Urteil des LG Frankfurt am Main vom 08.07.2005

LG Frankfurt: vergleichende werbung, produkt, geschäftliche tätigkeit, ausstattung, mitbewerber, parfüm, farbe, verbraucher, nachahmung, internet

1
2
3
Gericht:
LG Frankfurt 11.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3-11 O 166/04
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Tenor
1. Die Beklagten werden unter Androhung von Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR,
ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, bezüglich der
Beklagten zu 1) zu vollziehen an der Beklagten zu 2), für jeden Fall der
Zuwiderhandlung verurteilt, es zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland Parfumprodukte mit
den nachfolgend eingeblendeten Bezeichnungen und Ausstattungen anzubieten,
zu bewerben und/oder zu vertreiben oder anbieten oder bewerben oder vertreiben
zu lassen: (Anlagenkonvolut 47)
2. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen,
a)über Namen und Anschriften ihrer Vorlieferanten, von denen sie die in Ziff. 1.
abgebildeten Nachahmungsprodukte erhalten haben, unter Vorlage sämtlicher
Rechnungen und Lieferbelege, in denen die Einkaufspreise geschwärzt sein
können;
b) über den Umfang des Vertriebs der in Ziff. 1. abgebildeten
Nachahmungsprodukte, gegliedert nach Quartalen, dem erzielten Umsatz und
Gewinn (ohne Berücksichtigung von Gemeinkosten) sowie Art und Umfang der für
das einzelne Produkt betriebenen Werbung;
c) über Namen und Anschriften sämtlicher gewerblicher Abnehmer in der
Bundesrepublik Deutschland, die sie mit den in Ziff. 1. abgebildeten
Parfumprodukten beliefert haben, unter Angabe des Lieferdatums sowie unter
Vorlage der Belege (Lieferscheine und Rechnungen), bei denen die Verkaufspreise
geschwärzt sein können.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten der Klägerin allen Schaden zu ersetzen
haben, der ihr aus den Handlungen gemäß Ziff. 1. entstanden ist und noch
entstehen wird.
4. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 220.000 € vorläufig
vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um wettbewerbsrechtliche Ansprüche auf Unterlassung,
Auskunft und Schadensersatz wegen des unlauteren Vertriebs von
Parfumnachahmungen
Die Klägerin befasst sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von
Markenparfums.
Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführerin die Beklagte zu 2) ist, vertreibt unter
der Dachmarke „...“ niedrigpreisige Parfüms, unter anderem Produkte mit den
Bezeichnungen „…“ und „…“.
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
Die Klägerin führt aus, sie sei u.a. Herstellerin und exklusive Lizenznehmerin der
Parfüms der Linien „…“ und „…“ zu denen die Produkte „…“ (Anlage K 8 e), „…“
(Anlage K 8 f), „…“ (Anlage K 8 h) und „…“ (Anlage K 8 g) gehören.
Der Herrenduft „…“ zähle zu den erfolgreichsten Markenparfumprodukten
überhaupt. Sie habe mit ihm in den Jahren 2001 bis 2003 Umsätze in Höhe von
24,59 Mio. €, 21,32 Mio. € und 19,224 Mio. € erwirtschaftet; er sei damit
ausweislich der Verkaufsstatistik des Marktforschungsinstituts GfK (Anlage K 9, Bl.
54 f. d.A.) führend.
Der Damenduft „…“ gehöre mit Platz 5 der GfK-Umsatzliste (Anlage K 11, Bl. 57 f.
d.A.) und jeweils ca. 13,9 Mio. € Jahresumsatz in den Jahren 2001 und 2002 sowie
Platz 6 im Jahr 2003 mit 11.005 Mio. € Jahresumsatz auch zu den umsatzstärksten
Markendüften.
Der 125 ml-Flakon Herrenduft komme zum Preis von 61,00 € und der 100 ml-
Flakon Damenduft zum Preis von 62,00 € in den Handel.
Der Damenduft „…“ zähle inzwischen zu den Duftklassikern und sei mit 8,76 €,
8,16 € und 5,36 € Umsatz in den Jahren 2001 bis 2003 ebenfalls ein überaus
erfolgreiches Produkt. Der 100 ml-Flakon komme zum Preis von 69,50 € in den
Handel.
