Urteil des LG Essen vom 28.03.2008

LG Essen: firma, rückzahlung, anfang, verfügung, rendite, kokain, investition, organisation, sicherungsverwahrung, verzinsung

Landgericht Essen, 56 (38/07) 300 Js 251/07 StA Essen
Datum:
28.03.2008
Gericht:
Landgericht Essen
Spruchkörper:
XXI. große Strafkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
56 (38/07) 300 Js 251/07 StA Essen
Normen:
§ 263 StGB
Sachgebiet:
Strafrecht
Leitsätze:
Tenor:
w e g e n
gewerbsmäßigen Betruges
hat die XXI. große Strafkammer des Landgerichts Essen,
in der Hauptverhandlung am 28.03.2008, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Landgericht T.,
als Vorsitzender,
Richter am Landgericht L.
als beisitzender Richter,
Bereichsingenieur Siegfried N., Marl,
Pensionärin Doris X., Essen,
als Schöffen,
Staatsanwalt I.
als Beamter der Staatsanwaltschaft,
Rechtsanwalt C. aus Nürnberg
als Verteidiger,
JB’e H.
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für R e c h t erkannt:
Der Angeklagte wird wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in 51
Fällen, gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in 14 tateinheitlichen Fäl-len
und Betrugs in 14 Fällen kostenpflichtig zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe
von
6 Jahren
verurteilt. Die Sicherungsverwahrung wird angeordnet.
§§ 263 I, III Nr. 1, V, 52, 53, 66 I StGB
Gründe:
1
I.
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Der Angeklagte ist 43 Jahre alt. Er wurde in Bochum geboren und wuchs dort zunächst
mit 3 jüngeren Schwestern im Haushalt der Eltern auf. 1966 verzog die Familie nach
Düsseldorf. Die Mutter arbeitete bei der Post, der Vater war Zeitsoldat bei der
Bundeswehr. Kurz nach der Geburt der jüngsten Schwester ließen sich die Eltern des
Angeklagten 1970 scheiden. Gemeinsam mit seinen Schwestern lebte der Angeklagte
fortan im Haushalt der Mutter, die finanzielle Unterstützung von den Großeltern erfuhr.
Mit 6 Jahren wurde der Angeklagte in die Grundschule eingeschult, von der er zur
Hauptschule wechselte, die er mit der Qualifikation Typ B abschloss. Der Schulbesuch
machte dem Angeklagten Spaß. Insbesondere war er vom Sportunterricht begeistert. Im
Anschluss an die Schulzeit machte der Angeklagte eine Lehre als Maler und Lackierer,
bestand jedoch nur den praktischen Teil der Gesellenprüfung. Dass er den
theoretischen Teil der Prüfung nicht bestand, begründet der Angeklagte damit, dass er
sich zu sehr um seine sportlichen Aktivitäten gekümmert und das Erlernen des
theoretischen Stoffes vernachlässigt hatte.
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Die Mutter des Angeklagten hatte zwischenzeitlich ihren heutigen Ehemann kennen
gelernt. Das Verhältnis des Angeklagten zu seinem Stiefvater war zunächst
freundschaftlich, entwickelte sich während der Lehrzeit aber ungünstig. Es gab
erhebliche Differenzen. Dies veranlasste den Angeklagten, den Haushalt der Familie zu
verlassen und im Alter von 17 Jahren eine eigene Wohnung zu beziehen. Nach dem
Auszug besserte sich das Verhältnis zwischen dem Angeklagten und seinem Stiefvater.
Heute besteht zwischen ihnen eine enge Verbindung, die von Respekt und Achtung des
Angeklagten gegenüber seinem Stiefvater geprägt ist.
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Nach der Beendigung der Lehre arbeitete der Angeklagte in verschiedenen Jobs. So
verrichtete er in einer Fliesenfabrik Schichtarbeit. Des Weiteren arbeitete er bei
Mannesmann, aber auch als Türsteher in Diskotheken.
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1983/1984 fand der Angeklagte über einen Bekannten seiner Schwester, Herrn N.,
Kontakt zum Kapitalanlagegeschäft. Seitdem war er in verschiedenen Anlagefirmen
tätig, die überwiegend Optionen auf Waren, Indices, Fremdwährungen und Aktien
vermittelten, die von Brokern an verschiedenen Warenterminbörsen gehandelt wurden.
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Für den Angeklagten war N. ein Vorbild. Er imponierte ihm, weil er als Symbole eines
erfolgreichen Geschäftsmanns bereits eine goldene Uhr besaß und einen Mercedes
Pkw fuhr.
Im Bereich des Kapitalanlagegeschäftes war der Angeklagte zunächst in der Firma des
N. tätig. Dort begann er in der Broschürenabteilung. Während der Angeklagte bislang
ca. 2.000 DM im Monat verdient hatte, bekam er nunmehr das 3- bis 4-fache, wobei sich
sein Verdienst ständig weiter steigerte. Obwohl der Angeklagte keine entsprechende
Ausbildung hatte und er sich sein Wissen über Optionen lediglich in internen
Schulungen und aus der Presse angeeignete, wurde er, da er in der
Broschürenabteilung sehr erfolgreich war, bereits nach kurzer Zeit als Erstverkäufer
(Opener) und bald darauf aufgrund seines großen verkäuferischen Geschicks als
Kontenaufstocker (Loader) eingesetzt. Schon zu diesem Zeitpunkt wurde dem
Angeklagten deutlich, dass das ganze Geschäft des N. auf Betrug aufgebaut war.
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Als der Angeklagte 1987 die Firma des N. verließ und fortan mit dessen früherem
Partner Q. zusammen arbeitete, gründete beide von vornherein eine Firma, die zum Ziel
hatte, Kunden Anlagegeschäfte zu vermitteln, die eingenommenen Gelder aber nicht zu
platzieren, sondern für eigene Zwecke zu verwenden.
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Als es im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit gegen den Angeklagten zu polizeilichen
Ermittlungen kam, hielt er sich eine Zeitlang in Spanien, dann auch in den USA und in
Großbritannien auf.
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Nachdem er nach Deutschland zurückgekehrt war, arbeitete er ab 1989 bei der Firma P.
in E. im Warentermingeschäft. Er war zunächst als Erstverkäufer eingesetzt. Da er auch
hier sehr erfolgreich war, arbeitete er schon nach kurzer Zeit als Kontenaufstocker.
Obwohl der Angeklagte schon nach kurzer Zeit bemerkt hatte, dass die Firma nicht
seriös arbeitete, sondern einen Großteil der Kundengelder nicht anlegte, blieb der
Angeklagte in den Diensten der Firma P. Dies ging damit einher, dass die Provision des
Angeklagten erhöht wurde.
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Von 1990 bis Mitte 1991 arbeitete der Angeklagte sodann in der Anlagefirma J. GmbH,
die der seinerzeit anderweitig Verfolgte T. betrieb.
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Am 24.10.1991 wurde der Angeklagte aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts
Traunstein vom 19.08.1991 vorläufig festgenommen. Er befand sich fortan in
Untersuchungshaft, anschließend ohne Unterbrechung in Strafhaft. Nachdem er
zunächst vom Amtsgericht Pforzheim durch die nachstehend dargestellte Verurteilung
wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten ohne
Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden war, wurde er am 12.11.1992 durch
das Landgericht Traunstein unter Einbeziehung der vom Amtsgericht Pforzheim
verhängten Strafe wegen Betruges, Beihilfe zum Betrug und wegen Untreue in 2 Fällen
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Durch Beschluss
der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bayreuth wurde der Strafrest am
23.10.1993 zur Bewährung ausgesetzt und der Angeklagte am 26.10.1993 aus der
Strafhaft entlasten. Aufgrund dieser Entscheidungen befand sich der Angeklagte vom
19.08.1991 bis zum 26.10.1993 ohne Unterbrechung aufgrund behördlicher Anordnung
in Untersuchungs- bzw. Strafhaft.
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Nach seiner Haftentlassung war der Angeklagte in verschiedenen weiteren
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Anlagefirmen tätig. Schon während der Zeit, als sich der Angeklagte Ende 1993 noch im
offenen Vollzug befand, hatte er sich an den seinerzeit gesondert verfolgten T. gewandt,
von dem er wusste, dass dieser eine Anlagefirma, die GmbH betrieb. Als T. ihm das
Angebot machte, für die tätig zu werden, nahm er das Angebot an.
Nachdem der Angeklagte die Firma wieder verlassen hatte, weil bereits
staatsanwaltschaftliche Ermittlungen gegen diese Firma liefen, stieß er im August 1995
zur Firma O.,später zur Firma OO. Bei beiden Firmen war er wieder als Loader tätig. Ihm
gelang es, mehrere Kunden zu hohen Investitionen zu bewegen. Der Angeklagte ging
wie immer mit großem Geschick vor. So gelang es ihm u.a., einen Betrag von insgesamt
2.089.000,00 DM zu Gunsten der Firma O. zu erlangen. Weitere Tätigkeit hatte der
Angeklagte in der in W. ansässigen Warenterminfirma B. entwickelte, in der der
Angeklagte weitere Kunden akquirierte. Über diese Straftaten des Angeklagten verhält
sich das nachstehend dargestellte Urteil des Landgerichts Köln vom 21.05.1999.
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Der Angeklagte wurde für das vor dem Landgericht Köln verhandelte Verfahren am
21.05.1996 festgenommen und befand sich für das genannte Verfahren bis zum
12.02.1997 in Untersuchungshaft. Ohne Unterbrechung befand er sich vom 13.02.1997
bis zum 28.02.1997 sodann in Untersuchungshaft für das nachstehende Verfahren vor
dem Landgericht Duisburg.
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Vom 29.05.1998 bis zum 23.11.1998 schloss sich sodann eine weitere U-Haft für das
vor dem Landgericht Duisburg geführte Verfahren an. Das Landgericht Duisburg
verurteilte ihn schließlich in dem nachstehend dargestellten Urteil vom 27.02.2001,
rechtkräftig seit diesem Tag, unter Einbeziehung der in dem Urteil des Landgerichts
Köln vom 21.05.1999 verhängten Einzelstrafen und unter Aufhebung der dort gebildeten
Gesamtstrafe wegen Betruges in 23 Fällen, davon in 17 Fällen in Tateinheit mit
Verleitung zur Börsenspekulation, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und 6
Monaten.
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Bereits vor dieser Verurteilung war der Angeklagte am 22.06.1999 aufgrund eines
Haftbefehls des Amtsgerichts Wesel, der einen weiteren Anlagebetrug zum Gegenstand
hatte, in wieder Untersuchungshaft genommen worden. Ab 1.10.1999 befand er sich
zusätzlich aufgrund eines Haftbefehls in dem vor dem Landgericht Duisburg
verhandelten Verfahren in Untersuchungshaft. Das Verfahren betreffend die Vorwürfe
aus dem Haftbefehl des Amtsgerichts Wesel wurde später aufgrund der vorgenannten
Verurteilung durch das Landgericht Duisburg gemäß § 154 StPO eingestellt.
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Aufgrund der oben genannten Verurteilung durch Landgerichts Köln widerrief die
Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bayreuth durch Beschluss vom
20.03.2000, rechtskräftig seit 05.05.2000, die durch Beschluss vom 23.10.1993
gewährte Strafaussetzung zur Bewährung der Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil des
Landgerichts Traunstein vom 12.11.1992.
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Aufgrund der durch Haftbefehl des Amtsgerichts Wesel angeordneten
Untersuchungshaft (22.06.1999 bis 30.09.1999) und der Vollstreckung der
Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Duisburg vom 27.02.2001 unter
Anrechung der dort erlittenen Untersuchungshaft sowie der restlichen Freiheitsstrafe
aus dem Urteil des Landgerichts Traunstein vom 12.11.1992 befand sich der
Angeklagten ohne Unterbrechung in der Zeit vom 22.06.1999 bis zum 08.03.2005
aufgrund behördlicher Anordnung in Haft. Der Angeklagte wurde wegen der Taten, die
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Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens sind, am 28.08.2007 festgenommen und
befindet sich seit dem ununterbrochen in Untersuchungshaft.
Nachdem der Angeklagte die Strafe aus der Verurteilung durch das Landgericht
Duisburg am 08.03.2005 vollständig verbüßt hatte, wurde er aus der Haft entlassen. Das
Ansinnen des Angeklagten auf vorzeitige Entlassung unter Hinweis auf eine
angestrebte Therapie, die ihm im Vollzug nicht gewährt werden konnte, hatten sowohl
die zuständige Strafvollstreckungskammer als auch das Oberlandesgericht Düsseldorf
im Beschwerdeverfahren unter Hinweis auf die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit
zurückgewiesen.
20
1987 schloss der Angeklagte seine erste Ehe, die bereits Anfang 1988 scheiterte. Im
November 1993 heiratete der Angeklagte seine jetzige Ehefrau. Aus dieser Ehe sind 2
Kinder hervorgegangen. Ein weiteres Kind stammt aus der ersten Ehe der Ehefrau des
Angeklagten.
21
Der Angeklagte lebt derzeit mit einer neuen Lebensgefährtin zusammen. Aus der
Beziehung ist eine am 29.09.2007 geborene Tochter hervorgegangen. Die
Lebensgefährtin des Angeklagten ist 24 Jahre alt und Marokkanerin.
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1983/1984 fand der Angeklagte ersten Kontakt zum Kokain. Sein täglicher Konsum lag
zunächst bei etwa 4 bis 6 g. Im Laufe der Zeit steigerte sich sein Konsum. Der
Angeklagte hatte hierdurch das Gefühl, nicht zu ermüden und belastbar und
leistungsfähig zu sein. Während seiner Haftzeiten hat der Angeklagte aus eigenem
Entschluss kein Kokain konsumiert, obwohl er auch im Vollzug hierzu Gelegenheit
gehabt hätte. Er verspürte auch keine körperlichen Entzugserscheinungen.
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Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang wie folgt in Erscheinung getreten:
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1. Am 25.03.1986 verurteilte ihn das Amtsgericht Düsseldorf wegen
Beförderungserschleichung zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 60 DM (Az:
112 Cs 902 Js 97/86).
25
2. Das Amtsgericht Hannover verurteilte den Angeklagten am 19.03.1990 wegen
Beihilfe zum Betrug zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 50 DM (Az: 236 Cs 93
Js 3132/90).
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3. Am 25.07.1990 verurteilte ihn das Amtsgericht Duisburg wegen Fahrens ohne
Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 40 DM (Az: 89 Js 591/90).
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4. Am 12.09.1990 kam es zu einer Verurteilung durch das Amtsgericht Dinslaken.
Diesmal wurde der Angeklagte wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe
von 60 Tagessätzen zu je 40 DM verurteilt (Az: 89 Js 818/90).
