Urteil des LG Essen vom 20.12.2006

LG Essen: einstweilige verfügung, allgemeine geschäftsbedingungen, abgabe, agb, anerkennung, wiederholungsgefahr, wettbewerber, rechtspflicht, vollstreckung, wettbewerbsrecht

Landgericht Essen, 44 O 186/06
Datum:
20.12.2006
Gericht:
Landgericht Essen
Spruchkörper:
4. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
44 O 186/06
Normen:
§ 2 (1) Nr. UWG
Sachgebiet:
Handelsrecht Wettbewerbsrecht
Leitsätze:
sofortiges Anerkenntnis, Konkurrenzverhältnis für den Verkauf
außerhalb Europas
Tenor:
hat die 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Dezember 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht E,
die Handelsrichterin I und M
für R e c h t erkannt:
I.
Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Essen
vom 08.11.2006 (Aktenzeichen 44 O 186/06) wird zu
I. 1. aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer
inhaltsgleichen einstweiligen Verfügung zurück-
gewiesen.
Die einstweilige Verfügung wird zu I. 2. (klar-
stellend) bestätigt.
II.
Der sofortigen Beschwerde des Verfügungsklägers
gegen II. der einstweiligen Verfügung des Land-
gerichts Essen vom 08.11.2006 wird nicht abge-
holfen. Sie wird dem Oberlandesgericht Hamm zur
Entscheidung vorgelegt.
III.
Der Verfügungsbeklagten werden die Kosten des
Verfahrens zu 1/4, dem Verfügungskläger zu 3/4
auferlegt.
IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Verfügungskläger darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils
zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht
die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
V.
Der Streitwert wird für das Verfahren auf Erlass
einer einstweiligen Verfügung auf 15.000,00 €, für
das weitere Verfahren auf 10.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand:
1
Die Parteien vertreiben in Deutschland und Europa konkurrierend über die
Internetplattform eBay Alkoholtestgeräte. Die Verfügungsbeklagte tritt hierbei unter dem
Mitgliedsnamen "C..." auf. Die Verfügungsbeklagte bot am 02.11.2006 über eBay
Testgeräte unter Hinweis auf Allgemeine Geschäftsbedingungen an, die den rechtlichen
Anforderungen nicht genügten. Der Verfügungskläger forderte die Verfügungsbeklagte
mit anwaltlichem Schriftsatz vom 05.10.2006 (Bl. 38 bis 45 d. A.) deshalb zur Abgabe
einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Die Verfügungsbeklagte bot ihrerseits
2
mit anwaltlichem Schriftsatz vom 16.10.2006 (Bl. 46 bis 51 d. A.) die Abgabe einer
inhaltlich beschränkten Unterlassungserklärung an, allerdings mit dem Zusatz: "ohne
Anerkennung einer Rechtspflicht, aber rechtsverbindlich". Der Verfügungskläger
bewertete die angebotene Unterlassungserklärung als unzureichend. Auf Antrag des
Verfügungsklägers erließ das Landgericht Essen am 08.11.2006 eine einstweilige
Verfügung (Bl. 59 bis 62 d. A.). Dabei wies sie den Antrag des Verfügungsklägers
zurück, soweit dieser darauf ausgerichtet war, der Verfügungsbeklagten aufzugeben,
ergänzende Angaben zu den Versandkosten zu machen. Gegen die teilweise
Zurückweisung des Antrages hat der Verfügungskläger sofortige Beschwerde eingelegt.
Die Verfügungsbeklagte hat ihrerseits Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung
eingelegt, diesen zu I. 2. des Beschlusses vom 08.11.2006 jedoch auf den Kostenpunkt
beschränkt. In der mündlichen Verhandlung vom 20.12.2006 hat die
Verfügungsbeklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Der
Verfügungskläger hat durch seinen Verfahrensbevollmächtigten auf Nachfrage erklärt,
er wolle den Rechtsstreit gleichwohl zu diesen Punkten nicht für erledigt erklären. Der
Verfügungskläger ist der Auffassung, dass die Verfügungsbeklagte den gesetzlichen
Hinweispflichten nicht ausreichend genüge, wenn sie lediglich die in den §§ 1, 14 der
BGB-Informationsverordnung vorgesehenen Hinweise auf das Bestehen und den Inhalt
des gesetzlichen Widerrufsrechts erteile. Die Verfügungsbeklagte sei weitergehend
verpflichtet, die unter I 1. des Beschlusses vom 08.11.2006 aufgeführten Hinweise
vorzunehmen. Soweit es die Angabe zu Versandkosten betreffe, führe die
Verfügungsbeklagte in ihrem eBay-Angebot zwar aus, welche Kosten bei einem
Versand innerhalb von Deutschland und Europa entstünden. Es fehle aber die
notwendige Angabe zu Versandkosten bei einer Versendung außerhalb Europas.