Der Damenduft „…“ gehöre mit 8,86 Mio. €, 7,27 Mio. € und 5,06 Mio. € zum
ersten Drittel der 100 Markendüfte umfassenden Ranking-Liste der GfK (Anlage K
11, Bl. 57 f. d.A.).
Die Beklagte zu 1) biete die von ihr angegriffenen Ausstattungen der Produkte „
…“ (Anlage K 8a), „…“ (Anlage K 8 b), „…“ (Anlage K 8 d) und , „…“ (Anlage K 8 c)
über das Internet gewerblichen Abnehmern an.
Bei den angegriffenen, hochgradig ähnlichen Düften handele es sich um
Nachahmungen der, von ihr vertriebenen Markendüfte; dies ergebe sich aus der
Übereinstimmung bzw. hochgradigen Ähnlichkeit in nahezu alle prägenden
Ausstattungsmerkmalen. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf die Ausführungen
der Klägerin auf den Seiten 7 bis 10 der Klageschrift (Bl. 7-10 d.A.) Bezug
genommen.
Aufgrund der nahen Anlehnung der angegriffenen Produkte an ihre Vorbilder
würden zumindest die gewerblichen Abnehmer der Beklagten zu 1) als vorrangig
beteiligte Verkehrskreise die nachgeahmten Produkte auch ohne ausdrücklichen
Hinweis erkennen. Zur Ergänzung wird auf die von der Klägerin vorgelegten Ebay-
Angebote K 20 bis K 25 (Bl. 85 ff. d.A.), K 36 bis K 40 (Bl. 365 ff. d.A.), K 54 bis 56
(Bl. 556 ff. d.A.) verwiesen.
Die Klägerin ist der Ansicht, der Vertrieb der erkennbaren Nachahmungen sei eine
unzulässige vergleichende Werbung gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 4 und 6 UWG. Falls man
keine vergleichende Werbung annehmen wolle, liege eine unlautere Rufausbeutung
gemäß §§ 3, 4 Nr. 9 b) UWG vor.
Die Klägerin hat, nachdem sie mit Schriftsatz vom 18.03.2005 den zunächst
gestellten Auskunftsanspruch unter Ziff. 2. b) abgeändert hat, beantragt,
wie erkannt.
Hilfsweise hat sie beantragt, den Beklagten gemäß dem Antrag in dem Schriftsatz
vom 18.03.2005 das Anbieten usw. von Parfumprodukten mit den in Ziff. 1.
eingeblendeten Bezeichnungen und Flakons zu untersagen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie sind der Ansicht, aus den von der Klägerin zum Nachweis ihrer
Aktivlegitimation vorgelegten Unterlagen ergebe sich nicht, dass die Klägerin
exklusive Lizenznehmerin der Marken „…“ und „…“ sei.
Die Beklagten führen aus, nach dem Vortrag der Klägerin sei unklar, ob die
Beklagte zu 1) die Produkte mit den Bezeichnungen „…“, „…“ und „…“ - die es in
21
22
23
24
25
26
27
28
29
30
31
32
Beklagte zu 1) die Produkte mit den Bezeichnungen „…“, „…“ und „…“ - die es in
verschiedenen Ausstattungen gebe - in den von der Klägerin angegriffenen
Ausstattungen angeboten habe. Anhand der in der Abmahnung vom 10.08.2004
(Anlage K 3, Bl. 21 ff. d.A.) enthaltenen Ausdrucke des Internetauftritts der
Beklagten zu 1) vom 10.08.2004 lasse sich dies nicht erkennen.
Sie meinen, es liege keine vergleichende Werbung vor, da die Marken der
angeblich nachgeahmten Produkte von den angegriffenen Produkten nicht
genannt und diese von den angesprochenen Verkehrskreisen auch nicht als
Hinweis auf die von der Klägerin vertriebenen Produkte gesehen werden würden.
Die Bezugnahmen Dritter könnten ihnen nicht zugerechnet werden.
Es liege auch keine unzulässige Rufausbeutung vor, da die Klägerin schon die
wettbewerbliche Eigenart der von ihr vertriebenen Produkte nicht dargelegt habe
und sich die Bezeichnungen und Ausstattungen der angegriffenen Produkte auch
erheblich von diesen unterschieden. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf die
Ausführungen der Beklagten auf den Seiten 14 bis 43 der Klageerwiderung (Bl. 176
- 204 d.A.) Bezug genommen.
