Urteil des LG Flensburg vom 29.03.2017

LG Flensburg: AufenthG, § 64 FamFG, § 63 FamFG, § 58 FamFG , abschiebung, dolmetscher, anhörung, sicherungshaft, rückführung, behörde, immaterialgüterrecht, zivilprozessrecht, entziehen

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Gericht:
LG Flensburg 5.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 T 268/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 62 AufenthG, § 64 FamFG, §
63 FamFG, § 58 FamFG
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Betroffene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Das Amtsgericht Flensburg hat mit Beschluss vom 10.10.2009 gegen den
Betroffenen Abschiebehaft (Sicherungshaft) angeordnet. Die hiergegen von dem
Betroffenen eingelegte Beschwerde ist nach den §§ 58, 63, 64 FamFG zulässig, in
der Sache jedoch unbegründet.
Zunächst wird auf die zulässigen und weiter fortbestehenden Gründe der
angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Nach dem seitens der
antragstellenden Behörde festgestellten Sachverhalt ist der Betroffene ohne
gültige Ausweispapiere am 09.10.2009 in die Bundesrepublik Deutschland
eingereist. Darüber hinaus haben die Ermittlungen ergeben, dass der Betroffene
bereits im Jahr 2007 wegen einer Rückführung erkennungsdienstlich behandelt
wurde. Damit steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Betroffene
unerlaubt im Sinne des § 14 AufenthG nach Deutschland eingereist ist. Folglich ist
seine Ausreisepflicht nach § 58 Abs. 2 Nr. 1 vollziehbar und eine Zurückschiebung
nach § 57 AufenthG möglich. Der Betroffene kann demnach, wie das Amtsgericht
zutreffend ausgeführt hat, nach § 62 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG zur Sicherung der
Abschiebung bzw. Zurückschiebung in Haft genommen werden.
Ein Absehen von der Anordnung der Sicherungshaft nach § 62 Abs. 2 Satz 3
AufenthG kam vorliegend nicht in Betracht, weil der Betroffene nicht glaubhaft
gemacht hat, dass er sich der Abschiebung nicht entziehen wolle. Vielmehr haben
die Ermittlungen ergeben, dass sich der Betroffene einer Abschiebung durch die
schwedischen Behörden entzogen hat.
Soweit der Betroffene in seiner Beschwerdebegründung darlegt, dass er bei der
vom Amtsgericht durchgeführten Anhörung nicht verstanden habe, worum es
gegangen sei, weil er den Dolmetscher nicht habe verstehen können, haben die im
Rahmen der Abhilfeentscheidung angestellten Ermittlungen ergeben, dass nach
der Einschätzung der zuständigen Richterin zwischen dem Betroffenen und dem
Dolmetscher eine Kommunikation stattgefunden hat. Im Übrigen ist davon
auszugehen, dass der Dolmetscher noch bei der Anhörung mitgeteilt hätte, dass
er vom Betroffenen nicht verstanden werde und diesen nicht verstehe. Insgesamt
ist diese Darstellung des Betroffenen als Schutzbehauptung zu werten und nicht
glaubhaft. Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.