Urteil des LG Essen vom 04.03.2010

LG Essen (körperliche unversehrtheit, akten, zpo, schutz des lebens, verschlechterung des gesundheitszustandes, bezug, beschwerde, antrag, behandelnder arzt, psychiatrische behandlung)

Landgericht Essen, 7 T 427/08
Datum:
04.03.2010
Gericht:
Landgericht Essen
Spruchkörper:
7. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 T 427/08
Normen:
§ 80 (1) InsO, §§ 81, 83 - 85 a ZVG, § 765 a ZPO
Sachgebiet:
Sonstiges Zivilrecht, Zwangsvollstreckungsrecht
Leitsätze:
Zwangsversteigerung, Aktivlegitimation des Schuldners für Rechtsmittel
gegen den Zuschlagsbeschluss, wenn über das Vermögen des
Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, Anwendbarkeit
des § 765 a ZPO, Suizidgefahr
Tenor:
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 440.000,00 Euro
festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe:
1
I.
2
Die Schuldnerin, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, ist
noch als Eigentümerin des im Betreff genannten Grundstücks im Grundbuch
eingetragen.
3
Mit Beschluss 01.07.2004 ordnete das Amtsgericht auf Antrag der F- AG die
Zwangsversteigerung des Grundstücks an (Blatt 8 der Akten). Nachfolgend wurde
zugunsten mehrerer Gläubiger der Beitritt zur Zwangsversteigerung zugelassen. Zum
Zeitpunkt des zuletzt durchgeführten Versteigerungstermins am 11.07.2008 wurde die
Versteigerung betrieben von der F- AG aus dem Anordnungsbeschluss vom 01.07.2004
und der E- AG aus dem Beitrittsbeschluss vom 28.11.2005; von der Stadt F aus
verschiedenen Beitrittsbeschlüssen betriebene Verfahren waren durch Beschluss vom
23.08.2007 (Blatt 319 der Akten) aufgehoben bzw. durch Beschluss vom 10.07.2008
(Blatt 407 der Akten) einstweilen eingestellt worden.
4
Das Amtsgericht hat vier Versteigerungstermine durchgeführt.
5
Das Amtsgericht hat vier Versteigerungstermine durchgeführt.
5
In dem zweiten Termin am 02.02.2007 (Protokoll Blatt 256 der Akten) überreichte der
Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin einen schriftsätzlichen, auf § 765 a ZPO
gestützten Antrag, das Verfahren vorläufig - zunächst auf die Dauer von sechs Monaten
- einzustellen vom 01.02.2007 (Blatt 272 der Akten). Dem Antrag beigefügt war ein
nervenärztliches Attest des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. T vom 25.01.2007
(Blatt 274 der Akten), in dem es u.a. heißt, dass Frau L hier in regelmäßiger Behandlung
seit dem 30.05.1995 sei. Sie leide an einer Zyklothomie (F34.0). Durch eine drohende
Zwangsversteigerung fühle sie sich existenziell massivst bedroht und in ihrem
Selbstwertgefühl extrem gekränkt. Es sei nicht abzusehen, welchen Verlauf das
Krankheitsbild in dieser Situation nehmen werde. Es bestehe akute Suizidgefahr. Eine
Besserung sei unter den gegenwärtigen Umständen noch nicht absehbar. Wegen der
weiteren Angaben in dem vorgenannten Attest wird Bezug genommen.
6
Im weiteren Verlauf des Termins nahm der Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin
den Antrag nach § 765 a ZPO vom 01.02.2007 zurück. Mit nachfolgend verkündetem
Beschluss (Blatt 262 der Akten) versagte das Amtsgericht den Zuschlag auf das im
Versteigerungstermin abgegebene Meistgebot gemäß § 85 a ZVG. Wegen der weiteren
Einzelheiten des Versteigerungstermins vom 02.02.2007 wird auf das Protokoll nebst
Anlagen Bezug genommen.
