Urteil des LG Frankfurt am Main vom 13.03.2017

LG Frankfurt: geschäftsführer, einstweilige verfügung, fonds, abberufung, wichtiger grund, geschäftsführender gesellschafter, publikumsgesellschaft, nichtigkeit, herausgabe, medizinisches gutachten

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Gericht:
LG Frankfurt 9.
Kammer für
Handelssachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3-09 O 76/09, 3/09
O 76/09, 3-9 O
76/09, 3/9 O 76/09
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 84 Abs 3 AktG, § 713 BGB, §
105 Abs 3 HGB, § 161 Abs 2
HGB
(Publikumsgesellschaft: Abberufung eines Gesellschafters
als Geschäftsführer einer Publikumsgesellschaft nach
Vertrauensentzug durch die Gesellschafterversammlung)
Leitsatz
1. Wird ein geschäftsführender Gesellschafter als Geschäftsführer einer
Publikumsgesellschaft durch Mehrheitsbeschluss der Gesellschafterversammlung
abberufen, so stellt dieser Vertrauensentzug einen wichtigen Grund für die Abberufung
dar, wenn das Vertrauen nicht aus offenbar unsachlichen Gründen entzogen worden ist.
2. Aus dem Sonderrecht der Publikumsgesellschaft folgt, dass der Rechtsgedanke des §
84 Absatz 3 AktG entsprechende Anwendung auf die Publikumspersonengesellschaft
findet, jedenfalls dann, wenn es sich bei dem abberufenen Gesellschafter um einen
Kommanditisten und damit nicht um einen persönlich unbeschränkt haftenden
Gesellschafter handelt.
3. Der als Geschäftsführer abberufene geschäftsführende Gesellschafter einer
Publikumsgesellschaft trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Abberufung
aus unsachlichen Gründen erfolgt ist.
Tenor
1. Der Verfügungsbeklagten wird aufgegeben, sämtliche sich noch in ihrem Besitz
befindlichen Geschäftsunterlagen und geschäftliche Dokumente der
Verfügungsklägerin an diese herauszugeben und sämtliche elektronisch
gespeicherte Daten betreffend geschäftliche Unterlagen oder Dokumente an die
Verfügungsklägerin zu übertragen und anschließend zu löschen.
2. Der Verfügungsbeklagten wird es untersagt, im Rechtsverkehr als
geschäftsführende Kommanditistin der Verfügungsklägerin aufzutreten.
3. Der Verfügungsbeklagten wird für den Fall der Nichterfüllung der in Ziff. 1
ausgesprochenen Gebote und für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das in
Ziff. 2 ausgesprochene Verbot ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 €,
ersatzweise Zwangshaft des oder der Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten
bis zu sechs Monaten angedroht.
4. Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Bei der Verfügungsklägerin handelt es sich um einen im Jahr 2004 gegründeten
geschlossenen Fonds in Form einer Publikums-KG, der in bestehende US-
Lebensversicherungspolicen aus dem Sekundärmarkt investiert hat. Bei der
Verfügungsbeklagten handelt es sich um die Gründungsgesellschafterin der
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Verfügungsbeklagten handelt es sich um die Gründungsgesellschafterin der
Verfügungsklägerin, die als Management Kommanditistin zunächst mit der
alleinigen Geschäftsführung befugt war. Ihr wurde durch Beschluss der
außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Verfügungsklägerin vom 08.
Juni 2009 die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis entzogen. Der Fonds
wurde am 09.11.2004 geschlossen. Zu diesem Zeitpunkt hatten ca. 1.600 Anleger
ein Kommanditkapital von 40.962.000,00 US$ gezeichnet.
Nach dem Anlagekonzept des Fonds, wie es in dem Informationsmemorandum in
der Fassung des 2. Nachtrags dargestellt wurde, sollten sich Privatanleger mit
verhältnismäßig geringem Kapital als Kommanditisten/Treugeber an der
Gesellschaft, der Verfügungsklägerin, beteiligen. Diese sollte neben der
Verwaltung eigenen Vermögens mittelbar ein breit gestreutes Portfolio von
bestehenden US-Lebensversicherungen auf dem Zweitmarkt erwerben. Konkret
sollte der Fonds „gebrauchte“ US-Lebensversicherungspolicen über einen
Treuhänder in den USA für einen fondseigenen US-Trust erwerben. Abhängig vom
gezeichneten Kommanditkapital sollten ca. 60 bis 150 Lebensversicherungspolicen
erworben werden. Der Fonds sollte Lebensversicherungen von mehreren
Versicherungsgesellschaften erwerben, die eine gutachterlich prognostizierte
Restlaufzeit von mindestens 2 Jahren bis maximal 6 Jahren haben. Die ärztlichen
Gutachten zur Lebenserwartung der jeweils versicherten Personen sollte durch ein
medizinisches Institut durchgeführt werden. Wurde dem Fonds beispielsweise eine
Lebensversicherung eines krebskranken Versicherungsnehmers angeboten, so
sollte über die Lebenserwartung des Versicherungsnehmers zunächst ein
medizinisches Gutachten erstellt werden. Weiter sollten nach dem
Informationsmemorandum, um darüber hinaus dem Risiko einer Überschreitung
der prognostizierten Restlaufzeiten zu begegnen, ausschließlich Policen erworben
werden, die zuvor von der S., gegen „eine Überschreitung um mehr als zwei Jahre“
(Überschreitungsfall) über ein separates Finanzinstitut abgesichert wurden (so
genannte/s „Contingency Insurance“ oder „Bonding“). Bei Eintritt des
Überschreitungsfalles sollte dann zwei Jahre nach dem Überschreiten der
prognostizierten Restlaufzeit die Auszahlung der Versicherungssumme aus der
betroffenen Police an die Verfügungsklägerin als Begünstigte erfolgen. Auf das
Informationsmemorandum (Anlage 1 d.A.) wird ausdrücklich Bezug genommen.
