kläger kann von der Beklagten wegen der beanstandeten Internetwerbung
vom ... auf der Webseite ... die Zahlung einer Vertragsstrafe i. H. v. insgesamt ...
Euro verlangen, da die Beklagte mit dieser Werbung gesondert in drei Fällen gegen
die Unterlassungserklärung vom ... verstoßen hat.
Die Auslegung der Unterlassungserklärung ergibt, dass bei jeder einzelnen
Zuwiderhandlung gegen eine der auf das einzelne kosmetische Produkt
bezogenen Verpflichtungen auch dann, wenn die einzelnen Zuwiderhandlungen
rechtlich als Handlungseinheit erscheinen, die Vertragsstrafe verwirkt sein sollte.
Darüber hinaus ergibt die Auslegung, dass die Unterlassungsverpflichtung über
den Wortlaut hinaus auch kerngleiche Werbeaussagen erfasst.
Die Auslegung eines Unterlassungserklärung richtet sich nach den allgemeinen
für die Vertragsauslegung geltenden Grundsätzen (vgl. BGHZ 121, 13, 16 –
Fortsetzungszusammenhang). Maßgebend für die Reichweite einer vertraglichen
Unterlassungsverpflichtung ist der wirkliche Wille der Vertragsparteien (§§ 133, 157
BGB), zu dessen Auslegung neben dem Inhalt der Vertragserklärungen auch die
beiderseits bekannten Umstände, insbesondere die Art und Weise des
Zustandekommens der Vereinbarung, ihr Zweck, die Wettbewerbsbeziehung
zwischen den Vertragsparteien und ihre Interessenlage heranzuziehen sind (vgl.
BGH, Urt. v. 17.07.1997, Az.: I ZR 40/95 – Sekundenschnell). Dies gilt auch für die
Auslegung, welchen Inhalt das Versprechen einer Vertragsstrafe für "jeden Fall der
Zuwiderhandlung" hat, da die Parteien in der inhaltlichen Ausgestaltung eines
Unterlassungsvertrages grundsätzlich frei sind (vgl. BGHZ 121, 13 –
Fortsetzungszusammenhang; BGHZ 146, 318 ff – Trainingsvertrag; vgl.
Bornkamm, in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., § 12 Rn. 1.148 m. w.
N.).
Die Anwendung dieser Grundsätze auf die Auslegung der
Unterlassungserklärung vom ... ergibt, dass jeder einzelne Verstoß gegen eine auf
eines der genannten kosmetischen Produkte bezogenen Verpflichtung jeweils
gesondert zur Verwirkung der Vertragsstrafe führen sollte. Hierfür spricht bereits
der Wortlaut der Unterwerfungserklärung, wonach sich die Beklagte zur Zahlung
der Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung "gegen jede der unter
Ziffern 1-2 aufgeführten Verpflichtungen" verpflichtete. Hinzu kommt, dass der
Kläger mit Schreiben vom ... die zunächst von der Beklagten unterzeichnete
Unterlassungserklärung vom ..., in der die beanstandete Werbebeilage exakt
abgebildet war, mit der Forderung zurückgewiesen hatte, dass eine gesonderte
Unterlassungserklärung für jedes einzelne Produkt abgegeben werden müsse. Vor
diesem Hintergrund kann eine auch an dem Verständnis der Beklagten orientierte
Auslegung nur zu dem Ergebnis führen, dass sie sich für jedes Kosmetikum
selbständig zur Unterlassung der beanstandeten Werbung verpflichten wollte und
insofern eine rechtliche Zusammenfassung mehrerer jeweils auf verschiedene
Produkte bezogene Einzelverstöße zu einer einzigen Zuwiderhandlung
ausscheidet.
