Urteil des LG Frankfurt am Main vom 06.04.2009

LG Frankfurt Main: squeeze out, gegen die guten sitten, ordentliche kündigung, aktiengesellschaft, satzung, einberufung, bevollmächtigung, anfechtbarkeit, anfechtungsklage, gewährleistung

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Gericht:
OLG Frankfurt 5.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 W 7/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 241 Nr 3 AktG, § 241 Nr 4
AktG, § 246a Abs 1 AktG, §
291 Abs 1 S 1 AktG, § 304 Abs
3 S 1 AktG
Nichtigkeits- und Anfechtungsklage gegen Beschlüsse
einer Aktiengesellschaft; Freigabeverfahren: Wirksamkeit
eines Hauptversammlungsbeschlusses über einen
Beherrschungsvertrag; Vertretung der Aktiengesellschaft
im Freigabeverfahren; Zulässigkeit einer Bezugnahme auf
Schriftsätze aus dem Hauptverfahren im Freigabeantrag;
Rechtsfolge einer unterbliebenen Protokollierung von
Widersprüchen gegen einen Hauptversammlungsbeschluss
durch den Notar; Auswirkungen eines fehlerhaften
Funktionsausgliederungsvertrags auf die Wirksamkeit
eines Beherrschungsvertrages; Zulässigkeit einer
Kündigungsklausel in einem Beherrschungsvertrag;
Bestimmtheit einer Fälligkeitsregelung für den
Ausgleichsanspruch der Aktionäre
Tenor
Die sofortigen Beschwerden der Antragsgegner zu 1., 2., 5, 6., 12., 13. 15., 17. bis
19., 21. und 22. gegen den Beschluss der 5. Kammer für Handelssachen des
Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. Januar 2009 werden zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführer tragen von den zweitinstanzlichen gerichtlichen Kosten und
von den zweitinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Beschwerdegegnerin
jeweils 1/12; ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beschwerdeführer jeweils
selbst.
Der Wert des Streitgegenstandes im Beschwerdeverfahren beträgt 125.000,00
Euro.
Gründe
I. Hauptaktionärin der Antragstellerin ist über § 16 Abs. 2, 4 AktG die B AG, die an
der Antragstellerin hauptsächlich über ihre 100%ige Tochtergesellschaft C-
gesellschaft mbH (im folgenden: C) und über deren 100 % Tochtergesellschaft, die
D Aktiengesellschaft (im Folgenden D) beteiligt ist. In der Hauptversammlung der
Antragstellerin vom 3. Juli 2008 wurde, nachdem die Antragstellerin als abhängige
Gesellschaft und die D als herrschende Gesellschaft einen Beherrschungsvertrag
abgeschlossen hatten, mit den Stimmen der Hauptaktionärin zu TOP 8 die
Zustimmung zum abgeschlossenen Beherrschungsvertrag beschlossen. Die
Antragsgegner haben hiergegen jeweils Anfechtungs-/Nichtigkeitsklage gegen den
Zustimmungsbeschluss erhoben, die zum Aktenzeichen 3 - 05 O 147/08 LG
Frankfurt am Main verbunden wurde.
Mit der am 20.10.2008 eingegangenen Antragsschrift gleichen Datums hat die
Antragstellerin das sog. Freigabeverfahren gemäß § 246a Abs. 1 AktG eingeleitet.
Die Antragstellerin hat die Auffassung vertreten, dass die von den Antragsgegnern
erhobenen Anfechtungsklagen offensichtlich unbegründet seien. Wegen der
weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Antragstellerin wird auf die
tatsächlichen Feststellungen unter I. der Gründe des angefochtenen Beschlusses
Bezug genommen.
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Die Antragstellerin hat beantragt gemäß § 246a Abs. 1 AktG festzustellen,
dass die Erhebung der beim Landgericht Frankfurt am Main unter dem
führenden Az. 3-05 O 147/08 und dem Aktenzeichen 3-05 O 211/08 (Kläger E)
anhängigen Klagen der Antragsgegner gegen den Beschluss zu
Tagesordnungspunkt 8 der Hauptversammlung der Antragstellerin vom 3.Juli 2008
über die Zustimmung zum Beherrschungsvertrag vom 9./13.5.2008 zwischen der -
D AG, O1 und der Antragstellerin der erfolgten Eintragung des genannten
Vertrages in das Handelsregister des Sitzes der Antragstellerin nicht
entgegensteht und Mängel des Hauptversammlungsbeschlusses die Wirkung der
Eintragung unberührt lassen.
