Urteil des LG Essen vom 06.10.2006
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Landgericht Essen, 19 O 215/06
Datum:
06.10.2006
Gericht:
Landgericht Essen
Spruchkörper:
19. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 O 215/06
Normen:
§§ 823, 1004 BGB, Art. 2, Art. 5 GG
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
Leitsätze:
Rechtskraft:
nein
Tenor:
hat die 19. Zivilkammer des Landgerichts Essen
auf die mündliche Verhandlung vom 6.10.2006
durch den VRLG C. als Einzelrichter für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreites.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
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Die Klägerin ist die Mutter der in der Nacht vom 30. zum 31.5.2004 in H. ermordeten F.
S. Die Täter, zwei junge türkische Männer, wurden wegen dieser Tat und der damit
einhergehenden versuchten Ermordung der Freundin des Opfers vom Landgericht H. zu
langjährigen Jugendstrafen verurteilt. Im einzelnen wird auf das Urteil vom 16.3.2005,
Anlage 3 zur Klageschrift verwiesen. Über die Tat und die spätere Verurteilung wurde in
den Medien ausführlich berichtet.
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Der Autor I. nahm die Tat zum Anlaß, im Auftrag der Beklagten das Stück "..." zu
schreiben, welches in der vergangenen Spielzeit mehrfach von der Beklagten aufgeführt
wurde und auch in der neuen Spielzeit wieder auf dem Spielplan steht. Hinsichtlich des
Inhaltes des schriftlichen Bühnenstückes wird auf die in der Anlage 9 zur Klageschrift
befindliche Textfassung, die der konkreten Aufführung zugrunde liegt, verwiesen.
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Die Klägerin wendet sich gegen die Aufführung dieses Stückes, weil sie der Auffassung
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ist, dass darin ihre Tochter negativ dargestellt werde.
Die Figur der in dem Stück auftretenden " Ellena" stelle ersichtlich ihre Tochter dar. Das
Stück erzähle – unbestritten - einen authentischen Fall und beschränke sich damit nicht
auf die Schilderung des Tatherganges sondern beziehe auch die Verhaltensweisen der
beteiligten Personen zwangsläufig mit ein. Aufgrund er weitgehenden Übereinstimmung
der Einzelheiten des tatsächlichen Tathergangs und der in dem Stück mitgeteilten
Informationen sei für die Zuschauer, zumindest aber den Bekanntenkreis der Getöteten
klar, dass es in dem Stück um die Tochter der Klägerin gehe.
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Diese werde in dem Stück wahrheitswidrig negativ dargestellt. Sie werde als – trotz
ihres jugendlichen Alters – ihre Weiblichkeit freizügig zur Schau stellende, aufreizende
und zeitnahen sexuellen Kontakten mit flüchtigen Bekannten aufgeschlossene
Schlampe/ Hure dargestellt, der durch Provokationen gegenüber dem Täter eine
wesentliche Mitschuld an dem eigenen Tod zu komme. Darüber hinaus werde zu
Unrecht dargestellt, dass die Tochter der Klägerin Straftaten in Form von
Körperverletzungen und Diebstählen begangen habe. Im einzelnen wendet sich die
Klägerin insbesondere gegen die Passsagen auf den Seiten 3, 12 –15, 17, 23, 26, 29,
30/31, 33 –35, 37, 40, 44 und 45. Durch diese Darstellung werde das
Persönlichkeitsrecht der Tochter der Klägerin verletzt.
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Auch ihr eigenes Persönlichkeitsrecht werde dadurch verletzt, weil die Beziehung der
Getöteten zu ihren Eltern ebenfalls in dem Stück thematisiert werde, ohne
wahrheitsgemäß dargestellt zu werden.
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Die Klägerin beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, das
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Bühnenstück " " des Autors I. in
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F. aufzuführen,
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2. ihr für jeden Fall der Zuwiderhandlung Ordnungsgeld oder
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Ordnungshaft anzudrohen,
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3. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von der Rechnung
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ihrer Rechtsanwälte vom 24.05.2006 in Höhe von 419,80€
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freizustellen.
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Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
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Sie ist nicht der Auffassung, dass das postmortale Persönlichkeitsrecht der Tochter der
Klägerin verletzt sei. Eine Abwägung des Grundrechtes der Freiheit der Kunst, welches
der Beklagten zu Seite stehe, mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht führe dazu,
dass ersteres vorgehe. Denn in dem Stück sei kein identisches Portrait des Urbildes
gezeichnet worden, vielmehr stehe in dem künstlerischen Abbild das Allgemeine,
Zeichenhafte der Figur objektiviert im Vordergrund. Darüberhinaus bestehe auch nicht
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die Gefahr, dass jemand in der Bühnenfigur der Ellena die Tochter der Klägerin
erkenne, da die Erinnerung an die Tat bereits verblasse und das Stück in hinreichender
Entfernung zu dem Wohnort der verstorbenen Tochter aufgeführt werde.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht kein Anspruch aus §§ 823, 1004 BGB
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wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes durch die Aufführung des
Theaterstückes " " gegen die Beklagte zu.