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5. Am 03.12.1991 verurteilte das Amtsgericht Pforzheim den Angeklagten im Rahmen
der ersten der oben stehenden Verurteilungen wegen Betrugs zu einer vollstreckbaren
Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten (Az: 63 Ls 97/91). In den Gründen des Urteils
stellte das Amtsgericht unter anderem fest:
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"Unter Vortäuschung, eine hohe Rendite zu erhalten, überredete er (gemeint der
Angeklagte) den Zeugen L. ..., folgende Geldbeträge in Warentermingeschäften
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anzulegen: Am 20.03.1990 DM 40.000,00; am 30.03.1990 DM 50.000,00 und am
06.04.1990 DM 60.000,00. ...Der Zeuge... erhielt in der Folgezeit – entgegen der
Zusicherung des Angeklagten – weder den Gesamtbetrag in Höhe von DM
150.000,00 noch die zugesagte Rendite. Der Angeklagte vertröstete vielmehr den
Zeugen... und war schließlich nicht mehr für ihn erreichbar. ... Dabei hatte der
Angeklagte billigend in Kauf genommen, dass der Zeuge L. in Höhe der
eingezahlten Beträge geschädigt wurde. Ihm kam es alleine auf den Erhalt einer
Provision an."
Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten deswegen wegen eines Betruges gemäß
§§ 263 Abs. 1, 52 StGB zu einer vollstreckbaren Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6
Monaten. Strafmildernd wertete das Amtsgericht, die Leichtgläubigkeit des
Geschädigten. Straferschwerend wertete es die Vorstrafen und die Höhe des
verursachten Schadens. Eine Strafaussetzung zur Bewährung lehnte das Amtsgericht
mit der Begründung ab, dass die hierfür erforderlichen besonderen Umstände nach
Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten nicht vorlägen.
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6. Das Landgericht Traunstein verurteilte den Angeklagten am 12.11.1992, rechtskräftig
seit dem 20.11.1992, unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts
Pforzheim vom 03.12.1991, wegen mittäterschaftlichen Betruges, Beihilfe zum Betrug
und Untreue in 2 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten (Az:
6 KLs 440 Js 6713/91). Das Landgericht traf unter anderem folgende Feststellungen:
32
"...
33
1. Etwa im Sommer 1987 kamen die beiden Angeklagten S. und Q. gemeinsam zu
dem Entschluss, zum Schein eine Firma mit dem Zweck angeblicher Vermittlung
von Anlagegeschäften zu gründen. Absprachegemäß war von vorneherein
aufgrund eines einheitlichen Gesamtwillensentschlusses geplant, an eine vorerst
noch unbestimmte Anzahl von Kunden heranzutreten, die Kunden jeweils unter
Vortäuschung der Anlage des Geldes in renditeträchtigen Wertpapieren zu
möglichst hohen Zahlungen zu veranlassen und die auf diese Weise zur Verfügung
gestellten Gelder entgegen der Abmachung mit den Kunden selbst zu
vereinnahmen.
34
Der Angeklagte Q. besorgte zu diesem Zweck panamesische Papiere für eine
Firma " .". Diese Papiere benutzte der Angeklagte S., um bei der ABN-Bank in
Düsseldorf... am 16.September 1987 für die angebliche Firma das Konto mit der
Nummer zu eröffnen. Kurz zuvor hatte der Angeklagte S. ein Appartement... als
angeblichen Firmensitz angemietet. Für das genannte Bankkonto, war lediglich der
Angeklagte S. zeichnungsberechtigt, da der Angeklagte Q. nach außen hin nicht in
Erscheinung treten wollte.
35
Gleich nach Kontoeröffnung begannen die beiden Angeklagten S. und Q.
entsprechend der vorgefassten Absicht mit der Werbung von Kunden. Beiden
gelang es in der Zeit vom 28.September 1987 bis zum 26.Januar 1988 auf dem
Konto Einnahmen aus vorgetäuschten Anlagegeschäften von insgesamt 339.100
DM zu erzielen, die sich beide nach Abzug der Kosten untereinander teilten. Eine
heute nicht mehr genau feststellbare Anzahl von Kunden wurde entweder vom
Angeklagten S. unter dem Aliasnamen " " oder aber von dem Angeklagten Q. unter
dem Aliasnamen " " dazu überredet, auf das Konto der ABN-Bank in Düsseldorf zu
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Anlagezwecken Geld zu überweisen. Sämtliche Kunden erhielten ihr Geld nicht
mehr, lediglich I. bekam eine Rückvergütung von 10.000 DM. Zu den Kunden
wurde der Kontakt jeweils telefonisch hergestellt.
2. Etwa Mitte des Jahre 1988 nahm der Angeklagte S. seine Tätigkeit als
Anlagevermittler bei der Firma -GmbH in E. .auf. ...Nach fast einem Jahr bemerkte
der Angeklagte S. jedoch, dass die Firma tatsächlich von den anderweitig
Verfolgten E., N. und NN. geführt wurde und den jeweiligen Kunden lediglich
vorgespielt wurde, dass die von ihnen eingezahlten Gelder auf dem
Warenterminmarkt platziert werden würden. In Wirklichkeit vereinnahmten die drei
genannten Personen aufgrund eines einheitlichen, von vorneherein auf
wiederholte Fallbegehung gerichteten Gesamtwillensentschlusses einen Großteil
der Kundengelder für sich selbst. Der Angeklagte S. konnte auch feststellen, dass
der anderweitig Verfolgte N. die Kontoauszüge der angeblichen Brokerfirma,
welche angeblich für die Firma P. die Platzierung der Kundengelder durchführte,
auf dem firmeneigenen Drucker der Firma P. herstellte. In Wirklichkeit existierte
diese Brokerfirma nicht, sondern der Angeklagte S. hatte die entsprechende
amerikanische Adresse dem anderweitig Verfolgten E. genannt.
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Nachdem der Angeklagte S. die Machenschaften der Firma P. bemerkt hatte,
forderte er für alle von ihm vermittelten Geschäfte eine Provisionserhöhung auf 25
%, die er auch erhielt.
38
Unter dem Namen " " veranlasste der Angeklagte S. seit Kenntnis der
Nichtplatzierung der Gelder aufgrund eines einheitlichen, auf wiederholte
Fallbegehung gerichteten Gesamtwillensentschlusses folgende Kunden zu
Zahlungen:...
39
a. D.... insgesamt 128.000,-- US-Dollar ... . Tatsächlich hat der Geschädigte D. später
nur noch zweimal 10.000 DM zurückerhalten.
b. N.... 50.000,-- DM ... .
c. NN... 2.845,34 DM ... .
d. G.... . Insgesamt zahlte der Kunde G. demgemäß einen Betrag von 315.800,-- DM
ein und erhielt später lediglich 120.000,-- DM zurück.
40
41
5. Im Sommer 1990 war der Angeklagte S. aushilfsweise als sog. Telefonverkäufer
bei der Anlagevermittlungsfirma tätig. Mit dieser Firma stand bereits der Kunde U.
in Geschäftsbeziehung. Unter dem Aliasnamen "......" veranlasste der Angeklagte
S. den Kunden U., ihm am 27.08.1990 an dessen Wohnanschrift durch seine Frau
einen Bargeldbetrag von 30.000 DM zu Anlagezwecken auszuhändigen. Der
Angeklagte S. hatte zu diesem Zeitpunkt bereits vor, dieses Geld für sich zu
behalten und nicht bei der Firma abzuliefern.
42
Der Angeklagte S. übergab dem Angeklagten Q. anschließend 15.000 DM aus den
von Frau U. in Empfang genommenen Geldscheinen, um Schulden
43
zurückzubezahlen und zur Gründung einer neuen Firma. Dabei hatte er den
Angeklagten Q. darüber aufgeklärt, dass es sich um Geld handelte, das er
veruntreut hatte.
6. In der zweiten Jahreshälfte 1990 war der Angeklagte S. bei der
Anlagevermittlungsfirma J. beschäftigt. Aus einer vorherigen Tätigkeit bei der Firma
L. in N. war dem Angeklagten S. der Kunde S. bereits bekannt. Dem Angeklagten
S., der unter dem Aliasnamen " " auftrat gelang es, am 12.03.1991 von C. in dessen
Büro in X. einen Bargeldbetrag von 35.000,-- DM zu Anlagezwecken zu erhalten.
Außerdem übergab C. dem Angeklagten S. wenige Tage später in dem Büro der
Firma nochmals einen Bargeldbetrag von 50.000 DM. Der Angeklagte S. hatte bei
Übergabe des Geldes beabsichtigt, den Gesamtbetrag von 85.000 DM direkt über
ein Broker-Haus in London anzulegen. Als ihm dies in der Folge jedoch nicht
gelang, obgleich er bereits Auslagen von etwa 5.000 DM gehabt hatte, behielt der
Angeklagte S. den Gesamtbetrag für sich selbst.
44
Auf Druck des Geschädigten bezahlte er später mit Geldern aus anderen Quellen
zur Schadenswiedergutmachung an C. insgesamt 60.000 DM zurück."
45
Zur Frage der Schuldfähigkeit hat das Landgericht Traunstein folgendes ausgeführt:
46
"Der Angeklagte S. handelte im gesamten Tatzeitraum nicht ausschließbar unter
den Voraussetzungen des § 21 StGB.
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Aufgrund der überdurchschnittlichen, an der Grenze der Leistungsfähigkeit
gehenden Belastungen im Anlagegeschäft kam es beim Angeklagten S. zur
vermehrten Ausschüttung von Endorphinen, das sind körpereigene
morphinähnliche Stoffe. Diese haben im Endeffekt die gleiche Wirkung wie
Suchtstoffe, d.h. Verminderung des Schmerzempfindens, Euphorie, Glückgefühle
u.ä. Daraus entwickelte sich beim Angeklagten S. aufgrund seiner
Persönlichkeitsstruktur relativ schnell eine süchtige Fehlhaltung, die er nach
kürzerer Zeit mit dem Einsatz von Kokain über den gesamten Fallzeitraum
befriedigte. Er konsumierte dabei Mengen von 5 g ansteigend bis zum letzten
Tatzeitpunkt von 20 g Kokain täglich. Das Kokain war allerdings nur Hilfsmittel zur
Befriedigung der Endorphinsucht. Dieser langjährige Missbrauch von Kokain in
solch hohen Mengen führt zu sog. Depravationserscheinungen, die beim Genuss
von Kokain bekannt sind. Die Persönlichkeit wird ausgehöhlt, das ethisch-
moralische Empfinden wird eingeschränkt, ohne dass der Konsument dies
bemerkt. Davon ausgehend, dass beim Angeklagten S. die süchtige Fehlhaltung
durch zwei zusammenwirkende Mechanismen unterhalten wurde, kann nicht mit
der nötigen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Schuldfähigkeit i.S. einer
sog. schweren anderen seelischen Abartigkeit vereint mit einem ständig
vorhandenen toxischen, hirnorganischen Psychosyndrom und dadurch erheblich
verminderter Steuerungsfähigkeit eingeschränkt war."
48
Das Landgericht Traunstein hat im Fall 1 den Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB
gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert und sodann eine Einzelstrafe von 1 Jahr und 10
Monaten verhängt. Im Fall 2 hat es im Hinblick auf den § 21 StGB und die
Gehilfenstellung den Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB doppelt gemildert und
angesichts des Gesamtschadens von über 368.000,-- DM sowie 128.000,-- US Dollar
bei einer Rückzahlung von 140.000,-- DM eine Einzelstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten
49
verhängt. In den vorstehenden Fällen 5 und 6 verhängte das Landgericht Traunstein
nach Strafrahmenverschiebung eine Einzelstrafe von 10 Monaten (Fall 5) bzw. von 9
Monaten (Fall 6).
7. Durch Urteil des Landgerichts Köln vom 21.05.1999, rechtskräftig seit dem
28.05.1999, wurde der Angeklagte in dem Verfahren 114 KLs 112 Js 221/96 – 8/99
wegen Betruges in 5 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monten
verurteilt. Ihm wurde für die Dauer von 5 Jahren die selbständige und unselbständige
Ausübung des Berufs des Gewerbes als Vermittler von Geldanlagen aller Art verboten.
Das Landgericht stellte unter anderem fest:
50
"...
51
5. ...
52
Etwa im August 1995 stieß auch der Angeklagte S. zur Firma O. S. war bereits im
Oktober 1993 aus der Justizvollzugsanstalt, Bayreuth nach Teilverbüßung der
Haftstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Traunstein entlassen worden und hatte
zunächst eine Tätigkeit als Telefonverkäufer bei der Kapitalanlagegesellschaft in
Duisburg aufgenommen. S. hatte die Firma jedoch wieder verlassen, weil bereits
staatsanwaltschaftliche Ermittlungen gegen diese Firma liefen und negative
Presseberichte im Umlauf waren. Aus früherer gemeinsamer Tätigkeit bei der
Firma U. Marketing war ihm der Mitangeklagte N. bekannt, der ihm auch
unmittelbar nach seiner Entlassung aus der Justizvollzugsanstalt finanzielle
Zuwendungen gemacht hatte, um ihn für eine Tätigkeit in einer seiner Firmen zu
gewinnen. N. erklärte sich bereit, den Angeklagten S., der ihm aus früherer Zeit als
äußerst erfolgreicher Telefonverkäufer bzw. Kontoaufstocker bekannt war, als
Telefonverkäufer für die Firma tätig werden zu lassen. In der Folgezeit akquirierte
der Angeklagte S. sodann aus den Räumen der Firmen bis etwa November 1995
für die Firma Kunden, zunächst als so genannter Opener, später auch als Loader.
Von den Umsätzen erhielt der Angeklagte S. als Opener 10 % als Loader 5 %. Die
Summen zahlte der Angeklagte N. jeweils in bar aus. Ingesamt erzielte der
Angeklagte S. während seiner bis November 1995 dauernden Tätigkeit für die
Firma Einnahmen in Höhe von DM 200.000,00 bis DM 400.000,00...
53
II. ... 3. Die Tätigkeit des Angeklagten S. im Besonderen (Anm. betreffend die Fa.O.)
54
Der Angeklagte S. war ausschließlich als so genannter Loader für die Firma O.
tätig. Seine Aufgabe bestand darin, Kunden, die sich bereits zu einer Investition bei
der Firma O. entschlossen hatten, zu Folgegeschäften zu überreden. Im Verlaufe
seiner bis längstens zum 17.02.1996 andauernden Tätigkeit bei der Firma O.
gelang es dem Angeklagten S., mehrere Kunden zu hohen Investitionen zu
bewesen. Die Kammer hat die Verfolgung auf die nachfolgend aufzuzeigenden fünf
Einzelfälle beschränkt. Diese Kunden verloren sämtlich deshalb ihr Geld, weil auch
hier die Geschäfte in der bereits beschriebenen Art und Weise abgewickelt wurden,
die eine reelle Gewinnchance nicht bieten konnte.
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Bei dem Angeklagten S. handelt es sich um einen Verkäufer "mit Leib und Seele".
Er verfügt über große "Überredungsgabe", gepaart mit hohem verkäuferischem
Geschick. Aufgrund seiner langjährigen Erfahrung im Verkauf von
Anlagegeschäften bei verschiedenen Firmen pflegt er nach seinen eigenen
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Angaben einen aggressiven Verkaufsstil; er möchte "reinknallen" und hohe
Umsätze machen. Dem angeklagten N. waren diese Eigenschaften des
Angeklagten S. bekannt, so dass er den Angeklagten S. nach dem Ende der Firma
O. in die neu gegründete Firma OO. aufnahm, um sich dessen verkäuferisches
Talent zunutze zu machen.
