Urteil des LG Frankfurt am Main vom 13.03.2017

LG Frankfurt: vollmacht, erwerb eigener aktien, satzung, bekanntmachung, anfechtbarkeit, nebenintervention, entlastung, bevollmächtigung, stimmrecht, aktionär

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Gericht:
LG Frankfurt 5.
Kammer für
Handelssachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3-05 O 113/08,
3/05 O 113/08, 3-5
O 113/08, 3/5 O
113/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 121 Abs 3 AktG, § 134 AktG,
§ 135 Abs 9 AktG
Aktiengesellschaft: Angaben zur Stimmrechtsausübung bei
der Einberufung der Hauptversammlung;
Satzungsbestimmung über die schriftliche
Bevollmächtigung für die Stimmrechtsausübung
Tenor
Der Beitritt des Beteiligten zu 8) wird zurückgewiesen.
Es wird festgestellt, dass der Beitritt der Streithelfer zu 7) und 9) statthaft
ist.
Die Klagen werden abgewiesen.
Die gerichtlichen Kosten ihr Klagen haben die Kläger selbst zu tragen. Ihre
außergerichtlichen Kosten des Rechtstreits haben die Kläger sowie die Streithelfer
selbst zu tragen.
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten haben die Kläger zu 1)
und 5) jeweils 20 %, die Kläger zu 2) und 4) jeweils 15 %, der Kläger zu 3) 5% und
die Klägerin zu 6) 25 zu tragen.
Das Urteil ist für die Beklagte gegenüber den Klägern zu 1) bis 5) ohne
Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Klägern zu 1) bis 5) jeweils
gestattet die Vollstreckung der Beklagten in Höhe von 120 % des beizutreibenden
Betrages abzuwenden, es sei denn, dass die Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gegenüber der Klägerin zu 6) ist das Urteil gegen Sicherheitsleitung in
Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für die Klage der Kläger zu 1) und 5) beträgt bis zur
Verbindung jeweils EUR 200.000,--, für die Klage der Kläger zu 2) und 4) bis zur
Verbindung jeweils EUR 150.000,--, für die Klage des Klägers zu 3) bis zur
Verbindung EUR 50.000 und für die Klage der Klägerin zu 6) bis zur Verbindung
EUR 250.000,-- und seit Verbindung insgesamt EUR 350.000,--.
Tatbestand
Am 5.6. 2008 fand die ordentliche Hauptversammlung der Beklagten statt. Zu
dieser Hauptversammlung hatte die Beklagte durch Bekanntmachung im
elektronischen Bundesanzeiger vom 23.4.2008 wie geladen und unter den
Hinweisen angegeben:
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Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf die zu den Akten gereichte Kopie dieser
Bekanntmachung (Bl. 8 ff d. A.) verwiesen.
In § 17 der Satzung der Beklagten ist zum Stimmrecht in der Hauptversammlung
folgendes geregelt:
In dieser Hauptversammlung wurden dann zu dem Tagesordnungspunkt 2 die
Entlastung des Vorstandes, zum Tagesordnungspunkt 3 die Entlastung des
Aufsichtsrats, zu Tagesordnungspunkt 4 die Wahl der Abschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2008, zu Tagesordnungspunkt 5 die Zustimmung zu einem
Gewinnabführungsvertrag mit der V GmbH einer 100 %igen Tochter der Beklagten
als Untergesellschaft, zu Tagesordnungspunkt 6 die Neuwahl von zwei
Aufsichtsratsmitgliedern, zu Tagesordnungspunkt 7 die Ermächtigung zum Erwerb
eigener Aktien gem. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG und deren Verwendung, und zu
Tagesordnungspunkt 8 verschiedenen Satzungsänderungen.
