Urteil des LG Frankfurt am Main vom 14.03.2017

LG Frankfurt: irreführende werbung, tarif, telefon, geschäftsführung ohne auftrag, anschluss, ordentliche kündigung, verbraucher, irreführung, wettbewerbshandlung, abmahnung

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Gericht:
LG Frankfurt 6.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2-06 O 173/08,
2/06 O 173/08, 2-6
O 173/08, 2/6 O
173/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 5 UWG
Wettbewerbsverstoß: Aufforderung zur Reduzierung der
Telefongespräche im Rahmen einer Flatrate als
irreführende Werbung des
Telekommunikationsdienstleistungsanbieters
Tenor
1
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der
Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von EUR
250.000,–. ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu 6
Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu
verhängen gegen die Vorstandsmitglieder der der persönlich haftenden
Gesellschafterin, zu unterlassen
Verbraucher, die vertraglich die Nutzung einer Telefonflatrate vereinbart haben
und diese ausschließlich zur Abdeckung ihres privaten Telefonbedarfs nutzen,
aufzufordern, die Telefongespräche umgehend und erheblich zu reduzieren
und/oder einen Tarifwechsel vorzunehmen.
2.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von EUR 200,–
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit
17.4.2008 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 13.000,– vorläufig
vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf EUR 10.000,– festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens auf
Unterlassung und Auslagenerstattung für eine Abmahnung in Anspruch.
Der Kläger ist eine rechtsfähige Verbraucherorganisation, zu dessen
satzungsgemäßen Aufgaben die Wahrnehmung sowie der Schutz der Interessen
der Verbraucher gehört.
Die Beklagte ist ein bundesweit bekanntes Unternehmen im Bereich der
Telekommunikationsdienstleistung.
Sie bietet einen Telefontarif "Telefon flat" für die Zugangsarten "Pre-Selection" und
ISDN an, bei denen der Kunde einen festen Tarif unabhängig von der Dauer der
geführten Gespräche zahlt. Für diesen Tarif warb die Beklagte in der seinerzeitigen
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geführten Gespräche zahlt. Für diesen Tarif warb die Beklagte in der seinerzeitigen
Werbung mit der Aussage "egal wie viel sie telefonieren"; "endlos telefonieren"
sowie "Festpreissurfen und Telefonieren mit voller Kostenkontrolle", "Mit ...
telefonieren Sie auf Wunsch rund um die Uhr zum Festpreis ins deutsche Festnetz"
und "Endlos telefonieren ins deutsche Festnetz (alle Anbieter)". Dieser Tarif erfasst
unstreitig Anrufe in das nationale Festnetz und unstreitig nicht Sonderrufnummern
und Verbindungen in Mobilfunknetze. Ob Anrufe in das internationale Festnetz
erfasst sind, ist zwischen den Parteien streitig.
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen für die "Telefon-flat" (Bl. 29 d. A.) sehen in
Ziff. 10.1. vor, dass jede der Vertragsparteien berechtigt ist, mit einer Frist von
einem Monat zum Ende eines Kalendervierteljahres frühestens jedoch zum Anlauf
der vereinbarten Mindestlaufzeit zu kündigen.
Die Zeugen ... und ... sind Kunden der Beklagten, die mit der Beklagten die
Geltung der "Telefon flat" vereinbart hatten.
Mit Schreiben vom 25.9.2007 wandte sich die Beklagte an den Zeugen ... Sie teilte
dem Zeugen mit, es sei ihr aufgefallen, dass er in außergewöhnlich hohem Maße
telefoniere, was den Schluss nahelege, dass er die Leistungen nicht ausschließlich
zur Abdeckung seines privaten Telefonbedarfs nutze. Sie behalte sich vor, diese
Verbindungen nach ihrem Standardtarif zu berechnen. Diese außergewöhnlich
hohe Nutzung entspreche nicht dem gemeinsamen Verständnis bei
Vertragsschluss. Für eine derartige Nutzung des Anschlusses biete sie dem
Zeugen einen minutenbasierenden Tarif an. Sollte er den Tarif nicht umstellen,
fordere sie ihn auf, die Inlandsgespräche umgehend und erheblich zu reduzieren.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Anlage K3, Bl. 21 d. A, verwiesen.
