Urteil des LG Frankfurt am Main vom 14.03.2017

LG Frankfurt: allgemeine geschäftsbedingungen, verbraucher, charakteristische leistung, örtliche zuständigkeit, flugschein, unterlassen, teilleistung, tarif, kommission, niederlassung

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Gericht:
LG Frankfurt 2.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2-02 O 243/07,
2/02 O 243/07, 2-2
O 243/07, 2/2 O
243/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 305c BGB, § 307 Abs 2 Nr 1
BGB, § 309 Nr 6 BGB, § 313
BGB, § 339 BGB
Allgemeine Beförderungsbedingungen einer
Fluggesellschaft: Wirksamkeit der Klausel über den Verlust
des Anspruchs auf die Rückbeförderung bei Nichtantritt
des Hinfluges
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt,
es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung
festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000- Euro ersatzweise
Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten,
zu vollstrecken an dem Geschäftsführer der Beklagten zu unterlassen,
nachfolgende oder dieser inhaltsgleiche Bestimmungen in
Luftbeförderungsverträgen mit Verbrauchern einzubeziehen, sowie sich auf die
Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem
01.04.1977, zu berufen:
(3c1)…Wenn Sie nicht alle Flight Coupons in der im Flugschein
angegebenen Reihenfolge nutzen, wird der Flugschein von uns nicht eingelöst und
verliert seine Gültigkeit.
Ferner, an den Kläger 200.- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.8.07 zu zahlen
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 55.000.- Euro vorläufig
vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist ein Verein zur Wahrung von Verbraucherinteressen. Er verlangt,
dass die Beklagte es unterlässt, Ziffer 3c Abs 1 ihrer Allgemeinen
Beförderungsbedingungen für Fluggäste zu verwenden. Darin ist geregelt, dass der
Flugschein seine Gültigkeit verliert, wenn nicht alle Flight Coupons in der im
Flugschein angegebenen Reihenfolge genutzt werden. Diese Bedingungen können
auf der Internetseite der Beklagten in deutscher Sprache aufgerufen werden. Die
Beklagte will mit dieser Regelung verhindern, dass ihre Tarifstruktur unterlaufen
wird. Sie bietet Zubringerflüge zu ihrem zentralen Flughaften London – Heathrow
an, von dem aus sie Langstreckenflüge durchführt. Um letztere besser auslasten
zu können, versucht sie beispielsweise Passagiere aus Frankfurt a/M für einen in
London startenden Langstreckenflug gewinnen. Deswegen verwendet sie mitunter
Tarife, in denen derartige Umsteigeverbindungen zu niedrigeren Preisen
angeboten werden als der Direktflug im Heimatmarkt. Mit der beanstandeten
Klausel möchte sie verhindern, dass nur am Direktflug interessierte Reisende den
billigeren Tarif wählen, indem sie einen Zubringerflug mitbuchen, aber nicht in
Anspruch nehmen (Cross-Border-Selling). Ferner bietet sie für die Zielgruppe
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Anspruch nehmen (Cross-Border-Selling). Ferner bietet sie für die Zielgruppe
Touristen Hin- und Rückflüge, zwischen denen eine längere Mindestaufenthaltszeit
liegt, wesentlich günstiger an als bei von Geschäftsleuten nachgefragten
Beförderungen, bei denen der Rückflug sofort angetreten werden kann. Hier will die
Beklagte verhindern, dass ein Kunde den teureren Tarif umgeht, indem er zwei
Flugscheine jeweils mit Mindestaufenthaltszeit günstig erwirbt und aus jedem ein
Segment abfliegt (Überkreuzbuchen).
Mit Schreiben vom 14.5.07 hat der Kläger die Beklagte vergeblich abgemahnt.
Der Kläger hält die Klauseln für unangemessen. Die Beklagte habe kein
berechtigtes Interesse, die ihr bezahlte Leistung zu verweigern, wenn der
Verbraucher davon nur einen Teil in Anspruch nimmt. Ihm lägen mehrere
Beschwerden von Flugreisenden vor, die nur nach einer Aufzahlung den Flug
hätten antreten bez. fortsetzen können. Ferner verlangt er seine Aufwendungen
für die Abmahnung ersetzt.