Die Kläger und ihre Streithelfer sind der Auffassung, dass die Beschlussfassungen
in dieser Hauptversammlung nichtig jedenfalls aber anfechtbar seien, wobei nicht
alle Kläger jede Beschlussfassungen angreifen. Alle Kläger behaupte sie seinen
bereits zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Tagesordnung der
streitgegenständlichen Hauptversammlung Aktionäre der Beklagten gewesen.
Diese Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit ergebe sich daraus, dass die in der Ladung
angegebenen Bedingungen fehlerhaft gewesen seien. Es verstoße gegen § 135
AktG wenn ausnahmslos für einen Bevollmächtigten eine schriftliche Vollmacht
verlangt werde, obwohl dies nach der gesetzlichen Regelung für Kreditinstitute und
Aktionärsvereinigungen, bzw. einer nach § 135 Abs. 9 und 12 AktG genannten
Personen(vereinigung) nicht verlangt werden könne. Die Beklagte könne sich auch
nicht auf ihre Satzungsregelung berufen, da die Bestimmungen des § 135 AktG
nicht abdingbar sei, zumindest sei jedoch zu fordern, dass in der Satzung
eindeutig die gesetzliche Bestimmung des § 135 AktG abbedungen werde, was
hier nicht gegeben sei. Zudem ergebe sich eine Anfechtbarkeit/Nichtigkeit daraus,
dass in der Bekanntmachung die konkreten Daten für die Vorlage der
Bescheinigung über den Aktionärsbesitz sowie der Tag der Anmeldung nicht
genannten worden seien. Die Angabe über den Zeitpunkt des Aktienbesitzes sei
auch fälschlicherweise auf einen Zeitpunkt von 21 Tagen vor der
Hauptversammlung angegeben worden, zutreffend wären jedoch 21 Tage vor dem
Zeitpunkt der Anmeldung. Die Beschlussfassungen über die Entlastungen seien
anfechtbar, weil es an einem Gewinnverwendungsbeschluss fehle. Dieser sei aber
angesichts des Gewinns erforderlich gewesen. Im Übrigen sei das Fragerecht der
Aktionäre verletzt worden. Die Frage, wann sich die Hauptaktionärin zu der
Hauptversammlung angemeldet und ihren Aktienbesitz nachgewiesen habe, sei
nicht beantwortet worden. Es seien zudem Auslagepflichten durch Nichtvorlage
des Einzelabschlusses verletzt worden.
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Die Kläger zu 1), 2), 3), 4), 6) und die Streithelferin zu 7) beantragen hinsichtlich
der Hauptversammlung der Beklagten vom 5.6.2008 festzustellen,
dass die Beschlussfassung
zu TOP 2 – Entlastung des Vorstandes –
zu TOP 3 – Entlastung des Aufsichtsrates -,
nichtig ist, bzw. für nichtig zu erklären;
darüber hinaus beantragt die Klägerin zu 6) festzustellen,
dass die Beschlussfassung
zu TOP 4 –Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2008–
nichtig ist, bzw. für nichtig zu erklären;
darüber hinaus beantragen die Kläger zu 5) und 6) festzustellen,
dass die Beschlussfassung
zu Top 5 – Zustimmung zu einem Gewinnabführungsvertrag mit der
Beklagten als Obergesellschaft und einer V GmbH als Untergesellschaft
nichtig ist, bzw. für nichtig zu erklären;
darüber hinaus beantragen die Kläger zu 1), 2), 4), 5), 6) und die Streithelferin zu
7)
festzustellen,
dass die Beschlussfassung
zu TOP 6 – Wahl von 2 Aufsichtsratsmitgliedern –
nichtig ist, bzw. für nichtig zu erklären;
darüber hinaus beantragen die Kläger zu 1), 4), 5) und der Streithelfer zu 9)
festzustellen,
dass die Beschlussfassung zu TOP 7 - Ermächtigung zum Erwerb eigner
Aktien gem. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG und Verwendung – nichtig ist, bzw. für nichtig
zu erklären;
darüber hinaus beantragen die Kläger zu 1), 2), 5) und 6) festzustellen,
dass die Beschlussfassungen zu Top 8 – Satzungsänderungen – nichtig
sind, bzw. für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klagen abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Bekanntmachung und Ladung zur
Hauptversammlung ordnungsgemäß gewesen sei. Die Regelung des § 135 AktG
sei durch die Satzung wirksam abbedungen. Jedenfalls sei die Beklagte verpflichtet
gewesen nach ihrer seit über 3 Jahren eingetragenen und unbeanstandet
gebliebenen Satzung einzuladen. Eine Verpflichtung, dass in der Einladung
relevante Fristen angegeben werden müssten, gebe es nicht. Der sog. record date
sei auch zutreffend von der Hauptversammlung beginnend berechnet worden.
