Urteil des LG Frankfurt am Main vom 14.03.2017

LG Frankfurt: treu und glauben, veröffentlichung, einwilligung, persönlichkeitsrecht, störer, redaktion, zeitung, ausnahme, gebühr, akte

1
2
3
4
5
6
Gericht:
LG Frankfurt 3.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2-03 O 90/07, 2/03
O 90/07, 2-3 O
90/07, 2/3 O 90/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 22 KunstUrhG, § 23
KunstUrhG
Bildnisschutz: Haftung einer Bildagentur bei Weitergabe
von Fotos an einen Presseverlag
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die
Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren
Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe
leistet.
Tatbestand
Der Kläger wurde mehrfach wegen Tötungsdelikten verurteilt, zuletzt im Jahre 1983
wegen Mordes. Er verbüßt seit 1983 eine lebenslange Freiheitsstrafe. Über seine
Straftaten wurde in den 50er, 60er des vorigen Jahrhunderts sowie über den
letzten Fall 1983 bundesweit ausführlich berichtet. Der Kläger ist nunmehr 66 Jahre
alt.
Die Beklagte betreibt ein großes Text- und Bildarchiv. Sie gibt dort archivierte
Bildnisse zur kommerziellen Nutzung an Massenmedien weiter.
Die Beklagte hielt die im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen beiden
Fotos (Anlage K 1) des Klägers in ihrem Archiv. Auf Anfrage gab sie die Bilder an
die Redaktion der Zeitschrift "Playboy" weiter, ohne die Verwendungsabsicht oder
den Textbeitrag, dessen Bebilderung sie dienen sollten, zu kennen.
Die Bilder des Klägers wurden in der Ausgabe Dezember 2006 des Magazins
"Playboy" auf Seiten 42 (Bl. 48 d. A.) und 44 (Bl. 49 d. A.) unter der Überschrift "Die
Akte .... Psychogramm eines Jahrhundert-Mörders" veröffentlicht.
Der Kläger trägt vor, er sei auf den Bildern nach wie vor gut erkennbar. Er sei
tatsächlich auch von allen Lesern des Playboy wiedererkannt worden sei, die ihn
heute kennen. Er führt weiter aus, dass es auch der Lebenserfahrung entspreche,
dass sich ein über 40 jähriger Mann nicht mehr so verändere, dass er im Alter von
66 Jahren nicht mehr wiederzuerkennen wäre. Eine Einwilligung in die Verwertung
der Bilder von seiner Seite habe nicht vorgelegen.
Der Kläger ist der Ansicht, die Verbreitung der alten Aufnahmen zu Zwecken der
Veröffentlichung sei unzulässig, da sie in das Recht des Klägers am eigenen Bild
eingriffen. Zwar habe ursprünglich ein geschütztes Interesse der Öffentlichkeit an
der Bildberichterstattung über den Kriminalfall bestanden. Es sei aber nicht
zulässig, noch 20 Jahre nach der letzten Verurteilung Bildnisse des Klägers zu
verbreiten oder zu veröffentlichen. Der Persönlichkeitsschutz des Klägers
überwiege nun das Berichterstattungsinteresse der Medien.
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
Der Kläger beantragt,
es der Beklagten bei Vermeidung eines in jedem Fall der Zuwiderhandlung
fälligen Ordnungsgeldes bis zum Betrag von Euro 250.000,– ersatzweise
Ordnungshaft, zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer, bis zu sechs Monaten, zu
untersagen,
ohne Zustimmung des Klägers Bildnisse des Klägers zu Zwecken der
Veröffentlichung durch Presse- und Medienunternehmen zu verbreiten, wie aus
den Fotografien auf den Seiten 42 und 44 der Anlage K 1 (deutsche Ausgabe des
Magazins "Playboy" von Dezember 2006 "Die Akte .... Psychogramm eines
Jahrhundert-Mörders) ersichtlich.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, sie hafte nicht für die Veröffentlichung der
streitgegenständlichen Fotos. Aus dem Umstand, dass der Kläger gegen
vorausgegangene Veröffentlichungen dieser Aufnahmen nicht vorgegangen sei,
lasse auf seine konkludente Einwilligung schließen. Zudem dürften die streitigen
Bildnisse gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG als "Bildnisse aus dem Bereich der
Zeitgeschichte" veröffentlicht werden. Diese Qualifizierung gehe nicht deshalb
verloren, weil die Taten und die dazu geführten Strafverfahren längere Zeit
zurücklägen. Gerade bei Aufsehen erregenden Kriminalfällen bestehe auch viele
Jahre nach der Tat noch ein berechtigtes Interesse an der Berichterstattung. Für
die Beurteilung sei nur auf die streitigen Bilder abzustellen, nicht aber auf den
Textbeitrag. Dieser Text, wie auch Anlass und Intention der Redaktion des Playboy,
seien der Beklagten, so behauptet sie unwidersprochen, unbekannt gewesen.