7
In dem dritten Versteigerungstermin vom 12.09.2007 überreichte der
Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin einen schriftlichen Antrag vom 11.09.2007
(Blatt 342 der Akten), das Verfahren gemäß § 765 a ZPO für die Dauer von weiteren
sechs Monaten einzustellen. Dem Antrag war ein nervenärztliches Attest des o.g. Arztes
für Neurologie und Psychiatrie Dr. T vom 28.08.2007 beigefügt (Bl. 345 d.A.), das
inhaltlich mit dem vorgenannten Attest vom 25.01.2007 wörtlich übereinstimmt. Im
weiteren Verlauf des Termins nahm der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1.
den Antrag gemäß § 765 a ZPO zurück. Mit verkündeten Beschlüssen (Bl. 333, 334 der
Akten) stellte das Amtsgericht das von der F- AG aus dem Anordnungsbeschluss vom
01.07.2004 betriebene und das von der E- AG aus dem Beitrittsbeschluss vom
28.11.2005 betriebene Verfahren zur Zwangsversteigerung jeweils gemäß § 30 ZVG
einstweilen ein. Wegen der weiteren Einzelheiten des Versteigerungstermins vom
12.09.2007 wird auf den Inhalt des Protokolls nebst Anlagen (Blatt 326 der Akten)
Bezug genommen.
8
Mit Anträgen vom 20.09.2007 bzw. 26.09.2007 beantragten die F- AG und die E- AG die
Fortsetzung des Verfahrens; das Amtsgericht entsprach den Anträgen mit Beschlüssen
vom 21.09.2007 und 01.10.2007.
9
Mit Beschluss vom 10.12.2007 (160 IN 204/07) hat das Amtsgericht F am 10.12.2007
das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und Rechtsanwalt
L in F zum Insolvenzverwalter ernannt. Die gegen den vorgenannten Beschluss
gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat die Kammer mit Beschluss vom
24.07.2008 (7 T 332/08) als unzulässig verworfen.
10
Am 11.07.2008 wurde der vierte Versteigerungstermin durchgeführt (Protokoll Blatt 410
der Akten). Durch am 11.07.2008 verkündeten Beschluss hat das Amtsgericht -
Rechtspfleger- aufgrund des vorgenannten Versteigerungstermins den Meistbietenden
zu je 1/3 Anteil für das Meistgebot in Höhe von 440.000,00 Euro den Zuschlag erteilt
(Blatt 425 der Akten).
11
Mit Schriftsatz vom 24.07.2008 (Blatt 445 der Akten) teilte der Insolvenzverwalter L mit,
dass der Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin ein nervenärztliches Attest
vorgelegt habe mit der Bitte, Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss einzulegen.
Aufgrund des diesseits gewonnenen Eindruckes von der Schuldnerin werde von der
Einlegung einer Beschwerde abgesehen werden. Die Ergreifung möglicher
Maßnahmen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Schuldnerin würden in
das Ermessen des Gerichtes gestellt. Dem Schriftsatz des Insolvenzverwalters waren
neben zwei Schriftsätzen des Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin vom
18.07.2008 und 23.07.2008 ein nervenärztliches Attest des Arztes für Neurologie und
Psychiatrie Dr. T vom 15.07.2008 beigefügt (Blatt 449 der Akten). Letzteres stimmt
inhaltlich mit den beiden zuvor zu den Akten gereichten Attesten im Wesentlichen
überein. Der letzte Satz lautet: "Es besteht akute Suicidgefahr, wenn der
Zuschlagsbeschluss bestehen bleibt."
12
Mit Schriftsatz vom 25.07.2008 (Blatt 450 der Akten) hat der Verfahrensbevollmächtigte
der Schuldnerin namens der Schuldnerin sofortige Beschwerde gegen den Beschluss
des Amtsgerichts F vom 11.07.2008 eingelegt.
13
Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 06.08.2008 (Blatt
463 der Akten) nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung
vorgelegt. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis bezüglich des Grundstückes liege
alleine beim Insolvenzverwalter, der das Grundstück nicht aus der Insolvenzmasse
freigegeben habe. Es sei nicht ersichtlich, dass die Schuldnerin befugt wäre, selbst
Rechtsmittel gegen den Zuschlagsbeschluss einzulegen. Dieses Recht sei Ausfluss der
allgemeinen Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis, die nicht ihr, sondern nur dem
Insolvenzverwalter zustehe. Wegen der weiteren Ausführungen in dem Beschluss vom
06.08.2008 wird Bezug genommen.
