Urteil des LG Frankfurt am Main vom 13.03.2017

LG Frankfurt: aufsichtsrat, corporate governance, satzung, geschäftsjahr, ermächtigung, anfechtbarkeit, tagesordnung, eigene aktien, bezugsrecht, verwertung

Gericht:
LG Frankfurt 5.
Kammer für
Handelssachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3-05 O 158/07,
3/05 O 158/07, 3-5
O 158/07, 3/5 O
158/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 130 Abs 2 S 2 AktG, § 130
Abs 4 AktG, § 130 Abs 5 AktG,
§ 142 AktG, § 241 Nr 2 AktG
Aktiengesellschaft: Nichtigkeit eines Jahresabschlusses
wegen Fehlens von Rückstellungen für einen
Schadensersatzanspruch; Anfechtbarkeit eines Wahl- oder
Bestätigungsbeschlusses wegen zeitweiser Übertragung
der Versammlungsleitung
Leitsatz
1. Ein Ansatzfehler durch Unterlassen einer nach § 249 Abs. 1 HGB gebotenen
Rückstellung für einen Schadensersatzanspruch ist nicht wesentlich, wenn eine
Rückstellung keine bedeutsame Veränderung des Bildes von der Vermögens-, Finanz-
und Ertragslage der Gesellschaft ergeben hätte.
2. Geht es bei der vorgesehenen Beschlussfassung bei der Wahl oder Bestätigung nach
§ 244 AktG zum Aufsichtsrat um die Person des Versammlungsleiters als Mitglied des
Aufsichtsrats selbst, ist der zwar grundsätzlich nicht gehindert, die
Versammlungsleitung auszuüben, doch liegt in einer partiellen Übertragung der
Versammlungsleitung während diesem Tagesordnungspunkt auf ein anderes
Aufsichtsratsmitglied mit Billigung der Kapitaleigner im Aufsichtsrat kein
Satzungsverstoß, der zu einer Anfechtbarkeit des Wahl- oder Bestätigungsbeschlusses
führen würde.
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Beitritt der Streithelfer zu 7) und 8) statthaft ist.
Die Klagen werden abgewiesen.
Ihre außergerichtlichen Kosten des Rechtstreits haben die Kläger sowie die
Streithelfer selbst zu tragen.
Die gerichtlichen Kosten ihr Klagen haben die Kläger selbst zu tragen.
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten haben der Kläger zu 1) 4 %, die
Kläger zu 2) , 3) und 4) jeweils 11 % und die Kläger zu 5) und 6) jeweils 31,5 % zu
tragen.
Das Urteil ist für die Beklagte gegenüber den Klägern zu 1) bis 4) ohne
Sicherheitsleistung und gegenüber den Kläger zu 5) und 6) gegen
Sicherheitsleitung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages vorläufig
vollstreckbar.
Den Klägern zu 1) bis 4) wird jeweils gestattet die Vollstreckung der Beklagten in
Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, es sei denn, dass die
Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Streitwert für die Klage des Klägers zu 1) beträgt bis zur Verbindung EUR
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Der Streitwert für die Klage des Klägers zu 1) beträgt bis zur Verbindung EUR
50.000,--, für die Klage der Kläger zu 2), 3) und 4) bis zur Verbindung jeweils EUR
150.000,-- und für die Klage der Kläger zu 5) und 6) bis zur Verbindung EUR
850.000,-- und seit Verbindung insgesamt EUR 900.000.
Tatbestand
Die Kläger und Streithelfer sind Aktionäre der Beklagten.
Am 24.5. 2007 fand die ordentliche Hauptversammlung 2007 der Beklagten statt.
Gegenstand der Tagesordnung war unter anderem die Entlastung des Vorstands
und des Aufsichtsrats für das Jahr 2006 sowie die Bestätigung der Wahl von Herrn
X zum Aufsichtsratsmitglied und weitere Beschlussfassungen. Wegen der
Einzelheiten der Tagesordnung wird auf die zu den Akten gereichte Ablichtung der
Bekanntmachung (Anlage A1 zum notariellen Protokoll des Notars X, Anlage B1
Band Anlagen zum Schriftsatz vom 24.9.2007) verwiesen. Mit Urteil vom
24.4.2007 - 3-05 O 80/06 – hatte die Kammer auf die Anfechtungs- und
Nichtigkeitsklage gegen Beschlussfassungen der Hauptversammlung der
Antragsgegnerin am 2.6.2006 unter Abweisung der Klagen im Übrigen die
Beschlussfassung zu TOP 8 – Wahl von Herrn X in den Aufsichtsrat der
Antragstellerin – für nichtig erklärt, da es hier auf Fragen von Aktionären zu
Informationsrechtsverletzungen gekommen sei. Gegen dieses Urteil haben die
Parteien jeweils Berufung eingelegt, die beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main
zum Az. 17 U 176/07 geführt wird.
In der streitgegenständlichen Hauptversammlung wurde die Aussprache und
Beschlussfassung zu TOP 10 – Bestätigung der Wahl von Herrn X zum Aufsichtsrat
- vorgezogen. Bei diesem Teil der Hauptversammlung fungierte Herr Y als
Versammlungsleiter, während die übrige Hauptversammlung von Herrn X geleitet
wurde. Zunächst gab der Vorstandsvorsitzende die von der Kammer in Ihrem
Urteil vom 24.4.2007 - 3-05 O 80/06 – bei dem Wahlbeschluss der
Hauptversammlung vom 1.6.2006 als unbeantwortet gerügten Fragen bekannt
und gab hierzu Antworten, wobei darauf hingewiesen wurde, dass man die Ansicht
des Landgericht Frankfurt am Main für unzutreffend halte und deswegen Berufung
eingelegt habe, jedoch vorsorglich diese Fragen beantworten wolle. Wegen der
Einzelheiten dieser Antworten wird auf den in Ablichtung zur Akte gereichten
Auszug des stenografische Protokolls (Anlage B2 Band Anlagen zum Schriftsatz
vom 24.9.2007) verwiesen. In der anschließenden Aussprache zu diesem
Tagesordnungspunkt kamen die Kläger zu 1), 3) 4) und der Vertreter der Kläger 5)
und 6) zu Wort und stellten weitere Fragen.
Über die Hauptversammlung erstellte der Notar Z eine notarielle Niederschrift zu
UR-NR. 87/07. Wegen der Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichte Kopie
des Protokolls (Anlage B1 1, Anlage B1 Band Anlagen zum Schriftsatz vom
24.9.2007) verwiesen. Ebenso wurde ein stenographisches Protokoll der wörtlichen
Beiträge in der Hauptversammlung angefertigt.
Mit ihren Anfechtungsklagen machen die Kläger Auskunftspflichtverletzungen
geltend, wobei auch eine unrechtmäßige Verkürzung von Rede- und Fragezeit und
eine Ungleichbehandlung von Aktionären gerügt wird. Zudem sei die
Berichterstattung in der Ladung zu TOP 10 unzureichend gewesen, es sei der
Hintergrund der vorgesehen Beschlussfassung nicht erläutert worden, was auch in
der Hauptversammlung nicht erfolgt sei. Mit dem Vorziehen der Aussprache zu
diesem Tagesordnungspunkt seien die Aktionäre überrumpelt worden. Zudem sei
die Hauptversammlung bei der Aussprache über diesen Tagesordnungspunkt zu
Unrecht von Y geleitet worden, obwohl Herr X nicht verhindert gewesen sei, sich
vielmehr im Saal aufgehalten habe. Der Kläger zu 1) rügt weiterhin das
Abstimmungsprocedere. Es habe nicht die geringste Kontrolle über die
Stimmkarten und die Auszählung stattgefunden. Daraus folge auch, dass der
Notar keine wirksame Beurkundung erstellt habe. Der Klägerin zu 2) macht
geltend, ihr seien folgende Fragen nicht oder nur unzureichend beantwortet
worden: „1) Wann fanden die ersten Gespräche zwischen der M. KGaA und den
Beratungsgesellschaften statt, die hier tätig waren? Fand ein Beauty Contest
statt? Wann kam die maßgebliche Einladung bzw. Vereinbarung zustande, auf
deren Grundlage die D. beziehungsweise deren Konzerngesellschaften oder
Abteilungen tätig wurden? 2) Welche Einnahmen waren für die D (bei der Tätigkeit
für die M. KG a.A.) möglich? Bitte machen konkrete Angaben nicht nur zu dem
tatsächlich gezahlten Honorar. Welche Vergütungen für Leistungen jedweder Art
hätten hier im Erfolgsfall maximal erzielt werden können? Gab es eine
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hätten hier im Erfolgsfall maximal erzielt werden können? Gab es eine
Erfolgskomponente?" „Bitte teilen Sie uns dann mit, welche Einnahmen die D. aus
ihren Geschäftsbeziehungen mit der S. AG erzielt hat. Bitte gliedern Sie den
Gesamtbetrag nach den einzelnen Tätigkeitsfeldern auf. Vergessen Sie dabei nicht
die Zahlungen an Herrn Dr. L. in seiner Eigenschaft als Aufsichtsrat." „Herr Dr. A.,
im Hinblick auf die von Ihnen in einem Interview mit der Zeit geäußerten und von
mir dargestellten Zitate zur Qualität von Geschäften und dem Ruf der Gesellschaft
möchte ich Sie bitten, mir einmal vorzurechnen: Welche Einnahmen konnten mit
der S. AG als Hausbank, Mandatsgesellschaft etc. erzielt werden? Welche
Einnahmen waren im Zusammenhang mit der feindlichen Übernahme der M.
KGaA im Maximum möglich? War das Geschäft, das in der feindlichen Übernahme
bestand, für den Ruf der D. AG positiv?" 3) Wie erklären Sie uns eigentlich den
Rücktritt von Herrn Dr. L.? Nach der Geschäftsordnung des Vorstandes der D. AG
waren doch Interessenkonflikte völlig ausgeschlossen, da Herr Dr. L. doch
ausschließlich den Interessen der Mandatsgesellschaft verpflichtet war." „Falls es
dennoch zu Interessenkonflikten gekommen sein sollte: Woraus bestanden sie?"
„Hat man nach dem Ausscheiden geprüft, welche Informationen Herr Dr. L.
erhalten hat und ob sie dazu geeignet waren, widerstreitende Interessen zu
fördern? Ist es denkbar, dass diese Informationen zum Nutzen Dritter verwendet
wurden?" „Wie liefen eigentlich die Beratungen zur Übernahme der S. AG im
Vorstand und Aufsichtsrat der D. AG ab?" „Vorgänge dieser Art erfolgen nicht im
rechtsfreien Raum. Es gibt nicht nur das Bankgeheimnis, auch der
Geheimnisverrat ist strafbewehrt. ... Bitte teilen Sie uns einmal mit, wie sie
gewährleistet haben, dass keine Straftaten begangen wurden. 4) Bitte stellen Sie
vor dem Hintergrund der Entscheidung des BGH, die Ihnen bekannt sein dürfte,
das Interesse der Bank dar, welches eine Auszahlung des Vorstandsvertrages bis
zum laut Laufzeitende im Jahr 2010 erfordert hat. 5) Wie stellen Sie, Herr X, uns
ihre Interessen in der Situation des Wechsels vom Vorstand in den Aufsichtsrat
aus heutiger Sicht dar? 6) Wie hat der Aufsichtsrat zwischen den Interessen der
Gesellschaft und ihren wirtschaftlichen Interessen abgewogen? Welche
wesentlichen Belange waren zu berücksichtigen? Wer hat entschieden: der
gesamte Aufsichtsrat oder ein Ausschuss?"
Der Kläger zu 3) macht geltend, ihm seien folgende Fragen nicht oder nur
unzureichend beantwortet worden: „1. Bitte teilen Sie mit, ob
Übergangszahlungen zzgl. zu den Zahlungen des dann abgelaufenen Vertrages
und etwaigen Ruhestandszahlungen geleistet wird? 2. Worin liegt der Nutzen dieser
Regelung für die Gesellschaft, einem ausgeschiedenen Vorstandsmitglied nach
Beendigung der Tätigkeit noch zusätzliche Leistungen zu gewähren? 3. Bitte teilen
Sie mit, welche Zahlungen Dr. H. gemäß Übergangszahlungen und nachfolgenden
weiteren Zahlungen gemäß der vorgenannten Regelung nach seinem heutigen
Ausscheiden noch zustehen? 4. Bitte teilen Sie mit, welche Zahlungen Dr. A.
gemäß Übergangszahlungen und nachfolgenden weiteren Zahlungen gemäß der
vorgenannten Regelung noch zustehen, wenn er wie angekündigt nach dem Ende
seines laufenden Vertrages ausscheidet und die Ergebnisse der D. bis zum
Ausscheiden Dr. A. gegenüber 2006 wenigstens unverändert bleiben? 5. Warum
gelten die vorgenannten Regelungen nur für Vorstandsmitglieder, deren
Bestellung zu Beginn des Jahres 2006 bestand? Wer fällt unter diese Regelung? 6.
Worin liegt der Nutzen dieser Regelung für die Gesellschaft, einem
ausgeschiedenen Vorstandsmitglied nach Beendigung der Tätigkeit noch
zusätzliche Leistungen zu gewähren? 7. Warum gewährt die Gesellschaft im
Geschäftsjahr 2006 ihrem heute aus dem Vorstand ausscheidenden
Vorstandsmitglied Dr. H. "Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung" in Höhe
von immerhin EUR 1.690.000? Was verstehen Sie unter „langfristig"? 8. Bitte
geben Sie sämtliche Vergütungen inkl. X Equity Units, Performanceoptionen,
Restricted Equity Units sowie sämtlicher weiterer Leistungen an die Mitglieder des
Group Executive Committee an? 9. Wann, wie und gegenüber wem hat X die im
Finanzbericht auf S. 198//199, im Corporate Governance Bericht und auch in dem
20-F Bericht auf S. 96 erwähnte „Erklärung" abgegeben? 10. Welche Fragen, die
einen Interessenskonflikt begründen könnten, könnten dies sein? 11. Gibt oder gab
es bereits solche „Fragen" und wenn ja, wann und um welche Sachverhalte handelt
bzw. handelte es sich? 12. Wann und wie hat X bestehende bzw. mögliche
Interessenskonflikte offen gelegt? 13. Bei welchen Sitzungen des Vorstands bzw.
des Aufsichtsrats bzw. der Ausschüsse des Aufsichtsrats wurden solche „Fragen"
angesprochen? 14. Hat sich X wie die übrigen Aufsichtsratsmitglieder auch
regelmäßig über die Verfahren K. gegen D und gegen Herrn B. informiert und über
die weitere Vorgehensweise beraten? 15. War bzw. ist X mit der Frage beschäftigt,
ob die D. Rückstellung zu bilden hat für Ansprüche der P- GmbH und/oder anderer
Gesellschaften der K.? Wenn ja, wie? 16. Haben sämtliche am 04. Februar 2002
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Gesellschaften der K.? Wenn ja, wie? 16. Haben sämtliche am 04. Februar 2002
amtierende Mitglieder des Vorstandes gegenüber der D. auf die Einrede der
Verjährung im Hinblick auf Regressansprüche verzichtet, die der D. in
Zusammenhang mit dem Interview ihres damaligen Vorstandssprechers und
damit in Zusammenhang stehender Handlungen zustehen bzw. nach dem Urteil
des Bundesgerichtshofs vom 24. Januar 2006 zustehen können? Wenn nein, mit
wem wurde eine solche bzw. eine entsprechende Vereinbarung getroffen und mit
wem wurde aus welchen Gründen davon abgesehen? Wann hat wer darüber
entschieden? 17. Wann erfolgten die Erörterungen und Abstimmungen des
Präsidialausschusses über die Vergütung von X und waren Dr. A. und der frühere
Aufsichtsratsvorsitzende V. daran beteiligt? 18. Welche weiteren
Aufsichtsratsmitglieder waren an diesen Erörterungen und Abstimmungen
beteiligt? 19. War die mit X „vor dem 3. Mai 2006 getroffene Vereinbarung"
Bedingung dafür, dass X sein Vorstandsmandat niederlegte und sich für die Wahl
zum Aufsichtsrat zur Verfügung zu stellen?“
Der Kläger zu 4) macht geltend, ihm seien folgende Fragen nicht oder nur
unzureichend beantwortet worden:
„1. Gab es eine Vinkulierungsvereinbarung zwischen der A AG und der D. im
Hinblick auf das am 08. Oktober 2002 ersteigerte S-Paket der K ? Wenn ja, mit
welchem Inhalt? War die D. in der nachfolgenden Verwertung frei? Wenn nein,
welche Übertragungsbeschränkungen gab es? 2. Hat die A AG vor der
Veräußerung der S-Aktien an S. im Oktober 2002 und/oder an XX im Oktober 2003
einem alternativen Versuch der D. zur Verwertung und/oder einer Anfrage eines
potentiellen Interessenten zum Erwerb des S-Pakets der K oder eines Teiles
hiervon die Zustimmung verweigert? Wenn ja, welcher Interessent war dies und
aus welchem Grund wurde die Zustimmung verweigert? 3. Welcher Vertreter der
D. hat zu welchem Zeitpunkt mit welcher Person Gespräche bzgl. der
Verwertungsmöglichkeit der S-Aktien geführt? Welchen Inhalt hatten diese
Gespräche? Welchen intensiven Dialog (Inhalt, Personen, Zeitpunkt) gab es hierzu
innerhalb der D.? Gibt es hierzu einen Vorstandsbeschluss? 4. Welche
unterschiedlichen Szenarien der Verwertung der S.-Aktien hatte die D. intern
besprochen, entwickelt und/oder vorbereitet? Wer war hieran und an der
Entscheidung der tatsächlich stattgefundenen Verwertung der S.-Aktien innerhalb
der D. beteiligt? 5. Wer war innerhalb der D in die Gespräche und/oder die
Entscheidungsfindung bzgl. des Verzichts in Höhe von EUR 61 Mio. gegenüber der
XX eingebunden? Welchen Inhalt hatten diese Gespräche? Gibt es hierzu einen
Vorstandsbeschluss? 6. Wann hat die D. den Kaufpreis mit S., nämlich EUR 54 pro
Aktie ausgehandelt? 7. Warum war es für die D. dringend, am 08. Oktober 2002
einen Käufer für die an S. veräußerten S- Aktien zu finden? 8. Welches waren die
Marktbedingungen, die es für die D. unmöglich gemacht haben, zur jeweiligen
Verwertung der S.-Aktien die mit der S AG ursprünglich vereinbarte breite
Platzierung der S-Aktien an der Börse durchzuführen? 9. Warum war die D. nicht in
der Lage, gute Marktbedingungen abzuwarten, um zur Verwertung der S-Aktien
die mit der S AG ursprünglich vereinbarte breite Platzierung der S-Aktien an der
Börse durchzuführen? 10. An welchen Sitzungen des Aufsichtsrats seit dem
01.06.2006 bis zum heutigen Tag der Hauptversammlung, 24.05.2007, hat X
teilgenommen; diese Frage betrifft nicht nur den Gesamtaufsichtsrat, sondern
auch die Sitzungen der Ausschüsse des Aufsichtsrats, in denen X Mitglied ist? 11.
Welche Entscheidungen wurden in diesen Sitzungen getroffen? Hat X an diesen
Entscheidungen mitgewirkt, wenn ja, wie? War sein Mitwirken mehrheitsrelevant?
12. Betrafen diese Entscheidungen auch Zustimmungspflichtige Rechtsgeschäfte
des Vorstands, wenn ja, welche? 13. Welche Auswirkungen hat die Bestätigung der
Unwirksamkeit des Beschlusses zu TOP 8 der Hauptversammlung vom 01.06.2006
auf den mit X geschlossenen Aufhebungsvertrag in Bezug auf seine
Vorstandstätigkeit und die Vergütung für seine Aufsichtsratstätigkeit?
Der Kläger zu 5) und 6) machen geltend, ihnen seien folgende Fragen in der
Generaldebatte nicht oder nur unzureichend beantwortet worden: 1. Wann hat der
Vorstand die Abhaltung der Hauptversammlung am heutigen Tag, wann hat der
Aufsichtsrat auf wessen Einladung und mit welcher Beteiligung und mit welcher
Mehrheit der heutigen Tagesordnung mit den Beschlussvorschlägen zugestimmt?
