Urteil des LG Frankfurt am Main vom 29.11.2007

LG Frankfurt: anspruch auf rechtliches gehör, handschriftlich, erhöhte beweiskraft, öffentliche urkunde, unwahre angabe, aktiengesellschaft, datum, tatverdacht, protokollierung, versammlung

1
2
3
4
Gericht:
LG Frankfurt 31.
Strafkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5/31 Qs 27/07, 5-
31 Qs 27/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 130 AktG, § 13 BeurkG, §
44a Abs 2 S 1 BeurkG, § 274
Abs 1 Nr 1 StGB, § 348 StGB
Urkundenunterdrückung: Vernichtung der vorläufigen
notariellen Niederschrift eines
Hauptversammlungsprotokolls
Tenor
Die sofortigen Beschwerden werden verworfen.
Die Kosten des von ihm eingelegten Rechtsmittels treffen den Nebenkläger.
Die dem Angeschuldigten im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen
Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
I.
Der Angeschuldigte erstellte am 10. Juni 2003 gem. § 130 AktG die notarielle
Niederschrift über die ordentliche Jahreshauptversammlung der D Bank AG. Hierzu
fertigte der Angeschuldigte vor der Hauptversammlung einen maschinellen
Entwurf an, der die aus der Tagesordnung und aus dem Leitfaden des
Vorsitzenden des Aufsichtsrates der D Bank AG voraussichtlich sich ergebenden
Elemente berücksichtigte. Diesen Entwurf ergänzte er während der Dauer der
Hauptversammlung handschriftlich um alle Abweichungen vom erwarteten Verlauf
sowie um alle "Variablen", wie beispielsweise Wortmeldungen, Widersprüche und
Abstimmungsergebnisse, und unterzeichnete ihn noch am Tage der
Versammlung.
Allerdings sollte diese Niederschrift nach seinem Willen nicht mit einer
Urkundenrollennummer versehen und zur Urkundensammlung genommen
werden. Lediglich für den Fall seines Todes oder seiner Handlungsunfähigkeit hatte
er seine Notariatsangestellte zuvor angewiesen, für diese Niederschrift eine
Urkundenrollennummer zu "reservieren", sie in das Hauptversammlungsprotokoll
einzutragen und zur Urkundensammlung zu nehmen. Einige Tage nach der
Hauptversammlung, ließ der Angeschuldigte seine Notariatsangestellte eine
vollständig maschinell erstellte Fassung fertigen, in der diese in Abstimmung mit
ihm seine handschriftlichen Änderungen und Ergänzungen einarbeitete. Sodann
übersandte er diese maschinell erstellte Fassung der D Bank AG und traf sich zur
Abstimmung von Feinheiten mit zwei Mitarbeitern der Bank. Aufgrund der
Ausführungen der Mitarbeiter nahm er verschiedene Änderungen und
Berichtigungen vor, erstellte eine Endfassung des Protokolls, unterzeichnete es,
versah es mit der reservierten Urkundenrollennummer und nahm es zur
Urkundensammlung. Den maschinenschriftlichen, der Bank zur Prüfung
übersandten Entwurf, nahm er zu seinen Nebenakten.
Zu Beginn des Hauptversammlungsprotokolls heißt es:
"F
Verhandelt am 10. Juni 2003
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
(zehnten Juni zweitausenddrei)
Der unterzeichnende
Notar Dr. ...
mit dem Amtssitz in F
hatte sich heute um 10.00 Uhr auf Ersuchen des Vorstands der
D Bank Aktiengesellschaft
mit dem Sitz in F
in die Festhalle, Messe F, ... begeben, um dort die folgende notarielle
Niederschrift über die
Ordentliche Hauptversammlung
dieser Gesellschaft aufzunehmen.
..."
Am Ende des Hauptversammlungsprotokolls – 50 Seiten später – heißt es wörtlich:
"Nachdem weitere Wortmeldungen nicht mehr vorlagen, wurde die
Versammlung um 21 Uhr 21 Minuten von dem Herrn Vorsitzenden geschlossen.
Hierüber wurde diese in Urschrift bei mir verbleibende Niederschrift
aufgenommen und von mir, dem amtierenden Notar, eigenhändig unterschrieben.