Hierzu werde vorgetragen, dass auch der Verfügungskläger Kunden außerhalb Europas
beliefere, so dass auch in diesem räumlichen Bereich ein Konkurrenzverhältnis der
Parteien gegeben sei. Der Verfügungskläger beantragt, die einstweilige Verfügung vom
08.11.2006 zu be- stätigen und gemäß der sofortigen Beschwerde vom 16.11.2006 eine
ergänzende Verurteilung der Ver- fügungsbeklagten vorzunehmen. Soweit die
Verfügungsbeklagte den Beschluss vom 08.11.2006 angegriffen hat, beantragt sie, die
einstweilige Verfügung vom 08.11.2006 aufzu- heben und den Antrag auf Erlass einer
inhalts- gleichen einstweiligen Verfügung abzuweisen. Die Verfügungsbeklagte ist der
Auffassung, dass der Verfügungskläger bereits rechtsmissbräuchlich handele. Der
Rechtsmissbrauch sei anzunehmen, weil sich das konkurrierende Warensortiment nur
in geringem Umfang überschneide. Dies begründe die Vermutung, dass es dem
Verfügungskläger nicht um wettbewerbliche Interessen, sondern um Gebührenerzielung
gehe. Der Verfügungsbeklagten könne aber auch nicht abverlangt werden, über die
gesetzlichen Belehrungen hinausgehende Hinweise zu erteilen. Soweit es die in II. 2.
des Beschlusses vom 08.11.2006 aufgeführten Unterlassungspflichten betreffe, habe
der Verfügungskläger keinen Anlass zur Klage gehabt, weil die am 16.10.2006
angebotene strafbewehrte Unterlassungserklärung inhaltlich ausreichend gewesen sei.
Entscheidungsgründe:
gemäß den §§ 925 Abs. 2, 936 ZPO aufgehoben. Zum maßgeblichen
Entscheidungszeitpunkt war der vom Verfügungskläger insofern weiter verfolgte
Anspruch gemäß den §§ 8 Abs. 3 Nr. 1, 8 Abs. 1 UWG unbegründet, weil die
Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer inhaltlich ausreichenden strafbewehrten
Unterlassungserklärung in der mündlichen Verhandlung vom 20.12.2006 weggefallen
ist: Nach Übernahme der strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung war die Besorgnis
wettbewerbswidrigen Handelns im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG nicht länger begründet.
Die Verfügungsbeklagte hat in der Unterlassungserklärung vom 20.12.2006 verbindlich
zugesagt, ihre Belehrungen künftig gemäß den Vorgaben der §§ 1, 14 der BGB-
Informationsverordnung gestalten zu wollen. Damit wird im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG
der gesetzlichen Vorschrift genügt. Durch § 1 Abs. 4 S. 2 der BGB-
Informationsverordnung hat der Gesetzgeber nämlich entschieden, dass die
Formulierungen gemäß der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 als Belehrung ausreichend
sind. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Auffassung des Verfügungsklägers
zutrifft, die Widerrufsbelehrung sei inhaltlich unzureichend und genüge den
Anforderungen der §§ 312 c sowie des § 355 Abs. 2 BGB teilweise nicht. Gesetzliche
Vorschrift im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG ist nämlich nicht nur das formelle
Gesetzesrecht, sondern auch die Regelung des § 1 Abs. 4 S. 2 der BGB-
Informationsverordnung. Dies hat zur Folge, dass einem Wettbewerber in keinem Fall
eine Verletzung des § 4 Nr. 11 UWG vorgehalten werden kann, wenn er seine
Belehrung an der Musterbelehrung der Anlage 2 zu § 14 der BGB-
Informationsverordnung ausrichtet. Der Wettbewerber muss zur Vermeidung
wettbewerbswidrigen Verhaltens weder eine juristische Überprüfung der
Formulierungen der Musterbelehrung vornehmen noch weitergehend über Punkte
belehren, die in der Musterbelehrung nicht angesprochen werden. Der
Verfügungskläger hätte daher auf die entsprechende Nachfrage in der mündlichen
Verhandlung vom 20.12.2006 eine Erledigungserklärung abgeben müssen. Da er der
Erledigung widersprochen hat, ist die einstweilige Verfügung vom 08.11.2006 zu I. 1. mit
einer für die Verfügungsklägerin nachteiligen Kostenfolge aufzuheben (vgl.: Bornkamm
in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht 24. Auflage § 12 Rn. 1.108). II. Der
Beschwerde des Verfügungsklägers ist nicht abzuhelfen. Zwar wäre eine teilweise
Abhilfe geboten gewesen, wenn der Verfügungskläger Alkoholtestgeräte auch
außerhalb Europas vertreibt. Dies hat die Verfügungsbeklagte indessen bestritten. Der
Verfügungskläger hat nicht glaubhaft machen können, dass auch außerhalb Europas
zwischen den Parteien ein Konkurrenzverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG
besteht. Zwar war dem Verfahrensbevollmächtigten des Verfügungsklägers erinnerlich,
dass er für den Verfügungskläger auch schon einmal einen Rechtsstreit geführt hat, der
einen außerhalb Europas belieferten Kunden betraf. Der Verfahrensbevollmächtigte
vermochte jedoch nicht mehr zu sagen, ob sich dies auch auf die Lieferung von
Alkoholtestgeräten bezog. Die unzureichende Glaubhaftmachung eines
Konkurrenzverhältnisses im Sinne der §§ 2 Abs. 1 Nr. 3, 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG gereicht
dem Verfügungskläger und Beschwerdeführer zum Nachteil. III. Die
Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Hierbei wird davon ausgegangen,
dass die Verfügungsbeklagte zu den Unterlassungspflichten gemäß I. 2. des
Beschlusses vom 08.11.2006 zur Einleitung des Verfahrens Anlass gegeben hat und
sich deshalb nicht auf § 93 ZPO stützen kann. Der Verfügungsbeklagten kann nicht
darin gefolgt werden, dass sie zu diesen Punkten am 16.10.2006 eine ausreichende
strafbewehrte Unterlassungserklärung angeboten habe. Soweit es den Schlusstenor I.