Wann ist der zuvor erwähnte Beschluss nach § 19 Abs. 1 unserer Satzung gefasst
worden? 2. Wann haben die Aktionärsvertreter auf wessen Einladung und mit
wessen Teilnahme den Beschluss gefasst - wie war das Abstimmungsergebnis, wer
hat den Beschlussvorschlag unterbreitet? -, Herrn Y zum vorübergehenden
Versammlungsleiter zu wählen? 3. Wann hat Herr X sein Amt als Vorstand
gegenüber wem niedergelegt? Steht diese Amtsniederlegung unter einer
gegenüber wem niedergelegt? Steht diese Amtsniederlegung unter einer
Bedingung welcher Art auch immer? Welchen Inhalt hat der Vertrag über die
Aufhebung seines Anstellungsvertrages? Ich bitte um Verlesung, wenn Sie zur
Aushändigung von Kopien nicht bereit sein sollten. Ich möchte dann noch gerne
wissen, wann Herr X zum Aufsichtratsvorsitzenden gewählt worden ist. 4. Wie oft
haben die Herren B. und W. in den letzten fünf Jahren gegenüber dem
Handelsregister die Übernahme des Amtes als Aufsichtsratsmitglied abgelehnt
und warum? Haben Vorstand, Aufsichtsrat oder Mitarbeiter oder Dritte auf die
Herren B. und W. Einfluss genommen, Gespräche mit ihnen geführt oder
Hilfestellung geleistet? Wenn ja, wann, wer und auf welche Weise? 5. Wann hat der
Vorstand und wann hat der Aufsichtsrat beschlossen, gegen das vorerwähnte
Urteil des Landgerichts Frankfurt zur Wahl von Herrn X Berufung einzulegen? 6.
Gab oder gibt es Wertgutachten über die Beteiligungen von 40,8 Prozent an S. vor,
bei oder nach Beleihung? Gab es solche Wertgutachten vor oder bei Ersteigerung?
7. Ich würde im Einzelnen gerne die Grundsätze erfahren, nach denen unser Haus
Rückstellungen im Falle einer gerichtlichen Inanspruchnahme bildet. Findet eine
konkrete Bewertung der Prozessaussichten statt und, wenn ja, durch wen? Wird
der gesamte geforderte Betrag zurückgestellt und, wenn nein, warum nicht? 8. In
den Vorjahren haben Sie im Finanzbericht zu Rechtsstreitigkeiten im
Zusammenhang mit W. berichtet. Dieses Jahr fehlen hierzu Angaben. Welche
Gründe bat dies? Beruht das auf einer Beilegung dieser ungenannten
Auseinandersetzungen? Wenn ja, welche Auseinandersetzungen wurden wann, wie
und mit welchem Ergebnis beendet? 9. In Randzahl 23 auf Seite 174 bis 176 Ihres
Finanzberichts berichten Sie über verschiedene Rechtsstreitigkeiten und auf Seite
177 über die generelle Behandlung. Ich würde gerne erfahren, wie hoch die
Rückstellungen für diese Streitigkeiten insgesamt, für jeden einzelnen Komplex
und für jeden einzelnen Prozess sind. Ich bitte jeweils um Angabe des
Gesamtbetrages oder eines Teilbetrages. Oder wurde überhaupt nichts
zurückgestellt? Wie hoch sind die Rückstellungen für diese Streitigkeiten
insgesamt, für jeden einzelnen Komplex und für jeden der genannten Prozesse? Ist
jeweils der Gesamtbetrag, ein Teil des Gesamtbetrages oder nichts zurückgestellt?
Werden Risiken in der Hauptsache und Kostenrisiken getrennt bewertet? Werden
damit im Zusammenhang stehende Regressforderungen aktiviert und, wenn ja, in
welcher Höhe? Oder wurden sie den Risiken der Inanspruchnahme
gegengerechnet? 10. Wurde nach Risiko in der Hauptsache und nach Kostenrisiko
getrennt bewertet? Wurden im Zusammenhang stehende Regressforderungen
aktiviert - wenn ja, in welcher Höhe -, oder wurden die Risiken nach
Inanspruchnahme gegengerechnet? 11. Welche Unterlagen - ich bitte um
Einzelangabe- haben der Aufsichtsrat und die Abschlussprüfer für die Prüfung von
Ruckstellungen angefordert? Sind alle angeforderten Unterlagen vorgelegt
worden? Gab es Beanstandungen seitens der Abschlussprüfer im Allgemeinen und
bei der Bildung von Rückstellungen im Besonderen? Gab es schriftliche oder
mündliche Vorstandsberichte nach § 90 Aktiengesetz und, wenn ja, mit welchem
Inhalt? 12. Haben die Rechtsanwälte H. M. dem Vorstand und/oder dem
Aufsichtsrat eine Kopie des Gutachtens von Professor Dr. S. vom 15. Mai 2007
übermittelt? Mit oder ohne Stellungnahme? 13. Welche Rechtsgeschäfte und
vertraglichen Beziehungen zu Aktionären mit mehr als 10.000 Stückaktien hat es
im Entlastungszeitraum gegeben? War in allen Fällen sichergestellt, dass die
Beziehungen at arm´s length erfolgt sind, und haben dies Vorstand, Aufsichtsrat
oder Abschlussprüfer geprüft, generell oder im Einzelfall? 14. Gibt es sonst gegen
§ 57 Aktiengesetz verstoßende Rechtsgeschäfte und Verträge im
Entlastungszeitraum? 15. Wie viele Aktionäre sind mit mehr als 10.000 Aktien im
Aktienregister eingetragen? 16. Welche Unterlagen hat sich der Aufsichtsrat zur
Prüfung von Schadensersatzansprüchen gegen Vorstandsmitglieder, amtierende
und frühere vorlegen lassen 17. Gibt es mündliche oder schriftliche Berichte des
Vorstandes zu § 90 Aktiengesetz? Wenn ja, mit welchem Inhalt? Wem hat der
Vorstand berichtet? Welche externen Berater wurden eingeschaltet? Welchen
exakten Inhalt haben die Stellungnahmen? Wer hat die Aufträge erteilt? 18.
Weiterhin möchte ich wissen, wie viele Aktionäre in den letzten beiden
Geschäftsjahren an elektronischen Informationsvermittlungen teilgenommen
haben, welche Informationen allen und einzelnen teilnehmenden Aktionären
übermittelt wurden und wie hoch die Kosten für die Informationsvermittlung im
Vergleich zu anderen Informationsvermittlungen sind. 19. Weiter möchte ich
wissen, wer über die Neuverteilung der Aufgaben im Vorstand nach dem
Ausscheiden von Herrn H. entschieden hat. Wenn dies der Aufsichtsrat war Wenn
und auf wessen Einladung und von wem stammt der Beschlussvorschlag. 20.
Welche Sachverhalte haben zu dem Ermittlungsverfahren der Schweizer
Bankenaufsicht gegen die D. im Zusammenhang mit Geschäften in Aktien des S.
Unternehmens S. geführt? Bitte stellen Sie die Sachverhalte ausführlich dar und
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Unternehmens S. geführt? Bitte stellen Sie die Sachverhalte ausführlich dar und
erläutern Sie die Risiken für unsere Bank vollumfänglich. 21. Auf den Seiten 174 bis
176 stellen Sie diverse Vorgänge heraus, die zu Rechtsstreitigkeiten geführt
haben, bei denen die Bank in Anspruch genommen worden ist. In welchem
Umfang reduziert sich der heute zur Verteilung anstehende Gewinn, wenn für
diese Prozesse die gesamten geforderten Beträge insgesamt, zur Hälfte oder zu
einem Viertel zurückgestellt werden? Wie hoch sind die Rückstellungen, die
gebildet worden sind? 22. Wie lauten die mündlichen und schriftlichen Erklärungen,
die Herr X abgegeben hat, und mit denen sie die konkludente Amtsniederlegung
abdecken? 23. Zu Tagesordnungspunkt 13 bitte ich um Mitteilung, wie oft der
Vorstand seit dem 01.01.2006 über Veränderungen in den Beiräten berichtet hat.
Erfolgten der oder die Berichte mündlich oder schriftlich, wann genau, wem
gegenüber und von wem? 24. Welche Gewinne hat die D im Handel mit eigenen
Aktien im Entlastungszeitraum und im Zeitraum der letzten Ermächtigung erzielt?
Außerdem bitte ich um Angaben zum Handel in Derivaten zu eigenen Aktien. 25.
Wie hoch ist der durchschnittliche Stundensatz für Aufsichtsratsmitglieder ohne
Ausschussmitgliedschaften, für Aufsichtsratsmitglieder mit
Ausschussmitgliedschaften und für die Vorsitzenden der Ausschüsse nach alter
und nach neuer Regelung? Ich bitte um Einzelangabe auf der Basis des
Entlastungszeitraums 2006. 26. Wann ist die Niederlegungserklärung von Herrn K.
der Bank zugegangen? Enthält sie eine Begründung? Wenn ja, welche? Ich bitte
um wörtliche Wiedergabe. Wenn nein, woher stammt die Begründung, die die
Gesellschaft bekannt gegeben hat? Warum wurde der Rücktritt in der
Hauptversammlung vom 01.06.2006 nicht erwähnt?
Daneben machen Kläger geltend, es seien auch weitere Fragen anderer Aktionäre
und weitere von ihnen gestellte Fragen nicht oder nicht ausreichend beantwortetet
worden. Im Übrigen seien auch die Fragen der Hauptversammlung 2006, die die
Beklagte habe vorab beantworten wollen, nicht hinreichend beantwortet worden.
Die Verhängung von Rede- und Fragezeitbeschränkungen von Beginn an sei
unstatthaft. Die Rednerliste sei zu früh geschlossen worden. Durch die Aufteilung
der Hauptversammlung und die zu langen Unterbrechungen habe die Beklagte
selbst die Dauer der Hauptversammlung zu vertreten. Die Beschussfassung zu
TOP 4 sei auch deswegen angreifbar, da dem Kläger zu 4) nicht Gelegenheit
gegeben worden sei, seinen Antrag auf Zurückstellung des
Bestätigungsbeschlusses und Sonderprüfung zu TOP 10 zu stellen. Abgesehen
davon, dass eine Antragstellung insb. zur Geschäftsordnung von einer Rede- und
Fragezeitbeschränkung nicht erfasst werde, liege hierin eine Ungleichbehandlung,
da dem Kläger zu 1) bei der Aussprache zu TOP 10 Gelegenheit gegeben worden
sei, seine Anträge zur Geschäftsordnung – Vertagung des TOP 10 und Abwahl des
Versammlungsleiters, den er dann später zurückgenommen hat - zu stellen.
Die Kläger zu 1), 2), 3) und 4) sowie die Streithelfer zu 7) und 8) beantragen, den
in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 24.5.2007 zu Punkt 10
der Tagesordnung gefassten Bestätigungsbeschuss gem. § 244 AktG betreffend
die Beschussfassung zu Tagesordnungspunkt 8 (Wahl zum Aufsichtsrat betr. Herrn
X) der Hauptversammlung vom 1.6.2006 für nichtig zu erklären,
hilfsweise die Nichtigkeit dieses Hauptversammlungsbeschlusses festzustellen;
darüber hinaus beantragen die Kläger zu 2, 3), 4) und 5) sowie die Streithelfer zu
7) und 8) die Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 3 Entlastung des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2006 für nichtig zu erklären, bzw. (hilfsweise) die
Nichtigkeit dieses Hauptversammlungsbeschlusses festzustellen;
die Beschlussfassungen zu Tagesordnungspunkt 4 (Einzel)entlastung des
Aufsichtsrats für da Geschäftsjahr 2006 für nichtig zu erklären, bzw. (hilfsweise) die
Nichtigkeit dieses Hauptversammlungsbeschlusses festzustellen;
darüber hinaus die Kläger zu 5) und 6) und die Streithelfer zu 7) und 8)
festzustellen, dass die Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom
1.Juni 2006 zu Tagesordnungspunkt 2 - Verwendung des Bilanzgewinns: Der
Bilanzgewinn von 2.099.072.036,00 Euro wird zur Ausschüttung einer Dividende
von 4,00 Euro je Stückaktie auf die 501.240.235 dividendenberechtigten
Stückaktien verwendet, das sind insgesamt 2.004.960.940,00 Euro. Der
Restbetrag von 94.111.096,00 Euro wird als Gewinn auf neue Rechnung
vorgetragen;
Tagesordnungspunkt 5 - Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftjahr 2007,
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Tagesordnungspunkt 5 - Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftjahr 2007,
Zwischenabschlüsse: Die K. AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, in X, wird zum
Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2007 bestellt;
Die K. AG in X wird zudem zum Abschlussprüfer für die prüferische Durchsicht des
verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts (33 37w Abs. 5, 37y Nr.
WpHG) zum 30. 6. 2007 und der Konzernzwischenabschlüsse (§340i Abs. 4 HGB)
die vor der ordentlichen Hauptversammlung des Jahres 2008 aufgestellt werden,
bestellt;
Tagesordnungspunkt 6 - Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien für
Handelszwecke (§ 71 Absatz 1 Nr. 7 AktG) Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis
zum 31. Oktober 2008 zum Zwecke des Wertpapierhandels eigene Aktien zu
Preisen, die den Mittelwert der Aktienkurse (Schlussauktionspreise der D.-Aktie im
Xetra-Handel beziehungsweise in einem vergleichbaren Nachfolgesystem an der
Frankfurter Wertpapierbörse) an den jeweils drei vorangehenden Börsentagen
nicht um mehr als 10% über- beziehungsweise unterschreiten, zu kaufen und zu
verkaufen. Dabei darf der Bestand der zu diesem Zweck erworbenen Aktien am
Ende keines Tages 5 vom Hundert des Grundkapitals der D. AG übersteigen. Die
derzeit bestehende, durch die Hauptversammlung am 1. Juni 2006 erteilte und bis
zum 31. Oktober 2007 befristete Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien für
Handelszwecke wird für die Zeit ab Wirksamwerden der neuen Ermächtigung
aufgehoben;
Tagesordnungspunkt 7 - Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71
Abs. 1 Nr. 8 AktG und zu deren Verwendung - „Die Gesellschaft wird ermächtigt,
bis zum 31. Oktober 2008 eigene Aktien bis zu 10 vom Hundert des derzeitigen
Grundkapitals zu erwerben. Zusammen mit den für Handelszwecke und aus
anderen Gründen erworbenen eigenen Aktien, die sich jeweils im Besitz der
Gesellschaft befinden oder ihr nach §§ 71 a ff. AktG zuzurechnen sind, dürfen die
auf Grund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien zu keinem Zeitpunkt 10% des
Grundkapitals der Gesellschaft übersteigen. Der Erwerb darf über die Börse oder
mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots erfolgen. Der
Gegenwert für den Erwerb der Aktien (ohne Erwerbsnebenkosten) darf bei Erwerb
über die Börse den Mittelwert der Aktienkurse (Schlussauktionspreise der D.-Aktie
im Xetra-Handel beziehungsweise in einem vergleichbaren Nachfolgesystem an
der Frankfurter Wertpapierbörse) an den letzten drei Handelstagen vor der
Verpflichtung zum Erwerb nicht um mehr als 10% über- und nicht um mehr als 20
% unterschreiten. Bei einem öffentlichen Kaufangebot darf er den Mittelwert der
Aktienkurse (Schlussauktionspreise der D.-Aktie im Xetra-Handel beziehungsweise
in einem vergleichbaren Nachfolgesystem an der Frankfurter Wertpapierbörse) an
den letzten drei Handelstagen vor dem Tag der Veröffentlichung des Angebots
nicht um mehr als 15% über- und nicht um mehr als 10% unterschreiten. Sollte
bei einem öffentlichen Kaufangebot das Volumen der angebotenen Aktien das
vorgesehene Rückkaufvolumen überschreiten, muss die Annahme im Verhältnis
der jeweils angebotenen Aktien erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme geringer
Stückzahlen bis zu 50 Stück zum Erwerb angebotener Aktien der Gesellschaft je
Aktionär kann vorgesehen werden. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats eine Veräußerung der erworbenen Aktien sowie etwa auf Grund
vorangehender Ermächtigungen nach § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG erworbener Aktien
in anderer Weise als über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre
vorzunehmen, soweit dies gegen Sachleistung unter Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre zu dem Zweck erfolgt, Unternehmen oder Beteiligungen an
Unternehmen zu erwerben. Darüber hinaus wird der Vorstand ermächtigt, bei
einer Veräußerung erworbener Aktien durch Angebot an alle Aktionäre den
Inhabern der von der Gesellschaft ausgegebenen Optionsscheine,
Wandelschuldverschreibungen und Wandelgenussrechte ein Bezugsrecht auf die
Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options-
beziehungsweise Wandelrechts zustehen würde. Für diese Fälle und in diesem
Umfang wird das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen. Der Vorstand wird
weiter ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, soweit die
Aktien dazu verwendet werden, sie als Belegschaftsaktien an Mitarbeiter und
Pensionäre der Gesellschaft und mit ihr verbundener Unternehmen auszugeben,
oder soweit sie zur Bedienung von Mitarbeitern der Gesellschaft und verbundener
Unternehmen eingeräumten Optionsrechten beziehungsweise Erwerbsrechten
oder Erwerbspflichten auf Aktien der Gesellschaft verwendet werden sollen.
Ferner wird der Vorstand ermächtigt, die Aktien unter Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre an Dritte gegen Barzahlung zu veräußern, wenn der
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Bezugsrechts der Aktionäre an Dritte gegen Barzahlung zu veräußern, wenn der
Kaufpreis den Börsenpreis der Aktien zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht
wesentlich unterschreitet. Von dieser Ermächtigung darf nur Gebrauch gemacht
werden, wenn sichergestellt ist, dass die Zahl der auf Grund dieser Ermächtigung
veräußerten Aktien zusammen mit Aktien, die aus genehmigtem Kapital unter
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre nach §186 Absatz 3 Satz 4 AktG
ausgegeben werden, 10% des bei der Ausgabe beziehungsweise der Veräußerung
von Aktien vorhandenen Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigt. Der
Vorstand wird weiter ermächtigt, auf Grund dieser Ermächtigung erworbene Aktien
einzuziehen, ohne dass die Durchführung der Einziehung eines weiteren
Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die derzeit bestehende, durch die
Hauptversammlung am 1. Juni 2006 erteilte und bis zum 31. Oktober 2007
befristete Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien wird für die Zeit ab
Wirksamwerden der neuen Ermächtigung aufgehoben“;
Tagesordnungspunkt 8 - Ermächtigung zum Einsatz von Derivaten im Rahmen des
Erwerbs eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG „Unter der in TOP 7 zu
beschließenden Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien darf de Aktienerwerb
außer auf den dort beschriebenen Wegen auch unter Einsatz von Put- oder Call-
Optionen durchgeführt werden. Die Gesellschaft kann auf physische Belieferung
gerichtete Put-Optionen an Dritte verkaufen und Call-Optionen von Dritten kaufen,
wenn durch die Optionsbedingungen sichergestellt ist, dass diese nur mit Aktien
beliefert werden, die ihrerseits unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes
erworben wurden. Alle Aktienerwerbe unter Einsatz von Put- oder Call-Optionen
sind dabei auf Aktien im Umfang von höchstens 5 % des zum Zeitpunkt der
Beschlussfassung der Hauptversammlung über diese Ermächtigung vorhandenen
Grundkapitals beschränkt. Die Laufzeiten der Optionen müssen spätestens am 31.
Oktober 2008 enden.
Der bei Ausübung der Optionen zu zahlende Kaufpreis für die Aktien darf den
Mittelwert der Aktienkurse (Schlussauktionspreise der D.-Aktien im Xetra-Handel
beziehungsweise in einem vergleichbaren Nachfolgesystem an der Frankfurter
Wertpapierbörse) an den letzten drei Handelstagen vor Abschluss des
betreffenden Optionsgeschäfts nicht um mehr als 10 % über- oder unterschreiten,
jeweils ohne Erwerbsnebenkosten, aber unter Berücksichtigung der erhaltenen
bzw. gezahlten Optionsprämie. Für die Veräußerung und Einziehung von Aktien,
die unter Einsatz von Derivaten erworben werden, gelten die zu TOP 7
festgesetzten Regeln."
