Urteil des LG Frankfurt am Main vom 10.12.2007

LG Frankfurt: einstweilige verfügung, irreführende werbung, spielbank, begriff, glücksspiel, anzeige, werbeslogan, erlass, plakat, kasino

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Gericht:
LG Frankfurt 11.
Kammer für
Handelssachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3-11 O 149/07,
3/11 O 149/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 5 UWG
Wettbewerbsverstoß durch irreführende Werbung:
Werbung für eine Spielhalle mit dem Begriff "Casino"
Tenor
Der Beschluss – einstweilige Verfügung – vom 03.09.2007, Az.: 2-03 O 387/07, wird
wie folgt neu gefasst:
Den Antragsgegnerinnen zu 1), 3) und 4) wird im Wege der einstweiligen
Verfügung bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu Euro 250.000 – ersatzweise
Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen bezüglich
der Antragsgegnerin zu 1) an den Geschäftsführern ihrer persönlich haftenden
Gesellschafterin, bezüglich der Antragsgegnerinnen zu 3) und 4) an ihren
Geschäftsführern, für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt,
im Geschäftsverkehr zum Zwecke des Wettbewerbs für den Betrieb von Spielhallen
oder ähnlichen Unternehmen mit dem Slogan ... zu werben und/oder werben zu
lassen,
wenn dies geschieht wie in der als Anlage AST 10 sowie AG 5 vorgelegten
Zeitungsanzeige.
Im übrigen wird der Beschluss – einstweilige Verfügung – vom 03.09.2007, Az.: 2-
03 O 387/07, aufgehoben und der darauf gerichtete Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung vom 28.08.2007 zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Antragstellerin 3/4 und die
Antragsgegnerinnen 1/4 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Antragstellerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in
Höhe von 115% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die
Antragsgegnerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils
zu vollstreckenden Betrags leisten.
Tatbestand
Die Antragstellerin macht gegenüber den Antragsgegnerinnen einen
wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch wegen angeblich irreführender
Werbung geltend.
Die Antragstellerin ist eine staatlich konzessionierte Spielbank mit Sitz in ....
Die Antragsgegnerinnen betreiben unter dem Namen ... eine Spielstätte in der ...
in ... Dabei handelt es sich um eine Filiale der von der Antragsgegnerin zu 1) im In-
und Ausland unter diesem Namen betriebenen Spielstätten/-hallen mit
Automaten- und anderen Spielgeräten.
In einem Schaufenster der "..." zur Fußgängerzone war ein transparentes, ca. 1qm
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In einem Schaufenster der "..." zur Fußgängerzone war ein transparentes, ca. 1qm
großes Werbeplakat eingeklebt, auf dem der Werbeslogan "..." stand. Bei diesem
Plakat handelt es sich um ein Werbemittel für ein neuartiges Spielgerät
"Glücksrad", das von der Herstellerfirma mit dem Slogan ... beworben wird. Das
Spielsystem folgt in leicht modifizierter Form den Regeln des klassischen
Roulettes, die Ausspielung erfolgt durch ein – vertikal aufgestelltes – dem
klassischen Roulette nachempfundenes Glücksrad. Wegen der Einzelheiten wird
auf die von den Antragsgegnerinnen als Anlage AG 2 vorgelegte verkleinerte
Abbildung des Plakats sowie die als Anlage AG 13 vorgelegten Fotos der
Spielstätte in der ... Bezug genommen.
In der Spielstätte befand sich eine Leuchtreklame, auf der in gelber Schrift das
Wort "... stand. Zwischen den Parteien ist streitig, ob auf der Leuchtreklame
lediglich ... oder ..." zu lesen war.
In der Ausgabe der "..." vom 26.07.2007 hatten die Antragsgegnerinnen eine
Anzeige aufgegeben, in der das neue Spielgerät "Glücksrad" beworben wurde. In
der Mitte der Anzeige befand sich wiederum der Werbeslogan "..." vor einer
teilweisen Abbildung des dem klassischen Roulette nachempfundenen Glücksrads.
Wegen der Einzelheiten wird auf die von der Antragstellerin als Anlage AST 10
vorgelegte Kopie sowie die von den Antragsgegnerinnen als Anlage AG 5
vorgelegte Farbkopie der Anzeige verwiesen.
Die Antragstellerin ist der Ansicht, durch die werbende Anpreisung als "..."
verstießen die Antragsgegnerinnen gegen das wettbewerbsrechtliche Verbot der
irreführenden Werbung.