Der Erwerb der Versicherungspolicen gestaltete sich sehr schwierig. Bis Ende 2004
hatte der Fonds lediglich 7 Policen erworben. Daher entschloss sich die
Verfügungsbeklagte Anfang 2005, über die S. ein großes Portfolio mit 832 Policen
einer insolventen US-Gesellschaft, der T., zu kaufen. Hierzu musste die S., um den
Zuschlag zu erhalten, ihre Zahlungsfähigkeit gegenüber dem Insolvenzgericht
nachweisen. Daher überwies die Verfügungsbeklagte im Januar 2005 19 Mio. US$
vom Konto der Verfügungsklägerin an die S. Erst danach, am 31.12.2005, schloss
sie mit der S. mehrere Verträge über den Erwerb von Versicherungspolicen in
Blöcken, so genannte Block Trades, ab und vereinbarte deren wirtschaftliche
Wirksamkeit zum 01.01.2005. Eine dingliche Übertragung einzelner Policen fand
erst zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt statt.
Zu den von der S. erworbenen Policen lagen lediglich Daten der S. vor, die von ihr
entsprechend aktualisiert werden sollten, was sich im Nachhinein als sehr
schwierig gestaltete. So fehlte nach Angabe der S. die rechtliche Verpflichtung der
Versicherten und ihrer Ärzte, an der Beschaffung aktualisierter Daten mitzuwirken.
Für diese Policen teilte die S. mit, dass derzeit keine aktualisierten
Gesundheitsdaten zu erhalten seien. Am 02.12.2008 stellte die S. einen Antrag
auf Schutz vor Gläubigern nach kanadischem Recht. Mittlerweile ist die S. Kanada
insolvent. Daher konnten nicht alle Policen an die Verfügungsklägerin übertragen
werden, wurde die Ablaufleistung für Policen, bei denen der Versicherungsfall in
2006 eintrat an den Insolvenzverwalter der T. ausgezahlt.
Ein entsprechendes Bonding für die erworbenen Versicherungspolicen erfolgte
nicht in allen Fällen (Bl. 75 d.A.). Die Verfügungsbeklagte hatte die SR SpA mit der
Stellung einer Versicherung verpflichtet, die dieser aufgrund eigener Insolvenz
nicht nachkommen konnte. Der der Verfügungsklägerin durch fehlendes Bonding
entstandene Schaden wurde von dem Rechtsanwalt der Anleger am 10.03.2009
mit ca. 29 Mio. C$ beziffert (Anlage 17 d.A.).
Ein Anleger hat gegen den früheren Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten,
Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main erstattet.
Die Verfügungsbeklagte weigert sich, die Geschäftsunterlagen an die
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Die Verfügungsbeklagte weigert sich, die Geschäftsunterlagen an die
Verfügungsklägerin herauszugeben. Mit der vorliegenden einstweiligen Verfügung
begehrt die Verfügungsklägerin die Herausgabe der Geschäftsunterlagen und
begehrt ferner, es der Verfügungsbeklagten zu untersagen, im Rechtsverkehr als
geschäftsführende Kommanditistin der Verfügungsklägerin aufzutreten.
Die Verfügungsklägerin trägt vor, die Verfügungsbeklagte sei nach der Abberufung
durch Gesellschafterbeschluss vom 08. Juni 2009 nicht mehr berechtigt, die
Geschäfte der Klägerin zu führen. Sie habe nicht mehr das Vertrauen der
Gesellschafter gehabt, da Anfang 2009 bekannt geworden sei, dass Herr F. in
seiner Eigenschaft als Initiator des Fonds und damaliger Geschäftsführer und
Gesellschafter der Verfügungsbeklagten im Jahre 2005 mehrere für den Fonds
höchst Risiko behaftete Geschäfte unter Verletzung wesentlicher Anlagekriterien
und des Konzepts des Fonds mit einer kanadischen Gesellschaft abgeschlossen
habe, an deren österreichischer Tochtergesellschaft er über eine verdeckte
Treuhand mit 20 % der Geschäftsanteile beteiligt gewesen sei. Hierdurch sei dem
Fonds ein Schaden von voraussichtlich über 30 Mio. C$ entstanden und Herr F.