Die Antragsgegner haben beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie haben geltend gemacht, ihre Klagen seien zulässig und begründet. Die
Antragsgegner beziehen sich im Wesentlichen auf ihr schriftsätzliches Vorbringen
im Hauptsacheverfahren. Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vortrags wird auf
den angefochtenen Beschluss Bezug genommen wie auch im Übrigen auf den
vorgetragenen Inhalt der im Freigabeverfahren gewechselten Schriftsätze der
Parteien verwiesen wird.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 13.01.2009 (Bl. 302 bis 337 d. A.), auf den
Bezug genommen wird und der am 19.01.2009 den Antragsgegnern zu 1., 2., 5,
6., 12., 13. 15., 18., 19. sowie 21., am 21.01.2009 dem Antragsgegner zu 17. und
am 23.01.2009 der Antragsgegnerin zu 22. zugestellt worden ist, hat das
Landgericht dem Freigabeantrag stattgegeben, weil die erhobenen Nichtigkeits-
bzw. Anfechtungsklagen - ungeachtet der Frage, ob einzelne Aktionäre ihre
Aktionärsstellung nachgewiesen oder ihre Klagen im Einzelfall verfristet waren,
jedenfalls offensichtlich unbegründet seien.
Gegen diesen Beschluss haben die Antragsgegner zu 13., und 21. am 23.01.2009,
die Antragsgegner zu 1., 2., 5., 6., 12., 15., 18. und 19. am 02.02.2009 und die
Antragsgegner zu 17. und 22. am 04.02.2009 jeweils sofortige Beschwerde
eingelegt bzw. – im Fall des Antragsgegners zu 19.- den auf Herbeiführung einer
Beschwerdeentscheidung zielenden Sachantrag angebracht (Bl. 377 d. A.), auf die
sofortigen Beschwerden wird Bezug genommen, wobei die Antragsgegner zu 13.,
21. und 22. das Rechtsmittel auch begründet haben (Bl. 357 bis 359, Bl. 366 bis
370 und Bl. 397 bis 398 d. A.). Die Beschwerdeführer begehren die Aufhebung des
angefochtenen Beschlusses und die Zurückweisung des Freigabeantrages. Die
Beschwerdegegnerin beantragt die Zurückweisung der sofortigen Beschwerden
gemäß Schriftsatz vom 5.03.2009, auf den verwiesen wird (Bl.433 bis 442 d. A.).
Mit Vermerk vom 29.01.2009 (Bl. 360 d. A.) hat das Landgericht seine
Abhilfebefugnis verneint. Die Akte des Hauptsacheverfahrens Az.: 3 - 05 O 147/08
LG Frankfurt am Main (im Folgenden: Hauptsacheakte) ist beigezogen gewesen.
Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 9. Februar 2009 ist den
Prozessbevollmächtigten der Parteien mitgeteilt worden, dass der Senat nicht vor
dem 06.03.2009 entscheiden wird.
II. Die sofortigen Beschwerden sind statthaft (§ 246a Abs. 3 Satz 3 AktG), form-
und fristgerecht eingelegt (§ 569 Abs. 1, 2 ZPO) und auch sonst zulässig.
Dahinstehen kann, ob der Rechtsauffassung des Landgerichts im Vermerk vom
29.01.2009 beizutreten ist. Selbst wenn das Landgericht zur Abhilfe ( § 572 Abs. 1
Satz 1 Halbsatz 1 ZPO) befugt und verpflichtet gewesen sein sollte, in die
entsprechende Prüfung einzutreten, ist das Unterbleiben einer dahingehenden
Entscheidung nicht Voraussetzung für die Durchführung des
Beschwerdeverfahrens, hindert also eine Entscheidung des Senats nicht (vgl.
Zöller/Gummer, ZPO 27. Auflage, § 572 Rz. 4, OLG Stuttgart, MDR 2003, 110, Juris-
Rz. 6; Senat, Beschluss vom 24. Mai 2002 – 5 W 4/02, OLG-Report 2002, 250).
Den Beschwerdeführern musste, nachdem den Parteien mit Verfügung vom
09.02.2009 mitgeteilt worden war, der Senat werde über die sofortigen
Beschwerden nicht vor dem 06.03.2009 entscheiden, nicht Gelegenheit zur
Stellungnahme zu dem am 5. 03.2009 eingegangenen Schriftsatz der
Antragstellerin gegeben werden, weil der Senat diesem weder in rechtlicher noch
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Antragstellerin gegeben werden, weil der Senat diesem weder in rechtlicher noch
tatsächlicher Hinsicht neue Aspekte, die nicht bereits Gegenstand des
erstinstanzlichen Verfahrens gewesen wären, entnommen hat.
Die sofortigen Beschwerden sind jedoch unbegründet, denn der angefochtene
Freigabebeschluss ist zu Recht ergangen.
Der Freigabeantrag ist zulässig.
Wenn es auch unschädlich ist, dass die Antragstellerin vorliegend von Vorstand
und Aufsichtsrat vertreten wird, hierin liegt jedenfalls eine Vertretung durch den
Vorstand (vgl. Senat, Beschluss vom 8. 12.2008.- 5 W 31/08, zitiert nach Juris, Rz.