Unterschrift"
Im Rahmen der verbundenen Zivilverfahren 3-05 O 61/03 und 3-05 O 64/03 vor der
5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main zwischen den
Dres. ... und dem Nebenkläger auf der einen Seite und der D Bank auf der
anderen Seite wurde der Angeschuldigte am 12.10.2004 als Zeuge vernommen.
Er gab bei der Vernehmung an, er vermute, dass sich das handschriftliche Original
des Hauptversammlungsprotokolls in seinen Handakten befinde. Er habe keinen
Anlass, daran zu zweifeln. In dem Rechtsstreit der nämlichen Parteien mit dem
Az.: 3/9 O 98/03 vor der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt
am Main hat der Angeschuldigte eine schriftliche Stellungnahme vom 20.4.2005
eingereicht und darin wörtlich ausgeführt:
"Der ursprüngliche unter 1.1 ausführlich erwähnte Entwurf befindet sich –
entgegen meiner bei meiner ersten Zeugenvernehmung geäußerten Vermutung –
nicht mehr bei meinen Unterlagen, sondern ist nach der endgültigen Fertigstellung
des Protokolls mit anderen nicht mehr benötigten Notizen entsorgt worden. Mir ist
keine Vorschrift bekannt, nach welcher der Notar verpflichtet wäre, Entwürfe und
Notizen zu verwahren."
Nach dem vom Nebenkläger der Staatsanwaltschaft vorgelegten Schriftsatz des
die Eheleute ... vertretenden Rechtsanwalts ... hat der Angeschuldigte bei der
Vernehmung vor der 9. Kammer für Handelssachen am 20.04.2005 ergänzend
bekundet, er habe die Urkunde weder selbst vernichtet noch hierzu Anweisungen
gegeben. Er wisse auch nicht, wann und von wem die Urkunde vernichtet worden
sei.
Wegen der "Entsorgung des ursprünglichen Protokolls" hat der Nebenkläger bei der
Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt am Main unter dem 23.04.2005
eine Strafanzeige eingereicht. Mit Verfügung vom 12.05.2005 hat die
Staatsanwaltschaft die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgelehnt. Die
ursprünglich erstellte vorläufige Niederschrift als Rohversion stelle keine Urkunde
dar, weil sie nicht für den Rechtsverkehr bestimmt sei.
Die dagegen gerichtete Beschwerde des Nebenklägers vom 02.06.2005 hat der
Generalstaatsanwalt mit Verfügung vom 24.11.2005 verworfen.
Auf den Klageerzwingungsantrag des Nebenklägers vom 10.12.2005 hat das
Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 29.11.2006 – 2 Ws
25
26
27
28
29
30
31
32
33
Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 29.11.2006 – 2 Ws
173/05 – die Erhebung der öffentlichen Klage angeordnet. Der Angeschuldigte sei
der Urkundenunterdrückung und der Falschbeurkundung im Amt hinreichend
verdächtig, weil er das von ihm handschriftlich ergänzte und unterzeichnete
Hauptversammlungsprotokoll vernichtet habe bzw., weil er in der von ihm
unterzeichneten "Endfassung" vorgegeben habe, diese am 10. Juni 2003 errichtet
zu haben, obwohl dies tatsächlich deutlich später geschehen sei. Daraufhin hat die
Staatsanwaltschaft unter dem 23.02.2007 Anklage erhoben.
Mit Beschluss vom 19.06.2007 hat das Amtsgericht Frankfurt am Main die
Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt. Gegen diese der Staatsanwaltschaft
am 28.06.2007 zugestellte Entscheidung hat sie mit dem am 04.07.2007 beim
Amtsgericht eingegangenen Telefax vom gleichen Datum sofortige Beschwerde
eingelegt. Dem Nebenkläger wurde der Nichteröffnungsbeschluss am 17.07.2007
zugestellt. Die von ihm erhobene sofortige Beschwerde vom 19.07.2007 ging am
21.07.2007 bei den Justizbehörden Frankfurt am Main ein.
Die Staatsanwaltschaft hat sich zur Begründung ihrer sofortigen Beschwerde im
Wesentlichen auf die Ausführungen des Oberlandesgerichts bezogen. Der
Nebenkläger rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil er erst
mit dem ablehnenden Beschluss vom 19.06.2007 zur Nebenklage zugelassen
worden sei. Des Weiteren rügt der Nebenkläger, dass das Amtsgericht von einem
unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sei und sich auf die Entscheidung der 9.