Eine Anfechtbarkeit der Entlastungsbeschlüsse besteht nicht. Ein
Gewinnverwendungsbeschluss sei mangels Gewinns nicht möglich gewesen
gewesen. Die Beklagte habe vielmehr einen Bilanzverlust erlitten. Die
Hauptaktionärin habe sich rechtzeitig zur Hauptversammlung angemeldet. Ein
Auskunftsrecht hierüber bestehe für andere Aktionäre nicht. Der Einzelabschluss
habe seit Bekanntmachung der Tagesordnung in den Geschäftsräumen der
Beklagten als auch während der Hauptversammlung ausgelegen.
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Es werd bestritten, dass die Kläger zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der
Tagesordnung Aktionäre der Beklagten gewesen seinen, dass die Kläger zu 1), 3,
4), 5) und 6) in der Hauptversammlung wirksam vertreten worden seien und dass
die Kläger noch Aktionäre der Beklagten seien. Zudem handle es sich bei den
Klägern um sog. Berufskläger, die zudem teilweise nur eine Aktie der Beklagten
hielten.
Beklagten hielten. Die Klageerhebung durch eine Vielzahl von Klägern sei
rechtsmissbräuchlich. Die Aktionärsstellung der Streithelfer werde bestritten.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt
der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das hinsichtlich der Streitbeitritte zu ergehende Zwischenurteil (§ 71 Abs. 2 ZPO)
kann mit der Entscheidung über die Hauptsache verbunden werden, da auch die
Hauptsache entscheidungsreif ist. Eine Trennung zwischen dem Zwischenurteil
und der Entscheidung in der Sache ist nicht erforderlich (vgl. OLG München GRUR-
RR 2001, 92; OLG Nürnberg MDR 1994, 834; OLG Frankfurt am Main, Beschluss
vom 4.5.2006 – 5 W 14/06 – BeckRS 2006, 11129 m.w.Nachw.).
Die Nebenintervention der Streithelfer zu 7) und 9) zu den Anfechtungsklagen ist
nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (BGHZ 172, 136 = ZIP
2007, 1744; a. A. noch OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 2.7.2007 – 5 W 17/07 -),
der die Kammer nunmehr folgt, statthaft. Die von der Beklagten vorliegend auch
nicht in Frage gestellte grundsätzliche Zulässigkeit der Nebenintervention im
aktienrechtlichen Anfechtungsverfahren (vgl. hierzu Wilsing DStR 2007, 1265)
ergibt sich aus der Urteilswirkung des § 248 Abs. 1 AktG (vgl. BGH a.a.O.) Nicht
erforderlich ist, dass der Nebenintervenient die Voraussetzungen von § 245 Nr. 1
AktG in seiner Person erfüllt. Der Wirksamkeit der Nebenintervention steht nicht
entgegen, dass die Nebenintervenienten nicht anfechtungsbefugt i.S. des § 245
Nr. 1 AktG sind. Ein derartiges Erfordernis kann dem Gesetz nicht entnommen
werden. Entscheidend für das rechtliche Interesse an der Nebenintervention ist die
Gestaltungswirkung eines in einem Anfechtungsverfahren ergehenden
stattgebenden Urteils gem. § 248 AktG. Dann aber kann ein Widerspruch des
Nebenintervenienten ebenso wie die sonstigen Voraussetzungen der
Anfechtungsbefugnis ohne klarstellende gesetzliche Anordnung nicht verlangt
werden. Hierfür spricht gerade auch die gesetzgeberische Regelung in § 246 Abs. 4
AktG, wo der Gesetzgeber für den Beitritt als Nebenintervenient auf Seiten der
Anfechtungskläger lediglich eine Frist eingeführt hat. Andernfalls hätte es nahe
gelegen, bezüglich der Befugnis der Nebenintervenienten auch das
Widerspruchserfordernis klar zu regeln. Dem Hinweis in den
Gesetzgebungsmaterialien (vgl. BT-Drucks. 15/5092 S. 27), der neue Satz 2 in §
246 Abs. 1 AktG stelle klar, dass die Nebenintervention von den
Klagevoraussetzungen nicht besser stehen dürfe als die Klage, lässt sich ein
eindeutiger Hinweis auf das Erfordernis des Widerspruchs oder des Vorbesitzes der
Aktie nicht entnehmen.
