Urteil des LG Frankfurt am Main vom 17.04.2007
LG Frankfurt: lizenznehmer, beschränkung, eugh, lizenzgeber, urheberrecht, europäische kommission, europäischer wirtschaftsraum, vermarktung, nichtigkeit, inverkehrbringen
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Gericht:
OLG Frankfurt 1.
Kartellsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
11 U (Kart) 5/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
Art 81 Abs 1 EG, Art 81 Abs 3
EG, Art 4 EGV 772/2004
Kartellrechtliche Überprüfung einer Beschränkung von
Markenlizenzen: Beschränkung des Vertriebsgebiets und
der Vertriebswege für den Lizenznehmer
Tenor
1) Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts
Frankfurt vom 6.1.2006 - Az.: 3/11 O 42/05 - abgeändert.
2) Die Beklagte wird verurteilt, an die Insolvenzschuldnerin 475.554,17
Euro sowie 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 161.471,08 Euro seit dem
1.10.2001 sowie aus weiteren 314.083,09 Euro seit dem 1.1.2002 zu zahlen.
3) Die Beklagte wird unter Vorbehalt der Entscheidung über ihre
"Verrechnung" in Höhe von 161.471,29 Euro (Bl. 31 ff der Klageerwiderung) sowie
über ihre Hilfsaufrechnung in Höhe von 276.198,05 Euro (Bl. 37 ff der
Klageerwiderung) verurteilt, weitere 437.669,34 Euro nebst 5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz aus weiteren 25.762,40 seit dem 1.1.2002, aus weiteren 250.435,86
Euro seit dem 1.4.2002 und aus weiteren 161.471,08 seit dem 1.7.2002 zu zahlen.
4) Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
5) Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
6) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann eine
Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu
vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin in gleicher Höhe
Sicherheit leistet.
7) Die Revision der Beklagten wird zugelassen.
Gründe
A.
Der Kläger ist Verwalter über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin, die sich mit
dem sog. "Merchandising" beschäftigt hat. Die Insolvenzschuldnerin hatte am
30.11.2000 mit der A GmbH O1 zwei Lizenzverträge geschlossen, die die
Vermarktung von B-Produkten in Land A, Land B und Land-C zum Gegenstand
hatten. Im ersten dieser Verträge, der die Vermarktung des Buchs "B ..." betrifft,
(Nr...., sog. "X-Version") ist u. a. Folgendes vereinbart:
Ziff. 1 Begriffsbestimmungen:
Lizenzgegenstände sind: Die Elemente einschließlich, aber nicht beschränkt auf
Marken, Urheberrechte, Logos, Namen der Personen, Artwork, Schauplätze,
Kostüme, Handlungselemente, die in der veröffentlichten Version des Buches "B
…" dargestellt bzw. enthalten sind, aber nur soweit dem Lizenzgeber
Merchandising-Rechte bezüglich dieser Elemente eingeräumt worden sind. ....
Der Lizenznehmer erkennt an, dass die nach diesem Vertrag eingeräumten
Rechte auf die Elemente des Buchs beschränkt sind und dass sämtliche Rechte
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Rechte auf die Elemente des Buchs beschränkt sind und dass sämtliche Rechte
bezüglich .... Kinofilmen .... von diesem Vertrag ausdrücklich ausgenommen sind
....
Vertragsgebiet: Land A, Land B und die Land-C, vorbehaltlich Ziff.5.
Vertriebskanäle: Der Lizenznehmer beabsichtigt, die Artikel an die nachfolgenden
Händler zu vertreiben: Buchhändler, Warenhäuser, Läden mit breitem Sortiment,
Großhändler, Fachgeschäfte, Versandhäuser und unabhängige Fabrikläden, jeweils
vorbehaltlich Ziff.5.
Garantie: Der Betrag von DM 3.300.000 ist wie folgt zahlbar: DM 660.000 bei
Unterzeichnung dieses Vertrags durch den Lizenznehmer, DM 495.000 bis zum
30.6.2001, DM 495.000 bis zum 30.9.2001, DM 660.000 bis zum 31.12.2001, DM
495.000 bis zum 31.3.2002 und DM 495.000 bis zum 30.6.2002.
Lizenzgebührensatz beträgt: (a) für Nettorechnungsbeträge zwischen DM 1,00 und
DM 3.300.000 12 % des Nettorechnungsbetrages .... oder die Mindestlizenzgebühr
pro Artikel, die vorstehend festgesetzt ist, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
(b) für Nettorechnungsbeträge über DM 3.300.000 14 % des
Nettorechnungsbetrages .... oder die Mindestlizenzgebühr pro Artikel, die
vorstehend festgesetzt ist, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
Ziff. 2 (Rechteeinräumung):
Während der Vertragsdauer und vorbehaltlich der Bedingungen dieses Vertrags
gewährt der Lizenzgeber dem Lizenznehmer, der diese Rechteeinräumung
akzeptiert, das nicht-ausschließliche Recht, die Lizenzgegenstände in der
vereinbarten Sprache und ausschließlich für und allein in Verbindung mit der
Entwicklung, Herstellung, dem Vertrieb, der Werbung, Verkaufsförderung und dem
Verkauf der Artikel nur in dem Vertragsgebiet und nur über die Vertriebskanäle
(vorbehaltlich Ziff.5) zu benutzen.
Ziff. 3.1. Abs.4 (Sonderbestimmungen für Socken):
Unbeschadet der nachstehenden Ziff. 11.5 wird der Lizenznehmer dem
Lizenzgeber .... seine Auswahl an Vertragshändlern übermitteln, damit der
Lizenzgeber vor deren Bestellung eine schriftliche Zustimmung erteilen kann. ....
Ziff. 5 (Europäischer Wirtschaftsraum):
Für den Fall, dass das Vertragsgebiet oder ein Teil davon jetzt oder später ein
Mitgliedsstaat des Europäisches Wirtschaftsraums (EWR) ist, hindert keine
Bestimmung dieses Vertrags den Lizenznehmer daran, nicht aktiv eingeworbene
Bestellungen von Kunden auszuführen, die ihren Geschäftssitz außerhalb des
Vertragsgebiets und/oder außerhalb der Vertriebskanäle, aber in dem EWR, haben,
jedoch mit der Maßgabe, dass sich der Lizenznehmer nicht aktiv bemühen darf,
die Artikel .... zu verkaufen oder zu vermarkten.
Ziff. 11 (Herstellung, Vertrieb und Markteinführungstermin):
11.4: Der Lizenznehmer wird dem Lizenzgeber und/oder den mit dem Lizenzgeber
verbundenen Unternehmen die vom Lizenzgeber verlangten Mengen an Artikeln
zu den günstigsten Bedingungen, die der Lizenznehmer seinen Kunden einräumt,
verkaufen. Auf diese Verkäufe hat der Lizenznehmer die fälligen und vom
Lizenznehmer zu zahlenden Lizenzgebühren zu zahlen, es sei denn der
Lizenzgeber erteilt dem Lizenznehmer schriftlich anderslautende Weisungen.
11.5: Der Lizenznehmer muss dem Lizenzgeber eine Liste der von ihm
ausgewählten Vertragshändler vorlegen, damit der Lizenzgeber schriftlich dazu
seine Zustimmung erteilen kann, bevor der Lizenzgeber diese Vertragshändler
ernennt.