19), wird auch im Freigabeverfahren nach § 246a AktG die Gesellschaft gemäß §
76 Abs. 1 AktG nur durch ihren Vorstand vertreten. Die Regelung in § 246 Abs. 2
Satz 2 AktG, wonach die Gesellschaft im Anfechtungsprozess durch Vorstand und
Aufsichtsrat vertreten wird, findet keine entsprechende Anwendung (vgl.
vorgenannten Senatsbeschluss, ferner Senatsbeschluss vom 13. März 2008 – 5 W
4/08, AG 2008, 667 Juris-Rz. 20; a. A. OLG Düsseldorf, AG 2004, 207, Juris Rz. 2vgl.
Senatsbeschluss vom 13. März 2008 – 5 W 4/08, AG 2008, 667 Juris-Rz. 20; a. A. –
für §§ 327e Abs. 2, 319 Abs. 6 Satz AktG - OLG Düsseldorf, AG 2004, 207, Juris Rz.
2). Der Antrag ist auch nicht etwa deshalb unzulässig, weil der Antragstellerin das
Rechtsschutzbedürfnis deshalb gefehlt haben könnte, dass sie erfolgreich die
Eintragung des Beherrschungsvertrages im Handelsregister (§§ 291 Abs. 1, 293,
294 AktG) erreicht hat. Freigabeanträge nach § 246a AktG sind auch nach
Eintragung eines Hauptversammlungsbeschlusses zulässig (vgl. Senatsbeschluss
vom 13. März 2008, a. a. O., Juris-Rz. 22 m. w. N.).
Eine beantragte Freigabe darf zwar nur erfolgen, wenn die Klagen gegen die
Wirksamkeit des Zustimmungsbeschlusses der Hauptversammlung unzulässig
oder offensichtlich unbegründet sind oder wenn das alsbaldige Wirksamwerden des
Beschlusses nach freier Überzeugung des Gerichts unter Berücksichtigung der
Schwere der mit der Klage geltend gemachten Rechtsverletzung zur Abwendung
der vom Antragsteller dargestellten wesentlichen Nachteile für die Gesellschaft
und ihre Aktionäre vorrangig erscheint (§ 246a Abs. 2 AktG). Dabei ist eine
Anfechtungsklage offensichtlich unbegründet dann, wenn sich auf der Grundlage
glaubhaft gemachter Tatsachen mit hoher Sicherheit die Unbegründetheit der
Klage(n) vorhersagen lässt, wobei der für diese Prognose erforderliche
Prüfungsaufwand des Prozessgerichts nicht entscheidend ist (OLG Frankfurt am
Main, AG 2006, 249; Senat, Beschlüsse vom 13.03.2008 – 5 W 4/08, vom
17.Februar 2009 – 5 W 40/08, vom 5. November 2007 - 5 W 22/07). Die Klagen der
Antragsteller sind jedoch, unabhängig davon, ob Einzelaktionäre ihre
Anfechtungsbefugnis hinreichend nachgewiesen oder rechtzeitig Anfechtungsklage
erhoben haben, in diesem Sinne offensichtlich unbegründet.
Der Senat billigt die Freigabeentscheidung des Landgerichts und nimmt Bezug auf
die vom Landgericht zu den einzelnen Einwänden der Anfechtungskläger
dargelegten ausführlichen Gründe, nach denen die geltend gemachten
Nichtigkeits- und Anfechtungsgründe nicht vorliegen. Auch das
Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführer rechtfertigt keine andere
Beurteilung.
Der Einwand der Antragsgegnerin zu 21., der Freigabeantrag hätte als unschlüssig
zurückgewiesen werden müssen, weil die Antragstellerin zur Begründung ihrer
Ansicht, die erhobenen Klagen seien offensichtlich unbegründet, wegen
diesbezüglicher Einzelheiten auf ihre Klageerwiderung im Hauptsacheverfahren,
dessen Akten beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren,
verwiesen hat, ist nicht berechtigt. Die Antragstellerin hat die Klageerwiderung und
die Duplik des Hauptsacheverfahrens jeweils mit Anlagen vorgelegt und sich
wegen der Einzelheiten zulässigerweise hierauf bezogen (§ 137 Abs. 3 Satz 1
ZPO). Zur sachgemäßen Darlegung der Berechtigung des Freigabeverlangens ist
es nicht erforderlich, das Vorbringen in jenen Schriftsätzen im Einzelnen neuerlich
vorzutragen.