Nach der Auslegung der Unterlassungserklärung vom ... steht weiter fest, dass
sie auch kerngleiche Werbeaussagen erfassen sollte. Dabei folgt aus dem
Umstand, dass sich die Unterlassungserklärung ihrem Wortlaut nach nur auf
bestimmte Werbeaussagen bezieht, nicht bereits zwangsläufig, dass damit die
vertragliche Unterlassungspflicht nur auf diese beschränkt worden ist. Zweck eines
Unterlassungsvertrages ist es regelmäßig, nach einer Verletzungshandlung die
Vermutung der Widerholungsgefahr durch eine vertragsstrafenbewehrte
Unterlassungsverpflichtung auszuräumen und damit die Einleitung oder
Fortsetzung eines gerichtlichen Verfahrens entbehrlich zu machen. Die Vermutung
der Wiederholungsgefahr gilt jedoch nicht allein für die genau identische
Verletzungsform, sondern umfasst auch alle im Kern gleichartigen
Verletzungsformen. Daher kann auch die Auslegung einer auf die konkrete
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Verletzungsformen. Daher kann auch die Auslegung einer auf die konkrete
Verletzungshandlung Bezug nehmenden Unterwerfungserklärung ergeben, dass
sich die Formulierung nicht nur auf identische, sondern auch auf alle Handlungen
erstrecken soll, die gleichfalls das Charakteristische der verletzten Handlung
aufweisen (vgl. BGH, Urt. v. 09.11.1995, Az.: I ZR 212/93 – Wiederholungsgefahr I;
Urt. v. 19.11.1995, Az.: I ZR 299/93 – Wiederholungsgefahr II; Urt. v. 17.07.1997,
Az.: I ZR 40/95 – Sekundenschnell). So verhält es sich aber hier.
Die mit dem Abmahnschreiben vom ... geforderte, von dem Kläger
vorformulierte Unterlassungserklärung enthielt eine detaillierte Auflistung der
einzelnen in der beanstandeten Werbung enthaltenen Aussagen und war damit für
die Beklagte erkennbar nicht auf die konkrete Verletzungsform bezogen. Dabei
hatte der Kläger im Abmahnschreiben (vgl. S. ..., Bl. ... d. A.) die beanstandeten
Wirkungsaussagen für jedes der kosmetischen Produkte in einem gesonderten
Absatz zusammengefasst und damit für die Beklagte verständlich zum Ausdruck
gebracht, welche wirkungsbezogenen Werbeaussagen er für irreführend hielt.
Hierauf übermittelte die Beklagte eine unter dem ... unterzeichnete
Unterlassungserklärung, die bereits durch die Gestaltung nur auf die konkrete
Verletzungsform bezogen war und von dem Kläger aus diesem Grund mit
Schreiben vom ... abgelehnt wurde. Zwar nimmt die daraufhin abgeänderte, von
der Beklagten unterschriebene Unterlassungserklärung vom ... weiterhin wörtlich
auf die konkrete Verletzungsform Bezug. Aus dem vorangegangenen Schreiben
des Klägers vom ... und der Formulierung einzelner Verletzungsalternativen für
jedes der kosmetischen Produkte war aber für die Beklagte erkennbar, dass die
Unterwerfungserklärung vom ... nicht mehr nur die drei konkreten, in der
beanstandeten Werbebeilage verwendeten Werbetexte, sondern darüber hinaus
auch die wettbewerbswidrige Handlung in ihrem Kern erfassen sollte. Dabei ist
zusätzlich zu würdigen, dass der Kläger den Kern der Verletzungshandlung, der die
Unterlauterkeit begründet, für die einzelne Kosmetika in dem Abmahnschreiben
vom ... kurz zusammengefasst hatte. Somit spricht die Würdigung der
Abmahnkorrespondenz auch unter Berücksichtigung des für die Auslegung
maßgeblichen Verständnisses des Abgemahnten für eine auf kerngleiche
Werbeaussagen erweiterte Auslegung der Unterlassungserklärung.