Kammer für Handelssachen berufen habe, ohne sich mit dem "massiven"
Berufungsvorbringen gegen dieses Urteil auseinanderzusetzen. Das Amtsgericht
verkenne überdies, dass Notarsakte bedingungsfeindlich seien und es (geheime)
Vorbehalte bei ihnen nicht gebe. Außerdem lasse sein Argument, die
Vorgehensweise des Angeschuldigten sei vielfach in der Praxis üblich, nicht
erkennen, worauf sich diese Feststellung gründe. Angesichts der divergierenden
Ansichten zu der Frage des Urkundenbegriffs hätte das Amtsgericht seine
Auffassung nicht in einem Nichteröffnungsbeschluss, sondern erst in einem Urteil
mit den entsprechenden Rechtsmittelmöglichkeiten darlegen dürfen. Diesen
Sachvortrag hat er mit zwei weiteren Stellungnahmen vom 13.9. und 19.9.2007
vertieft und ergänzt.
II.
Die sofortigen Beschwerden haben keinen Erfolg.
Sie sind zwar zulässig, da sie gem. § 210 Abs. 2 bzw. § 401 Abs. 1 S. 1 in
Verbindung mit § 210 Abs. 2 StPO statthaft und auch innerhalb der Wochenfrist
des § 311 Abs. 2 StPO eingelegt worden sind.
Die Rechtsmittel sind aber nicht begründet. Das Amtsgericht hat die Eröffnung des
Hauptverfahrens zu Recht abgelehnt.
Der Beschluss des Amtsgerichts ist nicht formell rechtswidrig. Die auf das
Verfahren bezogenen Rügen des Nebenklägers sind nicht begründet.
Seine Rüge, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, ist nicht
erheblich. Es ist nicht ersichtlich, dass sich ein solcher etwaiger Verfahrensverstoß
ausgewirkt haben könnte. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurden dem
Nebenkläger weitere Aktenbestandteile zugesandt. Am 11.9.2007 hat er
außerdem Einsicht in die Akte genommen. Er hat jedoch auch danach nichts
vorgetragen, was die Kammer zu einer Änderung der amtsgerichtlichen
Entscheidung hätte veranlassen können.
Seine Beanstandung, das Amtsgericht sei von einem unrichtigen Sachverhalt
ausgegangen, weil es entgegen der Darstellung des Angeschuldigten falsch
ausführe, der Notar habe einen maschinenschriftlichen Entwurf gefertigt, ist nicht
gerechtfertigt. Tatsächlich geht genau das aus der schriftlichen Stellungnahme
des Angeschuldigten vom 20.4.2005 hervor.
Der Vorwurf, das Amtsgericht berufe sich auf die Entscheidung der 9. Kammer für
Handelssachen, ohne sich mit dem "massiven" Berufungsvorbringen gegen dieses
Urteil auseinanderzusetzen, ist irrelevant. Denn das Amtsgericht hat zum richtigen
Ergebnis gefunden. Im Übrigen hatte das Berufungsvorbringen auch beim
Oberlandesgericht Frankfurt am Main keinen Erfolg; die Berufungen wurden mit
Urteil vom 17.7.2007 zurückgewiesen.
34
35
36
37
38
39
40
Die Rüge des Nebenklägers, das Argument des Amtsgerichts, die Vorgehensweise
des Angeschuldigten sei vielfach in der Praxis üblich, lasse nicht erkennen, worauf
sich diese Feststellung gründe, ist ebenfalls nicht relevant. Es ist nicht ersichtlich,
dass sich diese Annahme in irgendeiner Weise auf das Ergebnis des Beschlusses
ausgewirkt hat. Im Übrigen beruht die Annahme des Amtsgerichts offenbar auf
dem Aufsatz von Eylmann (ZNotP 2005, 300), in dem die weite Verbreitung
behauptet wird und dessen Positionen der Nebenkläger ansonsten für richtig hält.