Die Beklagten erheben hinsichtlich aller Ansprüche die Einrede der Verjährung und
berufen sich auf eine Verwirkung der Ansprüche, da der Klägerin seit Jahren
bekannt sei, wer der vermeintliche Hersteller der streitbefangenen Produkte sei,
ohne die vorliegend geltend gemachten Ansprüche gegen diesen zu erheben. Die
Klägerin könne daher nicht gegen die unterste Handelsstufe vorgehen, ohne sich
die entsprechende Kenntnis über den Hersteller und seine Produkte zurechnen zu
lassen.
Die Klägerin hat hierzu entgegnet, sie habe von der Tatsache, dass die Beklagte
zu 1) die angegriffenen Produkte vertreibe erstmals am 06.08.2004 Kenntnis
erlangt. Zudem sei sie immer wieder gegen den Vertrieb des Produkts „…“
vorgegangen.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze
nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach §§ 3, 6 Abs.
2 Nr. 4, 8 Abs. 1 UWG zu. Die Beklagte zu 1) nimmt durch das Angebot und den
Vertrieb der angegriffenen Parfumprodukte eine vergleichende Werbung vor, durch
die die Wertschätzung der von der Klägerin vertriebenen Markenparfums „…“ und
„…“ in unlauterer Weise ausgenutzt wird.
Die Klägerin ist für den wettbewerbsrechtlichen Anspruch aus §§ 3, 6 Abs. 2 Nr. 4
UWG gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG aktivlegitimiert. Unabhängig von der streitigen
Frage eines Alleinvertriebsrechts und markenrechtlichen Befugnissen steht die
Klägerin zu der Beklagten zu 1) in einem unmittelbaren Wettbewerbsverhältnis.
Ihre geschäftliche Tätigkeit umfasst, wie zwischen den Parteien unstreitig ist und
auch durch das Schreiben der Parfümerie GmbH vom 21.07.2003 (Anlage K 32, Bl.
352 d.A.) belegt wird, den Vertrieb von zahlreichen Duftlinien, auch den der Marken
„…“ und „…“.
Damit ist die Klägerin Mitbewerber der Beklagten im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3
UWG und zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen berechtigt.
Eine Einschränkung gilt auch nicht für den Tatbestand des § 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG,
da der unlauter Handelnde nicht nur Individualinteressen verletzt, sondern sich
zugleich einen Wettbewerbsvorsprung vor anderen Mitbewerbern verschafft und
den Wettbewerb verfälscht (vgl. OLG Frankfurt am Main GRUR-RR 2004, 359 -
Markenparfum - zu § 2 Abs. 2 Nr. 6 UWG a.F.; Harte/Henning-Sack, UWG, § 6 Rn.
179; Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., § 2 Rn. 64).
Die Klägerin hat ausreichend dargelegt, dass die Beklagte zu 1) Parfumprodukte
mit den Bezeichnungen „…“ und „…“ in den von der Klägerin konkret
angegriffenen Ausstattungen angeboten und auch vertrieben hat.
Die Beklagten können nicht beanstanden, die der Abmahnung vom 10.08.2004
beigefügten Ausdrucke des Internetauftritts der Beklagten zu 1) vom 10.08.2004
33
34
35
36
37
38
39
40
41
beigefügten Ausdrucke des Internetauftritts der Beklagten zu 1) vom 10.08.2004
ließen nicht erkennen, ob die von der Beklagten zu 1) im Internet angebotenen
Produkte unter den Bezeichnungen „…“, „…“ und „…“ mit den angegriffenen
Ausstattungen übereinstimmten. Da die Klägerin mit ihrem Vortrag unter
Bezugnahme auf die Ausdrucke aus dem Internetauftritt der Beklagten zu 1) ihrer
Darlegungslast genügt hat, durften sich die Beklagten nicht darauf beschränken,
auf die schlechte Erkennbarkeit der Ausdrucke ihres eigenen Internetauftritts
hinzuweisen. Es hätte ihnen vielmehr oblegen, konkret zu dem Vortrag der
Klägerin Stellung zu nehmen.