14
Mit gerichtlichem Schreiben vom 08.08.2008 (Blatt 469 der Akten) wurde dem
Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin unter Hinweis auf den Beschluss des
Bundesgerichtshofs vom 29.05.2008 - V ZB 3/08 - mitgeteilt, dass Gründe, aus denen
sich die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Eigentümerin, über deren Vermögen das
Insolvenzverfahren eröffnet sei, ergeben könnte, auch hier nicht ersichtlich seien.
15
Mit Schriftsatz vom 18.08.2008 (Blatt 472 der Akten) beantragte der
Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin, den Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts
F vom 11.07.2008 aufzuheben und durch Zuschlagsversagung zu entscheiden; des
weiteren stellte er für die Schuldnerin einen Prozesskostenhilfeantrag. In dem
vorgenannten Schriftsatz, auf dessen Inhalt im Übrigen Bezug genommen wird, weist
der Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin darauf hin, dass der Insolvenzverwalter
sich weigere, zum Schutz der persönlichen Rechte der Schuldnerin, nämlich ihres
Rechts auf Leben, Gesundheit und körperliche Unversehrtheit durch Stellen
entsprechender Anträge bei Gericht oder aber Erteilung einer Freigabeerklärung tätig zu
werden. Die zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs stelle ab auf die Vermögens-
und Verwaltungsbefugnis in Bezug auf das Vermögen des Schuldners. In dem hier
konkret gestellten Antrag gehe es jedoch nicht um Vermögens- und
Verwaltungsbefugnis, sondern um das grundgesetzlich geschützte Rechtsgut auf Leben
und körperliche Unversehrtheit. Es würden höchstpersönliche Ansprüche der
Antragstellerin geltend gemacht, die nicht im Rahmen des Insolvenzverfahrens auf den
Insolvenzverwalter übergegangen seien. Nach den ihm - dem
16
Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin- vorliegenden Informationen seien
Eröffnungsbeschluss und die Ernennung des Verwalters nicht rechtskräftig, so dass
auch unter diesem Gesichtspunkt die Schuldnerin nicht gehindert sei, durch ihren
Verfahrensbevollmächtigten wirksam Anträge zu stellen.
Mit Beschluss vom 10.09.2008 wies die Kammer die sofortige Beschwerde der
Schuldnerin gegen den Zuschlagsbeschluss vom 11.07.2008 zurück mit der
Begründung, dass es an der Beschwerdeberechtigung der Schuldnerin fehle.
17
Diesen Beschluss hat der Bundesgerichtshof auf die Rechtsbeschwerde der
Schuldnerin mit Beschluss vom 12.03 2009 aufgehoben und die Sache zur erneuten
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das
Beschwerdegericht zurückverwiesen. Mit dem durch die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens nach § 80 Abs. 1 InsO eintretenden Verlust des Rechts des
Schuldners, das zur Masse gehörende Vermögen zu verwalten, erlösche zwar auch
dessen Befugnis, Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts im
Zwangsversteigerungsverfahren anzufechten. Das gelte jedoch nur, soweit es um
dessen Vermögen gehe; davon unberührt bleibe die Befugnis, Vollstreckungsschutz
gemäß § 765 a ZPO wegen der Gefahr der Selbsttötung des Schuldners oder eines
nahen Angehörigen zu beantragen, weil nur so dem Bedeutungsgehalt des Grundrechts
auf Leben aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG Rechnung getragen werden könne.
18
Die Kammer übersandte nachfolgend den Beteiligten bzw. deren
Verfahrensbevollmächtigten je eine Ablichtung des von der Schuldnerin im
Rechtsbeschwerdeverfahren eingereichten Attestes des Dr. N vom 16.02.2009 (Bl. 27,
28, 29, 34 Bd. IV der Gerichtsakten).