Die Ausführungen der Beklagten mit Schriftsatz vom ... rechtfertigen keine
andere rechtliche Bewertung. Denn der Einwand, dass die Unterlassungserklärung
vom ... sich durch die exakte Wiedergabe der Werbebeilage unterteilt nach den
einzelnen Produkten auch nur auf die drei konkreten Werbetexte beziehen könne,
berücksichtigt nicht, dass sich die Unterwerfungserklärung durch die Formulierung
von Verletzungsalternativen über die konkrete Werbebeilage hinausgeht und für
die Auslegung ganz wesentlich auch die Ausführungen aus dem Abmahnschreiben
heranzuziehen sind. Als weiteres Indiz für eine über die konkrete Verletzungsform
hinausgehende Auslegung kommt schließlich auch das der Unterzeichnung
folgende Verhalten der Beklagten hinzu, da sie auf das Schreiben des Klägers vom
... offensichtlich den Inhalt der beanstandeten Faltbroschüre auch als einen
Verstoß gegen die Unterlassungserklärung vom ... ansah und mit Schreiben vom
... den Kläger von der kompletten Vernichtung des Lagerbestands unterrichtete.
Aufgrund der vorliegend gebotenen erweiterten Auslegung der
Unterlassungserklärung vom ... werden auch die Werbeaussagen der
Internetwerbung vom ... als Zuwiderhandlungen erfasst, da sie bezüglich der
einzelnen Kosmetika im Kern gleichartige Verletzungsformen darstellen.
Dies folgt für das Kosmetikum "Centimétric" aus der Auslegung der 2.
Alternative der Unterlassungserklärung vom ... unter Berücksichtigung des
Abmahnschreibens vom .... Denn danach sollte die Unterwerfungserklärung die
Werbeaussage, wonach das Produkt medizinisch wirksam
und damit Körperformen beeinflussen oder verändern könne,
erfassen, da der Kläger dies – für die Beklagte erkennbar – als irreführende
Wirkungsangabe mit dem Hinweis darauf beanstandete, dass ein Kosmetikum
bestenfalls in den oberen Hautschichten, nicht aber in dem darunter liegenden
Hautgewebe und damit im Bereich der großen Fettkammern wirken könne. Mit der
streitgegenständlichen Internetwerbung wiederholt die Beklagte diesen Verstoß,
indem sie dem Kosmetikum die Wirkung beilegt, durch den 'Stop-Cellulite-
Komplex' erste Cellulite-Anzeichen zu bekämpfen und ihre Entstehung zu
hemmen. Ob dabei – wie in der Unterlassungserklärung – auf die Blockierung der
Bildung von Fettzellen (Adipozyten) oder – wie in der Internetwerbung – auf eine
umfassende 2-fach-Formel oder den "Stop-Cellulite-Komplex" oder den "No-
Dehnungsstreifen-Komplex" verwiesen wird, betrifft lediglich die sprachliche
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Dehnungsstreifen-Komplex" verwiesen wird, betrifft lediglich die sprachliche
Darlegung der Wirkungsmethode und berührt daher nicht die im Kern gleiche
Wirkungsaussage.
Auch die Gegenüberstellung der in der 1. und 2. Alternative der
Unterwerfungserklärung enthaltenen Werbeaussagen für das Produkt ..." und der
Internetwerbung ergibt, dass ein kerngleicher Verstoß vorliegt. Denn die
Werbeaussagen legen in beiden Fällen dem Kosmetikum eine
bei und wecken bei dem Verbraucher die Erwartung, dass
durch die Reduzierung von Fettzellen Cellulite beseitigt werde. Diese vermeintlich
entschlackende Wirkung hatte der Kläger bereits in dem Abmahnschreiben vom ...
als irreführend gewertet und damit – für die Beklagte erkennbar – als den Kern der
unlauteren Werbung gekennzeichnet. Dass diese Wirkung in der beanstandeten
Internetwerbung als "umfassende Wirkung gegen Fettpölsterchen" und in der
Unterwerfungserklärung als "auf Diät setzen der Fettzellen" beschrieben wird,
ändert nichts an der im Kern gleichen Wirkungsangabe, wonach das Kosmetikum
Wassereinlagerungen beseitigen können und eine entschlackende Wirkung haben
soll.