Die Auffassung des Nebenklägers, das Amtsgericht hätte angesichts der
divergierenden Ansichten zu der Frage des Urkundenbegriffs seine Auffassung
nicht in einem Nichteröffnungsbeschluss, sondern erst in einem Urteil mit den
entsprechenden Rechtsmittelmöglichkeiten darlegen dürfen, trifft nicht zu. Da die
Staatsanwaltschaft richtiger Weise nicht wegen der "besonderen Bedeutung der
Sache" gem. § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG Anklage beim Landgericht erhoben hatte,
sondern beim Strafrichter und die betreffende Strafrichterin die "besondere
Bedeutung" und einen hinreichenden Tatverdacht verneinte, musste sie gemäß §§
203 f. StPO die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen. Eine Eröffnung des
Hauptverfahrens "wegen besonderer Bedeutung der Sache" sieht die
Strafprozessordnung nicht vor. In Betracht gekommen wäre allenfalls eine Vorlage
an das Landgericht gemäß § 209 Abs. 2 StPO. Diese wäre der Strafrichterin aber
wohl selbst dann verwehrt gewesen, wenn sie der Sache besondere Bedeutung
beigemessen hätte. Denn hält ein Gericht die Voraussetzungen für eine Eröffnung
nicht für erfüllt, so verfährt es nicht nach § 209 Abs. 2 StPO, sondern nach § 204
StPO (Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., § 209 Rn. 3; a. A.: Rieß in Löwe-Rosenberg, §
25. Aufl., § 209 Rn. 33).
Der angegriffene Beschluss ist auch inhaltlich richtig.
Der Angeschuldigte ist der ihm vorgeworfenen Urkundenunterdrückung gem. §
274 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht im Sinne von § 203 StPO hinreichend verdächtig. Die
Kammer sieht den hinreichenden Tatverdacht bereits aus tatsächlichen Gründen
nicht gegeben. Der in der Anklageschrift erhobene Vorwurf, der Angeschuldigte
habe "die seine handschriftlichen Ergänzungen enthaltende, von ihm
unterzeichnete Fassung des Hauptversammlungsprotokolls vernichtet", findet
nach dem Ergebnis der Ermittlungen keine tragfähige Stütze. Der Angeschuldigte
hat – nach Belehrung über die Pflicht zur Wahrheit – als Zeuge ausgesagt, der
handschriftlich ergänzte Entwurf sei entsorgt worden. Auf Nachfrage ergänzte er,
dass er diese Erstfassung weder selbst vernichtet noch dazu Anweisung gegeben
habe. Die Möglichkeit, dass ein Notariatsangestellter die Erstfassung versehentlich
oder absichtlich weggeworfen hat, ist durch die Ermittlungen der
Staatsanwaltschaft nicht ausgeschlossen worden. Insbesondere sind die
Notariatsmitarbeiter oder -mitarbeiterinnen nicht als Zeugen vernommen worden.
Der Gedanke an ein eigenständiges Handeln eines Notariatsmitarbeiters erscheint
der Kammer auch nicht unplausibel, zumal es sich nach der den Mitarbeitern wohl
bekannten Rechtsauffassung des Notars, bei dieser Erstfassung lediglich um
Notizen bzw. um einen Entwurf handelt. Ebenso wenig kann die Kammer ein
Versehen eines Mitarbeiters ausschließen. Ob auf der Basis der Rechtsauffassung
des Notars dienstordnungsrechtlich eine Pflicht zur Aufbewahrung gem. §§ 5 Abs.
4, 22 Abs. 1 DONot bestand, lässt sich den Vorschriften jedenfalls nicht eindeutig
entnehmen.
Die Kammer sieht jedoch davon ab, die Mitarbeiter des Notars gem. § 202 StPO
vernehmen zu lassen, weil der erforderliche hinreichende Tatverdacht auch aus
weiteren tatsächlichen und rechtlichen Gründen zu verneinen ist.
Selbst wenn man unterstellt, dass der Notar die handschriftlich ergänzte
Erstfassung selbst vernichtet oder die Vernichtung angeordnet hat, weil er sie als
bloßen Entwurf bzw. bloße Notiz ansah, so fehlen nach dem bisherigen
Ermittlungsstand hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, der
Angeschuldigte habe mit Nachteilszufügungsabsicht im Sinne von § 274 Abs. 1
StGB gehandelt.