Abgesehen davon haben die Kläger zu 5) und 6) nicht nur Anfechtungsklage,
sondern auch Nichtigkeitsklage erhoben, wofür hinsichtlich der Befugnis zur
Geltendmachung der Nebenintervention die Stellung als Aktionär der Gesellschaft
zum Zeitpunkt des Beitritts und der mündlichen Verhandlung ausreicht. Dies
haben die Beteiligten zu 7) und 9) nachgewiesen.
Hingegen war der Streitbeitritt des Beteiligten zu 8) zurück zuweisen. Dieser
hat bis zum Ende der mündlichen Verhandlung trotz des Bestreitens der
Beklagten seine Aktionärsstellung nicht nachgewiesen. Mangels entsprechenden
Antrags in der mündlichen Verhandlung – auch nicht durch einen Streitgenossen
für ihn - war ihm, anders als den Beteiligten zu 9), auch keine Schriftsatzfrist zur
Beibringung des Nachweises einzuräumen. Soweit er mit nicht nachgelassenem
Schriftsatz vom 9.10.2008 nunmehr eine Bankbestätigung über die
Aktionärseigenschaft seit 16.2.2006 vorgelegt hat, war dieses Vorbringen nach §
296a ZPO zu behandeln.
Die Klage ist unbegründet, ohne dass es letztlich darauf ankommt, ob Kläger
wirksam in der Hauptversammlung von hiesigen Kläger zu 2) vertreten waren (vgl.
hierzu OLG Hamm NZG 2001, 563) oder zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der
Tagesordnung Aktionäre der Beklagten waren. In beiden Fällen handelt es sich um
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Tagesordnung Aktionäre der Beklagten waren. In beiden Fällen handelt es sich um
materiell-rechtliche Voraussetzungen für eine Anfechtung. Die Klagen – sei es als
Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage - erweisen sich aber schon aus anderen
Gründen materiell-rechtlich als nicht begründet.
Eine mangelhafte Bekanntmachung der Teilnahmebedingungen wegen des
Hinweises auf die Schriftlichkeit einer Vollmacht bei Ausübung des Stimmrechts
durch einen Bevollmächtigten in der Hauptversammlung durch einen
Bevollmächtigten die zur Nichtigkeit (vgl. Kammerurteil vom 26.8.2008 - 3-05 O
339/07 – BB 2008, 2141 -, OLG Frankfurt am Main Beschl. v.15.7.2008 - 5 W 15/08
– ZIP 2008, 1722) oder Anfechtbarkeit führen würde, ist nicht gegeben.