Der zweite Vertrag betrifft die Vermarktung von Elementen, die im Film "B ..."
dargestellt sind (Nr...., sog. "Y-Version"). Hiernach waren eine Garantiesumme von
DM 1.500.000 und entsprechende Lizenzgebührensätze wie im oben genannten
Vertrag zu entrichten; im Übrigen sind die Bestimmungen dieses Vertrages mit
der "X-Version" weitgehend identisch. Hinsichtlich der Vertriebskanäle ist der
Insolvenzschuldnerin über die im X-Version-Vertrag genannten Absatzwege hinaus
auch der Vertrieb an Großmärkte, Supermärkte und Verkaufsstellen für
Massenbedarf gestattet.
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Massenbedarf gestattet.
Am 8.2.2001 schloss die Insolvenzschuldnerin mit der Beklagten einen
"Rahmenvertrag" über die gemeinschaftliche Herstellung und den gemeinsamen
Vertrieb der in den vorstehend genannten Verträgen lizenzierten Produkte; die A
GmbH stimmte diesem Vertrag zu. Nach dem Vertrag sollte die
Insolvenzschuldnerin die Rechte und Pflichten aus oben genannten Verträgen
anteilig auf die Beklagte übertragen (Vorbemerkung). Die Federführung hinsichtlich
der gemeinsamen Unternehmungen sollte bei der Insolvenzschuldnerin liegen
(Ziff.1.1), die auch die Aufträge für die Herstellung der Produkte vergeben sollte
(Ziff.1.3). Der Vertrieb der Produkte sollte zwischen den Parteien nach
Vertriebskanälen aufgeteilt werden (Ziff.3.2). Hinsichtlich des von der Beklagten zu
leistenden Entgelts war Folgendes vereinbart:
Die von C (Insolvenzschuldnerin) zu leistenden Garantielizenzzahlungen von 3,3
Mio. DM für die X-Version und von 1,5 Mio. DM für die Y-Version (jeweils zuzüglich
Mehrwertsteuer) werden im Verhältnis der erwarteten Umsätze aufgeteilt, und
zwar
a) bei der X-Version im Verhältnis C 45 % (= 1.485 TDM) zu D (Beklagte) 55 % (=
1.815 TDM)
b) bei der Y-Version im Verhältnis C 70 % (= 1.050 TDM) zu D 30 % (= 450 TDM).
D zahlt anteilig die Garantielizenzen . spätestens sieben Tage vor Fälligkeit an C.
Die Beklagte leistete die erste und zweite Rate aus dem X-Version-Vertrag sowie
die erste Rate aus dem Y-Version-Vertrag. Ob die dritte Rate aus dem X-Version-
Vertrag von ihr (durch Verrechnung) getilgt worden ist, ist unter den Parteien
streitig. Weitere Ratenzahlungen erbrachte die Beklagte nicht.
Der Kläger hat darum beim Landgericht Frankfurt (Kammer für Handelssachen)
Klage auf Zahlung der ausstehenden Raten von insgesamt 913.223,51 Euro sowie
Zinsen hieraus erhoben. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 15.7.2005 hat
die Kammer in der Besetzung mit einer Vorsitzenden Richterin sowie zwei
Handelsrichtern die Verhandlungsleitung einem der Kammervorsitzenden
zugewiesenen Rechtsreferendar übertragen. Am Ende der mündlichen
Verhandlung hat sie auf übereinstimmenden Antrag der Parteien das schriftliche
Verfahren angeordnet. Durch Urteil vom 6.1.2006, das ausweislich des Urteilskopfs
"im schriftlichen Verfahren" ergangen ist, hat das Landgericht sodann die Klage
abgewiesen. Die Entscheidung ist im Wesentlichen wie folgt begründet:
Ziff. 1, 2, 5, 3.1 Abs. 4, 11.4 und 11.5 der Verträge zwischen der A GmbH und der
Insolvenzschuldnerin enthielten wettbewerbsbeschränkende Regelungen i.S.v. Art.
81 Abs.1 EGV. Durch Ziff.1, 2 und 5 der Verträge sei es der Insolvenzschuldnerin
verwehrt, frei zu entscheiden, in welchen Ländern und an welche Kunden sie die
Lizenzprodukte verkaufen wolle. Ziff. 3.1. Abs.4 und Ziff. 11.5 hindere sie an der
freien Auswahl ihrer Vertragshändler; eine solche Einschränkung sei nicht
erforderlich, da eine Sicherung der Qualität des Vertriebs durch weniger stark
wettbewerbsbeschränkende Maßnahmen wie etwa Qualitätsstandards erreicht
werden könne.
Ziff. 11.4 enthalte eine Meistbegünstigungsklausel zugunsten der A GmbH, die die
Preisgestaltungsfreiheit der Insolvenzschuldnerin unterlaufe.
Diese Beschränkungen bewirkten eine spürbare Einschränkung des
zwischenstaatlichen Handels. Die Europäische Kommission gehe in ihren Leitlinien
zum zwischen-staatlichen Handel davon aus, dass eine widerlegbare Vermutung
einer spürbaren Beeinträchtigung dieses Handels vorliege, wenn sie Einfuhren und
Ausfuhren betreffe oder sich auf mehrere Mitgliedstaaten erstrecke, sofern der
Umsatz der Unternehmen mit den von der Vereinbarung erfassten Waren einen
Betrag von 40 Mio. Euro überschreite (Ziff. 53 der Leitlinien). Dass dies im
vorliegenden Fall zutreffe, habe die Beklagte hinreichend substantiiert
vorgetragen, die Klägerin habe diese Angaben nicht entkräften können.
Es sei auch eine spürbare Beschränkung des Wettbewerbs i. S. v. § 81 EGV und
der hierzu ergangenen "Bagatellbekanntmachung" der Kommission gegeben.
Nach Ziff. 11.2 b dieser Bekanntmachung beeinträchtigten Vereinbarungen, die
eine "Kernbeschränkung" enthielten, ohne Rücksicht auf die nach den Ziff. 7 - 9
erforderlichen Schwellenwerte den Wettbewerb spürbar. Solche
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erforderlichen Schwellenwerte den Wettbewerb spürbar. Solche
Kernbeschränkungen seien nach Ziff. 11.2.b Beschränkungen des Gebiets oder
des Kundenkreises, in das oder an den der Käufer die Vertragswaren oder -
dienstleistungen verkaufen dürfe; ausgenommen hiervon seien nach Ziff. 11.2.b 2.
Spiegelstrich der Bekanntmachung nur Beschränkungen des aktiven Verkaufs in
Gebiet oder an Gruppen von Kunden, die der Lieferant sich selbst oder
ausschließlich einem anderen Käufer vorbehalten habe. Insofern enthielten die
Verträge zwischen der A GmbH und der Insolvenzschuldnerin keine Regelungen.
Den Gebiets- und Kundenkreisbeschränkungen könne auch nicht entnommen
werden, dass die A GmbH damit bezweckt hätte, sich die Auswertungsrechte
außerhalb des Lizenzgebiets exklusiv vorzubehalten oder zu vergeben; dies werde
namentlich daran deutlich, dass die A GmbH auch der Insolvenzschuldnerin nur
eine nicht-ausschließliche Lizenz eingeräumt habe.
