Urteil des LG Flensburg vom 15.03.2017

LG Flensburg: einseitiges rechtsgeschäft, kündigung, grundbuch, vollmachten, eigentümer, immaterialgüterrecht, zivilprozessrecht, prozesskosten, unverzüglich, quelle

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Gericht:
LG Flensburg 1.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 T 50/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 174 BGB, § 566 BGB
Wohnraummiete: Kündigung vor Eigentumsumschreibung
Leitsatz
Die Kündigung eines Mietvertrages durch den Erwerber ist erst nach Eintragung im
Grundbuch möglich.
Tenor
Es wird die sofortige Beschwerde der Kläger gegen die Kostenentscheidung in dem
Teilanerkenntnis- und Endurteil des Amtsgerichts Flensburg vom 31.07.2007 auf
Ihre Kosten nach einem Beschwerdewert bis 1.500,-- Euro zurückgewiesen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde der Kläger, mit der sie die Kostenentscheidung des
Amtsgerichts hinsichtlich des Teils der Prozesskosten beanstanden, die
Gegenstand des Anerkenntnisses der Beklagten sind, ist gem. § 99 Abs. 2 ZPO
zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Zutreffend hat das Amtsgericht den Klägern die Kosten auch insoweit gem. § 93 b
Abs. 3 ZPO auferlegt, als die Beklagten den geltend gemachten
Räumungsanspruch anerkannt haben. Denn die Beklagten haben diesen nach
wirksamer Geltendmachung sofort anerkannt und nicht einmal eine Räumungsfrist
begehrt.
Eine wirksame Kündigungserklärung erfolgte erst mit der Klagschrift vom
11.06.2007 , in der die Bevollmächtigten der Kläger im Namen und in Vollmacht
der Kläger "erneut die Kündigung des bestehenden Mietverhältnisses ....... wegen
Eigenbedarfs und Pflichtverletzung" erklärt haben, weil die vorprozessuale
Kündigung vom 22.05.2007 von den Bevollmächtigten der Beklagten zu 1 und 2
"mangels Vorlage einer hinreichenden Vollmacht zurückgewiesen" worden war.
Die Zurückweisung der ersten Kündigungserklärung vom 22.05.2007 unter Hinweis
darauf, dass die den Prozessbevollmächtigten der Kläger erteilten Vollmachten
vom 02.05.2007 für eine Kündigung des Mietvertrages zu einer Zeit erteilt worden
waren, als die Eigentumsumschreibung im Grundbuch noch nicht erfolgt war,
geschah zu recht. Nach § 174 BGB ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein
Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, nämlich unwirksam, wenn
der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das
Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Dabei erlaubt auch
eine Vollmachtsurkunde, die inhaltlich unklar ist, die Zurückweisung (Leptien, in:
Soergel, BGB Band 2, 1999, § 174 RdNr. 2; Schramm, in: MK-BGB, 4. Aufl., Band 1,
§ 174 RdNr. 4, Palandt-Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 174 RdNr. 5; BAG AP Nr. 3 zu §
174). Wird ein Grundstück veräußert, kann der Erwerber im eigenen Namen erst
nach Vollendung des Rechtserwerbs, also nach Eintragung in das Grundbuch
kündigen (Wetekamp, in: Schmidt, Miete und Mietprozess, 4. Aufl., 14, 8; BGH
WuM 1989, 141). Ihrem Kündigungsschreiben vom 22.05.2007 hatten die
Prozessbevollmächtigten der Kläger jedoch Vollmachten der Kläger beigefügt, die
unter dem 2.05.2007 datierten, als diese noch gar nicht Eigentümer des in Rede
stehenden Hausgrundstücks waren; ihre Eintragung als Eigentümerin im
Grundbuch erfolgte unstreitig erst am 08.05.2007. Zur Zeit der Erteilung der
Vollmachten waren die Kläger mithin noch nicht gem. § 566 BGB als neue
Eigentümer des Hausgrundstücks in die Vermieterrechte der bisherigen
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Eigentümer des Hausgrundstücks in die Vermieterrechte der bisherigen
Eigentümerin eingetreten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.