Trotz der im Schrifttum vielfach geäußerten Kritik (z. B. Stohlmeier/Mock BB 2008,
2143; Willburger DStR 2008, 1889; Verse in F.A.Z. v. 3.9.2008 S. 23) hält die
Kammer an ihrer Ansicht fest, dass die Einberufung neben anderen Angaben die
Bedingungen angeben muss, von denen die Teilnahme an der Hauptversammlung
und die Ausübung des Stimmrechts abhängen und dies auch den Fall der
Vertretung durch einen Bevollmächtigten bei der Stimmrechtsausübung betreffen
kann. Sind die gemachten Angaben zum Nachweis der Bevollmächtigung
unzutreffend, führt dies ggf. zur Nichtigkeit, jedenfalls aber zur Anfechtbarkeit,
wenn man hier keinen besonders schweren Mangel sehen wollte.
Ein derartiger Fall liegt hier aber entgegen der Auffassung der Kläger nicht vor. Die
Kammer hat bereits in ihrem Urteil von 26.8.2008 (- 3-05 O 339/07 – a.a.O.,
ebenso OLG Frankfurt am Main im dazugehörigen Freigabeverfahren 5 W 15/08 –
ZIP 2008, 1722) ausgeführt, dass ein Verstoß bei einem unterschiedslosen
Verlagen einer schriftlichen Vollmacht trotz der Bestimmung des § 135 AktG
wonach eine Vollmacht, die einem Kreditinstitut oder einer der in § 135 Abs. 9 und
Abs. 12 AktG in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG genannten
Personen(vereinigung) erteilt wird, nicht der Schriftform durch eine vom
Vollmachtsgeber zu unterzeichnende Urkunde bedarf, sondern diese ist von dem
Bevollmächtigten nur in nachprüfbarer Form festzuhalten ist, nur dann zur
Nichtigkeit/bzw. Anfechtbarkeit führen kann, wenn in der Satzung der Gesellschaft
keine besonderen Regelungen über die Art und Weise der Bevollmächtigung bei
der Stimmrechtsausübung in der Hauptversammlung enthalten sind.
Ein solcher Fall ist hier aber gegeben. In § 17 Abs. 2 der Satzung der Beklagten ist
geregelt, dass die Ausübung des Stimmrechts durch einen schriftlich
Bevollmächtigten ausgeübt werden kann. Dieses "kann" ist dahingehend zu
verstehen, dass sich der Aktionär bei der Stimmrechtsabgabe durch einen
Bevollmächtigten vertreten lassen kann, dieser aber einer schriftlichen Vollmacht
bedarf.
Eine solche satzungsmäßige Regelung über den Nachweis der Vollmacht für alle
Fälle – auch für die in § 135 AktG genannten Personen(vereinigungen) - ist
statthaft, unabhängig davon, ob nicht die Beklagte schon deswegen die
Bedingungen für die Ausübung des Stimmrechts entsprechend ihrer
Satzungsbestimmung angeben musste, da dies Satzungsregelung schon über 3
Jahre im Handelsregister eingetragen ist und eine eventuelle Nichtigkeit dieser
Satzung wegen Verstoßes gegen § 135 AktG nicht mehr geltend gemacht werden
könnte und die Gesellschaft zu ihrer Hauptversammlung nach der zum Zeitpunkt
der Landung in das Handelsregister eingetragenen Satzung genannten
Teilnahmebedingungen zu laden hat (vgl. ständige Rspr. des OLG Frankfurt am
Main, vgl. Urt. v. 22.7.2008 – 5 U 77/07 – LaReDa Hessen – zuletzt Beschluss vom
12.9.2008 – 5 W 21/08 - was in der Kritik von Stohlmeier/Mock übersehen wird -).
Die Regelung des § 174 BGB ist im Verhältnis zwischen Gesellschaft, Aktionär und
seinem Bevollmächtigten nicht anwendbar, da hier die die aktienrechtlichen
Spezialregelungen der §§ 134, 135 AktG eingreifen. Der Gesetzgeber (RegBegr
BT.Drucks. 14/4051 S. 15) hat ausdrücklich die Anforderungen zurücknehmen und
die Nachweiserfordernisse den Beteiligten überlassen wollen. Dies besagt aber,
dass nach § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG die Satzung entsprechende Regelungen über
die Vollmachtserteilung für alle Bevollmächtigten treffen kann.