Der von der Antragsgegnerin zu 3. im Hauptsacheverfahren mit dem Argument
geltend gemachte Nichtigkeitsgrund gemäß § 241 Nr. 2 AktG, die
Hauptversammlung sei nicht ordnungsgemäß beurkundet worden, da zwei Notare
tätig geworden seien, der Urkundsnotar Dr. N1 Widersprüche beurkundet habe,
obwohl er sie nicht wahr genommen habe, liegt nicht vor. Gemäß § 130 Abs. 1
Satz 1 AktG ist jeder Beschluss der Hauptversammlung zu beurkunden, in der
Niederschrift sind der Ort und Tag der Verhandlung, der Name des Notars sowie
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Niederschrift sind der Ort und Tag der Verhandlung, der Name des Notars sowie
Art und Ergebnis der Abstimmung und die Feststellung des Vorsitzenden über die
Beschlussfassung anzugeben (§ 130 Abs. 2 AktG), die Niederschrift ist vom Notar
zu unterschreiben (§ 130 Abs. 4 Satz 1 AktG). Abgesehen davon, dass es das
Verbot einer Mehrfachbeurkundung der Hauptversammlung nicht gibt (vgl. BGH,
Urteil vom 16. Februar 2002 – II ZR 185/07, DStR 2009, 537, Juris-Rz. 8), ist diesen
Anforderungen mit der als Anlage B 4 vorgelegten Niederschrift über die
Hauptversammlung genügt worden, denn unstreitig hat der zweite beteiligte, im
Auftrag und in Abstimmung mit dem protokollierenden Notar u. a. für die
Entgegennahme von Widersprüchen hinzu gezogene Notar Dr. N2 an diesen
Mindest-Beurkundungserfordernissen nicht mitgewirkt. Die von der Antragstellerin
bestrittenen Vorwürfe treffen im Übrigen auch nicht zu. Auf den Seiten 17 bis 20,
23 und 43 seines Protokolls hat der Notar niedergelegt, dass der Notar Dr. N2 in
seinem Auftrag Erklärungen und Widersprüche einzelner Aktionäre zur
Niederschrift aufgenommen und er - Dr. N1 – sie in seine Niederschrift ”wie folgt”
übernommen habe. Mit dieser Offenlegung steht die Niederschrift mit den
gesetzlichen Vorgaben des § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeurkG in Einklang. Da das
Aktienrecht die Beurkundung der Widersprüche nicht ausdrücklich fordert (vgl.
Hüffer, a. a. O., § 130 Rz. 5), führt das Unterbleiben der Protokollierung der
Widersprüche unmittelbar durch den Urkundsnotar Dr. N1 nicht zur Nichtigkeit des
Beschlusses. Gleichermaßen scheidet auch eine Anfechtbarkeit aus, weil der
angefochtene Beschluss auf einem Mangel der ihm nachfolgenden Protokollierung
nicht beruhen kann (vgl. OLG Düsseldorf, AG 2003, 510 Juris-Rz. 53).
Der Einwand der Antragsgegnerin zu 22., die mit den Stimmen der
Hauptaktionärin beschlossene Zustimmung zum Beherrschungsvertrag sei bereits
deshalb gemäß § 241 Nr. 3 und Nr. 4 AktG nichtig, weil dieser Beschluss wie der
gleichzeitige Squeeze-Out die Rechtsverletzung gegenüber den Aktionären
perpetuiere, die aufgrund der im Vorfeld des Beherrschungsvertrages
geschlossenen, den Aktionären erst anlässlich der Hauptversammlung vom 3. Juli
2008 zur Kenntnis gelangten Funktionsausgliederungsverträge eingetreten sei,
durch die die Aktionäre von der Verwaltung vorsätzlich geschädigt worden seien
und gegen die die Aktionäre ihre Rechte nicht mehr hätten wahren können, greift
nicht durch. Weder ist der Zustimmungsbeschluss, dessen Erforderlichkeit das
Gesetz in § 293 Abs. 1 AktG ausdrücklich vorsieht, unvereinbar mit dem Wesen der
Aktiengesellschaft, noch verletzt er als solcher überwiegend zum Gläubigerschutz
oder sonst im öffentlichen Interesse gegebene Vorschriften (§ 241 Nr. 3 AktG).
Auch verstößt er, für sich allein betrachtet (vgl. Hüffer, AktG 8. Aufl., § 241 Rz. 24),
seinem Inhalt nach nicht gegen die guten Sitten (§ 241 Nr. 4 AktG).
