Urteil des LG Frankfurt am Main vom 13.03.2017

LG Frankfurt: ausgabe, zwangsvollstreckungsverfahren, arztpraxis, eintrag, sorgfalt, zukunft, telefonbuch, auflage, verkehr, fahrlässigkeit

1
2
3
4
5
6
Gericht:
LG Frankfurt 8.
Kammer für
Handelssachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3-08 O 108/05,
3/08 O 108/05, 3-8
O 108/05, 3/8 O
108/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 890 ZPO
Zwangsvollstreckungsverfahren: Verstoß gegen einen
wettbewerbsrechtlichen Unterlassungstitel trotz
Auftragserteilung zur Änderung der beanstandeten
Werbung
Tenor
In dem Zwangsvollstreckungsverfahren
werden die Schuldner verurteilt, jeweils 7.500 EUR Ordnungsgeld zu zahlen.
Die Kosten der Zwangsvollstreckung haben die Schuldner zu tragen.
Der Streitwert wird auf 10.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Gläubigers auf Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen Verstöße
gegen das Urteil der Kammer vom 21.09.2006 ist begründet. Die Schuldner haben
nach Rechtskraft des Urteils gegen beide Unterlassungsgebote verstoßen.
Denn sie inserieren in der aktuellen Ausgabe der "Gelbe Seiten" für F und O
(2007/2008) auf Seite 224 unter der Rubrik "Ärzte Tropenmedizin" für ihre
Arztpraxis (Bl. 208 d. A.). Dies geschieht darüber hinaus am 29.11.2007 auch in
den Online-Ausgaben "Gelbe Seiten" (Bl. 209 – 212 d. A.) und "Das Telefonbuch"
(Bl. 214 d. A.). Insoweit erfolgte am 25.01.2008 ein weiterer Verstoß in der Online-
Ausgabe "Gelbe Seiten" (Bl. 244 – 249 d. A.).
Darüber hinaus verstießen die Schuldner auch gegen das Verbot, die Bezeichnung
"Reisemedizinisches Zentrum F" zu verwenden, indem sie in der aktuellen
Ausgabe des Telefonbuchs für F und O (2007/2008) auf Seite 708 (Bl. 216 d. A.)
mit dem Eintrag "Reisemedizinisches Zentrum F Dr. Dr. G" inserieren.
Entsprechende Eintragungen gibt es auch am 29.11.2007 in den Online-Ausgaben
"Das Telefonbuch" (Bl. 217/218 d. A.) und "Das Örtliche" (Bl. 219/220 d. A.).
Diese Verstöße erfolgten auch schuldhaft, denn die Schuldner handelten
zumindest fahrlässig. Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn die im Verkehr erforderlich
Sorgfalt nicht beachtet wird.
Im gewerblichen Rechtsschutz werden an die Beachtung der erforderlichen Sorgfalt
strenge Anforderungen gestellt. Dies gilt auch für die Einhaltung einer den
Schuldnern obliegenden Beaufsichtigungs- und Überwachungspflicht gegenüber
ihren Angestellten und Beauftragten (Organisationsverschulden).
Soweit es um ein Organisationsverschulden geht, sind die Schuldner verpflichtet,
alles zu tun, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar ist, um künftige
Verletzungen durch Angestellte und Beauftragte zu verhindern. Dazu gehört auch
7
8
9
10
11
12
13
Verletzungen durch Angestellte und Beauftragte zu verhindern. Dazu gehört auch
die Einwirkung auf Dritte, soweit deren Handeln in ihrem Einflussbereich liegt und
ihnen wirtschaftlich zugute kommt (hier: die Herausgeber der
Telefonverzeichnisse).
Insbesondere können sich die Schuldner nicht darauf berufen, dass der Verstoß
ohne ihr Zutun erfolgt sei. Maßgeblich ist insoweit, ob die Schuldner mit Verstößen
durch Dritte ernstlich rechnen müssen und welche rechtlichen und tatsächlichen
Einwirkungsmöglichkeiten die Schuldner auf Dritte haben. Zur Unterbindung von
Verstößen durch Dritte gehört es insbesondere, auf sie durch Belehrungen und
Anordnungen entsprechend einzuwirken und deren Beachtung genau zu
überwachen. Die Belehrungen und Anordnungen haben grundsätzlich schriftlich zu
erfolgen und müssen auf die Nachteile aus einem Verstoß sowohl hinsichtlich des
Dienstverhältnisses (Kündigung) als auch der Zwangsvollstreckung hinweisen. Die
angedrohten Sanktionen müssen auch verhängt werden, um die Durchsetzung
von Anordnungen sicherzustellen. Schließlich muss die Einhaltung der
Anordnungen auch überwacht werden (Baumbach/Hefermehl/Köhler, § 12 UWG R.
6.7).