Zu Anfang der Tätigkeit der Firma OO. unterbreitete der Angeklagte N. demgemäß
dem Angeklagten S. das Angebot, zunächst als Kontoaufstocker (Loader) bei der in
Viersen ansässigen Warenterminfirma tätig zu werden. Diese Firma war am
05.10.1994 gegründet und am 13.12.1994 in das Handelsregister eingetragen
worden. Von dieser Firma aus wurden bereits ebenfalls Kapitalanlagen über das
ausländische Brokerhaus an die Börse vermittelt, wobei die Firma wegen ihrer
Grenznähe auch Kunden aus den Niederlanden akquirieren sollte. Der Angeklagte
S. sollte nach der Äußerung des Angeklagten N. diese Firma später eigenständig
als Agentur OO. leiten und die Kunden der nach und nach der Firma OO. zuführen.
Die sollte sodann schrittweise auslaufen und in Konkurs geführt werden, was
später tatsächlich so praktiziert wurde.
57
Während des hier maßgeblichen Zeitraums von Anfang Januar bis Mitte Februar
1996 akquirierte der Angeklagte S. sowohl aus den Geschäftsräumen der Firma als
auch aus den Räumlichkeiten der O. in Kunden für die FirmaOO. Die Geschädigten
C., T. und N., die ursprünglichen Kunden der Firma gewesen waren, veranlasste
der Angeklagte S. zu Folgeinvestitionen bei der Firma OO. Die Geschädigten C.
und CC. akquirierte der Angeklagte S. hingegen ausschließlich über die Firma OO.
und veranlasste sie ebenfalls zur Einzahlung hoher Geldbeträge.
58
Hierbei ging der Angeklagte S. mit großer Geschicklichkeit vor. Aufgrund seiner
Überzeugungskraft bot er den Kunden die von ihm bevorzugt "Verkauften"
Optionen auf den amerikanischen Aktienindex Standard & Poors 500 (S&P 500),
wobei er jeweils die Kursentwicklung des Indexes als ausgesprochen günstig
bezeichnete. Fallsächlich entwickelte sich der Wert auf den Märkten in der
Folgezeit positiv, was der Angeklagte jedoch nicht hatte voraussehen können, weil
er nicht über die notwendigen Bewertungskriterien verfügte, sondern lediglich über
ihm von der Trading-Abteilung in Köln mitgeteilte Schlusskurse des Vortags.
Gleichwohl beschrieb er den Kunden die Gewinnmöglichkeit als ausgesprochen
positiv und ertragreich. Zumeist bot er den Kunden bereits "im Geld stehende
Stornopositionen" an, die die Firma OO. angeblich hielt und bei denen sich der
tatsächliche Kurs bereits weiter nach oben entwickelt hatte, so dass der Erwerb
dieser Positionen den Kunden als "pure Gewinnmitnahme" schmackhaft gemacht
wurde. Dabei wusste der Angeklagte S., dass die Firma OO. keine solchen
Positionen hielt, sondern diese – wenn überhaupt – nur mit hohen Kosten
erworben werden konnten.
59
Um bei den Kunden den Eindruck zu erwecken, dass sie es mit einem
hochqualifizierten Mitarbeiter der Firma OO. zu tun hatten, der über internationale
Börsenerfahrung verfügt, ließ sich der Angeklagte S. durch Mitarbeiter der
Kundenbetreuung bzw. des Erstverkaufs als internationaler Börsenspezialist
ankündigen, der zur Zeit an einer ausländischen Börse sei, sich aber unmittelbar
nach seiner Rückkehr mit dem Kunden in Verbindung setzen werde. Fallsächlich
war der Angeklagte S. niemals im Ausland tätig geworden, geschweige denn, dass
er ein seriös arbeitendes Brokerhaus von innen gesehen hätte. Gegenüber den
60
Kunden wurde dieser unzutreffende Eindruck von dem Angeklagten S. noch
dadurch verstärkt, dass sich der Angeklagte während eines Kundentelefonats
häufig in englischer Sprache mit einem imaginären "Steve" unterhielt und so den
Kunden vorgaukelte, dass er über Verbindungen zum Börsenparkett in "realtime"
verfüge.
Auf Wunsch des Angeklagten N. hatte auch der Angeklagte S. über die
Kundengespräche Tonbandmitschnitte zu fertigen. Weil der Angeklagte S. nicht
wie gewünscht nur die Risikohinweise aufnahm, sondern die Bandmitschnitte zu
lange gestaltete, musste er in der Folgezeit die Kunden erneut telefonisch
kontaktieren. Bei diesen Gesprächen ließ sich der Angeklagte S. dann von den
Kunden erneut bestätigen, dass sie über das Risiko vollständig aufgeklärt worden
seien, dass ihnen die wesentlichen Begriffe des Terminhandels bekannt seien und
vor allen, ob sie an dem "freien Handelsprogramm" der Firma OO. teilnahmen. Das
letzte auf Band mitgeschnittene Kundengespräch wurde am 17.02.1996 aus den
Geschäftsräumen der Firma OO in geführt, bei dem der Angeklagte S. auf Bitten
des Angeklagten N. den Kunden T. noch einmal nach vorherigem telefonischen
Avis kontaktierte und die maßgeblichen Fakten auf Band aufzeichnete. Dem
Angeklagten S. war hierbei bewusst, dass die Bandaufnahme ausschließlich dem
Zweck diente, im Falle sich bereits zu diesem Zeitpunkt abzeichnender
zivilrechtlicher Inanspruchnahme der Firma OO. oder derer Verantwortlicher eine
ausreichende Risikoaufklärung dokumentieren zu können.
61
In den Monaten Januar und Februar gelang es dem Angeklagten S. auf die
beschriebene Weise, die Kunden C., CC., N. und T. zu folgenden Einzahlungen
bei der Firma OO. zu bewegen, wobei auch diese Kunden ihre Einlage aufgrund
der von der OO. praktizierten Art und Weise der Geldanlage vollständig verloren:
62
Lfd. Nr.
Kunden-Nr.
Kundenname
Eingang Notar
Eingang DM
73.1
350086
C.
11.01.96
100.000,00
78.1
350079
N.
11.01.96
50.000,00
84
350100
Dr. C.
12.01.96
35.000,00
29.5
35035
CC.
15.01.96
24.000,00
91.1
350103
T.
15.01.96
100.000,00
91.2
350103
T.
23.01.96
30.000,00
91.3
350103
T.
23.01.96
100.000,00
78.2
350079
N.
24.01.96
100.000,00
73.02
350086
C.
30.01.96
250.000,00
91.4
350103
T.
31.01.96
100.000,00
91.5
350103
T.
31.01.96
100.000,00
91.6
350103
T.
31.01.96
100.000,00
91.7
350103
T.
31.01.96
100.000,00
91.8
350103
T.
31.01.96
100.000,00
73.3
350086
C.
02.02.96
200.000,00
63
78.3
350079
N.
02.02.96
300.000,00
91.10
350103
T.
12.02.96
100.000,00
91.11
350103
T.
12.02.96
100.000,00
91.9
350103
T.
12.02.96
100.000,00
Auf diese Weise gelang es dem AngeklagtenS., einen Betrag von insgesamt DM
2.089.000,00 zu Gunsten der Firma OO. zu erlangen.
64
Für seine Tätigkeit als Loader bei der Firma OO. erhielt der Angeklagte S. 5 % der
jeweils eingezahlten Summe sowie weitere Sachzuwendungen von dem
Angeklagten N. Für seine Tätigkeit bei der Firma erhielt der DM 20.000 in bar. Im
einzelnen sind folgende Beträge an den Angeklagten S. nach entsprechender
Rechnungsstellung ausbezahlt worden:
65
Beleg Datum
Betrag
22.12.1995
DM 30.600,00
27.12.1995
DM 1.200,00
28.12.1996
DM 2.000,00
29.12.1995
DM 1.000,00
31.12.1995
DM 12.094,13
05.01.1996
DM 4.100,00
12.01.1996
DM 8.000,00
15.01.1996
DM 1.500,00
17.01.1996
DM 1.500,00
24.01.1996
DM 7.600,00
30.01.1996
DM 5.700,00
31.01.1996
DM 34.857,00
31.01.1996
DM 37.000,00
02.02.1996
DM 10.000,00
05.02.1996
DM 20.000,00
09.02.1996
DM 12.000,00
13.02.1996
DM 1.000,00
16.02.1996
DM 20.562,50
66
Während seiner Tätigkeit bei den Firmen und OO. führte der Angeklagte S. einen
aufwendigen Lebensstil, u.a. fuhr er einen über die Firma Leasing geleasten Pkw
BMW der 7er-Reihe, für den er eine monatliche Leasingrate in Höhe von 5.000 DM
67
zu zahlten hatte. Der Angeklagte S. hat eingeräumt, aufgrund etwas seit
Jahresbeginn einsetzender immer häufiger werdender, teilweise massiver
Kundenbeschwerden spätestens für die Kundengeschäfte ab dem 10.01.1996
erhebliche Zweifel an, der Lauterkeit der Geschäfte der Firma OO. gehabt zu
haben. Insbesondere habe er erhebliche Zweifel an einer auftragsgemäßen
Platzierung der Werte durch die Trading-Abteilung an der Börse gehabt, jedoch
gleichwohl im eigenen Gewinninteresse unter Inkaufnahme erheblicher Schäden
der Kunden weitere Einzahlungen veranlasst. ...
E. ... Bei dem Angeklagten S. war für die Strafzumessung folgendes bedeutsam:
68
Der Angeklagte S. hat die ihm zur Last gelegten Fallen zwar vollumfänglich und
teilweise aufrichtig bedauernd gestanden, ist jedoch bereits in erheblichem Maße
auch einschlägig – strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er hat die vorliegenden
Fallen innerhalb der Bewährungszeit aus dem Urteil des Landgerichts Traunstein
vom 12.11.1992 begangen. Unter Mitberücksichtigung des hohen Schadens hat
die Kammer den Ausnahmestrafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB (n.F.) angewendet,
soweit es die Einzelstrafen betreffend der KundenT., C. und N. angeht. Im Übrigen,
soweit es die Fälle zum Nachteil der Kunden C. und Dr. CC. betraf, konnte es mit
der Anwendung des Regelstrafrahmens sein Bewenden haben. Die Kammer hat
folgende Einzelstrafen für, Fall- und schuldangemessen erachtet:
69
Kunde T. (Fälle 91.1 – 91.11) 2 Jahre Kunde C. (Fälle 73.1 – 73.3) 1 Jahr und 6
Monate Kunde N. (Fälle 78.1 bis 78.3) 1 Jahr und 6 Monate Kunde Dr. CC. (Fall 84)
6 Monate Kunde C. (Fall 29.5) 6 Monate
70
Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten S.
sprechenden Umstände hat die Kammer unter Berücksichtigung der verbüßten
Untersuchungshaft auf eine fall- und schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe
von
71
2 Jahren und 9 Monaten
72
erkannt.
73
F. Maßregeln der Besserung und Sicherung
74
Dem Angeklagten war die selbständige und unselbständige Ausübung des
Gewerbes als Vermittler von Geldanlagen aller Art zu verbieten (§ 70 StGB). Die
Angeklagten haben die Fallen unter grober Missachtung ihrer mit dem Gewerbe
verbundenen Pflichten begangen. Aufgrund der Gesamtwürdigung ihrer Person,
insbesondere ihrer teilweise einschlägigen Vorstrafen und ihres persönlichen
Werdegangs vor der Tat besteht die Gefahr, dass sie bei weiterer Ausübung dieses
Gewerbes gleichartige, erhebliche rechtswidrige Taten begehen werden.
75
Die Dauer des Berufsverbots konnte bei den Angeklagten N. und L. auf die Dauer
der Bewährungszeit bemessen werden. Bei den Angeklagten N. und S. hielt die
Kammer allerdings die Festsetzung der Höchstdauer der Maßregel für erforderlich.
76
..."
77
8. Am 27.02.2001 verurteilte das Landgericht Duisburg den Angeklagten in dem
Verfahren 54 Kls 122 Js 67/00 – 24/00, rechtskräftig seit dem Tag der
Urteilsverkündung, unter Einbeziehung der in dem Urteil des Landgerichts Köln vom
21.05.1999 verhängten Einzelstrafen und unter Auflösung der dort gebildeten
Gesamtstrafe wegen Betruges in 23 Fällen, davon in 17 Fällen in Tateinheit mit
Verleitung zur Börsenspekulation, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 6
Monaten. Dem Angeklagten wurde darüber hinaus die selbständige und unselbständige
Ausübung des Berufs des Gewerbes als Vermittler von Geldanlagen aller Art für immer
untersagt.
78
In den Gründen des Urteils heißt es unter anderem:
79
"Noch während der Angeklagte Ende 1993 im offenen Vollzug war, wandte er sich
kurz vor seiner Haftentlassung an den gesondert verfolgten T., von dem er wusste,
dass dieser eine Anlagefirma, die , betrieb. Obwohl die Verurteilung
Betrugshandlungen im Rahmen seiner Tätigkeit bei Anlagefirmen zum Gegenstand
hatte und er bei dieser Tätigkeit auch unseriöse Arbeitsmethoden wie
Nichtplatzierung und Churning (Gebührenschneiderei) kennen gelernt hatte, war
Zweck seines Anrufes u.a. zu klären, ob für ihn nach seiner Entlassung eine
Möglichkeit bestand, bei der tätig zu werden. T. machte dem Angeklagten das
Angebot, für ihn als Loader zu arbeiten, weil er sich dessen großes verkäuferisches
Geschick, zunutze machen wollte. Er schickte dem Angeklagten, um dessen
Mitarbeit sich auch N. bemühte, einen Mitarbeiter, der den Angeklagten am
26.10.1993 aus der JVA Bayreuth abholte, als der Angeklagte entlassen wurde,
nachdem die Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Traunstein zur
Bewährung ausgesetzt worden war. Der Angeklagte nahm das Angebot des T. aus
mehreren Gründen an. Zum einen war er nach wie vor begeistert vom
Anlagegeschäft und wollte endlich wieder das tun, was er am besten konnte und
wofür er in der Branche weithin als Experte bekannt war, Verkaufen und hohe
Umsätze machen. Er war fasziniert von diesem Gewerbe, in dem er durch
psychologisch geschickte Schachzüge Menschen zur Anlage ihres zum Teil
gesamten Vermögens veranlasste. Zum anderen lockte ihn das schnelle und ohne
großen Aufwand zu verdienende Geld. Dieses benötigte er dringend, da er
inzwischen erstmals eine Familie hatte und seine Frau auch ihren Sohn aus
Bosnien geholt hatte. Da er eine gewisse finanzielle Sicherheit für die Familie
anstrebte, vereinbarte er deswegen mit T. ein sozialversicherungspflichtiges
Festgehalt von 2.500 Euro zuzüglich der üblichen Provisionen in Höhe von 10 %
für eine Erstanlage (opening) und 5 % für eine Aufstockung (load), wobei die
Provisionen auf das Festgehalt angerechnet werden sollten.
80
In der Folgezeit arbeitete der Angeklagte zunächst auf Veranlassung des T. in den
Räumen der Vermittlungsagentur X. als Loader mit der Maßgabe, vorrangig
Kunden für die zu loaden, für die er spätestens ab Februar 1994 ausschließlich
tätig war. Er kam dieser Anweisung auch deswegen nach, weil er bei T. Schulden
hatte und dieser ihm gedroht hatte, ihm den geleasten BMW wegzunehmen, wenn
er die Kunden der vernachlässigen würde. Nachdem nach einigen Wochen der
Inhaber der X. wegen des Verdachts des Anlagebetruges durch Nichtplatzierung
verhaftet wurde, wechselte der Angeklagte zur und arbeitete dort als Loader, wobei
er wiederum sehr erfolgreich war.