Allein sie selbst als Spielbank dürfe unter der Bezeichnung ... oder "..." im Bereich
des Glückspiels am Markt auftreten. Die Antragsgegnerinnen erweckten den
Eindruck, dass es sich bei der Spielstätte in der ... um eine Spielbank handele. Die
Begriffe Spielbank und Casino oder Kasino würden im Zusammenhang mit
Glücksspiel synonym verwandt werden und bezögen sich nicht auf eine Spielhalle
oder eine Spielothek. Nach allgemeiner Verkehrsauffassung erwarte man unter
dem Begriff Casino, dass das klassische Glücksspiel einer Spielbank angeboten
werde; nur bei den klassischen Formen des Glücksspiels wie Roulette, Baccara,
Black Jack oder Poker (Großes Spiel) könnten in einem elitären Ambiente eines
Casinos hohe Gewinnsummen erzielt werden. Dies sei allgemein bekannt und
stelle das wesentliche Abgrenzungskriterium zum Automatenspiel (Kleines Spiel)
in Spielhallen dar. Der Begriff Casino dürfe daher nur im Kontext des "Großen
Spiels" verwandt werden; daran ändere auch der Umstand nichts, dass auch die
Spielbanken Automatenspiele anböten.
Das Plakat im Schaufenster der Spielstätte ... erwecke bei den maßgeblichen
Verkehrskreisen den Eindruck, ein neues kleines Casino sei in Konkurrenz zu ihr –
der Antragstellerin – auf den Markt getreten. Verstärkt werde dieser Eindruck
durch die Abbildung eines Roulettekessels, womit eine Assoziation zum
klassischen Roulette hergestellt werden solle. Dass mit dem Plakat ein neues
Spielgerät beworben werde, sei nicht erkennbar und damit unbeachtlich.
Auch der Zeitungsanzeige könne man nur beiläufig eine Einladung zum Freispiel
an einem neuen Glücksrad entnehmen; prägend sei dagegen der zentral gesetzte
Schriftzug "...".
Die Antragstellerin hat mit Antrag vom 28.08.2007 den Beschluss – einstweilige
Verfügung – des Landgerichts Frankfurt am Main, Az.: 2-03 O 387/07, vom
03.09.2007 erwirkt, durch die den Antragsgegnerinnen bei Meidung der
gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt wurde,
im Geschäftsverkehr zum Zwecke des Wettbewerbs für den Betrieb von
Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen mit dem Begriff/Bezeichnung ... oder ...
zu werben und/oder werben zu lassen.
Die Antragsgegnerinnen haben gegen die Beschlussverfügung Widerspruch
eingelegt.
Die Antragstellerin ist der Ansicht, ihr Antrag sei bezüglich der beiden
Schreibweisen "..." und "..." nicht zu weit gefasst, da im Deutschen eine zweifache
Schreibweise des Wortes Casino mit "C" und mit "K" existiere und es nicht
auszuschließen sei, dass die Antragsgegnerinnen zukünftig auf das Wort Kasino
umstellten. Gleiches gelte für die Fassung des Antrags allein mit dem Wort Casino,
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umstellten. Gleiches gelte für die Fassung des Antrags allein mit dem Wort Casino,
da die Hauptintention der Antragsgegnerinnen die Werbung mit diesem Wort sei
und es sich bei dem Wort "kleines" lediglich um ein Attribut zu dem Nomen Casino
handele.
Nachdem zwischen den Parteien unstreitig ist, dass die von der Antragstellerin
zunächst als Antragsgegnerin zu 2) in Anspruch genommene ... – die umfirmiert
wurde – mit der Antragsgegnerin zu 1) identisch ist, hat die Antragstellerin erklärt,
dass sich ihr Antrag vom 28.08.2007 lediglich gegen die Antragsgegnerinnen zu
1), 3) und 4) richtet.
Sie beantragt,
die einstweilige Verfügung des Landgerichts Frankfurt am Main vom
03.09.2007 (Aktenzeichen 2-03 O 387/07) zu bestätigen.
Die Antragsgegnerinnen beantragt,
die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass
zurückzuweisen.
Sie behaupten, dass sich auf dem im Innenraum der Spielstätte befindlichen
Schild neben dem Schriftzug "..." noch drei Sonnen-Symbole befunden hätten und
es sich dabei um eine wie auf dem als Anlage AG 5 a vorgelegten Foto abgebildete
Leuchtreklame gehandelt habe.
Sie sind der Ansicht, dass der gegen sie gerichtete Antrag zu weit gefasst sei, da
sie in keinem der streitgegenständlichen Werbemittel den Begriff "..." benutzt und
auch die Bezeichnung "..." nicht alleinstehend verwendet hätten. Damit fehle es
dem Antrag an der erforderlichen Orientierung an der konkreten
Verletzungshandlung.
