Urteil des LG Essen vom 15.12.2004

LG Essen: pharmazeutische industrie, verfügung, erlass, werbung, spender, unternehmen, nachrichten, anzeige, zeitung, vergütung

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Normen:
Sachgebiet:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Rechtskraft:
Landgericht Essen, 44 O 188/04
15.12.2004
Landgericht Essen
4. Kammer für Handelssachen
Urteil
44 O 188/04
4 Nr. 11 UWG
Sonstiges
ja
hat die 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht E.,
den Handelsrichter Dr. I. und
den Handelsrichter M.
für Recht erkannt:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird abgewiesen.
Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen
sie zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die
Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe
leistet.
Tatbestand
Die Verfügungsklägerin wendet sich gegen die Werbung für Blutspenden mit dem
Hinweis auf eine finanzielle Vergütung in Höhe von 20,00 €.
I.
Die Parteien konkurrieren auf dem Blutproduktemarkt. Beide Unternehmen nehmen
Blutspenden entgegen und stellen daraus Blutprodukte her, die sie an Krankenhäuser und
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pharmazeutische Unternehmen veräußern. Die Verfügungsklägerin verfolgt hierbei letztlich
eine ideelle Zielsetzung.
Die Parteien offerieren potenziellen Blutspendern als Anreiz diverse Vorteile. Die
Verfügungsklägerin wirbt auf ihrer Internetseite www.blutspendedienst-west.de (BL.188
d.A.) so unter anderem damit, dass Blutspender nach jeder dritten Spende ein Original
Ritzenhoff-Glas aus dem Sortiment aussuchen und kostenlos mitnehmen könnten. Der
Spender werde im Bistro mit vielen Köstlichkeiten und leckeren Kaffeespezialitäten
verwöhnt. Für jeden neu geworbenen Spender erhalte man ein zusätzliches Ritzenhoff-
Glas. In einer Zeitungsanzeigen (Bl. 187 d.A.) kündigt die Verfügungsklägerin an, das
kostenfreie Surfen im Internet zu ermöglichen.
Die Verfügungsbeklagte warb ihrerseits in der Zeitung Ruhr-Nachrichten vom
23.10.2004 (Bl. 21 d.A.) mit dem Werbemotto:
"Spende Blut. Fühl dich gut. Ihre Vorteile: Sie erhalten 20,00 €
plus kostenlosen Gesundheits-Check
plus kostenlose Blutgruppen-Bestimmung
plus kostenlosen Imbiss in der Cafeteria."
Die Verfügungsklägerin sieht hierin eine Verletzung der Regelung des § 10 des
Transfusionsgesetzes.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 10.11.2004 (Bl. 22-25 d.A.) forderte die
Verfügungsklägerin die Verfügungsbeklagte angeblich auf, eine strafbewehrte-
Unterlassungserklärung abzugeben.
II.
Die Verfügungsklägerin ist der Auffassung, dass ihr gemäß den §§ 3, 4 Nr. 11 UWG
ein Unterlassungsanspruch zustehe. Das beanstandete Werbeverhalten der
Verfügungsbeklagten sei mit der Regelung des § 10 des Transfusionsgesetzes nicht
vereinbar. Dieses verbiete eine Vergütung für Blutspenden und lasse lediglich
Aufwandsentschädigungen zu. Die beanstandete Werbung werde vom angesprochenen
Personenkreis nicht so verstanden, dass nur eine Aufwandsentschädigung bezahlt werde.
Es werde vielmehr eine Barzahlung angeboten, die von vielen Spendern als finanzieller
Anreiz zur Blutspende gesehen werde. Hierdurch werde das Risiko vergrößert, dass
Spender aus sogenannten Risikogruppen zur Blutspende bereit seien, was durch das
Transfusionsgesetz gerade verhindert werden solle.
Die Verfügungsklägerin müsse sich nicht entgegenhalten lassen, dass auch sie
Blutspendern Entgelte verspreche. Es müsse insofern zwischen Sachleistungen und
Geldzahlungen unterschieden werden. Durch die Gewährung von Sachwerten werde
nämlich kein relevanter Anreiz zur Blutspende geschaffen.