Soweit nach dem Vortrag der Klägerin hinsichtlich des Produkts „…“ nur der Flakon
in der angegriffenen Ausstattung im Internet angeboten wurde, nicht aber die
angegriffene überwiegend grüne Umverpackung, hat die Klägerin weiterhin
substantiiert dargelegt, dass die angegriffene Kombination von Umverpackung
und Flakon jeweils anstelle der auf der Website abgebildeten überwiegend blauen
Umverpackung (vgl. Anlage K 52, Bl. 553 d.A.) geliefert werde. Dies wurde von den
Beklagten nicht substantiiert bestritten.
Hinsichtlich des Produkts „…“ hat die Beklagte zu 1) mit Anwaltsschreiben vom
22.09.2004 (Anlage K 53, Bl. 554 f. d.A.) zudem den Vertrieb mit dem
angegriffenen grünen Flakon zugestanden.
Die angegriffenen Ausstattungen von „…“ und „…“ befinden sich weiterhin im
Angebot der Beklagten zu 1) (Anlage K 51, Bl. 551 f. d.A.).
Die von der Klägerin angegriffenen Parfumprodukte stellen eine vergleichende
Werbung dar.
Nach § 6 Abs. 1 UWG und Art. 2 Nr 2a der Richtlinie 97/55/EG ist vergleichende
Werbung jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die
von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar
macht. Der Begriff der vergleichenden Werbung ist in einem weiten Sinn zu
verstehen, da er alle Arten der vergleichenden Werbung abdecken soll (vgl. EuGH
WRP 2001, 1432 - Toshiba/Katun). Vergleichende Werbung liegt immer dann vor,
wenn eine Äußerung auf einen Mitbewerber oder die von ihm angebotenen Waren
oder Dienstleistungen Bezug nimmt. Dabei ist es ohne Belang, welche Form die
Äußerung aufweist, ob die Bezugnahme unmittelbar oder mittelbar erfolgt und ob
ein Vergleich zwischen den vom Werbenden angebotenen Waren und
Dienstleistungen und denen des Mitbewerbers vorliegt (vgl. BGH GRUR 2004, 607 -
Genealogie der Düfte). Die Erkennbarkeit muss allerdings ausreichend deutlich
sein. Ein nicht ganz unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise muss
eine Bezugnahme auf einen konkreten Mitbewerber oder auf konkrete
Konkurrenzprodukte sehen (vgl. BGH GRUR 1999, 1100 - Generika- Werbung; BGH
GRUR 2002, 982 - Die „Steinzeit" ist vorbei).
Im vorliegenden Fall nimmt die Beklagte zu 1) durch das Angebot und den Vertrieb
der angegriffenen Produkte mittelbar - mit dem Ziel, den Absatz ihrer Waren zu
fördern - auf die von der Klägerin vertriebenen Produkte „…“, „…“, „…“ und „…“
Bezug und macht diese hinreichend deutlich erkennbar.
Die von der Beklagten zu 1) angesprochenen Verkehrskreise - gewerbliche
Abnehmer und an Parfumprodukten interessierte Verbraucher - erkennen auch
ohne ausdrücklichen Hinweis aufgrund der Bezeichnung und konkreten
Ausstattung der angegriffenen Produkte, die davon in Bezug genommenen
Vorbilder, nämlich die o.g. hochpreisigen Markenparfumprodukte.
Der Flakon des Produkts „…“ ist dunkelblau und weist eine schlichte Flaschenform
mit einer schwarzen Verschlusskappe auf; die Umverpackung mit rechteckiger
Standfläche hat die Farbe des Flakons. Auch der insgesamt sehr ähnlich gestaltete
Flakon des angegriffenen Produkts „…“ zeichnet sich durch eine dunkelblaue,
schlichte Flaschenform mit schwarzer Verschlusskappe aus, die nur aufgrund eines
am unteren Rand angebrachten silberfarbenen Rings etwas abweichend gestaltet
ist. Die ebenfalls mit rechteckiger Standfläche und in blau/grünen Farben
gestaltete Umverpackung mit einer angedeuteten Meeresbrandung weist - ebenso
wie die Bezeichnung - auf das Produkt „…“hin. Beide Bezeichnungen spielen auf
einen kühlen, frischen Duft an. Weiterhin übernimmt die Ausstattung des
angegriffenen Produkts die Schrift des bekannten geschwungenen Schriftzugs von
„…“.