Der Begriff Casino könne zudem keineswegs allgemein mit einer staatlich
konzessionierten Spielbank gleichgesetzt werden, sondern werde inzwischen
(auch) mit Spielhallen/Spielstätten, die keine konzessionierten Spielbanken
darstellten, identifiziert. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen der
Antragsgegnerinnen auf den Seiten 10 bis 19 der Widerspruchsbegründung vom
25.09.2007 nebst Anlagen verwiesen.
Eine Irreführung sei ferner durch die Art und Weise der konkreten Verwendung der
beanstandeten Werbemittel ausgeschlossen. Der Werbeslogan "..." stelle keine
Etablissementsbezeichnung dar, sondern die Bezeichnung für das an das
klassische Roulette angelehnte Spielgerät "Glücksrad". Aufgrund der äußeren
Gestaltung der Spielstätte in der ... sei für jeden Betrachter des in das
Schaufenster geklebten Werbeplakats klar ersichtlich, dass es sich um eine
Spielothek, also eine Spielhalle/Spielstätte und nicht um eine staatlich
konzessionierte Spielbank handele. Das gleiche gelte bezüglich der innerhalb der
Spielstätte hängenden Leuchtreklame. Auch die gesamte Gestaltung der
beanstandeten Zeitungsanzeige mache deutlich, dass mit dem Werbeslogan "..."
das abgebildete Spielgerät gemeint sei. Da die Anzeige in einer für
Automatenspielstätten üblichen Art und Weise aufgemacht sei, könne auch
niemand darüber getäuscht werden, dass es sich bei dem Etablissement der
Antragsgegnerinnen nicht um eine Spielbank, sondern um eine Spielhalle handele.
Dies ergebe sich aus der mehrfachen Verwendung des Begriffs Spielothek, der als
Synonym für Spielhallen/Spielstätten verwendet werde, sowie der Verwendung der
Sonnen-Symbole als Kennzeichnung für Spielautomaten.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze
nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Auf den Widerspruch der Antragsgegnerinnen war der Beschluss vom 03.09.2007
auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen. Dies führte zu seiner Neufassung, Aufhebung
im übrigen und Zurückweisung des darüber hinausgehenden Antrags vom
28.08.2007.
Der Antragstellerin steht der ohne Bezug auf die konkreten von ihr beanstandeten
Verletzungshandlungen geltend gemachte Anspruch auf Untersagung der
Bewerbung von Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen mit dem Begriff bzw. der
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Bewerbung von Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen mit dem Begriff bzw. der
Bezeichnung "..." oder "..." nicht zu.
Nach dem Verständnis der Kammer, deren Mitglieder auch zu den
angesprochenen Verkehrskreisen gehören, kann der Begriff Casino bzw. Kasino im
Bereich des Glücksspiels nicht allgemein mit einer staatlich konzessionierten
Spielbank gleichgesetzt werden. Dieses Verständnis wird durch die von den
Antragsgegnerinnen vorgelegten Unterlagen gestützt, aus denen sich ergibt, dass
der Begriff Casino – zumindest inzwischen – im Zusammenhang mit
Spielhallen/Spielstätten, in denen nicht das klassische Glücksspiel einer Spielbank
(Großes Spiel) angeboten wird, gebräuchlich ist (vgl. insbesondere Anlagen AG 8
bis AG 11). Im übrigen folgt auch aus den von der Antragstellerin als Beleg für ihre
Ansicht vorgelegten Anlagen AST 13 und AST 14, dass allenfalls die Begriffe
Spielbank und Spielcasino synonym verwandt werden, nicht aber die Begriffe
Spielbank und Casino.
Damit ist die von der Antragstellerin angegriffene Bezeichnung "..." oder "..." für
den Betrieb einer Spielhalle – ohne das Hinzutreten weiterer Umstände – für sich
genommen nicht geeignet, den irreführenden Eindruck zu erwecken, dass in dieser
Spielstätte das den staatlich konzessionierten Spielbanken vorbehaltene
klassische Glücksspiel angeboten werde. Der abstrakte – ohne Bezug auf die
geltend gemachten Verletzungshandlungen – gestellte Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung ist daher zurückzuweisen.
Es ist somit für das vorliegende Verfahren unerheblich, ob auf der von der
Antragstellerin beanstandeten Leuchtreklame im Inneren der von den
Antragsgegnerinnen in der ... betriebenen Spielothek lediglich der Begriff "..." in
Alleinstellung oder "..." stand.