Der Kläger beantragt: Die Beklagte wird verurteilt,
es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung
festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000- Euro ersatzweise Ordnungshaft
bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an
dem Geschäftsführer der Beklagten zu unterlassen, nachfolgende oder dieser
inhaltsgleiche Bestimmungen in Luftbeförderungsverträge mit Verbrauchern
einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger
Verträge, geschlossen nach dem 1.4.1977 zu berufen:
(3c1)…Wenn Sie nicht alle Flight Coupons in der im Flugschein
angegebenen Reihenfolge nutzen, wird der Flugschein von uns nicht eingelöst und
verliert seine Gültigkeit.
Hilfsweise mit der Maßgabe, dies zu unterlassen in Verträgen über die
Luftbeförderung mit Verbrauchern, die ihren Wohnsitz in der BRD haben und nach
deren Inhalt der Ort des vertraglich geschuldeten Abflugs in der BRD liegt.
Ferner, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 200.- Euro nebst Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit
(20.8.07) zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie verweist darauf, dass die Auseinandersetzung in Groß-Britannien anzusiedeln
sei. Die Internetpräsentation werde nicht von Deutschland aus betrieben, die
charakteristische Leistung eines Luftbeförderungsvertrages, der Flug, werde nicht
von der deutschen Niederlassung aus organisiert. Die Regelung sei nur bei in
England startenden Langstreckenflügen relevant. Deutsche Verbraucher würden
hierdurch nicht benachteiligt. Deswegen sei das angerufene Gericht nicht
zuständig, der klagende deutsche Verband nicht klagebefugt und deutsches Recht
nicht anwendbar. Ihre Vertragsbedingungen seien nicht zu beanstanden. Nur
durch ihre Tarifgestaltung könne sie mit anderen Fluggesellschaften, die eine
Langstrecke als Direktflug anbieten, erfolgreich konkurrieren und sonstige örtliche
Gegebenheiten bei der Preisgestaltung berücksichtigen. Könnten
"Schnäppchenjäger" durch Hinzubuchen von Teilstrecken oder das Verfallenlassen
von Beförderungsabschnitten die Preisstruktur unterwandern, könne sie die
günstigen Angebote nicht mehr machen, letztlich zum Schaden aller Verbraucher.
Die beanstandete Klausel werde auf Empfehlung ihres Luftverkehrsdachverbandes
IATA von vielen Fluggesellschaften verwendet. Auch Fachleute des Office of Fair
Trading der EU Kommission und des Bundesministeriums der Justiz hätten keine
Bedenken gegen die angegriffene Regelung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Das Landgericht ist international und örtlich zuständig. Vorbeugende
Unterlassungsklagen eines Verbraucherschutzverbandes fallen unter die
Zuständigkeitsregelung des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO. Sie sind zu behandeln wie eine
auf die Unterlassung einer unerlaubten Handlung gerichtete Klage, die vor dem
Gericht des Ortes geführt werden kann, an dem das schädigende Ereignis
einzutreten droht. Die an einen Vertrag anknüpfenden Zuständigkeitsregeln sind
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einzutreten droht. Die an einen Vertrag anknüpfenden Zuständigkeitsregeln sind
nicht einschlägig, da der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch aus einem
Vertrag geltend macht. Er hat mit der Beklagten keinen Luftbeförderungsvertrag
abgeschlossen. Schädigendes Ereignis sind nicht nur Sachverhalte, bei denen der
einzelne einen Nachteil erleidet, sondern auch Angriffe gegen die Rechtsordnung
durch die Verwendung missbräuchlicher Klauseln (EuGH NJW 02, 3617). Verwendet
die in Frankfurt a/M gelegene Niederlassung der Beklagten Allgemeine
Geschäftsbedingungen in gedruckter Form, bestünde an der Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts kein Zweifel. Es macht keinen Unterschied, wenn diese
Niederlassung die Bedingungen bei Bedarf von der Internetseite herunter lädt und
für ihre Kunden ausdruckt. Nichts anderes kann gelten, wenn ein Kunde in
Frankfurt a/M dieses Herunterladen und Ausdrucken selbst vornimmt. Denn die
Geschäftsbedingungen wenden sich auch an solche Verbraucher, die sich hier
aufhalten. Offensichtlich will die Beklagte auch mit diesen Verträge abschließen.