habe hierfür einen Betrag von 1 Mio. US$ erhalten. Herr F. sei zwar als
Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten zurückgetreten, nachdem seine
verdeckte Beteiligung aufgeflogen war. Er habe jedoch seine Geschäftsanteile an
der Verfügungsbeklagten auf einen Geschäftspartner, Herr S., übertragen und ihn
als Geschäftsführer eingesetzt. Dieser habe keinerlei Maßnahmen ergriffen, den
Sachverhalt um das Verhalten des Herrn F. aufzuarbeiten und Schadenersatz von
Herrn F. zu fordern. Vielmehr habe dieser behauptet, ein Fehlverhalten des Herrn
F. nicht zu erkennen.
Weiter trägt die Verfügungsklägerin vor, ihre Liquiditätslage erfordere die
dringende Herausgabe der Geschäftsunterlagen. So habe die Liquidität des Fonds
am 08.06.2009 300.00,00 US$ betragen. Demgegenüber seien für das Jahr 2009
Prämienzahlungen in Höhe von 2.353.334,00 US$ zu zahlen. Unter
Berücksichtigung bereits gezahlter Prämien, entspreche dies einer
Prämienzahlungspflicht für die zweite Hälfte des Jahres 2009 von 1.176.667,00
US$. Weiterhin seien Prämienzahlungen in Höhe 110.000,00 US$ zur Übernahme
einer noch nicht übertragenen Police, 217.552,48 US$ aus einem
Anerkenntnisurteil des Landgerichts Frankfurt am Main, und 5.247,40 US$ aus
einer Rechnung vom 05.06.2009 sofort fällig. Weiter würden im November 2009
rund 820.000,00 US$ für die Vergütung der Managementkommanditistin, der
Anlegerbetreuung, der Treuhandkommanditistin, der Komplementärin und
sonstiger Verwaltungskosten zur Zahlung fällig. Danach wäre der Fonds
spätestens im November 2009 zahlungsunfähig, wenn nicht vorher eine oder
mehrere Policen ablaufen würden, was jedoch derzeit vollkommen ungewiss sei.
Daher sei sie gezwungen, umgehend geeignete Policen zu veräußern, um die
notwendige Liquidität des Fonds zu sichern. Da der Verkauf von Policen
erfahrungsgemäß etwa 3 Monate dauere, bestehe nur durch einen sofortigen
Zugriff auf alle Geschäftsunterlagen die Chance, eine drohende Insolvenz und
damit ein Schaden für über 1.600 Anleger abzuwenden.
Auf die weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Verfügungsklägerin in ihren
Schriftsätzen vom 26.06.2009, 01.07.2009, 02.07.2009 und 03.07.2009 nebst
Anlagen wird ausdrücklich Bezug genommen. Die Verfügungsklägerin hat auf
gerichtlichen Hinweis ihren zunächst gestellten Antrag auf die Ziffern 3-6 der
Antragsschrift beschränkt.
Sie beantragt,
1. Der Verfügungsbeklagten wird aufgegeben, sämtliche sich noch in ihrem
Besitz befindlichen Geschäftsunterlagen und geschäftliche Dokumente der
Verfügungsklägerin an diese herauszugeben und sämtliche elektronisch
gespeicherte Daten betreffend geschäftliche Unterlagen oder Dokumente
an die Verfügungsklägerin zu übertragen und anschließend zu löschen.
2. Der Verfügungsbeklagten wird es untersagt, im Rechtsverkehr als
geschäftsführende Kommanditistin der Verfügungsklägerin aufzutreten.
3. Der Verfügungsbeklagten wird für den Fall der Nichterfüllung der in Ziff. 1
ausgesprochenen Gebote und für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen
das in Ziff. 2 ausgesprochene Verbot ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu
EUR 250.000,--, ersatzweise Zwangshaft des oder der Geschäftsführer der
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EUR 250.000,--, ersatzweise Zwangshaft des oder der Geschäftsführer der
Verfügungsbeklagten bis zu sechs Monaten angedroht.
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
die Anträge der Verfügungsklägerin zurückzuweisen.
Sie behauptet, die begehrte einstweilige Verfügung stelle eine Vorwegnahme der
Hauptsache dar und sei daher unzulässig. Im Übrigen bestehe auch kein
Verfügungsanspruch, da die Verfügungsbeklagte nicht wirksam als
Geschäftsführerin abberufen worden sei. Insbesondere habe kein wichtiger Grund
für die Abberufung der Verfügungsbeklagten als Managementkommanditistin und
Geschäftsführerin der Verfügungsklägerin vorgelegen. Daher sei auch die
Bestellung der W. Management GmbH als neue Geschäftsführerin der
Verfügungsklägerin nichtig. Weder sei die Strafanzeige gegen ihren früheren
Geschäftsführer, Herrn F. begründet noch habe sich der derzeitige
Geschäftsführer, Herr S. geweigert, über das Verhalten des Herrn F. aufzuklären.
Zwar treffe es zu, dass für einige Policen ein Bonding gefehlt und sich der Fonds
daher nicht wie erwartet entwickelt habe. Dies sei ihr jedoch nicht anzulasten, da
die Gesellschaft, die für das Stellen des Bondings verpflichtet gewesen wäre, die
SR. SpA, insolvent geworden sei. Im Übrigen sei ein nachträgliches Bonding nicht
ausgeschlossen und der Gesellschaft kein Schaden entstanden.
Auf die Einzelheiten des Vorbringens der Verfügungsbeklagten aus ihrer
Schutzschrift vom 19.06.2009 und ihren Schriftsätzen vom 1.07.2009 und
03.07.2009 nebst Anlagen wird ausdrücklich Bezug genommen.
II.