Unter Nachteil im Sinne dieser Vorschrift ist jede Beeinträchtigung fremder Rechte
zu verstehen. Einen Nachteil kann etwa auch die Verschlechterung der Beweislage
darstellen. Der Täter muss dann beabsichtigen, die Benutzung gerade des
gedanklichen Inhalts der Urkunde in einer aktuellen Beweissituation zu vereiteln
(Schönke/Schröder, StGB, 26. Aufl., § 274 Rn. 16). Eine solche
Beweisvereitelungsabsicht für den Anfechtungsprozess gegen die Deutsche Bank
41
42
43
44
Beweisvereitelungsabsicht für den Anfechtungsprozess gegen die Deutsche Bank
AG ließe sich nur feststellen, wenn feststände, dass die handschriftlich ergänzte
Erstfassung des Protokolls von der zum Handelsregister eingereichten Endfassung
in einem entscheidungserheblichen Punkt zu Lasten der Anfechtungskläger
abwich. Denn wenn die Endfassung mit der handschriftlich ergänzten Erstfassung
übereinstimmte, konnte den Anfechtungsklägern kein Nachteil entstehen.
Anhaltspunkte für die Annahme einer solchen Abweichung sieht die Kammer nicht.
Der Gedanke, dass ein Notar absichtlich ein inhaltlich falsches
Hauptversammlungsprotokoll fertigt, drängt sich im Übrigen auch keineswegs auf.
Zwei der Kammermitglieder wissen wegen ihrer Tätigkeit im Bereich der
Dienstaufsicht über die Notare des Landgerichtsbezirks, dass der Angeschuldigte
niemals Anlass für die Besorgnis gegeben hat, er verstoße in derartiger Weise
gegen seine Berufspflichten.
Der erforderliche hinreichende Tatverdacht bezüglich der dem Notar
vorgeworfenen Urkundenunterdrückung ist auch aus rechtlichen Gründen zu
verneinen. Die handschriftlich ergänzte und unterzeichnete Niederschrift "gehörte"
dem angeschuldigten Notar im Sinne von § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB "ausschließlich".
Für das Merkmal des "ausschließlich Gehörens" kommt es nicht auf die
Eigentumsverhältnisse, sondern darauf an, ob ein Dritter einen Anspruch auf
Beweisbenutzung oder auf Vorlegung der Urkunde hat (Tröndle/Fischer, 54. Aufl. §
274 Rn. 2). Nach Auffassung der Kammer besaßen Dritte keinen Anspruch, die
handschriftlich ergänzte Urfassung als Beweis zu benutzen oder sich vorlegen zu
lassen. Denn diese Urfassung war noch kein abgeschlossenes
Hauptversammlungsprotokoll. Vielmehr handelte es sich um ein bloßes notarielles
Internum, zu dessen Änderung der Notar befugt war.
Die Kammer schließt sich der wohl mittlerweile als herrschend zu bezeichnenden
Auffassung an, nach der ein Hauptversammlungsprotokoll gem. § 130 AktG nicht
bereits mit der Unterzeichnung durch den Notar im Sinne von § 44 a Abs. 2 S. 1
Beurkundungsgesetz abgeschlossen ist (Landgericht Frankfurt am Main, Urteil
vom 21.12.2005, 3/9 O 98/03, Maas, ZNotP 2005, 377, 379; derselbe ZNotP 2050,
52 ff.; Wolfsteiner ZNotP 376 f.; Bohrer, NJW 2007, 2019, 2020 f.; Görk, MittBayNot
2007, 382 ff.; Poppe, Urkundsdelikte durch Notare, Tagungsband der 5.
Jahresarbeitstagung des Notariats, des deutschen Anwaltsinstitutes – Fachinstitut
für Notare –, 309, 320 ff.). Der im Anschluss an Eylmann (ZNotP 2005, 300 ff. und
458 ff.) vom Oberlandesgericht vertretenen Auffassung, dass eine
Tatsachenbeurkundung wie die Beurkundung einer Hauptversammlung mit der
Unterschrift abgeschlossen ist, weil § 44 a Beurkundungsgesetz zwischen der
Beurkundung von Willenserklärungen und sonstigen Beurkundungen im Sinne von
§ 36 ff. Beurkundungsgesetz nicht unterscheidet, vermag die Kammer nicht zu
folgen.