Das Erfordernis der Zustimmung der Hauptversammlung zu den
Funktionsausgliederungsverträgen lässt sich auch nicht im Sinne der Holzmüller-
Entscheidung des BGH (Urteil vom 25. Februar 1982 – II ZR 174/80, NJW 1982,
1703, Juris-Rz. 27) unter dem Aspekt eines so tief in die Mitgliedsrechte der
Aktionäre und deren im Anteilseigentum verkörperten Vermögensinteresses
eingreifenden Vertrages begründen, dass der Vorstand vernünftigerweise nicht
annehmen kann, er dürfe die Regelungen in ausschließlich eigener Verantwortung
treffen, ohne die Hauptversammlung zu beteiligen, weshalb der Vorstand in
solchen Fällen seine Sorgfaltspflicht verletzt, wenn er von der Möglichkeit des §
119 Abs. 2 AktG keinen Gebrauch macht. Denn in Zusammenhang mit den
ausweislich des Übertragungsberichts (Anl. B 1 in ges. Band) und in dem
Vertragsbericht jeweils beschriebenen Funktionsausgliederungen sind nur
bestimmte Gegenstände der Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie Hard- und
Software im Umfang von weniger als 1% der Aktiva der Antragstellerin in der
Konzernbilanz an die Servicegesellschaften übertragen worden, während das
eigentliche Versicherungsgeschäft, insbesondere alle Versicherungsbestände und
alle damit zusammenhängenden Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens,
bei der Antragstellerin und ihren Tochtergesellschaften verblieben sind. Ein
zustimmungsbedürftiger Eingriff ist also nicht ersichtlich, abgesehen davon ist
nicht ersichtlich, dass das Fehlen einer etwa notwendigen
Hauptversammlungszustimmung die Wirksamkeit des nachfolgenden
Beherrschungsvertrages beeinträchtigen könnte. Die These, das Unternehmen der
Antragstellerin habe infolge der Funktionsausgliederungsverträge nicht mehr wie
im Bericht dargestellt existiert, weshalb der Vorstandsbericht (Anl. B 2) eine
Plausibilitätsprüfung nicht mehr ermöglicht habe, weil dort die
Bewertungsgrundlage in ihrer Gänze vollkommen falsch dargestellt worden sei,
entbehrt daher einer tatsächlichen Grundlage. Sollten die
Funktionsausgliederungsverträge unter irgendeinem Gesichtspunkt Rechte der
Aktionäre beeinträchtigt, z. B. bereits verdeckte, faktische Beherrschungs- und
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Aktionäre beeinträchtigt, z. B. bereits verdeckte, faktische Beherrschungs- und
Gewinnabführungsverträge dargestellt haben, könnten sie zwar gem. § 304 Abs. 3
Satz 1 AktG wegen Fehlens einer Ausgleichsregelung nichtig sein. Dies und eine
etwa daneben bestehende Schadensersatzpflicht der betreffenden Organe berührt
aber die Wirksamkeit des nachfolgenden Beherrschungsvertrages grundsätzlich
nicht, durch den die Rechtsstellung der Aktionäre dann verbessert wird.
Das Vorliegen des von den Antragsgegnern zu 1., 7, 12., 16. bis 20., die - soweit
Beschwerdeführer - sämtlich die Beschwerde nicht eigenständig begründet haben,
sowie zu 21. unter verschiedenen Aspekten reklamierten Nichtigkeitsgrunds
gemäß § 241 Nr. 1 AktG ist vom Landgericht zu Recht verneint worden. Die von
den Antragsgegner zu 16. und 17. erhobene Rüge einer nicht den gesetzlichen
Vorgaben entsprechenden Angabe der Adresse für die Anmeldung zur
Hauptversammlung (§ 123 Abs. 2 Satz 3 AktG) geht, worauf im Ergebnis bereits
das Landgericht (Beschluss Seite 20) zu Recht hingewiesen hat, fehl. Die Angabe
eines besonderen intern zuständigen Empfängers ist weder gesetzlich
vorgeschrieben noch erforderlich, sondern, der Senat folgt der zutreffenden
antragstellerseitigen Interpretation der zitierten Stelle bei Schmidt/Lutter/Ziemons
(AktG, § 123 Rz. 13), lediglich auch zulässig. Die weitere Rüge, die postalische
Anschrift habe in der Einladung gefehlt, ist unberechtigt, weil die Angabe der
postalischen Anschrift der Antragstellerin bei der X-bank ausreichend und die
hinzugesetzte Telefaxnummer weder dahin zu verstehen war, Anmeldungen
könnten nur per Fax erfolgen, noch die Adressangabe sich in der Angabe dieser
Nummer erschöpfte.
Die Rüge des Antragsgegners zu 1., der die Beschwerde nicht gesondert
begründet hat, in der Einladung hätten Angaben dazu gefehlt, welches die
Voraussetzungen der Bevollmächtigung Dritter seien, weiter der Antragsgegnerin
zu 7., auch im Fall der Bevollmächtigung sonstiger Stimmrechtsvertreter habe laut
Einladung das der Eintrittskarte beigefügte Vollmachts- und Weisungsformular
verwendet werden müssen, weiter der Antragsgegners zu 12. und 19. - beide
Beschwerdeführer haben die Beschwerde nicht gesondert begründet -, weiter der
Antragsgegner zu 4., 20. und 21. – letztere auch Beschwerdeführerin -, die
Einladung habe die Vertretung der Aktionäre unzulässig eingeschränkt auf einen
Bevollmächtigten oder eine Aktionärsvereinigung, hingegen Kreditinstitute
unerwähnt gelassen, sind, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat
(Beschluss Seite 19/20), nicht berechtigt. Ergänzend ist anzumerken, dass die in
der Einberufung genannten Beschränkungen nach dem Hinweis darauf, dass
Aktionäre das Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, auch durch eine
Vereinigung von Aktionären ausüben dürfen, sich allein auf die Bevollmächtigung
der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter beziehen. Mangels
Sonderregelungen der Satzung mit Ausnahme zur Bevollmächtigung von
Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft galten im Übrigen die gesetzlichen
Bestimmungen der §§ 134, 135 AktG, deren Wiedergabe in der Einberufung nicht
zu fordern ist (vgl. OLG München, AG 2008, 746 Juris-Rz. 45); Abweichendes ist
auch nicht dem Senatsbeschluss vom 15. August 2008 (5 W 15/08 [Leica], AG
2008, 745 Juris-Rz. 20) zu entnehmen, weil dort lediglich das – in der Einberufung -
unterschiedslose Verlangen einer schriftlichen Vollmacht zum Verbleib bei der
Gesellschaft als Bedingung für die Stimmrechtsausübung durch einen
Bevollmächtigten, das in jenem Fall weder Gesetz noch Satzung entsprach, als mit
§ 121 Abs. 3 AktG unvereinbar bezeichnet wurde. Das gleiche gilt, soweit in der
Einberufung nicht auf die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit der Vertretung durch
Kreditinstitute hingewiesen worden ist. Soweit die Satzung in § 14 Ziffer 8 (HA, Bl.