Eine Freistellung nach Art. 81 Abs. 3 EGV komme nicht in Betracht. Die Vertikal-
GVO sei nach deren Art. 2 Abs. 3 nicht auf Lizenzverträge anwendbar, bei denen
die Lizenzierung - wie im vorliegenden Fall - Hauptgegenstand des Vertrags sei;
weitere Gruppenfreistellungsverordnungen seien ebenfalls nicht einschlägig. Die
Voraussetzungen für eine Einzelfreistellung nach Art. 81 Abs.3 EGV seien von dem
- insoweit darlegungs- und beweispflichtigen - Kläger nicht vorgetragen.
Die Verstöße gegen Art. 81 EGV führten nach § 139 BGB dazu, dass die Verträge
zwischen der A GmbH und der Insolvenzschuldnerin als insgesamt nichtig
anzusehen seien. Die Erstreckung der Nichtigkeit auf das gesamte Rechtsgeschäft
sei nach der Rspr. des EuGH nach nationalem Recht, also nach § 139 BGB, zu
beurteilen. Der Kläger, der insoweit darlegungsbelastet sei, habe nur pauschal und
darum nicht hinreichend substantiiert dargetan, dass die Verträge für die A GmbH
"von großem Interesse gewesen" und darum auch ohne die kartellrechtswidrigen
und damit nichtigen Bestimmungen (Art. 81 Abs.2 EGV) geschlossen worden
wären. Demgegenüber habe die Beklagte dargelegt, dass die A GmbH eine
Vielzahl von Änderungswünschen der Klägerin abgelehnt habe; dies habe der
Kläger nicht bestritten. Darum könne nicht davon ausgegangen werden, dass die A
GmbH bereit gewesen wäre, auf die kartellrechtswidrigen Klauseln zu verzichten.
Schließlich führe die Nichtigkeit des Lizenzvertrags zwischen A und der
Insolvenzschuldnerin auch zur Nichtigkeit der zwischen den Parteien getroffenen
"Rahmenvereinbarung". Nichtigkeit nach Art. 81 Abs.2 EGV trete auch dann ein,
wenn ein Folgevertrag zwar für sich betrachtet kartellrechtlich nicht zu
beanstanden sei, wenn er aber als selbständiges Geschäft nach dem Wegfall des
zugrunde liegenden Kartellvertrags keinen Bestand haben könne. So verhalte es
sich hier, da der Rahmenvertrag in mehrfacher Hinsicht auf die Verträge zwischen
der A GmbH und der Insolvenzschuldnerin Bezug nehme.
Zur Begründung seiner gegen diese Entscheidung gerichteten Berufung trägt der
Kläger vor:
Die Übertragung der Sitzungsleitung auf den Rechtsreferendar im Termin vom
15.7.2005 stelle einen Verstoß gegen die §§ 10 GVG, 21 f GVG und 28 II DRiG und
damit einen wesentlichen Verfahrensfehler dar. Im Übrigen stelle Ziff. 11.4 der
Verträge zwischen der A GmbH und der Insolvenzschuldnerin keine kartellrechtlich
unzulässige Kernbeschränkung, sondern nur eine Beschränkung der
Preisgestaltungsfreiheit im Verhältnis der Parteien zueinander dar. Das
Landgericht habe nicht hinreichend begründet, warum die Verträge zwischen der A
GmbH und der Insolvenzschuldnerin zu einer spürbaren Beeinträchtigung des
zwischenstaatlichen Handels führten: Die pauschale Bezugnahme auf ein von der
Beklagten vorgelegtes Privatgutachten stelle jedenfalls keine hinreichende
Urteilsgrundlage dar, zumal er - der Kläger - die in diesem Gutachten enthaltenen
Feststellungen und den Vortrag der Beklagten hierzu bestritten habe. Das
Landgericht habe eine Beweiserhebung nur unterlassen dürfen, wenn es das
diesbezügliche Vorbringen des Klägers als unsubstantiiert bewertet habe; in
diesem Fall aber habe es dem Kläger nach § 139 ZPO einen Hinweis erteilen
müssen. Im angefochtenen Urteil fehlten auch Ausführungen zur Abgrenzung des
relevanten Marktes. Aus der Einräumung eines nur nicht-ausschließlichen Rechts
an die Insolvenzschuldnerin lasse sich nichts für eine Intention des Lizenzgebers
herleiten, in anderen Lizenzgebieten ebenfalls nur nicht ausschließliche Lizenzen
zu erteilen. Die Beklagte trage hinsichtlich der Frage, ob mögliche
Kartellrechtsverstöße zur Gesamtnichtigkeit des Vertrags zwischen der A GmbH
und der Insolvenzschuldnerin führte, die Darlegungs- und Beweislast. Von einer
solchen Gesamtnichtigkeit sei nicht auszugehen; die A GmbH würde angesichts
der wirtschaftlichen Bedeutung der Verträge deren rechtskonforme
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der wirtschaftlichen Bedeutung der Verträge deren rechtskonforme
Aufrechterhaltung favorisiert haben. Auch in diesem Zusammenhang sei das
Landgericht zu einem Hinweis nach § 139 ZPO verpflichtet gewesen, wenn es den
Vortrag des Klägers als unzureichend angesehen habe; das Landgericht habe es
insoweit auch versäumt, einem Beweisangebot des Klägers (Vernehmung des
Zeugen Z1) nachzugehen. Schließlich sei bei der Entscheidung zwischen
Teilaufrechterhaltung und Gesamtnichtigkeit auch der Arglisteinwand nach § 242
BGB zu berücksichtigen. Fehlerhaft sei es auch, dass das Landgericht die
Auswirkungen einer möglichen Nichtigkeit des Vertrags zwischen der A GmbH und
der Insolvenzschuldnerin nach EU-Recht beurteilt habe; insoweit sei nach der Rspr.
des EuGH nationales Recht maßgebend.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils zur
Zahlung von 913.223,51 Euro nebst Zinsen hieraus zu verurteilen, hilfsweise, den
Rechtsstreit unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Landgericht
zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Das Landgericht sei im Termin vom
15.7.2005 ordnungsgemäß besetzt gewesen, da der Einfluss auf die
Verhandlungsführung bei der Vorsitzenden Richterin verblieben sei. Das
Landgericht habe auch keine Hinweispflichten verletzt; im Anwaltsprozess gebe es
keine allgemeine Hinweispflicht des Gerichts. Die Meistbegünstigungsklausel in §
11.4 der Verträge zwischen der A GmbH und der Insolvenzschuldnerin sei
wettbewerbsbeschränkend und verstoße deshalb gegen Art. 81 Abs.1 EGV. Die
Ziff. 1, 2 und 5 der Verträge seien ihrem Wesen nach geeignet, den Handel
zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Zur Spürbarkeit dieser
Handelsbeeinträchtigung habe sie - die Beklagte - auch durch die Bezugnahme
auf das von ihr vorgelegte Privatgutachten - substantiiert vorgetragen; aus diesem
Grund habe sich der Kläger nicht auf schlichtes Bestreiten beschränken dürfen. Im
Übrigen sei es evident, dass der Marktanteil von der A GmbH und der
Insolvenzschuldnerin den in der Bagatellbekanntmachung genannten
Schwellenwert von 5 % überschritten habe. Der Schluss des Landgerichts von der
Gestaltung des streitgegenständlichen Lizenzvertrags auf die übrigen
Lizenzverträge zwischen der A GmbH und deren Lizenznehmern sei zulässig, der
Wettbewerb sei darum als spürbar beeinträchtigt anzusehen. Im Rahmen des §
139 BGB treffe den Kläger die Darlegungs- und Beweislast für die Restgültigkeit;
hierzu fehle es beim Kläger an substantiiertem Vortrag. Die A GmbH habe keine
Veranlassung gehabt, sich um eine rechts-konforme Gestaltung der
Lizenzverträge zu bemühen, da sie die Marktmacht besessen habe, den
Lizenznehmern den Inhalt der Lizenzverträge zu diktieren. Schließlich erfasse die
Nichtigkeit auch die Rahmenvereinbarung zwischen den Parteien, und zwar sowohl
nach europäischem als auch nach nationalem Recht. Hinsichtlich der Höhe der
Klageforderung behauptet die Beklagte - ebenso wie bereits im ersten Rechtszug -
, dass diese Forderung in Höhe von 161.471,29 Euro durch eine zwischen den
Parteien getroffene Verrechnungsabrede erloschen sei. Hilfsweise rechnet sie
zudem mit Schadensersatzansprüchen wegen verzögerter Belieferung durch die
Insolvenzschuldnerin in Höhe von 276.198,05 Euro auf.
