Urteil des LG Frankfurt am Main vom 11.10.2005

LG Frankfurt Main: eintragung im handelsregister, squeeze out, veröffentlichung, fristbeginn, angemessenheit, abfindung, handelsregistereintragung, satzung, auszug, minderheitsaktionär

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Gericht:
OLG Frankfurt 20.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
20 W 149/04
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 327f AktG, § 10 Abs 2 HGB, §
17 Abs 2 S 1 SpruchG, UmwG
(Spruchstellenverfahren: Anwendbarkeit des alten
Verfahrensrechts)
Leitsatz
Das alte Spruchverfahrensrecht kommt nach § 17 Abs. 2 S. 1 SpruchG für ein
Spruchverfahren zur Anwendung, wenn nach Wirksamwerden des
Übertragungsbeschlusses durch Eintragung im Handelsregister vor dem Stichtag des 1.
September 2003 ein Antrag bei Gericht eingeht, auch wenn zu diesem Zeitpunkt die
Veröffentlichung nach § 10 Abs. 2 HGB noch nicht als erfolgt gilt.
Gründe
I. Die Hauptversammlung der Antragsgegnerin zu 1) beschloss am 22. Mai 2003
die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Antragsgegnerin zu 2)
als Hauptaktionärin. Der Squeeze-out-Beschluss wurde am 17. Juli 2003 in das
Handelsregister eingetragen; die Eintragung wurde durch das Registergericht am
... August 2003 in der… , am ... September 2003 im Handelsblatt und am ...
September 2003 im schriftlichen Bundesanzeiger bekannt gemacht. Bereits am ...
Juli 2003 hatte der Vorstand der Antragsgegnerin zu 2) die Beschlussfassung und
deren Eintragung in das Handelsregister im elektronischen Bundesanzeiger
veröffentlicht.
Mit einem 21. Juli 2003 beim Landgericht Frankfurt am Main eingegangenen
Schriftsatz beantragte der Antragsteller zu 1) die Einleitung eines
Spruchverfahrens zur gerichtlichen Feststellung der Angemessenheit der
Barabfindung. Die weiteren Anträge der Beteiligten zu 2) bis 17) gingen in der Zeit
vom 28. Juli bis 27. Oktober 2003 und damit teilweise vor und teilweise nach dem
01. September 2003 beim Landgericht Frankfurt am Main ein. Auf Veranlassung
des Kammervorsitzenden wurde am ... November 2003 im Bundesanzeiger die
Antragstellung unter Hinweis auf die Möglichkeit der Einreichung von
Folgeanträgen binnen zwei Monaten nach §§ 327 f Abs. 2 Satz 3, 306 Abs. 3 und 4
AktG a. F. veröffentlicht. Daraufhin gingen in der Zeit vom 06. November 2003 bis
05. Januar 2004 die Folgeanträge der Beteiligten zu 18) bis 22) beim Landgericht
ein.
In den sodann gewechselten Schriftsätzen entstand zwischen den
Verfahrensbeteiligten Streit über die Frage der Zulässigkeit der Anträge und des
anzuwendenden Verfahrensrechts.
Mit dem angefochtenen Beschluss stellte der Vorsitzende der Kammer für
Handelssachen unter Ziffer 1) fest, dass die Anträge der Beteiligten zu 1) bis 17)
auf Einleitung des Spruchverfahrens sowie die Folgeanträge der Beteiligten zu 18)
bis 22) zulässig sind und bestimmte unter Ziffer 2), dass das vorliegende
Spruchverfahren nach den Verfahrensregeln vor dem Inkrafttreten des
Spruchverfahrensgesetzes durchzuführen sei.
Hiergegen haben die Antragsgegnerinnen sofortige Beschwerde eingelegt, mit der
sie geltend machen, auf das Verfahren müsse das neue Recht des
Spruchverfahrensgesetzes Anwendung finden, da zulässige Anträge auf Einleitung
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Spruchverfahrensgesetzes Anwendung finden, da zulässige Anträge auf Einleitung
eines Spruchverfahrens aus Gründen der Rechtsklarheit und zur Vermeidung einer
diesbezüglichen Einflussmöglichkeit der Minderheitsaktionäre erst nach Beginn der
gesetzlichen Frist mit dem Tage nach der letzten Veröffentlichung des
Eintragungsbeschlusses gestellt werden könnten.
