Urteil des LG Frankfurt am Main vom 05.03.2009

LG Frankfurt Main: gebühr, vergütung, entstehung, quelle, zivilprozessrecht, immaterialgüterrecht, verwaltungsrecht, zwangsvollstreckung, urkunde, rechtsgrundlage

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Gericht:
OLG Frankfurt 18.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
18 W 392/08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 3a RVG, Vorbem 3 Abs 4
RVG-VV, Nr 2300 RVG-VV, Nr
3100 RVG-VV, Nr 3200 RVG-
VV
(Vergütungsvereinbarung für vorgerichtliche Tätigkeit:
Anrechnung auf Verfahrensgebühr)
Leitsatz
Das in einer Vergütungsvereinbarung vereinbarte Honorar ist keine Geschäftsgebühr.
Tenor
Auf Grund des vorläufig vollstreckbaren Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main
vom 27.05.2008 sind von der Beklagten an Kosten € 10.751,15 nebst Zinsen in
Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem
21.08.2008 an den Kläger zu erstatten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Der Beschwerdewert beträgt € 2.433,43.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Nachdem der Prozessbevollmächtigte des Klägers für diesen auf Grund einer
Vergütungsvereinbarung, der zufolge er nach Stundenaufwand abrechnet (Bl. 255
d. A.), vorgerichtlich tätig geworden war, haben die Parteien vor dem Landgericht
Frankfurt am Main einen Rechtsstreit geführt. In diesem hat das Landgericht mit
Anerkenntnisurteil vom 27.05.2008 (Bl. 165 d. A.) die Zwangsvollstreckung aus der
Urkunde des Notars A in O1 vom 12.07.2000 (UR Nr. .../2000) für unzulässig
erklärt und der Beklagten auferlegt, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Mit
Beschluss vom 22.07.2008 (Bl. 201 d. A.) hat das Landgericht den Streitwert auf €
536.856,47 festgesetzt.
Auf Antrag des Klägers vom 20.08.2008, der am 21.08.2008 bei Gericht
eingegangen ist (Bl. 216, 217 d. A.), hat das Landgericht mit Beschluss vom
08.10.2008 (Bl. 226 d. A.) zu Gunsten des Klägers Kosten in Höhe von € 8.317,72
nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
21.08.2008 gegen die Beklagte festgesetzt. Dieser Beschluss ist dem
Verfahrensbevollmächtigten des Klägers am 21.10.2008 zugegangen (Bl. 230 d.
A.). Mit am 30.10.2008 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 28.10.2008
(Bl. 198, 199 d. A.) hat der Kläger sofortige Beschwerde gegen den
Kostenfestsetzungsbeschluss eingelegt und sein Rechtsmittel dagegen gerichtet,
dass das Landgericht lediglich eine gemäß Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG
um die Hälfte verminderte Verfahrensgebühr aus einem Streitwert von €
536.856,47 festgesetzt hat. Der Kläger, der die Beschwerde mit Schriftsätzen vom
28.11.2008 (Bl. 239, 240 d. A.), vom 17.12.2008 (Bl. 246 bis 249 d. A.) und vom
30.12.2008 (Bl. 254 d. A.) weiter begründet hat, ist der Auffassung, die
Verfahrensgebühr sei nicht gemäß Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG
vermindert, weil er vorgerichtlich auf Grund einer Vergütungsvereinbarung tätig
geworden sei, so dass keine Geschäftsgebühr entstanden sei. Er begehrt die
Abänderung des angefochtenen Beschlusses dahin, dass ihm eine 1,3
Verfahrensgebühr aus einem Streitwert von € 536.856,47, also weitere € 2.044,90
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Verfahrensgebühr aus einem Streitwert von € 536.856,47, also weitere € 2.044,90
zuzüglich 19% Umsatzsteuer auf diesen Betrag in Höhe von € 388,53, mithin über
den bereits festgesetzten Betrag hinaus weitere € 2.433,43 gegen die Beklagte
festgesetzt werden. Die Beklagte ist der Beschwerde mit Schriftsätzen vom
19.11.2008 (Bl. 235, 236 d. A.) und vom 09.01.2009 (Bl. 262 d. A.) entgegen
getreten. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Bl. 242, 243 d.
A.).
II.Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO statthafte sofortige
Beschwerde ist zulässig; insbesondere ist die in § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO normierte
Frist zu ihrer Einlegung gewahrt.
Der Senat kann über die sofortige Beschwerde entscheiden, obwohl das
Abhilfeverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist.