Diese deutlichen Ähnlichkeiten genügen aufgrund der von der Klägerin dargelegten
41
42
43
44
45
46
47
Diese deutlichen Ähnlichkeiten genügen aufgrund der von der Klägerin dargelegten
Bekanntheit von „…“, um bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine
Verbindung durch das angegriffene Produkt zu diesem Produkt herzustellen. Die
Klägerin hat unter Vorlage der Verkaufsstatistiken des Marktforschungsinstituts
GfK den hohen Bekanntheitsgrad von „…“ dargelegt. Die Beklagten haben die
Bekanntheit von „…“ zwar mit Nichtwissen bestritten, sie haben jedoch keine
konkreten Einwände gegen die Richtigkeit der von der Klägerin vorgelegten
Verkaufsstatistiken vorgelegt, so dass diese für die Beurteilung der Bekanntheit
zugrunde zu legen sind.
Trotz des von den Beklagten im einzelnen aufgezeigten werblichen Umfelds, das
mit ähnlichen Formen und Farben arbeitet, und des Umstands, dass das Produkt
„…“ schlichte Formen aufweist, drängt sich aufgrund seiner führenden Stellung am
Markt für Herrendüfte ein Bezug des angegriffenen Produkts auf „…“ auf.
Der Damenduft „…“ hat einen hellblauen Flakon, der in Form eines
Wassertropfens gestaltet ist, und eine Verschlusskappe mit drei silberfarbenen
Ringen, die die Kreise aufschlagender Tropfen im Wasser symbolisieren. Die
Umverpackung mit quadratischer Standfläche hat ebenfalls die Farbe des Flakons.
Auch der hellgrüne Flakon des angegriffenen Produkts „…“ zeichnet sich durch die
Form eines Tropfens aus, der nur etwas mehr in die Länge gezogen ist. Die
silberfarbene Verschlusskappe weist ebenfalls drei Ringe auf, die am unteren Rand
der Kappe angebracht sind. Die Umverpackung mit quadratischer Standfläche ist
in grün/silbernen Farben und mit einer angedeuteten Meeresbrandung gestaltet.
Auch diese Umverpackung weist in Verbindung mit der Bezeichnung „…“auf das
Produkt „…“ hin.
Aufgrund der hohen Bekanntheit des Produkts „…“, die von der Klägerin wiederum
durch Vorlage der Verkaufsstatistiken der GfK belegt wurde, ist trotz der
Unterschiede in der konkreten Ausgestaltung der beiden Produkte aufgrund des
Gesamteindrucks des angegriffenen Produkts in Verbindung mit seiner
Bezeichnung eine deutliche Bezugnahme auf „…“ nicht zu verkennen.
Der Damenduft „…“ zeichnet sich in seiner Ausstattung durch einen Flakon in
Puderdöschenform und goldfarbener Parfumfarbe sowie mit einer goldfarbenen
Verschlusskappe in Zwiebelturmoptik aus. Die Umverpackung ist quadratisch und
weist eine auffällige rote Farbe auf. Das angegriffene Produkt „…“hält zwar in der
konkreten Ausgestaltung einen gewissen Abstand zu „…“ ein. Aufgrund der
Bekanntheit und der besonderes auffälligen Gestaltung des Produkts „…“, das
sich vom werblichen Umfeld deutlich absetzt, ist aber für die angesprochenen
Verkehrskreise dennoch ein deutlicher Bezug auf „…“ zu erkennen. Auch der
Flakon des angegriffenen Produkts weist eine Puderdöschenform und eine markant
ausgestaltete goldfarbene Verschlusskappe auf. Die Umverpackung ist ebenfalls
quadratisch und u.a. mit auffälligen rot/orange Farbtönen gestaltet. Während sich
auf der Umverpackung des Produkts „…“ der bekannte geschwungene Schriftzug
“…” in goldener Farbe befindet, ist die Umverpackung des angegriffenen Produkts
mit dem goldfarbenen Schriftzug „…“ versehen, der die gleiche Schrift aufweist
wie der Schriftzug „…“. Weiterhin wird sowohl durch die Bezeichnung „…“ als auch
durch die Bezeichnung „…“ in Verbindung mit der Abbildung des Taj Mahal auf der
Umverpackung des angegriffenen Produkts eine Assoziation zu schweren,
orientalischen Düften geweckt. Die Bekanntheit des Produkts „…“ hat die Klägerin
wiederum durch Vorlage der Verkaufsstatistiken der GfK belegt, wonach der Duft in
den Jahren 2001 und 2002 Platz 19 und im Jahr 2003 Platz 35 der GfK-Umsatzliste
belegt hat mit Jahresumsätzen zwischen 5,36 Mio. € und 8,76 Mio. €. Auch nach
dem Vortrag der Beklagten, die sich in der Klageerwiderung ausführlich mit dem
werblichen Umfeld der streitigen Produkte auseinandergesetzt haben, weist kein
anderes Produkt eine ähnliche Gestaltung, die sich durch eine Puderdöschenform
des Flakons, eine goldfarbene Verschlusskappe, rote Farbtöne und die Weckung
orientalischer Assoziationen auszeichnet, auf.