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Das eigene Persönlichkeitsrecht der Klägerin wird nicht verletzt, weil sie in den in dem
Stück auftretenden Personen keine Entsprechung hat. Für die Annahme, dass sie durch
die als Darstellung ihrer Tochter empfundenen Darstellung der Bühnenfigur " Ellena "
und die Textpassagen, die sich mit dem Verhalten der Mutter dieser Figur befassen, in
ihrem eigenen Recht verletzt sein könnte, fehlen Anhaltspunkte ,zumal sich das Stück
insoweit an die Feststellungen des Strafurteils anlehnt, die die Klägerin selbst zum
Gegenstand ihres Vortrages gemacht hat.
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Aber auch die Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechtes der getöteten
Tochter der Klägerin ist im Ergebnis zu verneinen. In diesem Zusammenhang entspricht
es allgemeiner Auffassung, dass ein verstorbener Mensch auch über seinen Tod hinaus
einen Anspruch darauf hat, nicht in seiner Ehre und seinem sozialen Ansehen verletzt
zu werden, wobei dieser Anspruch regelmäßig von den nächsten Angehörigen
durchgesetzt werden kann. Eine derartige rechtswidrige Verletzung kann auch durch ein
Kunstwerk – hier das Theaterstück – verursacht werden. Denn die durch Art. 5 Abs. 3
GG verbürgte Freiheit der Kunst erfährt eine immanente Begrenzung durch das
gleichfalls verfassungsrechtlich garantierte Persönlichkeitsrecht. In dieses wird
unzulässig eingegriffen, wenn das Lebensbild einer bestimmten Person, die dem
künstlerisch dargestellten Geschehen erkennbar als Vorbild gedient hat, durch frei
erfundene Zutaten grundlegend negativ dargestellt wird, ohne dass dies als satirische
oder sonstige Übertreibung erkennbar ist ( vgl. BGHZ 50, 133 ( 147 ) – Mephistourteil ).
Je stärker dabei das durch ein Kunstwerk entworfene Persönlichkeitsbild beansprucht,
sich mit der sozialen Wirklichkeit des Dargestellten zu identifizieren, desto
schutzwürdiger ist das Interesse des Betroffenen an einer wirklichkeitsgetreuen
Darstellung seiner Person ( vgl. Soergel- Beater, 13. Aufl., Rn. 205, Anh. IV zu § 823 ).
Hingegen führt eine weitgehende Verselbstständigung der dargestellten Person
gegenüber der als Vorlage dienenden Person zu einer Verminderung oder einem
Entfallen eines Eingriffes in das Persönlichkeitsrecht ( vgl. Staudinger – Hager, 1999,
Rn. C 130 zu § 823).
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Das von der Klägerin angegriffene Theaterstück überschreitet unter Beachtung dieser
Grundsätze nicht die Grenze der freien künstlerischen Betätigung zu Lasten des
Rechtes der Tochter der Klägerin aus Art. 2 GG.
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Dies folgt zum einen daraus, dass die Mehrheit der Besucher des Theaterstückes die
dort dargestellte Bühnenfigur "Ellena" nicht mit der Tochter der Klägerin identifizieren
wird. Die dem Stück erkennbar zugrundeliegende Straftat ist allerdings im Jahre 2004 in
der Öffentlichkeit durch eine zumindest in Nordrhein-Westfalen intensive
Berichterstattung in den Medien bekannt geworden. Das lag aber in der Schwere des
verübten Verbrechens und seiner näheren Begleitumstände begründet, nicht in den
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Personen der Opfer oder der Täter. Diese waren in der Öffentlichkeit zuvor unbekannt .
Daran hat auch die damals wiederholte Mitteilung der Namen der betroffenen Mädchen
in den Medien dauerhaft nichts geändert. Denn das breite Echo, welches die Tat
erfahren hat, beruhte neben der Schrecklichkeit des Geschehens und der Brutalität der
Täter darauf, dass die Hintergründe als symptomatisch für eine aktuelle und mehr und
mehr als bedrohlich empfundene gesellschaftliche Problematik, nämlich des
Aufeinanderprallens der tradierten Vorstellungswelten einer Anzahl junger Männer
ausländischer Herkunft und der Lebensweise junger Frauen, die von ihrem Recht auf
eine freie westeuropäische Lebensweise Gebrauch machen, angesehen wurden.
Dementsprechend standen die Tat und die sozialen Gruppierungen, denen Opfer und
Täter angehörten, nicht aber die konkreten Individuen im Vordergrund des Interesses.
Dies hat in zweierlei Hinsicht Bedeutung:
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Einerseits führt das Zurücktreten des Interesses in der Öffentlichkeit an den individuellen
Persönlichkeiten der Opfer dazu, dass die Zuschauer, die die Tochter der Klägerin nicht
persönlich gekannt haben , diese nicht mit der Bühnenfigur in Verbindung bringen
werden. Dem – zahlenmäßig wahrscheinlich geringen – Teil der Zuschauer hingegen,
der die Tochter der Klägerin persönlich gekannt hat, wird es leicht fallen, Eigenschaften
der Bühnenfigur von denen der Tochter der Klägerin zu unterscheiden.