A. Der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung ist zulässig.
I. Es Bestehen keine Bedenken im Hinblick auf die Prozessfähigkeit der
Verfügungsklägerin. Insbesondere ist sie durch ihre Geschäftsführerin wirksam
vertreten. Die W. Management GmbH wurde durch Gesellschafterbeschluss vom
08.06.2009 wirksam zur Geschäftsführerin der Verfügungsklägerin bestellt und
kann damit diese im vorliegenden Fall wirksam vertreten. Entgegen der Ansicht
der Verfügungsbeklagten ist der Beschluss über die Bestellung der W.
Management GmbH nicht nichtig.
1. Formale Gründe, die eine Nichtigkeit des Beschlusses begründen könnten, wie
etwaige Einberufungs-, Teilnahme- und Stimmrechtsmängel, sind weder gerügt
worden noch erkennbar.
2. Zwar ist der Verfügungsbeklagten zuzugeben, dass die Beschlussfassung zu
diesem Tagesordnungspunkt nicht wörtlich mit der vorgeschlagenen
Beschlussfassung der Einladung übereinstimmt. Diese Abweichung berührt jedoch
nicht die Wirksamkeit der Neubestellung. Der in der Einladung zur
Gesellschafterversammlung formulierte Beschlussvorschlag bestand aus zwei
Teilen, aus der organschaftlichen Bestellung der W. Management GmbH zur neuen
Geschäftsführerin und dem Abschluss eines Geschäftsführervertrages. Beide
Beschlussteile bedingen sich nicht gegenseitig und könnten auch in zwei
voneinander getrennten Beschlüssen gefasst werden. In Fall eines teilbaren
Beschlussvorschlages kann die Gesellschafterversammlung beschließen, nur über
einen Teil eines Beschlussvorschlages zu befinden (vgl. BGH, Urteil vom
05.04.1973, II ZR 45/71 = WM 1973, 637-639). Dies gilt insbesondere dann, wenn
es sich wie hier gegenüber dem Beschlussvorschlag in der Einladung zur
Gesellschafterversammlung um ein „Weniger“ handelt.
3. Der Abschluss eines Geschäftsführervertrages ist für eine wirksame Bestellung
einer Geschäftsführerin nicht erforderlich, da die schuldrechtliche Regelung der
Einzelheiten des Auftragsverhältnisses nicht die organschaftliche Bestellung
tangiert. Das Rechtsverhältnis zwischen der Gesellschaft und der
Geschäftsführerin ist auch ohne den Abschluss eines schriftlichen
Geschäftsführervertrages hinreichend bestimmt. Die wesentlichen Rechte und
Pflichten der Geschäftsführerin ergeben sich bereits aus dem Gesellschaftsvertrag.
So regelt § 11 des Gesellschaftsvertrages die Aufgaben der Geschäftsführerin und
ihre Vertretungsberechtigung und § 16 des Gesellschaftsvertrages ihre Vergütung.
Sollte die Gesellschaft keinen schriftlichen Geschäftsführervertrag abschließen, so
bestimmt sich das Rechtsverhältnis darüber hinaus nach den gesetzlichen
Bestimmungen über Auftragsverhältnisse, §§ 662 ff. BGB.
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4. Ebenso ist ein Mangel in der Beschlussfassung wegen eines etwaigen
Informationsdefizits bezüglich der Nichtvorlage des Geschäftsführungsvertrages
zwischen der Verfügungsklägerin und der Geschäftsführerin, das zu einem Mangel
des Gesellschafterbeschlusses führt, nicht gegeben. Grundsätzlich haben
Kommanditisten einer Publikums-KG ein allgemeines Informationsrecht. Das
Informationsrecht gehört ebenso wie das Stimmrecht zu den mitgliedschaftlichen
Rechten eines Gesellschafters.
Ob eine Informations- oder Auskunftspflicht der Verfügungsklägerin bestand, kann
dahin stehen, da die Kenntnis des Inhalts des in Rede stehenden
Geschäftsführervertrages nicht kausal für die Beschlussfassung über die
Neubestellung hätte werden können. Die Verfügungsbeklagte trägt hierzu auch
nichts vor. Das Gericht verkennt nicht, das gerade über die Neubestellung der
Geschäftsführerin entscheiden werden sollte. Jedoch ist nicht ersichtlich, welche
Informationen sich die Verfügungsbeklagte durch die Vorlage des
Geschäftsführungsvertrages erhofft, die ihr Hintergrundinformationen und
Entscheidungshilfen zu der Beschlussfassung geben könnten. Die wesentlichen
Bestimmungen des Rechtsverhältnisses zwischen der Geschäftsführerin und der
Verfügungsklägerin, insbesondere die Vergütung der Geschäftsführerin ergeben
sich, wie bereits ausgeführt, aus dem Gesellschaftsvertrag, der allen
Gesellschaftern, auch der Verfügungsbeklagten bekannt ist.
II. Die Verfügungsklägerin kann ihren Anspruch auch im einstweiligen Verfahren im
Sinne von § 940 ZPO geltend machen. Eine einstweilige Verfügung kann im
Regelfall nur zur Sicherung des Hauptanspruchs oder zur vorläufigen Regelung
eines Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen werden.