Die Antragsteller verteidigen die angefochtene Entscheidung.
II. Da das Rechtsmittel nach dem Stichtag des 01. September 2003 eingelegt
wurde, ist auf das vorliegende Beschwerdeverfahren das Gesetz über das
gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren (Spruchverfahrensgesetz - SpruchG) in
der Fassung vom 12. Juni 2003 (BGBl. I S. 838) anzuwenden (§ 17 Abs. 2 Satz 2
SpruchG). Das Rechtsmittel, mit welchem sich die Antragsgegnerinnen gegen die
Feststellung der Zulässigkeit der Anträge der Antragsteller zu 1) bis 22) durch das
Landgericht wenden, ist als einfache Beschwerde nach §§ 17 Abs. 1 SpruchG, 19
FGG zulässig, da es sich um eine Zwischenentscheidung mit Außenwirkung
handelt, die in erheblicher Weise in die Rechtssphäre der Beteiligten eingreift (vgl.
Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 19 Rn. 9/10; BayObLG ZIP 2002, 127; OLG
Düsseldorf AG 1997, 522). Dagegen ist die fristgebundene sofortige Beschwerde
nach § 12 Abs. 1 SpruchG gegen instanzabschließende Entscheidungen des
Landgerichts gegeben ( vgl. OLG Stuttgart a.a.O.; Klöcker/Frowein,
SpruchverfahrensG, § 12 Rn. 2/3; Hüffer, AktG, 6. Aufl., Anh. § 305 - §12 SpruchG
Rn. 1).
In der Sache führt die zulässige Beschwerde nur insoweit zum Erfolg, als Ziffer 2 )
des Beschlusses wegen der insoweit fehlenden Zuständigkeit des hier allein
entscheidenden Vorsitzenden Richters der Kammer für Handelssachen
aufzuheben war.
Soweit die Beschwerde sich gegen Ziffer 1) des angefochtenen Beschlusses
richtet, ist ihr kein Erfolg beschieden, weil der hierzu allein zur Entscheidung
berufene Vorsitzende der Kammer für Handelssachen rechtlich zutreffend das alte
Recht angewendet und auf dieser Rechtsgrundlage die Zulässigkeit der Anträge
bzw. Folgeanträge der Beteiligten zu 1) bis 22) festgestellt hat ist.
Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SpruchG finden auf erstinstanzliche Spruchverfahren, in
denen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor dem 01. September 2003
gestellt worden ist, weiter die entsprechenden bis zu diesem Tag geltenden
Vorschriften des Aktiengesetzes und des Umwandlungsgesetzes Anwendung. Dies
trifft auf das vorliegende Verfahren zu, da der Antrag des Antragstellers zu 1) auf
Einleitung eines Spruchverfahrens als erster wirksamer Antrag bereits am 21. Juli
2003 und somit vor dem Stichtag des 01. September 2003 bei dem Landgericht
einging.
Zwar wird teilweise die Auffassung vertreten, über die Einhaltung dieses Stichtages
für den ersten Antrag hinaus sei weiterhin erforderlich, dass dieser Antrag bereits
zum Zeitpunkt seiner Einreichung bei Gericht zulässig sein müsse. Dies wird
sodann unter Hinweis auf § 327 f Abs. 2 AktG a. F. bzw. § 4 Abs. 1 Satz 1 SpruchG
für solche Anträge verneint, die zwar nach Eintritt der Wirksamkeit des
Übertragungsbeschlusses mit dessen Eintragung in das Handelsregister, jedoch
noch vor dem Tag nach der letzten Veröffentlichung dieser Registereintragung bei
Gericht eingegangen sind (vgl. LG Dortmund DB 2005, 380; Bungert/Mennicke BB
2003, 2021; Wasmann DB 2003, 1559 und 2005 381; MünchKomm/Volhard, AktG,
2. Aufl., § 17 SpruchG Rn. 5; Hüffer AktG, 6. Aufl., Anh. § 305 § 17 SpruchG Rn. 4).
Dem vermag der Senat sich jedoch nicht anzuschließen.