1180) Erleichterungen für die Übermittlung der Vollmacht an von der Gesellschaft
benannte Stimmrechtsvertreter vorsieht, bedurfte es keines diesbezüglichen
Hinweises in der Einberufung in Zusammenhang mit sonstigen
Stimmrechtsvertretern, für deren Bevollmächtigung die Satzung vom Gesetz
abweichende Bestimmungen nicht enthält.
Die Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses zu TOP 8 kommt nicht in Frage,
soweit einige Antragsgegner geltend gemacht haben, die Hauptaktionärin habe
einem Stimmrechtsverlust hinsichtlich der von Ihr unmittelbar und mittelbar
gehaltenen Aktien - für die Beteiligungsverhältnisse wird auf die Übersicht Bl. 1185
der Hauptakte verwiesen - gemäß § 28 Satz 1 WpHG oder einem Stimmverbot
gemäß § 59 Satz WpÜG unterlegen. Die Nichtigkeit könnte aus der
Stimmrechtsausübung trotz Rechtsverlusts schon nicht hergeleitet werden,
sondern allenfalls die Anfechtbarkeit (vgl. BGH, Urteil vom 124. April 2006 – II ZR
30/05, BGHZ 167, 204 Juris-Rz. 26 für den Fall des § 20 Abs. 7 AktG; Hüffer, a. a.
O., § 20 AktG Rz. 17; Schwark/Schwark, Kapitalmarkt-rechtskommentar 3. Auflage,
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O., § 20 AktG Rz. 17; Schwark/Schwark, Kapitalmarkt-rechtskommentar 3. Auflage,
§ 28 WpHG Rz. 11, Schwark/Noack, a. a. O., § 59 WpÜG Rz.11). Anfechtungsgründe
in diesem Zusammenhang verneint das Landgericht mit zutreffender Begründung
(Beschluss, Seite 22 f), weil die Antragstellerin im Hauptsacheverfahren im
Einzelnen dargelegt und durch Vorlage entsprechender Dokumente belegt hat,
dass sämtliche in der Beteiligungsübersicht ausgewiesenen Gesellschaften ihren
Mitteilungspflichten, so sie – wie die P AG für Versicherungsrechte nicht – ihnen
unterlagen, nachgekommen und hierbei ordnungsgemäß vertreten oder – in
Zusammenhang mit dem unterlassenen Pflichtangebot nach § 59 WpÜG - durch
die BaFin hiervon befreit waren.
Einer Bestandsmeldepflicht nach § 41a Abs. 4a WpHG aufgrund der Anforderungen
des § 17 WpAIV n. F. - hier allein in Betracht kommend das Überschreiten der
durch das Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz mit Wirkung zum 20.01.2007
eingeführten Schwellen von 15, 20 oder 30% (§ 41a Abs. 4a Satz 1 WpHG), -
unterlagen die Hauptaktionärin und die mit ihr verbundenen Unternehmen
indessen nicht. Die Meldepflichtigen hatten zuvor - vor dem 20.01.2007 - eine ”
gleichwertige“ Information (§ 41a Abs. 4a Satz 2 WpHG) an den Emittenten
gerichtet. Entgegen der Ansicht der Antragsgegner zu 5. und 6., die ihre
Beschwerde nicht gesondert begründet haben und auch auf diesen Aspekt in der
Beschwerde nicht mehr zurückkommen, mussten in der gleichwertigen Information
die nunmehr in § 17 WpAIV neu geregelten Erfordernisse nicht enthalten gewesen
sein, was sich bereits aus der Begründung des Gesetzesentwurfs der
Bundesregierung ergibt, nach der die Neuregelung keine generelle
Bestandsmitteilungspflicht für alle zum 20. Januar 2007 gehaltenen Beteiligungen
einführt, sondern eine Mitteilung an den Emittenten nur dann verlangt, wenn die
mitteilungspflichtige Tatsache noch aus keiner vorherigen Mitteilung ersichtlich ist
(vgl. Bundestagsdrucksache 16/2498, S. 48 zu Nr. 27 a).