Entsprechend diesem Sicherungscharakter darf das Eilverfahren die Hauptsache
grundsätzlich nicht vorwegnehmen und zu einer endgültigen Befriedigung des
Gläubigers führen. Etwas anders gilt jedoch für die Durchsetzung von
Gesellschafterbeschlüssen und insbesondere für die Durchsetzung des
Beschlusses über die Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis
eines geschäftsführenden Gesellschafters. Der BGH hat bereits 1960 entschieden,
dass es keinem rechtlichen Bedenken unterliegt, einem geschäftsführenden und
vertretungsberechtigten Gesellschafter durch einstweilige Verfügung das Recht zur
Geschäftsführung und Vertretung zu entziehen (BGH, Urteil vom 11.07.1960, II ZR
260/59, Juris-Rdnr. 11). Entsprechend kann auch ein Gesellschafterbeschluss über
die Abberufung eines geschäftsführenden Gesellschafters im Wege des
einstweiligen Rechtschutzes durchgesetzt werden. Insbesondere als
Geschäftsführer einer Publikums-Kommanditgesellschaft sind einstweilige
Regelungen erforderlich, um die Existenz der Gesellschaft gefährdende Situationen
abzuwenden und ihre Handlungsfähigkeit sicherzustellen. Weigert sich ein als
Geschäftsführer abberufener geschäftsführender Gesellschafter die
Geschäftsunterlagen herauszugeben und die konstitutive Wirkung des Beschlusses
anzuerkennen, so wäre die Gesellschaft bis zur Entscheidung in der Hauptsache
handlungsunfähig. Der abberufene Geschäftsführer könnte mangels
Vertretungsbefugnis nicht handeln und ein neu bestellter mangels Kenntnis der
Geschäftsvorfälle und Zugriffs auf die Geschäftskonten ebenfalls nicht. Diese
Überlegungen bilden auch zugleich die Grenzen, innerhalb derer die Anordnungen
im Sinne von § 938 ZPO zu treffen sind.
III. Es bestehen keine Bedenken gegen die Beschränkung des Antrages der
Verfügungsklägerin auf die Ziffern 3 bis 6 ihres ursprünglichen Antrages. Eine
Zustimmung der Verfügungsbeklagten war nicht erforderlich, da es sich nicht um
eine Klageänderung oder teilweise Klagerücknahme handelt. Die unter den Ziffern
1 und 2 zunächst begehrten Handlungen gehen in der Ziffer 3 auf. Daher hat die
Beschränkung des Antrags lediglich klarstellende Funktion (vgl. dazu Zöller/Greger,
ZPO, 27. Auflage 2009, § 263, Rdnr. 8).
B. Der Antrag ist auch begründet. Die Verfügungsklägerin hat einen Anspruch auf
Herausgabe der Geschäftsunterlagen glaubhaft dargelegt.
I. Dieser ergibt sich jedoch nicht bereits aus einem Schuldanerkenntnis der
Verfügungsbeklagten. Aus der von der Verfügungsklägerin vorgelegten
eidesstattlichen Versicherung des Herrn R. und der e-mail der W. Management
GmbH vom 16.06.2009 (Anlagen 6 und 7) ergibt sich nicht, dass der
Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten die Herausgabe der
Geschäftsunterlagen zugesagt hat.
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II. Der Anspruch der Verfügungsklägerin auf Herausgabe der Geschäftsunterlagen
folgt aus §§ 161 Absatz 2, 105 Absatz 3 HGB, § 713 BGB in Verbindung mit den §§
666, 667 BGB, da das Geschäftsführungsverhältnis zwischen der
Verfügungsklägerin und der Verfügungsbeklagten wirksam beendet wurde.
1. Der Verfügungsbeklagten wurde durch Beschluss der
Gesellschafterversammlung vom 08.06.2009 (TOP 6) wirksam die
Geschäftsführungsbefugnis und die Vertretungsmacht entzogen.
a. Soweit sich die Verfügungsbeklagte auf die Nichtigkeit des
Abberufungsbeschlusses beruft, ist sie mit dieser Rüge im einstweiligen
Verfügungsverfahren gegenüber der Verfügungsklägerin nicht ausgeschlossen.
Grundsätzlich ist bei einer Personengesellschaft der Streit über die Wirksamkeit
eines Gesellschafterbeschlusses unter den Gesellschaftern im Wege der
Feststellungsklage auszutragen. Jeder Gesellschafter kann sich auf die Nichtigkeit
eines Beschlusses jederzeit berufen, es sei denn, er hätte das Recht hierauf
verwirkt (vgl. Weipert, Münchner Handbuch des Gesellschaftsrechts, 2. Auflage
2005, KG § 14, Rdnr. 130). Es ist allgemein anerkannt, dass im
Gesellschaftsvertrag vorgesehen werden kann, dass ein Beschlussmangel
gegenüber der Gesellschaft selbst geltend gemacht werden kann und nicht
gegenüber jedem Gesellschafter (BGH, Urteil vom 30.06.1966, II ZR 149/64; Urteil
vom 13.02.1995, II ZR 15/94; Urteil vom 07.06.1999, II ZR 278/98). So verhält es
sich hier. § 15 Nr. 6 des Gesellschaftsvertrages bestimmt, dass die Unwirksamkeit
eines Gesellschafterbeschlusses durch eine gegen die Gesellschaft zu richtende
Klage geltend gemacht werden kann. Hieraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass
ein Gesellschafter sich auf die Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses
auch in einem Verfahren der Gesellschaft gegen ihn berufen kann.
b. Der Abberufungsbeschluss ist auch nicht nichtig.
(1) Formale Gründe, die eine Nichtigkeit des Beschlusses begründen könnten, wie
etwaige Einberufungs-, Teilnahme- und Stimmrechtsmängel, sind weder gerügt
worden noch erkennbar.