Tagesordnungspunkt 9 - Wahl zum Aufsichtsrat - „Herr Dr. S., D.,
geschäftsführender Gesellschafter der H., wird gem. § 9 der Satzung für die Zeit
bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das
Geschäftsjahr 2011 beschließt, in den Aufsichtsrat gewählt. Die Herren B.,
Geschäftsführer der R. GmbH, S., und S., Leiter des Hauptsekretariats der D., S.,
werden zu Ersatzmitgliedern für die Herrn Dr. S. gewählt, die in der vorgenannten
Reihenfolge bei Ausscheiden von Herrn Dr. S. an seine Stelle treten und, soweit sie
diese Funktion für weitere Aufsichtsratsmitglieder inne haben, ihre Stellung als
Ersatzmitglied zurückerlangen, wenn die Hauptversammlung nach ihrem Eintritt in
den Aufsichtsrat eine Neuwahl für diese Aufsichtsratsposition vornimmt“;
Tagesordnungspunkt 11 - Beschlussfassung über eine Änderung von § 14 der
Satzung betreffend die Vergütung des Aufsichtsrats „(1) Die Mitglieder des
Aufsichtsrats erhalten erstmals für das Geschäftsjahr 2007 neben dem Ersatz
ihrer baren Auslagen und einer ihnen für die Aufsichtsratstätigkeit zur Last
fallenden Umsatzsteuer eine feste, nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare
Vergütung, die für das einzelne Mitglied 60.000,00 Euro beträgt. Sie erhalten
außerdem für das abgelaufene Geschäftsjahr für je 0,01 Euro ausgeschüttete
Dividende, die 1,0 Euro je Aktie übersteigt, eine Vergütung in Höhe von je 100,00
Euro. Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten ferner eine auf den langfristigen
Unternehmenserfolg bezogene jährliche Vergütung in Höhe von je 100,00 Euro für
jede 0,01 Euro, um die der Durchschnitt der im Finanzbericht der Gesellschaft im
Einklang mit den jeweils annehmbaren Rechnungslegungsvorschriften für den
Konzern ausgewiesenen Ergebnisse je Aktie (verwässert) aus dem
Jahresüberschuss nach Steuern für die letzten drei abgelaufenen Geschäftsjahre
den Betrag von EUR 4,00 übersteigt. Der Aufsichtsratsvorsitzende erhält das
Vierfache, sein Stellvertreter das Eineinhalbfache dieser Vergütungen. (2) Die
Beträge nach Abs. (1) Satz 1, 2 und 3 erhöhen sich um 100 %je Mitgliedschaft in
einem Ausschuss des Aufsichtsrats. Für den Vorsitz in einem Ausschuss beträgt
der Erhöhungssatz 200 %. Satz 1 und 2 gelten nicht für den nach § 27 Abs. 3
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der Erhöhungssatz 200 %. Satz 1 und 2 gelten nicht für den nach § 27 Abs. 3
MitbestG gebildeten Ausschuss. Für den Aufsichtsratsvorsitzenden beträgt die
Vergütung für seine gesamte Tätigkeit im Aufsichtsrat maximal das Vierfache der
Summe der in Absatz 1, Sätze 1 bis 3 genannten Vergütungen. (4)
Veränderungen im Aufsichtsrat und/oder seinen Ausschüssen werden bei der
Vergütung im Verhältnis der Amtsdauer berücksichtigt, dabei erfolgt eine
Aufrundung auf volle Monate." Die bisherigen Absätze (4) und (6) werden in
unveränderter Reihenfolge zu Absätzen (3) und (59“
Tagesordnungspunkt 12 - Beschlussfassung über ein Änderung von § 3 der
Satzung zur Ermächtigung elektronsicher Informationsweitergabe an die Aktionäre
„a) Die Hauptversammlung stimmt der Übermittlung von Informationen an die
Inhaber zugelassener Wertpapiere durch die Gesellschaft im Wege der
Datenfernübertragung zu. b) In § 3 der Satzung wird der bisherige Text zu Absatz 1
und es wird folgender Absatz 2 angefügt: „(2) Informationen an die Inhaber
zugelassener Wertpapiere dürfen auch im Wege der Datenfernübertragung
übermittelt werden."
TOP 13 - Beschlussfassung über die Änderung von § 8 der Satzung zur
Neuordnung der Beratungsgremien 㤠8 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
Der Vorstand kann zu engerer Fühlungnahme und geschäftlicher Beratung mit der
Wirtschaft regionale Beraterkreise der Gesamtbank und Bezirksbeiräte bilden, für
sie Geschäftsordnungen erlassen und die Vergütung für ihre Mitglieder festsetzen.
Der Aufsichtsrat ist über personelle Veränderungen in den Beraterkreisen der
Gesamtbank und in den Bezirksbeiräten einmal jährlich zu unterrichten."
TOP 14 - Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals (mit der Möglichkeit zum
Bezugsrechtsausschluss gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG) und
Satzungsänderung
„a) Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital bis zum 30. April 2012 mit
Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer Aktien gegen Geldeinlagen
einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt 85.000.000, Euro zu erhöhen. Dabei
ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen; der Vorstand ist jedoch
ermächtigt, Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen
und das Bezugsrecht auch insoweit auszuschließen, wie es erforderlich ist, um den
Inhabern der von der D. AG und ihren Tochtergesellschaften ausgegebenen
Optionsrechte, Wandelschulverschreibungen und Wandelgenussrechte ein
Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach
Ausübung des Options- beziehungsweise Wandelrechts zustehen würde. Darüber
hinaus ist der Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht mit Zustimmung des
Aufsichtsrats in vollem Umfang auszuschließen, wenn der Ausgabepreis der neuen
Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der
endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet. b) In §
4 der Satzung wird der bisherige Absatz (5) gestrichen, nachdem die Frist zur
Ausnutzung des dort geregelten genehmigten Kapitals abgelaufen ist.
Die bisherigen Absätze (6) bis (11) werden in unveränderter Reihenfolge zu
Absätzen (5) bis (10) und folgender neuer Absatz (11) wird ergänzt: „(11) Der
Vorstand ist ermächtig, das Grundkapital bis zum 30. April 2012 mit Zustimmung
des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer Aktien gegen Geldeinlagen einmalig oder
mehrmals um bis zu insgesamt 85.000.000 Euro zu erhöhen. Dabei ist den
Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen; der Vorstand ist jedoch ermächtigt,
Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen und das
Bezugsrecht auch insoweit auszuschließen, wie es erforderlich ist, um den
Inhabern der von der D. AG und ihren Tochtergesellschaften ausgegebenen
Optionsrechte, Wandelschuldverschreibungen und Wandelgenussrechte ein
Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach
Ausübung des Options- beziehungsweise Wandelrechts zustehen würde. Darüber
hinaus ist der Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht mit Zustimmung des
Aufsichtsrats in vollem Umfang auszuschließen, wenn der Ausgabepreis der neuen
Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der
endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet."
nichtig sind;
hilfsweise: die Beschlüsse der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom
XX. X 2007 zu den Tagesordnungspunkten 2, 5, 6, 7, 8, 9, 11, 12, 13 und 14 und
zur Geschäftsordnung (Antrag auf Abbestellung und Abwahl des
Versammlungsleiters) werden - so wie die Hauptversammlung sie gefasst hat und
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Versammlungsleiters) werden - so wie die Hauptversammlung sie gefasst hat und
wie sie im vorstehenden Antrag wiedergegeben sind - für nichtig zu erklären;
festzustellen, dass der Jahresabschluss der Beklagten für das Geschäftsjahr zum
31. Dezember 2006, festgestellt durch den Aufsichtsrat am XX. X 2007, nichtig ist.
Die Beklagte beantragt, die Klagen abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass die auf dieser Hauptversammlung gefassten
Beschlüsse weder anfechtbar noch nichtig seien. Einberufungsmängel oder
Verletzung von Informationspflichten im Vorfeld der Hauptversammlung seien
nicht gegeben. Die Beschlüsse seien jeweils durch den dazu berufenen Leiter der
Hauptversammlung festgestellt worden. Dass zu TOP 10 die Versammlungsleitung
nicht durch Herrn X sondern durch Herrn Y erfolgt sei, sei nicht zu beanstanden.
Dies beruhe auf einem Beschluss der Kapitaleigner im Aufsichtsrat. Da es um eine
Wahlentscheidung bezüglich Herrn X gegangen sei, habe jeder Anschein von
Befangenheit vermieden werden sollen. Es sei auch, nicht zuletzt im Hinblick auf
die zwar mit der Berufung angegriffene Entscheidung des Landgerichts Frankfurt
am Main im Verfahren 3-05 O 80/06, welche die Wahl von Herrn X in den
Aufsichtsrat in der Hauptversammlung 2006 für nichtig erklärt habe, sachgerecht
gewesen, die Aussprache und Abstimmung zu TOP 10 vorzuziehen, da durch den
hier gefassten Bestätigungsbeschluss jedenfalls klargestellt worden sei, dass Herr
X Mitglied des Aufsichtsrats und als von diesem gewählter Vorsitzender zur
Versammlungsleitung durch die Satzung berufen sei. Die Beklagte ist der Ansicht,
dass der Versammlungsleiter die auf der Hauptversammlung gefassten
Beschlüsse ordnungsgemäß festgestellt habe und die Hauptversammlung auch
den Erfordernissen des § 130 AktG entsprechend protokolliert worden sei. Die
Organisation bei Abstimmung und der Stimmauszählung sei nicht zu
beanstanden. Die Einrichtung des back-office sei erforderlich um die Fragebeiträge
der Aktionäre zu erfassen und angemessen durch den Vorstand beantworten zu
können. Beurkundungsmängel lägen nicht vor. Die notarielle Niederschrift sei
ordnungsgemäß erstellt und unverzüglich am 11.6.2007 beim Handelsregister
eingereicht worden. Eine Verletzung der Informationsrechte der Aktionäre in der
Hauptversammlung habe nicht vorgelegen. Die Kläger könnten sich angesichts der
Fülle der Fragen wegen Rechtsmissbrauch sich nicht auf eine
Informationsrechtsverletzung stützen. Eine Rede- und Fragezeitbeschränkung sei
zunächst nicht angeordnet worden, es sei vielmehr an die Teilnehmer appelliert
worden, die Rede- und Fragezeit auf 5 Minuten jeweils zu beschränken. Eine Rede-
und Fragezeit sei zu bei der Aussprache zu Tagesordnungspunkt 10 erst in der
weiten Runde auf jeweils 3 Minuten und bei der Generaldebatte zu den übrigen
Tagesordnungspunkten erst um 18.42 Uhr auf 5 Minuten durch den
Versammlungsleiter verhängt worden. Dies sei jeweils angesichts der bereits
gegebenen Dauer der Hauptversammlung und der noch durchzuführenden
Abstimmungen sachgerecht gewesen. Es treffe auch nicht zu, dass jeder Aktionär
nur einmal das Wort habe ergreifen dürfen. Dem Vertreter der Kläger zu 5) und 6)
sei bei der Generaldebatte auch nicht das Wort abgeschnitten worden, vielmehr
sei ihm Gelegenheit gegeben worden, seine Ausführungen weiter vorzutragen,
wovon er aber keinen Gebrauch mehr gemacht habe. Eine Ungleichbehandlung
der Aktionäre habe nicht vorgelegen. Die Schließung der Rednerliste um 18.30 sei
sachgerecht und rechtzeitig angekündigt worden. Eine Ungleichbehandlung des
Klägers zu 4) sei nicht gegeben gewesen. Der Kläger zu 1) habe seinen Antrag auf
Vertagung – der unstreitig mit 99,97 % der Stimmen abgelehnt wurde – innerhalb
seiner Rednerzeit gestellt. Den Antrag auf Abwahl des Versammlungsleiters habe
er nicht gestellt sondern nur angekündigt, aber dann später nicht weiterverfolgt.
Zudem könne sich eine Ungleichbehandlung nur aus der Beschlussfassung selbst
ergeben. Der Sonderprüfungsantrag zu TOP 10 sei auch nicht
bekanntmachungsfrei und hätte daher nicht zur Abstimmung gestellt werden
dürfen. Die Beklagte behauptet, die Fragen der Kläger und anderer Aktionäre seien
beantwortet worden, soweit eine Rechtspflicht zur Beantwortung bestanden habe.
Wegen der Einzelheiten hierzu insbesondere den gegebenen Antworten wird auf
die jeweiligen Klageerwiderungen vom 24.09.2007 (Bl. 280 ff d. A.), vom 1.10.2008
(Bl. 386 ff d. A.), vom 2.10.2007 (Bl. 548 ff d. A. und Bl. 803 ff d. A.), vom
9.10.2007 (Bl. 1078 ff d. A.) und den Schriftsatz der Beklagten vom 10.03.2008 (Bl.
1657 ff d. A.) verwiesen. Rückstellungen hätten nicht gebildet werden müssen. Ein
etwaiger Schaden des Klägers zu 5) und der XX GmbH sei für die Bildung von
Rückstellungen nicht hinreichend wahrscheinlich. Jedenfalls käme jedenfalls wegen
eines Mitverschuldens nicht die gesamte Schadensersatzforderung in Betracht.
Zudem würden angesichts der Bilanzsumme der Beklagten fehlerhaft
unterlassene Rückstellungen in Höhe der geltend gemachten
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unterlassene Rückstellungen in Höhe der geltend gemachten
Schadensersatzforderungen von ca. 3,7 Mrd. EUR nicht zu einer wesentlichen
Überbewertung und damit zur Nichtigkeit des Jahresabschlusses führen.
Eine unrichtige Entsprechenserklärung sei nicht abgegeben worden.
Ein Organisationsmangel im Rahmen der Übernahme der S. AG durch die von der
Beklagten beratene M. KGaA habe nicht vorgelegen. Das damalige
Vorstandsmitglied Herr Dr. L. habe sein Aufsichtsratsmandat bei der S. AG im
März 2006 abgegeben, nachdem er über die Beratertätigkeit der Beklagten für die
M. KGaA informiert worden sei. Bei den Zahlungen an Herr X sei es um seine
Vergütungsansprüche aus seinem Vorstandsanstellungsvertrag gegangen, so
dass ein Hauptversammlungsbeschluss hierzu nicht erforderlich gewesen
sei.Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen
Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug
genommen. Das Vorbringen der Kläger zu 5) und 6 im Schriftsatz vom 5.6.2008
lag bei der Entscheidung vor und wurde im Rahmen konkludenter
Fristverlängerung durch die Kammer – ebenso wie der in der gesetzten
Schriftsatzfrist per FAX eingegangene Schriftsatz des Klägers zu 1) - bei der
Entscheidung berücksichtigt.
Entscheidungsgründe
Das hinsichtlich der Streitbeitritte zu ergehende Zwischenurteil (§ 71 Abs. 2 ZPO)
kann mit der Entscheidung über die Hauptsache verbunden werden, da auch die
Hauptsache entscheidungsreif ist. Eine Trennung zwischen dem Zwischenurteil
und der Entscheidung in der Sache ist nicht erforderlich (vgl. OLG München GRUR-
RR 2001, 92; OLG Nürnberg MDR 1994, 834; OLG Frankfurt am Main, Beschluss
vom 4.5.2006 – 5 W 14/06 – BeckRS 2006, 11129 m.w.Nachw.).
Die Nebenintervention beider Streithelfer zu den Anfechtungsklagen ist nach der
neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (BGHZ 172, 136 = ZIP 2007,
1744; a. A. noch OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 2.7.2007 – 5 W 17/07 -), der die
Kammer nunmehr folgt, statthaft.
Die von der Beklagten vorliegend auch nicht in Frage gestellte grundsätzliche
Zulässigkeit der Nebenintervention im aktienrechtlichen Anfechtungsverfahren
(vgl. hierzu Wilsing DStR 2007, 1265) ergibt sich aus der Urteilswirkung des § 248
Abs. 1 AktG (vgl. BGH a.a.O.) Nicht erforderlich ist, dass der Nebenintervenient die
Voraussetzungen von § 245 Nr. 1 AktG in seiner Person erfüllt. Der Wirksamkeit
der Nebenintervention steht nicht entgegen, dass die Nebenintervenienten nicht
anfechtungsbefugt i.S. des § 245 Nr. 1 AktG sind. Ein derartiges Erfordernis kann
dem Gesetz nicht entnommen werden. Entscheidend für das rechtliche Interesse
an der Nebenintervention ist die Gestaltungswirkung eines in einem
Anfechtungsverfahren ergehenden stattgebenden Urteils gem. § 248 AktG. Dann
aber kann ein Widerspruch des Nebenintervenienten ebenso wie die sonstigen
Voraussetzungen der Anfechtungsbefugnis ohne klarstellende gesetzliche
Anordnung nicht verlangt werden. Hierfür spricht gerade auch die
gesetzgeberische Regelung in § 246 Abs. 4 AktG, wo der Gesetzgeber für den
Beitritt als Nebenintervenient auf Seiten der Anfechtungskläger lediglich eine Frist
eingeführt hat. Andernfalls hätte es nahe gelegen, bezüglich der Befugnis der
Nebenintervenienten auch das Widerspruchserfordernis klar zu regeln. Dem
Hinweis in den Gesetzgebungsmaterialien (vgl. BT-Drucks. 15/5092 S. 27), der
neue Satz 2 in § 246 Abs. 1 AktG stelle klar, dass die Nebenintervention von den
Klagevoraussetzungen nicht besser stehen dürfe als die Klage, lässt sich ein
eindeutiger Hinweis auf das Erfordernis des Widerspruchs oder des Vorbesitzes der
Aktie nicht entnehmen. Abgesehen davon haben die Kläger zu 5) und 6) nicht nur
Anfechtungsklage, sondern auch Nichtigkeitsklage erhoben, wofür hinsichtlich der
Befugnis zur Geltendmachung der Nebenintervention die Stellung als Aktionär der
Gesellschaft zum Zeitpunkt des Beitritts und der mündlichen Verhandlung
ausreicht.
Die Klagen sind jedoch unbegründet.
Der von den Klägern zu 5) und 6) geltend gemachte Nichtigkeit des
Jahresabschlusses 2006 wegen Fehlens von Rückstellungen für nunmehr
rechtshängig gemachten Schadensersatzansprüchen des Klägers zu 5) sowie
einer K. GmbH ist nicht geben. Es kann hier dahin stehen, ob vorliegend die nach
dem Bilanzstichtag erst rechtshängig bzw. aber durch Anspruchsschreiben vor
endgültiger Feststellung durch den Aufsichtsrat geltend gemachte Summe von
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endgültiger Feststellung durch den Aufsichtsrat geltend gemachte Summe von
insgesamt ca. 3, 6 Mrd. EUR als wertaufhellende Tatsache zu berücksichtigen ist.
Selbst wenn man unterstellt, dass die gesamte Summe bei der Bildung einer
Rückstellung voll hätte berücksichtigt werden müssen, d.h. ein jegliches
Mitverschulden außer Acht ließe, weil mit dem Bestand der Verbindlichkeit
angesichts der rechtkräftigen Verurteilung im Feststellungsverfahren und der
nunmehrigen Rechtshängigkeit der Leistungsklage mit der Verbindlichkeit
ernsthaft gerechnet werden muss (vgl. BGH NJW 2003, 3629, 3630 m.w.Nachw.) ist
der gemäß § 172 AktG festgestellte Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2006
nicht gemäß § 256 Abs. 5 Satz 1 Ziff. 1 Satz 2 AktG nichtig. Wie die Kammer
bereits in ihrem Urteil vom 24.4.2007 - 3-05 O 80/06 – zum Jahresabschluss 2005
und das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in seinem Urteil vom 18.3.2008 – 5
U 171/06 – zum Jahresabschluss 2004 dargelegt haben, ist ein in Ansatzfehler
durch Unterlassen einer nach § 249 Abs. 1 HGB gebotenen Rückstellung für einen
Schadensersatzanspruch im Zusammenhang mit dem Fernsehinterview nicht
wesentlich, weil eine Rückstellung keine bedeutsame Veränderung des Bildes von
der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Beklagten ergeben hätte.
Unwesentliche Beeinträchtigungen des Bildes haben aber mit Rücksicht auf den
gebotenen Gläubigerschutz außer Betracht zu bleiben (vgl. BGHZ 83, 341, 347;
OLG Hamm AG 1992, 233, 234; Rölicke in Spindler/Stilz, AktG, § 256 Rz.60; Schulz
in Bürgers/Körber, AktG, § 256 Rz. 17; Hüffer, AktG, 8. Aufl., § 256 Rz. 25; a.A.:
Schwab in Schmidt/Lutter, AktG, § 256 Rz. 16). Auch ein Betrag von ca. 3,6 Mrd.