Der Damenduft „…“ wird in seiner Ausstattung von einem Flakon in Diamantform
und blauer Parfumfarbe geprägt. Die Umverpackung ist einfarbig in einem
dunkelblauen Farbton gehalten mit der weißen Aufschrift „…“. Dabei ist der
Schriftzug „…“ im Gegensatz zu dem bekannten geschwungenen Schriftzug „…“,
der eine silberne Farbe trägt, in weißen Großbuchstaben ausgestaltet. Auch der
Flakon des angegriffenen Produkts „…“ hat eine Diamantform, das Parfüm weist
eine lila Farbe auf. Die Umverpackung weist die gleiche Form auf, wie die von „…“
und ist ebenfalls dunkelblau gestaltet, lediglich mit einem etwas heller
48
49
50
51
52
53
54
55
56
und ist ebenfalls dunkelblau gestaltet, lediglich mit einem etwas heller
abgesetzten Streifen am Rand. Die Bezeichnung „…“ ist wie die Bezeichnung „…“
in hellen Großbuchstaben ausgestaltet. Für die angesprochenen Verkehrskreise
enthält das angegriffene Produkt aufgrund der Ähnlichkeit der Ausstattung und der
klanglichen Ähnlichkeit der Bezeichnungen „…“und „…“ einen deutlichen Hinweis
auf das bekannte Produkt „…“. Die Klägerin hat auch hinsichtlich dieses Produkts
dargelegt, dass es sich um ein umsatzstarkes Markenparfum handelt, das nach
den GfK-Verkaufsstatistiken in den Jahren 2001 und 2002 Platz 23 und im Jahr
2003 Platz 36 der umsatzstärksten Damendüfte belegt hat mit Jahresumsätzen
zwischen 5,06 Mio. € und 8,86 Mio. €. In dem von den Beklagten dargestellten
werbliche Umfeld findet sich kein Markenparfum, das eine ähnliche Bekanntheit
und Ausstattung wie das Produkt „…“ hat.
Die Erkennbarkeit der Produkte „…“, „…“ und „…“ aufgrund der dargestellten
Ähnlichkeiten der angegriffenen Produkte wird auch durch die von der Klägerin
vorgelegten Ebay- Angebote belegt. Daraus ergibt sich anschaulich, dass sich die
angegriffenen Produkte als Alternative für Verbraucher darstellen, die einen den
konkreten Markenparfums ähnlichen Duft zu einem günstigeren Preis erwerben
wollen. Die Klägerin hat zutreffend darauf hingewiesen, dass zumindest bei den
Angeboten im Internet die Zuordnung zu den „Duftvorlagen" nur durch die
Aufmachung erfolge könne. Die Beklagten können nicht einwenden, dass die
Angebote nicht von ihnen seien, da diese dennoch - auch wenn die Beklagten
selbst nicht damit werben - die Erkennbarkeit der o.g. Produkte aufzeigen.
So wurde das Produkt „…“ mit dem Hinweis angeboten: „Die günstige Alternative
zum Markenparfum für den kleinen Geldbeutel. Das Parfüm - „…“ 100 ml EDP für
die Frau. Dieser Duft von „…“ ist nicht zu verwechseln mit dem Marken Parfüm,
leider ist es verboten Ihnen eine Gegenüberstellung zu dem Marken Parfüm zu
machen." (Anlage K 20, Bl. 85 f. d.A.). Weiterhin wurde „…“ in der Kategorie „…“
(Anlage K 37a, Bl. 372 f. d.A.) oder auch völlig ohne versteckten Hinweis auf „…“
als Nachahmung eines Markenparfums angeboten (Anlage K 24, Bl. 93 f. d.A.)
