Urteil des LG Frankfurt am Main vom 14.03.2017

LG Frankfurt: gewerbe, reparaturkosten, ersatzteil, preisentwicklung, bevölkerung, entziehung, anpassung, quelle, bestätigung, auflage

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Gericht:
LG Frankfurt 9a.
Strafkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5/9a Qs 5/08 - 332
Js 1558/08, 5-9a
Qs 5/08 - 332 Js
1558/08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 69 Abs 2 Nr 3 StGB, § 142
StGB
Entziehung der Fahrerlaubnis bei unerlaubtem Entfernen
vom Unfallort: Bemessung der Wertgrenze für einen
bedeutenden Schaden an fremden Sachen
Tenor
Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts in Frankfurt am Main vom 15.01.2008
(Az. 931 Gs 332 Js 1558/08) eingelegte Beschwerde der Amtsanwaltschaft
Frankfurt am Main vom 24.01.2008 wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen des Beschuldigten
werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
Eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111 a StPO in Verbindung mit
§§ 69 Abs. 2 Nr. 3, 142 StGB kommt vorliegend nicht in Betracht, da keine
dringenden Gründe die Annahme rechtfertigen, dass dem Beschuldigten im Urteil
wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort die Fahrerlaubnis entzogen werden
wird. Der zulässigen Beschwerde der Amtsanwaltschaft Frankfurt am Main gegen
den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 15.01.2008 war daher der
Erfolg zu versagen.
Denn es ist am betroffenen Fahrzeug Opel Astra des Geschädigten ... lediglich ein
Schaden in Höhe von 1.228,33 EUR und damit kein bedeutender Fremdschaden
im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB entstanden.
Die Kammer gibt dabei ausdrücklich ihre seit dem Jahre 2004 bestehende ständige
Rechtsprechung, die von einer Wertgrenze für die Bestimmung des bedeutenden
Fremdschadens in Höhe von 1.000,00 EUR ausging, auf und bemisst nunmehr den
Schadensbetrag, mit dem ein bedeutender Fremdschaden im Sinne des § 69 Abs.
2 Nr. 3 StGB anzunehmen ist aufgrund nachfolgender Begründung mit 1.400,00
EUR.
Nach § 111 a Abs. 1 StPO kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluss
die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen, wenn dringende Gründe für die Annahme
vorhanden sind, dass die Fahrerlaubnis (endgültig) im Urteil entzogen werden wird;
dies gilt bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 69 StGB, Diese
Vorschrift regelt wiederum, dass dem Beschuldigten durch das Gericht die
Fahrerlaubnis entzogen wird, wenn sich aus der Tat ergibt, dass dieser zum Führen
eines Kraftfahrzeuges ungeeignet ist, sofern der Beschuldigte wegen einer
rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines
Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers
begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt wird, weil seine
Schuldfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist. Regelmäßig ist ein Täter
als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, wenn die
rechtswidrige Tat in den Fällen des § 69 Abs. 2 StGB ein Vergehen des unerlaubten
Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) ist, wobei der Täter weiß oder wissen kann,
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Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) ist, wobei der Täter weiß oder wissen kann,
dass bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden
oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, § 69 Abs. 2 Nr. 3
StGB. Dabei stellen die Regelbeispiele des § 69 Abs. 2 StGB eine Regelvermutung
dergestalt dar, dass bei der Begehung einer der in Nr. 1 bis 4 genannten Taten
Umstände in der Person des Täters wirksam geworden sind, die
Schlussfolgerungen auf die charakterliche Ungeeignetheit des
Kraftfahrzeugführers zulassen (Fischer, Strafgesetzbuch 55. Auflage, § 69 Rz. 21).