EUR berührt nämlich - trotz seiner beträchtlichen Höhe - die Bewertung der
Beklagten nicht. Was die Vermögenslage der Beklagten anbelangt, bewegten sich
die Beträge angesichts der Bilanzsumme von ca. 1.100 Mrd. EUR im Geschäftsjahr
2006 in einem verschwindend geringen Verhältnis, nämlich deutlich unter 1/2
Prozentpunkt liegend. Dass eine beachtliche Beeinträchtigung der Liquiditätslage
hätte entstehen können, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Auch wenn die Bildung einer
Rückstellung die Höhe des Bilanzgewinns in dem Geschäftsjahr 2006
beeinträchtigt hätte, ergab sich daraus eine Verzerrung der Darstellung der
Ertragslage nicht. Die für die Bewertung des Unternehmens maßgebliche Fähigkeit
der Beklagten, in Zukunft Erträge zu generieren, wäre durch die Bildung einer
einmaligen Rückstellung - auch in der erheblichen Größenordnung, um die es hier
geht - nicht entscheidend beeinträchtigt worden. Auf die Relation des
Ansatzfehlers zum Bilanzgewinn eines einzelnen Geschäftsjahres, etwa des
laufenden Jahres, kann es für das Wesentlichkeitsurteil nicht ankommen, wie sich
bereits daraus erhellt, dass dann eine Gesellschaft, die ohne oder mit ganz
geringem Gewinn wirtschaftet, durch nahezu jeden Ansatzfehler wesentlich falsch
dargestellt wäre. Rückstellungen zu den Prozesskosten des
Schadensersatzprozesses gegen die Beklagte erreichten die
Wesentlichkeitsgrenze ohnehin nicht.
Die Beschlussfassungen zu TOP 2 (Verwendung des Bilanzgewinns), TOP 3
(Entlastung des Vorstandes, TOP 4 (Entlastung des Aufsichtsrats), TOP 5 (Wahl des
Abschlussprüfers für 2007), TOP 6 (Ermächtigung gem. § 71 I Nr. 7 AktG), TOP 7
(Ermächtigung gem. § 71 I Nr. 8 AktG), TOP 8 ((Ermächtigung gem. § 71 I Nr. 8
AktG, Einsatz Derivate), TOP 9 (Wahl von Herrn Dr. S. in den Aufsichtsrat), Top 10
(Bestätigung der Wahl von Herrn X in den Aufsichtsrat) , TOP 11 (Vergütung
Aufsichtsrat), TOP 12 ( Satzungsänderung bzgl. elektronischer
Informationsweitergabe an Aktionäre), TOP 13 (Satzungsänderung Neuordnung
Beratungsgremien) und TOP 14 (Schaffung neuen genehmigten Kapitals) sind
weder nach § 241 AktG nichtig noch sind sie anfechtbar, da sie weder Gesetz noch
Satzung verletzen.
Der Kläger zu 4) kann sich zunächst für die Anfechtbarkeit der Beschlussfassung
zu Top 10 nicht darauf berufen, dass die Versammlungsleitung seinen Antrag über
eine Vertagung und Bestellung eins Sonderprüfers nicht entgegengenommen und
zur Abstimmung gestellt habe. Es handelte es sich bei dem Antrag auf
Sonderprüfung nicht um einen bekanntmachungsfreien Antrag zur Tagesordnung,
der zur Abstimmung hätte gestellt werden müssen. Nach § 124 Abs. 4 AktG dürfen
über solche Gegenstände, die in der Tagesordnung nicht ordnungsgemäß bekannt
gemacht worden sind, keine Beschlüsse ergehen. Die Regelung bezweckt den
Schutz nicht erschienener Aktionäre (Hüffer, a.a.O. § 124 Rz. 18). Zu den
bekanntmachungsfreien Anträgen zählen aber solche, die zu Gegenständen der
Tagesordnung gestellt werden, so auch die Bestellung von Sonderprüfern bei der
Frage der Entlastung (Hüffer, AktG 7. Aufl., § 124 Rz. 19; Willamowski in
Spindler/Stilz AktG § 124 Rz. 18 m.w.N.). Bei der Frage der Entlastung geht es
jedoch um die Frage, ob Ersatzansprüche bestehen können. Bei der Wahl zum
Aufsichtsrat und noch mehr bei einem Bestätigungsbeschluss nach § 244 AktG
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Aufsichtsrat und noch mehr bei einem Bestätigungsbeschluss nach § 244 AktG
geht es jedoch nicht um Ersatzansprüche. Ein Sonderprüfungsantrag bei dem
Tagesordnungspunkt Wahl (oder Bestätigung der Wahl) zum Aufsichtsrat über
einen Vorgang an dem der Kandidat als Mitglied des Vorstands beteiligt war,
richtet sich daher nicht auf einen Gegenstand der Tagesordnung, und ist damit
nicht bekanntmachungsfrei. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil
der Kammer vom 24.4.2007 – 3-05 O 80/06 -. Soweit die Kammer dort ausgeführt
hat hat, „Aber selbst wenn man der Auffassung der Beklagten im Schriftsatz ihres
Prozessbevollmächtigten vom 13.3.2007 (Bl. 743 ff d. A.) folgen wollte, wonach die
die Frage nach Grundlagen etwaiger Schadensersatzansprüche nicht zu den
erteilenden Informationen bei der Wahlentscheidung eines Kandidaten zum
Aufsichtsratsmitglied gehöre, sondern dies im Wege der Sonderprüfung zu klären
sei, ergäbe sich die Anfechtbarkeit der Beschlussfassung zu TOP 8 hinsichtlich der
Wahl von Herrn X in den Aufsichtsrat dann daraus, dass der Versammlungsleiter
den entsprechenden Sonderprüfungsantrag des Klägers zu 2) nicht zur
Abstimmung zugelassen hat. Stellt man nämlich - wie die Beklagte – diesen
Zusammenhang her, betraf der Sonderprüfungsantrag des Klägers zu 2) die Frage
der Wahl von Herrn X in den Aufsichtsrat. Es handelte es sich danach um einen
bekanntmachungsfreien Antrag zur Tagesordnung, der zur Abstimmung hätte
gestellt werden müssen. Nach § 124 Abs. 4 AktG dürfen zwar über solche
Gegenstände, die in der Tagesordnung nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht
worden sind, keine Beschlüsse ergehen. Die Regelung bezweckt den Schutz nicht
erschienener Aktionäre (Hüffer, a.a.O. § 124 Rz. 18). Zu den
bekanntmachungsfreien Anträgen zählen aber solche, die zu Gegenständen der
Tagesordnung gestellt werden, so auch die Bestellung von Sonderprüfern (Hüffer,
a.a.O., § 124 Rz. 19 m.w.N.). Wird aber ein Sonderprüfungsantrag zu einem
Tagesordnungspunkt zu Unrecht nicht zur Abstimmung und zur Aussprache
gestellt, führt dies zur Anfechtbarkeit der Beschlussfassung zu diesem
Tagesordnungspunkt (im Ergebnis ähnlich OLG München AG 2003, 645; Arnold AG-
Report 2004, 70).“ bezog sich dies ersichtlich, auf die nicht geteilte
Rechtsauffassung der Beklagten in dem dortigen Verfahren, die vertreten hat,
dass die Frage von Schadensersatzansprüchen nicht zur Wahl zum Aufsichtsrat
gehört sondern durch Sonderprüfungen zu klären ist. Die Kammer hat jedoch die
Anfechtbarkeit in diesem Urteil nur mit der Verletzung der Informationspflicht
begründet. Eine nochmalige Abstimmung über die Vertagung wäre purer
Formalismus, da die Hauptversammlung einen entsprechenden Antrag des
Klägers zu 1) bereite mit großer Mehrheit zurückgewiesen hatte.
Die Anfechtung der Beschlussfassungen zu TOP 10 kann nicht darauf gestützt
werden, dass es eine Begründung nach Ziff. 5.4.4. de Deutschen Corporate
Governance Kodex in der streitgegenständlichen Hauptversammlung für den
Wechsel des Herrn X vom Vorstand in den Aufsichtsrat nicht gegeben habe.
Zunächst handeltet sich bei einem Bestätigungsbeschluss nicht um eine
Neuvornahme, d.h. Berichtspflichten (und bei einer Bestätigung zum Wahl in den
Aufsichtsrat eine Begründung nach Ziff. 5.4.4. DCGK) werden nicht neu ausgelöst
und andre Kandidaten sind nicht zur Wahl zu stellen. Das Gesetz sieht keinerlei
Einschränkungen für Bestätigungsbeschlüsse vor. Sie sind daher auch auf
Wahlbeschlüsse zum Aufsichtsrat anzuwenden. Daraus folgt auch, dass auch für
derartige Beschlüsse entsprechend der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH v.
15.12.2003 - II ZR 194/01, AG 2004, 204 = NZG 2004, 235) die Voraussetzungen
nur auf den Zeitpunkt des Erstbeschlusses vorliegen müssen. Gerade bei der
Frage der materiellen Beschlussvoraussetzungen zeigt sich die Notwendigkeit,
dass auf den Zeitpunkt des Erstbeschlusses abzustellen ist, wenn man den
Normzweck von § 244 AktG erreichen will. Fallen materielle
Beschlussvoraussetzungen nach der Fassung des Erstbeschlusses weg, wäre eine
Neuvornahme nicht mehr möglich und das gewünschte Ergebnis könnte auf Grund
eines ursprünglich möglicherweise begangenen Verfahrensfehlers endgültig nicht
mehr erreicht werden. Dies wollte der Gesetzgeber gerade durch die Schaffung der
Möglichkeit eines Bestätigungsbeschlusses verhindern (vgl. Kocher, NZG 2006, 1).
Die von den Klägern zu 5) und 6) geltend gemachte Nichtigkeit aller
Hauptversammlungsbeschlüsse wegen Versammlungsleitung durch einen nicht
hierzu berufenen Versammlungsleiter ist nicht gegeben. Es ist zunächst aus
Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass die Aussprache und Abstimmung zu
TOP 10 vorgezogen wurde. Dem Vorsitzenden der Hauptversammlung kommt
eine Leitungsfunktion zu (vgl. Wicke in Spindler/Stilz, AktG, Anh. § 119 Rz. 7 m. w.
Nachw.) aufgrund derer er entscheiden kann, in welcher Reihenfolge über die
vorliegenden Anträge abgestimmt wird. Dieses Dispositionsrecht des Vorsitzenden
bestätigt § 137 AktG mit der Sonderregelung für Vorschläge von Aktionären zur
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bestätigt § 137 AktG mit der Sonderregelung für Vorschläge von Aktionären zur
Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern. Im Wege des Umkehrschlusses folgt daraus,
dass die in § 137 AktG geregelte Abstimmungsreihenfolge für andere Anträge
nicht zwingend ist. Für sie gilt der Grundsatz der Sachdienlichkeit. Diese ist hier zu
bejahen. Jedenfalls nach Kenntnis des Kammerurteils vom 24.4.2007 - 3-05 O
80/06 – mit dem die Kammer den Wahlbeschluss der Hauptversammlung vom
2.6.2006 über die Wahl von Herrn X in den Aufsichtsrat der Beklagten für nichtig
erklärt hatte, und die Beklagte gegen dieses Urteil insoweit Berufung eingelegt
hatte – wobei unerheblich ist, ob die Berufungseinlegung durch die
Prozessbevollmächtigten zunächst ohne Anweisung der Beklagten erfolgt sein soll,
da die zuständigen Organe diese Rechtsmitteleinlegung jedenfalls nachträglich
genehmigt haben, § 184 BGB -, bestand eine Unklarheit, ob Herr X wirksam in den
Aufsichtsrat der Beklagten berufen worden war, d.h. auch inwieweit er aufgrund der
satzungsmäßigen Regelung zur Leitung der Hauptversammlung berufen war. Die
Kläger zu 5) und 6) stützen ihre Nichtigkeitsklage insgesamt auch daher darauf,
dass hier die Hauptversammlung von einem nicht dazu berufenen Leiter geleitet
worden sein soll. Allerdings räumen die Kläger selbst ein, dass auch der anfechtbar
gewählte Versammlungsleiter – bis zur rechtskräftigen Nichterklärung seiner Wahl-
Mitglied und ggf. – wie hier - Vorsitzender des Aufsichtsrats und damit das zur
Leitung der Hauptversammlung bestimmte Organ ist. Dies entspricht auch der
Ansicht der Kammer, die in einem Urteil vom 25.9.2007 - 3-05 O 195/07 – (in
einem einstweiligen Verfügungsverfahren des hiesigen Klägers zu 1) gegen die
Beklagte) hierzu ausgeführt hat: „Über die erst mit Rechtskraft eintretende
kassatorische Wirkung der aktienrechtlichen Anfechtungsklage als
Gestaltungsklage hinaus besagt § 252 AktG, dass die Gestaltungswirkung der
Anfechtung einer Wahl zum Aufsichtsrats zwar Drittwirkung für nicht am Verfahren
Beteiligte, z. B. für die anderen Aktionäre entfaltet, dies jedoch erst mit
Rechtskraft eintritt. Ein solches rechtskräftiges Urteil liegt unstreitig nicht vor. Die
Beklagte hat das Urteil der Kammer 24.4.2007 – 3-05 O 80/06 – über die Wahl des
Herrn X in der Hauptversammlung vom 2.6.2006 mit der Berufung angefochten,
über die Anfechtungen des Bestätigungsbeschlusses in der Hauptversammlung
vom 24.5.2007 zu diesem Wahlbeschluss liegt überhaupt noch keine gerichtliche
Entscheidung vor. Aus der Erstreckung der Rechtskraft auf Dritte, insbesondere
auf die anderen Aktionäre folgt aber auch im Umkehrschluss, dass diese einen
Anspruch darauf haben, dass der von ihnen mehrheitlich Gewählte bis zur
kassatorischen Rechtskraftwirkung des Urteils über die Anfechtung als Mitglied des
Aufsichtsrats gilt. Das führt dazu, dass bei Anfechtung des Wahlbeschlusses, bzw.
Bestätigungsbeschlusses einer Wahl zum Aufsichtsrat die hier gewählte Person bis
zur Rechtskraft des Anfechtungsurteils ein vollwertiges Mitglied des Aufsichtsrats
ist. Ihr obliegen die gleichen Rechte und Pflichten, wie einem fehlerfrei bestellten
Aufsichtsratsmitglied (vgl. OLG Köln WM 2007, 837; MünchKomm-Semler, AktG 2.
Auf. § 101 Rz. 232 m. w. Nachw.).“
Daraus ergibt sich, dass das fehlerhaft bestellte Organmitglied die Pflichten eines
ordnungsgemäß bestellten Organwalters trägt und im Falle einer Verletzung der
entsprechenden Ge- und Verbote auch den entsprechenden Haftungsregeln
unterliegt (vgl. BGHZ 41, 292, 287; BGHZ 47, 341). Um damit nicht in Widerspruch
zu geraten, ergibt sich: Wenn und solange das fehlerhaft bestellte Organmitglied
derart pflichtgemäß handeln muss, muss es auch die hierfür notwendigen
Befugnisse haben und zwar im Zweifel sämtliche Handlungs- und
Entscheidungsbefugnisse, die auch einem regulär bestellten Verantwortungsträger
zustehen (vgl. hierzu Schultz NZG 1999, 89, 99). Die Wirksamkeit der Handlungen
eines fehlerhaft bestellten Organmitglieds durch die Rechtswidrigkeit des
Berufungsaktes kann daher nicht beeinträchtigt sein, soweit daher nicht
individuelle Interessen anderer beeinträchtigt werden. Für die
Versammlungsleitung durch eine letztlich aufgrund erfolgreicher Anfechtung der
Wahl zum Aufsichtsrat mangels Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat und damit nach
der Satzung der Gesellschaft nicht zur Versammlungsleitung berufenen Person,
ergibt sich daraus, dass allein deswegen nicht alle auf dieser Hauptversammlung
gefassten Beschlüsse anfechtbar oder nichtig sind. Vielmehr ist darauf
abzustellen, ob es durch die konkrete Versammlungsleitung des
Versammlungsleiters zu Beeinträchtigung individueller Interessen von Aktionären
oder anderen an der Versammlung beteiligten Personen mit als Gesetzes- oder
Satzungsverstoß zu bewertenden Auswirkungen auf die Beschlussfassungen
dieser Hauptversammlung gekommen ist.
Es ist auch nicht zu beanstanden, dass während der Aussprache und der
Abstimmung über die Bestätigung der Wahl von Herrn X, dieser die
Versammlungsleitung an Herrn Y abgegeben hatte. Nach § 19 Abs. 1 der Satzung
Versammlungsleitung an Herrn Y abgegeben hatte. Nach § 19 Abs. 1 der Satzung
der Beklagten führte den Vorsitz in der Hauptversammlung der Vorsitzende des
Aufsichtsrats und im Falle seiner Verhinderung ein von der Mehrheit der Vertreter
der Anteilseigner im Aufsichtsrat gewähltes Aufsichtsratsmitglied. Entgegen der
Auffassung der Kläger liegt in der zeitweißen Übertragung der
Versammlungsleitung auf Herrn Y kein Satzungsverstoß. Geht es bei der
vorgesehen Beschlussfassung um die Person des Versammlungsleiters selbst, ist
der zwar grundsätzlich nicht gehindert, die Versammlungsleitung auszuüben, doch
liegt in einer partiellen Übertragung der Versammlungsleitung während diesem
Tagesordnungspunkt auf ein anderes Aufsichtsratsmitglied mit Billigung der
Kapitaleigner im Aufsichtsrat kein Satzungsverstoß. Da in einem solchen Fall die
Gefahr einer Interessenkollision besteht, entspricht die Übertragung der
Versammlungsleitung an einen Dritten sogar parlamentarischen Gepflogenheiten.