Damit liegt der "Erfolgsort" der Handlung, die unterlassen werden soll, (auch) in
Deutschland.
Die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 6 UKlaG.
Der Kläger ist klagebefugt. Er ist eine qualifizierte Einrichtung im Sinne des § 4
UKlaG. Die erhobene Klage gehört zu seinem in der Satzung geregelten
Aufgabenbereich. Die angegriffene Klausel soll auch in Deutschland gegenüber
Verbrauchern verwendet werden.
Wer in der Bundesrepublik Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, kann auf
Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn diese nach § 307 ff BGB
unwirksam sind. Darauf, ob die Verträge, bei denen die Bedingungen einbezogen
werden, Deutschem Recht unterliegen, kommt es bei der erhobenen
Normenkontrollklage nicht an. Bei der vorzunehmenden abstrakten Prüfung
bleiben die konkreten Umstände des Individualvertrages, die die Verbindung zu
einem Vertragsstatut herstellen, außer Betracht. Sie sind in den
Geschäftsbedingungen der Beklagten nicht enthalten. Mit der Verbandsklage soll
eine Störung der deutschen Rechtsordnung verhindert werden, die durch die
Verwendung einer unangemessenen Klausel verursacht wird. In den Schutz der §§
307 ff BGB sind somit alle potentiellen Vertragspartner einbezogen, gegenüber
denen die Bedingungen in Deutschland verwendet werden. Deswegen kommt es
nicht darauf an, ob die Klausel sich derzeit in erster Linie gegen Verbraucher
richtet, die in England leben und von dort aus Flüge buchen. Weder ist
ausgeschlossen, dass solche Personen von Deutschland aus buchen, noch, dass
die Beklagte in Zukunft Leistungen so anbieten wird, dass sie einen Anreiz für hier
ansässige Verbraucher bieten, Teilstrecken zu buchen, die sie nicht abfliegen
wollen oder bei Bedarf Überkreuzbuchungen vorzunehmen.
Die Tatsache, dass der IATA-Verband die Verwendung der Klausel empfiehlt und
sie vielfach vereinbart wird, schließt eine Prüfung durch das angerufene Gericht
nicht aus (Staudinger-Coester AGBG § 9 Rn 18, 1998, 13. Bearbeitung). Dadurch
werden die Bedingungen der Beklagten nicht zu einem Teil der Rechtsordnung.
Der Kläger ist gem. § 3 UKlaG Inhaber des geltend gemachten Anspruchs.
Die Klage hat in der Sache Erfolg, weil Ziffer 3c Abs. 1 potentielle Vertragspartner
der Beklagten unangemessen benachteiligt. Die Verfallklausel beeinträchtigt die
Rechte des einzelnen hiervon betroffenen Verbrauchers erheblich, weil zu seinem
Nachteil von wesentlichern Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abgewichen
wird. Bei Überkreuzbuchen oder Cross-Border-Selling werden seine Rechte auf die
Hauptleistung ausgeschlossen. Die Sicht der Beklagten, dass sie die
preisgünstigen Klauseln ohne die Sanktion der Ziffer 3c Abs. 1 nicht anbieten kann
mit der Folge, dass niemand mehr von dem Preisvorteil profitiert, ist bei der
Prüfung im Rahmen des Unterlassungsklagengesetz nicht maßgeblich.
Die Maßregel, dass bei Nichtinanspruchnahme einer Teilleistung der Anspruch auf
die übrige Leistung entfällt, widerspricht der gesetzlichen Leitlinie völlig. Nach der
Rechtsordnung hat ein Schuldner grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass der
Gläubiger die ihm angebotene Leistung ganz oder teilweise annimmt. Umgekehrt
kennt die Rechtsordnung sogar den Anspruch eines Gläubigers auf eine
Teilleistung (§ 416 HGB). Es gibt keine gesetzliche Regelung, wonach ein durch
Teilleistungen erfüllbarer Anspruch insgesamt verfällt, wenn er teilweise nicht in
Anspruch genommen wird. Im Gegenteil ist eine Bestimmung sogar unwirksam,
durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme der Leistung die Zahlung
einer Vertragsstrafe versprochen wird (§ 309 Nr. 6 BGB).