Ob die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 StGB und dabei im Rahmen der dortigen
Nr. 3 relevant wird, muss dabei anhand der normativen Auslegung des Begriffs des
bedeutenden Fremdschadens geklärt werden, wobei die Auslegung dieses
normativen Begriffs durch die Rechtsprechung der Strafgerichte zu erfolgen hat. In
Entsprechung des in § 142 Abs. 4 StGB verwendeten Begriffes erfasst der Begriff
des bedeutenden Schadens grundsätzlich die Bergungs- und Reparaturkosten,
also die Kosten zur Behebung des eingetretenen Sachschadens einschließlich der
Mehrwertsteuer sowie den entstandenen merkantilen Minderwert unter
Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensentwicklung (so bereits OLG
Schleswig, Urteil vom 02.11.1977 – 1 Ss 670/77 – in VRS 54, S. 33, 35). Hierbei ist
der Begriff der "Bedeutung" nomativ geprägt durch die nach § 142 StGB
üblicherweise vorkommenden Schäden. Bezugspunkt der Ungeeignetheitsprüfung
gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ist bei Auslegung des genannten Begriffes daher
der aufgrund wirtschaftlicher Gesichtspunkte zu ermittelnde tatsächlich
entstandene Fremd-Sach-Schaden, wobei des Weiteren vorausgesetzt wird, dass
der Täter von dem zu ermittelnden Schadensumfang bei der Tatbegehung wusste
oder wissen konnte oder diesen vorwerfbar nicht kannte (Fischer a. a. O., Rz. 27,
Himmelreich "Bedeutender Fremd-Sach-Schaden" (§ 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB) und
Fahrerlaubnisentziehung in DAR 1994, S. 508, 509). Damit muss die Feststellung
des Schadensumfangs sowohl objektiv als auch subjektiv als erhebliches Indiz für
die Bestimmung des Begriffs "Bedeutender Schaden" im Sinne von § 69 Abs. 2 Nr.
3 StGB gelten, so dass die daraus resultierende Wertgrenze und deren
Bestimmung von erheblicher praktischer Relevanz wird.
Die Bestimmung dieser Wertgrenze hat aber im Verlauf der zurückliegenden Zeit
eine unterschiedliche Festlegung erfahren.
So sah das Oberlandesgericht Schleswig Im oben zitierten Urteil eine solche von
1.200,00 DM im Jahre 1977 als angemessen an, während das Oberlandesgericht
Frankfurt am Main im Beschluss vom 10.08.1976 (Az. 2 Ss 396/76, zitiert nach
Juris) noch von einer solchen Wertgrenze in Höhe von 1.000,00 DM ausging.
Demgegenüber nahm das Landgericht Nürnberg-Fürth im Beschluss vom
20.10.1989 (Az. 3 Qs 244/89, zitiert nach Juris) bereits zu diesem Zeitpunkt eine
Wertgrenze von 2.000,00 DM als maßgebend an, was unter Berücksichtigung des
allgemeinen Fortschreitens der Material- und Lohnkosten im Reparaturwesen in
einem Beschluss des Landgerichts Bonn (Az. 34 Qs 168/90, zitiert nach Juris) unter
dem 24.08.1990 mit einem Schadensbetrag von 2.000,00 DM Bestätigung fand
(so auch LG Flensburg, Beschluss vom 31.05.1991, Az. II Qs 84/91, zitiert nach
Juris). Eine Darstellung der Entwicklung der benannten Kosten erfolgte indes im
Rahmen der jeweiligen Begründungen nicht. Demgegenüber ging das Landgericht
Kassel in einem Beschluss vom 09.06.1993 (Az. 3 Qs 194/93, zitiert nach Juris) für
die Bestimmung des bedeutenden Sachschadens von einem Grenzbetrag von
1.500,00 DM aus, wiederum entgegen Landgericht Köln in einem Beschluss vom
06.12.1999 (Az. 105 Qs 804/93, zitiert nach Juris), das wiederum 2.000,00 DM als
maßgeblichen Fremdschaden anerkannte. Die nur exemplarisch dargestellte