Auch das Produkt „…“ wurde in entsprechender Weise als günstige Nachahmung
eines Markenparfums angeboten und zwar sowohl mit dem Hinweis: „Das Parfüm -
„…“ - 100 ml EDP für die Frau." (Anlage K 21, Bl. 87 f. d.A.) als auch ohne den
versteckten Hinweis auf „…“ (Anlage K 22, Bl. 89 f. d.A.) bzw. als Angebot in der
Kategorie „…“ (Anlage K 37a, Bl. 376 f. d.A.).
In gleicher Weise wurde das Produkt „…“ als Nachahmung eines Markenparfums
angeboten (Anlage K 23, Bl. 91 f. d.A., Anlage 37a, Bl. 374 f. d.A.). In einem
weiteren Angebot findet sich der Hinweis: „Unsere gesamte Duftserie ist den Ihnen
bekannten Markendüften verblüffend ähnlich. Zum Teil erinnert der Name, Flakon
oder die Verpackung an das Original! Schauen Sie mal genau hin!" (Anlage K 37,
Bl. 369 ff. d.A.).
Aufgrund der dargestellten Ähnlichkeiten weisen die Angebote auch nicht auf die
Nachahmung irgendeines Markenparfums hin, sondern konkret auf die Produkte
„…“, „…“, „…“ und „…“ hin. Soweit die Beklagten dies auch nach dem
umfangreichen Vortrag der Klägerin noch bestritten haben, hätte es ihnen
oblegen, konkret darzulegen, auf welche anderen bekannten Markenparfums die
angegriffenen Produkte ihrer Auffassung nach konkret hinweisen.
Die von der Beklagten zu 1) durch den Vertrieb der angegriffenen Produkte
vorgenommene vergleichende Werbung ist unlauter im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 4
UWG, da sie die Wertschätzung des von einem Mitbewerber verwendeten
Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzt.
Zu den Kennzeichen im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG gehören nicht nur Marken
und Handelsnamen, sondern auch andere Unterscheidungszeichen, die der
Verkehr als von einem bestimmten Unternehmen stammende identifiziert; dazu
gehören daher auch unternehmenstypische Farb- und Formgestaltungen (vgl.
Harte/Henning-Sack, UWG, § 6 Rn 121).
Unabhängig von dem Bestehen von Markenrechten kommt den Produkten „…“,
„…“, „…“ und „…“ nach den von der Klägerin vorgelegten GfK-Verkaufsstatistiken
ein solch hoher Bekanntheitsgrad zu, dass bei den angesprochenen
Verkehrskreisen allein ihr Aussehen, d.h. die Ausstattung von Flakon und
Umverpackung, als herkunftshinweisend verstanden wird.
Eine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung der Kennzeichen eines
56
57
58
59
60
61
62
63
64
Eine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung der Kennzeichen eines
Mitbewerbers liegt vor, wenn über die bloße Assoziation hinaus ihr Ruf auf die
Erzeugnisse des Werbenden übertragen wird. Um den Vorwurf der Unlauterkeit
begründen zu können, müssen über die bloße Nennung der Marke, des
Handelsnamens oder anderer Unterscheidungskennzeichen eines Mitbewerbers
hinausreichende Umstände hinzutreten (vgl. BGH GRUR 2004, 607 - Genealogie
der Düfte). Ob besondere Umstände eine Rufausnutzung unlauter machen, ist
durch eine Interessenabwägung festzustellen. Bei der Interessenabwägung stehen
sich die Interessen des Werbenden, einen Vergleich vorzunehmen und dabei die
Leistungen des Mitbewerbers zu benennen, und das Interesse des Mitbewerbers,
nicht als Mittel der Anpreisung von Konkurrenzprodukten benutzt zu werden
gegenüber (vgl. Harte/Henning-Sack, UWG, § 6 Rn. 136). Maßgebliches Kriterium
der Abwägung ist der Zweck der Richtlinie 97/55/EG, dem Verbraucher den
Binnenmarkt durch vergleichende Werbung besser zu erschließen und den
Wettbewerb zwischen Anbietern von Waren und Dienstleistungen im Interesse der
Verbraucher zu fördern (vgl. Harte/Henning-Sack, a.a.O.). Danach liegt eine
unlautere Rufausnutzung vor, wenn ein Werbevergleich sachlich nicht notwendig
ist, um den Inhalt und die Vorteile des eigenen Angebots gegenüber den
konkurrierenden Angeboten deutlich zu machen, d.h. wenn der Vergleich keine
ausreichende Verbraucherinformation enthält , so dass sich sein Zweck im
wesentlichen auf die Rufausbeutung reduziert.