Die von der Antragsgegnerin zu 21. vermisste Sicherung der Ausgleichs- und
Abfindungsansprüche und die damit aufgeworfene Frage der Leistungsfähigkeit der
D begründet nicht die Anfechtbarkeit des Zustimmungsbeschlusses unter dem
Gesichtspunkt einer Gesetzesverletzung (§ 243 Abs. 1 AktG). Anders als im Fall
des Squeeze-Out (§ 327b Abs. 3 AktG) ist eine Gewährleistung für die Erfüllung der
Verpflichtung des Hauptaktionärs, an die Minderheitsaktionäre die festgelegte
Barabfindung zu zahlen, gesetzlich nicht vorgesehen. Die Antragstellerin und ihr
folgend das Landgericht haben vielmehr zutreffend darauf hingewiesen, dass
jedenfalls die zwischen der D und ihren Muttergesellschaften abgeschlossenen
Unternehmensverträge, die letztere zum Verlustausgleich verpflichten, sicher
stellen, dass die Ansprüche der Aktionäre erfüllt werden werden, während nicht
ersichtlich ist, was der Begriff der Leistungsfähigkeit mehr voraussetzen und was
insoweit konkret festzustellen sein sollte.
Die Regelung in § 3 (Ausgleich) Satz 4 des Beherrschungsvertrags für die Fälligkeit
eines etwaigen Ausgleichsbetrages mit dem jeweils ersten Bankarbeitstag nach
der ordentlichen Hauptversammlung der Antragstellerin für das abgelaufene
Geschäftsjahr – begegnet keinen Bedenken und begründet nicht die
Anfechtbarkeit des Zustimmungsbeschlusses. Selbst im hier nicht vorliegenden
Fall eines Gewinnabführungsvertrages ist anerkannt, dass für die Fälligkeit des
jährlich wiederkehrenden festen Ausgleichs mangels besonderer Regelung auf den
Tag der ordentlichen Hauptversammlung (vgl. Hüffer, a. a. O., § 304 Rz. 13)
abzustellen ist und eine vertragliche Regelung, die den Fälligkeitszeitpunkt auf den
Tag nach der Hauptversammlung legt , unbedenklich ist (vgl.
Schmidt/Lutter/Stephan, a. a. O., § 304 Rz. 35). Die Vertragsbestimmung leidet
weder an mangelnder Bestimmtheit, noch ist sie intransparent.
Die vertragliche Vereinbarung des Rechts zur ordentliche Kündigung für beide
Vertragsparteien mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres
der Antragstellerin in § 5 Abs. 3 Satz 2 des Beherrschungsvertrages lässt das
Recht zur fristlosen Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist in § 5 Abs. 4
des Vertrages nicht inhaltsleer werden. Zwar ist richtig, dass im Normalfall, also
ohne Regelung, Unternehmensverträge i. S. von § 291 AktG wegen ihres
strukturändernden Charakters nicht ordentlich kündbar sind, wenn auch § 297
AktG die ordentliche Kündigung als grundsätzlich zulässig voraussetzt (vgl.
Schmidt/Lutter/Langenbucher, a. a. O., § 297 Rz. 20), allerdings ist der
Vertragswille der Parteien entscheidend (vgl. Hüffer, a. a. O., § 297 Rz. 12, 13), der
hier eine ausdrückliche und deshalb hinzunehmende Regelung erfahren hat. Die
Frist von sechs Monaten zum Ablauf des Geschäftsjahrs, das gemäß § 4 der
Satzung der Antragstellerin (Anlage K 2 zur Klageschrift in einem der
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Satzung der Antragstellerin (Anlage K 2 zur Klageschrift in einem der
Ausgangsverfahren 3-5 O 186/08, ges. Anl.-Bd., insoweit lesbar) auch für
Minderheitsaktionäre, sollte es auf deren Erkenntnismöglichkeiten bezüglich der
Fristberechnung ankommen, erkennbar das Kalenderjahr ist, ist auch nicht zu kurz
bemessen. Der enumerativen Darstellung von Gründen, die als wichtige zur
fristlosen Kündigung berechtigen, bedarf es schon wegen der jeweils gebotenen
einzelfallorientierten Prüfung in einem beweglichen System verschiedener
Abwägungsfaktoren nicht (vgl. Schmidt/Lutter/Langenbucher, a. a. O., § 297 Rz. 6).
Die Rüge, die von der Antragsgegnerin zu 21. in der Klageschrift (dort S. 18, nicht
S. 5) zitierten Fragen seinen unbeantwortet geblieben und rechtfertigten unter
dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen die Informations- und Auskunftsrechte
der Aktionäre (§ 131 Abs. 1, 2 AktG) die Anfechtbarkeit des
Zustimmungsbeschlusses, greift nicht durch. Die ”1.Frage”, warum die die X-bank
die Bestätigung der Aktien der D AG unterteilt habe, ob das das damit zusammen
hänge, dass man Grundsteuern sparen wolle, ist so nicht als gestellt protokolliert
(§ 131 Abs. 5 AktG). Die Antragstellerin hat in der Klageerwiderung (dort s.