19
Nachdem der die Schuldnerin behandelnde Arzt Dr. N auf Anfrage der Kammer vom
10.08.2009 (Bl. 579 d. A.) in seinem Schreiben vom 17.08.2009 (Bl. 581 d. A.) u. a.
erklärt hatte, dass zur Zeit noch keine Besserung eingetreten sei - wegen der
Einzelheiten der Anfrage vom 10.08.2009 und des Schreibens vom 17.08.2009 wird
Bezug genommen -, hat die Kammer mit Beschluss vom 25.09.2009 (Bl. 588 d. A.),
abgeändert durch Beschluss vom 14.10.2009 (Bl. 599 d. A.) die Einholung eines
schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. I zu folgenden Fragen angeordnet:
20
a) Leidet die Schuldnerin derzeit an einer psychischen Erkrankung?
21
b) Hat zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Durchführung des
Zwangsversteigerungsverfahrens nachteiligen Einfluss auf den Zustand der
Schuldnerin?
22
c) Ggf.: Worin bestehen die aus der Durchführung des Zwangsversteigerungsverfahrens
resultierenden Nachteile konkret?
23
d) Gibt es Anhaltspunkte dafür, ob und ggf. wann sich der gesundheitliche Zustand
stabilisiert?
24
Ist die derzeit von dem Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. N durchgeführte Therapie
medizinisch angezeigt oder gibt es erfolgversprechendere Behandlungsformen, ggf.
welche?.
25
Mit Schriftsatz vom 12.11.2009 (Bl. 608 d. A.) überreichte der Verfahrensbevollmächtigte
der Schuldnerin eine Bescheinigung des Arztes Dr. N vom 10.11.2009 (Bl. 609 d. A.) –
auf den Inhalt beider Schriftstücke wird Bezug genommen - und beantragte, Letzteren
als sachverständigen Zeugen zu vernehmen; es sei davon auszugehen, dass durch
diese Vernehmung die psychischen Belastungen und die Verschlechterung des
Gesundheitszustandes vermieden werden könne, die offensichtlich in Zusammenhang
stünden mit einer zusätzlichen externen Begutachtung.
26
Der Sachverständige Dr. I, der zunächst einen Untersuchungstermin auf den 12.11.2009
angesetzt hatte, vereinbarte dann aufgrund der ihm ebenfalls übersandten vorgenannten
ärztlichen Bescheinigung vom 10.11.2009 mit der Schuldnerin einen
Untersuchungstermin in ihrem häuslichen Umfeld, der am 16.12.2009 stattfand.
27
Der Sachverständige Dr. I reichte nachfolgend sein Gutachten vom 12.01.2010 zu den
Akten (Bl. 619 d. A.), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird.
28
Der Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin hat mit Schriftsatz vom 03.03.2010 ein
weiteres Attest des Arztes Dr. N vom 15.02.2010 zu den Akten gereicht; auf den Inhalt
beider Schriftstücke wird verwiesen.
29
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der oben
genannten Schriftstücke sowie den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
30
II.
31
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Zuschlagsbeschluss vom
11.07.2008 ist zwar zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
32
Gemäß § 100 Abs. 1 ZVG kann die Beschwerde nur darauf gestützt werden, dass eine
der Vorschriften der §§ 81, 83 bis 85 a ZVG verletzt oder dass der Zuschlag unter
anderen als den der Versteigerung zugrunde gelegten Bedingungen erteilt ist. Nach
Absatz 3 der vorgenannten Vorschrift hat das Beschwerdegericht die in § 83 Nr. 6, 7
ZVG bezeichneten Versagungsgründe von Amts wegen zu berücksichtigen.
33
Vorliegend sind keine Anfechtungsgründe gegeben.
34
Insbesondere kann sich die Schuldnerin nicht erfolgreich auf § 83 Nr. 6 ZVG berufen,
der vorsieht, dass der Zuschlag zu versagen ist, wenn die Zwangsversteigerung oder
die Fortsetzung des Verfahrens aus einem sonstigen Grunde unzulässig ist.
35
Der Schuldnerin ist kein Vollstreckungsschutz nach § 765 a ZPO zu gewähren. Eine
sittenwidrige Härte ist nicht gegeben.