(2) Entgegen der Ansicht der Verfügungsbeklagten ergibt sich eine Nichtigkeit des
Abberufungsbeschlusses nicht aus einer möglichen Nichtigkeit der
Beschlussfassung über die Bestellung der W. Management GmbH zur neuen
Geschäftsführerin.
Die Nichtigkeit eines von mehreren in einer Gesellschafterversammlung gefassten
Beschlusses führt nicht zwingend zur Nichtigkeit weiterer oder gar aller gefassten
Beschlüsse. Zwar stehen die Beschlüsse über die Abberufung und die
Neubestellung der Geschäftsführerin insoweit in gegenseitiger Abhängigkeit, als
eine Gesellschaft führungslos würde, wäre eine Abberufung wirksam und die
Neubestellung hingegen nichtig. Ob sich daraus zwingend die Nichtigkeit der
Abberufung ergibt, erscheint zweifelhaft, kann im Ergebnis jedoch dahin stehen, da
eine Nichtigkeit der Neubestellung der W. Management GmbH nicht ersichtlich ist,
sie vielmehr wirksam zur Geschäftsführerin der Verfügungsbeklagten bestellt
wurde (s.o. A.I.)
(3) Die Abberufung der Verfügungsbeklagten erfolgte auch aus wichtigem Grund.
Die Verfügungsbeklagte wurde mit 36.264 Stimmen von insgesamt
abstimmungsberechtigten 40.962 Stimmen abberufen, was einer Abberufung
durch 88,5% des Kapitals entspricht. Damit wurde der Verfügungsbeklagten das
Vertrauen der Mehrheit der Anleger entzogen. Der Vertrauensentzug ist ein
wichtiger Grund für die Abberufung eines geschäftsführenden Gesellschafters als
Geschäftsführer einer Publikumsgesellschaft, wenn das Vertrauen nicht aus
offenbar unsachlichen Gründen entzogen worden ist. Der Rechtsgedanke aus § 84
Absatz 3 AktG findet insoweit entsprechende Anwendung auf die
Publikumspersonengesellschaft. Dies gilt jedenfalls dann, soweit es sich bei dem
als Geschäftsführer abberufenen Gesellschafter um einen Kommanditisten und
damit nicht um einen persönlich unbeschränkt haftenden Gesellschafter handelt.
(a) Grundsätzlich beurteilen sich die Rechtsverhältnisse der GmbH & Co KG als
solcher und die Rechte und Pflichten der Gesellschafter nach den
handelsrechtlichen Vorschriften der §§ 161ff. HGB und nicht nach dem Recht der
Kapitalgesellschaften. Bei einer Personenhandelsgesellschaft steht die Verbindung
der einzelnen Personen zu einem Handelsgeschäft im Vordergrund, während bei
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der einzelnen Personen zu einem Handelsgeschäft im Vordergrund, während bei
einer Kapitalgesellschaft die Verbindung des Kapitals den rechtlichen
Ausgangspunkt bildet. Daher ist das Recht der Kapitalgesellschaft grundsätzlich
nicht auf die Personenhandelsgesellschaft übertragbar. Bei der
Publikumsgesellschaft handelt es sich rechtlich um eine Personengesellschaft, die
zur Kapitalsammlung eine unbestimmte Vielzahl rein kapitalistisch beteiligter
Kommanditisten als Anlagegesellschafter aufgrund eines fertig vorformulierten
Gesellschaftsvertrages aufnehmen soll. Wirtschaftlich betrachtet handelt es sich
um eine Kapitalgesellschaft im Kleid einer Personengesellschaft (Baumbach/Hopt,
a.a.O, Anh. § 177a, Rdnr. 52). Aufgrund dieser Zwitterstellung und erheblicher
Missstände hat der BGH ein Sonderrecht der Publikumsgesellschaft
herausgebildet und wiederholt zum Schutz der Kapitalanleger und im Interesse der
Funktionsfähigkeit der Publikumsgesellschaft im Wege der Rechtsfortbildung
Rechtsgrundsätze angewandt, die im Recht der Kapitalgesellschaften Geltung
beanspruchen (BGH, Urteil vom 06.11.1981, II ZR 213/80 = NJW 1982, 877-879;
Urteil vom 22.03.1982, II ZR 74/81 = NJW 1982, 2495-2496; Urteil vom 12.07.1982,
II ZR 201/81 = BGHZ 84, 383-388; Urteil vom 09.11.1987, II ZR 100/87 = BGHZ
102, 172-180). Die Sonderregeln beruhen einerseits auf der vom gesetzlichen
Leitbild abweichenden, körperschaftlichen Struktur der Publikumsgesellschaft und
andererseits auf dem öffentlichen Vertrieb der Anteile auf dem Kapitalmarkt an
unbestimmte Anleger. Dies gilt hingegen nicht für die Heranziehung von Normen
aus dem Recht der Kapitalgesellschaften, die ihre Rechtfertigung in den dort
bestehenden Rechnungslegungs- und Prüfungsvorschriften finden und letztlich
darauf gerichtet sind, die Kapitalgrundlage zugunsten der Kapitalgesellschaft und
ihrer Gläubiger zu erhalten, während entsprechende Bestimmungen im Recht der
handelsrechtlichen Personengesellschaft fehlen (BGH, Urteil vom 12.07.1982,
a.a.O).