Mit weiterem Scheiben vom 18.10.2007 wiederholte sie ihre Vermutung, der
Zeuge habe die Leistung nicht nur zur Deckung des privaten Bedarfs in Anspruch
genommen und verwies erneut auf die weiteren Tarife, die insbesondere dann in
Betracht kämen, wenn das außergewöhnlich hohe Maß an Verbindungen durch
lokale Internet-Einwahlen, Verbindungen zu Datendiensten oder gewinnbringende
Anrufe entstanden sei. Schließlich forderte sie den Zeugen erneut auf, den Tarif
umzustellen oder die Inlandsgespräche umgehend zu reduzieren (Anlage K6, Bl.
25 ff. d. A.).
Dies wies der Zeuge ... zurück und verwies in einem Schreiben an die Beklagte
darauf hin, dass er – unstreitig – sein Telefonverhalten nicht geändert habe und –
ebenso unstreitig – die beanstandeten Einwahlnummern nicht nutze. Er machte
außerdem geltend, den Anschluss nur privat zu nutzen.
Am 13.4.2007 wandte sich die Beklagte mit einem Schreiben an die Zeugin ... das
dem an den Zeugen ... gerichteten Schreiben vom 25.9.2007 im Wesentlichen
inhaltlich entsprach. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Anlage K10, Bl. 31 d.
A., Bezug genommen.
Mit weiterem Schreiben vom 10.12.2007 an die Zeugin ... (Anlage K11, Bl. 32 d. A.)
verwies die Beklagte auf die vorherige Aufforderung und erklärte die Kündigung
des Vertrags zum 31.3.2008, da die Zeugin weder den Tarif umgestellt noch ihre
Verbindungen reduziert habe.
Unstreitig hat die Zeugin und ihre Familie kostentreibende Einwahlnummern nicht
genutzt.
Der Zeuge ... erhielt von der Beklagten ein Schreiben vom 19.11.2007 (Anlage K8,
Bl. 27 d. A.), das den beiden Schreiben der Beklagten an den Zeugen ... im
Wesentlichen entsprach. Der Zeuge ... benutzt unstreitig die besonders
kostentreibenden Einwahlnummern nicht.
Die Beklagte hält inzwischen die in diesem Schreiben geäußerte Auffassung nicht
aufrecht.
Mit Schreiben vom 19.12.2007 mahnte der Kläger die Beklagte erfolglos ab.
Hierdurch entstanden ihm Aufwendungen in Höhe von EUR 200,–.
Der Kläger meint, die Aufforderungen zum Tarifwechsel an die Zeugen ... und ...
stellten eine irreführende Werbung dar (§§ 3, 5 Abs. 3 UWG). Denn sie erweckten
den Eindruck, dass ein Kunde, der den Tarif Telefon flat gewählt habe, ein
bestimmtes Tarifvolumen nicht überschreiben dürfe, obwohl ein durchschnittlich
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bestimmtes Tarifvolumen nicht überschreiben dürfe, obwohl ein durchschnittlich
informierter Kunde einer "Telefon-Flatrate" davon ausgehe, mit diesem Tarif
beliebig telefonieren zu können. Er meint, ebenso wenig, wie die Beklagte
berechtigt sei, durch AGB die Nutzungsmöglichkeit durch den Verbraucher zu
reglementieren, dürfe sie ihn auffordern, sein Telefonieverhalten zu verändern
und/oder weniger zu telefonieren. Die streitgegenständlichen Schreiben
suggerierten darüber hinaus, dass die Kunden sich nicht an den Vertrag mit der
Beklagten hielten, obwohl sie sich vertragstreu verhielten. Er behauptet, die
Beklagte wende sich mit solchen Schreiben auch an "normale" Vieltelefonierer.
Er behauptet, der Zeuge Brentano, die Zeugin ... und ihre Familie sowie der Zeuge
... hätten den Tarif "Telefon flat" ausschließlich zu privaten Zwecken genutzt.
Der "Telefon flat" Tarif der Beklagten umfasse auch Anrufe in das ausländische
Festnetz. Dies gelte jedenfalls für den Zeugen ..., der die Extraoption "Euro flat"
abgeschlossen habe.
Er meint, zudem seien die Schreiben gemäß § 4 Ziff. 1 UWG wettbewerbswidrig, da
die Beklagte versuche, eine Vertragsänderung zu erschleichen, indem sie vorgebe,
der Verbraucher müsse sein Telefonieverhalten ändern oder den Tarif umstellen,
obwohl sich die Kunden tatsächlich vertragstreu verhielten.
Der Kläger beantragt,
1.
– wie erkannt –
2.