Zwar ist richtig, dass der hier einschlägige § 44 a Abs. 2 BeurkG sowohl für
Beurkundungen von Willenserklärungen (§§ 8 ff. BeurkG) als auch für
Tatsachenbeurkundungen (§ 36 f. BeurkG) gilt. Nach dieser Vorschrift dürfen in
beiden Fällen auch nach Abschluss der Niederschrift Änderungen an dieser
vorgenommen werden; geringfügige Änderungen durch einen einfachen
Nachtragsvermerk des Notars, nicht geringfügige Änderungen durch eine
besondere Niederschrift. Die Vorschrift besagt jedoch nichts zu der Frage, unter
welchen Voraussetzungen eine Niederschrift über Tatsachen, wie das Protokoll
einer Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft, abgeschlossen ist. Nach
Auffassung der Kammer ist dies erst der Fall, wenn die Niederschrift den inneren
Bereich des Notariats verlassen hat.
Der Gegenauffassung ist allerdings darin beizupflichten, dass die Niederschrift
über die Verhandlung der Beurkundung von Willenserklärungen mit der
eigenhändigen Unterschrift des Notars (§ 13 Abs. 3 Beurkundungsgesetz)
abgeschlossen ist. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass die
Niederschrift über eine Tatsachenbeurkundung, wie die Protokollierung einer
Hauptversammlung, ebenfalls allein durch Unterschrift und ohne einen Akt der
Entäußerung des Protokolls in den Rechtsverkehr abgeschlossen ist. Da die
Niederschrift der Beurkundung von Willenserklärungen den Urkundsbeteiligten
vorgelesen wird, von ihnen genehmigt und ihnen und dem Notar eigenhändig
unterschrieben werden muss, entfaltet eine solche Niederschrift zwangsläufig mit
der Unterschrift des Notars Außenwirkung. Nach der Ausgestaltung des
Beurkundungsvorgangs kann eine solche vom Notar im Beisein der Beteiligten
unterzeichnete Niederschrift kein bloßes Internum sein. Hier versteht sich von
selbst, dass der Notar die Niederschrift nach der Unterzeichnung nicht mehr frei
45
46
47
48
selbst, dass der Notar die Niederschrift nach der Unterzeichnung nicht mehr frei
ändern kann. Anders liegen die Dinge dagegen bei einer Tatsachenbeurkundung
wie der Protokollierung der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft gem. §
130 AktG. Hier kennt niemand außer dem Notar den Inhalt der Niederschrift und
solange der Notar die unterzeichnete Niederschrift nicht in Form von
Ausfertigungen in den Rechtsverkehr gibt, kann sie bloßes Internum sein.
Aus Sicht der Kammer ist kein Grund ersichtlich, weshalb ein solches Internum
bereits dem Schutz des § 274 StGB unterstellt werden sollte. Solche Interna
sollten vielmehr frei änderbar sein, wie es auch andere Verfahrensordnungen
vorsehen: Solange ein Zivilurteil nicht durch Verkündung (§ 310 Abs. 1 S. 1 ZPO)
oder durch Zustellung (§ 310 Abs. 3 ZPO) aus dem inneren Bereich des Gerichts
herausgetreten ist, wird es als bloßer abänderbarer Entwurf behandelt, selbst wenn
es bereits unterschrieben sein sollte (BGHZ 14, 44 ff.; Zöller 25. Aufl., § 310 Rn. 1).
Für zivilprozessuale Beschlüsse gilt nichts anderes: Auch sie verlieren nicht bereits
durch die Unterschrift des oder der Richter die Abänderbarkeit. Erforderlich ist
vielmehr, dass sie keine reinen Gerichtsinterna, sondern aus dem inneren
Geschäftsbetrieb herausgetreten sind (Vollkommer in Zöller, 25. Aufl., § 329 Rn.
