Urteil des LG Essen vom 02.06.2006

LG Essen: einziehung, gebühr, herausgabe, vergütung, marktwert, bestrafung, ware, anklageschrift, strafverfahren, verzicht

Landgericht Essen, 23 Qs 74/06
Datum:
02.06.2006
Gericht:
Landgericht Essen
Spruchkörper:
III. Strafkammer/ Jugendkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
23 Qs 74/06
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
Tenor:
hat die 3. Strafkammer – Jugendkammer – des Landgerichts Essen
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Verteidigers vom 19.5.2006 wird der Beschluss
des Amtsgerichts Essen vom 14.3.2006 – 60 Ls 61/05 – aufgehoben und
die dem Verteidiger aus der Staatskasse zu zahlende weitere Vergütung
auf 226, 20 € festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Streitwert für die Einziehungsgebühr wird auf bis zu 3.500 €
festgesetzt.
Der Beschwerdewert wird auf 280, 72 € festgesetzt.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden
nicht erstattet.
Gründe:
1
I.
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Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt und begehrt eine Festsetzung einer
Einziehungsgebühr nach Ziffer 4142 des Vergütungsverzeichnisses.
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Der Angeklagte und ein weiterer Angeklagter sind mit Urteil des Amtsgerichts Essen
vom 9.3.2005 wegen gemeinschaftlichen Vergehens nach §§ 369 Abs. 1, 374 Abs. 1 AO
zu jeweils einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung
verurteilt worden. Hintergrund war, dass die Angeklagten insgesamt 290 Stangen
unversteuerte und unverzollte Zigaretten in ihrem Fahrzeug transportierten. Für die
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Zigaretten wären Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 1.640, 72 € sowie Tabaksteuer in
Höhe von 6.506, 79 €, insgesamt also 8.146, 72 €, angefallen.
Im Termin vom 9.3.2005 haben sich der Angeklagte und sein Mitangeklagter in
Anwesenheit des zum Pflichtverteidiger bestellten Beschwerdeführers mit der
Einziehung der Zigaretten sowie eines "Omaschiebekarrens" einverstanden erklärt, so
dass die Zigaretten nicht nach § 375 Abs. 2 Nr. 1 AO eingezogen werden mussten.
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Mit Antrag vom 20.9.2005 begehrte der Verteidiger die Festsetzung einer
Einziehungsgebühr zzgl. darauf entfallender Umsatzsteuer zu einem Streitwert von
9.671,-- €. Mit Beschluss vom 27.12.2005 lehnte das Amtsgericht Essen – Rechtspfleger
als Urkundensbeamter der Geschäftsstelle – dies entsprechend den Ausführungen des
Bezirksrevisors ab mit der Begründung, bei einem Verzicht auf die Herausgabe der
Gegenstände handele es sich gerade nicht um eine Einziehung i.S.d. § 74 StGB.
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Dagegen wandte sich der Verteidiger mit einer als Erinnerung auszulegenden
Beschwerde. Das Amtsgericht – Richter – wies die Erinnerung aus den Gründen der
zuvor ergangenen Entscheidung ab. Zusätzlich vertrat es die Ansicht, der Wert
unversteuerter Zigaretten liege bei 0 €.
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Gegen diesen Beschluss wiederum wendet sich der Verteidiger mit der Beschwerde mit
dem Hinweis, im Unterschied zu illegalen Drogen sei auch ein Marktwert unversteuerter
Zigaretten vorhanden. Im Übrigen sei unerheblich, ob die Zigaretten eingezogen worden
seien oder aber freiwillig auf eine Herausgabe verzichtet worden sei.
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Nach § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG ist die Entscheidung auf die Kammer übertragen worden.
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II.
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Die nach § 56 Abs. 2 RVG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist in
der Sache im Wesentlichen erfolgreich.
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Dem Beschwerdeführer steht eine volle Gebühr zzgl. der darauf entfallenden
Umsatzsteuer nach Ziffer 4142 VV zu.
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Nach Vergütungsverzeichnis 4142 zum RVG entsteht die Einziehungsgebühr für eine
rechtsanwaltliche Tätigkeit für den Beschuldigten, die sich auf die Einziehung bezieht.
Dabei kann die Tätigkeit des Rechtsanwalts auch neben der Tätigkeit für den
eigentlichen Strafausspruch liegen. Es genügt, dass nach Lage der Akten eine
Einziehung in Betracht kommt. Sie braucht im Strafverfahren auch nicht ausdrücklich
beantragt zu sein. Die Tätigkeit des Rechtsanwaltes muss im Hinblick auf die
Einziehung nicht besonders sein. Es reicht aus, wenn er sich um die Abwehr der
Bestrafung bemüht und die Einziehung in der Hauptverhandlung zur Sprache kommt
(LG Frankfurt (Oder) Beschluss vom 28.12.2005 – 23 Qs 91/05; Madert in Gerold/
Schmidt/ van Eicken/ Madert/ Müller-Rabe, Kommentar zum RVG, 16. Aufl.). Nach
diesen Maßstäben ist hier eine Einziehungsgebühr entstanden. Auch wenn in der
Anklageschrift nicht ausdrücklich auf die Regelung des § 375 AO Bezug genommen
wurde, liegt es auf der Hand, dass im Rahmen eines Steuerstrafverfahrens die
Einziehung der unversteuerten Ware in Betracht kommt. Die Einziehung war auch im
Rahmen der Hauptverhandlung thematisiert worden. Das kommt darin zum Ausdruck,
dass sich beide Angeklagte laut Protokoll mit der außergerichtlichen Einziehung
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einverstanden erklärt haben. Für das Entstehen der Gebühr ist unerheblich, ob letztlich
eine Entscheidung über die Einziehung ergangen ist oder aber freiwillig verzichtet
wurde.
Vorliegend kann das Entstehen der Gebühr auch nicht mit der Begründung abgelehnt
werden, dass die unversteuerten Zigaretten wertlos waren. Im Unterschied zu illegalen
Drogen besitzen unversteuerte Waren einen Wert. Dieser bestimmt sich jedoch nicht
nach dem üblichen Preis sondern nach dem Materialwert zzgl. übliche Handelsspanne.
Dementsprechend ist der Wert hier dadurch zu bestimmen, dass der übliche
Handelspreis der Zigaretten subtrahiert um die Tabaksteuer und Umsatzsteuer zu
bestimmen ist.
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Legt man dies zugrunde, ergibt sich folgende Streitwertbestimmung:
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290 Stangen * 40 € = 11.600 € (üblicher Verkaufspreis)
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11.600 € Verkaufspreis
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6.506, 79 € Tabaksteuer
1.640, 72 € Einfuhrumsatzsteuer
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19
Gesamt:
3.452, 49
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Dieser Betrag ist nicht mehr um den Wert der "Omaschiebekarre" zu erhöhen. Mangels
näherer Anhaltspunkte sieht die Kammer diese als wertlos an.
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Unter Zugrundelegung dieses Streitwertes bestimmt sich die Höhe der auf den Anwalt
entfallenden Vergütung nach §§ 13, 49 RVG, 4142 wie folgt:
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Gebühr nach 4142: 195 €
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16% Umsatzsteuer 31, 20 €
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Gesamt: 226, 20 €
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Da der Streitwert des Verteidigers zu hoch bestimmt war, war teilweise die Beschwerde
erfolglos.
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Die Kostenentscheidung folgt § 56 Abs. 2 Satz 2 RVG.
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