Aber auch unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin konkret
beanstandeten Verletzungshandlungen ist der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung nur zum Teil, nämlich bezüglich der beanstandeten
Zeitungsanzeige, begründet.
Das Gericht bestimmt im einstweiligen Verfügungsverfahren gemäß § 938 Abs. 1
ZPO nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes
erforderlich sind. Die Anordnung muss sich dabei im Rahmen des gestellten
Antrags halten und darf darüber nicht hinausgehen (§ 308 ZPO). § 938 Abs. 1 ZPO
hebt daher die Antragsbindung nicht auf, bedeutet aber eine Lockerung, da der
Antragsteller nur sein Rechtsschutzziel angeben muss, nicht aber eine bestimmte
Maßnahme zu beantragen braucht (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 938
Rn. 2).
Da die Antragstellerin ihren Antrag mit drei von ihr im einzelnen als irreführend
beanstandeten Verletzungshandlungen begründet hat, ist somit zu prüfen, ob der
Antrag unter Bezugnahme auf diese konkreten Verletzungshandlungen, als
"Weniger" zu dem abstrakt formulierten Unterlassungsantrag, Erfolg hat.
Nach Auffassung der Kammer war weder die im Inneren der Spielothek befindliche
Leuchtreklame mit der Aufschrift "..." noch das im Schaufenster angebrachte
Plakat mit dem Werbeslogan "..." geeignet, den unzutreffenden Eindruck
hervorzurufen, in dem von den Antragsgegnerinnen betriebenen Etablissement
werde eine Spielbank betrieben, in der das klassische Glücksspiel (Großes Spiel)
angeboten werde. Im Hinblick auf die äußere Gestaltung und Aufmachung der von
den Antragsgegnerinnen betriebenen Spielothek (s. Fotos Anlage AG 13) erkennt
jeder Betrachter des Werbeplakats zweifelsfrei, dass es sich ausschließlich um eine
Spielothek, d. h. eine Spielstätte handelt, in der lediglich Automatenspiel, aber
kein klassisches Glücksspiel angeboten wird. Aufgrund der konkreten Verwendung
des Plakats im Schaufenster der Spielothek ist daher eine relevante Irreführung
trotz des Slogans "..." und dem dazu abgebildeten Roulettekessel nicht möglich.
Dies gilt entsprechend für die Leuchtreklame "..." im Inneren der Spielothek. Selbst
wenn auf dem Schild "..." in Alleinstellung gestanden haben sollte, ist aufgrund der
Anbringung im Inneren der Spielothek eine Irreführung darüber, dass dort eine
Spielbank betrieben werde, ausgeschlossen. Auch wenn sich das Schild über einer
geschlossenen Tür befunden haben sollte (vgl. Anlage AST 7) erwartet der
durchschnittlich aufmerksame und verständige Betrachter dieses Schildes nicht,
dass sich hinter der geschlossenen Tür ein klassischer Spielbankbetrieb befindet.
Dagegen ist die in der "..." vom 26.07.2007 veröffentliche Kleinanzeige, die von
dem Leser – anders als das Werbeplakat – nicht im unmittelbaren
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dem Leser – anders als das Werbeplakat – nicht im unmittelbaren
Zusammenhang mit der von den Antragsgegnerinnen betriebenen Spielothek
wahrgenommen wird, aufgrund des zentralen Schriftzugs "..." und des dahinter
abgebildeten Roulettekessels geeignet, den unzutreffenden Eindruck zu erwecken,
in dem beworbenen Etablissement werde klassisches Glücksspiel angeboten.
Selbst dem durchschnittlich informierten und verständigen Betrachter der
Anzeige, der sich dieser mit der situationsadäquat eher geringen Aufmerksamkeit
zuwendet, kann es verborgen bleiben, dass es sich um die Bewerbung eines neuen
Spielgeräts in einer Spielhalle und nicht um die Bewerbung eines Etablissements
handelt, in dem zumindest auch klassisches Glücksspiel in Form von Roulette
angeboten wird.
Damit steht der Antragstellerin als Wettbewerberin der Antragsgegnerinnen im
Bereich des Automatenspiels ein Anspruch auf Unterlassung der irreführenden
Anzeige zu (§§ 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 u. 3, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG).
Die Beschlussverfügung vom 03.09.2007 war daher neu zu fassen und der
weitergehende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Die Kosten des Verfahrens sind von den Parteien nach dem Verhältnis des
jeweiligen Obsiegens und Unterliegens zu tragen, § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 6, 711
ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.