Gegen diese Auffassung spricht zunächst der Gesetzeswortlaut des § 17 Abs. 2 S.
1 SpruchG, der eine derartige Einschränkung gerade nicht enthält, sondern
ausdrücklich nur auf die Einhaltung des Stichtages des 01. September 2003 durch
die Stellung des ersten Antrages abstellt. Eine einschränkende Auslegung ist auch
nach dem Gesetzeszweck nicht geboten. Denn Übergangsvorschriften sollen eine
einfach zu handhabende und klare zeitliche Abgrenzung zwischen der Anwendung
des alten und des neuen Rechts schaffen. Dies wird durch die Anknüpfung an die
einfach festzustellende Tatsache des Einganges eines Antrages bei Gericht
erreicht. Stellt man darüber hinausgehend die Forderung, dass der Antrag bereits
zum Zeitpunkt des Einganges bei Gericht zulässig sein muss, so können sich
hieraus Probleme und Streitfragen ergeben, die der Praktikabilität einer
Stichtagsregelung entgegenstehen. Diese am Wortlaut orientierte Auslegung steht
auch im Einklang mit dem Willen des Gesetzgebers, der ausweislich der
Begründung mit der Übergangsvorschrift die Geltung des bisherigen Rechtes aus
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Begründung mit der Übergangsvorschrift die Geltung des bisherigen Rechtes aus
Gründen der Rechtssicherheit anstrebte, und hierbei nur darauf abhob, ob zum
Stichtag bereits ein Verfahren bei Gericht anhängig war(vgl. BT-Drucks. 15/371).
Da sich die Anwendung des alten oder neuen Rechtes maßgeblich nach der
Vorschrift des § 17 Abs. 2 Satz 2 SpruchG bemisst, kann es hierfür auf die
Formulierung in § 327 f Abs. 2 Satz 2 AktG a. F. sowie § 4 Abs. 1 Satz 1 SpruchG,
wonach für den Fristbeginn auf den Tag abzustellen ist, an dem die die jeweilige
Strukturmaßnahme betreffende Handelsregistereintragung als bekannt gemacht
gilt, nicht entscheidend ankommen. Es kann deshalb dahin stehen, ob Anträge auf
Einleitung eines Spruchverfahrens, die nach der Registereintragung, aber noch vor
diesem Fristbeginn bei Gericht eingehen, zunächst als unzulässig anzusehen sind,
obwohl durch diese Fristenregelung jedenfalls primär der Schutz der
Minderheitsaktionäre bezweckt wird.
Die Wirksamkeit des Übertragungsbeschlusses im Falle des Squeeze-out tritt
bereits mit der Eintragung im Handelsregister ein und ist nicht durch die
anschließend vom Registergericht nach § 10 Abs. 1 HGB zu veranlassende
Veröffentlichung aufschiebend bedingt. Der betroffene Minderheitsaktionär erlangt
Kenntnis von der Wirksamkeit dieser Strukturmaßnahme in aller Regel durch die
nur wenige Tage nach der Eintragung erfolgende Ausbuchung seiner Aktien und
Gutschrift des Abfindungsbetrages, über die er von seiner Depotbank einen
Auszug erhält. Demgegenüber ist der Zeitpunkt des Fristbeginnes mit dem Tag
nach der Veröffentlichung im letzten Veröffentlichungsblatt (§ 10 Abs. 2 HGB) für
den einzelnen Aktionär schwerer festzustellen, insbesondere wenn die Satzung der
Gesellschaft - wie im vorliegenden Fall - die Publikation in mehreren Zeitungen
neben dem Bundesanzeiger vorsieht. Auf dieser Grundlage war bereits nach
bisherigem Verfahrensrecht anerkannt, dass ein Antrag zur Durchführung eines
Spruchverfahrens zwar noch nicht gestellt werden kann, bevor der