Schließlich gleichen sich auch bei dem Kosmetikum ..." die Werbeaussagen der
1. und 2. Alternative der Unterwerfungserklärung und der Internetwerbung in ihrem
Kerngehalt. Denn in beiden Fällen wecken sie bei dem Verbraucher die Erwartung,
dass das Produkt durch den massiven Abbau von Fettzellen innerhalb kurzer Zeit
und gleichzeitig der Haut mehr Spannkraft verleihen könne.
Dabei wird diese identischen Wirkungsangabe nur sprachlich unterschiedlich in der
Unterlassungserklärung als "radikale" bzw. "sichtbare Anti-Cellulite-Wirkung" durch
den Hinweis auf eine Reduktion der Fettzellen und Erhöhung der Spannkraft und in
der Internetwerbung als "Revolution gegen Cellulite" unter Hinweis auf ein
regelrechtes "Entleeren" der Fettzellen formuliert, wobei die Internetwerbung mit
dem Versprechen, dass die Anwendung zu "sichtbar mehr Hautfestigkeit in
wenigen Tagen führe", noch darüber hinausgeht.
Aus dem vorstehenden folgt somit, dass die Beklagte die Vertragsstrafe durch
die beanstandete Internetwerbung in drei Fällen verwirkt hat und damit die
Zahlung von insgesamt ... Euro schuldet.
II. Dem Kläger steht bezüglich der Internetwerbung vom ... aus der
Unterwerfungserklärung vom ... ein vertraglicher Unterlassungsanspruch zu.
Begeht der Schuldner nach Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung einen identischen oder im Kern gleichartigen
Wettbewerbsverstoß, entsteht mit der Zuwiderhandlung ein neuer – gesetzlicher –
Unterlassungsanspruch, der durch das fortbestehende Strafversprechen nicht
berührt ist. Der Gläubiger kann bei dieser Sachlage auf Grund des neuen
Verstoßes jedoch auf doppelte Weise vorgehen: Er kann entweder die
Unterlassungsklage auf den vertraglichen Unterlassungsanspruch, der als
abstraktes Schuldanerkenntnis eine selbständige Unterlassungsverpflichtung
begründet hat, stützen und daneben die versprochene Vertragsstrafe fordern,
oder die Klage auf den neu entstandenen gesetzlichen Unterlassungsanspruch
stützen (vgl. Bornkamm, aaO, Rn. 1.157 m. w. N.).
Vorliegend hat sich der Kläger zur Begründung des Unterlassungsantrages
vorrangig auf die vertragliche Unterlassungserklärung bezogen (vgl. S. ... der
Klageschrift, Bl. ... d. A.). Bei dieser Sachlage kann aber dahinstehen, ob er
darüber hinaus die Unterlassung der beanstandeten Werbeaussagen auch nach §§
3, 4 Nr. 11, 8 ff UWG i. V. m. § 27 LFGB verlangen kann, so dass auch offen bleiben
kann, ob die Wirkungsaussagen der Beklagten wissenschaftlich hinreichend
gesichert sind.
III. Hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Erstattung von
Rechtsanwaltskosten, steht dem Kläger eine ersatzfähige anwaltliche
Geschäftsgebühr nach § 2 Abs. 2, 13 RVG i. V. m. Nr. 2300 VV RVG nur in Höhe
von ... Euro zu.
Nach den genannten Vorschriften steht dem Rechtsanwalt eine
Geschäftsgebühr aus einem Rahmen von 0,5 bis 2,5 zu, wobei die Mittelgebühr
von 1,5 allerdings für Tätigkeiten, die weder umfangreich oder schwierig sind, auf
1,3 begrenzt wird. Die von dem Kläger in Ansatz gebrachte 1,5 Gebühr für die
anwaltliche Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Schreiben vom ... und der
anschließenden Korrespondenz hält die Kammer jedoch für übersetzt, da der
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anschließenden Korrespondenz hält die Kammer jedoch für übersetzt, da der
Sachverhalt weder in tatsächlich noch in rechtlicher Hinsicht überdurchschnittliche
Schwierigkeiten aufweist und solche vom Kläger auch nicht näher dargelegt
worden sind. Der bloße Umstand, dass es sich vorliegend um eine
wettbewerbsrechtliche Angelegenheit handelt, rechtfertigt kein anderes Ergebnis,
da auch insofern eine einzelfallbezogene Betrachtung geboten bleibt, um einen
höheren Gebührenansatz rechtfertigen zu können (vgl. Bornkamm, aaO, Rn. 1.94).