Unter Anwendung dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall eine unlautere
Rufausnutzung gegeben.
Die Beklagte zu 1) nutzt durch das Angebot und den Vertrieb der angegriffenen
Produkte das Ansehen der bekannten und hochpreisigen Markenprodukte „…“,
„…“, „…“ und „…“ in unlauterer Weise aus. Die angegriffenen Produkte machen
die nachgeahmten Markenparfumprodukte, die auf einen fremden Mitbewerber
hinweisen, nur erkennbar, um sich an deren guten Ruf anzuhängen und diesen auf
die angegriffenen Produkte zu übertragen. Ein anderer sachlicher Grund für die
erkennbare Annäherung an die Markenparfumprodukte ist im Hinblick auf die
Vielzahl möglicher Bezeichnungen und Ausstattungen für Parfumprodukte nicht
ersichtlich. Mit dem Hinweis auf die bekannten Markenparfumprodukte, ist die
Aussage verbunden, die angegriffenen Produkte seien von einer vergleichbaren
Qualität und hätten eine ähnliche Ausstrahlung und Wertigkeit wie ihre Vorbilder,
sie seien nur günstiger.
Damit besteht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch hinsichtlich der
Parfumprodukte, die die in Ziff. 1. des Tenors eingeblendeten Bezeichnungen und
Ausstattungen aufweisen. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Begriff
Parfumprodukte nicht zu unbestimmt, da sich aufgrund der Einblendungen ergibt,
dass es sich bei den angegriffenen Parfumprodukten um Eau de Toilette bzw. Eau
de Parfüm handelt.
Die Beklagte zu 2) als Geschäftsführerin der Beklagten zu 1) haftet neben dieser
persönlich für die Verletzungshandlungen der Beklagten zu 1), da sie zumindest
seit der Abmahnung von dem Verstoß wusste und nicht dagegen eingeschritten
ist.
Der Klägerin steht weiterhin der unter Ziff. und 3. geltend gemachte Auskunfts-
und Schadensersatzanspruch zu.
Die Klägerin kann aufgrund der unlauteren vergleichenden Werbung gemäß §§ 3, 6
Abs. 2 Nr. 4, 9 S. 1 UWG Schadensersatz von den Beklagten fordern. Das für den
Schadensersatzanspruch erforderliche Verschulden wird vermutet. Da die Klägerin
den Schaden derzeit noch nicht beziffern kann, liegt auch das für den
Feststellungsantrag erforderliche Feststellungsinteresse vor.
Der Auskunftsanspruch folgt als akzessorischer Hilfsanspruch in dem von der
Klägerin geltend gemachten Umfang aus § 242 BGB. Der Anspruch umfasst die
Drittauskunft hinsichtlich der Lieferanten zur Verhinderung von künftigen
Wettbewerbsverstößen Dritter, die Auskunft zum Umsatz zur Berechnung des
Schadensersatzanspruchs sowie die Drittauskunft hinsichtlich der gewerblichen
Abnehmer zur Durchsetzung weiterer Unterlassungsansprüche. Die Präzisierung
des Auskunftsanspruch Ziff. 2. b) durch Schriftsatz vom 18.03.2005 hat lediglich
der Klarstellung gedient und stellt daher keine teilweise Klagerücknahme dar.
Die geltend gemachten Ansprüche sind nicht verjährt, da die Klägerin nach ihrem
Vortrag erst am 06.08.2004 von dem Vertrieb der angegriffenen Parfumprodukte
65
66
Vortrag erst am 06.08.2004 von dem Vertrieb der angegriffenen Parfumprodukte
durch die Beklagte zu 1) Kenntnis erlangt hat und die Klageerhebung bereits im
Dezember 2004 erfolgt ist. Die Ansprüche sind auch nicht verjährt, selbst wenn die
Klägerin gegen den Hersteller der angegriffenen Produkte trotz dessen Kenntnis
bislang nicht vorgegangen sein sollte.
Die Beklagten haben als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu
tragen, § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.