81
Um Kunden zu einer Anlage zu bewegen, ging der Angeklagte nach einer stets
82
gleich bleibenden Arbeitsmethode vor: Der Angeklagte vermittelte den in
Warentermingeschäften meist unerfahrenen Kunden überzeugend, dass
Optionsgeschäfte zu Gewinnen im zweistelligen und dreistelligen Prozentbereich
in kürzester Zeit führen können. Dabei verschwieg oder verharmloste er in der
Regel die mit solchen Geschäften regelmäßig verbundenen Risiken, wie dass
Risiko eines Totalverlustes, obwohl ihm diese Risiken bekannt waren und er
wusste, dass insbesondere ein Totalverlust auch bei seriös arbeitenden Brokern
keine Seltenheit ist. Teilweise schloss er diese Risiken sogar aus und gab
Gewinngarantien ab. Die Kurse der von ihm empfohlenen Werte kontrollierte er
nicht mit Ausnahme des Kurses des amerikanischen Aktienindex Standard & Poors
500 (S&P 500), bei dem es sich um den von ihm bevorzugten Wert handelte. Mit
Gewinnerwartungen, die teils auch nach seiner eigenen Einschätzung weit
überzogen waren, und Übertreibungen versuchte er, die von ihm angebotenen
Anlagen als besonders erfolgreich darzustellen und die Kunden von der
Werthaltigkeit dieser Anlagen zu überzeugen. Bezüglich der Übertreibungen hatte
er keine Bedenken, da er sie als branchenüblich ansah. Um seinen Ausführungen
größere Überzeugungskraft zu verleihen, stellte er sich den Kunden entweder als
Börsenexperte vor, der im Besitz amerikanischer Brokerlizenzen sei und vom
Magazin Forbes zum Fondsmanager des Jahres gewählt worden sei, oder ließ sich
von Mitarbeitern als solcher ankündigen, behauptete Verkaufsleiter zu sein oder
gab sich als promovierten Börsenspezialisten aus. Auf diese Weise täuschte er
bewusst der Wahrheit zuwider vor, dass es sich bei ihm um einen erfahrenen
Analysten handelt, der in der Lage ist, die Risiken und Chancen des Marktes
aufgrund entsprechender Ausbildung und langjähriger Erfahrung zutreffend
einzuschätzen. Der Angeklagte verstand es dabei geschickt, sich in den geführten
Telefonaten auf etwaige Vorbehalte der Kunden einzustellen und diese
auszuräumen. Um zögerliche Kunden unter Entscheidungsdruck zu setzen,
spiegelte er ihnen vor, die Firma verfüge über "Stornopositionen". Diesbezüglich
behauptete er bewusst der Wahrheit zuwider, die Kunden könnten wegen erfolgter
Vertragsstornierungen Optionen eines anderen Kunden zu dessen Einstiegskurs
bzw. von der Firma vorsorglich bereits erworbene Optionen zu deren Einstiegspreis
erwerben, nachdem der Kurs dieser Optionen mittlerweile bereits gestiegen sei,
sofern sie sofort eine Kauforder geben würden. Dadurch suggerierte er den
Kunden, sie könnten einen bereits angefallenen Gewinn "mitnehmen". Dabei
wusste der Angeklagte, dass die nicht im Besitz solcher "Stornoreserven" war.
Derart von dem Angeklagten getäuscht oder aber getrieben von der Gier nach dem
schnellen Geld ließ sich eine Vielzahl der überwiegend börsenunerfahrenen
Kunden dazu verleiten, trotz teilweise zuvor erlittener Totalverluste – weitere –
Anlagen bis an die Grenze ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und teilweise
darüber hinaus zu tätigen.
Die konkrete Anlage erfolgte derart, dass die geworbenen Kunden auf Vermittlung
der mit der CentraCon AG in Basel, einem Schweizer Investmenthaus, eine so
genannte "Kundenvereinbarung" schlossen, durch die sie ein Konto bei der
CentraCon AG eröffneten und die bzw. später deren Nachfolgefirma ermächtigten,
aufgrund eines mit dieser geschlossenen Vermittlungsvertrages im
Zusammenhang mit der "Kundenvereinbarung" Geschäfte abzuwickeln. Das
Anlagekapital wurde von den Kunden auf Veranlassung des Angeklagten oder
anderer Mitarbeiter entweder per Scheck der bzw. geschickt oder auf ein Konto der
CentraCon AG bei der Anker Bank in Zürich überwiesen. Nach einer Erstanlage
versuchten der Angeklagte und die übrigen Loader die Kunden zu weiteren
83
Geldanlagen zu bewegen. Dabei standen die Loader in einem Wettbewerb um den
höchsten Umsatz zueinander und tauschten nur teilweise Kunden untereinander
aus, wenn einer von ihnen nicht mehr erfolgreich war und keine weiteren
Geldanlagen erzielen konnte.
Obwohl dem Angeklagten alsbald klar wurde, dass bei der nicht seriös gearbeitet
wurde, und er wusste, dass seine Kunden in der Regel Geld verloren, setzte er
seine Tätigkeit in der beschriebenen Weise fort. Ihm war bekannt, dass sowohl T.
als auch der von ihm als Kundenbetreuer eingesetzte Zeuge L., der die konkreten
Anlagevorschläge vorbereitete, stets bemüht waren, die unzufriedenen und
Rückzahlung fordernden Kunden im Markt zu halten und dass die Kunden
teilweise ohne vorherige Absprache besonders hoch im Markt positioniert wurden,
damit sie in der Hoffnung auf einen weiteren, aber unwahrscheinlichen Kursanstieg
weiter im Markt blieben. Teilrückzahlungen der Einlage erfolgten in der Regel nur,
wenn der Kunde besonderen Druck z.B. durch Einschalten von Anwälten ausübte.
Dem Angeklagten war auch bekannt, dass in einzelnen Fällen die Kunden im
Markt "gedreht" worden waren, d.h., dass ein Kunde aus seinem bisherigen Markt
in einen neuen Markt eingekauft worden war, wodurch die Provisionen zugunsten
der fällig wurden, ohne dass dies aufgrund der Kursentwicklung zur Vermeidung
eines Verlusts oder zur Erzielung höherer Gewinne im Interesse des Kunden
geboten gewesen wäre.
84
Ferner war dem Angeklagten bereits Anfang 1994 bekannt, dass die mit der
zusammen arbeitende Anlagefirma Kundengelder nicht platzierte, was er von
deren Inhaber kurz vor dessen Verhaftung erfuhr. Gleichwohl arbeitete der
Angeklagte weiter mit dem Mann zusammen, von dem er mit Recht annahm, dieser
habe von der Nichtanlage als mitmaßgeblicher Entscheidungsträger der gewusst.
85
Auch als der Angeklagte im Sommer 1994 von K. erfuhr, ein Kunde der sei durch
Nichtanlage der Gelder geschädigt worden (Dr.F.) und T., eine graue Eminenz des
seriösen Anlagewesens, ihm gegenüber die Vermutung äußerte, bei der würden
teilweise Kundengelder nicht platziert, ließ er sich davon nicht beeindrucken und
warb weiter Kunden für die , von deren Geschäftsführer C. er annahm, dieser sei
nur ein Strohmann für T.
86
Als T. davon erfuhr, dass der Angeklagte von dem Kunden F. eine Summe von
55.000 DM in bar erhalten hatte, um diese Summe für den Kunden günstig
anzulegen, jedoch dieses Geld, wie von ihm von Anfang an beabsichtigt, nicht
angelegt, sondern als "Privatdarlehen" für sich verwendet hatte, trennte sich T. im
September 1994 von dem Angeklagten. Gleichwohl stellte er ihn im Dezember
1994 wieder ein, nachdem sich die Mitarbeiterin I. für den Angeklagten eingesetzt
hatte. Die seitens der Mitarbeiterin I. dem Angeklagten gegenüber gemachte
Mitteilung, T. habe Leichen im Keller und "mache krumm", veranlassten den
Angeklagten, der zwischenzeitlich nicht nur ein rein gebühren- oder
provisionsorientiertes Platzieren, sondern auch teilweise eine Nichtanlage für
möglich hielt, nicht dazu, von einer weiteren Zusammenarbeit mit T. abzusehen.
Selbst als die als möglich erkannte Nichtanlage aus der Sicht des Angeklagten
durch eine Mitteilung L.'s Anfang 1995, spätestens im März 1995 zur Gewissheit
wurde, akquirierte der Angeklagte in der beschriebenen Form weiter Kunden. Ihm
war klar, dass die Rückzahlungsansprüche der Kunden infolge der unseriösen
Geschäftsmethoden des T. stark gefährdet waren. Gleichwohl gab er die Tätigkeit
87
der nicht auf, weil er zum einen überschuldet und deswegen von T. abhängig war
und für sich keine andere Chance sah den Lebensunterhalt für sich und seine
Familie sicherzustellen. Zum anderen war er weiterhin so von dem Geschäft
fasziniert, dass er sich eine andere Tätigkeit nicht vorstellen konnte und wollte.
Hinzu kam, dass er sein Selbstwertgefühl im wesentlichen daraus bezog, dass er
vermeintlich Kunden über bedeutende wirtschaftliche Zusammenhänge beraten
konnte und in der Branche als Toploader galt.
Eine Gefährdung des Vermögens der von dem Angeklagten geworbenen Kunden
bestand bereits durch die täuschungsbedingte Zahlung der Einlage
(Verharmlosung des Verlustrisikos). Infolge dieses fallsächlichen Verlustrisikos und
den unseriösen Geschäftspraktiken war ihre Anlage weniger wert, als ihnen
vorgespiegelt worden war. Während der Kunde an eine gewinnträchtige Anlage
glaubte, verfügte er tatsächlich lediglich über eine hochspekulative Anlage, die
zudem von Personen verwaltet wurde, deren Ziel es in erster Linie war, möglichst
hohe Provisionen und Kommissionen zu verdienen, um dadurch den eigenen
Gewinn, nicht jedoch den des Kunden, zu optimieren.
88
Nachdem der Angeklagte 85.000 DM von der Kundin N. als weiteres
"Privatdarlehen" für sich vereinnahmt hatte, trennte sich T. erneut im April 1995
vorübergehend von dem Angeklagten.
89
Anschließend war der Angeklagte nach einer kurzzeitigen Tätigkeit für die
Anlagefirma X + X in E. für die Firmen O-und OO. tätig Im Februar 1996 stellte T.
den Angeklagten erneut und zwar in der Nachfolgefirma der der GmbH (im
folgenden D.) ein. Zu diesem Zeitpunkt war dem Angeklagten bewusst, dass die
Kundengelder nicht ordnungsgemäß verwaltet wurden. Gleichwohl akquirierte er
bis zu seiner Verhaftung am 21.05.1996 weiter Kunden durch Verharmlosung des
Verlustrisikos und unter Anwendung der bereits geschilderte Arbeitsmethode.
90
Insgesamt machte der Angeklagte während seiner Tätigkeit für die Firmen und
seiner Schätzung nach einen Umsatz von mindestens 400.000 DM pro Monat.
Durchschnittliche erhielt er für diese Tätigkeit eine Provision von rund 5 % der
Anlagesumme.
91
2. Einzelne Akquisitionen des Angeklagten Während seiner Tätigkeit für die Firma
und akquirierte der Angeklagte in den nachfolgend aufgeführten 23 Fällen, auf die
die Kammer das Verfahren beschränkt hat, Kundengelder in Höhe von rund 1,6
Mio. DM unter Anwendung der bereits unter 1. geschilderten Geschäftspraktiken:
92
a) Nr. 1 – B. ( 3 Fälle) Der Angeklagte rief im Mai 1996 als Mitarbeiter der Firma
den Zeugen B. aus G. an, der bis auf Aktienverkäufe bei seiner Hausbank über
keinerlei Erfahrung in Börsengeschäften verfügte, und riet ihm zum Kauf von
Optionsscheinen der Firma Microsoft. Dabei schilderte der Angeklagte diese
Anlage als hundertprozentige Sache, obwohl er wie üblich keine Marktrecherche
durchgeführt hatte. Der Zeuge B. meinte aufgrund der gegebenen Informationen
Aktien zu erwerben. Er ging wegen der Versprechungen des Angeklagten, durch
die die Risikohinweise in der dem Zeugen übersandten Broschüre der AG
verharmlost wurden, davon aus, er könne das Kapital auf gar keinen Fall verlieren.
Solchermaßen von der Werthaltigkeit der Anlage überzeugt, schickte der Zeuge B.
daraufhin am 07.05.1996 einen Scheck über 20.000 DM an die . In der Folgezeit
93
rief der Angeklagte den Zeugen B. rund weitere zwanzigmal an, um den Zeugen zu
weiteren Geldanlagen zu bewegen. Da der Angeklagte dem Zeugen auch in
diesen Telefonaten einen sicheren Gewinn versprach, war der Zeuge B. überzeugt,
eine sichere Anlage zu tätigen. Er überwies deswegen nach einem solchen
vorhergehenden Telefonat am 09.05.1996 70.000 DM und weitere 20.000 DM an
die Anker Bank in Zürich, bei der die D.AG ein Konto unterhielt sowie am
14.05.1996 40.000 DM, nachdem der Angeklagte dem Zeugen in einem weiteren
Telefonat wiederum einen sicheren Gewinn versprochen hatte.
Der Zeuge B. erhielt von der Anlagesumme, bei der es sich um 70 % seiner
Ersparnisse handelte, die zur Schuldentilgung vorgesehen waren, nichts zurück.
94
b) Nr. 9 –F. (5 Fälle) Der Angeklagte rief den Zeugen F. aus im Mai 1994 an, um
ihm Geldanlagen zu vermitteln. Der Zeuge F. hatte zuvor erstmals im April 1994
einen Kontakt zu einer Firma G. Options. Den dort in Optionen investierten Betrag
von rund 5.000 DM widerrief er jedoch, nachdem er erst im Mai eine
Risikoerklärung erhielt, die einen anderen Firmennamen enthielt. Ansonsten hatte
der Zeuge F. keinerlei Erfahrungen in Börsengeschäften. Der Angeklagte erklärte
dem ZeugenF., die von ihm empfohlene Anlage über eine Warenbörse sei
äußerste ertragreich und mit keinerlei Risiko verbunden. Um den Zeugen von
seiner Kompetenz in Anlagegeschäften zu überzeugen, spiegelte der Angeklagte
ihm vor, er habe eine Masterausbildung, die ihn berechtige, solche Geschäfte zu
machen. Des Weiteren sagte er dem Zeugen F. zu, dieser würde das Kapital in
sechs bis acht Wochen mit entsprechenden Erträgen zurückzuhalten. Auf die
zusammen mit den Vertragsunterlagen erhaltene Risikoerklärung und die darin
dargestellten Risiken vom Zeugen F. angesprochen erklärte der Angeklagte, diese
Hinweise müsse man nicht so ernst nehmen, da es sich um formale Dinge handeln
würde. Derartige Risiken bestünden derzeit nicht. Um die letzten Zweifel an der
Risikoträchtigkeit solcher Geschäfte auszuräumen, sicherte der Angeklagte dem
Zeugen F. sogar zu, mit seinem eigenen Vermögen für einen etwaigen Verlust
gerade stehen zu wollen, obwohl er dies weder vor hatte, noch dazu wegen seines
aufwendigen Lebensstils in der Lage gewesen wäre.