Sie stellt daher auch dann keinen Satzungsverstoß dar, wenn die Satzung ihrem
Wortlaut nach nur eine Versammlungsleitung durch den Vorsitzenden oder seinen
Stellvertreter vorsieht. Im Vereinsrecht des BGB, auf dass mangels
entsprechender Regelungen im AktG oder im Personengesellschaftsrecht des BGB
wegen seiner grundsätzlichen kooperationsrechtlichen Regelungen
zurückzugreifen ist (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 66. Aufl. Einf. v. § 21 Rz. 15, sowie
OLG Hamm, Urteil v. 31.3.2008 – 8 U 222/07 – zur Anwendung des § 35 BGB bei
Entsendungsrecht in den Aufsichtsrat), hat sich auch ohne entsprechende
Satzungsbestimmung die Übung eingebürgert, dass zur Durchführung der
Organwahlen die Versammlungsleitung beim Wahlverfahren nicht vom dem
durchgeführt wird, der sich zur Wahl stellt (vgl. OLG Köln ZIP 1985, 1139; Palandt-
Heinrichs, BGB 67. Aufl. § 32 Rz. 5 m.w.Nachw.). Da die Aufgabe des
Versammlungsleiters in der Herbeiführung eines ordnungsgemäßen Ablaufs der
Hauptversammlung liegt, wobei er dies unter Beachtung seiner Neutralitätspflicht,
des Verhältnismäßigkeits- und Gleichbehandlungsgrundsatzes und dem Gebot des
Minderheitenschutzes gewährleisten soll, ist es nicht zu beanstanden vielmehr
sachgerecht, wenn der zunächst zur Versammlungsleitung Berufene sich bei der
Aussprache und Abstimmung zu einzelnen Tagesordnungspunkte aus
persönlichen oder sachlichen Punkten, um den Anschein einer Befangenheit zu
vermeiden, an der Versammlungsleitung zu diesem Tagesordnungspunkt als
verhindert ansieht. Teilen die Kapitaleigner im Aufsichtsrat diese Ansicht, kann der
Aufsichtsrat nicht gehindert sein, durch entsprechenden Aufsichtsratsbeschluss
die Versammlungsleitung für diese Teilbereiche an ein anderes
Aufsichtsratsmitglied zu übertragen. Es ergibt sich weder aus dem Gesetz noch
aus der Satzung der Beklagten, dass für eine (partielle) Bestimmung des
Versammlungsleiters hier eine dauernde Verhinderung des zunächst
satzungsmäßigen Versammlungsleiters, d.h. für alle Tagesordnungspunkte
vorliegen muss. Gerade aus der hier gegebenen satzungsmäßigen Zuweisung,
dass die Versammlungsleitung zunächst vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats
wahrzunehmen ist, ist es geboten – um dieser Satzungsbestimmung gerecht zu
werden – die Versammlungsleitung durch Aufsichtsratsbeschuss nur partiell für
den Teil der Hauptversammlung, für den sich der an sich satzungsmäßige
berufene Versammlungsleiter als verhindert ansieht, an ein anderes
Aufsichtsratsmitglied zu übertragen und im Übrigen die Versammlung durch den
von der Satzung hierzu berufenen Versammlungsleiter leiten zu lassen. Dass § 19
Abs. 1 der Satzung und § 107 Abs. 1 Satz 3 AktG nicht in gleicher Weise
auszulegen sind, sondern eine am Zweck der einzelnen Vorschrift orientierte
Auslegung vorzunehmen ist, ergibt sich schon aus dem unterschiedlichen
Regelungsgehalt. Während § 107 Abs. 1 AktG die innere Ordnung des Aufsichtsrats
regelt, bezweckt § 19 der Satzung der Beklagten die Regelung des Ablaufs der
Hauptversammlung. Die in § 19 Abs. 1 der Satzung der Beklagten geregelte
Versammlungsleitung stellt keine Aufgabe im Rahmen der Kompetenzen des
Aufsichtsrates, sondern eine zusätzliche Aufgabe für das Organ
Hauptversammlung dar. Fragen der Geschäftsordnung, die sich nach § 129 Abs. 1
Satz 1 AktG die Hauptversammlung geben kann, können insbesondere hinsichtlich
der Person des Versammlungsleiters auch in der Satzung geregelt werden. Sie
sollen die ordnungsgemäße Durchführung der Hauptversammlung gewährleisten,
in der ab dem in der Einladung genannten Zeitpunkt die in der Tagesordnung
aufgeführten Versammlungsgegenstände sachgerecht und zügig erledigt werden
sollen (vgl. OLG München, Beschl. v. 29.2.2008 – 7 U 3037/07 – BeckRS 2008,
07260). Im Hinblick auf diesen Zweck ist als Verhinderungsfall im Sinne von § 19
Abs. 1 der Satzung auch anzusehen, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrates die
Hauptversammlung zu einem Teilbereich nicht leiten will, bei dem es um seine
Person geht. Soweit einzelne Kläger bestreiten, dass es einen entsprechenden
Aufsichtsratsbeschluss über die Übertragung der Versammlungsleitung an Herrn Y
für die Behandlung dieses Tagesordnungspunktes gegeben habe, sieht die
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für die Behandlung dieses Tagesordnungspunktes gegeben habe, sieht die
Kammer keine Veranlassung dem nachzugehen. Ausweislich des notariellen
Protokolls dieser Hauptversammlung war der gesamte Aufsichtsrat, mithin auch
alle Vertreter der Anteilseigner in der Hauptversammlung anwesend. Wenn daher
die Angabe in der Hauptversammlung, dass die Aufsichtsratsmitglieder der
Anteilseigner Herrn Y einstimmig gebeten hätten, die Leitung der
Hauptversammlung zu TOP 10 zu übernehmen, nicht dem Willen dieser Personen
entsprochen hätte, so wäre mit Widerspruch zu rechnen gewesen. Das Bestreiten
einer entsprechenden Willensbildung der Anteilseigner im Aufsichtsrat ist daher
erkennbar aus der Luft gegriffen und ins Blaue hinein erfolgt, weil jeder
tatsächliche Anhaltspunkt fehlt. Ein solcher dem Ausforschungsbeweis dienender
Antrag ist unbeachtlich (vgl. BGH v. 25.2.1992 - X ZR 88/90, MDR 1992, 804 = NJW
1992, 1967; v. 8.5.1992 - V ZR 95/91, MDR 1992, 899 = NJW 1992, 3106; NJW
1995, 2111 [2112]; KG v. 1.10.1998 - 10 W 6456/98, KGReport Berlin 1999, 32 =
MDR 1999, 564 = NJW-RR 1999, 1369). Entgegen der Auffassung der Kläger zu 5)
und 6) liegt vorliegend auch eine andere Sachverhaltsgestaltung zugrunde, als
dem Urteil der Kammer vom 11.1.2005 – 3-05 O 110/4 – (AG 2005, 589). In
diesem Rechtsstreit ging es zentral darum, ob der Hauptversammlung einen
satzungsmäßig bestellten Versammlungsleiter abberufen kann und welche
Rechtsfolgen daraus zu ziehen sind, dass ein mit Gründen vorgetragenen
Abberufungsantrag nicht zur Abstimmung gestellt wurde. Ob die daraus von der
Kammer gezogenen Konsequenz – Nichtigkeit der in der Hauptversammlung
gefassten Beschlüsse –angesichts der mehrfach vom Rechtsmittelgericht hierzu
geäußerten Bedenken (vgl. z. B. Beschluss vom 26.2.2007 – 5 W/3/07 –; Urteil vom
18.3.2008 – 5 U 171/06 -) weiter Bestand haben kann, kann hier dahingestellt
bleiben. Es geht vorliegend nicht darum, ob eine Versammlungsleitung gegen
einen ggf. gegebenen Willen der Hauptversammlung stattfand, sondern, ob die
Versammlungsleitung entsprechend der satzungsmäßigen Regelung durchgeführt
wurde. Dies ist aber gegeben,
Eine Anfechtbarkeit der Beschlussfassung zu TOP 10 – wie auch der anderen
Hauptversammlungsbeschlüsse - ist nicht dadurch gegeben, dass der jeweilige
Versammlungsleiter hier ggf. generelle Rede- und Fragezeitbeschränkungen
verhängt und die Anzahl der Redebeiträge je Aktionär beschränkt hat, wobei
dahingestellt bleiben kann, ob es tatsächlich eine solche angeordnete
Beschränkung von Beginn an gab oder zunächst nur ein Appell zu einer zeitlichen
Beschränkung. Selbst wenn man mit den Klägern die Verhängung einer solchen
Beschränkung von Beginn an und nicht wie die Beklagte ausführt, erst später
annehmen wollte, führte die Verhängung einer Rede- und Fragezeitbeschränkung
von Beginn an, nicht zu einer Anfechtbarkeit der gefassten Beschlüsse. Nach § 19
Abs. 2 der Satzung der Beklagten i.V.m. § 130 Abs. 2 Satz 2 AktG wäre der
Versammlungsleiter hierzu ermächtigt gewesen. Grundlage für die Auslegung der
Begriff der „angemessenen Beschränkung“ ist dabei zunächst die Intention des
Gesetzgebers. Zweck der Gesetzesänderung durch das UMAG war es, dem
Versammlungsleiter insgesamt mehr Handlungsspielraum zu geben, den
Missbrauch der Auskunftsrechte einzudämmen und die Hauptversammlung zu
straffen und dortige Diskussionen auf die wesentlichen Fragen zu fokussieren. Im
Vordergrund stand das Ziel einer effizienteren Hauptversammlung (RegE UMAG
BT-Drs. 15/5092, S. 17; Göz/Holzborn WM 2006, 157; Seibert WM 2005, 157; ders.
NZG 2007, 841; Weißhaupt, ZIP 2005, 1766). Dies ist daran zu messen, dass in
jeder Hauptversammlung zwei widerstreitende Interessen zu vereinbaren sind.
Erstens das Interesse der Gesellschaft und auch ihrer Aktionäre an einer
effizienten, anfechtungssicheren Hauptversammlung (Rechtssicherheit). Zweitens
das Interesse der Aktionäre zu den Gegenständen der Tageordnung informiert zu
werden und ihre Kontrollrechte auch im notwendigen Umfang vollständig ausüben
zu können. Während Beschränkungen der Kontrollrechte durch Einschränkung von
Rede- und Fragerecht das erste Ziel fördern, laufen sie dem zweiten Ziel
entgegen. Der Begriff der „angemessenen zeitlichen Beschränkung“ ist weit
auszulegen, denn seit Inkrafttreten des UMAGs sind Beschränkungen der Rede-
und Fragezeiten keine ultima ratio mehr, sondern normale organisatorische
Ausgestaltungen der Hauptversammlung. Die Gesetzesbegründung gestattet
Beschränkungen in weiten Umfang. So dürfen sich die Beschränkungen der
Informationsrechte auf die Dauer der Hauptversammlung im Ganzen, auf einzelne
TOP oder auf einzelne Aktionäre beziehen (RegE UMAG BT-Drs. 15/5092, S. 17).
Die Gesetzesänderung dient auch dazu, die Zahl der Anfechtungsklagen allgemein
und wegen einer Beschränkung der Redezeit zu reduzieren und einen Ablauf für
Hauptversammlungen zu ermöglichen, der die Gefahr von Anfechtungsklagen
verringert (vgl. Spindler, NZG 2005, 825). Dies darf nicht konterkariert werden,
indem die Anfechtungsklagen auf die Frage verlagert werden können, ob die
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indem die Anfechtungsklagen auf die Frage verlagert werden können, ob die
Beschränkung grundsätzlich oder zeitlich angemessen war. Zu beachten bleibt
dabei aber die Minderheitenschutzfunktion des Frage- und Rederechts. Sollten
Aktionärsminderheiten durch die Beschränkung der Kontrollrechte gefährdet
werden, so kann nicht mehr von einer angemessenen Beschränkung gesprochen
werden. Allerdings ist im Hinblick auf börsennotierten
Publikumsaktiengesellschaften zu beachten, dass das Informationsbedürfnis der
Aktionär größtenteils mithilfe der Regel- und Anlasspublizität gestillt wird (Seibert,
WM 2005, 157, 159 f.). Dem Versammlungsleiter obliegt es im Einzelfall, die
widerstreitenden Interessen auszugleichen und eine angemessene Rede- und
Fragezeit zu gewähren. Erst der Versammlungsleiter füllt den Rahmen der
Ermächtigung konkret aus (RegE UMAG BT-Drs. 15/5092, S. 17), d. h. er braucht
Ermessen um einen angemessenen Zeitrahmen für den konkreten Einzelfall
setzen zu können. Laut Gesetzesbegründung soll der Versammlungsleiter einen
weiten Handlungsspielraum erhalten und folglich auch die
Einschätzungsprärogative für Beschränkungen bekommen (vgl. auch Spindler
NZG 2005, 825, 826). Er ist derjenige, der am besten im Einzelfall über die
Angemessenheit entscheiden kann. Unter Beachtung dieser Prämissen ist auch
eine (unterstellte) verhängte Rede- und Frage(zeit)beschränkung von Beginn an
nicht zu beanstanden. Auch auf rechtswidrige individuelle Beschränkungen können
sich die Kläger nicht berufen. Die Behandlung des Tagesordnungspunktes 10 hat
zeitlich erheblichen Raum eingenommen, was nicht zuletzt darauf beruht, dass
einzelne Aktionäre, insbesondere die Kläger, umfangreiche Fragenkataloge gestellt
haben. Selbst wenn die Hauptversammlung in erheblichem Umfang unterbrochen
war, beruhte dies jedoch darauf, dass die Beklagte diese Unterbrechungen
vornahm, um zu den Fragen Antworten vorbereiten zu können. Auch eine
Ungleichbehandlung (einzelner Kläger) mit anderen Aktionären die zur
Anfechtbarkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen hier führen könnte, ist nicht
gegeben. Wie noch im Folgenden darzulegen sein wird, gingen die Fragen dieser
Kläger hier weit über das hinaus, um zur Beurteilung der anstehenden
Tagesordnungspunkte erforderlich zu sein. Es ist daher nicht zu beanstanden,
dass der Versammlungsleiter anderen Aktionären ein Rede- und Fragerecht zu
Gegenständen der Tagesordnung in größerem Umfang einräumte, als ggf. den
betroffenen Klägern.
Eine Anfechtbarkeit der Beschlussfassung zu TOP 10 ist entgegen der Auffassung
des Klägers zu 1) auch nicht durch unzureichende Berichterstattung und
Bekanntmachung diesem Tagesordnungspunkt 10 und mangelhafter
Durchführung der Hauptversammlung und Protokollierung gegeben. Der Kläger zu
1) zeigt selbst nicht auf welche gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vorschriften
bei der Berichterstattung oder Bekanntmachung verletzt worden sein sollen. Zu
eine Anfechtbarkeit kann jedoch nur eine Gesetzes- oder Satzungsverletzung
führen, mag auch eine darüber hinausgehende Information von Aktionären über
Zusammenhänge im Vorfeld einer Hauptversammlung ggf. wünschenswert sein.
Da es um einen Bestätigungsbeschluss zur Wahl in den Aufsichtsrat ging, bedurfte
es auch keiner weiteren Informationen über die Person des Herrn X, als die im
elektronischen Bundesanzeiger vom 29.3.2007 bekannt gemachten. Diese
entsprachen den Bestimmungen des § 124 Abs. 3 AktG. Bei einem
Bestätigungsbeschluss kommt auch die Benennung anderer Kandidaten nicht in
Betracht, da ansonsten eine Neuvornahme vorläge. Zu den von Kläger zu 1)
gerügten Durchführung- und Protokollierungsmängel, die den vom Kläger
erhobenen Beanstandungen der Hauptversammlung 2006 entsprechen, hat die
Kammer bereits in Ihrem Urteil vom 24.4.2007 – 3-05 O 80/06 – ausgeführt: „Ein
Verstoß gegen § 130 Abs. 5 AktG führte nicht zu einer Nichtigkeit der in dieser
Hauptversammlung gefassten Beschlüsse. Mangels Erwähnung in § 241 Nr. 2 AktG
kann ein Verstoß gegen die Pflicht zur (unverzüglichen) Einreichung der
Niederschrift vom Handelsregister keine Beschlussnichtigkeit bewirken (vgl. OLG
Frankfurt am Main, Beschluss v. 26.2.2007 – 5 W 3/07; LG München Urteil vom
27.4.2006 – 5 HK O 10400/05 – BeckRS 2006, 06404; MünchKomm-Kubis AktG 2.
Aufl. § 130 Rz. 81 m.w.Nachw.). Auch eine Beschlussanfechtung als Folge der
verspäteten Erstellung oder Einreichung kommt nicht in Betracht. Eine verzögerte
Einreichung kann sich nicht auf den vorher gefassten Beschluss ursächlich
auswirken oder nachträglich zur Nichtigkeit der Beurkundung führen. Eine zunächst
wirksame Beurkundung kann nicht nachträglich nichtig werden. Eine Nichtigkeit
wegen Fristversäumung der Einreichung des Protokolls zum Handelsregister wäre
rechtssystematisch nur möglich, wenn bis zur fristgemäßen Einreichung die
Beurkundung einer Hauptversammlung schwebend unwirksam wäre. Dies kann
nach der aktienrechtlichen Gesetzessystematik, bei dem die nicht fristgerechte
Einreichung nur zu registerlichen Zwangsmitteln führen kann, § 14 HGB, nicht
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Einreichung nur zu registerlichen Zwangsmitteln führen kann, § 14 HGB, nicht
angenommen werden. Wenn Umstände, die erst nach der Hauptversammlung
eintreten, nach dem Willen des Gesetzgebers zur Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit
hätten führen sollen, hätte es einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedurft.
Auch auf eine verspätete Erstellung kann es danach nicht ankommen. Das Gesetz
selbst sieht keine Frist vor, bis zu welchem Zeitpunkt der Notar das Protokoll durch
Unterzeichnung gem. § 130 Abs. 4 AktG fertig gestellt haben muss. Lediglich aus
der Bestimmung über die unverzügliche Einreichung in § 130 Abs. 5 AktG lässt sich
entnehmen, dass dies naturgemäß ebenso unverzüglich wie die Einreichung zu
geschehen hat (vgl. Hüffer, AktG, 7. Aufl. § 130 Rz. 26). Dass eine verzögerte
Unterzeichnung zur Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit führt, kann jedoch aus den
gleichen Gründen, wie bei der verzögerten Einreichung nicht angenommen
werden. Lediglich die vollständig unterbliebene Unterschrift führt gem. §§ 241 Nr.
2, 130 Nr. 4 AktG – mit der Heilungsmöglichkeit nach § 242 AktG – zur Nichtigkeit.
Eine Nichtigkeit der in dieser Hauptversammlung gefassten Beschlüsse ergibt sich
nicht aus der vom Kläger zu 1) gerügten unrichtigen Beurkundung. Der Notar hat
hier keine Pflichten verletzt, die wegen unrichtiger Beurkundung zur Nichtigkeit der
gefassten Beschlüsse geführt haben. Soweit der Kläger zu 1) sich darauf stützt,
dass sich aus der Niederschrift ergeben müsse, was der Notar selbst über Art und
Ergebnis der Abstimmung wahrgenommen habe und er sich nicht allein auf die
Feststellungen des Vorsitzenden verlassen dürfe, was vorliegend aber geschehen
sei und zudem das Einsammeln und Auszählen der Stimmen völlig unkontrolliert
vorgenommen worden sei und dies zur Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit führe, kann
dem nicht gefolgt werden. Die Kammer folgt hier zunächst der Ansicht des OLG
Düsseldorf im seinem Berufungsurteil vom 28.03.2003 - 16 U 79/02 – (AG 2003,
510) zum Urteil des LG Wuppertal v. 26.2.2002 (AG 2202, 567). Soweit es die
aktienrechtliche Wirksamkeit des Protokolls angeht, ist es ausreichend, wenn der
Notar das vom Versammlungsleiter festgestellte Abstimmungsergebnis
protokolliert. Die Wirksamkeit der notariellen Beurkundung hängt nicht davon ab,
dass er eigene Feststellungen zum Abstimmungsergebnis trifft, es also etwa
selbst ermittelt oder - protokollarisch nachvollziehbar - überprüft. Seine
aktienrechtlichen Protokollierungspflichten können nicht durch Überwachungs- und
Protokollierungspflichten, die ihm daneben mit Blick auf seine Amtsstellung bei der
"Begleitung" der Hauptversammlung obliegen, mit der Folge erweitert werden,
dass deren Verletzung zur Nichtigkeit der in der Hauptversammlung gefassten
Beschlüsse führt (ebenso OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 26.2.2007 – 5 W
3/0). Soweit der Kläger zu 1) die Nichtkontrolle des Einsammelns, des Auszählens
der Stimmkarten und der Feststellung des Beschlussergebnisses vor der
Verkündung durch den Versammlungsleiter rügt, macht er selbst nicht
substantiiert geltend, dass es hier tatsächlich zu Unregelmäßigkeiten gekommen
sei, die Auswirkungen auf das dann durch den Versammlungsleiter festgestellte
Abstimmungsergebnis gehabt hätten, was ihm oblegen hätte (vgl. OLG Frankfurt
ZIP 2007, 232, 233 f).
Auch die von Kläger zu 1) beanstandete Übertragung der Rede- und Fragebeiträge
in das sog. back-office führt nicht zur Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit der
Beschlussfassungen. Wie die Kammer bereits in ihrem Beschluss vom 3.5.2006 (3-
05 O 27/06) betreffend eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur
streitgegenständlichen Hauptversammlung der Beklagten ausgeführt hat, ist die
Einrichtung eines back-office bei einer Publikumsgesellschaft wie der Beklagten zur
sachgerechten Durchführung insbesondere zur Befriedigung des
Informationsrechts der Aktionäre sachgerecht und wohl auch erforderlich (vgl.
BGH-Urteil v. 7.4.1960 – II ZR 143/58-). Zudem hat das Oberlandesgericht
Frankfurt am Main in seiner Beschwerdeentscheidung vom 22.5.2006 (5 W 19/06)
zu diesem Kammerbeschluss ausgeführt, dass die Satzung der Beklagten in
Einklang mit § 118 Abs. 3 AktG dem Versammlungsleiter die Befugnis einräume,
die Übertragung der Hauptversammlung über elektronische Medien zuzulassen,
wovon der Versammlungsleiter in der streitgegenständlichen Hauptversammlung
unstreitig Gebrauch gemacht hat.“ Die Kammer sieht keine Veranlassung von
dieser Rechtsansicht abzuweichen, so dass letztlich dahingestellt bleiben kann, ob
die vom Kläger zu 1) erhobenen Beanstandungen alle tatsächlich zutreffen, da
auch bei Unterstellung dieser Beanstandungen aus den dargelegten Gründen eine
Anfechtbarkeit nicht gegeben wäre.