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Zum anderen führt der Umstand, dass das dem Stück zugrundeliegende reale
Geschehen in der öffentlichen Wahrnehmung von persönlichen Eigenschaften der Opfer
aber auch der Täter weitgehend entkleidet war, dazu, dass auch an das Stück selbst in
Hinblick auf eine Verfremdung der zugrundeliegende Personen geringe Anforderungen
gestellt werden müssen. Diese Anforderungen sind durch die Änderung der Namen und
des Alters der Bühnenfiguren erfüllt, denn das Stück stellt erkennbar nicht die konkret
betroffenen Persönlichkeiten in den Mittelpunkt des Geschehens, sondern die an ihrem
Beispiel deutlich werdende gesellschaftliche Problematik. Hinzu kommt, dass gerade
bei einem Theaterstück der Besucher sich durch die gesamten Begleitumstände –
Fertigmachen für den Besuch, Einnehmen des Platzes, Empfinden der besonderen
Atmosphäre des Theaters- in viel stärkerem Maße bewusst ist , dass er Zuschauer einer
künstlerischen Darbietung ist, als etwa bei dem Konsumieren einer Fernsehsendung, in
der die Grenze zwischen Realität und Fiktion wesentlich leichter verwischt werden
kann. Das Stück selbst erweckt ausweislich des vorliegenden Drehbuches auch nicht
den Eindruck einer bloßen Dokumentation des zugrundeliegenden Geschehens unter
Abbildung der daran beteiligten Personen. Durch die Schaffung mehrerer Erzähl- und
Handlungsebenen und die Einführung des als Interviewer tätigen Psychologen wird der
Zuschauer weg von den individuellen Merkmalen der Protagonisten hin zu der
Konzentration auf den, den Schwerpunkt des Stückes bildenden Konfliktes zwischen
den verschiedenen Denk- und Anschauungsweisen geführt. Auch diesem Grund muss
die Gefahr, dass ein Zuschauer Eigenschaften der Bühnenfigur " Ellena" mit denen der
Tochter der Klägerin gleichsetzt, als gering erachtet werden. Der Umstand allein, dass
der Autor eine realen Sachverhalt als Auslöser und Vorlage für sein Stück nimmt, reicht
für eine Verletzung des Persönlichkeitsrechtes nicht aus, weil es für den künstlerischen
Schaffensprozess regelmäßig erforderlich sein wird, an reale Geschehnisse
anzuknüpfen ( vgl. BGHZ 50, 133 ( 146)). Diese Anknüpfung bewegt sich in dem von
Art. 5 GG geschützten Bereich, obwohl unbestritten die Ermordung der Tochter der
Klägerin ihr Ausgangspunkt ist. Denn anders als etwa in dem Roman " Mephisto" geht
es in dem Stück nicht darum , einer in der Öffentlichkeit bekannten Person bestimmte
Eigenschaften zuzuschreiben, mit der Folge, dass jeder, der den Wahrheitsgehalt der
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entsprechenden Behauptungen nicht überprüfen kann, die konkrete Person mit diesen
Eigenschaften verbindet. Aufgrund der oben beschriebenen Umstände wird vielmehr die
Bühnenfigur losgelöst von der konkreten Person der Tochter der Klägerin gesehen, so
dass die Gefahr, dass dieser jene Eigenschaften zugeschrieben werden, nicht besteht.
Des weiteren – darauf wird die Entscheidung aber nur in zweiter Linie gestützt – liegt ein
Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht der Tochter der Klägerin auch deshalb nicht
vor, weil sie in dem Stück auch nicht durch Hinzufügung frei erfundener Zutaten
grundlegend negativ dargestellt würde, wenn man davon ausginge, dass es sich bei der
Figur der "Ellena" um eine Darstellung der Tochter der Klägerin handelte. Denn die
Bühnenfigur wird durchaus differenziert dargestellt, negative Gesichtspunkte wie das
Begehen von Straftaten wechseln sich mit positiven Aspekten, etwa der Reaktion auf
das Imponiergehabe der Figur " Cem " ab. Ein wesentlicher Teil der der Bühnenfigur
beigemessenen Handlungsweisen ist auch nicht frei erfunden, sondern findet seine
Entsprechung in den Feststellungen des Strafurteils. Soweit die Klägerin Textteile rügt,
die von der Bühnefigur des " Cem " gesprochen werden und sich auf die Figur der "
Ellena" beziehen, ist von vorneherein klar, dass es sich um dessen Wertungen handelt,
die vom Zuschauer wohl kaum übernommen werden. Ebenso bedeutet die Reflexion
der " Ellena" über ihr Ansehen im Bekanntenkreis – für den Zuschauer erkennbar –
weder, dass diese Einschätzung durch " Ellena" richtig sein muß, noch dass eine
entsprechende Einschätzung im Bekanntenkreis – sofern vorhanden – der
Persönlichkeit der " Ellena" gerecht würde.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.
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