B.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben und begründet. Auch
in der Sache hat sie - in dem aus der Spruchformel ersichtlichen Umfang - Erfolg.
I) Erfolglos bleibt allerdings die Rüge der Berufung, die Übertragung der
Verhandlungsführung auf den Referendar im Kammertermin vom 15.7.2005 stelle
einen Verfahrensfehler dar, der die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die
Zurückverweisung der Sache an das Landgericht nach § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO
rechtfertige. Zweifelhaft ist schon, ob hierin überhaupt ein Verfahrensfehler zu
sehen ist. Teilweise wird eine solche Übertragung bei Kollegialgerichten unter
Hinweis auf den Wort-laut des § 10 GVG ("Unter Aufsicht des Richters ....") und mit
Blick auf die §§ 21 f GVG, 28 Abs. 2 S. 2 DRiG als unzulässig angesehen (so
Zöller/Gummer, ZPO, 25. Aufl., § 10 GVG, Rz. 3); die Gegenansicht stellt
demgegenüber darauf ab, ob der richtunggebende Einfluss jederzeit bei dem
Vorsitzenden Richter verblieben ist (Mü-Ko/Wolf, ZPO, 2. Aufl., § 10 GVG, Rz. 10),
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Vorsitzenden Richter verblieben ist (Mü-Ko/Wolf, ZPO, 2. Aufl., § 10 GVG, Rz. 10),
was hier mit Blick auf die ständige Anwesenheit der Vorsitzenden Richterin zu
bejahen wäre. Doch kann diese Frage dahin stehen. Denn eine Aufhebung und
Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO kommt nur in Betracht, wenn das
Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und wegen dieses Mangels eine
umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist. Diese
Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Zum einen zeigt § 547 Nr.
1 ZPO, dass im Fall einer nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts von
einem wesentlichen Verfahrensmangel nur dann auszugehen ist, wenn das
erkennende Gericht falsch besetzt war. Das erkennende Gericht aber besteht,
wenn - wie im vorliegenden Fall - im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs.2 ZPO
entschieden wird, nicht aus den Beteiligten, die an der letzten mündlichen
Verhandlung mitgewirkt haben, sondern aus denjenigen Richtern, die an der
letzten, dem Urteil zugrunde liegenden Beratung teilgenommen haben (BGH LM
Nr. 551 ZPO, Nr. 48). Dies aber sind im vorliegenden Fall die Mitglieder der
Kammer. Das erkennende Gericht war also vorschriftsmäßig besetzt. Im Übrigen
fehlt es an der von § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO geforderten Kausalität zwischen dem
(insoweit zu unterstellenden) Verfahrensmangel und einer gegebenenfalls
notwendigen Beweisaufnahme.
II) Die Berufung hat aber insoweit Erfolg, als der Kläger geltend macht, dass das
Landgericht den Vertrag zwischen der Beklagten und der Insolvenzschuldnerin als
unwirksam angesehen hat. Zwar stellt die Wirksamkeit der Verträge zwischen der
A GmbH und der Insolvenzschuldnerin nach Auffassung des Senats die
Geschäftsgrundlage für den Vertrag unter den Parteien dar, so dass der Beklagten
im Fall der Nichtigkeit jener Verträge nach den Grundsätzen über das Fehlen der
(subjektiven) Geschäftsgrundlage ein Rücktrittsrecht zustünde, von dem die
Beklagte durch die Weigerung, weitere Lizenzgebühren an die Insolvenzschuldnerin
zu bezahlen, auch Gebrauch gemacht hat. Der Senat vermag jedoch die Ansicht
des Landgerichts, die Verträge zwischen der A GmbH und der Insolvenzschuldnerin
seien wegen Verstoßes gegen Art. 81 Abs. 1 EGV insgesamt nichtig, nicht zu
teilen. Gesamtnichtigkeit eines jeden dieser Verträge wäre nur dann anzunehmen,
wenn einzelne darin enthaltene Klauseln spürbare und den Wettbewerb innerhalb
der Gemeinschaft in spürbarer Weise beeinträchtigende, nicht nach Art. 81 Abs. 3
EGV freigestellte Wettbewerbsbeschränkungen enthielten und wenn die Bedeutung
dieser Klauseln für den jeweiligen Gesamtvertrag als so erheblich anzusehen wäre,
dass anzunehmen wäre, die A GmbH und die Insolvenzschuldnerin hätten den
Vertrag ohne die unwirksamen Vereinbarungen nicht geschlossen, § 139 BGB.
Dies ist nach Auffassung des Senats nicht der Fall.
1) Das Landgericht sieht in der Beschränkung der Insolvenzschuldnerin auf den
aktiven Vertrieb der Vertragsprodukte in Land A, Land B und der Land-C (Ziff. 1, 5
der Verträge), in der Beschränkung der Insolvenzschuldnerin beim aktiven Vertrieb
auf bestimmte Vertriebskanäle (Buchhändler, Warenhäuser, Läden mit breitem
Sortiment, Großhändler, Fachgeschäfte, Versandhäuser und unabhängige
Fabrikläden, Ziff. 1, 5 der Verträge), in der Bindung der Insolvenzschuldnerin an die
Zustimmung der A GmbH bei der Auswahl der Vertragshändler (Ziff. 3.1 Abs. 4
und Ziff. 11.5 der Verträge) sowie in der Meistbegünstigungsklausel der Ziff. 11.4
der Verträge wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen i. S. v. Art. 81 Abs. 1
EGV. Dass derartige Vereinbarungen eine Einschränkung des Wettbewerbs
bewirken können, verkennt auch der Senat nicht. Das Landgericht hat aber nicht
berücksichtigt, dass Gegenstand der vertraglichen Vereinbarungen zwischen der A
GmbH und der Insolvenzschuldnerin - wie nunmehr unter den Parteien unstreitig
ist - ausschließlich die Einräumung von Lizenzen an urheberrechtlich geschützten
Werken sowie an Marken- und in geringerem Umfang an Titelschutzrechten war;
dass die bildlichen Darstellungen, die Gegenstand der Lizenzverträge zwischen der
A GmbH und der Insolvenzschuldnerin waren, die für einen urheberrechtlichen
Schutz erforderliche Gestaltungshöhe aufweisen und dass für den Schriftzug "B"
markenrechtlicher Schutz besteht, ist unter den Parteien unstreitig und erscheint
auch dem Senat nicht zweifelhaft. Sowohl den Urheberrechten als auch den
Marken- und Titelschutzrechten aber ist gemeinsam, dass sie ihrem Inhaber bzw.
