Urteil des LG Essen vom 25.04.2002

LG Essen: marke, im bewusstsein, kennzeichen, werbeslogan, transport, firma, verkehr, sicherheitsleistung, erwerb, kennzeichnungskraft

Landgericht Essen, 11 O 96/02
Datum:
25.04.2002
Gericht:
Landgericht Essen
Spruchkörper:
11. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 O 96/02
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,00 EUR
vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
1
Die Klägerin ist Inhaberin der am 26..11.1991 eingetragenen Marke "c...". Ihr
Geschäftsbereich sind der Vertrieb von Abschirmtransport- und Lagerbehälter für
radioaktive Gegenstände sowie Planung, Errichtung, der Erwerb und Betrieb von
Einrichtungen zur Entsorgung von Kernkraftanlagen. Die Beklagte ist Inhaberin der
lnternet-Domain "c...de". Unter dieser Domain betreibt sie eine Homepage, deren Inhalt
im Wesentlichen in Beiträgen besteht, die sich gegen die friedliche Nutzung der
Kernenergie und den Transport von abgebrannten Brennelementen mittels
Castorbehältem richten. Sie nutzt die Homepage ausschließlich zu politischen
Zwecken.
2
Die Klägerin verlangt Freigabe der Domain "c...de" zu ihren Gunsten gegenüber der D....
3
Die Klägerin behauptet, die Marke "C... werde von der weit überwiegenden Mehrheit der
Bevölkerung mit dem Transport und Lagerbehälter der Klägerin identifiziert.
4
Die Klägerin beantragt dementsprechend,
5
die Beklagte zu verurteilen, die Domain c...de gegenüber der D... eG, W...platz
26, ... F... freizugeben.
6
Die Beklagte beantragt,
7
die Klage abzuweisen.
8
Sie ist der Auffassung, dass der Name "C..." - im Bewusstsein der Öffentlichkeit weniger
als Produktname für die von der Klägerin vertriebenen Brennelementebe-hälter existiere
als vielmehr als ein Synonym für die politische Auseinandersetzung um den Sinn und
Unsinn von Atomtransporten.
9
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und den
Inhalt der Akten Bezug genommen.
10
Entscheidungsgründe:
11
Die Klage ist unbegründet.
12
Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Freigabe der Intemet-
Domain "c...de".
13
Ein Anspruch ergibt sich nicht unmittelbar aus §§ 14, 15 Markengesetz, da die Domain
"c...de" von der Beklagten unstreitig nicht im geschäftlichen Verkehr genutzt wird.
Ebenso wenig besteht ein Anspruch unter dem Gesichtspunkt des Namensschutzes
gern. § 12 BGB. Die Marke C... ist nicht Bestandteil des Namens der Klägerin. Selbst
wenn die in Betracht kommenden Kunden der Klägerin die Marke gleichsam als
personale Individualisierung der Klägerin sehen würden, unterläge sie deshalb nicht
schon dem Namensschutz nach § 12 BGB.
14
In Betracht käme allein ein Anspruch aus § 823 BGB unter dem Gesichtspunkt des
Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin.
15
Über den hier nicht einschlägigen Schutz nach §§ 14, 15 Markengesetz hinaus gewährt
§ 823 BGB geschützten Marken, die als so genannte berühmte Kennzeichen anzusehen
sind, einen Anspruch, der sie gegen die Gefahr einer Verwässerung der
Kennzeichnungskraft und Werbewirkung der berühmten Marke schützt (vgl. OLG
Hamburg NJW-RR 98, 552). Eine solche Verwässerung ist auch bei Verwendung im
politischen Meinungskampf und nicht nur bei Verwendung im geschäftlichen Verkehr zu
befürchten und daher über § 823 BGB abwehrbar.
16
Im vorliegenden Fall kann jedoch von einer berühmten Marke, die ohne weiteres mit der
Klägerin im Zusammenhang gebracht wird, nicht gesprochen werden. In dem vom
Oberlandesgericht Hamburg entschiedenen Fall ging es um den als Marke geschützten
Werbeslogan der Firma ESSO "Pack den Tiger in den Tank". Mit diesem aufgrund des
lange Jahre wehrenden Gebrauchs von jedem Bürger unmittelbar mit dem Benzin der
Firma ESSO in Verbindung gebrachten Werbeslogan kann die Marke C... um die es hier
geht, nicht verglichen werden. Anders als die von der Klägerin vorgetragenen
Beispielsfälle: Inter-City und T-Aktie, die ohne weiteres sofort mit der Deutschen Bahn
AG bzw. der Telekom in Verbindung gebracht werden, ist die Marke C... zwar zu einem
Synonym für Brennelementebehälter geworden, nicht aber zu einem Synonym oder
Kennzeichen der Klägerin. Dies behauptet auch die Klägerin selbst nicht. Sie verweist
lediglich darauf, dass das Kennzeichen C... hinweist auf das Produkt der Klägerin als
solches.
17
Auf die vorstehend dargestellten, die Entscheidung tragenden Gesichtspunkte wurden
die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 25.04.2002 ausdrücklich hingewiesen.
Ergänzende Stellungnahme oder Schriftsatzfrist wurde nicht beantragt.
18
Die Klage war daher abzuweisen.
19
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.
20