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von EUR 200,–
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu
zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie meint, der Antrag sei unbestimmt, da unzulässigerweise die Frage, wann ein
Kunde den Anschluss privat nutze, in das Zwangsvollstreckungsverfahren verlagert
werde und der Antrag mangels Bezug auf die konkrete Verletzungsform zu weit
gefasst sei.
Sie behauptet, der Tarif "Telefon flat" umfasse nur Verbindungen in das deutsche,
nicht in das internationale Festnetz. Ein durchschnittlich informierter Verbraucher
erwarte bei einer Telefon-Flatrate nicht, ohne jede Einschränkungen beliebig
telefonieren zu können. Er wisse, dass Sonderrufnummern, Anrufe in das
internationale Festnetz und Verbindungen in Mobilfunknetze gesondert berechnet
und damit keine Möglichkeit auf unbeschränktes Telefonieren bestehe.
Lediglich 0,01% aller Kunden der Beklagten, die ihr Produkt "Telefon flat" nutzen,
erhielten entsprechende Schreiben wie die Zeugen ... und ... Bei den so
angeschriebenen handele es sich um Extremfälle, bei denen der Verdacht
naheliege, dass das Privatkundenprodukt "Telefon flat" vertragswidrig gewerblich
genutzt werde oder der Kunde zulasse, dass der Anschluss von einer Vielzahl von
Personen (Verwandtschaft, Nachbarschaft) regelmäßig genutzt werde.
Bei den Zeugen ... und ... handele es sich um solche außergewöhnlichen
Vieltelefonierer. Der Zeuge ... habe den Anschluss im August 2007 insgesamt
219,75 Std. und im Monat September 2007 309,93 Stunden genutzt. Die weiteren
Anschlussinhaber ... und ... hätten über den Anschluss im Mai 2007 199,98 Std.,
im Oktober 2007 217,67 Std. und im November 2007 insgesamt 243,8 Std.
telefoniert.
Der Zeuge ... habe den Anschluss im Oktober 2007 50,32 Stunden genutzt.
Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass die Zeugen ... und ... ihren
Anschluss ausschließlich oder überwiegend zu privaten Zwecken genutzt hätten.
Sie meint, die beanstandeten Schreiben hätten lediglich hinweisende Funktion für
den Kunden gehabt, da die ordentliche Kündigung durch die Beklagte, zu der sie
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den Kunden gehabt, da die ordentliche Kündigung durch die Beklagte, zu der sie
unstreitig berechtigt ist, letztes Mittel bleiben solle.
Es fehle bereits an einer Wettbewerbshandlung, da die Durchführung von
Verträgen keine unmittelbare Auswirkung auf den Wettbewerb habe.
Jedenfalls sei ein Wettbewerbsverstoß nicht erheblich im Sinne von § 3 UWG, da
lediglich 0,01% der Kunden der "Telefon flat" in dieser Weise angeschrieben
würden.
Ein Verstoß gegen §§ 3, 5 UWG liege nicht vor, da bereits keine Werbung vorliege.
Denn das Schreiben habe lediglich informierenden und warnenden Charakter und
diene nicht der Kundengewinnung. Auch fehle es an einer Irreführung, da bei den
Verbrauchern durch die genannten Schreiben nicht der Eindruck werde, sie dürften
ein bestimmtes Telefonvolumen bei diesem Tarif nicht überschreiten. Dies ergebe
sich bereits aus der Reaktion der Zeugen ... (K7 und K12).
Auch ein Verstoß gegen § 4 Ziff. 1 UWG fehle, da die Beklagte nicht den Eindruck
erwecke, die Kunden müssten einen anderen Tarif wählen. Auch dies ergebe sich
aus der Reaktion der Kunden ... und ...
Die Klage ist der Beklagten am 16.4.2008 zugestellt worden.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze
nebst den zu den Akten gelangten Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat in vollem Umfang Erfolg.
Sie ist zulässig.
Der Klageantrag zu 1) ist hinreichend bestimmt.
Der Antrag benennt hinreichend konkret die wesentlichen Kernpunkt der
beanstandeten Schreiben, nämlich die Aufforderung, die Telefongespräche
umgehend und erheblich zu reduzieren und/oder einen Tarifwechsel vorzunehmen,
und stellt damit eine zulässige Abstrahierung des beanstandeten Verhaltens dar.
Der Antrag ist daher auch ohne Bezugnahme auf die konkret an die Zeugen ...
und
Der Begriff der Abdeckung des privaten Telefonbedarfs ist – ebenso wie z. B. die
weitere Beschränkung des Verbots auf das Handeln der Beklagten im
geschäftlichen Verkehr – hinreichend konkret bestimmt. Sollte im Rahmen der
Zwangsvollstreckung streitig werden, ob ein Kunde den Anschluss zur Abdeckung
des privaten Telefonbedarfs nutzte, wäre hierüber ggf. Beweis zu erheben.