16 m. w. N.), zum Beispiel wenn der Beschluss in das Fach des Anwalts oder
zumindest in das Auslauffach der Geschäftsstelle gelegt worden ist (Vollkommer in
Zöller a. a. O.). Für strafprozessuale Urteile gilt das Gleiche. Solange die
Urteilsabsetzungsfrist gem. § 275 Abs. 1 S. 2 StPO noch nicht abgelaufen, und das
Urteil noch nicht zugestellt worden ist, darf es selbst dann berichtigt und geändert
werden, wenn es bereits unterzeichnet zu den Akten gelangt ist (Meyer-Goßner,
StPO, 50. Aufl., § 275 Rn. 11, § 267 Rn. 39).
Die vom Nebenkläger gegen das vom Angeschuldigten gewählte
Beurkundungsverfahren vorgetragen Bedenken, dass Notarsakte im Interesse der
Rechtssicherheit bedingungsfeindlich seien und es (geheime) Vorbehalte bei ihnen
nicht geben dürfe, teilt die Kammer nicht. Entweder die handschriftlich ergänzte
Niederschrift bleibt als Internum beim Notar, weil der befürchtete Tod oder die
Handlungsunfähigkeit des Notars ausgeblieben sind. Dann ist die Rechtssicherheit
schon aus diesem Grunde nicht tangiert (Maaß ZNotP 2005, 377, 379). Oder aber
der unwahrscheinliche Fall des Todes bzw. der Handlungsunfähigkeit des Notars
tritt ein, dann können – da die Bedingung eingetreten ist – Ausfertigungen der
handschriftlich ergänzten Urfassung in den Rechtsverkehr gegeben werden. Auch
in diesem Fall ist die Sicherheit des Rechtsverkehrs nicht tangiert, weil das
Protokoll dann weder unter einer Bedingung noch unter einem geheimen
Vorbehalt steht.
Der Angeschuldigte ist auch der ihm vorgeworfenen Falschbeurkundung im Amt
gem. § 348 Abs. 1 StGB aus Rechtsgründen nicht hinreichend verdächtig.
Die Kammer lässt offen, ob durch die Formulierungen am Ende der Endfassung
des Protokolls der (falsche) Eindruck hervorgerufen wird, dass der Angeschuldigte
die Endfassung des Protokolls noch am 10.06.2003 fertig gestellt und
unterschrieben hat. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Notar ein falsches
Errichtungsdatum im Hauptversammlungsprotokoll angegeben hat, so hat er
dennoch eine rechtlich erhebliche Tatsache im Sinne von § 348 StGB nicht
beurkundet. Zwar ist ein Hauptversammlungsprotokoll gem. § 130 AktG eine
öffentliche Urkunde im Sinne des § 415 ZPO. Nicht jede Angabe in einer solchen
Urkunde kann aber Gegenstand einer Straftat nach § 348 StGB sein. Falsch
beurkundet im Sinne dieser Vorschrift sind nur diejenigen rechtlich erheblichen
Erklärungen, Verhandlungen oder Tatsachen, auf die sich der öffentliche Glaube
der Urkunde, dass heißt die "volle Beweiswirkung für und gegen jedermann",
erstreckt (BGHSt 44, 186, 187). Welche Angaben im Einzelnen diese
Voraussetzung erfüllen, ergibt sich in erster Linie aus den gesetzlichen
Bestimmungen, die für die Errichtung und den Zweck der öffentlichen Urkunde
maßgeblich sind. Ergänzend sind die Anschauungen des Rechtsverkehrs zu
beachten. Grundsätzlich gilt jedoch, dass die Beurkundung einer Tatsache, die
weder nach dem Gesetz noch nach einer anderen Vorschrift zwingend angegeben
zu werden braucht und deren unwahre Angabe die Wirksamkeit der Beurkundung
nicht berührt, nicht als die Beurkundung einer rechtlich erheblichen Tatsache
angesehen werden kann (BGH a.a.O.). Aus diesen Gründen hat der
Bundesgerichtshof bei der notariellen Beurkundung eines
Grundstückskaufvertrages die falsche Angabe von Ort und Tag der Verhandlung
nicht als mittelbare Falschbeurkundung angesehen, weil § 9 Abs. 2
Beurkundungsgesetz lediglich eine Sollvorschrift ist (BGHSt 44 186, 187).