Die Verfügungsklägerin beantragt,
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung, der besonderen
Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung und durch den Vorsitzenden, es bei
Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu
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Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu
€ 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6
Monaten, zu untersagen im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit
einem Entgelt für eine Blutspendeentnahme zu werden, insbesondere wenn dies wie in der
nachfolgend abgebildeten Anzeige in der Zeitung "Ruhr-Nachrichten" vom 23.10.2004
geschieht:
Die Verfügungs-Beklagte beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Die Verfügungsbeklagte ist der Auffassung, dass die Klägerin mit ihrem
Unterlassungsbegehren schon deshalb rechtlich nicht durchdringen könne, weil das
Verhalten der Verfügungsbeklagten mit § 10 des Transfusionsgesetzes vereinbar sei.
Durch dieses werde eine Bezahlung von Blutspenden nicht verboten, weil die gesetzliche
Regelung nur als Soll-Vorschrift ausgestaltet und nicht sanktioniert sei. Die Zahlung von
20,00 € sei als übliche pauschalierte Aufwandsentschädigung zu bewerten. Im übrigen sei
der Verfügungs-Klägerin das Werbeverhalten der Verfügungs-Beklagten seit Jahren
bekannt. Die Verfügungs-Klägerin verhalte sich rechtsmissbräuchlich, weil sie der
Verfügungs-Beklagten Werbemethoden untersagen wolle, die sie selbst praktiziere.
Entscheidungsgründe
I.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Die Kammer für
Handelssachen ist gem. § 95 Abs. 1 Nr. 5 GVG funktionell zuständig. Die Verfügungs-
Klägerin hat den Antrag gem. § 96 Abs. 1 GVG mit der Antragsschrift gestellt. Zwar hat sie
die Klage an eine nicht existente "Zivilkammer für Wettbewerbssachen" gerichtet. Auf
telefonische Nachfrage, was damit gemeint sei, hat sie durch ihren
Prozessbevollmächtigten erklären lassen, sie wolle einen Antrag auf Verhandlung vor der
Kammer für Handelssachen stellen.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird abgewiesen, weil die
Verfügungs-Klägerin keinen Unterlassungsanspruch hat.
Insoweit geht die Kammer von folgenden Erwägungen aus:
1.
Dem Antrag steht nicht entgegen, dass er hinreichend bestimmt sein muss. Die
Verfügungs-Klägerin stellt in ihrer Antragsschrift unmissverständlich klar, dass sie der
Verfügungs-Beklagten untersagen will, Blutspendern die Zahlung eines Geldbetrages für
eine Blutspende in Aussicht zu stellen, insbesondere wenn dies wie in der exemplarisch
abgebildeten Anzeige der Ruhr-Nachrichten vom 23.10.2004 geschieht.
2.
Die Verfügungs-Klägerin ist Mitbewerberin im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Sie ist
deshalb gem. §§ 8 Abs. 3 Nr. 1, 8 Abs. 1 UWG berechtigt, bei Zuwiderhandlungen gegen §
3 UWG Unterlassung zu beanspruchen. Zwischen den Parteien ist insoweit unstreitig, dass
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die Klägerin trotz ihrer insgesamt ideellen Zielsetzung bei der Entnahme von Blut
erwerbswirtschaftliche Zwecke verfolgt und das Blut vermarktet. Die Verfügungs-Klägerin
hat hierzu erläutert, dass sie bei Verkauf von Blutprodukten an die pharmazeutische
Industrie Gewinne erzielen will, um diese bei der Abgabe von Blutkonserven an
Krankenhäuser zur Kostensenkung einsetzen zu können. Dies reicht für ein
Wettbewerbsverhältnis aus (vgl.: Keller im Harte-Bavemdamm/Henning-Bodewig,
Kommentar zum UWG § 2 Rn 18).
3.
Der Verfügungs-Klägerin wird rechtlich auch darin gefolgt, dass die Verfügungs-
Beklagte mit der beanstandeten Werbung einer gesetzlichen Vorschrift zuwider handelt,
was gem. § 4 Nr. 11 UWG die Vermutung unlauteren Handelns im Sinne des § 3 UWG
begründet:
Gem. § 10 Satz 1 des Transfusionsgesetzes sollen Spendenentnahmen unentgeltlich
erfolgen. Dies besagt, dass eine Entgeltzahlung nur in Ausnahmefällen, nicht aber
regelmäßig erfolgen darf. Die Verfügungs-Beklagte stellt indessen regelmäßig die Zahlung
von 20,00 € als "Vorteil" in Aussicht. Sie handelt damit der gesetzlichen Vorschrift zuwider.