Eine Verletzung von Informationsrechten der Kläger in der Hauptversammlung
wegen fehlerhafter Fragenbeantwortung der Fragen der Hauptversammlung 2006
noch der in dieser Hauptversammlung 2007 gestellten Fragen nach § 131 AktG ist
weder im Zusammenhang mit der Bestätigung der Wahl von X in den Aufsichtsrat
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weder im Zusammenhang mit der Bestätigung der Wahl von X in den Aufsichtsrat
noch im Hinblick auf die weiteren Beschlussfassungen zu den weiteren
Tagesordnungspunkten feststellbar.
Zwar ist das Informationsrecht des Aktionärs gemäß § 131 AktG Teil seines (auch
durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten) Mitgliedschaftsrechts und
Voraussetzung für dessen sinnvolle Ausübung in der Hauptversammlung gemäß §
118 AktG (BVerfG v. 20.9.1999 - 1 BvR 636/95, NJW 2000, 349 = AG 2000, 74).
Gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der
Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der
Gesellschaft zu geben, soweit dies zur sachgemäßen Beurteilung des
Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Entsprechend der Funktion des
Auskunftsrechts, das auch zur Meinungs- und Urteilsbildung anderer Aktionäre,
insb. der Minderheitsaktionäre, in der Hauptversammlung beitragen soll (vgl. BGH
v. 12.11.2001 - II ZR 225/99, BGHZ 149, 158 [164]; weitergehend Zöllner in
KölnKomm/AktG, 1973, § 131 AktG Rz. 3, 81; Kubis in MünchKomm AktG, 2. Aufl.
2004, § 131 AktG Rz. 3, 41), ist Maßstab für die "Erforderlichkeit" bzw.
"Beurteilungserheblichkeit" (vgl. Kubis in MünchKomm AktG, 2. Aufl. 2004, § 131
Rz. 44) eines Auskunftsverlangens der Standpunkt eines objektiv urteilenden
Aktionärs (vgl. BGH v. 12.11.2001 - II ZR 225/99, BGHZ 149, 158 [164], v.
18.10.2004 – II ZR 250/02 – AG 2005, 87), der die Gesellschaftsverhältnisse nur
aufgrund allgemein bekannter Tatsachen kennt und daher die begehrte Auskunft
als nicht nur unwesentliches Beurteilungselement benötigt (vgl. Decher in
Großkomm/AktG, 4. Aufl. 2001, § 131 AktG Rz. 141; Hüffer, 6. Aufl. 2004, § 131
AktG Rz. 12). Nach der anzuwendenden Neufassung des § 243 Abs. 4 Satz 1 AktG
führt jedoch nur eine Verletzung der Auskunftspflicht zur Anfechtbarkeit der
Beschlüsse, wenn die Erteilung der (begehrten) Information für den objektiv
urteilenden Aktionär als wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte
Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte anzusehen wäre, d.h.
sie muss einem Bezug zur angefochtenen Beschlussfassung haben und hierfür
wesentlich sein. Durch die Neufassung des § 243 Abs. 4 Satz 1 AktG hat der
Gesetzgeber Stellung zur Frage der Kausalität einer Verletzung von
Informationspflichten bezogen. Bereits unter der alten Rechtslage bestand
Einigkeit darüber, dass ein Verfahrensmangel wie die Verletzung der
Informationspflicht nicht nur dann zur Anfechtung berechtigen dürfe, wenn bei
richtiger Erteilung der Information der Beschluss mit einem anderen Ergebnis
gefasst worden wäre. Der BGH (Urteil v. 18.10.2004 - II ZR 250/02 - NJW 2005, 828-
830 = AG 2005, 87-89) stellte zuletzt auf die Relevanz der Pflichtverletzung ab.
Diese Relevanz sei bei der Verletzung von Informationspflichten bereits
anzunehmen, wenn die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands
der Tagesordnung erforderlich war. Der Gesetzgeber folgt dieser neuen
Rechtsprechung nicht in allen Einzelheiten, vielmehr stellt er einschränkend darauf
ab, dass die Erteilung der Information vom objektiv urteilenden Aktionär als
"wesentlich" für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme - und
Mitgliedschaftsrechte angesehen werden muss. Damit macht der Gesetzgeber
deutlich, dass der Nachweis einer Verletzung von Informationspflichten nach § 131
Abs. 1 AktG allein auch dann nicht zur Begründung einer Anfechtbarkeit ausreicht,
wenn die nicht erteilte Information zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands
der Tagesordnung erforderlich war. Für eine Nichtigerklärung des Beschlusses
muss vielmehr hinzukommen, dass es sich aus Sicht des objektiv urteilenden
Aktionärs um eine wesentliche Information handelt. Wesentlich ist, wenn der
(objektiv urteilende) Aktionär ohne die vorherige ordnungsgemäße Erteilung der
(erfragten) Information sich eine sachgerechte Meinung zur Beschlussvorlage nicht
hätte bilden können (vgl. Göz in Bürgers/Körber, AktG § 243 Rz. 8; Weißhaupt ZIP
2005 , 1766, 1771; Spindler NZG 2005, 825, 828; Veil AG 2005, 567, 569; a.A.
Hüffer, AktG, 8. Aufl., § 243 Rz. 46b m. w. Nachw)
Unter Beachtung dieser Grundsätze, ist zunächst festzuhalten, dass es bei der
Wahl oder Bestätigung der Wahl zum Aufsichtsrat eines (früheren)
Vorstandsmitglieds (hier TOP 10) nicht um die vollständige Aufklärung von
Geschäftsvorfällen während dessen (in nicht rechtverjährter gem. § 93 Abs. 6
AktG) Zeit als Vorstandmitglied gehen kann. Dies ergibt sich – entgegen der
Auffassung der Kläger – auch nicht aus dem Kammerurteil vom 24.4.2007 - 3-05 O
80/06-. Dort ist unter Bezugnahme auf die Entscheidung der Kammer im
Auskunftserzwingungsverfahren 3-05 O 56/06 nur ausgeführt: „Die persönliche und
fachliche Eignung eines Aufsichtsratsmitgliedes wiegt schwer. Der Aktionär muss
hier über die Qualität einer Person befinden, die für ihn als Anteilseigner den
Vorstand überwachen und kontrollieren soll. Für die von der Hauptversammlung im
Rahmen der Wahlentscheidung vorzunehmende Beurteilung der Geeignetheit ist
55
Rahmen der Wahlentscheidung vorzunehmende Beurteilung der Geeignetheit ist
daher den Aktionären ein weites Auskunftsrecht zuzubilligen (so auch
MünchKomm-Kubis a. a. O. § 131 Rz. 56). Dies gilt umso mehr, wenn es um die
Bestellung eines Aufsichtsratsmitgliedes geht, dass bislang Mitglied des Vorstands
der Gesellschaft war. Dies findet auch seinen Niederschlag in den einschlägigen
Regelungen des Corporate Governance Kodex ( dort 5.4.1 und 5.4.4) in der zum
Zeitpunkt der streitgegenständliche Hauptversammlung gültigen Fassung vom
2.6.2005, wenn dort angesprochen wird, dass bei der Bestellung von
Aufsichtsratsmitglieder potenzielle Interessenkonflikte berücksichtigt werden sollen
und der Wechsel vom Vorstand in den Aufsichtsrat nicht die Regel sein und dies in
der Hauptversammlung besonders begründet werden sollte. In der
(rechts)politischen Diskussion (vgl. F.A.Z. vom 20.12.2006) wird derzeit sogar
wegen der möglichen Interessenkonflikte ein gesetzliches Verbot des
(unmittelbaren) Wechsels vom Vorstand in den Aufsichtsrat erörtert. Daraus ergibt
sich ein berechtigtes Interesse der Aktionäre auch nach Geschäftsvorfällen zu
fragen, die sich in Geschäftsjahren ereigneten, die nicht unmittelbar Gegenstand
der Entlastungen sind, und für die das zum Aufsichtsratsmitglied vorgeschlagene
ehemalige Vorstandsmitglied aufgrund seiner Vorstandsfunktion Verantwortung
trug. Ein möglicher Interessenkonflikt kann hier nicht ausgeschlossen werden, da
es nicht von der Hand zu weisen ist, dass ein ehemaliges Vorstandsmitglied ein
Interesse daran haben kann, seine früheren, möglicherweise falschen
Entscheidungen als Aufsichtsratsmitglied später zu decken und mögliche
(Schadensersatz)konsequenzen zu verhindern“.
Wie sich daraus deutlich ergibt, ging es der Kammer nur darum, dass den
Aktionären der wählenden Hauptversammlung bewusst wird, dass wegen der
Beteiligung des Kandidaten an geschäftlichen Entscheidungen, die u. U. nachteilig
für die Gesellschaft waren und möglicherweise zu Schadensersatzansprüchen
gegen ihn nach § 93 AktG führen könnten, der Kandidat bei einer Tätigkeit im
Aufsichtsrat einem Interessenkonflikt ausgesetzt sein könnte. Zur Verdeutlichung
dieses möglichen Interessenkonflikts genügt es aber, wenn der konkrete
Geschäftsvorfall der Hauptversammlung im Großen und Ganzen – ggf. auch auf
Fragen und Beiträgen von Aktionären – bekannt wird und die Aktionäre dem
Grunde nach die wirtschaftlichen Auswirkungen dieses Geschäftsvorfalls für ihr
Unternehmen erkennbar ist. Bereits dann können sie hinreichend abschätzen, ob
die Gefahr besteht, das künftige Mitglied des Aufsichtsrats könnte versucht sein,
dem Unternehmensinteresse der Gesellschaft zuwider handeln. Der Darlegung
von Einzelheiten und Hintergründen dieses Geschäftsvorfalls bedarf es zum
Erkennen eines derartigen möglichen Interessenkonflikts nicht. Nimmt dann trotz
des Erkennens eines möglichen Interessenkonflikts die Mehrheit der
Hauptversammlung die Wahl (oder die Bestätigung der Wahl) vor, so gibt sie damit
zu erkennen, dass sie gleichwohl den Kandidaten für die Position im Aufsichtsrat
für geeignet hält. Dabei ist der Hauptversammlung ein sehr weiter
Ermessensspielraum bei der Frage einzuräumen, wen sie – bei hinreichender
Kenntnis maßgeblicher Umstände – den Bewerber für geeignet hält, die
Anteilseigner im Aufsichtsrat zu vertreten. Gerichtlicherseits kann dieses der
Hauptversammlung zustehende Ermessen nicht uneingeschränkt daraufhin
überprüft werden, ob die Wahl des Kandidaten zweckmäßig ist oder ob die
Maßstäbe, an denen die Qualifikation zum Aufsichtsratsmitglied zu messen ist,
optimal ausgewählt worden sind. Denn dies sind Fragen, die von der
Hauptversammlung als Beschluss fassendem Organ in originärer Zuständigkeit
selbst zu entscheiden sind. Durch eine Zweckmäßigkeitskontrolle würde das
Gericht sein eigenes Ermessen an Stelle des Ermessens der Hauptversammlung
setzen, was nicht Sinn und Zweck einer gerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle
eines Hauptversammlungsbeschlusses ist. Eine gerichtliche Überprüfung muss
sich deshalb auf die Frage beschränken, ob die Hauptversammlung hier
hinreichende Informationen über einen möglichen Interessenkonflikt von Herrn X
hatte. Begrenzt man daher dies sachgerecht darauf, dass der Hauptversammlung
die Umstände eines möglichen Interessenkonflikts des Herrn X wegen seiner
Tätigkeit bei der Verwertung der sog. S-Aktien jedenfalls durch die sich aus dem
Protokoll ergebenen Antworten des Vorstandes auf die Fragen, die die Kammer
mit Urteil vom 24.4.2007 - 3-05 O 80/06 – für zu beantworten erachtet hat,
bekannt war, bedurfte es zur sachgerechten Willensbildung der
Hauptversammlung auch keiner weiteren Information mehr, ohne dass es letztlich
darauf ankommt, ob bei einem Bestätigungsbeschluss den Aktionären überhaupt
ein umfassendes Auskunftsrecht zusteht, das alle Aspekte des
Ausgangsbeschlusses erfasst (vgl. OLG München ZIP 1997, 1743.; OLG Karlsruhe
NZG 1999, 604 mit zust. Anmerkung Bungert; Kiethe NZG 1999, 1086; Kocher,
NZG 2006, 1 (4f.); Tielmann, in: Happ Aktienrecht 2. Aufl., § 18.03 Rdnr. 3;
56
NZG 2006, 1 (4f.); Tielmann, in: Happ Aktienrecht 2. Aufl., § 18.03 Rdnr. 3;
Habersack/Schürnbrand, in: Festschr. f. Hadding, S. 391 (405); Volhard, in:
Arbeitshdb. für die Hauptversammlung, 2. Aufl. (2003), § 43 Rdnr. 51; Decher, in:
GroßKomm. z. AktG, 4. Aufl. (2001), § 131 Rdnr. 230; Heidel, in: Aktienrecht, § 244
AktG Rdnr. 5; Grobecker/Kuhlmann NZG 2007, 1,5; Butzke, WuB II A. § 244 AktG
1.98) und nur die Mängel des Ausgangsbeschlusses durch Beantwortung der
damals zu Unrecht nicht beantworteten Fragen zu beseitigen sind oder neue
Fragen statthaft sind, was fraglich ist, da dann im Ergebnis der
Bestätigungsbeschluss einer Neuvornahme entspräche. Durch die nunmehr von
Vorstand in der Hauptversammlung auch nach dem Vorbringen der Kläger
gegebenen Antworten auf die Fragen der Hauptversammlung 2006 zur
Geschäftsvorfall der Verwertung der S.- Aktien, deren Nichtbeantwortung von der
Kammer beanstandet worden war, ist den Aktionären hinreichend deutlich
geworden, dass hier ein Interessenkonflikt des Herrn X bei seiner Wahl in den
Aufsichtsrat vorliegen könnte. Der Anlass, der Umfang des Geschäfts und der für
die Gesellschaft erzielte wirtschaftliche Ertrag sind deutlich geworden, ohne dass
es letztlich auf Nuancen und den vom Klägern behaupteten Abweichungen zu
Angaben aus dem S. oder aus einer Zeugeneinvernahme in einem
Ermittlungsverfahren ankäme. In Zusammenhang mit dem Hinweis in der
Hauptversammlung auf die Ansicht der Kammer im Urteil vom 24.4.2006, wonach
die Beantwortung der Fragen erforderlich sei, um den Aktionären eine
angemessene Grundlage für die Entscheidung bei der Aufsichtsratswahl zu geben
und dem Hinweis, dass nach Auffassung des Aufsichtsrats keinerlei Anhaltspunkte
für ein Fehlverhalten bei der Verwertung vorlägen, bestand für die Aktionäre
hinreichend Klarheit um einen möglichen Interessenkonflikt des Herrn X zu
erkennen, wenn es entgegen der Auffassung der Beklagten bei der Verwertung der
sog. S. Aktien zu einen für ihn nachteiligen schadensersatzauslösenden
Fehlverhalten gekommen sein sollte. Entgegen der Auffassung de Kläger kommt
es zum Erkennen und Bewertung dieses Interessenkonflikts nicht auf eine etwaige
Höhe eines Schadens an, d.h. Fragen zum Wert dieser sog. S.-Aktien waren hier
nicht wesentlich. Die Kenntnis über weitere Einzelheiten, insbesondere wie sie in
den zusätzlichen Fragen der Kläger erfragt wurde, bedurfte es daher nicht, so dass
es hier nicht darauf ankommt, inwieweit die Beklagte diese Fragen noch
beantwortet hat. Wollte man derartige Einzelheiten bei der Wahl zum Aufsichtsrat
für erforderlich halten, würde dies dazu führen, dass inzident in der
Hauptversammlung eine Art Sonderprüfung von Geschäftsvorfällen stattfinden
würde, an denen der Kandidat in der Vergangenheit beteiligt war. Für die Frage, ob
bei bestimmten Geschäftsvorfällen es zu Ersatzansprüchen der Gesellschaft
gekommen sein kann, räumt das Gesetz den Aktionären jedoch das Recht ein,
nach § 142 AktG eine Sonderprüfung zu verlangen. Die ausführlichen und über das
bloße Informationsrecht des Aktionärs weit hinausgehenden Regelungen der
Sonderprüfung (§§ 142 ff. AktG) müssen jedenfalls bei der Wahl zum Aufsichtsrat
letztlich als vorrangig angesehen werden. (vgl. OLG Frankfurt am Main AG 2003,
300, hierzu auch Arnold AG 2004 R, 70).
Die Kammer hat daher auch mit Beschluss vom 15.1.2008 –3/5 O 144/07 – den
Auskunfterzwingungsantrag des hiesigen Klägers zu 4) mit diesen Erwägungen
zurückgewiesen und hierzu – wobei die Fragen eine andere Nummerierung
aufweisen als im vorliegendem Anfechtungsverfahren - in dieser Entscheidung
ergänzend ausgeführt: „Im übrigen hält die Kammer die hier geltend gemachten
Fragen zu 1) bis 9) unter dem Gesichtspunkt, ob die Hauptversammlung die
gegebenenfalls anfechtbare Wahl von Herrn X bestätigen will, für ausreichend
beantwortet, wobei sich der Antragsteller selbst an die von ihm in der einen
Antragsschrift formulierten Fragen festhalten lassen muss. So weit der in seinem
Schriftsatz vom 24.10.2007 die von ihm in der Hauptversammlung gestellten
Fragen z. T. anders darstellt, ist dies unbeachtlich, da diese Fragen nicht innerhalb
der Zweiwochenfrist des § 132 AktG zum Verfahrensgegenstand eines
Auskunfterzwingungsverfahrens gemacht wurden. Die ausreichende Beantwortung
der Fragen ergibt sich schon daraus, dass es für das Treffen der
Wahlentscheidung, bzw. für deren Bestätigung durch
Hauptversammlungsbeschluss es darauf ankommt, dass den Aktionären, die
diese Beschlussfassung zu treffen haben, bekannt ist, dass es bei der
Vorstandstätigkeit des Kandidaten, wobei hier die Gesamtverantwortlichkeit des
Vorstandes schon genügt, so dass es auf Einzelheiten der Entscheidungsfindung
im Vorstand beziehungsweise dem untergeordneten Stellen nicht ankommt, es
gegebenenfalls bei einem bestimmten Geschäftsvorfall ein pflichtwidriges
Verhalten gegeben haben könnte, welches dann zu einem Schaden für die
Gesellschaft geführt haben könnte. Ist den Aktionären bei ihrer Wahl –
beziehungsweise Bestätigungsentscheidungen dieser Umstand bewusst mit der
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beziehungsweise Bestätigungsentscheidungen dieser Umstand bewusst mit der
Folge, dass gegebenenfalls der Kandidat bei der Durchsetzung der
Schadensersatzansprüche durch den Aufsichtsrat gegenüber dem (ehemaligen)
Vorstand einen Interessenkonflikt unterliegen könnte, genügt dies, um eine
ausreichende Informationen der Aktionäre für ihre Wahl- bzw.
Bestätigungsentscheidung annehmen zu können. Informationen über Einzelheiten
dieses Geschäftes, insbesondere Art und Umfang eines möglichen
Schadensersatzanspruches der Gesellschaft gegen den Kandidaten
beziehungsweise andere Vorstandsmitglieder bedarf es hierzu nicht. Allein, dass
der Kandidat gegebenenfalls einem Interessenkonflikt unterliegen könnte, ist die
entscheidende Information für die stimmberechtigten Aktionäre. Ist Ihnen diese
Informationen durch die Beantwortung von Fragen oder Redebeiträge - wie
vorliegend - deutlich geworden, bedarf es für die Beschlussfassung zu diesem
Tagesordnungspunkt keiner weiteren Informationen durch Antworterteilung auf
spezifizierte weitere Fragen. Die hier notwendigen Informationen sind durch die
Mitteilung über die Art und Weise der Veräußerung der S.-Aktien, den
Veräußerungspreis und dem Beweggrund für die Veräußerung im konkreten
Zeitpunkt hinreichend erteilt worden. Ob hiermit letztlich ein
Schadensersatzanspruch und in welcher Höhe nach § 93 AktG begründet worden
ist, ist nicht für die Wahlentscheidung entscheidend. Es kommt nur darauf an, dass
ein solcher gegebenenfalls entstanden sein kann und der damit verbundene
Interessenkonflikt des Kandidaten erkennbar ist. Dies ist aber vorliegend ohne
weiteres in den Rede- und Fragebeiträge sowie die Antworten für den objektiv
handelnden Aktionäre deutlich geworden. Wählt die Hauptversammlung trotz des
erkennbaren möglichen Interessenkonflikts den Kandidaten, beziehungsweise
bestätigt sie dessen Wahl, ist dies eine Entscheidung der Hauptversammlung, die
andere Aktionäre und auch letztlich die Gerichte hinnehmen müssen. Bei der
Beurteilung dieser Frage hat die Hauptversammlung eine breite Spanne des
Ermessens, die es ihr erlaubt, eine Person trotz eines bekannten möglicherweise
gegebenen Interessenkonflikts in den Aufsichtsrat zu wählen, ohne gegen das
Gesetz zu verstoßen, § 100 AktG (vgl. Spindler in Spindler/Stilz, AktG § 100 Rz 43 f
m.w.Nachw.)
