Urteil des LG Essen vom 20.02.1980

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Landgericht Essen, 1 S 27/80
Datum:
20.02.1980
Gericht:
Landgericht Essen
Spruchkörper:
1. Kammer f. Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 S 27/80
Vorinstanz:
Amtsgericht Essen, 10 C 449/79
Normen:
§ 7 StVG
Sachgebiet:
Verkehrsrecht
Leitsätze:
Verkehrsunfall mit einem Omnibus im Bereich einer Haltestelle
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29. November 1979 ver-
kündete Urteil des Amtsgerichts Essen – 10 C 449/79 – abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§ 543 Abs. 1
ZPO).
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig und begründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von mehr
als 4.329,38 DM. Insoweit ist der Anspruch durch Zahlung seitens der
Beklagten erlo-schen. Der Klägerin steht auf keinen Fall Anspruch auf
Ersatz von mehr als ¾ ihres Schadens zu, sie muß sich mindestens ¼
auf Grund ihres schuldhaften Handelns und auf Grund der von ihrem
Pkw ausgehenden Betriebsgefahr anrechnen lassen.
Es kann letztlich dahingestellt bleiben, ob das Fahrzeug der Klägerin
unmittelbar an der Bordsteinkante oder ½ Meter von der Bordsteinkante
entfernt gestanden hat. Auf jeden Fall ist der Unfall passiert, als der
Fahrer der Beklagten ordnungsgemäß die Parkbucht mit dem
Gelenkomnibus verlassen hat. Zumindest ist von keiner Partei
vorgetragen worden, daß die Räder des Busses die Fahrbahnfläche der
Parkbucht verlassen haben. Damit steht aber eindeutig fest, daß das
Fahrzeug der Klägerin noch im Gefahrenbereich des Busses abgestellt
war. Die Parkbuchten und die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung,
wonach in einem bestimmten Bereich vor und hinter
Haltestellenschildern nicht geparkt werden darf, haben den Sinn, dem
öffentlichen Nahverkehr ein reibungsloses Anfahren der Haltestellen zu
ermöglichen. Das bedeutet aber auch, daß der Bereich unmittelbar
neben den Parkbuchten frei gehalten werden muß, da insbesondere
Gelenkbusse Überhänge haben, die beim Ein- und Ausfahren
erfahrungsgemäß über die Bordsteinkante hinausragen können. Das gilt
insbesondere für den gesamten Bereich der Parkbucht. Da somit das
Fahrzeug der Klägerin ordnungswidrig im Gefahrenbereich des
Gelenkbusses abgestellt war, muß sie mindestens ¼ des Schadens
selbst tragen.
Soweit die Klägerin vorträgt, daß andere Busse der Beklagten die
Haltestellen ver-lassen hätten, ohne das Fahrzeug der Klägerin zu
beschädigen, ist dieser Umstand bereits darin berücksichtigt, daß die
Beklagte den größeren Teil des Schadens zu tragen hat, also von einem
schuldhaften Handeln des Fahrers der Beklagten ohne-hin auszugehen
ist.
Hinsichtlich der Höhe des Schadens hat das Amtsgericht zu Recht
festgestellt, daß bezüglich der Mietwagenkosten lediglich von einem
Schaden in Höhe von 2.483,31 DM ausgegangen werden kann und daß
eine Unkostenpauschale nur in Höhe von 20,00 DM berechtigt ist.
Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen in vollem Umfange
auf die amtsgerichtlichen Urteilsgründe Bezug genommen.
Geht man somit von einem Schaden in Höhe von 5.744,46 DM aus,
kann die Klägerin allenfalls 4.308,35 DM beanspruchen, insoweit hat die
Beklagte aber bereits mehr gezahlt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.