36
§ 765 a ZPO ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. Sie ist nur anzuwenden, wenn
die Gesetzesanwendung zu einem ganz untragbaren Ergebnis führen würde, wenn also
die dem Schuldner durch die Vollstreckung drohenden Nachteile schlechthin dem
Rechtsgefühl aller billig und gerecht Denkenden widersprechen würden (vgl. Stöber,
Zwangsversteigerungsgesetz, 18. Auflage, Einleitung Rdnr. 54.3). § 765 a ZPO verlangt
eine Interessenabwägung zwischen Schuldner und Gläubiger, es muss eine
sittenwidrige Härte für den Schuldner abwendbar sein, das Schutzbedürfnis des
Gläubigers aber voll gewürdigt werden (vgl. Stöber, Zwangsversteigerungsgesetz, 18.
37
Auflage, Einleitung Rdnr. 54.6).
Vorliegend sind keine Umstände ersichtlich, die die Annahme einer besonderen Härte
im Sinne von § 765 a ZPO rechtfertigen. Insbesondere gebietet der Gesundheitszustand
der Schuldnerin eine Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses bzw. eine Einstellung oder
Aufhebung der Zwangsvollstreckung nicht.
38
Zwar verpflichtet das Grundrecht aus Artikel 2 Abs. 2. S. 1 Grundgesetz die
Vollstreckungsgerichte, bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 765 a ZPO auch die
Wertentscheidungen des Grundgesetzes und die dem Schuldner in der
Zwangsvollstreckung gewährleisteten Grundrechte zu berücksichtigen. Die unter
Beachtung dieser Grundsätze vorgenommene Würdigung aller Umstände kann in
besonders gelagerten Einzelfällen dazu führen, dass die Vollstreckung für einen
längeren Zeitraum und - in absoluten Ausnahmefällen - auf unbestimmte Zeit
einzustellen ist. Bei der Interessenabwägung sind auch die gewichtigen Interessen des
Vollstreckungsgläubigers, die den Grundrechtsschutz des Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz
genießen, angemessen zu berücksichtigen (vgl. zu allem Bundesverfassungsgericht,
Beschluss vom 27. 06. 2005 - 1 BvR 224/05).
39
Auch wenn eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit des Schuldners mit der
Zwangsvollstreckung verbunden ist, ist eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung nicht
ohne weiteres (einstweilen) einzustellen. Erforderlich ist vielmehr, das in solchen Fällen
ganz besonders gewichtige Interesse der von der Vollstreckung Betroffenen
(Lebensschutz, Art. 2 Abs. 2 GG) gegen das Vollstreckungsinteresse des Gläubigers
(Gläubigerschutz, Art. 14 GG; wirksamer Rechtsschutz, Art. 19 Abs. 4 GG) abzuwägen.
Es ist daher sorgfältig zu prüfen, ob der Gefahr der Selbsttötung nicht auf andere Weise
als durch Einstellung der Zwangsvollstreckung wirksam begegnet werden kann (BGH,
Beschluss vom 06.12.2007 –V ZB 67/07-).
40
Vorliegend überwiegen die gesundheitlichen Interessen der Schuldnerin die Interessen
der Gläubiger an einer Fortsetzung der Zwangsvollstreckung nicht.
41
Eine konkrete Suizidgefahr ist vorliegend nicht gegeben.
42
Der Sachverständige Dr. I hat in seinem Gutachten vom 12.01.2010 ausgeführt, dass die
Betroffene unter einer Angststörung mit Panikattacken sowie einer rezidivierenden
depressiven Störung leidet, wobei derzeit eine leichtgradige depressive Episode
vorliegt. Eine akute Suizidgefährdung vermochte der Sachverständige, der seine
Ergebnisse nachvollziehbar und überzeugend begründet hat, nicht festzustellen.
43
Auch den Ausführungen in dem Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten der
Schuldnerin vom 03.03.2010 und dem Attest des Dr. N vom 15.02.2010 lässt sich nichts
für das Bestehen einer akuten Suizidgefahr entnehmen.
44
Weiter hat der Sachverständige ausgeführt, dass durch die durch das
Zwangsversteigerungsverfahren resultierenden Nachteile sicherlich mit einer
Zuspitzung der depressiven Symptomatik zu rechnen sei, die eine engmaschige
Vorstellung bei ihrem Nervenarzt erfordere, ggf. eine medikamentöse Anpassung, evt.
sogar eine stationär-psychiatrische Behandlung. Aber von einer dann eintretenden
akuten Suizidalität könne nicht unbedingt ausgegangen werden, naturgemäß könne
dies aber, wie in jedem anderen ähnlich gelagerten Zwangsversteigerungsverfahren
45
auch, nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Es sei denkbar, dass die
Schuldnerin im Rahmen einer Kurzschlusshandlung einen Suizidversuch unternehme.