dem Verwertungsberechtigten ausschließliche Befugnisse gewähren, kraft derer
der Berechtigte jedem Anderen die Benutzung des Werkes, der Marke oder der
Bezeichnung verbieten oder nur gegen Entgelt gestatten kann. Damit ist diesen
Rechten eine wettbewerbsbeschränkende Wirkung immanent. Die Anerkennung
solcher Rechte auch durch das europäische Recht verbietet es darum, jede den
Wettbewerb in der Gemeinschaft beschränkende Wirkung ihrer Ausübung als mit
Art. 81 Abs. 1 EGV unvereinbar anzusehen. Aus diesem Grund geht der EuGH in
ständiger Rspr. davon aus, dass Wettbewerbsbeschränkungen in urheber- und
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ständiger Rspr. davon aus, dass Wettbewerbsbeschränkungen in urheber- und
markenrechtlichen Lizenzverträgen nach dem spezifischen Inhalt des Urheber-
bzw. Markenrechts unter Abwägung mit den Interessen des Kartellrechts zu
beurteilen sind. Der Schutz des gewerblichen Eigentums vermag danach
Beschränkungen der Freiheit des Wettbewerbs insoweit zu rechtfertigen, als sie zur
Wahrnehmung der Rechte berechtigt sind, die den spezifischen Gegenstand dieses
Eigentums ausmachen und damit i. S. v. Art. 30 EGV zum Schutz des
gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind (st. Rspr., s. etwa
EuGH, Slg. 1971, 69, 83 - Deutsche Grammophon/Metro - zum Urheberrecht;
EuGH, GRUR 1986, 635, 638 - Windsurfing International - zum Patentrecht; EuGH,
Slg. 1994, I-2789, 2847 - Ideal/Standard - zum Markenrecht; s. ferner die weiteren
Nachweise bei Sack, WRP 1999, 592, 604).
2) Dabei geht der EuGH davon aus, dass der spezifische Gegenstand des
kommerziellen Eigentums dadurch gekennzeichnet ist, dass seinem Inhaber das
ausschließ-iche Recht gesichert werden soll, den geschützten Gegenstand
entweder selbst oder durch Lizenzvergabe an Dritte zu verwerten und sich gegen
jede Zuwiderhandlung zur Wehr zu setzen (EuGH, Slg. 1988, 1245, 1273 - Allen &
Hanburys; EuGH, Slg. 1992, I-5335, 5375 - Generics und Harris Pharmaceuticals).
Ebenso anerkannt ist in der Rspr. des EuGH, dass nur das ausschließliche Recht
zum erstmaligen Inverkehrbringen des geschützten Gegenstands zum
spezifischen Gegenstand des kommerziellen Eigentums gehört; mit diesem
erstmaligen Inverkehrbringen tritt Erschöpfung des kommerziellen Eigentums ein,
so dass alle weiteren Restriktionen des Vertriebs des geschützten Gegenstands
grundsätzlich mit Art. 28 EGV unvereinbar sind und damit unzulässige
Wettbewerbsbeschränkungen i. S. v. Art. 81 Abs. 1 EGV darstellen (EuGH, Slg.
1988, 1245, 1273 - Allen & Hanburys - zum Patentrecht; EuGH, Slg. 1994, I-2789,
2847 - Ideal/Standard - zum Markenrecht). Dieser Erschöpfungsgrundsatz hat für
das Markenrecht Ausdruck in Art. 7 der Richtlinie Nr. 89/104 EG
(Markenrechtsrichtlinie) und für das Urheberrecht etwa in Art. 5 lit. c der Richtlinie
96/9 EG (Datenbankrichtlinie) sowie in Art. 4 II der Richtlinie 2001/29/EG (Urheber-
recht in der Informationsgesellschaft) gefunden.
3) Für den vorliegenden Fall bedeutet das zunächst, dass aus dem
Erschöpfungsgrundsatz kartellrechtliche Bedenken gegen die streitbefangenen
Klauseln nicht ableitbar sind. Denn alle diese Klauseln (z. B. Beschränkung des
Absatzgebiets der Lizenznehmerin, Beschränkung der Vertriebskanäle,) betreffen
und beschränken das erstmalige Inverkehrbringen der von den Lizenzverträgen
erfassten Waren. Zwar wird teilweise im Schrifttum eine extensive Handhabung
des Erschöpfungsgrundsatzes im Lizenzvertragsrecht dahingehend befürwortet,
dass die Erschöpfung bereits mit der Vergabe der Lizenz eintreten soll (so etwa
Sucker/Guttuso/Gaster, in: von der Groeben/Schwarze, EU/EG-Kommentar, 2003,
nach Art. 81 EGV Fallgruppen, Rz. 138). Dieser Auffassung vermag sich der Senat
indes nicht anzuschließen (dagegen etwa auch Streinz/Eilmansberger, EUV/EGV,
2003, Art. 81 EGV, Rz. 202; Lenz/Grill, EGV, 4. Aufl., 2006 Art. 81, Rz. 122; Sack,
RIW 1997, 448, 452 f). Sie ist mit der Bestimmung der Reichweite des
Erschöpfungsgrundsatzes im europäischen Recht nicht zu vereinbaren: Sowohl im
Erwägungsgrund 43 zur Richtlinie 96/9/EG (Datenbankrichtlinie) als auch in den
Erwägungsgründen 28/29 zur Richtlinie 2001/29/EG (Urheberrecht in der
Informationsgesellschaft) wird betont, dass nur das körperliche Inverkehrbringen
des Originals oder eines Vervielfältigungsstückes des urheberrechtlich geschützten
Werkes die Erschöpfung auszulösen vermag; in derselben Weise stellt Art. 7 der
Richtlinie Nr. 89/104 EG (Markenrechtsrichtlinie) auf das Inverkehrbringen der Ware
unter der geschützten Marke, also ebenfalls auf ein Verbringen verkörperter
Gegenstände in die Öffentlichkeit, ab. Der bloße Abschluss eines Lizenzvertrags ist
damit nicht vergleichbar.