Jedenfalls habe die Beklagte keine eigenen Prüfpflichten verletzt, weil kein
offensichtlicher Rechtsverstoß vorgelegen habe.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien
gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu.
Zwar geht das Gericht davon aus, dass die Beklagte durch die Weitergabe der
streitgegenständlichen Bilder an die Playboy Deutschland Publishing GmbH
Bildnisse des Klägers ohne dessen Zustimmung gemäß § 22 KUG verbreitet hat.
Es liegen Bildnisse des Klägers im Sinne des § 22 KUG vor. Der Kläger ist in dem
Magazin Playboy, Ausgabe Dezember 2006, auf S. 42 und 44 klar erkennbar. Allein
die Tatsache, dass die Bilder entsprechend alt sind und der Kläger sich
altersbedingt verändert hat, schließt die Erkennbarkeit des Klägers nicht aus.
Auszugehen ist dabei von dem Grundsatz, dass Erkennbarkeit durch einen mehr
oder minder großen Bekanntenkreis ausreichend ist und Erkennbarkeit auch zu
bejahen ist, wenn die Bilder an Leute geraten, die auf Grund ihrer sonstigen
Kenntnisse in der Lage sind, die Person zu identifizieren. Daran besteht im Hinblick
auf die Untertitel der beiden Aufnahmen, die seine Positionierung verdeutlichen
und ihn namentlich (Bild S. 42) bzw. mit der Bezeichnung "Serienkiller" (Bild S. 44)
nennen, kein Zweifel.
Eine Verbreitung im Sinne des § 22 KUG durch die Weitergabe der
streitgegenständlichen Bilder an die Playboy Deutschland Publishing GmbH ist zu
bejahen. Der Begriff der Verbreitung in § 22 KUG ist wesentlicher umfassender als
die Verbreitung im Urheberrechtsgesetz. Während das Verbreitungsrecht des § 17
I UrhG nur die öffentliche Verbreitung betrifft, umfasst die Verbreitung des § 22
KUG jede Art der Verbreitung, so z. B. auch die des Verschenkens von
Vervielfältigungsstücken im privaten Bereich (vgl. Schricker/Götting, Urheberrecht,
3. Aufl., § 22 KUG Rn. 36). Damit ist die Weitergabe von Bildnissen durch eine
Bildagentur an ein Presseunternehmen bereits als Verbreitungshandlung im Sinne
des § 22 KUG zu sehen.
Der Kläger hat in die Verbreitung nicht eingewilligt. Eine ausdrückliche Einwilligung
19
20
21
22
23
24
25
Der Kläger hat in die Verbreitung nicht eingewilligt. Eine ausdrückliche Einwilligung
wird nicht vorgetragen. Auch von einer konkludenten Einwilligung ist nicht
auszugehen, da eine solche dem Bild nicht zu entnehmen ist.
Die Beklagte kann sich jedoch auf die Ausnahme des § 23 KUG berufen. Nach § 23
I Nr. 1 KUG dürfen ohne die erforderliche Einwilligung Bildnisse verbreitet werden,
die aus dem Bereich der Zeitgeschichte stammen. Bei den streitgegenständlichen
Bildnissen des Klägers handelt es sich um Bildnisse aus dem Bereich der
Zeitgeschichte. Personen der Zeitgeschichte sind auch solche Personen, die durch
Verknüpfungen mit Ereignissen und Begebenheiten nur vorübergehend in das
Blickfeld der Öffentlichkeit geraten (Schricker/Götting, a. a. O., § 23 KUG Rn. 19).