diesbezügliche Entwicklung in der Rechtsprechung nahm ihren Fortgang in einem
Beschluss des Landgerichts Wuppertal vom 27.04.1994 (Az. 23 Qs 200/94, zitiert
nach Juris), wobei diese Entscheidung in Anbetracht des erheblichen Lohn- und
Preisanstiegs auf dem Gebiet der Kfz-Anschaffung und -Unterhaltung sogar einen
Betrag von 2.200,00 DM als Wertgrenze annahm, ohne auch hier jedoch diese
Entwicklung näher darzulegen. Die Uneinheitlichkeit der diesbezüglichen
Rechtsprechung, auch gerade angesichts des Zeitablaufs, verdeutlicht des
Weiteren eine Beschlussentscheidung des Landgerichts Hamburg vom 29.03.1999
(Az. 603 Qs 191/99, zitiert nach Juris), die trotz Zeitablaufs wiederum eine
Wertgrenze von 2.000,00 DM für maßgeblich hielt, Bestätigung erfuhr diese
Festlegung durch ein Urteil des Landgerichts Berlin vom 12.06.2002 (Az. (565)
95/150 Pls 1612/01 Ns (74/02), zitiert nach Juris), das trotz des im Vergleich zur
vorher zitierten Entscheidung weiter vergangenen Zeitraums weiterhin an der
Wertgrenze von 2.000,00 DM festhielt. Unter dem 02.10.2002 entschied das
Amtsgericht Frankfurt am Main (Az. 919 B Gs – 16 Js 27384/02 – 1054, zitiert nach
Juris) nach der EURO-Umstellung, dass für den Schadensumfang als maßgeblicher
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Juris) nach der EURO-Umstellung, dass für den Schadensumfang als maßgeblicher
Reparaturaufwand eine Wertgrenze von nunmehr 1.200,00 EUR erheblich sei,
wobei auch hier eine nähere Begründung für diese Festlegung unterblieb. Das
Landgericht Zweibrücken beschloss unter dem 08.11.2002 (Az. Qs 133/02, zitiert
nach Juris) unter Berücksichtigung der Einkommens- und Geldwertentwicklung in
den vergangenen Jahren für die seit 2002 entstandenen Schäden die
Maßgeblichkeit einer Wertgrenze von sogar 1.250,00 EUR. Eine Darstellung der
beschriebenen Einkommens- und Geldwertentwicklung ist dieser Entscheidung
indes ebenfalls nicht zu entnehmen. Das Landgericht Düsseldorf nahm in einem
Beschluss vom 04.11.2002 (Az. X Qs 144/02 Js 476302, zitiert nach Juris) für den
bedeutenden Schaden bereits zu diesem Zeitpunkt "derzeit" 1.300,00 Euro an.
Diese Entwicklung der Rechtsprechung nahm ihren Fortgang in einer Entscheidung
des Landgerichts Hamburg vom 13.05.2003 (Az. 603 Qs 231/03, zitiert nach Juris)
und einem Wertgrenzenansatz von 1.250,00 EUR, einer weiteren Entscheidung des
Landgericht Hamburg vom 23.12.2004 (Az. 603 Qs 536/04, zitiert nach Juris) mit
der Festlegung der Wertgrenze in Höhe von 1.250,00 EUR (ebenso LG
Kaiserslautern, Beschluss vom 26.01.2004, Az. 5 Qs 8/04, zitiert nach Juris). Diese
Bestimmung der Wertgrenze mit einem Schadensbetrag von 1.300,00 EUR
verfestigte sich dann in der Rechtsprechung bis ins Jahr 2006 hinein, ohne sich
jedoch einheitlich Geltung zu verschaffen (LG Braunschweig, Beschluss vom
22.11.2004, Az. 8 Qs 392/04; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom
14.02.2005, Az. 1 Ss 19/05; LG Berlin, Beschluss vom 17.03.2005, Az. 516 Qs
59/05; LG Paderborn, Beschluss vom 05.09.2005, Az. 1 Qs 118/05; LG Gera,
Beschluss vom 22.03.2005, Az. 1 Qs 359/05; OLG Dresden, Beschluss vom
12.05.2005, Az 2 Ss 278/05; LG Wuppertal, Beschluss vom 09.10.2006, Az. 25 Qs
79/06; LG Berlin, Beschluss vom 15.02.2006, Az. 536 Qs 40/06; LG Heidelberg,
Beschluss vom 13.02.2006, Az. 2 Qs 9/06, jeweils zitiert nach Juris).