(b) Aus dem Sonderrecht der Publikumsgesellschaft folgt, dass es einer
Gesellschaft nicht zugemutet werden kann, einen Geschäftsführer hinzunehmen,
der nicht mehr das Vertrauen der Mehrheit der Anleger genießt (BGH, Urteil vom
09.11.1987, II ZR 100/87, Juris-Rdnr. 17). Die Kapitalanleger einer
Publikumsgesellschaft müssen einen Geschäftsführer, der nicht mehr das
Vertrauen der Mehrheit genießt, nicht dulden und ihm ihr Vermögen anvertrauen,
es sei denn, das Vertrauen wurde aus offenbar unsachlichen Gründen entzogen.
Ob eine analoge Anwendung des § 84 Absatz 3 AktG auf die
Publikumspersonengesellschaft möglicherweise dahin eingeschränkt werden muss,
dass der Vertrauensverlust auf beachtlichen, nachweisbaren Gründen beruht
(Reichert/ Winter, Die „Abberufung“ und Ausschließung des geschäftsführenden
Gesellschafters der Publikums-Personengesellschaft, BB 1988, 981, 988), kann im
vorliegenden Fall dahin stehen. Die von Reichert/Winter dafür angegebenen
Gesichtspunkte beruhen auf dem schützenswerten Interesse eines persönlich
haftenden Gesellschafters vor Eingriffen in seine Rechtsstellung. In diesem Fall
solle die Willkürschranke des § 84 Absatz 3 AktG nicht ausreichen. Demgegenüber
besteht bei der Abberufung eines geschäftsführenden Kommanditisten, der
gerade nicht unbeschränkt haftet, vielmehr eine Vergleichbarkeit mit den
Abberufungsvoraussetzungen eines Vorstandes als Fremdorgan in der
Aktiengesellschaft.
(c) Für die Tatsache, dass das Vertrauen aus unsachlichen Gründen entzogen
wurde, trägt die Verfügungsbeklagte die Darlegungs- und Beweislast. Dies ist auch
gegenüber einem geschäftsführenden Gesellschafter einer Publikumsgesellschaft,
dem allein die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis entzogen werden soll,
nicht unbillig, da er eine größere Sachnähe zu den einzelnen Geschäftsvorgängen
besitzt, während die anonymen Kapitalanleger typischer Weise mangels
hinreichender Informationen nicht oder nur mit erheblichem Aufwand und zeitlicher
Verzögerung in der Lage sind, grobe Pflichtverletzungen und die Unfähigkeit zur
Geschäftsführung im Sinne der Gesellschaft darzulegen und nachzuweisen. Das
Interesse der Kapitalanleger an der ordnungsgemäßen Verwaltung ihres
Vermögens überwiegt das Interesse eines Managementkommanditisten, als
Geschäftsführer in dieser Position zu verbleiben. Dies gilt auch dann, wenn man
das Interesse als Managementkommanditistin darin sieht, dass sie dem
Fondsinitiator und Gründungsgesellschafter, der hinter ihr steht, ein fortlaufenden
Provisionseinkommen und eine Ausrichtung der Geschäftsführung auf die
ursprüngliche Fondsidee sichern will. Ein geschäftsführender
Managementkommanditist ist auch nicht rechtlos gestellt, da die Gründe der
Abberufung einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich sind. Sollte sich
herausstellen, dass die Abberufung aus unsachlichen Gründen erfolgt ist, so
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herausstellen, dass die Abberufung aus unsachlichen Gründen erfolgt ist, so
stünden dem abberufenen Geschäftsführer Schadenersatzansprüche gegen die
Gesellschaft zur Seite. Ebenso trägt die Gesellschaft das Risiko der
ordnungsgemäßen Geschäftsführung durch einen neu bestellten Geschäftsführer.
(d) Demgegenüber hat die Verfügungsbeklagte nicht hinreichend dargelegt und
glaubhaft gemacht, dass ihre Abberufung aus unsachlichen Gründen erfolgt. Im
Gegenteil: Sie hat selbst vorgetragen, der Vorwurf der Verfügungsklägerin, dass
zum Teil ein Absichern des Fonds gegen ein Überschreiten prognostizierter
Restlaufzeiten einer Police, so genanntes „Bonding“ fehle, treffe zu. Sie hat auch
nicht bestritten, für durch die S. von der T. zu erwerbende Versicherungspolicen
einen Betrag von 19 Mio. US$ gezahlt zu haben. Ebenso hat sie nicht bestritten,
dass die Ablaufleistung für Policen, bei denen in 2006 der Versicherungsfall
eingetreten war, an den Insolvenzverwalter der T. gezahlt wurde, da eine dingliche
Übertragung der Policen auf die Verfügungsklägerin nicht erfolgt war.
Zum dem Erfordernis des Bondings beschreibt das Informationsmemorandum des
Fonds unter Ziffer 3.1 das Anlagekonzept und das generelle Vorgehen. Um den
Risiko einer Überschreitung der prognostizierten Restlaufzeiten zu begegnen,
ausschließlich
eine Überschreitung der Lebenserwartung um mehr als zwei Jahre über ein
separates Finanzinstitut abgesichert worden waren. Bei Eintritt des
Überschreitungsfalles sollte dann zwei Jahre nach dem Überschreiten der
prognostizierten Restlaufzeit die Auszahlung der Versicherungssumme aus der
betroffenen Police an die Verfügungsbeklagte als Begünstigte erfolgen.