2. b. betrifft, hat die Verfügungsbeklagte keine Unterlassungserklärung angeboten; das
auf die §§ 8 Abs. 3 Nr. 1, 8 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG gestützte Unterlassungsbegehren des
Verfügungsklägers war wegen Verletzung des § 309 Nr. 8 a BGB begründet, weil die
verwendete AGB-Klausel zur Folge hätte, dass auch nicht schadenskausales
Fehlverhalten zum Ausschluss des Gewährleistungsanspruches führte. Das
Unterlassungsbegehren war auch nicht rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4
UWG. Grundsätzlich können Mitbewerber Ansprüche gemäß § 8 Abs. 1 UWG auch
dann geltend machen, wenn nur zu einem Teilsegment der vertriebenen Waren ein
Konkurrenzverhältnis gegeben ist, sich die beanstandeten AGB-Formulierungen aber
auch auf dieses Warensegment beziehen. Der Verfügungskläger war auch nicht
gehalten, von der gerichtlichen Verfolgung von Wettbewerbsverletzungen deshalb
abzusehen, weil die Verfügungsbeklagte in diesem überschneidenden Warensegment
nur geringe Umsätze erzielt. Einerseits hat die Verfügungsbeklagte nicht vorgetragen,
dass dem Verfügungskläger dies bekannt war. Andererseits musste der
Verfügungskläger auch in Betracht ziehen, dass die Verfügungsbeklagte in dem
betreffenden Warensegment künftig gesteigerte Umsätze erzielen könnte. Es ist dann
aber nicht hinreichend gesichert, dass sich der Verfügungskläger bei seiner
prozessualen Entscheidung nicht von dem Gedanken leiten ließ,
Wettbewerbsverletzungen eines Konkurrenten abzuwehren, sondern durch das UWG
nicht geschützte verfahrensfremde Ziele verfolgte. Hinsichtlich I. 2. a. des Beschlusses
vom 08.11.2006 geht die Kammer deshalb nicht von einem sofortigen Anerkenntnis aus,
weil die am 16.10.2006 angebotene strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht
geeignet war, die Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen. Die Verfügungsbeklagte hat
die Unterlassungserklärung nämlich mit der Ergänzung verknüpft "ohne Anerkennung
einer Rechtspflicht aber rechtsverbindlich". Eine solche Erklärung ist sprachlich nicht
eindeutig, weil sie – anders als bei einem bloßen Hinweis auf die Weigerung Kosten zu
übernehmen – die Deutung zulässt, die Verfügungsbeklagte wolle sich vorbehalten,
eine zunächst verbindlich abgegebene Erklärung später frei zu widerrufen, da sie zur
dauerhaften Beachtung der übernommenen Unterlassungspflicht rechtlich nicht
verpflichtet sei. Soweit eine Aufhebung erfolgt, beruht die
Vollstreckbarkeitsentscheidung auf § 708 Nr. 6, 711 ZPO. V. Bei der Bemessung des
Streitwertes wurde berücksichtigt, dass die Verfügungsbeklagte im konkurrierenden
Warenbereich nur geringe Umsätze erzielt. Weiter wurde bedacht, dass durch die
Beschränkung des Widerspruches eine Reduzierung des Streitwertes erfolgte. Die von
der Verfügungsbeklagten gewünschte noch weitergehende Herabsetzung des
Streitwertes ist nicht sachgerecht und nicht durch § 12 Abs. 4 UWG geboten. Die Sache
war weder nach Art und Umfang einfach gelagert noch lässt sich feststellen, dass die
Belastung für die Verfügungsbeklagten angesichts ihrer Vermögens- und
Einkommensverhältnisse nicht tragbar ist. Insoweit kommt es für die Beurteilung nämlich
nicht auf den Umsatz im konkurrierenden Warenbereich an. Vielmehr sind auch die
weiteren Umsätze der Verfügungsbeklagten in die Beurteilung einzubeziehen. Hierzu
hat die Verfügungsbeklagte indessen nichts ausgeführt.