95
Der Zeuge F., der dem Angeklagten wegen dieser Zusicherungen vertraute und der
zu dem Angeklagten mit der Zeit ein freundschaftliches Verhältnis aufgebaut hatte,
zahlte, nachdem ihn der Angeklagte jeweils angerufen und auch die beschriebene
Weise zu Geldanlagen gedrängt hatte, am 19.05.1994 40.000 DM, am 20.05.1994
50.000 DM, sowie am 06.06.1994 150.000 DM. Darüber hinaus zahlte er auf eine
neuerliche "Beratung" des Angeklagten hin am 30.05.1994 35.000 DM und am
01.07.1994 20.000 DM in bar direkt an den Angeklagten. Dieser legte diese beiden
Beträge jedoch nicht an, sondern vereinnahmte sie absprachewidrig für sich selbst
als so genanntes "Privatdarlehen". Von diesem "Privatdarlehen" hat der Zeuge F.
bisher nach einem Rechtsstreit gegen den Angeklagten, in dem dieser zur Zahlung
von 55.000 DM verurteilt wurde, einen Betrag von rund 45.000 DM zurückerhalten.
Insgesamt erlitt der Zeuge F., der auch auf die Veranlassung anderer Loader
weitere Anlagen tätigte, soweit es die Akquisitionen des Angeklagten betraf einen
Verlust in Höhe von rund 170.000 DM.
96
c) Nr. 15 –I. (1 Fall) Im Mai 1996 rief der Angeklagte den Zeugen I. aus an, um
diesen zu einem Optionsgeschäft zu bewegen. Der Angeklagte riet dem Zeugen im
Hinblick auf die Gewinnaussichten 100.000 DM zu investieren. Da der Zeuge über
97
diesen Betrag nicht verfügte, riet der Angeklagte ihm, Haus und Hof zu verkaufen,
um den Anlagebetrag aufzubringen. Dadurch spiegelte der Angeklagte dem
Zeugen vor, dass ein Gewinn garantiert sei, da es sich sogar lohne, seine
Existenzgrundlage einzusetzen, um den Gewinn mitnehmen zu können. Der Zeuge
I. zahlte daraufhin Anfang Mai 1996 20.000 DM. Auf seine
Rückzahlungsaufforderungen hin erhielt er lediglich einen Scheck in Höhe von
13.000 DM, der ungedeckt war und deswegen nicht eingelöst wurde.
d) Nr. 20 –L. (3 Fälle) Dem Zeugen L. aus Geilenkirchen, der bisher keine
Erfahrungen mit Börsengeschäften, insbesondere Optionsgeschäften hatte, wurden
im August 1995 durch einen unbekannt gebliebenen Mitarbeiter der Aktienoptionen
der Firma Microsoft angeboten. Der Mitarbeiter der stellte Renditen in Höhe von 30
% bis 100 % in Aussicht, die wegen der Einführung des neuen Windows
Programms (Windows 95) sicher zu erwarten seien. Der ZeugeL., der zwar die
Risikohinweise in der übersandten Broschüre gelesen hatte, aufgrund der Zusagen
die versprochene Rendite aber für sicher gehalten hatte, mache daraufhin eine
Erstanlage von 15.000 DM. Danach wurde der Zeuge von verschiedenen
Mitarbeitern der Firma und anschließend der Nachfolgefirma angerufen, die ihn mit
ähnlichen Versprechungen zu weiteren Anlagen bis Januar 1996 in Höhe von
insgesamt 322.748 DM bewegen konnten. Der Zeuge machte die weiteren
Anlagen, weil die an ihn übersandten Kontoauszüge zwischenzeitlich nicht nur
Verluste, sondern auch Gewinne auswiesen und er auf den Ausgleich der Verluste,
der ihm als sicher dargestellt wurde, auch deswegen besonders angewiesen war,
weil er zum Teil Kundengelder, die er verwaltete, bei der angelegt hatte. Dem
Zeugen wurde auf sein Drängen hin im März 1996 zwar ein Betrag von rund
184.000 DM ausgezahlt. Es zeichnete sich jedoch ab, dass insgesamt ein Verlust
drohte.
98
In dieser Situation erhielt der Angeklagte von T. die Kundenkarte mit der
Bemerkung, sie bräuchten Geld und der Kunde sei für ein paar hunderttausend
Mark gut. Daraufhin wandte sich der Angeklagte an den Zeugen L. und stellte sich
als eine Art "Feuerwehrmann" der Firma vor, der über bessere Kenntnisse als die
anderen Mitarbeiter verfüge und deswegen dafür zuständig sei, verlorene Gelder
zurückzuholen. Er riet dem Zeugen L. zu einem weiteren Optionsgeschäft, wobei
er, der Angeklagte, seine Gewinnerwartung drastisch nach oben schraubte, um den
Zeugen L. davon zu überzeugen, dass er durch die zu erwartenden Gewinne seine
Verluste teilweise wieder ausgleichen könne. Der Zeuge L. überwies daraufhin am
26.03.1996 197.000 DM.
99
Der Angeklagte rief den Zeugen dann wieder an und bot ihm ein "Mega-Geschäft"
an. Der Kunde L. sollte für den Kauf von S&P 500 Optionen 1 Mio. DM investieren.
Um den Kunden zu einer entsprechenden Anlage zu bewegen, behauptete der
Angeklagte, dieser Markt habe eine erhebliche Gewinnerwartung. Diese
Gewinnerwartung ging jedoch nur auf seine persönliche Einschätzung zurück, der
schon mangels Ausbildung keine fundierte Marktrecherche zugrunde lag. Um seine
Verluste auszugleichen, übersandte der Zeuge L. der am 28.03.1996 einen
Verrechnungsscheck über eine Summe von 200.000 DM zum Kauf der genannten
Optionen. Da der Angeklagte ihm aus den gleichen Gründen zu einem
Folgegeschäft riet, übergab der Zeuge L. diesem am 03.04.1996 200.000 DM in
bar, um auch diese Summe für den Kauf der genannten Optionen einzusetzen und
dadurch bereits eingetretene Verluste auszugleichen.
100
Der Zeuge L., der insgesamt über 1 Mio. DM investiert hatte, erhielt, nachdem der
Angeklagte tätig geworden war, noch einen Betrag von rund 418.000 DM zurück,
der Rest des Geldes ging verloren.
101
e) Nr. 21 –LL. (1 Fall) Der Angeklagte wandte sich im März 1995 an den Zeugen
LL. aus Beverungen, der zuvor bereits auf Veranlassung eines weiteren
Mitarbeiters der einen Geldbetrag zur Geldanlage an diese übersandt hatte.
Danach wandte sich der Angeklagte an den Zeugen und bot ihm ein
Optionsgeschäft an, bei dem ein hoher Wertzuwachs zu erwarten sei und kein
Risiko bestünde. Daraufhin übersandte der ZeugeLL, der wegen dieser
Zusicherung von der Werthaltigkeit der Anlage überzeugt war, am 20.03.1995
einen Scheck über 10.000 DM an die Firma zu Händen des Angeklagten. Dieser
Betrag ging verloren.
102
f) Nr. 28 – N. (2 Fälle) Die Zeugin N. aus Erbach hatte eine eigene Firma, die
Kapitalanlagen für die Firma vertrieb. Um sich von der Seriosität der zu
überzeugen, fuhr der Angeklagte nach Duisburg und gewann den Eindruck, dass
es sich bei der um eine solide Firma handele. Durch die Zusammenarbeit mit der
lernte sie auch den Angeklagten kennen. Diesem gelang es, die Zeugin N.
dadurch, dass er Gewinnchancen von 70 ./. 30 als sicher hinstellte und ihr
suggerierte, ein Verlust sei praktisch ausgeschlossen, zu zwei Anlagen, einer am
09.03.1995 in Höhe von 60.000 DM und einer am 15.03.1995 in Höhe von 20.000
DM zu überreden. Unter Berücksichtigung der teilweise erfolgten Rückzahlung erlitt
die Zeugin einen Verlust in Höhe von 48.748,33 DM.
103
g) Nr. 34 –P. (2 Fälle) Der Zeuge P. aus L., der sich als Diplomvolkswirt im
Ruhestand für Börsengeschäfte interessierte, wurde durch eine Zeitungsannonce
in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung auf die aufmerksam und bestellte die
Broschüre der Con. Er wurde dann von dem gesondert verfolgten H. angerufen, der
ihn zu einer Ersteinlage bewegte. Anschließend nahm der Angeklagte Kontakt mit
dem Zeugen auf. Um den Zeugen davon zu überzeugen, dass es sich bei dem von
ihm empfohlenen Anlagen um Expertentipps handele und um ihn zu weiteren
Anlagen zu bewegen, täuschte der Angeklagte den Zeugen über seine
Qualifikation. Er behauptete, er sei in Amerika tätig und zum Fondsmanager des
Jahres der Zeitschrift Forbes gewählt worden. Zudem habe er in den USA die A
und B Lizenz erhalten. Diese angeblichen Qualifikationen waren für den Zeugen
mitentscheidend dafür, dass er sich noch zweimal zu einer Anlage überreden ließ,
weil er aufgrund des Rats eines "Experten" irrtümlich davon ausging, die
empfohlene Anlage sei werthaltig und besonders Erfolg versprechend. Er zahlte
deswegen am 19.03.1996 6.000 DM sowie am 20.03.1996 weitere 10.300 DM, die
er nicht zurückerhielt.
104
h) Nr. 42 –T. (1 Fall) Der Zeuge T. aus Berlin, der keinerlei Erfahrungen mit
Börsengeschäften hatte, wurde im September 1994 von einem unbekannt
gebliebenen Mitarbeiter der angerufen, der ihm Optionsgeschäfte anbot. Der Zeuge
T. dachte es ging um Aktienkäufe. Er ließ sich nach Erhalt der Broschüre von
einem Mitarbeiter der zu einem Dollaroptionsgeschäft überreden, da von Risiken
nicht die Rede war, vielmehr ihm zugesagt wurde, er könne sein Geld in kürzester
Zeit verdoppeln. Fallsächlich wies sein Kontoauszug im Dezember 1994 einen
Gewinn aus, weswegen sich der Zeuge T. 3.000 $ auszahlen ließ.
105
Im April 1995 wandte sich der Angeklagte an den Zeugen T., um ihn zu weiteren
Anlagen zu veranlassen. Der Betrieb des Zeugen T. war zu dieser Zeit in großen
wirtschaftlichen Schwierigkeiten, da einer der Hauptauftraggeber des Zeugen
plötzlich Konkurs angemeldet hatte. Der Angeklagte sicherte dem Zeugen zu, dass
er, wenn er schnell 100.000 DM investiere, kurzfristig einen großen Gewinn
machen und sein Kapital verdoppeln werde. Vertrauend auf diese Zusage
übersandte der Zeuge T. am 11.04.1995 zwei Schecks über insgesamt 100.000
DM. Der Verlust dieses Geldes trug zu dem anschließenden Konkurs der Firma
des Zeugen zumindest bei.
106
i) Nr. 46 –TT– (2 Fälle). Der Zeuge TT aus I., der keinerlei Erfahrungen in
Börsengeschäften hatte, wurde erstmals Ende 1995 von Mitarbeitern der Firma
angerufen und machte zunächst eine Anlage von 10.000 DM, da ihm Gewinne von
60 % in Aussicht gestellt worden waren und in den Telefonaten ein Risiko verneint
worden war.
107
Der Angeklagte wandte sich im April 1996 an den Zeugen, um ihn zur Aufstockung
seines Kontos zu veranlassen. Er behauptete, Gewinne seien sicher, die Risiken
gleich Null. Deswegen legte der Zeuge TT. einen weiteren Betrag in Höhe von
22.000 DM am 19.04.1996 an. Bereits am 22.04.1996 rief der Angeklagte erneut
den Zeugen TT. an. Er berichtete ihm, dass er AXP (Amercian Express) eingekauft
und sich hierfür "den Hintern aufgerissen" habe. Des Weiteren bot er dem Zeugen
TT. nicht vorhandene Stornopositionen an und behauptete, diese hätten bereits
einen Vorlauf von 40 % Gewinn gemacht. Nachdem der Zeuge ihm erklärte, er
habe Probleme an die Festgelder zu kommen, appellierte der Angeklagte an ihn, er
möge das Kapital umschichten, da es nichts Sichereres gebe. Auf die Möglichkeit
eines Verlustes angesprochen, behauptete der Angeklagte vielmehr wider
besseren Wissens, der Zeuge könne bei einer Einzahlung von 100.000 DM
maximal 3.000 DM verlieren. Um den Zeugen von der Seriosität seines Angebotes
zu überzeugen, spiegelte der Angeklagte dem Zeugen zudem vor, er sei 1986 und
1989 zum Fondsmanager des Jahres der Zeitschrift Forbes gewählt worden.
Ferner setzte der Angeklagte den Zeugen dadurch unter Druck, indem er erwähnte,
dass der Zeuge TT. doch seinen Sohn unterstützen wolle. Dieser hatte, wie dem
Angeklagten bekannt war, kurze Zeit vorher einen Unfall gehabt und war seitdem
querschnittsgelähmt. Am 23.04.1996 rief der Angeklagte den Zeugen TT. dann
wiederum an, um ihn von der Anlage zu überzeugen. Wegen der
Gewinnversprechen des Angeklagten und des angeblich geringen Risikos
übersandte der Zeuge TT. schließlich am 30.04.1996 einen weiteren
Verrechnungsscheck über 20.000 DM. Das gesamte Kapital ging verloren.
108
j) Nr. 47 –St. (1 Fall) Mitte 1994 wurde der Zeuge St. aus H., der bisher lediglich
einmal Aktien über einen Freund gekauft und ansonsten keine Erfahrung in
Börsengeschäften hatte, von Mitarbeitern der Firma angerufen. Da diese Gewinne
von über 50 % versprachen und über mögliche Risiken hinweggingen, verdrängte
er die Risikohinweise in der erhaltenen Broschüre, die er nur oberflächlich gelesen
hatte, und vertraute auf die Versprechungen. Nachdem er bereits zwei Anlagen
getätigt hatte, wurde er von dem Angeklagten im Dezember 1994 angerufen.
Dieser bot ihm Optionen auf IBM Aktien an und drängte, das Geschäft müsse jetzt
gemacht werden. Da der Zeuge sich hiervon nicht sofort überzeugen ließ, rief der
Angeklagte diesen ständig an. Der Zeuge, der auch aufgrund der Vielzahl der
109
Anrufe den Eindruck gewonnen hatte, er könne durch eine weitere Anlage große
Gewinne machen, wollte sich vor der Anlage des Geldes von der Seriosität der
Firma überzeugen und fuhr am 23.12.1994 nach .
Nachdem der Angeklagte ihm bei dem Gespräch nochmals einen Gewinn
garantiert hatte, übergab der Zeuge St. diesem 50.000 DM. In der Folgezeit ließ er
sich von anderen Mitarbeitern zu weiteren Anlagen überreden. Der Zeuge erhielt
von den insgesamt angelegten Beträgen nur rund 2.700 DM zurück.