Die Klage ist auch begründet.
Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergibt sich aus §§ 3, 5 Abs. 2 Ziff.
1, 8 UWG.
Der Kläger ist gemäß §§ 8 Abs. 3 Ziff. 3 UWG, 4 UKlaG aktiv legitimiert, die
Beklagte gemäß § 8 Abs. 3 Ziff. 1 UWG passiv legitimiert.
Die angegriffenen Schreiben an Kunden (Anlage K 10, Bl. 31 d. A.; Anlage K8, Bl.
27 d. A. und Anlagen K3 und K6, Bl. 21 und 25 d. A.) stellen jeweils irreführende
Werbung im Sinne von § 5 Abs. 2 Ziff. 1 UWG dar.
Es handelt sich um eine irreführende Äußerung der Beklagten. Durch die
angegriffenen Äußerungen täuscht die Beklagte über die Merkmale der Waren und
Dienstleistungen, nämlich über die Berechtigung der Kunden, im Rahmen dieses
Tarifs den Telefonanschluss generell zeitlich unbeschränkt zu nutzen.
Der Kunde der Beklagten, der mit dieser den Tarif Telefon-flat vereinbart hat, ist
unstreitig unbeschränkt berechtigt, den Telefonanschluss unbeschränkt zu nutzen,
wenn er den Anschluss zu privaten Zwecken nutzt, Anrufe in das nationale
Festnetz tätigt und keine Verbindungen zu Sonderrufnummern vornimmt. In
diesen Grenzen ist generell der Kunde auch berechtigt, über den Anschluss mit
exorbitanten Gesprächszeiten Gespräche zu führen. Darüber hinaus gehende
weitere vertragliche Beschränkungen hat auch die Beklagte, die den Tarif mit
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weitere vertragliche Beschränkungen hat auch die Beklagte, die den Tarif mit
"endlos telefonieren" ausdrücklich beworben hat, nicht vorgetragen.
Die Schreiben, mit denen die Beklagte die Kunden auffordert, die
Telefongespräche umgehend und erheblich zu reduzieren und/oder einen
Tarifwechsel vorzunehmen, täuschen den Kunden hierüber. Denn diese Schreiben
sind darauf gerichtet, bei den angesprochenen Kunden den Eindruck zu erwecken,
dass der Tarif "Telefon-flat" einen sehr hohen Nutzungsumfang nicht rechtfertigt
und die Kunden daher entweder ihren Tarif umstellen oder den Umfang ihrer
Inlandsgespräche reduzieren müssen, obwohl tatsächlich keine solche
Verpflichtung besteht, sondern die Kunde ihre vertragsgemäße Leistungen in
Anspruch nehmen.
Eine solche Täuschung ergibt sich ohne weiteres aus den vorgelegten Schreiben
Anlage K3 (Bl. 21 d. A.), Anlage K8 (Bl. 27 d. A.) und K10 (Bl. 31 d. A). Denn diese
Schreiben knüpfen ausdrücklich an die "außergewöhnlich hohe Nutzung" des
Anschlusses den Hinweis, dass ein solcher Umfang nicht dem gemeinsamen
Verständnis bei Vertragsschluss entsprach. Bereits diese Erklärung ist dahin zu
verstehen, dass der Nutzer zu einer solch außergewöhnlich hohen Nutzung nach
der getroffenen Vereinbarung nicht berechtigt ist und zwar unabhängig davon, ob
die von der Beklagten im Schreiben geäußerte Vermutung einer nicht privaten
Nutzung zutrifft. Dies entspricht aber unstreitig für den Fall der privaten Nutzung
des Anschlusses nicht der Rechtslage. Als Konsequenz dieses Nutzungsumfangs
sehen die genannten Schreiben zwingend den Wechsel zu einem anderen Tarif
oder die Reduktion des Umfangs der Nutzung genannt. Auch dies soll bei dem
Kunden den – unzutreffenden – Eindruck erwecken, sein Verhalten sei nicht
vertragsgemäß, so dass er entweder den Umfang reduzieren oder den Vertrag
durch Vereinbarung eines anderen Tarifs ändern müsse.