49
50
51
Für den vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass es keine Vorschrift gibt, die
die Angabe des Tags der Errichtung des Hauptversammlungsprotokolls in diesem
Sinne zwingend vorschreibt. Nach § 130 Abs. 2 AktG ist zwingend lediglich das
Datum der Hauptversammlung anzugeben. Zu der Frage, ob auch das Datum der
Errichtung der Urkunde anzugeben ist, verhält sich das AktG nicht. Allerdings
enthält das Beurkundungsgesetz eine Regelung: Nach § 37 Abs. 2
Beurkundungsgesetz sollen bei der Beurkundung von Tatsachen Ort und Tag der
Wahrnehmungen des Notars sowie Ort und Tag der Errichtung der Urkunde
angegeben werden. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob § 37 Abs. 2
Beurkundungsgesetz überhaupt anwendbar ist, oder ob § 130 AktG wegen § 59
BeurkG eine abschließende Sonderregelung darstellt. In jedem Fall handelt es sich
bei § 37 Abs. 2 Beurkundungsgesetz – wie bei § 9 Abs. 2 BeurkG – lediglich um
eine Sollvorschrift, deren Verletzung nicht zur Unwirksamkeit der Urkunde führt –
so dass sich der öffentliche Glaube eines notariellen Tatsachenprotokolls nicht auf
das fehlerhaft angegebene Datum der Errichtung der Urkunde bezieht.
Auch die Berücksichtigung der Verkehrsanschauung führt zu keiner anderen
Beurteilung. Bei der Prüfung, ob es gerechtfertigt ist, die erhöhte Beweiskraft einer
öffentlichen Urkunde auf eine darin aufgeführte Tatsache zu beziehen, muss ein
strenger Maßstab angelegt werden. Eine Beweiswirkung für und gegen jedermann
kann nur dann angenommen werden, wenn kein Zweifel besteht, dass dies unter
Berücksichtigung der Verkehrsanschauung dem Sinn und Zweck des Gesetzes
entspricht (BGH a. a. O.). Die Kammer sieht keine Anhaltspunkte für die Annahme,
dass die beteiligten Verkehrskreise dem Errichtungsdatum bei einem
Hauptversammlungsprotokoll eine erhebliche Bedeutung beimessen. Die
Überlegung des Oberlandesgerichts, mit der Angabe des unzutreffenden
Zeitpunkts der Errichtung des neu gefassten Protokolls werde vorgetäuscht, dass
das Protokoll aufgrund frischer Erinnerung niedergeschrieben worden sei, reicht
nach Auffassung der Kammer nicht aus, um die öffentliche Beweiskraft auf das
Errichtungsdatum zu erstrecken. Nach § 130 Abs. 5 AktG hat der Vorstand einer
Aktiengesellschaft unverzüglich, dass heißt ohne schuldhaftes Zögern, nach der
Versammlung eine öffentlich beglaubigte Abschrift der Niederschrift und ihre
Anlagen zum Handelsregister einzureichen. Bei verzögerter Einreichung kann das
Handelsregistergericht Zwangsgelder verhängen. Der protokollierende Notar hat
wiederum die Amtspflicht, dem Vorstand unverzüglich so viele beglaubigte
Abschriften zur Verfügung zu stellen, wie benötigt werden (Huhn/von Schuckmann,
Beurkundungsgesetz, 4. Aufl., § 37 Rn. 25). Darauf, dass der Notar die
Fertiggestellung des Protokolls nicht verzögert, wird bereits die Aktiengesellschaft
im eigenen Interesse achten. Überdies könnte eine zögerliche Bearbeitung durch
den Notar dienstaufsichtsrechtlich geahndet werden. Ist demnach – jedenfalls für
den Regelfall – nicht damit zu rechnen, dass zwischen der Hauptversammlung und
der Einreichung des Hauptversammlungsprotokolls beim Amtsgericht längere Zeit
verstreicht, so dürften bei den beteiligten Rechtskreisen Zweifel an der Richtigkeit
der Protokollierung nicht aufkommen. Dementsprechend ist nicht zu erkennen,
dass die Verkehrsanschauung Wert darauf legt, dass auch das Datum der
Errichtung der Urkunde im Hauptversammlungsprotokoll angegeben wird.
Die Kostenentscheidungen beruhen auf § 473 Abs. 1 S. 1 StPO und § 473 Abs. 2 S.
1 StPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.