Die Regelungen der §§ 134, 135 AktG sind als Einheit zu sehen, so dass wegen
dieser satzungsmäßigen Ermächtigung zur Regelung der Form der Vollmacht in §
134 Abs. 3 Satz 2 AktG diese auch die in § 135 AktG genannten
Personen(vereinigungen) betrifft, so dass auch § 23 Abs. 5 AktG gewahrt ist. Die
Urheber des NaStraG betrachteten § 135 AktG als Sonderregelung zu § 134 AktG.
§ 135 Abs. 1 AktG untersagt satzungsmäßige Schriftformerfordernisse nicht
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§ 135 Abs. 1 AktG untersagt satzungsmäßige Schriftformerfordernisse nicht
ausdrücklich, weshalb derartige Gestaltungen als bloß gesetzesergänzende
Regelung (§ 23 Abs. 5 AktG) zulässig sind, wenn man nicht schon die Regelung des
§ 135 Abs. 4 Satz 3 AktG als Öffnungsklausel für eine satzungsmäßige
Bestimmung der Form der Vollmacht für die in § 135 AktG genannten
Personen(vereinigungen) verstehen will. Zudem soll die Streichung des Wortes
"schriftlich" in § 135 AktG für die Beteiligten bloß die Möglichkeit begründen, die
Nachweiserfordernisse selbst festzulegen, nicht aber diesen die Formfreiheit
aufzwingen (vgl. hierzu Schulte/Bode AG 2008, 730; Zetsche/Gröning NZG 2000,
393, 399; Kindler NJW 2001, 1678, 1688 m.w.Nachw.). Dabei sind als Beteiligte
nicht nur die des Vollmachtverhältnisses zu sehen, sondern auch die Gesellschaft,
die ein Interesse haben kann, über eine satzungsmäßige Regelung den Nachweis
der Vollmacht für alle Aktionäre zu regeln. Soweit daher die Kläger vortragen, dass
das Schriftformerfordernis für die Bevollmächtigung zur Stimmrechtsausübung für
alle Fälle einen Verstoß gegen aktienrechtliche Vorschriften begründe, ist dem
nicht zu folgen. Vielmehr entspricht das hier in Rede stehende
Schriftformerfordernis den Anforderungen des § 135 Aktiengesetz. Zwar muss seit
dem Inkrafttreten des NaStraG eine Vollmacht nicht mehr schriftlich erteilt werden.
Schreibt indes die Satzung einer Gesellschaft für die Vollmacht nach § 135
Aktiengesetz eine Form vor, ist diese zu beachten. Mit dem Absehen vom
Schriftformerfordernis wollte der Gesetzgeber die Regelungen zur
Bevollmächtigung von Kreditinstituten liberalisieren und nicht dergestalt
einschränken, dass fortan in einer Satzung festgeschriebene
Schriftformerfordernisse unzulässig seien (so auch LG Krefeld v. 20.8.2008 - 11 O
14/08 – Beck RS 2008 1985).