Diese Voraussetzungen sind in der Person des Klägers erfüllt. Durch die vom
Kläger verübten mehrfachen Tötungsdelikte wegen deren er verurteilt wurde,
zuletzt im Jahre 1983 wegen Mordes, und die spektakulären Begleitumstände
(Kläger ist der einzige Deutsche, der in drei verschiedenen Mordprozessen vor
Gericht stand und der einzige Serientäter in der deutschen Kriminalgeschichte, der
aus reiner Mordlust tötete) handelt es sich bei dem Kläger um eine "relative"
Person der Zeitgeschichte, bei Abbildungen seiner Person um "Bildnisse aus dem
Bereich der Zeitgeschichte".
Der Befugnis, im Falle einer Ausnahme im Sinne des § 23 I Nr. 1 KUG die Bildnisse
des Klägers zu verbreiten, steht auch nicht gem. § 23 II KUG ein berechtigtes
Interesse des Klägers gegenüber. Die berechtigten Interessen des Klägers werden
durch die Weitergabe der streitgegenständlichen Bildnisse an Playboy Deutschland
Publishing GmbH nicht verletzt. Die Weitergabe allein führt noch nicht zu einer
Veröffentlichung. So kann es durchaus sein, dass ein Bildarchiv Bilder an eine
Zeitung verkauft, die Zeitung sich aber anschließend entschließt, die Bilder nicht
zu veröffentlichen. Die Weitergabe des Bildnisse an die Redaktion führte zunächst
nur dazu, dass ein ganz beschränkter Personenkreis innerhalb des Zeitungsorgans
in Besitz der Bilder gelangte, der sich aufgrund seiner Absicht, einen Artikel über
den Kläger abzufassen, sowieso mit der Person des Klägers beschäftigt hatte. Das
Persönlichkeitsrecht des Klägers unter den Gesichtspunkten Anonymitätsinteresse
und Rehabilitationsinteresse wurden allein durch die Verbreitung der Bilder
an die Zeitung somit nicht verletzt.
Eine Verbreitungshandlung i. S. der §§ 22, 23 KUG lag zudem auch in der
Veröffentlichung der streitgegenständlichen Fotos in dem Magazin Playboy,
Ausgabe Dezember 2006. Für diese mögliche Verletzungshandlung haftet die
Beklagte jedoch nicht nach den Grundsätzen der Störerhaftung.
Als Störer kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jeder
in Anspruch genommen werden, der willentlich und adäquat-kausal an der
Herbeiführung oder Aufrechterhaltung einer rechtswidrigen Beeinträchtigung
mitgewirkt hat. Weil die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt
werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen
haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus,
deren Umfang sich danach bestimmt, ob und wieweit dem als Störer in Anspruch
Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH GRUR
2001, 1038 – Ambiente.de m. w. Nw., BGH GRUR 2004, 860, 864; OLG Frankfurt,
Urteil vom 30.10.2007, Az.: 11 U 9/07, S. 6 der Gründe m. w. Nw.). Art und Umfang
der damit gebotenen Kontrollmaßnahmen bestimmen sich nach Treu und Glauben
( , in: Wandtke/Bullinger, UrhG, 2. Aufl. 2006, § 97 Rn. 15).
Wieweit die Prüfungspflichten reichen, beurteilt sich unter Berücksichtigung der
Funktion und Aufgabenstellung des als Störer in Anspruch Genommenen, sowie
mit Blick auf die eigene Verantwortung des unmittelbar handelnden Dritten. Dabei
ist darauf zu achten, dass die Arbeit des als Störer in Anspruch Genommenen
nicht über Gebühr erschwert werden und die Verantwortlichen nicht überfordert
werden dürfen (OLG Frankfurt, Urteil vom 30.10.2007, Az.: 11 U 9/07, S. 6 der
Gründe m. w. Nw.).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe erstreckten sich die Prüfungspflichten der
Beklagten nicht auf die konkrete Presseveröffentlichung in der Ausgabe Dezember
2006 des Magazins "Playboy". Eine Verpflichtung des Betreibers eines Bildarchivs,
ausnahmslos oder doch regelmäßig vor Herausgabe von angefordertem
Bildmaterial zu prüfen, für welche Zwecke dieses verwendet werden soll, besteht
nicht. Eine derart umfangreiche Obliegenheit würde die Betreiber von Archiven
gleichermaßen wie die Betreiber von Internetforen in technischer, persönlicher und
wirtschaftlicher Hinsicht schlicht überfordern und das Betreiben von umfangreichen
26
27
28
29
30
wirtschaftlicher Hinsicht schlicht überfordern und das Betreiben von umfangreichen
Text- und Bildarchiven letztlich wegen der sich aus der Überwachungspflicht
ergebenden Haftungsrisiken unmöglich machen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom
7.6.2006, JurPC Web. Dok. 77/2006, Abs. 1 – 34).