Da die Beklagte in den angegriffenen Schreiben bei den Kunden den Eindruck
eines vertragswidrigen Handelns alleine an den Umfang der Nutzung knüpfte (K3,
K8, K10: "Diese außergewöhnlich hohe Nutzung entspricht nicht unserem
gemeinsamen Verständnis bei Vertragsabschluss...") und nicht an eine
möglicherweise vertragswidrige Nutzung der Anschlüsse für gewerbliche Zwecke,
kommt es nicht darauf an, ob – wie die Klägerin behauptet – die angesprochenen
Kunden die Verbindung tatsächlich ausschließlich zur Abdeckung ihres
Telefonbedarfs nutzten.
Zudem hat die Beklagte, die für die Voraussetzungen einer Vertragsverletzung
durch den Kunden oder für ein Verhalten, das ihr einen Anspruch auf
Vertragsanpassung durch Vereinbarung eines anderen Tarifs oder eine Änderung
des Telefonieverhaltens des Kunden geben könnte, keine substantiierten
Anhaltspunkte für ein vertragswidriges Verhalten der Kunden ... und ...
vorgetragen. Allein der Umfang der von der Beklagten behaupteten Nutzung lässt
nicht den Schluss auf eine nicht private Nutzung des Anschlusses zu. Das gilt – wie
die Beklagte selbst einräumt – von vorneherein für den Kunden ... der nach ihrem
eigenen Vortrag im Monat Oktober 2007 den Anschluss 50,32 Stunden und damit
im Schnitt täglich etwa 97 Minuten nutzte. Auch die von ihr behauptete Nutzung
durch die Zeugen ... und ... von bis zu etwa 300 Stunden im Monat lässt nicht
ohne weiteres den Schluss auf eine nicht private Nutzung zu, wenn man die
(zulässige) Nutzung des Anschlusses durch mehrere Familienmitglieder
berücksichtigt. Weitere Anhaltspunkte für eine nicht private Nutzung hat die
Beklagte aber nicht vorgebracht.
Eine Irreführung ist auch nicht deswegen zu verneinen, weil die Beklagte in dem
Falle einer umfangreichen Nutzung des Anschlusses berechtigt wäre, den Vertrag
gemäß Ziff. 10.1 der vorgelegten AGB (K9, Bl. 29 d. A.) ordentlich zu kündigen. Die
Beklagte kann nicht geltend machen, die Schreiben seien als letzte Warnung oder
Hinweis zu verstehen, bevor sie von ihrem Kündigungsrecht Gebrauch machten.
Denn die Beklagte weist in den angegriffenen Äußerungen (K3, K8 und K10) gerade
nicht darauf hin, dass sie als Folge der "übermäßigen Nutzung" die Kündigung des
Vertragsverhältnisses in Betracht ziehe, sondern lediglich auf die
Handlungsalternativen der Reduzierung der Nutzung oder eine Änderung des
Tarifs, die beide voraussetzen, dass das Vertragsverhältnis zwischen der
Beklagten und den Kunden mit für die Beklagte günstigeren Bedingungen
fortbesteht.
Eine Kündigung ist erstmals in dem vorgelegten zweiten Schreiben der Beklagten
an den Zeugen ... (Anlage K11, Bl. 32 d. A.) als Folge des Verhaltens
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an den Zeugen ... (Anlage K11, Bl. 32 d. A.) als Folge des Verhaltens
ausgesprochen worden, die Kündigung selbst wird aber von der Beklagten aber
nicht als wettbewerbswidrig beanstandet.
Die irreführende Äußerung ist auch als Werbung im Sinne von § 5 UWG anzusehen.
Nach der Definition des Begriffs der Werbung in Art. 2 Nr. 1 der
Irreführungsrichtlinie (84/850/EWG), die auch der Auslegung von §§ 5, 6 UWG
zugrunde zu legen ist (Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, 25. Auflage, § 2, Rz.
49), ist Werbung jede Äußerung bei der Ausübung des Handels, Gewerbes,
Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die
Erbringung von Dienstleistungen zu fördern.
