Urteil des LG Frankfurt am Main vom 08.01.2007

LG Frankfurt: psychotherapeutische behandlung, herausgabe, nebenpflicht, einsichtnahme, dokumentation, behandlungsvertrag, form, zivilprozessrecht, abweisung, quelle

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Gericht:
LG Frankfurt 24.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2-24 S 127/06,
2/24 S 127/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 241 BGB, § 810 BGB
Psychotherapeutischer Behandlungsvertrag: Nebenpflicht
des Therapeuten zur Herausgabe von
Gesprächsprotokollen
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am
Main, AZ.: 30 C 3697/05 – 47, vom 28.04.2006 teilweise wie folgt abgeändert:
Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, dem Kläger
Einsicht in die Unterlagen betreffend die psychotherapeutische Behandlung des
Klägers im Zeitraum Januar 2000 bis März 2003 – insbesondere Einsicht in die
während der Gesprächstherapie gefertigten Sitzungsprotokolle – zu gewähren.
Ausgenommen sind die Teile der Unterlagen, die rein subjektive Eindrücke der
Beklagten dokumentieren. Die Gewährung der Einsicht hat nach Wahl der
Beklagten entweder durch Herausgabe der Originalurkunden oder aber durch
Herausgabe gefertigter Fotokopien – gegebenenfalls unter Abdeckung derjenigen
Passagen, die ausschließlich subjektive Eindrücke der Beklagten dokumentieren –
zu erfolgen. Im Falle der Fertigung und Herausgabe von Fotokopien ist der Kläger
verpflichtet, die entstandenen Fotokopierkosten zu erstatten.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte 2/3, der Kläger 1/3.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a ZPO
abgesehen.
Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist
mithin zulässig. In der Sache hat sie jedoch nur teilweise Erfolg.
Im Ergebnis richtig und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht die
Beklagte verurteilt, dem Kläger Einsicht in die ihn betreffenden
Behandlungsunterlagen – ausgenommen die rein subjektive Eindrücke der
Beklagten enthaltenden Teile – zu gewähren. Insoweit kann vollumfänglich auf die
ausführliche Begründung des amtsgerichtlichen Urteils, dem nichts hinzuzufügen
ist, verwiesen werden.
Als vertragliche Nebenpflicht des psychotherapeutischen Behandlungsvertrages
sowie aus § 810 BGB ergibt sich die Verpflichtung der Beklagte, dem Kläger
Einsicht in die ihn betreffenden Behandlungsunterlagen zu gewähren. Unstreitig
hat die Beklagte anlässlich der psychotherapeutischen Sitzungen
Gesprächsprotokolle gefertigt. Diese hat die Beklagte – jedenfalls soweit sie nicht
rein subjektive Einschätzungen der Beklagten enthalten – auch im Interesse des
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rein subjektive Einschätzungen der Beklagten enthalten – auch im Interesse des
Klägers bzw. im Interesse einer ordnungsgemäßen Erfüllung des
Behandlungsvertrages erstellt. Eine Vorenthaltung dieser Protokollinhalte, die
unstreitig die psychischen Probleme des Klägers, die im Rahmen der
durchgeführten Gesprächstherapie abgearbeitet wurden, betreffen, wäre mit der
Selbstbestimmungsrecht des Klägers und seiner personalen Würde nicht
vereinbar. Billigenswerte Gründe für die Verweigerung der Einsichtnahme hat die
Beklagte nicht dargetan. Soweit die Beklagte insoweit geltend macht, dass sie
befürchte, der Inhalt der von ihr gefertigten Aufzeichnungen sei für die persönliche
Entwicklung des Klägers nachteilig, ist dieser Vortrag nicht hinreichend
substantiiert. Zwar war die Beklagte insoweit nicht verpflichtet, ihre Bedenken bis
ins Detail darzulegen, gleichwohl wären jedoch ihre maßgeblichen Bedenken nach
Art und Richtung zu kennzeichnen gewesen. Da dies nicht erfolgt ist, ist die
Beklagte verpflichtet, die im Auftrag und Interesse des Klägers im Rahmen des
Behandlungsvertrages gefertigten Protokolle dem Beklagten zur Einsichtnahme
zur Verfügung zu stellen.
Soweit die Beklagte einwendet, dass es sich bei der streitgegenständlichen
psychotherapeutischen Behandlung nicht um eine "medizinische" Behandlung mit
den daraus resultierenden Dokumentationspflichten gehandelt habe, kann sie
damit im Ergebnis ebenfalls nicht durchdringen. Zwar mag es zutreffen, dass bei
Durchführung einer Gesprächtherapie keine derart weitreichenden
Dokumentationspflichten bestehen, wie bei einer klassischen ärztlichen
Behandlung. Gleichwohl hat die Beklagte vorliegend unstreitig im Rahmen des
Behandlungsvertrages eine Dokumentation vorgenommen, so dass sie auch die,
die Behandlung sowie die psychische Situation des Klägers betreffenden
Aufzeichnungen dem Kläger zu Einsichtnahme offenzulegen hat. Nicht
offenzulegen hat die Beklagte indes – wie das Amtsgericht ebenfalls
rechtsfehlerfrei und zutreffend herausgestellt hat – diejenigen Aufzeichnungen, die
ausschließlich subjektive Eindrücke der Beklagten wiedergeben. Anhaltspunkte
dafür, dass vorliegend sämtliche Aufzeichnungen rein subjektive Wertungen und
Einschätzungen der Beklagten enthielten, sind vorliegend weder substantiiert
dargetan noch ersichtlich. Vielmehr ist davon auszugehen, dass jedenfalls auch
objektive Feststellungen über die körperliche und psychische Befindlichkeit des
Klägers sowie über die Umstände und den Verlauf der Behandlung, d.h. über den
Gesprächsablauf und die Gesprächssituation, in den Unterlagen der Beklagten
festgehalten sind.
Das amtsgerichtliche Urteil bedarf indes insoweit einer Abänderung, als die Klage
aufgrund der eingeschränkten Form des Einsichtsrechts des Klägers im Übrigen
abzuweisen war, was auch bei der Kostenentscheidung zu berücksichtigen war.
Einer Auslegung des Klageantrages dahingehend, dass Einsicht nur in die
Aufzeichnungen begehrt wird, die sich auf naturwissenschaftliche Befunde und den
Behandlungsverlauf erstrecken, steht der eindeutige Wortlaut des Klageantrages
entgegen, der auf Herausgabe sämtlicher Behandlungsunterlagen gerichtet ist. Da
im psychologischen Bereich Behandlungsaufzeichnungen häufiger subjektive
Einschätzungen enthalten dürfen und nähere Anhaltspunkte betreffend das
Verhältnis der offenzulegenden zu den, dem Einsichtnahmerecht nicht
unterliegenden Aufzeichnungen fehlen, geht das Gericht von einem Unterliegens-
/Obsiegensanteil der Parteien von 1/3 (Unterliegen des Klägers) zu 2/3 aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch
zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche
Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, §
543 Abs. 2 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.