Übertragungsbeschluss nach § 327e Abs. 3 AktG mit konstitutiver Wirkung in das
Handelsregister eingetragen wurde. Allerdings hatte sich bereits unter der Geltung
des bisherigen Rechts die Praxis herausgebildet, dass die Aktionäre, welche eine
Überprüfung der Angemessenheit der Abfindung oder des Ausgleichs nach einer
Strukturmaßnahme anstrebten, ihre Anträge auf Einleitung eines
Spruchverfahrens bei dem zuständigen Gericht einreichten, sobald sie Kenntnis
davon erlangt hatten, dass diese Strukturmaßnahme in das Handelsregister
eingetragen geworden war, ohne im Einzelnen zu überprüfen, wann die letzte
Veröffentlichung dieser Handelsregistereintragung erfolgte und diesen Zeitpunkt
abzuwarten. Durch die Gerichte wurden diese Anträge jedenfalls nach dem sich
aus § 10 Abs. 2 HGB ergebenden Zeitpunkt als zulässig angesehen. So hat das
BayObLG (DB 2000, 1650) mit Beschluss vom 09.09.1999 entschieden, dass nach
der Registereintragung gestellte Anträge jedenfalls mit dem Zeitpunkt des
förmlichen Fristbeginns zulässig sind und insbesondere nach der letzten
Veröffentlichung nicht neu gestellt werden müssen, weil es sich hierbei um eine
sinnlose Förmelei handeln würde (vgl. auch OLG Stuttgart DB 1992, 1470). Bereits
zuvor hatte der BGH (AG 1986, 291) auch die Stellung von Folgeanträgen im
Spruchverfahren vor diesem förmlichen Fristbeginn als möglich erachtet. Der
Senat vermag weder dem Gesetzeswortlaut noch der Begründung des § 17 Abs. 2
Satz 1 SpruchG zu entnehmen, dass diese auch von der Literatur
(Fritzsche/Dreier/Verfürth, SpruchG, § 4 Rn. 5; Hüffer, AktG, a.a.O., § 4 SpruchG Rn.
5; Volhard, a.a.O., § 4 SpruchG Rn. 4; Kallmeyer, UmwG, 2. Aufl., § 305 Rn. 8)
gebilligte gerichtliche Praxis für Anträge, welche in der Übergangsphase vom alten
zum neuen Recht gestellt werden, keine Anwendung finden sollte.
Dem kann auch nicht mit dem Hinweis begegnet werden, dass hierdurch den
Aktionären in unvertretbarer Weise die Möglichkeit eingeräumt würde, Einfluss auf
das für das Spruchverfahren geltende Recht zu nehmen. Diese Problematik kann
sich ohnehin nur auf eine geringe Anzahl von Spruchverfahren beziehen. Dabei ist
im Vorfeld zunächst der betroffenen Gesellschaft durch die Wahl des Zeitpunktes
über die Entscheidung der Strukturmaßnahme sowie deren Anmeldung zum
Handelsregister eine mittelbare Einflussnahme auf das für das nachfolgende
Spruchverfahren anzuwendende Recht eröffnet. Der Zeitpunkt der (letzten)
Veröffentlichung der Eintragung hängt demgegenüber vom Tätigwerden des nach
§ 10 Abs. 1 HGB hierzu berufenen Registergerichts ab. Da zwischen der Eintragung
der Strukturmaßnahme und der letzten Veröffentlichung in aller Regel nur eine
kurze Zeitspanne verbleibt, stellt sich die Problematik der Anwendung des alten
oder neuen Rechts nur für eine ganz geringe Anzahl von Spruchverfahren. Die
diesbezüglich verbleibende Einflussmöglichkeit der Aktionäre beruht letztlich auf
der diesen eingeräumten Antragsfrist und der Entscheidung des Gesetzgebers,
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der diesen eingeräumten Antragsfrist und der Entscheidung des Gesetzgebers,
aus Gründen der Praktikabilität auf den Zeitpunkt der Anhängigkeit des ersten
Antrags bei Gericht abzustellen.