Auch die weiter gerügten Mängel bei Bekanntmachung und Ladung führen nicht
zur Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit. Für die Auffassung, dass sich der Nachweis auf
den 21.Tag vor der Anmeldung beziehen muss, gibt es keine gesetzliche
Grundlage. Vielmehr bestimmt § 123 Abs. 3 Satz 3 AktG ausdrücklich, dass sich
der Nachweis – bei börsennotierten Gesellschaften auf den Beginn des 21. Tags
vor der Hauptversammlung beziehen muss. Die Beschlussfassungen sind auch
nicht zu beanstanden, weil in der Bekanntmachung und Ladung keine konkreten
Daten für den Nachweis oder der Anmeldung mitgeteilt wurden. Die konkrete
Nennung der Daten für den Nachweis oder die Anmeldung wird weder vom Gesetz
noch von der Satzung der Beklagten gefordert. Es genügt, wenn die gesetzlichen
oder satzungsmäßigen – wie Abweichung vom Gesetz - Zeiträume für den die
Anmeldung und/oder den Aktionärsnachweis mitgeteilt werden. Die
Beschlussfassungen über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat können
nicht damit angegriffen werden, dass es trotz Gewinns an einem
Gewinnverwendungsbeschuss fehle. Wie sich aus dem im Internet veröffentlichten
daher allgemeinkundig – Einzelabschluss der Beklagten ergibt, lag wegen des
Verlustvortrages aus dem Vorjahr, der dem im Vorjahr ausgewiesenen
Jahresverlust entspricht – kein Gewinn vor. Soweit ein Kläger vorbringt, der
Jahrsabschluss habe vor der Hauptversammlung nicht ausgelegen, so ist dies
erkennbar eine Behauptung ins Blaue hinein. Es werden keinerlei tatsächlichen
Umstände vorgebracht, wann und in welcher Weise Einsicht versucht worden sein
soll und diese mangels Auslage misslungen wäre. Zudem wird mit der Einstellung
ins Internet gem. § 175 Abs. 2 Satz 4 AktG der Auslageverpflichtung genüge
getan.
Eine Informationspflichtverletzung liegt nicht vor. Die Frage, wann die
Hauptaktionärin sich zur Hauptversammlung angemeldet hat, betrifft keine
Angelegenheit der Gesellschaft i.S.d. § 131 AktG, so dass diese nicht zu
beantwortet werden brauchte. Im Übrigen wird auch hier kein tatsächlichen
Anhaltspunkte vorgebracht, warum die Hauptaktionärin sich nicht rechtzeitig zur
Hauptversammlung angemeldet haben soll und damit bei den Abstimmungen
nicht mit hätte abstimmen dürfen, so dass die unzureichendende Anmeldung
auch dies letztlich wieder eine Behauptung ins Blaue hinein darstellt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 100, 101 ZPO, wobei zu berücksichtigen
war, dass die Kläger die Beschlüsse der Hauptversammlung in unterschiedlicher
Weise angegriffen haben, und die Verbindung aktienrechtlicher
Anfechtungsprozesse nicht die zuvor in den einzelnen Verfahren angefallen
Gerichtsgebühren mehr berührt und die Verfahrensgebühr in diesen später
verbundenen Verfahren bereits in voller Höhe mit der Einreichung der Klageschrift
entstanden ist (vgl. OLG Koblenz NZG 2005, 817 m. w. Nachw.).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in
§§ 708, 711 ZPO gegenüber den Kläger zu 1) bis 5) und gegenüber der Klägerin zu
6) auf § 709 ZPO.
Der Streitwert für die Klage der Kläger zu 1) und 5) war bis zur Verbindung jeweils
EUR 200.000,--, für die Klage der Kläger zu 2) und 4) bis zur Verbindung jeweils
EUR 150.000,--, für die Klage des Klägers zu 3) bis zur Verbindung EUR 50.000 und
für die Klage der Klägerin zu 6) bis zur Verbindung EUR 250.000,-- und seit
Verbindung auf insgesamt EUR 350.000,-- festzusetzen. Nach der Rechtsprechung
des zuständigen Senats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main – dem nicht zu
folgen die Kammer keinen Anlass sieht – ist regelmäßig bei Anfechtungen zu
Hauptversammlungsbeschlüssen, mittlerer und großer Aktiengesellschaften, zu
denen die Beklagte zu rechnen ist, ein Wert von EUR 50.000,-- je Beschlusspunkt
anzusetzen, sofern nicht besondere Umstände, eine Abweichung gebieten. Diese
Umstände sieht die Kammer als nicht gegeben, so dass jeweils EUR 50.000,--
anzusetzen waren.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.