Eine solche Äußerung zu Zwecken des Wettbewerbs liegt in den angegriffenen
Äußerungen. Zwar stellt die Abwicklung eines konkreten Vertragsverhältnisses,
und
grundsätzlich kein Handeln und damit auch keine Äußerung zur Förderung des
eigenen Wettbewerbs im Sinne des UWG dar. Denn Voraussetzung für ein Handeln
bzw. eine Äußerung zu Zwecken des Wettbewerbs ist eine Marktbezogenheit
dieses Handelns. Es muss sich um eine auf Außenwirkung im Markt gerichtete
Förderung eigenen oder fremden Wettbewerbs handeln, zu dem die bloße
Abwicklung eines Vertragsverhältnisses in der Regel nicht gehört (OLG Frankfurt
am Main, GRUR 2002, S. 727, 728 – Irreführung eins Reiseveranstalters bei
einseitiger Preiserhöhung, zum Begriff der Wettbewerbshandlung). Ein Verhalten
des Unternehmers im Rahmen der Vertragsabwicklung kann aber dann
ausnahmsweise von einer Wettbewerbsabsicht getragen sein, wenn es darauf
abzielt, planmäßig den Kunden zu übervorteilen (OLG Frankfurt am Main, MMR
2007, S. 322,323 – Link auf Widerrufsbelehrung; zur Einordnung einer
Wettbewerbshandlung).
So liegt der Fall hier. Denn die Irreführung der Kunden über ihre Berechtigung zur
vertragsgemäßen Nutzung des Anschlusses stellt eine planmäßiger
Übervorteilung des Kunden ab. Durch diese Schreiben soll bei den Kunden der
Eindruck erweckt werden, durch die Flatrate sei keine quantitativ unbeschränkte
Nutzung abgedeckt (und zwar unabhängig von einer privaten oder gewerblichen
Nutzung).
Diese Übervorteilung erfolgte auch planmäßig. Zwar hat die Beklagte geltend
gemacht, sie habe lediglich 0,01 % der Kunden, die die Telefon-flat mit ihr
vereinbart hätten, entsprechend angeschrieben. Sie trägt aber selbst vor, solche
Kunden planmäßig in dieser Weise zu kontaktieren, die ein außergewöhnlich
intensives Telefonieverhalten an den Tag legten. Damit wendet die Beklagte sich in
der angegriffenen Weise generell an alle ihre Kunden, die mit ihr eine solche
Flatrate vereinbart haben und die den Anschluss über ein bestimmtes Maß – dass
die Beklagte vorliegend auch nicht konkret darlegt – hinaus nutzen.
Diese Äußerung zielt auf eine planmäßige Übervorteilung der Kunden ab, auch
wenn die Zeugen ... das Schreiben nicht zum Anlass genommen, ihr
Telefonieverhalten zu ändern oder den Tarif zu wechseln. Dies ändert aber nichts
an der generellen Zielrichtung und Geeignetheit des Schreibens zur Täuschung
über die Vertragsbedingungen und das planmäßige Vorgehen.
Das Verhalten der Beklagten beeinträchtigt Verbraucher auch nicht nur
unerheblich im Sinne von § 3 UWG. Auch insoweit kann dahinstehen, ob die
Beklagte tatsächlich nur 0,1% ihrer Kunden in dieser Weise anschreibt. Denn es
handelt sich gleichwohl nicht nur um Einzelfälle, sonder – wie die Beklagte selbst
einräumt – ein planmäßiges und zielgerichtetes Verhalten, das sich gegen alle die
Kunden der Beklagten richtet, die diesen Tarif vereinbart haben und über einen
bestimmten Umfang hinaus den Telefonanschluss nutzen.
Da die Abmahnung berechtigt erfolgte, ist der Kläger auch zum Ersatz seiner
Aufwendungen nach den Grundsätzen der berechtigten Geschäftsführung ohne
Auftrag in Verbindung mit §§ 683, 670 BGB berechtigt. Die Höhe der geltend
gemachten Aufwendungen von EUR 200,– wird von der Beklagten nicht
beanstandet und erscheint auch angemessen.
Soweit der Kläger beantragt hat, die Beklagte hinsichtlich der geltend gemachten
Aufwendungen auch zur Erstattung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem jeweiligen Basiszinssatz zu verurteilen, ohne einen Zinsbeginn anzugeben, ist
der Antrag dahin auszulegen, dass der Kläger Ersatz der Prozesszinsen gemäß §
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der Antrag dahin auszulegen, dass der Kläger Ersatz der Prozesszinsen gemäß §
291 ZPO und damit Zinsen seit Rechtshängigkeit der Klage verlangt.
Der geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich damit aus §§ 280 Abs. 1, 286,
288, 291 BGB.
Der Kläger ist auch berechtigt, von der Beklagten Ersatz der Umsatzsteuer zu
verlangen (BFH GRUR 2003, S. 718 f. – Abmahngebühren als umsatzsteuerbare
Leistungen).
Die Beklagte hat die Kosten zu tragen, da sie unterliegt.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
Die Festsetzung des Streitwerts erfolgte gemäß § 3 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.