Die Antragsteller konnten zur Überzeugung des Senats im Hinblick auf die
bisherige gerichtliche Praxis im Anschluss an die Entscheidung des BayObLG
(a.a.O.) davon ausgehen, dass ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des
Übertragungsbeschlusses die Möglichkeit der Einleitung eines Spruchverfahrens
bestand und hierfür das bisherige Recht maßgebend war, wenn der erste Antrag
vor dem 01. September 2003 bei Gericht einging. Würde man auch für vor diesem
Zeitpunkt bei Gericht eingereichte Anträge die strengeren
Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 4 SpruchG Anwendung finden lassen, so
würde hiermit in der Übergangsphase des Gesetzes der Zugang zur gerichtlichen
Überprüfung der Angemessenheit der Abfindung in überraschender und
unvertretbarer Weise zum Nachteil der Aktionäre erschwert. Soweit die Anträge
bereits vor dem 13. September 2003 bei Gericht eingingen, haben die
Antragsteller jedenfalls durch ihre nachfolgenden Schriftsätze zu erkennen
gegeben, dass sie diese weiter verfolgen wollen. Mangels Anwendbarkeit des
SpruchG musste dies entgegen der Auffassung der Antragsgegnerinnen nicht
innerhalb der Frist des § 4 Abs. 1 SpruchG geschehen.
Aus all diesen Gründen folgt der Senat der Rechtsauffassung, welcher für die
Anwendung des § 17 Abs. 2 Satz 1 SpruchG im Einklang mit dem Wortlaut der
Vorschrift nur auf den Eingang des ersten Antrages auf gerichtliche Überprüfung
einer bereits wirksam gewordenen Strukturmaßnahme bei Gericht abstellt (ebenso
LG München ZIP 2005, 168; Klöcker/Frowein, SpruchG, § 17 Rn. 23;
Fritzsche/Dreier/ Verfürth, SpruchG, § 17 Rn. 10).
Auf der Grundlage des somit anzuwendenden alten Rechtes erweisen sich sowohl
die Anträge der Antragsteller zu 1) bis 17) als auch die Folgeanträge der
Antragsteller zu 18) bis 22) als zulässig. Die Antragsteller haben jeweils geltend
gemacht, von dem Squeeze-out betroffene, ausgeschiedene Aktionäre zu sein.
Dies wurde von den Antragsgegnerinnen auch nicht bestritten, sondern jeweils nur
bemängelt, dass es am diesbezüglichen genauen urkundlichen Nachweis im Sinne
des § 3 S. 3 SpruchG innerhalb der Antragsfrist des § 4 Abs. 1 SpruchG fehle. Nach
altem Recht ist jedoch für die Zulässigkeit der Anträge weder eine konkrete
Antragsbegründung noch ein urkundlicher Nachweis der Antragsberechtigung
innerhalb der Antragsfrist erforderlich.
Demgegenüber kann angefochtene Beschluss zu Ziffer 2) keinen Bestand haben.
Für die dort getroffene Feststellung der generellen Gültigkeit des alten
Verfahrensrechts auf das gesamte Spruchverfahren fehlte es dem hier allein
entscheidenden Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen nach §§ 327 f Abs.
3 S. 3, 306 Abs. 1 S. 2 AktG a. F. und 306 Abs. 2 S. 2 UmwG a. F. an der
Zuständigkeit, weil ihm in dem dortigen Katalog – ebenso wie in der neuen
Regelung des § 2 Abs. 3 SpruchG – eine so weitreichende
Entscheidungszuständigkeit nicht zugewiesen ist. Hieran vermag auch der
Umstand nichts zu ändern, dass die Anwendung des alten Rechts auf das
erstinstanzliche Verfahren nach den obigen Ausführungen des Senats
materiellrechtlich zutreffend ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 15 Abs. 2 S. 1 SpruchG. Eine Anordnung der
Erstattung außergerichtlicher Kosten nach § 15 Abs. 4 SpruchG entspricht nach
Auffassung des Senates im Hinblick auf die bisher obergerichtlich noch nicht
geklärten maßgeblichen Rechtsprobleme nicht der Billigkeit. Die Festsetzung des
Beschwerdewertes beruht auf § 15 Abs. 1 S. 2 SpruchG, da der dort genannte
Mindestwert von 200.000,-- EUR auch für solche Verfahren maßgeblich ist, die die
Zulässigkeit betreffen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.