Dieses Anlagekriterium hat eine zentrale Bedeutung für die Entscheidung der
Investoren, sich an dem Fonds zu beteiligen. Es ist geeignet, das Risiko der
Kapitalanleger zu beschränken und damit ihre Renditeerwartungen abzusichern.
Ein Verstoß hiergegen begründet einen wichtigen Grund zur Entziehung der
Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis. Die Verfügungsbeklagte kann sich
nicht darauf berufen, dass sie den Versicherer SR. SpA zur Stellung eines
Bondings verpflichtet habe und es lediglich durch die Insolvenz der SR. SpA hierzu
nicht mehr gekommen sei, denn nach dem Informationsmemorandum hätte nur
zuvor
Erwerb abgesichert werden sollten. Immerhin hat die Verfügungsklägerin glaubhaft
gemacht, dass dem Fonds durch das fehlende Bonding ein Schaden von ca. 29
Mio. US$ entstanden sei.
Ebenso war nach dem Informationsmemorandum nicht vorgesehen, dass die
Verfügungsklägerin die Bonität der S. für den Erwerb von Versicherungspolicen
einer insolventen Gesellschaft mit der Zahlung von 19 Mio. US$ sichert. Schon gar
nicht sollten schuldrechtliche Verbindlichkeiten den Erwerb von Policen
eingegangen werden, deren dingliche Übertragung nicht oder verspätet erfolgte.
Durch ein derartiges Geschäftsgebaren ginge ein Fonds ein nahezu
unkalkulierbares Risiko ein, da er das Insolvenzrisiko des Inhabers der Policen bzw.
der USI vollumfänglich tragen sollte. Auch hierin liegt ein erheblicher Verstoß
gegen die Anlagekriterien und das Anlagekonzept des Fonds.
Bei einem Verstoß gegen das Anlagekonzept einer Publikumsgesellschaft durch
ihren Geschäftsführer kann seine Abberufung nicht unsachlich gewesen sein, wenn
es sich wie hier, nicht um einen völlig unwesentlichen Verstoß handelt. Ein milderes
Mittel, als das der Abberufung, stand der Gesellschaft zur Wahrung ihrer
Interessen auch nicht zur Verfügung. Daher kommt es auf die Beurteilung der
Frage einer persönlichen Verflechtung des früheren Geschäftsführers der
Verfügungsbeklagten nicht mehr an.
2. Der Anspruch auf Herausgabe der Geschäftsunterlagen umfasst die von der
Verfügungsklägerin beantragten Unterlagen. Nach § 667 BGB muss ein
Beauftragter nach Beendigung des Auftragsverhältnisses alles, was er zur
Ausführung des Auftrages erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt,
herausgeben. Dazu zählen auch Zubehör, Akten und Unterlagen sowie
elektronische Dateien, die der Beauftragte über die Geschäftsführung angelegt
oder in deren Rahmen erhalten hat (Palandt-Sprau, Bürgerliches Gesetzbuch, 68.
Auflage 2009, § 667, Rdnr. 3). Die Herausgabe elektronischer Daten umfasst auch
die Löschung der Dateien im Computersystem der Verfügungsbeklagten, da sie
kein Recht mehr an den Geschäftsunterlagen, gleich in welcher Form, hat.
3. Die Verfügungsklägerin hat glaubhaft gemacht, dass die Verfügungsbeklagte
davon ausgehe, dass ihre Abberufung unwirksam sei und sie ihre Dienste als
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davon ausgehe, dass ihre Abberufung unwirksam sei und sie ihre Dienste als
Geschäftsführerin weiterhin anbiete. Insoweit erscheint es glaubhaft, dass sie
weiterhin im Rechtsverkehr als geschäftsführende Kommanditisten der
Verfügungsklägerin auftritt, was ihr zu untersagen ist.
III. Ebenso ist der Verfügungsgrund im Sinne des § 940 ZP0 zu bejahen. Die
Herausgabe der Geschäftsunterlagen ist zur Verhinderung weiterer Nachteile für
die Gesellschaft dringend notwendig. Die Verfügungsbeklagte kann die Geschäfte
der Verfügungsklägerin nicht mehr führen, da sie keine Geschäftsführungs- und
Vertretungsbefugnis mehr besitzt. Sie kann weder Überweisungen vornehmen
noch Versicherungen kaufen oder verkaufen noch kann sie andere Erklärungen für
die Verfügungsklägerin abgegeben. Demgegenüber kann die W. Management
GmbH als neu bestellte Geschäftsführerin mangels Geschäftsunterlagen nicht
führen. Ohne Herausgabe der Geschäftsunterlagen an die Verfügungsklägerin
wäre die Gesellschaft führungslos, was auch nicht für einen nur kurzen Zeitraum
hinnehmbar ist. Die Verfügungsklägerin hat glaubhaft gemacht, dass sie in
Existenz bedrohende finanzielle Schwierigkeiten geriete, sollte sie die
beanspruchten unterlagen nicht sofort erhalten.
IV. Für den Fall der Nichterfüllung des ausgesprochenen Gebots oder der
Zuwiderhandlung gegen das erlassene Verbot sind der Verfügungsbeklagten die in
§ 880 Absatz 1 ZPO vorgesehenen Ordnungsmittel anzudrohen.
V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.