Sichere Anhaltspunkte, dass es zu einer solchen Handlung kommt, fänden sich derzeit
allerdings nicht. Letztlich seien auch die Ausführungen des Herrn Dr. N nur
Mutmaßungen. Nach Einschätzung des Sachverständigen ist durchaus auch denkbar,
dass sich die Schuldnerin aufgrund ihrer offenen und aktiven Primärpersönlichkeit auch
mit dem Verlust ihres Hauses abfinden könne.
Diese Verschlechterung des Gesundheitszustands, mit der zu rechnen ist, verbunden
mit der bloßen Möglichkeit einer Kurzschlusshandlung stellt nach Ansicht der Kammer
ein allgemeines Lebensrisiko dar, das eine Einstellung der Zwangsversteigerung nicht
rechtfertigt. Der Sachverständige Dr. I erachtet eine Ergänzung der derzeit
durchgeführten Therapie um eine ambulante Psychotherapie für angezeigt, damit die
Schuldnerin auch für zukünftige Belastungen und im Umgang mit ihren Ängsten besser
gewappnet ist. Dieser Empfehlung sind die Schuldnerin und ihr behandelnder Arzt
gefolgt, wie sich aus dem vorgelegten Attest vom 15.02.2010 ergibt. Der Umstand, dass
die Schuldnerin jetzt verstärkt dazu beiträgt, ihre gesundheitlichen Probleme dauerhaft
in den Griff zu bekommen, kann aber insbesondere angesichts dessen, dass mit einer
Kurzschlusshandlung nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen
keineswegs sicher zu rechnen ist und sich die Schuldnerin zudem angesichts der Dauer
ihrer Erkrankung und des Zwangsversteigerungsverfahrens erst sehr spät veranlasst
sieht, eine Psychotherapie in Anspruch zu nehmen, nicht dazu führen, die berechtigten
Interessen der Gläubiger an einer Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens
hinter denen der Schuldnerin zurücktreten zu lassen.
46
Die gem. § 83 Nr. 7 ZVG zu prüfenden Voraussetzungen der §§ 43 Abs. 1, 73 Abs. 1
ZVG sind erfüllt. Die Terminsbestimmung wurde mehr als 6 Wochen vor dem Termin mit
dem notwendigen Inhalt gem. § 37 ZVG, insbesondere mit aussagekräftiger
Bezeichnung des zu versteigernden Objekts, in einem für das Gericht bestimmten
elektronischen Informations- und Kommunikationssystem - www.ZVG-Portal.de -
veröffentlicht. Ein Veröffentlichungsvermerk vom 04.03.2008 befindet sich in der Akte.
Die Bietzeit gem. § 73 Abs. 1 ZVG wurde eingehalten (8.37 Uhr bis 9.20 Uhr).
47
Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst, weil sich die Beteiligten nicht als Gegner
gegenüberstehen; dies gilt auch betreffend die Kosten des durchgeführten
Rechtsbeschwerdeverfahrens.
48
Die Wertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 GKG, 3 ZPO (Meistgebot zuzüglich Wert
etwaiger bestehenbleibender Rechte; vorliegend blieben keine Rechte bestehen).
49
Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde zugelassen. Im Hinblick auf den geltend
gemachten Eingriff in das Grundrecht der Schuldnerin auf Leben und körperliche
Unversehrtheit liegt eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung vor. Nach
Auffassung der Kammer ist schon aus diesem Grund die Rechtsbeschwerde
zuzulassen, zumal im Übrigen das Verfahren der Vollstreckungsgerichte so
durchzuführen ist, dass den verfassungsrechtlichen Schutzpflichten Genüge getan wird,
wozu aus Sicht der Kammer auch gehört, dass Gelegenheit gegeben wird, den
Rechtsweg auszuschöpfen.
50