Demgegenüber ging das Landgericht Köln in einem Beschluss vom 28.02.2006
(Az. 101 Qs 20/06, zitiert nach Juris) von einer Größenordnung des
Schadensumfangs von mindestens 1.000,00 EUR aus, um die Wertgrenze des § 69
Abs. 2 Nr. 3 StGB zu bestimmen. Eine weitere Übersicht über die Rechtsprechung
findet sich in der Kommentierung von Fischer, StGB, 55. Auflage, § 69 Rz. 29 ff.
Eine kurze Darstellung der aktuellen Entwicklung in Literatur und Rechtsprechung
bietet zudem Himmelreich/Halm in NStZ 2007, 389, 390 lit. 3 d.
Die für die Beschwerdesachen nach § 111 a StPO zuständige Kammer des
Landgerichts Frankfurt am Main vertrat bis zu Beginn des Jahres 2004 in
Bewertung dieser Fragestellung die Auffassung, dass für die Bestimmung des
bedeutenden Schadens im Sinne von § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB eine Wertgrenze von
1.500,00 DM bzw. 750,00 EUR in Ansatz zu bringen sei (exemplarisch, Beschluss
vom 16.12.2003, Az. 5/9 Qs 134/03). Im Jahre 2004 erfolgte indes ohne Recherche
der Entwicklung der diesbezüglichen, den Schadensumfang bestimmenden
Faktoren wie Kosten bzw. der Einkommensentwicklung eine Anhebung dieser
Wertgrenze auf 1.000,00 EUR (exemplarisch, Beschluss vom 05.04.2004, Az. 5/9
Qs 131/03), woran die Kammer auch bis zu der nunmehrigen vorliegenden
Beschlussfassung durchgängig und in ständiger Rechtsprechung festhielt.
Zwar sahen sich die zuständigen Richter des Amtsgerichts Frankfurt in einem
Schreiben an die "Damen und Herren. der 9. Strafkammer des Landgerichts
Frankfurt am Main" vom 08.01.2008 veranlasst, erneut ohne Begründung und
ohne Bezugnahme auf ein konkretes Verfahren auf eine Vereinheitlichung der
erstinstanzlichen Rechtsprechung bzgl. der Festlegung der Wertgrenze in Höhe
von 1.300,00 EUR hinzuweisen.
Dessen ungeachtet orientiert die Kammer nunmehr indes aufgrund des
Zeitablaufes seit der letzten Anpassung der Wertgrenzenbestimmung die
Auslegung des Begriffes "bedeutender Fremdschaden" im Sinne von § 69 Abs. 2
Nr. 3 StGB an den in der Rechtsprechung bereits erarbeiteten Kriterien, die schon
vom Oberlandesgericht Schleswig in der oben zitierten Entscheidung zum
Ausdruck gebracht worden waren. Denn danach ist der bedeutende Schaden nach
objektiven wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu beurteilen,
"wobei zur Auslegung des Begriffs die Kosten zur Behebung des Sachschadens
und der allgemeinen Einkommensentwicklung entscheidende Bedeutung
zukommt. Die wirtschaftliche Betrachtungsweise ist maßgebend, weil das
geschützte Rechtsgut bei dem Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom
Unfallort darin besteht, die Möglichkeit zu wahren, die durch einen Unfall
entstandenen Ansprüche festzustellen und zu sichern sowie unberechtigte
Ansprüche abzuwehren ...".