Die Darlegungs- und Beweislast für die Einhaltung die den Schuldnern obliegenden
Beaufsichtigungs- und Überwachungspflichten obliegt den Schuldnern. Denn das
schuldhafte Verhalten der Schuldner ist bereits aus der bloßen Tatsache der
Nichtbefolgung des Unterlassungsgebots herzuleiten. Das Verschulden wird
nämlich schon von Gesetzes wegen (§ 890 Abs. 1 ZPO) als in der objektiven
Handlung enthalten angesehen (Nirk/Kurtze Wettbewerbsstreitigkeiten, 2. Auflage
R. 603).
Die zumindest auch repressive Natur der Ordnungsmittel des § 890 ZPO steht
dieser Auffassung nicht entgegen. Sie stimmt vielmehr mit der Regelung überein,
die das Gesetz sonst für Ordnungsmittel getroffen hat. Nach §§ 141 Abs. 3 Satz 1,
380, 409 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist gegen nicht erschienene Parteien, Zeugen oder
Sachverständige allein wegen dieser Tatsache (Nichterscheinens trotz Ladung) ein
Ordnungsmittel festzusetzen. Selbst bei dieser gleichfalls repressiven Maßnahme
wird das schuldhafte Verhalten der Partei usw. aus der bloßen Tatsache der
Nichtbefolgung hergeleitet, und es besteht kein Anlass, im Rahmen des § 890 ZPO
nicht ebenso zu verfahren.
Sieht man das Schwergewicht der Ordnungsmittel des § 890 ZPO im
vollstreckungsrechtlichen Gebiet der Vorbeugung, lässt sich die Beweispflicht der
Schuldner auch aus § 339 Satz 2 BGB herleiten (Nirk/Kurtze, in:
Wettbewerbsstreitigkeiten, 2. Auflage R. 604). Selbst wenn man dieser
weitgehenden Auffassung nicht folgen will, ergibt sich zumindest eine sekundäre
Darlegungslast der Schuldner für deren Einhaltung ihrer Beaufsichtigungs- und
Überwachungspflichten. Danach ist es in bestimmten Fällen Sache der
Gegenpartei, sich im Rahmen der ihr nach § 138 Abs. 2 ZPO obliegenden
Erklärungspflicht zu den Behauptungen der beweispflichtigen Partei zu äußern. Das
gilt jedenfalls dann, wenn sich – wie hier – die maßgeblichen Vorgänge im
Wahrnehmungsbereich des Prozessgegners abgespielt haben und es diesem
zumutbar ist, dazu nähere Angaben zu machen (BGH NJW 1999, 714 f.). Diese
Grundsätze kommen vorliegend zum Tragen.
Danach obliegt es den Schuldnern darzulegen, welche Maßnahmen (wann, wie,
was) sie unternommen haben, um zu verhindern, dass in Telefonverzeichnissen
ihre Arztpraxis unter der Rubrik "Tropenmedizin" steht und die Bezeichnung
"Reisemedizinisches Zentrum F" verwendet wird. Insoweit genügen bereits die von
den Schuldnern vorgelegten Schreiben vom 16.08.2007 nicht, um sich zu
exkulpieren. Die Schreiben sind bereits inhaltlich nicht so eindeutig abgefasst,
dass mit weiteren Verstößen in der Zukunft nicht hätte gerechnet werden müssen.
Insbesondere fehlt ein klarer Hinweis, dass die Arztpraxis nicht mehr unter der
Rubrik "Tropenmedizin" in den Telefonverzeichnissen stehen soll.
Zwar weisen die Schuldner darauf hin, dass der Eintrag in einer separaten Rubrik
"Reisemedizin" platziert werden soll. Darüber hinaus war jedoch ein zusätzlicher,
ausdrücklicher Hinweis erforderlich, dass die Platzierung unter der Rubrik
"Tropenmedizin" in der Zukunft zu unterbleiben habe.
Außerdem fehlt der erforderliche Warnhinweis, dass ihnen ein
Ordnungsmittelverfahren droht, wenn ihre schriftlichen Anordnungen nicht
umgesetzt werden, um den Herausgebern der Telefonverzeichnisse klar und
eindeutig die Wichtigkeit der Anordnungen vor Augen zu führen.
14
15
16
17
18
Des Weiteren haben die Schuldner gegen ihre Organisationspflichten verstoßen,
indem sie es unterließen, die Umsetzung ihrer Aufträge/Anordnungen zu
kontrollieren. Soweit es um die Online-Einträge geht, hätten die Schuldner
überprüfen müssen, ob ihre Weisungen korrekt umgesetzt wurden. Mangels
Vortrag der Schuldner ist insoweit davon auszugehen, dass entsprechende
Überwachungsmaßnahme unterblieben und bei rechtzeitiger Vornahme die
Verstöße am 29.11.2007 und 25.01.2008 nicht erfolgt wären.
Soweit es um die Eintragungen in den beiden Telefonbücher geht, hätten die
Schuldner darauf bestehen müssen, dass ihnen die entsprechenden
Druckvorlagen vorgelegt werden, um zu überprüfen, ob ihre Anweisungen korrekt
ausgeführt wurden.
Die Kammer hält ein Ordnungsgeld von 7.5000,– EUR im Hinblick auf den Zweck
eines Ordnungsmittels im Sinne von § 890 ZPO für angemessen. Dabei
berücksichtigte die Kammer insbesondere Art, Umfang und Dauer des Verstoßes,
den Verschuldensgrad, den Vorteil für die Schuldnerin aus der
Verletzungshandlung und die Gefährlichkeit der begangenen und möglicher
zukünftiger Verletzungshandlungen für die Gläubigerin (BGH NJW, 506, 510).
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Verstöße 2008 vorsätzlich erfolgten, weil die
Schuldner bereits im September vom Gläubiger darauf aufmerksam gemacht
wurden. Trotzdem setzten sie die Verstöße bis zum 29.11.2007 und den in der
Online-Ausgabe "Gelbe Seiten" sogar bis zum 25.01.2008 fort.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 891 Satz 3, 91 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.