Urteil des LG Flensburg vom 15.03.2017

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Gericht:
LG Flensburg Kammer
für Handelssachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 O 30/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 3 UWG, § 4 Nr 11 UWG, § 8 Abs
1 UWG, § 8 Abs 3 Nr 1 UWG, § 1
Abs 1 GOZ
Unterschreitung des Gebührenmindestsatzes der GOZ als
unlautere geschäftliche Handlung nach § 3 UWG
Leitsatz
Die Werbemaßnahme eines Zahnarztes, Patienten einer professionellen Zahnreinigung zu
einem symbolischen Preis von 99 Cent anzubieten, stellt eine unlautere geschäftliche
Handlung gemäß §§ 3, 4 Nr. 11, 8 UWG i. V. m. §§ 15 ZHG, 1 Abs. 1, 4 Abs. 1, 5 GOZ dar.
Tenor
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren wird wegen Dringlichkeit des Falles durch den
Vorsitzenden ohne vorherige mündliche Verhandlung im Wege der einstweiligen
Verfügung angeordnet:
Dem Antragsgegner wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung
festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6
Monaten, oder einer jeweils festzusetzenden Ordnungshaft bis zu 6 Monaten untersagt,
bei geschäftlichen Handlungen auf dem Gebiet der zahnmedizinischen
Leistungserbringung in seiner Eigenschaft als zahnärztlicher Leistungserbringer für die
Wahrnehmung von Behandlungsleistungen in seiner Praxis gegenüber Verbrauchern mit
einer professionellen Zahnreinigung zu einem Pauschalpreis von 0,99 € zu werben
und/oder werben zu lassen, wie am 23.02.2009 geschehen und nachstehend
wiedergegeben:
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt.
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Gründe
Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist gemäß §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1, Abs.
3 Nr. 1 UWG i.V.m. §§ 15 ZHG, 1 Abs. 1, 4 Abs. 1, 5 GOZ begründet.
Bei der von dem Antragsgegner beworbenen professionellen Zahnreinigung handelt es
sich um eine nach den Bestimmungen der GOZ abzurechnende Leistung. Mit dem
Angebot von 99 Cent unterschreitet der Antragsgegner den Gebührenmindestsatz der
GOZ. Dieser beläuft sich nach der Gebührenziffer Nr. 405 (vgl. Urteil VG Darmstadt vom
02.07.2004 - 5 E 1803/01 (3)) auf 0,61 € je Zahn. Der Antragsgegner selbst geht in
seiner Werbung von einer Gebühr für die professionelle Zahnreinigung in Höhe von 35,00
€ aus.
Die entsprechend der Vorgabe des § 15 ZHG in der GOZ enthaltene
Mindestsatzregelung für zahnärztliche Leistungen stellt eine Marktverhaltensregelung im
Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dar, da sie darauf abzielt, einen Preiswettbewerb um Patienten
im Interesse eines funktionierenden Gesundheitswesens zu verhindern und gleiche
rechtliche Voraussetzungen für die auf diesem Gebiet tätigen Wettbewerber zu schaffen
(KG GRUR-RR 2008, 24; Hefermehl/Köhler/Bornkamm Rn. 139 zu § 4 Nr. 11 UWG;
Piper/Ohly Rn. 11/25 zu § 4 Nr. 11 UWG).
Es ist auch unter Berücksichtigung der von dem Antragsgegner in der Schutzschrift vom
27.02.2009 dargelegten und glaubhaft gemachten Gründe nicht ersichtlich, dass die
Unterschreitung des Mindestgebührensatzes ausnahmsweise gerechtfertigt sein könnte.
Dies gilt selbst für den Fall, dass die Vereinbarung einer Gebührenunterschreitung in
verfassungskonformer Auslegung des § 2 Abs. 1 GOZ in besonders gelagerten
Einzelfällen zulässig sein sollte (vgl. KG a.a.O.).
Vorliegend ist nach Prüfung der Gesamtumstände nicht davon auszugehen, dass die
Gebührenunterschreitung nach § 2 GOZ ausnahmsweise gerechtfertig sein könnte.
Die Werbemaßnahme des Antragsgegners zielt darauf ab, Patienten durch Anbieten der
professionellen Zahnreinigung zu einem lediglich symbolischen Preis weiter an sich zu
binden und ihnen hierdurch einen Anreiz zu bieten, seine Dienste auch in der neuen
Praxis in Anspruch zu nehmen. Es handelt sich damit um eine bloße Werbemaßnahme
aus Anlass des bevorstehenden Umzugs. Ein solches Angebot einer nahezu kostenfreien
zahnärztlichen Leistung lässt sich auch unter Berücksichtigung seiner zeitlichen und
gegenständlichen Begrenzung mit dem Zweck des gesetzlichen Mindestgebührenrechts
schon deshalb nicht vereinbaren, da es geeignet ist, Nachahmeffekte und einen
Preiswettbewerb auszulösen. Das Ziel der Regelung von Gebührenmindestsätzen würde
damit unterlaufen werden, zudem würden gleiche rechtliche Voraussetzungen für
Zahnärzte im Wettbewerb nicht mehr gewährleistet werden.
Das Verhalten des Antragsgegners ist nach alledem unlauter im Sinne des § 3 UWG. Die
Verletzung einer Marktverhaltensregelung, die dem Interesse eines funktionierenden
Gesundheitswesens dient, ist als nicht unerheblich anzusehen (vgl.
Hefermehl/Köhler/Bornkamm Rn. 79 zu § 3 UWG).
Dahinstehen kann, ob der Antragsgegner mit dem streitgegenständlichen Werbeflyer
gegen Bestimmungen der Berufsordnung der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein
verstößt und auch insoweit eine Unlauterkeit anzunehmen ist.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 3, 91 ZPO.