4) Im Übrigen ist hinsichtlich der verschiedenen streitbefangenen Klauseln zu
differenzieren:
a) Die Beschränkung des Vertriebs der dem Lizenzvertrag unterfallenden Waren
auf Land A, Land B und die Land-C steht nach Auffassung des Senats mit Art. 81
Abs. 1 EGV in Einklang. Zwar wird im Schrifttum verschiedentlich die Ansicht
vertreten, Art. 81 EGV stehe der Erteilung von urheberrechtlichen und
markenrechtlichen Lizenzen entgegen, die auf einzelne Mitgliedsstaaten der EU
beschränkt sind (s. etwa Jestaedt, in: Langen/Bunte, Kommentar zum deutschen
und europäischen Kartell-recht, Bd. 2, 2006, Rn. 266 - zum Markenrecht, Rn.282 -
zum Urheberrecht, jeweils mwN; zurückhaltender etwa Sack, WRP 1999, 592 ff, und
jüngst Nordemann, GRUR 2007, 203 ff). Auch die EU-Kommission hat in der
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jüngst Nordemann, GRUR 2007, 203 ff). Auch die EU-Kommission hat in der
Vergangenheit diesen Standpunkt vertreten (s. etwa GRUR Int. 1977, 275 - BBC
und The Old Man and the Sea; WuW/E VII, 75 ff - Campari). Dieser Auffassung
vermag sich der Senat aber aus folgenden Gründen weder für das Urheberrecht
(aa) noch für das Markenrecht (bb) anzuschließen:
aa)
(1) Die Befugnis des Urhebers, frei über das erstmalige Inverkehrbringen des
geschützten Werkes - auch durch den Abschluss eines Lizenzvertrags - zu
entscheiden, die der EuGH als spezifischen Inhalt des Urheberrechts und damit als
"kartell-rechtsfest" ansieht, schließt nach Auffassung des Senats auch die Befugnis
ein, wo und wie das Werk bzw. Vervielfältigungsstücke hiervon in den Verkehr
gebracht werden. Ebenso wie der Urheber frei entscheiden kann, ob er sein Werk
überhaupt veröffentlichen will und zu welchem Entgelt dies geschehen soll, muss
er auch entscheiden können, in welchen Staaten der europäischen Gemeinschaft
dies zu welchen Konditionen geschehen soll. Denn wäre der Urheber nur vor die
Alternative gestellt, entweder seinem Lizenznehmer eine Lizenz für das Gebiet der
gesamten EU zu erteilen oder von einer Lizenzierung vollständig abzusehen, so
wäre seine Befugnis zur ausschließlichen (Erst-)Verwertung seines Rechts stark
eingeschränkt. Mitunter wird der Urheber an einer Verbreitung seines Werkes in
der gesamten EU nicht interessiert sein, weil er der Auffassung ist, dass das Werk
nur in bestimmten Staaten, vielleicht auch nur in der Originalsprache, beim
Publikum eine zustimmende Aufnahme finden wird. Auch kann er ein Interesse
daran haben, einen Lizenznehmer mit der Verbreitung seines Werkes zu betrauen,
der für eine Distribution in bestimmten Staaten in hohem Maß geeignet ist, weil er
dort über eine entsprechende Vertriebsorganisation verfügt, während ihm die
Ressourcen für einen erfolgreichen Vertrieb in anderen EU-Staaten fehlen; wäre
der Urheber gleichwohl gehalten, diesem Lizenznehmer ein EU-weites
Nutzungsrecht zu erteilen, so wäre er beim Abschluss von weiteren
Lizenzverträgen mit anderen Lizenznehmern in einer ungünstigeren Position, weil
diese aufgrund der bereits erteilten EU-weiten Lizenz mit Wettbewerb durch den
ersten Lizenznehmer rechnen müssten. Eine optimale Verwertung des Werkes im
Wege der Lizenzvergabe, die zum spezifischen Inhalt des Urheberrechts gehört,
wäre damit in Frage gestellt. Außerdem würden hierdurch kleinere und mittlere
Unternehmen, die zu einer EU-weiten Vermarktung nicht in der Lage sind, vom
Wettbewerb um die Vergabe der Lizenzen ausgeschlossen.
(2) Zudem ergäbe sich eine eigenartige Ungleichbehandlung bei der vom EuGH
auf eine Stufe gestellten Verwertung durch den Urheber selbst und durch
Lizenznehmer andererseits. Entscheidet sich der Urheber für einen Eigenvertrieb
seines Werkes und beschränkt er diesen Eigenvertrieb auf einzelne
Mitgliedstaaten, so ist dieses Vertriebssystem mangels einer "Vereinbarung" nicht
am Maßstab des Art. 81 EGV nachprüfbar. Warum das anders sein soll, wenn sich
der Urheber - was für ihn in Ermangelung eigener Kapazitäten und Ressourcen
häufig unvermeidbar ist - für eine Vermarktung seines Werkes durch Lizenznehmer
entscheidet, ist nicht einzusehen.
(3) Im Übrigen ist der Senat der Auffassung, dass aus dem durch das
Gemeinschaftsrecht anerkannten Erschöpfungsgrundsatz (s. o.) nicht nur folgt,
dass mit dem erstmaligen Inverkehrbringen des Werkes oder von
Vervielfältigungsstücken hiervon die ausschließlichen Rechte des Urhebers an
seinem Werk bzw. an den in Verkehr gebrachten Vervielfältigungsstücken enden,
sondern dass aus diesem Grundsatz im Umkehrschluss zu entnehmen ist, dass
vor dem Zeitpunkt des Eintritts der Erschöpfung dem Urheber sein
Ausschließlichkeitsrecht in vollem Umfang zugewiesen ist.
Aus dem Erschöpfungsgrundsatz ist somit abzuleiten, dass dem Urheber das
Recht zur Entscheidung darüber, ob sein Werk erstmalig in den Verkehr gebracht
wird, wo dies geschieht und in welcher Weise dies geschieht, in vollem Umfang
vorbehalten sein muss (ebenso Sack, WRP 1999, 592, 604).
(4) Das Gemeinschaftsrecht und hier insbesondere die Verordnung 772/2004/EG
(Technologietransfer-Verordnung, i. F.: " TTVO "), bestätigen diesen Befund. Dabei
kann dahin stehen, ob die TTVO , wie die EU-Kommission meint (Leitlinien zur
Anwendung von Art. 81 EGV auf Technologietransfer-Vereinbarungen, ABl. Nr. C
101 vom 27.4.2004, Rn. 51), auf urheberrechtliche Lizenzen unmittelbar
anzuwenden ist. Selbst wenn dies mit dem überwiegenden Schrifttum zu
verneinen wäre (vgl. die Nachweise bei Nordemann, GRUR 2007, 203, 205 Fn. 21),
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verneinen wäre (vgl. die Nachweise bei Nordemann, GRUR 2007, 203, 205 Fn. 21),
so dürften doch die Wertungen dieser Verordnung, soweit nicht Besonderheiten
des Technologietransfers in Rede stehen, für das Urhebervertragsrecht nicht
unbeachtet bleiben. Insoweit aber ist von Bedeutung, dass Art. 4 Abs. 1 lit. c IV
TTVO es dem Lizenzgeber gestattet, in einer nicht wechselseitigen Vereinbarung
dem Lizenznehmer eine Beschränkung des aktiven und passiven Verkaufs in das
Exklusivgebiet des Lizenzgebers aufzuerlegen. Art. 4 Abs. 1 lit. c V TTVO sieht
hinsichtlich der Beschränkung des aktiven Verkaufs eine ähnliche Regelung für den
Fall vor, dass der Lizenzgeber einem anderen Lizenznehmer ein Exklusivgebiet
zugewiesen hat. Sind die Parteien des Lizenzvertrags nicht Wettbewerber, so
können nach Art. 4 Abs. 2 lit. b TTVO lediglich Beschränkungen des passiven
Verkaufs in bestimmte Gebiete, der indes der Insolvenzschuldnerin explizit
gestattet war, als Kernbeschränkungen wettbewerbsrechtlichen Bedenken
begegnen. Dies alles zeigt jedenfalls, dass der europäische Normgeber keine
grundsätzlichen kartellrechtlichen Bedenken dagegen hat, dass Lizenzen für die
Nutzung von ausschließlichen Rechten des geistigen Eigentums beschränkt auf
bestimmte Gebiete der Gemeinschaft eingeräumt werden. Dass dabei das Gebiet
der jeweils erteilen Lizenz mit den Grenzen bestimmter EU-Staaten
zusammenfällt, ist insoweit unbeachtlich (EuGH, Slg. 1980, 881, 903 - Coditel I).