Im Rahmen des Verfahrens gemäß § 572 Abs. 1 Satz 1 ZPO war die
Rechtspflegerin des Landgerichts dazu verpflichtet zu prüfen, ob auf die sofortige
Beschwerde hin eine Abänderung des angefochtenen
Kostenfestsetzungsbeschlusses veranlasst ist, und diese gegebenenfalls
vorzunehmen. Dazu hatte sie das Vorbringen des Klägers nicht nur zur Kenntnis
zu nehmen, sondern sich auch mit diesem auseinanderzusetzen (OLG Nürnberg,
MDR 2004, 169) und eine Entscheidung zu treffen. Dieser Pflicht ist die
Rechtspflegerin des Landgerichts nicht nachgekommen. Sie hat den Vortrag des
Klägers nicht gewürdigt und deshalb die Nichtabhilfeentscheidung ohne
hinreichende Grundlage getroffen. Damit hat sie nicht nur den Anspruch des
Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, sondern
auch dem Zweck des Abhilfeverfahrens, begründete Beschwerden auf einem
möglichst einfachen Weg zu erledigen, nicht genüge getan.
Der Senat entscheidet gleichwohl über die sofortige Beschwerde, ohne das
Verfahren an das Landgericht zur erneuten Entscheidung über die Abhilfe
zurückzuverweisen. Dies ist möglich, weil die ordnungsgemäß Durchführung des
Abhilfeverfahrens keine Voraussetzung des Beschwerdeverfahrens ist, so dass das
Beschwerdegericht auch bei fehlerhaftem Abhilfeverfahren in der Sache selbst
entscheiden kann (vgl. Heßler in Zöller, § 572 ZPO, Rdnr. 4).
Die sofortige Beschwerde des Klägers ist auch begründet.
Zu Unrecht hat das Landgericht zu Gunsten des Klägers lediglich eine verminderte
Verfahrensgebühr gegen die Beklagte festgesetzt. Der Kläger hat Anspruch auf
Festsetzung einer nicht verminderten 1,3 Verfahrensgebühr aus einem Streitwert
von € 536.856,47 zuzüglich 19% Mehrwertsteuer.
Gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO zählen zu den von der unterliegenden Partei zu
tragenden Kosten des Rechtsstreits die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des
Rechtsanwalts der obsiegenden Partei. Zu den nach dieser Regelung von der im
Rechtsstreit unterlegenen Beklagten an den Kläger zu erstattenden Gebühren des
Prozessbevollmächtigten gehören auch eine 1,3 Verfahrensgebühr aus einem
Streitwert von € 536.856,47, die auf diese Gebühr anfallende Umsatzsteuer von €
388,53 und Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach
§ 247 BGB seit dem 21.08.2008 auf den sich ergebenden Gesamtbetrag.
Die Verfahrensgebühr, die der Kläger seinem Prozessbevollmächtigten für dessen
Tätigkeit im Rechtsstreit zu erstatten hat, ist gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG in
Verbindung mit Nr. 3100 VV RVG zu einem Satz von 1,3 angefallen. Sie ist nicht
gemäß Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG um die Hälfte vermindert. Dies wäre
nur der Fall, wenn wegen des verfahrensgegenständlich gewesenen Streites eine
Geschäftsgebühr nach den Nummern 2300 bis 2303 entstanden wäre. Eine solche
Gebühr gelangte vorliegend jedoch nicht zur Entstehung. Die Vergütung, die der
Prozessbevollmächtigte des Klägers für seine vorgerichtliche Tätigkeit
beanspruchen kann, findet ihre Rechtsgrundlage in der Vergütungsvereinbarung,
die er mit dem Kläger geschlossen hat, und nicht in den Vorschriften des
Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Das in einer
Vergütungsvereinbarung vereinbarte Honorar ist keine Geschäftsgebühr (vgl.
Gerold / Schmidt – Madert, 2300, 2301 VV RVG, Rdnr. 39 a. E.).