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Diese Kriterien werden auch teilweise zur Bestimmung der jeweiligen Wertgrenze in
den oben zitierten Entscheidungen bestätigend herangezogen, Jedoch ist den
benannten Entscheidungen bis auf die zitierte Bezugnahme auf diese Kriterien
keine weitere die Kriterien ausfüllende Begründung der in Bezug genommenen
Einkommens- sowie Preisentwicklungen auf dem Gebiet der Reparaturkosten bei
Kraftfahrzeugen zu entnehmen. Bei der Bemessung der neuen Wertgrenze von
1.400,00 EUR geht die Kammer dabei von der darzulegenden Entwicklung der
Reparaturkosten und des Einkommens seit dem Jahr 2002 aus unter
Berücksichtigung der letzten Anpassung der Wertgrenzenbestimmung im Jahr
2004, wobei anzumerken ist, dass die nunmehrige Anpassung auf das Jahr 2004
zu beziehen ist und nicht etwa auf andere, in der Rechtsprechung uneinheitlich zu
verschiedenen Zeitpunkten festgelegte Basiswerte.
Vor diesem Hintergrund hat die Kammer die Preis- und Kostenentwicklung im
Bereich der Kraftfahrzeugreparaturen seit dem Jahre 2002 durch einen vereidigten
Sachverständigen für Straßenverkehrsunfälle, Kfz-Schäden und -Bewertung
ermitteln lassen und diese im Ergebnis zur Bemessung eines "bedeutenden
Schadens" allgemein und im vorliegenden Fall herangezogen.
Ausgangspunkt für die Ermittlungen der Preis- und Kostenentwicklung im Kfz-
Gewerbe war für den gerichtlich bestellten Sachverständigen Wüst dabei ein
repräsentativer Kostenvergleich des Aufwandes für die Reparatur einer Fondtür
eines Kraftfahrzeugs Typ Mercedes C-Modell in einer Mercedes-Vertragswerkstatt
im Raum Frankfurt am Main/Offenbach. Die Reparaturkosten setzen sich dabei aus
den Kosten für Karosserie- und Lackierarbeiten, Lackmaterial und Ersatzteile
zusammen. Danach werden gemäß vorliegendem Gutachten für notwendige
Karosseriearbeiten an einer Fondtür des benannten Modells rund 5 Arbeitsstunden
benötigt und der Aufwand für Lackierarbeiten auf ca. 3 Stunden eingeschätzt. Der
Materialanteil bzgl. der Lackierarbeiten wird im Kfz-Gewerbe darüber hinaus
üblicherweise als prozentualer Anteil – 30 % – der Arbeitskosten (Lohnkosten)
bestimmt. Die vom Sachverständigen Wüst ermittelten Arbeits- und
Materialkosten sind weiterhin auch auf Reparaturarbeiten an anderen Baugruppen
sowie auf Unterschiede der Fahrzeugfabrikate anderer Hersteller oder
Instandsetzungsbetriebe übertragbar, weil lediglich ein allgemeiner
Preisentwicklungstrend und nicht konkrete Reparaturkosten maßgeblich für die
benannte Begriffsbestimmung sein können. Dies hat der Sachverständige Wüst
nachvollziehbar dargelegt.
Danach betrugen die Reparaturkosten bei jeweils gleichem Aufwand und
Materialverwendung – ohne Mehrwertsteuer – für
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Prozentual ergibt sich daher auf der Basis des Sachverständigengutachtens ein
Preisanstieg bezüglich der relevanten Gesamtreparaturkosten von rechnerisch
22,6 Prozent zwischen den Jahren 2004 (Basisjahr für die vorliegende Berechnung
der Wertgrenze durch die erkennende Kammer) und 2008 im Rhein-Main-Gebiet,
wobei auf die diesbezügliche Berechnung des Sachverständigengutachtens
hingewiesen wird, der indes seine Berechnung prozentual mit 49,2 Prozent auf den
Zeitraum 2002 bis 2008 bezog.