110
k) Nr. 60 – S. (2 Fälle) Der Zeuge S., der über keinerlei Erfahrungen in
Börsengeschäften verfügte, wurde 1995 erstmals von einem Mitarbeiter der
angerufen, der ihm Optionsgeschäfte vermitteln wollte. Mit Gewinnversprechungen
wurde er vor allen von dem gesondert verfolgten U. zu Geldanlagen überredet.
Nachdem er bereits rund 171.000 DM angelegt hatte und zwischenzeitlich
Gewinne, im wesentlichen aber Verluste gemacht hatte, wurde er von dem
Angeklagten im März 1996 mehrfach angerufen. Der Angeklagte war ihm vorher
von Toennies als Börsenspezialist "Dr. " vorgestellt worden, der mit den neuesten
Erkenntnissen aus den USA käme. Als solcher stellte sich der Angeklagte bei dem
Zeugen S. vor und pries ihm weitere gewinnträchtige Optionsgeschäfte an. Der
Zeuge S., der der Überzeugung war, aufgrund der Anlageempfehlung des
"Spezialisten" eine besonders werthaltige Anlage zu tätigen, zahlte zunächst
100.000 DM, wobei er einen Scheck über 73.000 DM übersandte und der Rest
durch Neuanlage seines Auszahlungsguthabens von 27.000 DM gedeckt wurde.
Nach einem weiteren Gespräch überwies er weitere 187.000 DM. Von der
insgesamt rund 700.000 DM, die der Zeuge angelegt hatte und die verloren gingen,
hat er nach einem erfolgreichen Schadensersatzprozess gegenT.. bereits rund
110.000 DM zurückerhalten und wird voraussichtlich demnächst eine Überweisung
von 270.000 DM erhalten."
111
Im Rahmen der Strafzumessung hat das Landgericht ausgeführt, dass in keinem der
Einzelfälle ein besonders schwerer Fall im Sinne des § 263 Abs. 3 StGB vorlag. Bei der
konkreten Strafzumessung hat die Kammer insbesondere zu seinen Gunsten sein
frühzeitiges Geständnis, die lange zurückliegenden Tatzeiten, das hohe Mitverschulden
der Anleger und das gleichzeitige Berufsverbot berücksichtigt. Strafschärfend hat die
Kammer insbesondere die einschlägige Vorstrafe und die hohe Rückfallgeschwindigkeit
gewertet. Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht folgende Einzelstrafen verhängt:
112
Nr.
1
B.
20.000,-- DM 90.000,-- DM 40.000,--
DM
drei Monate acht Monate vier Monate
Nr.
9
F.
40.000,-- DM 50.000,-- DM 35.000,--
DM 150.000,-- DM 20.000,-- DM
sechs Monate sechs Monate sechs
Monate ein Jahr drei Monate
Nr.
15
I.
20.000,-- DM
drei Monate
Nr.
20
L.
197.000,-- DM 200.000,-- DM
200.000,-- DM
ein Jahr sechs Monate ein Jahr sechs
Monate ein Jahr sechs Monate
Nr.
21
LL. 10.000,-- DM
zwei Monate
Nr. N. 60.000,-- DM 20.000,-- DM
sechs Monate drei Monate
113
28
Nr.
34
P.
6.000,-- DM 10.300,-- DM
zwei Monate zwei Monate
Nr.
42
T.
100.000,-- DM
acht Monate
Nr.
46
TT.. 22.000,-- DM 20.000,-- DM
drei Monate drei Monate
Nr.
47
ST. 50.000,-- DM
vier Monate
Nr.
60
S.
100.000,-- DM 187.000,-- DM
ein Jahr zwei Monate ein Jahr sechs
Monate
Zur Verhängung des lebenslangen Berufsverbotes hat das Landgericht ausgeführt:
114
"Die Kammer hat das Berufsverbot für immer angeordnet, da zu erwarten ist, dass
selbst eine Frist von fünf Jahren zur Abwehr der vom Angeklagten ausgehenden
Gefahren nicht ausreicht. Denn der Angeklagte hat sich, obwohl er auf dem Gebiet
der Geldanlage über keinerlei Ausbildung verfügt, selbst nach seiner Verurteilung
wegen Betrugs 1992 durch das Landgericht Traunstein und des bereits damals
verursachten großen Schadens nicht davon abhalten lassen, Kunden unter
Vorspiegelung tatsächlich nicht vorhandener Fachkompetenz auf dem Gebiet des
Anlagegeschäfts und erheblichen Übertreibungen der Gewinnerwartungen zu
Anlagen zu veranlassen. Es ist deswegen wahrscheinlich, dass er auch in Zukunft
ohne Anordnung eines lebenslangen Berufsverbots wieder auf dem Gebiet der
Geldanlagenvermittlung tätig werden und unter grober Verletzung von
Berufspflichten Kunden schädigen würde, zumal er seit 1984 und damit fast sein
ganzes Erwerbsleben, von den Zeiten seiner Inhaftierung und einigen wenigen
Wochen Tätigkeiten in anderen Branchen abgesehen, im Anlagengeschäft tätig
war."
115
Zur Frage der Anordnung der Sicherungsverwahrung hat das Landgericht Duisburg
folgendes ausgeführt:
116
"Die Kammer hat dem Angeklagten angedroht, dass er mit der Anordnung der
Sicherungsverwahrung zu rechnen hat, wenn er erneut einschlägig strafrechtlich in
Erscheinung treten sollte. Damit der Angeklagte an seinem geäußerten
Umkehrwillen festhält und nicht trotz des verhängten Berufsverbots und der
drohenden Sicherungsverwahrung nach seiner Haftentlassung wieder der
Faszination des Anlagegewerbes erliegt, das ihn in der Vergangenheit immer
wieder fast pathologisch anmutend in seinen Bann gezogen hat, wenngleich seine
Schuldfähigkeit deswegen nicht vermindert ist, sollte er bereits während des
Vollzuges –wenn möglich in Form einer Therapie- psychologisch betreut werden.
Denn angesichts der Tatsache, dass der Angeklagte fast sein gesamtes
Erwerbsleben Anlagevermittlungen betrieben hat und ersichtlich auch sein
Selbstwertgefühl im Wesentlichen daraus bezogen hat, als einer der Toploader der
Branche zu gelten, erscheint es aus Sicht der Kammer dringend geboten, dass der
Angeklagte fachliche Hilfe erhält, um diese Umbruchsituation zu bewältigen."
117
9. Am 25.09.2007 verurteilte das Amtsgericht Düsseldorf den Angeklagten wegen
vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je
40 Euro (Az: 30 Js 5058/07 114 Ds 218/07). Der Strafbefehl ist dem Angeklagten bis
dato nicht ordnungsgemäß zugestellt und daher nicht rechtskräftig.
118
Der Angeklagte befindet sich wegen der Taten, die Gegenstand des vorliegenden
Strafverfahrens sind, aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Essen vom 21.08.2007
nach Festnahme am 28.08.2007 ununterbrochen in Untersuchungshaft in der
Justizvollzugsanstalt Essen.
119
II.
120
Unmittelbar nachdem der Angeklagte im Mai 2005 aus der Justizvollzugsanstalt Willich
entlassen worden war, nahm er bei der in Düsseldorf ansässigen Firma erneut eine
Tätigkeit als Telefonverkäufer im Kapitalanlagegeschäft auf, um die notwendigen
finanziellen Mittel für sich und seine Familie zu beschaffen. Bei dieser Gelegenheit
lernte er den L. kennen. Dieser wiederum stellte den Kontakt zwischen dem
Angeklagten und dem gesondert verfolgten B. her. L. beschrieb den Angeklagten als
ausgezeichneten Telefonverkäufer. Dies führte dazu, dass sich der Angeklagte und B.
im Spätsommer 2005 in Moers in einem Park trafen, um erste Gespräche über eine zu
gründende gemeinsame Firma zu führen.
121
B. stand bereits in engem Kontakt zu dem T., der Investoren für seine Firma, die , suchte.
T. befasste sich mit regenerativen Energietechniken und insbesondere der Nutzung von
Biomassen zur Gewinnung von Bio-Diesel. In einer in Bünde befindlichen
Produktionsanlage, es handelte sich um eine Pilotanlage, sollte nach Darstellung des
aus Stroh Bio-Diesel gewonnen werden.
122
Der Angeklagte und B. kamen überein, gemeinsam unter dem Firmennamen, die
Gesellschaft kam letztlich nie zur Eintragung, private Kapitalanleger für die benötigten
Investitionen zu akquirieren. Die Kundenakquise sollte dabei in erster Linie vom
Angeklagten bzw. durch von diesem zu besorgende Telefonverkäufer durchgeführt
werden. B. sollte zunächst primär für die kaufmännische Seite zuständig sein, während
dem Angeklagte die Organisation des Verkaufs oblag.
123
Mit T. hatten der Angeklagte und B. vereinbart, dass ihnen 30 % der Anlagesummen als
Provision zukommen sollte, während die restlichen 70 % an T. abgeführt werden sollten.
Als Rendite für die Anleger waren 12 % p.a. von T. kalkuliert. Die Laufzeit sollte 1 Jahr
betragen. Als Mindesteinlage waren 3.000 Euro vorgesehen. Ein entsprechender
Anlageprospekt sollte erstellt werden. Die Gelder sollten von der vereinnahmt, sodann
an die weitergeleitet und von dieser nach Ablauf der Anlagezeit mit der versprochenen
Verzinsung an die Anleger ausgekehrt werden.
124
Während B. die Büroräume in besorgte und weiterhin den Kontakt zu T. hielt, aktivierte
der Angeklagte alte Kontakte, um die ihm aus früheren, überwiegend illegalen,
Tätigkeiten bekannten Telefonverkäufer für die neue Firma zu gewinnen.
125
Der Angeklagte und B. fassten, noch bevor sie den ersten Anleger warben, den
gemeinsamen Plan, die vereinnahmten Anlagebeträge nicht als Anlage zur Herstellung
von Biokraftstoff zu verwenden. Dementsprechend sollten die vereinnahmten Gelder
126
nicht an T. bzw. die weitergeleitet werden. Der Angeklagte und B. beschlossen
vielmehr, das Geld zu behalten, untereinander aufzuteilen und als fortlaufende
Einnahmequelle für private Zwecke zu gebrauchen. Dabei kamen sie überein, dass den
Anlegern quasi beliebige Renditen versprochen werden sollten, um diese für die Anlage
zu gewinnen, da ohnehin nicht vorgesehen war, die Gelder zurückzuzahlen. Es kam
ihnen darauf an, auf diese Art und Weise ihren luxuriösen und aufwändigen Lebensstil
zu finanzieren.
Nach der vorgenannten Absprache aber noch vor dem ersten "Kundenkontakt" im
Dezember 2005 hatten der Angeklagten und B. auf Anraten des Angeklagten zumindest
die Telefonverkäufer A. und L. geworben. Dabei bestand mit A. von vornherein die
Absprache, dass die vereinnahmten Gelder nicht angelegt werden sollen und von daher
quasi beliebige Versprechungen gemacht werden können. Während der Angeklagte
und B. vereinbart hatten, dass die teilweise gutgläubigen Verkäufer Provisionen von 5%
bis 10% der von ihnen eingeworbenen Gelder erhielten, trafen beide mit A. von Anfang
an die Vereinbarung, gemeinsam möglichst viele "Kunden" zur Geldanlage zu
veranlassen, das Geld jedoch nicht anzulegen, sondern die vereinnahmten Gelder für
sich zu verwenden. A. sollte primär als Telefonverkäufer tätig sein. Im Übrigen war er im
Büro aber als "Mädchen für alles" vorgesehen. So führte er u.a. das
Einstellungsgespräch mit der Zeugin W. A. erhielt für seine Tätigkeit neben einem
Festgehalt eine Provision von 15-20% für die von ihm angeworbenen Kunden. Der
Angeklagte und B. bestritten aus den vereinnahmten Beträgen die Kosten. Der Rest
wurde 50 ./. 50 zwischen dem Angeklagten und B. geteilt. Ob L., der zu dieser Zeit eine
Freiheitsstrafe wegen Anlagebetrugs im offenen Vollzug verbüßte und dem der
Angeklagte und B. auf diese Weise eine "Arbeitsstelle" beschafften, in die Tatplanung
eingebunden war, war nicht sicher feststellbar.
127
Bei dem ersten Kunden der Gruppe, dem Zeugen E., handelte es sich um einen
vormaligen Kunden des A, den dieser "mitgebracht" hatte. Die gemeinsame Tätigkeit
des Angeklagten, B. und A. endete etwa Mitte Mai 2006, als A. aus der Gruppe ausstieg,
nachdem der Angeklagte und B. sich geweigert hatten, die Provisionen von A. zu
erhöhen.
128
Bereits im Januar 2006 war der gesondert Verfolgte D. zu der Gruppe gestoßen. Bei ihm
handelt es sich, wie der Angeklagte wusste, um den Sohn des wegen Anlagebetrugs
verurteilten T.. Auch D. war von Anfang an in die Pläne des Angeklagten, B. und A.
eingeweiht. Er hatte sich der Gruppe um S., B. und A. angeschlossen, um in Absprache
mit S. und B. gemeinsam eine möglichst große Zahl von Anlegern zu schädigen. D. war
bis Anfang 2007 für die Gruppe tätig. Auch er erhielt aufgrund seiner Einbindung in die
Gruppe deutlich erhöhte Provisionen für die von ihm geworbenen Kunden als die
übrigen Verkäufer.
129
Bereits Anfang April 2006 war der gesondert verfolgte H. zu der Gruppe gestoßen. Der
Zeuge war, wie der Angeklagte wusste, im Jahre 2004 wegen Anlagebetrugs zu einer
vollstreckbaren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Auch H. erkannte sofort, dass die
vereinnahmten Kundengelder nicht wie versprochen angelegt und zurückgezahlt
werden sollten. H. traf angesichts seines Wissens mit dem Angeklagten und B. die
Absprache, dass er auf die von ihm eingewobenen Kundengelder Provisionen von 15-
20% erhielt. H. verblieb bis Ende 2006 bei der Gruppe.
130
Zu einem nicht exakt bekannten Zeitraum in 2006 stieß für circa sechs Monate ferner der
131
gesondert verfolgte TT. zu der Gruppe. Auch mit ihm hatten der Angeklagte und B. die
Absprache getroffen, mittels des verabredeten Anlagebetrugs eine möglichst große Zahl
von "Kunden" zu schädigen. Auch TT. erhielt aufgrund seiner Einbindung in die Gruppe
erhöhte Provisionen.
Während des gesamten Tatzeitraumes von Dezember 2005 bis Dezember 2006 oblag
dem Angeklagten die Organisation des Verkaufs sowie die Überwachung und Anleitung
der Telefonverkäufer. Das zwischen ihm und B. vereinbarte Anwerbprinzip sah vor, dass
die potentiellen Kunden, häufig vormals Anlagegeschädigte, durch einen "Opener" zu
einem ersten Anlagegeschäft bei häufig kleineren Summen überredet wurden. Die
Geschädigten wurden ganz überwiegend telefonisch angesprochen und ab März 2006
bei Interesse mit einem Prospekt zum Gegenstand des Unternehmens und der
angeblich hohe Gewinnchancen versehen. Die Adressen entstammten alten Listen, die
überwiegend der Angeklagte beigesteuert hatte, auf denen vormals von anderen Firmen
geschädigte Anleger gelistet waren. Teilweise hatten der Angeklagte und seine
Tatgenossen die "Interessentenlisten" auch von dritter Seite u.a. via Internet erhalten.