Entgegen der Auffassung der Beklagten verlangt der § 4 Nr. 11 UWG nicht, dass die
Zuwiderhandlung gegen gesetzliche Vorschriften überdies mit Ordnungsgeldern oder
Strafen sanktioniert wird. Der § 4 Nr. 11 UWG verlangt alleine einem Rechtsverstoß, nicht
auch eine Sanktionsfolge.
Die Kammer teilt weiter die Auffassung der Verfügungs-Klägerin, dass das Angebot
eines "Vorteils" von 20,00 € nicht als Ankündigung einer pauschalen
Aufwandsentschädigung gewürdigt werden kann. Die gewählte Werbeformulierung wird
vom angesprochenen Personenkreis nämlich nicht so verstanden, dass man nur eine
Aufwandsentschädigung erwarten dürfe, durch welche im Interesse der Blutspende
eingegangene eigene Nachteile zeitlicher oder wirtschaftlicher Art kompensiert würden.
Vielmehr werden die 20,00 € in der Werbung als "Vorteil" versprochen, durch welche die
Vermögenseinbußen des Spenders nicht nur ausgeglichen, sondern dessen
Vermögenssituation verbessert werde.
4.
Der Verfügungs-Klägerin steht gleichwohl kein Unterlassungsanspruch zu, weil die
Geltendmachung des Anspruches gem. § 8 Abs. 4 UWG unzulässig ist. Die Verfügungs-
Klägerin versucht der Verfügungs-Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung ein
Werbeverhalten zu untersagen, welches sie selbst praktiziert. Dies erscheint bei
Berücksichtigung der Gesamtumstände als missbräuchlich.
Der Verfügungs-Klägerin kann insoweit nicht darin gefolgt werden, dass der
Rechtsbegriff der "Unentgeltlichkeit" im § 10 Satz 1 des Transfusionsgesetzes nur
Barzahlungen verbiete, die Hingabe von Sachgeschenken oder geldwerten Leistungen
aber zulasse. Vielmehr liegt eine entgeltliche Leistung bei jeder Hingabe von
Geldbeträgen, Sachwerten oder Dienstleistungen vor, durch die das Vermögen des
Blutspenders vergrößert wird. Würde das Überlassen von Sachwerten durch § 10 Satz 1
des Transfusionsgesetzes nicht erfasst, könnte - beispielhaft - die Zahlung von 2,00 € als
Gesetzesverstoß gewertet werden, Übereignung eines teuren Gebrauchsgegenstandes
aber als gesetzeskonform. Ein so eingeschränktes Verständnis des Begriffes ist mit Sinn
und Zweck der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar.
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Wie die Verfügungs-Beklagte belegt hat und zwischen den Parteien außer Streit steht,
bietet die Verfügungs-Klägerin Blutspendern in diesem Sinne ebenfalls entgeltliche
Leistungen im Sinne des § 10 Satz 1 des Transfusionsgesetzes als Gegenleistung für die
Spendebereitschaft an. So wird ihnen kostenloses Surfen im Internet oder Ritzenhoff-
Gläser versprochen. Zu letzterem ist gerichtsbekannt, dass solche Gläser pro Stück ca.
20,00 € kosten.
Da die Verfügungs-Klägerin sich hier allein auf die Beeinträchtigung ihres
Wettbewerbshandelns berufen kann, kann im Rahmen der Abwägung der Interessen auch
nicht entscheidend berücksichtigt werden, dass die Klägerin letztlich Karitative Zwecke
verfolgt und auch aus ideellen Erwägungen daran interessiert ist, private Wettbewerber auf
dem Blutproduktemarkt in ihrem Werbeverhalten einzuschränken. Der Gesetzgeber hat
sich dahin entschieden, auch private Unternehmen im Bereich des Blutproduktemarkts tätig
werden zu lassen. Diese Grundentscheidung ist zu respektieren.
5.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus den §§ 708 Nr. 1, 711 Satz 1 ZPO.