Da vorliegend keine Geschäftsgebühr entstanden ist, kommt es auf, die Frage,
nach welchem Gebührenstreitwert diese zu bemessen ist, nicht an. Dass in Fällen,
in denen ein späterer Prozessbevollmächtigter auf Grund einer
Vergütungsvereinbarung vorgerichtlich tätig war, eine Anrechung nach Teil 3
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Vergütungsvereinbarung vorgerichtlich tätig war, eine Anrechung nach Teil 3
Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG in Höhe einer Geschäftsgebühr vorzunehmen ist,
ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen des Bundesgerichtshofs in dessen
Beschluss vom 22.01.2008, VIII ZB 57/07 (NJW 2008, 1323-1325 – zitiert nach
juris), denen zufolge es für die in Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG
vorgesehene Anrechnung ohne Bedeutung ist, ob die Geschäftsgebühr auf
materiellrechtlicher Grundlage zu erstatten und ob sie unstreitig, geltend
gemacht, tituliert oder sogar beglichen ist. Aus dieser Feststellung kann nicht
geschlossen werden, auch im Falle einer Gebührenvereinbarung, auf Grund deren
die gesetzliche Gebührenregelung im Verhältnis zwischen Mandant und
Rechtsanwalt nicht anwendbar ist, habe eine Anrechnung stattzufinden (so aber
das Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 03.09.2008, Az.: 8 W 348/08, AGS
2008, 511-512 – zitiert nach juris). Denn die mit der Feststellung des
Bundesgerichtshofs angesprochenen Fälle betreffen sämtlich die Durchsetzung
der auf der schon entstandenen Geschäftsgebühr basierenden Forderung und
nicht die hier einzig maßgebliche Frage der Entstehung der Geschäftsgebühr. So
heißt es in der oben genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs dann auch
weiter:
„Für die Anrechnung und damit die von selbst einsetzende Kürzung ist nach dieser
Vorschrift vielmehr entscheidend, ob und in welcher Höhe eine Geschäftsgebühr
bei vorausgesetzter Identität des Streitgegenstandes entstanden ist,…“(Rdnr. 10).
Wie schon dargelegt, entsteht die Geschäftsgebühr in einem Fall wie dem
vorliegenden gerade nicht. Die vom Oberlandesgericht Stuttgart vertretene
Anwendung von Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG führt zur Anrechnung einer
fiktiven Geschäftsgebühr.
Ob eine Partei, die mit ihrem Prozessbevollmächtigten eine
Vergütungsvereinbarung gerade zu dem Zweck abschließt, eine Anrechnung der
Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr zu vermeiden, rechtsmissbräuchlich
handelt, so dass die Verfahrensgebühr analog Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV
RVG zu vermindern ist, kann dahinstehen. Es sind keine Anhaltspunkte für die
Annahme ersichtlich, dass vorliegend ein solcher Fall gegeben sein könnte.
Es ist dem Kläger eine 1,3 Verfahrensgebühr gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG in
Verbindung mit Nr. 3200 VV RVG festzusetzen, die gemäß § 13 RVG bei einem
Streitwert von € 536.856,47 € 4.089,80 beträgt. Hierzu addieren sich die Beträge,
deren Festsetzung nicht angefochten ist. Dabei handelt es sich zunächst um eine
1,2 Terminsgebühr nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG in Verbindung mit Nr. 3104 VV RVG
von € 3.775,20 und die Pauschale für Entgelte für Post- und
Telekommunikationsdienstleistungen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG, Nr. 7002 VV
RVG von € 20,-, so dass sich € 7.885,- errechnen. Hinzu kommt, die auf diese
Vergütung des Prozessbevollmächtigten des Klägers anfallende Umsatzsteuer von
€ 1.498,15, die dieser gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1, Nr. 7008 VV RVG beanspruchen
kann. Diese ist zu Gunsten des Klägers festzusetzen, weil sich die insoweit wegen §
104 Abs. 2 Satz 3 ZPO vorauszusetzende Erklärung des Klägers, dass er
Umsatzsteuerbeträge nicht als Vorsteuer abziehen kann, im
Kostenfestsetzungsantrag vom 20.08.2008 findet (Bl. 217 d. A.). Zu dem sich so
errechnenden Gesamtbetrag von € 9.383,15 sind schließlich die vom Kläger
gezahlten Gerichtskosten von € 1.368,- zu addieren, deren Festsetzung ebenfalls
nicht angefochten ist.
Damit ist ein Gesamtbetrag von € 10.751,15 zu Gunsten des Klägers gegen die
Beklagte festzusetzen, die diese gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO ab dem
21.08.2008 mit Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
nach § 247 BGB zu verzinsen hat.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen, weil sie in
diesem unterlegen ist, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.Der Beschwerdewert bemisst sich
nach dem Betrag, hinsichtlich dessen der Kläger mit seiner Beschwerde die
Abänderung des angegriffenen Beschlusses begehrt hat, § 47 Abs. 1 Satz 1
GKG.Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, weil die Sache von grundsätzlicher
Bedeutung ist. Überdies erfordert die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung in Anbetracht der vorstehend zitierten Entscheidung des
Oberlandesgerichts Stuttgart eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts, §
574 Abs. 2 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.