132
Die "Opener" waren unter anderem die Telefonverkäufer A., E., L., D., H., LL. Sie sollten
die Kunden zu einer ersten, regelmäßig kleineren Anlage überreden. Abweichend von
den im Anlageprospekt ausgewiesenen Konditionen war es jedoch jedem
Telefonverkäufer möglich, die Rendite nach Belieben zu erhöhen und auch
eigenständig die Laufzeit der vermeintlichen Anlage festzulegen. Diese Konditionen
mussten in jedem Einzelfall von dem Angeklagten oder B. genehmigt werden.
133
Nach dem erfolgreichen Erstgeschäft übernahm regelmäßig der Angeklagte, teilweise
gemeinsam mit B. die weitere "Betreuung" der "Kunden". Als "Loader" ging es ihm
darum, den Kunden mit teilweise exorbitanten Zinsversprechungen zu weiteren Anlagen
zu überreden. Hierzu nahm er telefonisch, in einer Vielzahl von Fällen aber auch
persönlich, zu den Geschädigten Kontakt auf, um so ein besonderes
Vertrauensverhältnis zu schaffen. Aufgrund des so aufgebauten persönlichen
Vertrauensverhältnisses gelang es ihm nicht nur, die Geschädigten in einer Vielzahl von
Fällen zu weiteren Anlagen von bis zu 75.000 € pro Einzelfall zu bewegen. Vielmehr
gewährten ihm eine Reihe von Geschädigten aufgrund des vermeintlich engen
persönlichen Vertrauensverhältnisses auch nach der Einstellung des
Geschäftsbetriebes der Anlagefirma zu Beginn des Jahres 2007 noch weitere private
Darlehn.
134
Die Gruppe händelte die vorbeschriebene Arbeitsplanung flexibel. Sofern ein
Bandemitglied ein besonderes Vertrauensverhältnis zu dem Kunden aufgebaut hatte,
oblag ihm auch dessen weitere Betreuung. Der Angeklagte oder B. griffen dann
lediglich im Falle der Verhinderung vertretungshalber ein. So lag beispielsweise die
"Betreuung" des Kunden E. überwiegend bei A.. H. "betreute" aus dem gleichen Grund
den Zeugen I.
135
Die schriftlichen Anlageverträge wurden zwischen den Geschädigten und der
geschlossen. Die Anlageverträge wurden von dem Angeklagten oder B.
gegengezeichnet. Wer von beiden gegenzeichnete, war davon abhängig, wer gerade im
Büro als Unterzeichner zur Verfügung stand.
136
In den Anlageverträgen wurden die Geschädigten zur zeitlich befristeten Anlage einer
bestimmten Summe verpflichtet und ihnen als Gegenleistung ein Anspruch auf
137
Verzinsung und Rückzahlung der Anlage durch die eingeräumt. Das Kapital sollte
zunächst auf ein Konto der , ab März 2006 in den meisten Fällen auf "Treuhandkonten"
des gesondert verfolgten Rechtsanwalts und Notars Q. überwiesen werden. In manchen
Fällen wurde aber auch nach März 2006 weiterhin auf ein Konto der gezahlt.
Gelegentlich übergaben die Geschädigten ihre Einlagen auch direkt in bar an den
Angeklagten und B.
Der gesondert Verfolgte Q. zahlte die von ihm eingenommenen Gelder ganz
überwiegend in bar an den Angeklagten und B.aus. Q. selber war nicht ausdrücklich
eingeweiht. Er erhielt 3 % der vereinnahmten Beträge. Nachdem Q. gegen Ende des
Jahres 2006 die weitere Zusammenarbeit mit dem Angeklagten und B. aufkündigte,
ließen der Angeklagte und B. die Anlagegelder teilweise über das
Rechtsanwaltsanderkonto des gesondert Verfolgten Rechtsanwalts U. bei der
Stadtsparkasse fließen. Auch U. übergab verabredungsgemäß die eingehenden Gelder
bar an den Angeklagten und B.
138
In der Folgezeit wurde die vorbeschriebene Tatplanung exakt umgesetzt. Der
Angeklagte und B. waren sich einig, dass die vereinnahmten Beträge nur bei großem
Druck der Kunden und dann auch nur teilweise zurückgezahlt werden sollten, um ein
frühzeitiges Aufkippen des Anlagebetruges zu verhindern. In ganz wenigen Fällen
entschlossen sich der Angeklagte und B. auch nach der Erstanlage eines Kunden, die
vereinbarte Rendite nebst Kapital zurückzuzahlen, um so den Kunden "anzufüttern" und
zu weiteren, höheren Anlagen zu veranlassen. In sämtlichen nachstehenden
Einzelfällen verblieben die vereinnahmten Beträge nach Abzug der Provisionen und
"Betriebsausgaben" vollständig beim Angeklagten und B.. Insgesamt wurden Beträge
von gut 900.000 € vereinnahmt und nur im geringen fünfstelligen Bereich zurückgezahlt.
139
Aus dem vereinnahmten Beträgen bestritten S.und B. die Provisionen sowie die
sonstige Kosten. Die verbleibenden Gelder verbrauchten sie, wie von Anfang an
geplant, bei hälftiger Teilung für sich.
140
Bei verschiedenen Geschädigten handelt es sich teilweise um Mittelständler oder
Selbständige, die eine günstige Anlageform suchten. Teilweise sind die Geschädigten
jedoch einfache Arbeitnehmer, die auf diese Weise, wie der Zeuge E., ihre
Altersversorgung verloren haben oder sogar letztlich im Ergebnis hoch verschuldet
waren, wie der BauaufseherT.. Die überwiegende Zahl der Geschädigten war
börsenunerfahren. Eine irgendwie geartete Risikoaufklärung fand nicht statt. Der
Angeklagte und B. hatten eine solche im Rahmen ihrer Tatplanung auch nicht
vorgesehen. Keiner der Geschädigten hätte seiner Anlage getätigt, wenn ihm die
wahren Absichten des Angeklagten und Auschrath offenbart worden wären. Dies war
dem Angeklagten und B. auch bewusst.
141
Im Einzelnen kam es zu den folgenden Fällen (Bezeichnung gemäß Anklage):
142
Fall 1: Im Mai 2006 kontaktierte der gesondert verfolgte L. den Zeugen B. telefonisch. Er
unterbreitete ihm das Angebot, in die Gewinnung biologischer Energie bei der zu
investieren. Anschließend kam es zu weiteren Telefonaten zwischen L. und B..
Schließlich rief auch der Angeklagte den Zeugen an und ließ ihm in der Folgezeit das
gewünschte Prospekt zukommen. Der Zeuge fuhr daraufhin nach C., wo er ein
Gespräch mit T. führte. Er nahm die Halle in Augenschein, in der sich die Bio-Diesel-
Anlage befand, die jedoch nicht in Betrieb war. Anschließend fuhr der Zeuge nach in die
143
Büroräume der GmbH und führte dort weitere Informationsgespräche mit dem
Angeklagten sowie mit B., die ihn gemeinsam von der Lukrativität der Geldanlage bei
der überzeugten.
Entsprechend einer Verpflichtung vom 26.05.2006 stellte der Zeuge in der Folgezeit
10.000 Euro als Anlage der zur Verfügung. Die Zahlung erfolgte auf das Treuhandkonto
des Notars Q.. Als Verzinsung waren dem Zeugen für den Anlagezeitraum 23,7 %
versprochen worden. Die Anlage des Geldes sollte für die Zeit vom 26.05. bis zum
30.06.2006 erfolgen. Der Betrag ging vollständig verloren.
144
Fall 2: Der Angeklagte veranlasste den Zeugen B. mittels weiterer Gespräche am
07.06.2006 einen neuen Vertrag über eine Anlagesumme von 10.000 Euro mit der
abzuschließen. Als Rendite waren 12,7 % für den Anlagezeitraum vorgesehen. Der
Anlagevertrag ist vom Angeklagten gegengezeichnet. Der Anlagezeitraum sollte sich
nunmehr auf die Zeit vom 02.06. bis zum 03.07.2006 erstrecken. B. überwies den Betrag
auf das Treuhandkonto des Q. Trotz zahlreicher Versprechungen des Angeklagten hat
der Zeuge sein Geld nicht zurückerhalten.
145
Fall 3: Im März 2006 erhielt der Zeuge B. aus Bielefeld erstmals einen Anruf von einem
Mitarbeiter der . Als sich der Zeuge an einer Geldanlage im Bereich Bio-Diesel
interessiert zeigte, erhielt er einen Prospekt übersandt. Der Zeuge ließ sich vom Nutzen
seiner Anlage überzeugen. Am 08.04.2006 leistete er sodann eine Einlage bei der in
Höhe von 3.000 Euro auf das Konto der bei der Sparkasse . Der Betrag sollte für ein
Jahr angelegt und mit 12 % verzinst werden. Der vertraglichen Vereinbarung
entsprechend erhielt der Zeuge nach Ablauf der ersten beiden Quartale des Vertrages
jeweils 90 Euro Zinsen ausgezahlt. Die Zahlungen waren vom Angeklagten und B. aus
Geldern der veranlasst.
146
Einen unmittelbaren Tatbeitrag des Angeklagten vermochte die Kammer bei dieser Tat
nicht festzustellen. Ihm oblag jedoch die gesamte Organisation und Überwachung des
Telefonverkaufs in dessen Folge B. kontaktiert wurde.
147
Fall 4: Eingestellt gem. § 154 Abs. 2 StPO.
148
Fall 5: Eingestellt gem. § 154 Abs. 2 StPO.
149
Fall 6: Nachdem der Zeuge B. die erste Einlage geleistet und auf zwei weitere Anlagen
sein Geld nebst Zinsen zurückerhalten hatte, insoweit handelt es sich um die
eingestellten Fälle vier und fünf, meldete sich der Angeklagte und fragte den Zeugen, ob
er gewillt sei, weitere Einlagen bei der zu leisten. Des Weiteren fragte er ihn, ob er
weitere Interessenten kenne, die wie er, der Zeuge, bereit seien, Geldanlagen bei der
zur Verfügung zu stellen. Am 13.07.2006 rief der Angeklagte den Zeugen erneut an und
bat um eine weitere Kapitaleinlage, diesmal in Höhe von 6.500 Euro. B. ließ sich vom
Angeklagten zu einer weiteren Anlage bei der in dieser Höhe überreden. Noch am
gleichen Tage wurde das Geld von dem gesondert verfolgten H. abgeholt. Das Geld
sollte bis zum 21.08.2006 zurückgezahlt und mit 17,5 % verzinst werden. Eine
Rückzahlung ist, wie von Anfang an vom Angeklagten beabsichtigt, nicht erfolgt.
150
Fall 7: Am 16.08.2006 bat der Angeklagte B. erneut um eine Kapitalanlage bei der . Der
Zeuge B. kam dem Wunsch wieder nach und stellte diesmal 3.000 Euro zur Verfügung.
Das Geld sollte bis zum 25.08.2006 zurückbezahlt und mit 9 % verzinst werden. Eine
151
Rückzahlung ist auch hier, wie von Anfang an vom Angeklagten beabsichtigt, nicht
erfolgt.
Fall 8: Der Anregung des Angeklagten folgend sprach der Zeuge B. seinen Bruder BB.
an und wies ihn auf die Möglichkeit einer Kapitalanlage bei der hin. Am 22.07.2006
suchte B. den Zeugen in seiner Wohnung auf und erhielt von diesem 3.500,-- € als
Anlage bei der in bar übergeben. Die Rückzahlung des Geldes erfolgte nicht
termingerecht. Als der Zeuge jedoch vor Ort erschien und Druck auf den Angeklagten
und B. ausübte, führte dies dazu, dass ihm der Angeklagte am 18.08.2006 4.000,-- €
erstattete. Die Kammer hat das Verfahren insoweit gemäß § 154 Abs. 2 StPO
eingestellt.
152
Fall 9: Der Angeklagte überredete B. jedoch sogleich, ihm diesen Betrag von 4.000,-- €
sowie weitere 2.000,-- € für eine Neuanlage bei der auszuhändigen. Gemäß den
Versprechungen des Angeklagten sollte die Anlage für eine Woche laufen und für diese
Zeit mit 9 % verzinst werden. Wie vom Angeklagten von vornherein beabsichtigt
unterblieb die Rückzahlung des von ihm vereinnahmten Betrages von 6.000 €. Der
Anlagebetrag ging verloren.
153
Fall 10: Am 05.12.2006 suchte der Angeklagte den Geschädigten BB auf und
veranlasste ihn zur Hergabe einer Anlagesumme in Höhe von 20.000 Euro als Anlage
bei der . Die Anlage sollte mit 16 % verzinst und am 19.12.2006 zurückgezahlt werden.
Eine Rückzahlung des Geldes ist, wie vom Angeklagten von vornherein beabsichtigt,
nicht erfolgt.
154
Fall 11: Dem Telefonverkäufer der GmbH L. gelang es, den Zeugen C. aus O. für eine
Geldanlage bei der zu gewinnen. Am 31.07.2006 stellte der Zeuge sodann der 3.300
Euro zur Verfügung. Als Zinssatz waren 23,9 % vorgesehen. Die Anlage sollte vom
31.07. bis zum 03.11.2006 erfolgen. Eine Rückzahlung des Geldes ist nicht erfolgt.
155
Einen unmittelbaren Tatbeitrag des Angeklagten vermochte die Kammer bei dieser Tat
nicht festzustellen. Ihm oblag jedoch die gesamte Organisation und Überwachung des
Telefonverkaufs in dessen Folge C. durch L. kontaktiert wurde. L. selbst war von ihm
angeworben und eingewiesen worden.
156
Fall 12: Nachdem der Zeuge C. die erste Anlage getätigt hatte, rief ihn der Angeklagte
an. Diesem gelang es, den Zeugen für eine weitere Anlage bei der , diesmal in Höhe
von 4.000 Euro zu gewinnen. Die Anlage sollte vom 01.08. bis zum 14.10.2006 erfolgen,
als Zinssatz waren 9,7 % vereinbart. Eine Rückzahlung des Geldes ist trotz zahlreicher
Versprechungen des Angeklagten, wie von Anfang an beabsichtigt, nicht erfolgt.
157
Fall 13: Im Dezember 2005 gelang es dem Telefonverkäufer A., den Zeugen E., von
Beruf Postbeamter, für eine erste Anlage bei der zu gewinnen. Am 28.12.2005 stellte der
Zeuge der 20.000 Euro, die 18 % Rendite bei einer Laufzeit von einem Jahr erbringen
sollten, zur Verfügung. Eine Rückzahlung des Geldes ist, wie von Anfang an
beabsichtigt, nicht erfolgt.
158
Einen unmittelbaren Tatbeitrag des Angeklagten vermochte die Kammer bei dieser Tat
nicht festzustellen. Ihm oblag jedoch die gesamte Organisation und Überwachung des
Telefonverkaufs in dessen Folge E.kontaktiert wurde. Er selbst hatte A. angeworben.