(5) Zudem dürfen bei der Frage nach dem spezifischen Schutzgegenstand des
Urheberrechts nach Einschätzung des Senats auch die Regeln des jeweiligen
nationalen Urheberrechts nicht unberücksichtigt bleiben. Zwar ist dieser
spezifische Gehalt in erster Linie anhand der Grundsätze des Gemeinschaftsrechts
zu bestimmten. Jedenfalls solange, als das Urheberrecht noch keine vollständige
Harmonisierung erfahren hat, müssen aber zur Bestimmung dieses Gehalts in den
noch nicht harmonisierten Bereichen auch die Regeln des nationalen Rechts
ergänzend herangezogen werden. Nach § 31 Abs. 1 Satz 2 UrhG sind aber
räumliche Beschränkungen bei der Einräumung von Nutzungsrechten möglich.
Das gilt auch vorbehaltlich der durch die Erstverbreitung eintretenden
europaweiten Erschöpfung für die Einräumung von Nutzungsrechten, die nach hM
auch innerhalb der EU auf einzelne Länder beschränkt werden können (BGHZ 80,
101, 104 ff - Schallplattenimport I; BGH GRUR 1986, 736, 738 -
Schallplattenvermietung; BGH GRUR 2003, 699, 702 - Eterna; Schricker/Schricker,
Urheberrecht, 3. Aufl., 2006, Vor §§ 28 ff, Rn. 54; Dreier/Schulze, 2. Aufl., 2005, §
31 Rn. 31; Bedenken hiergegen allerdings bei Wandtke/Grunert, UrhG, 2. Aufl., § 31
Rn. 9).
(6) Schließlich führt nach Auffassung des Senats die stets gebotene Abwägung
zwischen den vom Kartellrecht geschützten Interessen und den legitimen
Bestimmungsinteressen des Urhebers dazu, dass jedenfalls unter
Berücksichtigung der Besonderheiten des vorliegenden Falles die Erteilung von auf
einzelne EU-Staaten beschränkten Lizenzen als kartellrechtlich zulässig
anzusehen ist. Dass die streitbefangenen Abreden zu einem vollständigen
Ausschluss der Belieferung bestimmter EU-Staaten mit den "B"-Produkten führen
könnten, ist schon darum fern liegend, weil das wirtschaftliche Ziel der A GmbH auf
eine möglichst umfassende Vermarktung dieser Produkte während des Zeitraums
gerichtet sein musste, in dem das Buch und der Film in den Bestsellerlisten
standen. Im Übrigen musste die Insolvenzschuldnerin, weil ihr nur ein nicht-
ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt war, im Vertragsgebiet stets mit
Wettbewerb durch die A GmbH selbst oder durch andere Lizenznehmer rechnen,
deren Absatzgebiet nicht beschränkt war. Schließlich war es der
Insolvenzschuldnerin nicht verwehrt, außerhalb ihres Vertragsgebiets passiv zu
verkaufen, also die Kaufwünsche sog. "Komm-Kunden" zu erfüllen.
bb) Für den Bereich des Markenrechts gelten die zum Urheberrecht angestellten
Erwägungen mit Ausnahme der insoweit nicht einschlägigen TTVO sinngemäß. Das
gilt insbesondere für den Erschöpfungsgrundsatz. Ergänzend hierzu ist zum einen
darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie Nr. 89/104 EG (Markenrechtsrichtlinie) in
Art. 8 Nr. 1 auf den Teil eines Mitgliedstaats beschränkte Lizenzen ohne weiteres
erlaubt.
Vor allem aber gestattet Art. 22 Abs. 1 der Verordnung 40/94 EG vom 20.12.1993
über die Gemeinschaftsmarke explizit die auf einen Teil der Gemeinschaft
beschränkte Lizenzierung der Gemeinschaftsmarke. Dies belegt, dass weder die
Kommission, auf deren Vorschlag die Verordnung erlassen wurde, noch die
übrigen am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe der Gemeinschaft
Bedenken gegen eine auf einzelne EU-Staaten begrenzte Lizenzierung von
Markenrechten haben.
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b) Auch die Beschränkung der Vertriebswege der Insolvenzschuldnerin in den
beiden Lizenzverträgen begegnet keinen durchgreifenden kartellrechtlichen
Bedenken. Verwehrt war der Insolvenzschuldnerin danach durch den wirtschaftlich
besonders bedeutsamen Vertrag "Classic Line" der Verkauf der lizenzierten
Produkte an den Lebensmittel-Einzelhandel einschließlich der Supermärkte, der
Discounter, der Drogeriemärkte und anderer Verbrauchermärkte und der
Großmärkte sowie der Direktvertrieb über das Internet; zumindest die
letztgenannte Art des Vertriebs war der Insolvenzschuldnerin auch beim "Y-
Version"-Vertrag verschlossen. Eine derartige Einschränkung der Vertriebswege ist
nach Auffassung des Senats vom spezifischen Schutzgegenstand des
Urheberrechts und des Markenrechts sowie gegebenenfalls des Titelschutzrechts
gedeckt:
aa) Insoweit gelten zunächst die Erwägungen zur räumlichen Beschränkung der
Insolvenzschuldnerin auf Land A, Land B und die Land-C sinngemäß. Ergänzend ist
auf Folgendes hinzuweisen:
(1) Beschränkungen des "Field of Use", das dem Lizenznehmer eröffnet ist und zu
dem auch die Vertriebskanäle zu rechnen sind, werden darum zum spezifischen
Gegenstand des Schutzrechts gerechnet, weil sie nichts anderes darstellen als die
Nichterteilung einer Lizenz für die dem Schutzrechtsinhaber vorbehaltenen
Nutzungsarten (hier: Vertriebswege). Denn sie beschränken keine ansonsten
bestehende Wettbewerbsfreiheit des Lizenznehmers, weil er auch ohne
Lizenzvertrag wegen des entgegenstehenden Schutzrechts die vorbehaltenen
Nutzungsbefugnisse nicht hätte (s. dazu nur Sack, WRP 1999, 592, 607 mwN aaO
Fn. 122, 123). Im Übrigen ist evident, dass der Schutzrechtsinhaber an einer
derartigen Festlegung der Vertriebskanäle im Interesse einer optimalen
Vermarktung der dem Schutzrecht unterfallenden Produkte ein vitales und
berechtigtes Interesse hat. Er muss in der Lage sein, seine Lizenznehmer auf die
Vertriebskanäle zu beschränken, auf denen mit Blick auf die geschäftliche
Erfahrung und die Marktkontakte des Lizenznehmers mit einer er-folgreichen
Vermarktung zu rechnen ist. Es ist ihm nicht zuzumuten, "erste Gehversuche"
eines Lizenznehmers in diesen nicht vertrauten Marktsegmenten beim Vertrieb
seiner Produkte hinzunehmen. Gerade der vorliegende Fall bestätigt dies: Der
Kläger hat - von der Beklagten nicht substantiiert bestritten - vorgetragen, dass
die Insolvenzschuldnerin als Verlag nicht über die erforderlichen Marktkontakte
etwa zu Discountern verfügt habe; in dieser Situation musste es der A GmbH
möglich sein, die Insolvenzschuldnerin auf die Vertriebskanäle zu beschränken, die
ihr als Verlag vertraut waren.