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Regelungsbedarf sieht der Gesetzgeber in derartigen Fällen nur bei der
Gegenleistung des Gläubigers und bei der Frage, ob ein Schuldner zu einer
Teilleistung berechtigt ist. Obwohl die Beklagte kein Interesse daran hat, die
vereinbarte Leistung erbringen zu dürfen und ihr keine Nachteile daraus
erwachsen, wenn ein Vertragspartner einen Teil der vereinbarten und von ihm
bezahlten Leistung nicht in Anspruch nimmt, will sie gegen ihn eine Sanktion
verhängen. Dies ist unangemessen, weil es der Leitidee der Vertragsgerechtigkeit
widerspricht. Niemand wird bezweifeln, dass es unangemessen wäre, wenn ein
Gastwirt einem Gast, der ein Menü bestellt hat, den Hauptgang verweigert oder
nur gegen einen Aufpreis servieren will, weil er seine Suppe nicht aufgegessen hat.
Die Klausel verstößt gegen den die Rechtsordnung prägenden Grundsatz, dass
Verträge einzuhalten sind, wenn nicht ausnahmsweise die Voraussetzungen für
einen Wegfall der Geschäftsgrundlage vorliegen. (§ 313 BGB). Dies ist bei dem
darin geregelten Sachverhalt nicht der Fall. Die Vertragspartner des
Beförderungsvertrages gehen gerade nicht übereinstimmend davon aus, dass
sämtliche Teilstrecken abgeflogen werden. Statt des Preises, der nach dem
veröffentlichten Tarif für die gebuchte Leistung vorgesehen ist, soll im Ergebnis das
Entgelt für einen vertraglich nicht gebuchten Flug gezahlt werden. Das Recht, sich
vom Vertrag zu lösen verstößt gegen § 308 Nr. 3 BGB. Danach sind sachlich nicht
gerechtfertigte Vertragsauflösungen unwirksam. Hinzukommt, dass die Regelung §
346 BGB widerspricht, wonach bei einem Rücktritt die empfangenen Leistungen
zurückzugewähren sind.
Die Beklagte pönalisiert ein Verhalten beim Vollzug des Vertrages, obwohl sie es
gar nicht verhindern will. Ihr geht es vielmehr darum, Kunden für ihr Verhalten
beim Vertragsschluss mit dem Verlust ihrer Rechte bestrafen, wenn sie ein
preiswertes Angebot wahrgenommen haben, mit dem nicht sie, sondern andere
Kunden angelockt werden sollten. Ohne dies offenzulegen, soll mit der Regelung
eine Marktabgrenzung durchgesetzt werden. Es geht darum, das hohe Preisniveau
in einzelnen Marktsegmenten zu erhalten. Wenn aber Verbraucher
Preisunterschiede zwischen Marktsegmenten auf Kosten des Verwenders
Allgemeiner Geschäftsbedingungen ausnutzen und beispielsweise Waren einer
international tätigen Handelskette nicht in Deutschland, sondern billiger in New
York erwerben, ist dies nicht zu beanstanden. So veröffentlicht die Eu-Kommission
Übersichten über Autopreise in der Gemeinschaft, um es Endverbrauchern zu
ermöglichen, Kraftfahrzeuge in dem Land zu kaufen, in dem die Kaufbedingungen
am günstigsten sind.
Darauf, dass das Office of Fair Trading der EU Kommission und das
Bundesministeriums der Justiz die Klausel für unbedenklich halten, kommt es nicht
an. Das Office of Fair Trading hält sie für wirksam, weil die Regelung die
Profitabilität erhöhe, indem sie die Auslastung der Langstreckenflüge des
Luftverkehrsunternehmens erhöhe und damit die fixen Kosten pro Passagier
senke. Dies allein ist aber ohne Abwägung gegen den dem einzelnen Verbraucher
dadurch entgehenden Preisvorteil kein beachtenswertes Argument. In fast allen
Fällen werden Geschäftsbedingungen verwendet, um dem Unternehmen
wirtschaftliche Vorteile zu verschaffen. Ob das angemessen ist, ist gerade die erst
zu entscheidende Frage. Sollte die Klausel von den Kartellbehörden (§§ 22f GWB,
Art. 82 EG-Vertrag) nicht beanstandet werden, ist das kein Anhaltspunkt für ihre
Angemessenheit. Die Abmahnpauschale steht dem Kläger gem. §§ 683, 670 BGB
zu.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 I, 709 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.