Eine Auskunftspflichtverletzung ist auch insoweit nicht gegeben, als die gemachten
Fragen im Hinblick auf die Beschlussfassungen zu den Tagesordnungspunkte
Entlastung von Vortand und Aufsichtsrat als nicht oder nicht ausreichend
beantwortet gerügt werden. …
Dabei ist hinsichtlich der betroffenen Tagesordnungspunkte der Entlastung des
Vorstandes und des Aufsichtsrates für die Beurteilungsrelevanz die gesetzliche
Funktion der Entlastung zu berücksichtigen (BayObLG v. 9.9.1996 - 3Z BR 36/94,
AG 1996, 563 = NJW-RR 1996, 680; OLG Düsseldorf v. 22.7.1993 - 6 U 84/92, AG
1994, 36). Diese besteht nach § 120 Abs. 2 AktG in der Billigung der Verwaltung
der Gesellschaft durch die Mitglieder der Gesellschaftsorgane des Vorstandes und
des Aufsichtsrates, enthält jedoch keinen Verzicht auf Ersatzansprüche und gilt
typischerweise auch als Vertrauenskundgabe für die künftige Verwaltung (BGH v.
20.5.1985 - II ZR 165/84, BGHZ 94, 324 [326] = AG 1986, 21; Zöllner in
KölnKomm/AktG, 1973, § 120 AktG Rz. 21 m.w.N.). Durch die gesetzliche Vorgabe
des § 120 Abs. 3 AktG über die Verbindung der Verhandlungen über die Entlastung
und die Verwendung des Bilanzgewinnes sowie die Verpflichtung zur Vorlage von
Jahresabschluss, Lagebericht und Bericht des Aufsichtsrates wird zugleich der
Rahmen aufgezeigt, in dem die Aktionäre mit der Entscheidung über die
Entlastung eine Gesamtwürdigung vornehmen sollen (OLG Frankfurt AG 1994, 39;
AG 2006, 336). Dies führt dazu, dass hier ein Auskunftsrecht nur besteht, wenn die
Fragen auf das Geschäftsjahr gerichtet sind, für das die Entlastung erteilt werden
soll. Daraus folgt, dass die Antworten auf Fragen für die Organentlastung nicht
wesentlich i.S.d. § 243 Abs. 4 Satz 1 AktG sein können, die sich auf
Geschäftsvorfälle in vorangegangenen früheren Geschäftsjahren oder im
laufenden Jahr beziehen. Dies betrifft daher alle Fragen des Antragstellers zu der
Verwertung der S-Aktien zu Nr. 1) -9), die in den Geschäftsjahren 2002/2003
veräußert wurden.
Die Fragen zu 10) und 13) sind ausreichend beantwortet worden. Die Antwort auf
die Frage 10), dass Herr X an allen Sitzungen des Aufsichtsrates und der
Ausschüsse, in denen er Mitglied ist, teilgenommen hat, ist ausreichend. Damit
wird dem Zweck des Auskunftsrechts hierzu, ob hier eine Gewissenhaftigkeit der
Amtausübung durch die Teilnahme an den zurückliegenden Sitzungen vorliegt,
hinreichend beantwortet. Die genauen Daten und Anzahl der Sitzungen, Geben
hierzu keinen weiteren Erkenntnisgewinn. Auch die Frage 13) ist ausreichend
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64
hierzu keinen weiteren Erkenntnisgewinn. Auch die Frage 13) ist ausreichend
beantwortet worden. Weitere Auskünfte über die gegebene Auskunft hinaus, dass
der mit Herrn X geschlossene Aufhebungsvertrag in Bezug auf seine
Vorstandstätigkeit unabhängig von der Wirksamkeit der Bestellung zum
Aufsichtsrat ist, sind für die Beurteilung der Tagesordnungspunkte Entlastung nicht
relevant. Es ist auch nicht ersichtlich, welche weiteren Auskünfte die
Antragsgegnerin hier hätte geben sollen. Soweit in dieser Teilfrage auch nach dem
Einfluss des Bestätigungsbeschlusses auf die Vergütung des Herrn X für seine
Aufsichtsratstätigkeit gefragt wird, ist dies für die Frage der Entlastung ohne
Bedeutung. Unabhängig davon, dass durch einen wirksamen
Bestätigungsbeschluss die Anfechtbarkeit des ursprünglichen
Bestellungsbeschlusses entfiele, ist hier zunächst zu beachten, dass der Gewählte
bis zur kassatorischen Rechtskraftwirkung des Urteils über die Anfechtung als
Mitglied des Aufsichtsrats gilt. Das führt dazu, dass bei Anfechtung des
Wahlbeschlusses, bzw. Bestätigungsbeschlusses einer Wahl zum Aufsichtsrat die
hier gewählte Person bis zur Rechtskraft des Anfechtungsurteils ein vollwertiges
Mitglied des Aufsichtsrats ist. Ihr obliegen die gleichen Rechte (Vergütung) und
Pflichten, wie einem fehlerfrei bestellten Aufsichtsratsmitglied (vgl. OLG Köln WM
2007, 837; Kammerurteil vom 25.9.2007 - 3-05 O 195/07 – ; MünchKomm-Semler,
AktG 2. Auf. § 101 Rz. 232 m. w. Nachw.).
Hinsichtlich der Fragen zu 11) und 12) besteht kein Auskunftsanspruch des
Antragstellers. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob hier eine Auskunftspflicht nach
§ 131 Nr. 1 AktG nicht besteht ( so: BVerfG Entscheidung vom 20.9.1999 - 1 BvR
636/95, NJW 2000, 349 ff. = AG 2000, 74; OLG Stuttgart AG 1995; 234; LG
Mannheim AG 2005, 780; Decher in Großkommentar AktG, § 131 Rz. 191; Mutter :
Auskunftsansprüche des Aktionärs in der HV) oder ob ein
Auskunftsverweigerungsrecht nach § 131 Abs. 3 S. Nr. 1 AktG (so MünchKomm-
Kubis, AktG 2. Aufl. § 131 Rz. 172; Semler in MünchHdb AG § 37 Rz. 13) gegeben
ist. Die Versagung der Auskunft gebietet der Grundsatz der Vertraulichkeit
innerhalb des Aufsichtsrates. Die Vertraulichkeit für eine effektive
Aufgabenwahrnehmung der einzelnen Aufsichtsratsmitglieder erstreckt sich nicht
lediglich auf ihre inhaltlichen Auffassungen, Überlegungen und Motive (BVerfG
a.a.O.) sondern auch darauf, welche Probleme der Gesellschaft überhaupt
angesprochen werden sollen. Insoweit liegt eine Verbindung zwischen
Tagesordnung des Aufsichtsrates und inneren Erörterungen vor, die letztlich nur
im Sinne einheitlicher Betrachtungsweise gelöst werden kann.
Ebenfalls mit Beschluss vom 15.1.2008 – 3-05 O 145/07 – hat die Kammer den
Auskunfterzwingungsantrag des hiesigen Klägers zu 3) – wobei die Fragen eine
andere Nummerierung aufweisen als im vorliegendem Anfechtungsverfahren -
zurückgewiesen. Die Kammer hat hier ausgeführt:
„Daraus folgt, dass die Antworten auf Fragen für die Organentlastung nicht
wesentlich i.S.d. § 243 Abs. 4 Satz 1 AktG sein können, die sich auf
Geschäftsvorfälle in vorangegangenen früheren Geschäftsjahren oder im
laufenden Jahr beziehen. Dies betrifft daher alle Fragen des Antragstellers zu den
Vereinbarungen zu Zahlungen bei Vertragsende hinsichtlich der
Vorstandsmitglieder, die bereits zu Beginn des Geschäftsjahres 2006
Vorstandsmitglieder waren, da diese Vereinbarungen notwendigerweise in früheren
Geschäftsjahren vor 2006 zwischen diesen Personen und dem Aufsichtsrat
getroffen worden sein müssen. Dies sind die Fragen zu Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 7,
wobei die Kammer zudem eine ausreichende Beantwortung dieser Fragen durch
die in der Hauptversammlung gegebenen Antworten bejaht. Beurteilung über
Sinnhaftigkeit oder Wirtschaftlichkeit der sich aus den Antworten ergebenden
Auskünfte sind nicht Gegenstand eines Auskunfterzwingungsverfahrens.
Das gleiche gilt für die Frage zu Nr. 15. Herr X war als Finanzvorstand nur in den
Geschäftsjahren vor 2006 mit der Frage befasst, ob eine Rückstellung für etwaige
Schadensersatzansprüche von Unternehmen der K. – was für die Jahre 203-2006
bislang zudem von der Kammer in den Urteilen zu den Hauptversammlung der
jeweiligen Geschäftsjahre verneint wurde – zu bilden war. d.h. der
Entlastungszeitraum 2006 ist nicht betroffen.
Die Frage zu Nr. 8 – Vergütung des Group Executive Committee – ist – unabhängig
von der Frage, ob eine Rechtspflicht zur Antwort bestand, ausreichend beantwortet
worden, indem die Gesamtvergütung der Mitglieder des GEC, die
Nichtvorstandsmitglieder sind, als Barvergütung der Grundgehälter und Boni mit
insgesamt EUR 58,8 Mio. und sog. Equity Awards im Wert von EUR 40,92 Mio.
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insgesamt EUR 58,8 Mio. und sog. Equity Awards im Wert von EUR 40,92 Mio.
angegeben wurde. Eine darüber hinausgehende rechtliche Verpflichtung zur
Beantwortung ist nicht gegeben. Wie die Kammer mit Beschluss vom 18.1.2005
(3-05 O 86/04 - AG 2005, 259; bestätigt durch Beschluss des OLG Frankfurt vom
Beschluss vom 30.01.2006 - 20 W 52/05-, ZIP 2006, 614) festgestellt hat, ist die
Beklagte verpflichtet die Gesamtvergütung des Group Executive Committees
gegenüber ihren Aktionären offen zulegen. Dies besagt zunächst nicht, dass sie
hier eine Gesamtsumme nennen muss. Wenn sich diese Gesamtvergütung
rechnerisch aus den Angaben der Gesamtvergütung der Nichtvorstandsmitglieder
in diesem Group Executive Committees ohne weiteres ermitteln lässt, ist diese
Auskunftsverpflichtung genüge getan. Die von Antragsteller verlangte weitere
Aufgliederung der Vergütung kann nicht verlangt werden. Nach dem Sinn und
Zweck der von der Kammer festgestellten Verpflichtung (vgl. Kammerbschlüsse
vom 18.1.2005, - 3-05 O 84/04; – 3-05 O 86/04, bestätigt von OLG Frankfurt am
Main durch Beschluss vom 30.1.2006 – 20 W 56/05) auch für bestimmte nicht
Organmitglieder ausnahmsweise eine Gesamtvergütung mitzuteilen, genügt die
Angabe der Gesamtvergütung. Es gibt keinen Anspruch darauf diese Vergütung
aufgegliedert nach den einzelnen Mitgliedern des Group Executive Committees
genannt zu bekommen. Die Kenntnis der jeweiligen Einzelvergütung stellt keine
wesentliche Information da, die der Einzelaktionär für die von ihm insoweit
zutreffende Entscheidung über die Billigung der Verwaltung der
Konzerngesellschaft durch die Gesellschaftsorgane im abgelaufenen Geschäftsjahr
sowie einer Vertrauenskundgabe für deren künftige Tätigkeit als wesentliches
Element für seine Urteilsfindung benötigt (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss
vom 30.1.2006 – 20 W 52/05- AG 2006, 336, in Bestätigung des
Kammerbeschlusses vom 18.1.2005 – 3-05 O 82/04 -). Eine andere Beurteilung
ergibt sich auch nicht aus der Fassung des § 285 Abs. 1 lit. a HGB, in der Fassung
des VorstOG . Der Gesetzgeber hat hier nur die – wie sich aus der vom
Antragsteller selbst im Schriftsatz vom 31.10.2007 zitierten Gesetzesbegründung
ergibt – ausdrücklich nur die Offenlegung der Vergütung für die
Vorstandsmitglieder regeln wollen. Eine entsprechende Anwendung auf andere
Mitarbeiter, seien sie auch hinsichtlich der Leistungsaufgabe hervorgehoben, ist
unter Berücksichtigung des oben dargestellten Zwecks der Mitteilung der
Vergütung des Group Executive Committees nicht geboten.
Die Fragen zu Nr. 9 und 12 sind ausreichend beantwortet, durch die Beantwortung
wann und gegenüber wem Herr X die jeweilige Erklärung abgegeben hat. Für die
Frage der Entlastung von Vorstand und/oder Aufsichtsrat ist nicht erkennbar, wie
sich die weiter erfragte Information des Antragstellers über das „wie“ der Erklärung
auswirken soll.
Nach den Ausführungen des Antragstellers zu Fragen Nr. 10 und 11 beziehen sich
diese auf die Eignung von Herrn X für das Aufsichtsratsamt, mithin auf den
Bestätigungsbeschluss zu TOP 10. Es wird aber nicht dargelegt und ist auch sonst
nicht erkennbar, dass sich diese Fragen notwendigerweise aus den Fragen
ergeben, die die Antragsgegnerin in Beantwortung der Fragen aus der
Hauptversammlung 2006 auf der Hauptversammlung 2007 gegeben hat.
Die Frage zu Nr. 13 hält der Antragsteller selbst für beantwortet, ohne jedoch
seinen Antrag insoweit zurück zu nehmen.
Die Frage zu Nr. 14 ist für die Beurteilung von Entlastung von
Vorstand/Aufsichtsrat ausreichend beantwortet. Der Antragsteller nimmt hier nur
eine Wertung des Verhaltens vor. Soweit nach weiteren Sitzungen gefragt wurde,
ist nicht ersichtlich, warum die ggf. mehrfache Behandlung der Fragen in
Aufsichtsratssitzungen zu einer anderen Beurteilung für die Entlastung führen soll.
Die Frage zu Nr. 16 ist ausreichend beantwortet worden. Für die Beurteilung der
Frage der Entlastung genügt die Angabe, dass mit anderen Organmitgliedern
außer Herrn B. kein Verjährungsverzicht vereinbart wurde und eine Erforderlichkeit
aufgrund rechtlicher Beratung nicht gesehen wird. Soweit der Antragsteller auf die
Nichtdurchführung von Sicherungsmaßnahme abstellt, ist dies zum einen nicht
Gegenstand der Frage im vorliegenden Verfahren und zum andren nicht dargelegt,
dass etwaige Vermögensverschiebungen von Herrn B. bereits im Geschäftsjahr
2006 erkennbar waren.
Die Frage zu Nr. 17 ist ausreichend beantwortet. Zwar hält der Antragsteller die
Antwort für unglaubwürdig, gibt aber keine tatsächlichen Anhaltspunkte für die
Wahrheitswidrigkeit der Beantwortung.
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Die Frage zu Nr. 18 ist - abgesehen davon, dass sie sich nach dem Vorbringen des
Antragstellers als Kläger im Anfechtungsverfahren 3-05 O 158/07, dort Bl. 443 d.
A. auf den TOP 10 bezogen haben soll, ausreichend beantwortet. Aus der Antwort,
dass der Aufsichtsrat in seiner Sitzung vom 2.6.2006 nach Vorbereitung durch den
Präsidialausschuss dem Ausscheiden von Herrn X zugestimmt hat und der
Präsidialausschuss später der Aufhebungsvereinbarung im schriftlichen
Beschlussverfahren zugestimmt hat, ergibt sich, dass sämtliche Mitglieder des
Aufsichtsrats und des Präsidialausschusses an Erörterung und Entscheidung
beteiligt waren. Eine namentliche Nennung dieser Personen auf diese Frage des
Antragstellers in der Hauptversammlung bedurfte es nicht, da sich die
Zusammensetzung von Aufsichtsrat und Präsidialausschuss für die Aktionäre der
Antragsgegnerin ohne weiteres aus ihnen allgemein zugänglichen Quellen, z. B:
Finanzbericht entnehmen lässt.
Die Frage zu Nr. 19 ist ausreichend beantwortet. Für die Frage der Beurteilung der
Entlastung ist ausreichend, dass deutlich wurde, dass Herr X zum Wechsel von
Vorstand in den Aufsichtsrat nur bei finanzieller Abgeltung seiner Ansprüche aus
dem Vorstandsvertrag bereit war.“
Die Kammer sieht keine Veranlassung im vorliegenden Anfechtungsverfahren von
dieser Beurteilung abzuweichen. Auch die Beschlüsse über die Entlastung von
Vorstand und Aufsichtsrat verstoßen nicht gegen Gesetz oder Satzung. Ein
Hauptversammlungsbeschluss, der den Verwaltungsmitgliedern Entlastung erteilt,
kann in doppelter Hinsicht anfechtbar sein, zum einen dann, wenn den
Verwaltungsmitgliedern trotz eines schwerwiegenden und eindeutigen Gesetzes-
oder Satzungsverstoßes Entlastung erteilt wird, weil dann der Beschluss selbst
inhaltlich gesetzwidrig und anfechtbar ist, zum anderen unter dem Aspekt einer
Verletzung des Auskunftsrechts des Aktionärs.
Beide Voraussetzungen sind im Streitfall hinsichtlich der Entlastung von Vorstand
und Aufsichtsrat nicht erfüllt. Der BGH hat in zwei jüngeren Entscheidungen daran
festgehalten, dass ein Entlastungsbeschluss anfechtbar ist, ohne dass dem
entgegensteht, dass die Entlastung keinen Verzicht auf Ersatzansprüche enthält (§
120 Abs. 2 S. 2 AktG), wenn Gegenstand der Entlastung ein Verhalten ist, das
einen eindeutigen und schwerwiegenden Gesetzes- oder Satzungsverstoß darstellt
(vgl. BGH, Urteile vom 18.10.2004 - II ZR 250/02, BGHZ 160, 385 und vom
25.11.2002 – II ZR 133/01, BGHZ 153, 47). Die Entlastung ist Billigung der
Verwaltung und bezieht sich notwendig auf die Vergangenheit und regelmäßig auf
das abgelaufene Geschäftsjahr, darüber hinaus liegt in der Entlastung
typischerweise eine Vertrauenskundgabe für die künftige Verwaltung der
Gesellschaft (vgl. Hüffer, AktG, 7. Aufl. § 120, Rdz. 2).
Im hiernach in der Hauptversammlung 2007 beurteilungsrelevanten abgelaufenen
Geschäftsjahr 2006 ist ein eindeutiger und schwerwiegender Verstoß von Vorstand
und Aufsichtsrat gegen das Gesetz oder Satzung nicht ersichtlich.Die Annahme
materieller Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entlastungsbeschlüsse scheitert
zunächst daran, dass ein etwaiger Gesetzesverstoß der Verwaltung der Beklagten
nicht eindeutig wäre (vgl. OLG Frankfurt, Urt. 18.12.2007 - 5 U 177/06-; Urteil vom
16.05.2006 - 5 U 109/04, AG 2007, 329). Eindeutig ist, was für jeden rechtlich
Beratenen auf der Hand liegend erscheint.
Derartige Umstände sind nicht erkennbar. Vor dem Hintergrund der von der
Beklagten vorgelegten Gutachten des Prof. Dr. K. (Anlage HM 16, Leitzordner
Sonderband Duplik Bd. II) und der gutachterlichen Stellungnahme von Prof. Dr. W.