(2) Ein Blick auf die TTVO bestätigt dieses Ergebnis. Nach Art. 4 Abs. 1 lit. c IV und
V, Art. 4 Abs. 2 lit. b TTVO stellen Beschränkungen der Kundengruppe bzw. des
Kundenkreises, an den der Lizenznehmer verkaufen darf, jedenfalls nicht ohne
weiteres wettbewerbswidrige Kernbeschränkungen dar.
bb) Im Übrigen vermag der Senat nicht zu erkennen, inwiefern die Beschränkung
der Vertriebskanäle in den streitbefangenen Verträgen zu einer spürbaren
Beschränkung des zwischenstaatlichen Handels in der Gemeinschaft führen
können soll. Eine solche Beschränkung wird, wenn überhaupt, durch die
Begrenzung des Absatzgebiets auf Land A, Land B und die Land-C bewirkt.
Inwiefern sie sich auch daraus ergeben könnte, dass die Insolvenzschuldnerin in
(Land-A, Land-B und Land-C) Supermärkten, Discountern, Drogeriemärkten und
anderen Verbrauchermärkten sowie Großmärkten nicht verkaufen durfte, sondern
nur über (Land-A, Land-B und Land-C) Buchhändler, Warenhäuser, Läden mit
breitem Sortiment, Großhändler, Fachgeschäfte, Versandhäuser und unabhängige
Fabrikläden, ist nicht ersichtlich.
c) Keine kartellrechtlichen Bedenken hat der Senat auch dagegen, dass A GmbH
sich in den streitbefangenen Verträgen die Zustimmung zu den von der
Insolvenzschuldnerin ausgewählten Unterlizenznehmern vorbehalten hat. Nach der
Rspr. des EuGH gehört die Befugnis, das geschützte ausschließliche Recht durch
den Abschluss von Lizenzverträgen zu verwerten, zum spezifischen Gegenstand
dieses Rechts (EuGH, Slg. 1988, 1245, 1273 - Allen & Hanburys; EuGH, Slg. 1992,
I-5335, 5375 - Generics und Harris Pharmaceuticals). Da der Erfolg dieser
Verwertung von der Eignung des Lizenznehmers abhängt, ist auch die Freiheit der
Auswahl des Lizenznehmers zum spezifischen Gegenstand des geschützten
ausschließlichen Rechts zu rechnen. Soll der Vertrieb über ein gestaffeltes System
von Lizenznehmern und Unterlizenznehmern erfolgen, ist die Auswahl des
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von Lizenznehmern und Unterlizenznehmern erfolgen, ist die Auswahl des
Unterlizenznehmers für den Lizenzgeber von ebenso großer Bedeutung wie die
des (Ober-)Lizenznehmers, da es letztlich der Unterlizenznehmer ist, der für den
Absatz der geschützten Erzeugnisse sorgen soll. Darum gehört auch die
Einflussnahme auf seine Auswahl zum spezifischen Gegenstand des Schutzrechts.
§ 35 UrhG, der die Erteilung von Unterlizenzen unter den Zustimmungsvorbehalt
des Urhebers stellt, bestätigt für den Bereich des (nationalen) Urheberrechts
diesen Befund (im selben Sinn auch Nordemann, GRUR 2007, 203, 208).
d) Ob die Meistbegünstigungsklausel des § 11.4 der beiden Lizenzverträge kartell-
rechtlichen Bedenken unterliegt (dafür etwa Schröter/Jakob/Mederer, Kommentar
zum Europäischen Wettbewerbsrecht, 2003, Art. 81 Abs. 1, Rz. 166;
Bechtold/Bosch/Brinker/Hirsbrunner, EG-Kartellrecht, 2005, Art. 4 VO 2790/1999,
Rz. 9; Semler/Bauer, DB 2000, 193, 197; ebenso auch zu § 15 GWB a. F. BGH
WuW/E 541 ff - Garant), kann dahin stehen. Selbst wenn dies der Fall sein sollte,
führt eine Unwirksamkeit dieser Klausel nach Art. 81 Abs. 2 EGV gemäß § 139 BGB
nicht zur Gesamtnichtigkeit der Verträge. Denn die wirtschaftliche Bedeutung
dieser Klausel im Gesamtkontext der Verträge ist als eher gering zu
veranschlagen. Das Interesse der Lizenzgeberin A GmbH musste darauf gerichtet
sein, dass die lizenzierten Produkte am Markt abgesetzt wurden, nicht darauf, sie
wieder zurückkaufen zu können. Darum ist davon auszugehen, dass die Parteien,
insbesondere die A GmbH, die vorliegenden Verträge auch ohne die Klausel 11.4
geschlossen hätten. Sollte es sich, wofür Einiges spricht, bei den streitbefangenen
Verträgen um Formularverträge handelt, gälte dies nach § 306 Abs.1 BGB erst
recht.
III) Da die Beklagte sich hinsichtlich eines Teilbetrags von 475.554,17 Euro nur mit
Einwendungen verteidigt hat, die sich gegen den Anspruchsgrund richten und
diese Einwendungen - wie ausgeführt - unbegründet sind, war die Beklagte in
diesem Umfang vorbehaltlos zur Zahlung zu verurteilen. Der zuerkannte
Zinsanspruch ergibt sich insoweit aus § 288 BGB sowie daraus, dass die Beklagte
die von ihr behauptete Stundungsabrede nicht hinreichend substantiiert hat. Aus
der von ihr vorgelegten Urkunde (Anlage B 20) ergibt sich ohnehin nur, dass die
am 30.9.2001 fällige Rate gestundet werden sollte. Aber auch bezüglich dieser
Rate heißt es dort nur, dass die Rate "bis auf Weiteres" ausgesetzt werden sollte;
damit fehlt es an Vorbringen der insoweit darlegungsbelasteten Beklagten zur
Dauer der von ihr behaupteten Stundung.
Dem weitergehenden Klageanspruch in Höhe von 437.669,34 Euro ist die Beklagte
zum einen mit einer als Aufrechnung zu wertenden "Verrechnung" in Höhe von
161.471,29 Euro (s. dazu und zur gebotenen weiten Auslegung des § 302 ZPO
Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., 2005, § 302, Rn. 4) sowie mit einer
Hilfsaufrechnung in Höhe von 276.198,05 Euro entgegen getreten. Da der Kläger
die von der Beklagten hierzu behaupteten Tatsachen bestritten hat und beide
Parteien Beweis angetreten haben, ist die Sache insoweit nicht zur Entscheidung
reif, so dass es der Senat für angezeigt hielt, die Beklagte in diesem Umfang unter
dem Vorbehalt der Entscheidung über ihre Aufrechnung zur Zahlung zu
verurteilen.
IV) Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, wobei die Kostenentscheidung
bezüglich der Verurteilung unter Vorbehalt nicht endgültig ist, § 302 Abs. 4 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10
ZPO. Die Revision war zuzulassen, weil die Rechtssache - wie sich aus den
Ausführungen oben II) ergibt - grundsätzliche Bedeutung hat, § 543 Abs. 1 Nr. 1
ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.