Urteil des LG Flensburg vom 15.03.2017

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Gericht:
LG Flensburg 5.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 T 405/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 2 Abs 2 InsVV
Insolvenzverwaltervergütung in masselosen
Insolvenzverfahren: Erhöhung der Mindestvergütung im
Einzelfall
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters wird der
Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Flensburg vom 25.11.2005
abgeändert und die Vergütung auf 1.067,20 € festgesetzt.
2. Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht
erstattet.
3. Der Beschwerdewert beträgt 342,20 €.
Gründe
I. Das Amtsgericht Flensburg hat mit Beschluss vom 16.12.2002 - nach
vorangegangener Stundung der Verfahrenskosten - das Insolvenzverfahren über
das Vermögen des Schuldners eröffnet und Rechtsanwalt Dr. H. aus F. zum
Insolvenzverwalter ernannt. 17 Insolvenzgläubiger meldeten im Laufe des
Verfahrens ihre Forderungen an, die in Höhe von 214.169,53 € zur Insolvenztabelle
festgestellt wurden. Der Insolvenzverwalter erstattete unter dem 05.03.2003 (Blatt
43 bis 48 der Akte) seinen ersten Bericht. Am 12. März 2003 fand ein Berichts-
und Prüfungstermin statt. Der Insolvenzverwalter erstattete weitere Berichte am
20.08.2003, 07.04.2004 und 19.01.2005. Ein Termin zur Prüfung nachträglich
angemeldeter Forderungen fand am 07. Juli 2004 statt. Am 15.11.2005 erstattete
der Insolvenzverwalter seinen Schlussbericht (Blatt 73 bis 77 der Akte). Danach
standen festgestellte Forderungen in Höhe von 214.169,53 € eine aus der
Auflösung eines Sparkontos sowie eines Girokontos gezogene Masse von 23,02 €
gegenüber.
Der Insolvenzverwalter hat mit Schreiben vom 15.11.2005 beantragt, die
Nettovergütung auf 800,00 € und die Auslagen auf netto 120,00 € festzusetzen.
Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 78 der Akte Bezug genommen.
Das Amtsgericht Flensburg hat durch Beschluss vom 25.11.2005 (Blatt 84 f. der
Akte) die Vergütung auf netto 500.00 € sowie die Auslagen auf 125,00 €
festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde des
Insolvenzverwalters, die in Aufrechterhaltung seines Vergütungsantrages vom
15.11.2005 eine Vergütung in Höhe von 1.067,20 € brutto erstrebt.
Das Amtsgericht Flensburg hat der Beschwerde ausweislich des Beschlusses vom
07. Dezember 2005 (Blatt 97 der Akte) nicht abgeholfen.
II. Die gemäß § 64 Abs. 3 InsO zulässige sofortige Beschwerde des
Insolvenzverwalters hat in der Sache Erfolg. Seine Vergütung ist auf die
Beschwerde hin anderweitig auf 1.067,20 € brutto festzusetzen.
Die Beschwerdekammer hält an ihrer Rechtsprechung - soweit sie in den
Beschlüssen vom 02.12.2004 (5 T 56/03) und 07.12.2004 (5 T 387/04) zum
Ausdruck kommt - fest. Danach steht dem Insolvenzverwalter für die Bearbeitung
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Ausdruck kommt - fest. Danach steht dem Insolvenzverwalter für die Bearbeitung
masseloser Insolvenzverfahren grundsätzlich nur die Mindestvergütung nach § 2
Abs. 2 InsVV a.F. zu. Nach den Grundsätzen der BGH-Rechtsprechung (Beschluss
vom 15.01.2004, NJW 2004, 941) kommt eine Erhöhung der Mindestvergütung in
Betracht, wenn die individuellen Verhältnisse im Einzelfall die Geschäftsführung als
entweder besonders schwierig oder aufwendig erscheinen lassen, so dass aus
diesem Grund ein Missverhältnis zur Regelvergütung entstehen würde. Dem
folgend ist bei masselosen Verfahren, die wegen einer überdurchschnittlichen
hohen Zahl von anmeldenden Gläubigern für den Insolvenzverwalter zu einem
erhöhten Bearbeitungsaufwand führen, eine Erhöhung der nach § 2 Abs. 2 InsVV
a.F. in der Regel zu gewährenden Mindestvergütung von 500,00 € gerechtfertigt.
Wann ein überdurchschnittliches Verfahren anzunehmen ist, beurteilt die Kammer
in Anlehnung an die ab dem 07.10.2004 anzuwendenden Neufassung von § 2 Abs.
2 InsVV. Danach tritt eine erste Erhöhung der Vergütung ein, wenn mehr als 10
Gläubiger ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden. Damit ergibt sich für
dieses Verfahren, in dem 17 Gläubiger ihre Forderungen zur Insolvenztabelle
anmeldeten, folgende Vergütung:
Regelvergütung gemäß § 2 Abs. 2 InsVV a.F.
500,00 €
Zuschlag für die Gläubiger 11 - 17 2 x 150,00 € 300,00 €
Zwischensumme:
800,00 €
Auslagen entsprechend dem Antrag
120,00 €
Zwischensumme:
920,00 €
Umsatzsteuer, § 7 InsVV a.F. 16 %
147,20 €
Gesamtvergütung
1.067,20 €
Besonderheiten, die einen weiteren Zuschlag nach § 3 InsVV rechtfertigen, weist
das Verfahren nicht auf.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Wegen des Obsiegens des
Insolvenzverwalters sind ihm keine Gerichtskosten aufzuerlegen.
Der Beschwerdewert liegt in der Differenz zwischen beantragter und festgesetzter
Vergütung.