(Anlage HM 17, Leitzordner Sonderband Duplik Bd. II) ist die Annahme, dass die
fehlende Bildung von Rückstellungen, wenn sie entgegen der Ansicht der
Beklagten nicht rechtmäßig gewesen sein sollten, auf der Hand liegend
rechtswidrig gewesen sei, nicht gerechtfertigt (vgl. Oberlandesgericht Frankfurt am
Main, abänderndes Berufungsurteil vom 18.12.2007 – 5 U 177/06 - zum von den
Klägern angeführten Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22.11.2007 –
3-04 O 68/06 – AG 2007, 375). Dabei ist den Klägern zuzugestehen, dass man in
den zentralen Fragestellungen sowohl in der Begründung als auch im Ergebnis
eine andere Ansicht als die Gutachter zu der Begründetheit der möglichen
Schadensersatzansprüchen, die nunmehr vor dem Landgericht München I
rechtshängig sind, vertreten kann. Gleichwohl ist der von den Klägern hierzu
vertretene Standpunkt noch nicht als auf der Hand liegend richtig und die
gutachterliche Einschätzung nicht als eindeutig unzutreffend zu bezeichnen.
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Für die Zahlung an Herrn Dr. X im Rahmen der Beendigung seines
Vorstandsanstellungsvertrages und dem Wechsel in den Aufsichtsrat gilt das
gleiche. Wie der Kammer aus dem Anfechtungsrechtsstreit zur
Hauptversammlung 2006 – 3-05 O 80/06 – bekannt ist, liegen auch
Rechtsgutachten renommierter Gesellschaftsrechtler, einerseits von Prof. Dr. H.
und andererseits von Prof. Dr. H., vor, die sich zur Frage Abfindung als Ausfluss der
Vorstandsanstellungsvertrages unterschiedlich äußern. Im Übrigen obliegt es
grundsätzlich der Entscheidung der Hauptversammlung, ob sie ein (ehemaliges)
Vorstandsmitglied zum Mitglied des Aufsichtsrats wählen will.
Die beschlossene Entlastung des Aufsichtsrats kann auch nicht damit angegriffen
werden, dass der Aufsichtsrat im streitgegenständlichen Geschäftsjahr es
unterlassen habe, gegen die im Februar 2002 amtierenden Vorstandsmitglieder
Schadensersatzansprüche geltend zu machen oder verjährungshemmende
Maßnahmen zu ergreifen. Unstreitig liegt eine Abrede mit dem damaligen
Vorstandssprecher Dr. B. vor, wonach bis zum 31.12.2009 wegen seiner
Interviewäußerung auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Soweit die Kläger zu
5) und 6) geltend machen wollen, der Interviewäußerung habe eine mit dem
Gesamtvorstand abgestimmte Maßnahme zugrunde gelegen, ist dies in der
Anfechtungsfrist nicht dargetan worden. Abgesehen davon, dass sich auch der
Kläger zu 5) bislang zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nur
prozessual gegen die Beklagte und Herrn Dr. B. gewendet hat, fehlt eine
Darlegung innerhalb der Anfechtungsfrist, worin ein Schadensersatz begründendes
Verhalten der anderen Vorstandsmitglieder gegenüber der Beklagten liegen soll.
Selbst wenn im Vorfeld, der Interviewäußerungen des früheren
Vorstandssprechers, wie es der Kammer aus dem Vortrag der Kläger zu 5) und 6)
in anderen Verfahren bekannt geworden ist, es zu Erörterungen über das
Kreditengagements des Klägers zu 5) bzw. seiner Firmen bei der Beklagten
innerhalb des Vorstandes gekommen sein sollte, fehlt es jedenfalls daran, dass es
für eine mangelnde Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen oder die
Einleitung verjährungshemmender Maßnahmen an der Annahme eines
eindeutigen schwerwiegenden Gesetzesverstoßes durch den Aufsichtsrat im Jahre
2007 fehlt, da hier nicht ersichtlich ist, wodurch Schadensersatz begründende
Handlungen der anderen damaligen Vorstandsmitglieder gegeben sein sollen,
zumal unstreitig ist, dass sich der Kläger zu 5) im Februar 2002 zumindest in einer
wirtschaftlich angespannten Situation befand, was eine Erörterung im Vorstand der
Beklagten über ihr Kreditengagement gegenüber dem Kläger zu 5) bzw. dessen
Firmen rechtfertigt.
Auch hinsichtlich der Vorgänge bei der Übernahme der S. AG ist ein
schwerwiegender Verstoß nicht ersichtlich. Selbst wenn widerstreitende Interessen
ggf. früher hätten erkannt werden können, wobei die Klägerin zu 2) nicht darlegt,
ab wann dies hätte erfolgen sollen, ist doch unbestritten geblieben, dass Herr Dr.
L. sein Aufsichtsratsmandat bei S. AG niederlegte, nachdem er von der
Beratungstätigkeit der Beklagten für die M. KGaG erfahren hatte. Soweit die
Klägerin zu 2) darauf abstellt, dass nicht ausreichend beantwortet sei, wie
Interessenkollision vermieden werden, so ist unter Berücksichtigung, dass Herr Dr.
L. sofort nach Kenntnis von der Beratungstätigkeit sein Aufsichtsratsmandat
niederlegte und der Vorstand nicht sofort über jedes einzelne Beratungsmandat
unterrichtet werden kann, nicht ersichtlich, dass dies eine wesentliche Information
für die Frage der Entlastung des Vorstandes sein soll. Entscheidend ist doch, dass
nach Erkennen eines Interessenkonflikts, wie vorliegend, die entsprechenden
Konsequenzen gezogen werden. Warum dann die Auskunft des Vorstandes
unzureichend sein soll, dass bei der Beklagten in ihrem Compliance Prozess eine
umfassende Überwachung von Geschäften und geplagten Geschäften zur
Vermeidung von Interessenkonflikten unzureichend sein soll, hat die Klägerin zu 2)
nicht dargetan. Einzelheiten musste die Beklagte hier nicht dartun, solange es
keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass dieser Prozess unzureichend wäre. Zu
Angaben über weitere Einzelheiten der Beratung der M. KGaA war die Beklagte
nicht verpflichtet. Aufgrund der Kompetenzordnung der Aktiengesellschaft fällt die
Überwachung des Tagesgeschäfts nach § 23 Abs. 5 AktG zwingend in den
Aufgabenbereich des Aufsichtsrates als Kontrollorgan des Vorstands. Eine
Ausnahme ist aber dann anzunehmen, wenn das Einzelgeschäft im Verhältnis zum
Grundkapital und zum ausgewiesenen Ergebnis der Gesellschaft von
bedeutendem Umfang ist und damit prägenden Einfluss auf den Jahresabschluss
besitzt (BGHZ 32, 159, 163; BayObLG, AG 1996, 322, 323; Groß, AG 1997, 97 100)
oder sonst von besonderen öffentlichen Interesse sein könnte. Beide
Voraussetzung sein nach Ansicht der Kammer hier nicht gegeben. Ob Herr Dr. L.
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Voraussetzung sein nach Ansicht der Kammer hier nicht gegeben. Ob Herr Dr. L.
in der Wahrnehmung seines Amtes als Aufsichtsratsmitglieder der S. AG
pflichtgemäß handelte, ist für die Frage der Entlastung von Organmitgliedern der
Beklagten ohne Belang. Dies betrifft nur die Frage seiner Entlastung als
Aufsichtsratsmitglied der S. AG und fällt damit in die Kompetenz der Aktionäre der
S. AG.
Auch im Übrigen ist eine Auskunftspflichtverletzung ist bei den
Beschlussfassungen zur Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat nicht gegeben.
Die Prüfung der zur Frage der Entlastung als nicht beantwortet gerügten Fragen
ergibt, dass die begehrten Auskünfte teilweise zur sachgemäßen Beurteilung der
Gegenstände der Tagesordnung – Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat -
nicht erforderlich und im Übrigen Antworten in angemessenem Umfang erteilt
worden sind.
Durch die gesetzliche Vorgabe des § 120 Abs. 3 AktG über die Verbindung der
Verhandlungen über die Entlastung und die Verwendung des Bilanzgewinnes sowie
die Verpflichtung zur Vorlage von Jahresabschluss, Lagebericht und Bericht des
Aufsichtsrates wird zugleich der Rahmen aufgezeigt, in dem die Aktionäre mit der
Entscheidung über die Entlastung eine Gesamtwürdigung vornehmen sollen (OLG
Frankfurt AG 1994, 39; Beschluss vom 13.10.2006 – 20 W 54/05 -). Dies führt dazu,
dass hier ein Auskunftsrecht nur besteht, wenn die Fragen auf das Geschäftsjahr
gerichtet sind, für das die Entlastung erteilt werden soll. Daraus folgt, dass die
Antworten auf Fragen für die Organentlastung nicht wesentlich i.S.d. § 243 Abs. 4
Satz 1 AktG sein können, die sich auf Geschäftsvorfälle in vorangegangenen
früheren Geschäftsjahren oder im laufenden Jahr beziehen. Ob etwas anderes gilt,
wenn die Vorgänge aus früheren Geschäftsjahren erst jetzt bekannt werden, kann
dahin gestellt blieben. Wie der Kammer aus den Anfechtungsrechtstreiten seit der
Hauptversammlung 2003 und den Auskunftserzwingungsverfahren seit der
Hauptversammlung 2003 bekannt ist, ist die Frage der sachgerechten Verwertung
der S-Aktien seitdem in den Hauptversammlungen ein Thema von Rede- und
Fragebeiträgen gewesen. Ob letztlich neuere Einzelheiten im letzten Geschäftsjahr
bekannt werden ist dabei nicht von Belang. Entscheiden ist allein, dass die
sachgerechte Verwertung der S-Aktien schon Gegenstand von Erörterungen war
und im Raum stand, dass hier eine unsachgemäße Behandlung vorgelegen haben
könnte. Unter Berücksichtigung dieser Gegebenheiten fehlt es an einer konkreten
Darlegung der Kläger, dass ein vernünftig denkender Durchschnittsanleger für
seine Beurteilung zur Frage der Entlastung für das Geschäftsjahr 2006 die weiteren
Informationen haben muss, die die Kläger mit ihren Antworten begehren. Die
Anfechtung der Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat kann auch nicht darauf
gestützt werden, dass eine unzutreffende Erklärung nach § 161 AktG abgegeben
worden sein soll. Nach § 161 AktG haben Vorstand und Aufsichtsrat einer
börsennotierten Gesellschaft jährlich zu erklären, dass den vom
Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen
Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der „Regierungskommission
Deutsche Corporate Governance Kodex „ entsprochen wurde und wird oder welche
Empfehlungen nicht eingewendet wurden oder werden. Diese Erklärung ist den
Aktionären dauerhaft zugänglich zu machen.
Unstreitig haben Vorstand und Aufsichtsrat am 31.10.2006 eine
Entsprechenserklärung 2006 abgegeben. Wie bereits dargelegt, bedurfte es jedoch
für den Bestätigungsbeschluss einer besonderen Begründung für die Abweichung
nach 5.4.4. DCGK nicht mehr. Im Übrigen folgt die Kammer hier der Ansicht des
OLG Frankfurt am Main (Urteil v. 17.7.2007 – 5 U 229/05 – AG 2007, 672) wonach
ein Verschweigen nicht vorliegt, weil auch insoweit auf den objektiv urteilenden
Aktionär abzustellen ist, der aufmerksam am öffentlichen Leben teilnimmt und
sich mit Interesse den allgemein bekannt werdenden Umständen des
Unternehmens zuwendet. Nachdem der mögliche Interessenkonflikt des Herrn X
durch die öffentliche Berichterstattung zum Urteil der Kammer vom 24.4.2007 – 3-
05 O 80/06 - in den Medien behandelt worden war und der Vorstandsvorsitzende
das Urteil der Kammer zu diesem Komplex teilweise verlies und kommentierte,
brauchte die Beklagte hierauf nicht noch einmal gesondert hinzuweisen. Damit
sind Vorstand und Aufsichtsrat den Pflichten aus § 161 AktG nachgekommen.
Dabei ist grundsätzlich von einer Wirksamkeit des § 161 AktG auszugehen. Es liegt
weder ein Verstoß gegen den Grundsatz des Gesetzesvorbehalts nach Art. 20 Abs.
3 GG vor, noch ein Verstoß gegen das Demokratieprinzip des Art. 20 Abs. 2 Satz 2
GG. Zwar sind die Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate
Governance Kodex von dieser Regierungskommission aufgestellt. Sie stellen aber
kein förmliches Gesetz dar. Dies stellt jedoch keinen Verfassungsverstoß dar, da
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kein förmliches Gesetz dar. Dies stellt jedoch keinen Verfassungsverstoß dar, da
die Befolgung der in dem Kodex enthaltenen Regeln nicht zur Pflicht gemacht wird.
§ 161 AktG ordnet lediglich an, dass jährlich von Vorstand und Aufsichtsrat eine
Erklärung abzugeben ist, inwieweit die Gesellschaft den Empfehlungen der
Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex entsprochen
habe und in Zukunft entsprechen werde oder welche Empfehlungen nicht
angewendet wurden oder in Zukunft angewendet werden. Damit ist die
Verpflichtung zur Abgabe der Entsprechenserklärung im Gesetz selbst
vorgesehen, während die Einhaltung der in dem Kodex festgelegten
Bestimmungen von § 161 AktG nicht verlangt wird (vgl. OLG München, Urteil v. 23.
Januar 2008 - 7 U 3668/07 -) mithin eine Abweichung auch keinen zur einer
Anfechtung führenden Verstoß gegen Gesetz oder Satzung darstellen kann.
Soweit die Kläger zu 5) und 6) und die Streithelfer die weiter auf dieser
Hauptversammlung gefassten Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 2, 5, 6,
7, 8, 9, 11, 12, 13 und 14 mit Informationsverletzungen angreifen, können sie
schon deswegen nicht damit durchdringen, weil sie innerhalb der Anfechtungsfrist
eine Informationsrechtsverletzung nicht hinreichend dargetan haben. Die Kläger zu
5) und 6) haben in der Klageschrift vom 25.6.2007 – eingegangen am 25.6.2007,
dem letzten Tag der Anfechtungsfrist - im wesentlichen nur den Ablauf der
Hauptversammlung und die dort von ihrem Vertreter bzw. anderen Aktionären
gestellten Fragen und den Antworten referiert und vorgetragen, dass hier eine
Informationsverletzung vorliege. Eine Auseinandersetzung mit den dargestellten
Antworten und warum diese nicht ausreichen sollen für den Durchschnittsaktionär
zur Beurteilung dieser Tagesordnungspunkte fehlt. Der Anfechtende genügt seiner
Darlegung der Anfechtungsgründe in der Anfechtungsfrist aber nur, wenn er
innerhalb der Anfechtungsfrist sich mit den - soweit gegeben - Antworten der
Verwaltung auf die geltend gemachten Fragenkomplexe auseinander setzen und
darlegt, warum die gegebenen, bzw. ggf. verweigerten Antworten als nicht
ausreichend im Sinne eines Aktionärs für die sachgerechte Teilnahme an der
Hauptversammlung und der Beschlussfassung zu dem angefochtenen
Tagesordnungspunkt gehören angesehen werden (OLG Frankfurt, Urt. V.
17.7.2007 – 5 U 229/05 – ZIP 2007, 1643; ; OLG Düsseldorf AG 2005, 654; OLG
Hamburg AG 2003, 46; Kammerbeschluss vom 29.1.2008 – 3-5 O 275/07 –
BeckRS 2008, 03381; vgl. auch BGH NZG 2005, 481; Spindler in Schmidt/Lutter,
AktG § 131 Rz. 31; Siems in Spindler/Stilz, AktG § 132 Rz. 17).
Soweit die Kläger zu 5) und 6) im Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom
3.12.2008 (dort ab S. 74, Bl. 1431 ff d. A.) nähere Ausführungen machen, ist dies
nicht mehr in der Anfechtungsfrist geschehen, so dass es hierauf nicht mehr
ankommt. Das gleiche gilt für den in diesen Schriftsatz gemachten Vortrag, welche
Fragen der Vertreter der Kläger zu 5) und 6) noch habe stellen wollen, aber wegen
der – behaupteten und bestrittenen – Benachteiligung des Vertreters der Kläger
wegen der nur gegen ihn durchgesetzten Rede- und Fragezeitbeschränkung durch
Abstellen des Mikrofons, nicht mehr habe stellen können. Auch dieser Vortrag
hätte als Darlegung der Verletzung des Informationsrechts innerhalb der
Anfechtungsfrist vorgebracht werden müssen. Auf den vertiefenden Vortrag zu
einer Ungleichbehandlung im Schriftsatz vom 5.6.2008 kam es hier daher nicht an,
ebenso wie auf die erstmals in diesen Schriftsatz näher dargelegte Behauptung,
die Angaben des Vorstandes bezüglich Bargeldabhebungen durch Siemens und
dem Verdacht der Geldwäsche sei unrichtig gewesen.
Ob ein Anspruch auf Verlesung von Schriftstücken – wie dies in einzelnen Fragen
begehrt wurde - besteht (vgl. zum Streitstand: Decher in GroßKommentar AktG §
131 Rz. 94; Heidel in Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 2. Aufl., AktG, § 131 Rz.
25 jew. m. w. Nachw.) kann hier dahingestellt bleiben. Selbst wenn man im
Einzelfall einen derartigen Anspruch bejahen wollte, hätte es doch zu den
Darlegungsobliegenheiten der Kläger zu 5) und 6) in der Anfechtungsfrist gehört,
darzulegen, warum hier die mündliche gegebene Auskunft über den (wesentlichen)
Inhalt der Urkunden, deren Verlesung begehrt wurde, nicht für die Beurteilung
durch einen vernünftigen Durchschnittsaktionärs, der die Gesellschaftsverhältnisse
nur aufgrund allgemein bekannter Tatsachen kennt, ausreichend ist. Auch hierzu
fehlen Ausführungen.
Soweit Fragen zu Einzelheiten von Aufsichtratsentscheidungen nicht beantwortet
wurden, teil die Kammer die herrschende Ansicht, wonach Vorgänge in der
Aufsichtsratssitzung grundsätzlich vertraulich sind und deshalb nicht zum
Gegenstand einer zulässigen Frage gemacht werden können (vgl. OLG Stuttgart
AG 1995, 234 m. w. Nachw.; hierzu auch BGH NJW 1995, 1987 in Abgrenzung zur
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AG 1995, 234 m. w. Nachw.; hierzu auch BGH NJW 1995, 1987 in Abgrenzung zur
GmbH).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91, 100, 101 ZPO. Dabei war zu
berücksichtigen, dass die Verbindung aktienrechtlicher Anfechtungsprozesse nicht
die zuvor in den einzelnen Verfahren angefallen Gerichtsgebühren mehr berührt
und die Verfahrensgebühr in diesen später verbundenen Verfahren bereits in voller
Höhe mit der Einreichung der Klageschrift entstanden ist (vgl. OLG Koblenz NZG
2005, 817 m. w. Nachw.).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 709 ZPO
für die Vollstreckung gegenüber den Kläger zu 5) und 6), und aus §§ 708 Nr. 11,
711 ZPO für die Vollstreckung gegenüber den Kläger zu 1) bis 4). Der Streitwert für
die Klage des Klägers zu 1) war bis zur Verbindung auf EUR 50.000,--, für die Klage
der Klägers zu 2) bis 4 bis zur Verbindung auf EUR 150.000,-- und für die Klage der
Kläger zu 5) und 6) bis zur Verbindung auf EUR 850.000,-- und seit Verbindung auf
insgesamt EUR 900.000 festzusetzen. Nach der Rechtsprechung des zuständigen
Senats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main – dem nicht zu folgen die
Kammer keinen Anlass sieht – ist regelmäßig bei Anfechtungen zu
Hauptversammlungsbeschlüssen, mittlerer und großer Aktiengesellschaften, zu
denen die Beklagte zu rechnen ist, ein Wert von EUR 50.000,-- je Beschlusspunkt
anzusetzen, sofern nicht besondere Umstände, eine Abweichung gebieten. Diese
Umstände sieht die Kammer bei den angefochtenen Tagesordnungspunkten und
der Anfechtung der Beschlussfassung über den Abwahlantrag gegen den
Versammlungsleiter mit Ausnahme der Beschlussfassung zu TOP 2 als nicht
gegeben, so dass jeweils EUR 50.000,-- anzusetzen waren. Hinzuzurechnen ist der
Gegenstandswert für die begehrte Feststellung der Nichtigkeit des
Jahresabschlusses und des auf dem Jahresabschluss beruhenden
Gewinnverwendungsbeschluss zu TOP 2 den die Kammer einheitlich mit EUR
300.000,-- bewertet im Anschluss an die Wertfestsetzung in der Entscheidung des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22.5. 2006 – 5 W 20/06 -.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.