Unter Berücksichtigung des bis Ende des Jahres 2006 geltenden
Mehrwertsteuersatzes von 16 Prozent und des aktuellen Mehrwertsteuersatzes
von 19 Prozent ist daher bezogen auf das Baujahr 2004 = 1.000,00 Euro rein
rechnerisch ein Betrag von 1.257,71 Euro (1.000,00 Euro – 16% alte MwSt. =
862,07 Euro x 22,6% Preisanstieg in Höhe von 194,83 Euro = 1.056,90 Euro x 19%
aktuelle MwSt. in Höhe von 200,81 Euro = 1.257,71 Euro) zunächst als
"bedeutend" anzusehen.
Bei der letztlichen Bestimmung der Wertgrenze verbietet sich aber nach
Auffassung der Kammer eine rein rechnerische Betrachtungsweise, da ansonsten
die Gefahr einer Überbewertung und unangemessenen Gewichtung der
Preisentwicklung im KfZ-Gewerbe besteht. Daher hat die Kammer die
nachfolgenden Bemessungskriterien im Rahmen der gebotenen normativen
Betrachtungsweise einbezogen und gewichtet, ohne diese indes rein rechnerisch
im Sinne eines Zu- oder Abschlages zu ermitteln.
Die Bemessung der Wertgrenze des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB erfordert über die rein
rechnerische Ermittlung der Kostenentwicklung hinaus auch – wie ausgeführt – die
normative Bewertung der sonstigen, für das Vorliegen eines bedeutenden
Fremdschadens wertbestimmenden Faktoren. Hierzu zählt, wie ausgeführt,
insbesondere die allgemeine reale Einkommensentwicklung der Bevölkerung.
Dabei kann es sich um eine dem Preisanstieg gegenläufige Entwicklung handeln.
Die Bewertung der allgemeinen realen Einkommensentwicklung im
Berechnungszeitraum dient dabei gleichsam als Korrektiv, um einen
sachgerechten Ausgleich zwischen dem Preisanstieg im KfZ-Gewerbe und der
Einkommensstruktur der Bevölkerung herzustellen. Hierdurch kann dem Umstand
Rechnung getragen werden, dass es zwar in dem beschriebenen Umfang zu
Preissteigerungen im KfZ-Gewerbe gekommen ist, aber das durchschnittliche
reale, also preisbereinigte, Nettoeinkommen der Bevölkerung seit dem Jahre 1991
nahezu unverändert blieb und in seiner Tendenz eher rückläufig ist.
So betrug der durchschnittliche reale Monatsnettolohn im Jahre 1991 1.141,00
EUR, im Basisjahr 2004 1.180,00 EUR und im Jahre 2007 lediglich 1.135,00 EUR,
was einem Nettokaufkraftverlust von 3,8 Prozent zwischen den Jahren 2004 bis
2007 entspricht (Quelle: Verteilungsbericht des Deutschen Gewerkschaftsbundes
für das Jahr 2008, Ausgabe 01/08, S. 21, Tabelle 4, unter Zugrundelegung der
aktuellen Zahlen des Statistischen Bundesamtes).
Daher wäre unter Berücksichtigung dieser Umstände in wertender
Betrachtungsweise eine Wertgrenze anzusetzen, die wiederum nicht unerheblich
unter der oben rein rechnerisch sich ergebenden Wertgrenze liegt.
Jedoch erscheint es der Kammer im Interesse der Rechtssicherheit für diese Frage
nicht tunlich, die Wertgrenze in Anlehnung an die Preisentwicklung im KfZ-Gewerbe
und den sonstigen benannten Faktoren jeweils in kurzen Abständen um relativ
geringfügige Beträge zu ändern, sondern hält auch unter Berücksichtigung der
zukünftigen Preisentwicklung eine gewisse großzügiger bemessene Festsetzung
der Wertgrenze in § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB als im Sinne der Rechtssicherheit für
notwendig und praxisgerecht.
Nach Abwägung aller für die Bemessung eines bedeutenden Schadens
bestimmenden Faktoren, bemisst sich die Wertgrenze für dessen Annahme auf
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bestimmenden Faktoren, bemisst sich die Wertgrenze für dessen Annahme auf
1.400,00 EUR.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.