118/119, Bl. 1218/1219 d. A.) unwidersprochen darauf hingewiesen, dass die Frage
als Frage-Nr. 267 (Anlage 15 d zum notariell beurkundeten Protokoll der
Hauptversammlung [Anlage B 4]) vom Antragsgegner zu 6. tatsächlich dahin
gestellt worden ist, weswegen Anlage 2 b (Depotbestätigung der X-bank vom
6.05.2008) für das gleiche Depot und die gleiche Wertpapierkennnummer
unterschiedliche Stückzahlen ausweise und welche die in Beantwortung hierauf
angeführten wertpapiertechnischen Gründe genau seien. Hierauf ist geantwortet
worden, der Grund sei, dass unterschiedliche Stückearten verbucht seien, ein Teil
der Stücke sei mit einer internen Kennziffer 40 versehen, die gewährleiste, dass
die Dividendenabwicklung konzernintern erfolge. Die gestellte Frage ist also nicht
unbeantwortet geblieben, dass die gegebene Antwort unzutreffend sei, ist nicht
geltend gemacht. Die ”2. Frage”, gestellt von den Antragsgegnern zu 6. und 20.,
wann verjähre nach Meinung der Y-Bank die Bürgschaft, ist als Frage 268 (Anlage
16 a zum notariell beurkundeten Protokoll der Hauptversammlung [Anlage B 4])
als dahin gestellt protokolliert, von welchem Verjährungseintritt die Y-Bank auf
Seite 2 ihrer Gewährleistungserklärung ausgehe, wenn sie diese Gewährleistung
wie folgt einschränke: ”Die Y-Bank Aktiengesellschaft kann aus dieser
Gewährleistung nur so weit in Anspruch genommen werden, wie der Anspruch auf
Barabfindung bestehe und nicht verjährt ist.” Daraufhin ist ausweislich des
Protokolls der Hauptversammlung die Antwort erteilt worden, es könne leider nicht
gesagt werden, wann nach Auffassung der Y-Bank der Anspruch auf Barabfindung
verjähre, und die eigene diesbezügliche Rechtsauffassung der Antragsgegnerin
wiederholt worden. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die
erbetene Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des TOP 8 - Zustimmung zum
Beherrschungsvertrag - erforderlich gewesen sein soll, weil es in diesem
Zusammenhang keine Gewährleistung der Y-Bank gegeben hat, ist nicht
ersichtlich, die erteilte Auskunft sei nicht vollständig oder sachlich unzutreffend
gewesen.
Die von der Antragsgegnerin zu 13. vermisste Auseinandersetzung des
Landgerichts mit ihrem Vortrag in Zusammenhang mit der angebotenen
Barabfindung, in dem ein Vergleich der Regelungen des BGB zum Pfandrecht und
zur Hinterlegung mit der Rechtsprechung us-amerikanischer Gerichte bei
Streitigkeiten um die Richtigkeit von Bewertungen angestellt worden ist (Bl. 527 bis
529 d. A.), war nicht erforderlich. Zutreffend hat das Landgericht darauf verwiesen
(Beschluss S. 27 ff), dass die Angemessenheit des im Vertrag bestimmten
Ausgleichs kein anfechtungsrelevanter Gesichtspunkt, sondern dem
Spruchverfahren vorbehalten ist (§ 304 Abs. 3 Satz 2, 3 AktG).
Eben so wenig dringt die Antragsgegnerin zu 13. damit durch, das Landgericht
(Beschluss S. 29 f) habe die Grundsätze materieller Beschlusskontrolle unbeachtet
gelassen. Die Zulässigkeit von Unternehmensverträgen wird vom Gesetz voraus
gesetzt, deshalb kann nicht angenommen werden, entsprechende
Mehrheitsbeschlüsse bedürften einer sachlichen Rechtfertigung (vgl. Hüffer, a. a.
O., § 243 Rz. 27, § 293 Rz. 7), jedenfalls findet eine allgemeine materielle
Inhaltskontrolle grundsätzlich nicht statt (vgl. Schmidt/Lutter/Langenbucher AktG,
§ 293 Rz. 25; differenzierend BGH Urteil vom 1. Februar 1988 – II ZR 75/87, Rz. 12
f; OLG Düsseldorf, AG 2003, 578, Juris-Rz. 43 f: bloße Missbrauchkontrolle von
Mehrheitsbeschlüssen bei unternehmerischen Entscheidungen).
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 97 Abs. 1, 100 Abs.1 ZPO Die
Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf den §§ 3 ZPO, 53 Abs. 1 Nr. 4 GKG
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Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf den §§ 3 ZPO, 53 Abs. 1 Nr. 4 GKG
und entspricht der Festsetzung des Landgerichts nach Berücksichtigung des zu
bewertenden Interesses der Antragstellerin an der Überwindung der
Registersperre.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil sie in Freigabeverfahren
ausgeschlossen, also bereits nicht statthaft ist (§§ 319 Abs. 6 Satz 7, 327 e Abs. 2
ZPO).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.