Die Beklagte hatte vielmehr nur zu prüfen, ob es sich um Bildnisse handelt, die
dem Tatbestand des § 23 Abs. 1 KUG unterfielen und an deren Veröffentlichung
überhaupt ein berechtigtes Informationsinteresse bestehen könnte. Dies hat die
Beklagte zutreffend angenommen. Denn das Informationsinteresse der
Öffentlichkeit endet bei spektakulären Mordfällen nicht mit der Verurteilung.
Demgemäß bildet der Erlass des letztinstanzlichen Strafurteils oder der Zeitpunkt
seiner Rechtskraft keine feste Grenze, zumal das aktuelle Informationsinteresse
auch die zusammenhängende Darstellung der Tat, ihrer Entstehungsursachen und
Hintergründe einschließt, die unter Umständen den vollständigen Abschluss des
Strafverfahrens und weitere Nachforschungen voraussetzt (vgl. BVerfGE 35, 202
ff., Rn. 69 – Lebach). Auch die Verbüßung der Straftat führt nicht dazu, dass ein
Täter den Anspruch erwirbt, mit der Tat "allein gelassen zu werden" (vgl. BVerfG
NJW 2000, 1859, 1860 – Lebach II).
Allerdings gewährt das Persönlichkeitsrecht auch verurteilten Straftätern Schutz
vor einer zeitlich Berichterstattung durch die Medien. Eine
öffentliche Berichterstattung über einen in der Vergangenheit rechtskräftig
verurteilten Straftäter unter Namensnennung und Abbildung beeinträchtigt dessen
Persönlichkeitsrecht erheblich, weil sein Fehlverhalten öffentlich bekannt gemacht
und seine Person in den Augen des Publikums, insbesondere bei grausamen
Taten, negativ qualifiziert wird. Auch der Täter, der durch eine schwere Straftat in
das Blickfeld der Öffentlichkeit getreten ist und die allgemeine Missachtung
erweckt hat, bleibt Glied der Gemeinschaft mit dem verfassungsrechtlichen
Anspruch auf Schutz seiner Individualität. Dieser Schutz verbietet eine
Berichterstattung, die die Aktualitätsgrenze verlässt, wenn und soweit diese eine
erheblich neue oder zusätzliche Beeinträchtigung des Täters zu bewirken geeignet
ist (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 12.07.2007 – 16 U 13/07, S. 7 der
Entscheidungsgründe – unter Hinweis auf BVerfGE 35, 202). Er begründet
die Pflicht zur Berücksichtigung der Tragweite ihrer Berichterstattung.
Nur dann, wenn auf der Grundlage gefestigter Rechtsprechung unter keinem
denkbaren Gesichtspunkt die Veröffentlichung der streitgegenständlichen
Abbildungen des Klägers im Rahmen einer Presseberichterstattung zulässig
gewesen wäre, hätte die Beklagte Prüfpflichten verletzt. Diese
Voraussetzungen liegen jedoch in Anbetracht dessen, dass nicht allein die
Verurteilung oder ein bestimmter Zeitablauf die Veröffentlichung von Fotos eines
Straftäters hindert, es vielmehr einer Abwägung zwischen dem
Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten (Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG) und der
Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1, S. 2 GG) bedarf, nicht vor.
Die Beklagte haftet auch nicht deshalb, weil sie nach Bekanntwerden der
konkreten Veröffentlichung das Bildmaterial nicht gelöscht hat. Denn die erneute
Verwendung von Bildmaterial ist nicht per se rechtswidrig. Ihre Rechtswidrigkeit
hängt vielmehr – gleichermaßen wie schon die Erstveröffentlichung – von den
Umständen des Einzelfalls ab und bedarf der Güterabwägung in Anwendung der §§
22, 23 KUG.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger gem. § 91 ZPO zu tragen, da er im
Rechtsstreit unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.