Die gegenteilige Ansicht des Klägers ist schließlich widersprüchlich und kann
auch deshalb nicht überzeugen, da er im Rahmen der Unterlassungserklärung
vom ... seine Rechtsverfolgungskosten lediglich auf der Grundlage einer 1,3
Gebühr berechnet hat.
Auf der Grundlage des somit angemessenen Ansatzes einer auf 1,3
begrenzten Mittelgebühr kann der Kläger ausgehend von einem Streitwert von ...
Euro zuzüglich einer Auslagenpauschale i. H. v. ... Euro für die angefallene
Geschäftsgebühr daher insgesamt nur einen Betrag von ... Euro als Erstattung der
Rechtsanwaltskosten beanspruchen.
IV. Soweit der Kläger mit der Klageerweiterung vom ... wegen der ganzseitigen
Werbeanzeige für das kosmetische Produkt "..." in der Zeitschrift "IN" (Nr. ..., S. ...)
vom ... die Zahlung einer Vertragsstrafe i. H. v. ... Euro wegen einer weiteren
Zuwiderhandlung geltend gemacht hat, steht ihm dieser Anspruch nicht zu, da
hierin kein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung vom ... liegt.
Zwar erstreckt sich die Unterlassungserklärung nach den vorstehenden
Ausführungen unter Ziff. I. auch auf kerngleiche Werbeaussagen. Die
Werbeanzeige vom ... ist jedoch im Hinblick auf die Wirkungen des Kosmetikums
gegen Cellulite insgesamt zurückhaltend formuliert und beinhaltet damit – auch
unter Berücksichtigung der konkret als irreführend gekennzeichneten
Beanstandungen in dem Abmahnschreiben des Klägers vom ... – bei
Gegenüberstellung mit den Werbeaussagen der Unterwerfungserklärung keine
gleichartigen Wirkungsangaben.
Denn nach dem Text der Werbeanzeige vom ... wird dem Produkt "..." lediglich
die Wirkung beigelegt, dass es "Bemühungen um einen schönen Körper wirksam
unterstützte" und der Fettverbrennung "nachgeholfen" werde. Damit
unterscheiden sich die wirkungsbezogenen Werbeaussagen aber von den
Werbeaussagen der Unterlassungserklärung, die eindeutig darüber hinausgehend
bei dem Verbrauch die Erwartung begründen, dass das Produkt durch den
massiven Abbau von Fettzellen innerhalb kurzer Zeit und
gleichzeitig der Haut mehr Spannkraft verleihen könne.
Sofern durch den Werbetext der Anzeige vom 10.04.2008 darüber hinaus das
Kosmetikum damit beworben wird, dass bei Anwendung die Hautfestigkeit
zunehme und die Haut an Spannkraft gewinne, was sie an Cellulite verliere,
rechtfertigt dies kein anderes Ergebnis. Denn die in dem Abmahnschreiben vom ...
als unlauteren Kern der Werbung beanstandete Aussage, wonach das Produkt den
Bestand der Fettzellen für eine radikale Anti-Cellulite Wirkung reduziere und die
radikale Wirkung auf einem Wandlungseffekt von Adipozyten zu Fibroplasten
beruhe, lässt sich dem Werbetext der Anzeige nicht ohne weiteres entnehmen.
Aus dem vorstehenden folgt zugleich, dass der mit der Klageerweiterung
geltend gemachte Anspruch wegen der Rechtsverfolgungskosten unbegründet ist.
Der Zinsausspruch bezüglich des Anspruchs zu I. und III. hat seine
Rechtsgrundlage in den §§ 291, 288 Abs. 2 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den Vorschriften
der §§ 709, S. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.