159
Fall 14: Nachdem der Zeuge E. seine erste Einlage geleistet hatte, nahm der
Angeklagte, der sich unter dem Namen " " telefonisch bei dem Zeugen gemeldet hatte,
Kontakt zu dem Zeugen auf, um ihn zu weiteren Anlagen bei der zu veranlassen. Dabei
arbeitete der Angeklagte mit A. zusammen, der bereits das Vertrauen des E. besaß.
Schließlich überzeugte der Angeklagte den E. so, dass der Zeuge am 11.01.2006
weitere 5.000 Euro für ein Jahr bei der investierte. Der Zinssatz betrug wieder 18 %.
Eine Rückzahlung des Geldes ist auch hier, wie von Anfang an vom Angeklagten
beabsichtigt, nicht erfolgt.
160
Fall 15: Am 20.01.2006 stellte der Zeuge auf Anraten des Angeklagten weitere 12.000
Euro der zur Verfügung. Als Anlagezeitraum war wiederum ein Jahr vorgesehen. Der
Zinssatz betrug abermals 18 %. Eine Rückzahlung des Geldes ist auch hier, wie von
Anfang an vom Angeklagten beabsichtigt, nicht erfolgt.
161
Fall 16: Auf das weitere Betreiben des Angeklagten stellte der Zeuge zu gleichen
Konditionen am 23.01.2006 der weitere 3.000 Euro zur Verfügung. Auch insofern kam
es, wie von vornherein beabsichtigt, nicht zur Rückzahlung.
162
Fall 17: Am 27.01.2006 gelang es dem Angeklagten, den E. zu einer weiteren Anlage
von 13.000 Euro bei der zu veranlassen. Dabei trat er weiterhin unter dem Namen auf.
Auch insofern kam es, wie vom Angeklagte von vornherein beabsichtigt, nicht zur
Rückzahlung.
163
Fall 18: Am 01.02.2006 stellte der Zeuge auf Betreiben des Angeklagten der zu gleichen
Konditionen noch einmal 13.000 Euro zur Verfügung. Auch insofern kam es, wie vom
Angeklagten von vornherein beabsichtigt, nicht zur Rückzahlung.
164
Fall 19: Am 13.02.2006 stellte der Zeuge der auf Anraten des Angeklagten noch einmal
6.000 Euro zu gleichen Konditionen als Anlage zur Verfügung. Auch insofern kam es,
wie vom Angeklagten von vornherein beabsichtigt, nicht zur Rückzahlung.
165
Fall 20: Der Angeklagte, der weiterhin unter dem Namen den Zeugen kontaktierte,
veranlasste diesen am 10.02.2006 weitere 8.000 Euro als Anlagebetrag der zu nach wie
vor unveränderten Konditionen, Laufzeit ein Jahr bei 18 % Zins, zur Verfügung zu
stellen. Auch insofern kam es, wie vom Angeklagten von vornherein beabsichtigt, nicht
zur Rückzahlung.
166
Fall 21: Letztmalig leistete E. auf Betreiben des Angeklagten unter dem 25.02.2006 eine
Zahlung in Höhe von 19.000 Euro zu Gunsten der . Der Zinssatz war unverändert mit 18
% vereinbart. Als Laufzeit war wiederum ein Jahr vorgesehen. Auch diesmal erhielt E.
den angelegten Betrag, wie vom Angeklagten von vornherein beabsichtigt, nicht zurück.
167
Der Zeuge E., ein heute 63 Jahre alter Rentner, hat aufgrund der oben beschriebenen
Investitionen 99.000 Euro verloren (Fälle 13-21).
168
Fall 22: Der Zeuge und Geschädigte Schlagersänger E. war dem Angeklagten bereits
seit längerer Zeit bekannt. Beide besuchten einander und feierten auch gemeinsam
Geburtstage und zu anderen Gelegenheiten.
169
Im November 2006 trat der Angeklagte an den Zeugen heran und erklärte, er benötige
dringend einige Tausend Euro. Das Geld sei zur Anlage bei der bestimmt. Das übrige
170
Anlagekapital sei bereits gesichert. Der Zeuge E. entschloss sich auf Anraten des
Angeklagten am 10.11.2006 einen Betrag von 15.000 Euro der zur Verfügung zu stellen.
Der Angeklagte versprach die Rückgabe des Geldes noch vor Weihnachten 2006. Zur
Rückzahlung des Geldes ist es, wie vom Angeklagten von Anfang an beabsichtigt, nicht
gekommen.
Fall 23: Im Dezember 2005 meldete sich der Angeklagte unter dem Namen " " bei dem
Zeugen G. Bei G. handelt es sich um einen börsenerfahrenen 67jährigen Rentner.
171
Dem Angeklagten gelang es gleichwohl, den Zeugen zu einer Geldanlage in Höhe von
3.000 Euro bei der zu gewinnen. Der Zeuge leistete die Zahlung am 20.01.2006. Als
Anlagezeitraum war ein Jahr, als Verzinsung waren 18 % vereinbart worden. Eine
Rückzahlung des Betrages war vom Angeklagten nicht beabsichtigt. G. hat lediglich aus
den gesamten Anlagebeträgen in den Fällen 23) bis 26) in Höhe von insgesamt 28.000
Euro im August 2006 einen Betrag von 2.000 Euro zurückerhalten.
172
Fall 24: Durch weitere Telefonate gelang es dem Angeklagten, G. am 08.02.2006 zu
einer weiteren Zahlung in Höhe von 10.000 Euro an die zu veranlassen. Als Laufzeit
wurden diesmal 30 Tage vereinbart, die Rendite wurde mit 7,4 % festgesetzt. Eine
Rückzahlung des Betrages war vom Angeklagten nicht beabsichtigt.
173
Fall 25: Auf Initiative des Angeklagten leistete der Zeuge am 14.02.2006 eine Zahlung
von weiteren 3.000 Euro als Anlage an die . Er überwies den genannten Betrag auf das
Konto der bei der Sparkasse . Als Laufzeit für die vermeintliche Anlage waren diesmal
28 Tage bei einem Zinssatz von 8 % vereinbart worden. Eine Rückzahlung des
Betrages war vom Angeklagten nicht beabsichtigt.
174
Fall 26: Eine letzte Zahlung leistete der Zeuge am 02.03.2006. Diesmal überwies er auf
Initiative des Angeklagten 12.000 Euro auf das oben genannte Konto zu Gunsten der .
Als Laufzeit waren 42 Tage vereinbart worden, die Rendite war mit 8 % festgelegt. Eine
Rückzahlung des Betrages war vom Angeklagten nicht beabsichtigt.
175
Sämtliche Anlagebeträge der Fälle 23) bis 26) mit Ausnahme der zurückerstatteten
2.000 Euro gingen verloren.
176
Fall 27: Den ersten Kontakt zum Zeugen H., von Beruf Schornsteinfeger, stellte der
gesondert verfolgte B. her. Nachdem dem Zeugen ein Prospekt zugeschickt worden
war, kam es zu Telefonaten zwischen dem Zeugen und dem Angeklagten. Am
07.08.2006 investierte der Zeuge auf gemeinsames Anraten des Angeklagten und B.
sodann 3.000 Euro als Anlage bei der , wobei eine Laufzeit bis zum 10.08.2006
vorgesehen und ein Zinssatz von 12 % festgelegt worden war. Eine Rückzahlung des
Geldes war vom Angeklagten und B. nicht beabsichtigt. Auf Druck von T., dem die
Aktivitäten der weiterhin bekannt waren, leitete B. entgegen der ursprünglichen Planung
von dem Betrag in Höhe von 3.000 Euro einen Betrag von 2.100 Euro an die weiter.
Diese zahlte Anfang 2007 einen Betrag von 3.000 Euro an H. zurück.
177
Fall 28: Am 27.09.2006 leistete der Zeuge eine weitere Einlage. Zuvor hatte er der den
entsprechenden Anlagevertrag gefaxt, der vom Angeklagten gegengezeichnet worden
war. Das Anlagekapital betrug 2.000 Euro bei einem Zinssatz 9,3 %. Die Anlage des
Geldes sollte für die Zeit vom 25.09. bis zum 27.10.2006 erfolgen. Eine Rückzahlung
des Geldes ist, wie von Anfang an vom Angeklagten beabsichtigt, nicht erfolgt.
178
Fall 29: Ende Oktober 2006 ließ sich der Zeuge zu einer weiteren Anlage bei der über
10.000 Euro überreden. Die Anlage war für die Zeitraum vom 24.10. bis zum 15.12.2006
vorgesehen. Der Zinssatz betrug diesmal 12,5 %. Laut Vertrag sollten dem Zeugen am
15.12.2006 einschließlich Zinsen 15.546 Euro zurückgezahlt werden. Der Vertrag ist
wiederum vom Angeklagten gegengezeichnet. Nach Erhalt des Vertrags überwies der
Zeuge die 10.000 Euro. Eine Rückzahlung des Betrages ist auch hier, wie von Anfang
an vom Angeklagten vorgesehen, nicht erfolgt.
179
Fall 30: Im Oktober 2006 wurde der Zeuge H. im Auftrag des Angeklagten von dem
Vermittler T. angerufen. In der Folgezeit kam es auch zu einem Telefonat zwischen H.
und dem gesondert verfolgten B.. B. und T. gelang es, den Zeugen am 11.10.2006 zur
einer Anlage in Höhe von 13.700 Euro zu bestimmen. Der Anlagezeitraum sollte sich
vom 11.10. bis zum 23.10.2006 erstrecken. Die Rendite war mit 11,2 % bestimmt
worden. Der Zeuge überwies den Anlagebetrag vereinbarungsgemäß auf das
Treuhandkonto des Notars Q. Zu einer Rückzahlung des Geldes ist es –wie
beabsichtigt- nicht gekommen.
180
Einen unmittelbaren Tatbeitrag des Angeklagten vermochte die Kammer bei dieser Tat
nicht festzustellen. Ihm oblag jedoch die gesamte Organisation und Überwachung des
Telefonverkaufs.
181
T. hatte auf sein Geheiß den H. kontaktiert.
182
Fall 31: Nach mehreren Telefonaten mit dem Angeklagten stellte H. am 25.09.2006
weitere 10.000 Euro als Anlagebetrag der zur Verfügung. Als Anlagezeitraum war ein
Jahr, als Rendite 12 % vorgesehen. Auch hier ist es, wie von Anfang an beabsichtigt,
nicht zur Zurückzahlung des Geldes gekommen. Wie in den übrigen Fällen wurde auch
der Zeuge H. vom Angeklagten vertröstet.
183
Fall 32: Dem Angeklagten gelang es des Weiteren, die Geschädigte I. für eine Anlage
bei der zu gewinnen. Mit Vertrag vom 26.06.2006 legte sie 15.000 Euro bis zum
28.08.2006 an. Die Anlage wurde auf das Treuhandkonto des Notars Q. geleistet. Der
Anlagebetrag sollte mit einer Verzinsung von 13,7 % erstattet werden. Tatsächlich ist es,
wie von Anfang an vom Angeklagten beabsichtigt, zur Rückzahlung des Geldes nicht
gekommen.
184
Fall 33: Der Zeuge II. wurde von einem Mitarbeiter der ie vermeintlich lukrative
Anlagemöglichkeit bei der aufmerksam gemacht. Der Zeuge erhielt einen Prospekt
zugeschickt. Anschließend kam es zu mehreren Telefonaten. Schließlich verpflichtete
sich der Zeuge mit Vertrag vom 14.06.2006, der einen Betrag von 5.000 Euro für die Zeit
vom 13.06.2006 bis zum 13.06.2007 zur Verfügung zu stellen. Die Summe sollte im
ersten Monat mit 3 % und in den Folgemonaten jeweils mit 1 % verzinst werden.
Nachdem der Angeklagte die Anlage und die beschriebenen Konditionen durch seine
Unterschrift bestätigt hatte, überwies der Geschädigte den genannten Betrag auf das
Treuhandkonto des Notars Q.. Der Geschädigte erhielt in der Folgezeit, wie vom
Angeklagten von Anfang an beabsichtigt, weder den Anlagebetrag noch die
versprochenen Zinsen.
185
Fall 34: Eingestellt gem. § 154 Abs. 2 StPO.
186
Fall 35: Der Telefonverkäufer der D. stellte den ersten Kontakt zur Geschädigten I. her.
Ihm gelang es, sie zu einer Anlage bei der in Höhe von 3.000 Euro zu bestimmen. Über
diese Einlage verhält sich der Vertrag vom 30.10.2006. Der Betrag sollte für ein Jahr
angelegt und mit 12 % verzinst werden. Zur Rückzahlung des Geldes ist es –wie von
vornherein beabsichtigt- trotz gegenteiliger Zusage nicht gekommen.
187
Einen unmittelbaren Tatbeitrag des Angeklagten vermochte die Kammer bei dieser Tat
nicht festzustellen. Ihm oblag jedoch die gesamte Organisation und Überwachung des
Telefonverkaufs in dessen Folge I. kontaktiert wurde. Er selbst hatte D. angeworben und
eingewiesen.
188
Fall 36: Mittels weiterer Telefonate gelang es dem Angeklagten, I. zu einer weiteren
Investition bei der in Höhe von 20.000 Euro zu veranlassen. Der genannte Betrag sollte
für den Zeitraum vom 10.11. bis zum 30.11.2006 zur Verfügung gestellt und mit 12,3 %
verzinst werden. Vereinbarungsgemäß überwies die Geschädigte diesen wie auch
zuvor den vorgenannten Betrag auf das Treuhandkonto des Notars Q. . Das Ansinnen
des Angeklagten, er wolle das Geld persönlich bei der Zeugin abholen, hatte diese
zuvor zurückgewiesen. Trotz zahlreicher Telefonate und gegenteiliger Versprechungen
des Angeklagten kam es, wie von Anfang an beabsichtigt, nicht zur Rückzahlung des
Geldes. Das von der Zeugin I. zur Verfügung gestellte Geld war für die Ausbildung ihrer
Tochter bestimmt, worüber diese den Angeklagten vor der Anlage informiert hatte.
189
Fall 37: Der jetzt 79-jährige Geschädigte I. war dem gesondert verfolgten H. bereits aus
vorausgegangenen Anlagegeschäften bekannt. H. unterbreitete dem Angeklagten den
Vorschlag, den Zeugen für weitere Anlagen zu gewinnen. Nach vorausgegangenen
Telefonaten mit dem Angeklagten besichtigte I. gemeinsam mit dem Angeklagten die
Anlage des T.. Sodann stellte I. auf Anraten des Angeklagten der erstmalig am
24.05.2006 5.000 Euro als Investitionssumme zur Verfügung. Dabei ging I. davon aus,
dass es sich bei dem Angeklagten um den Chef der gesamten Firma handelte. Der
Angeklagte hatte I. bei dieser Anlage eine Rendite in Höhe von 23,7 % zugesagt. Als
Laufzeit für die Investition war der Zeitraum vom 19.05. bis zum 30.06.2006 vorgesehen.
Zu einer Rückzahlung des an Q. übergebenen Geldbetrages ist es, wie der Angeklagte
von Anfang an beabsichtigte, nicht gekommen.
190
Bei den weiteren Anlagen des I. bei der (Fälle 38) bis 42)), die sämtlich durch den
Angeklagten veranlasst waren, versprach dieser I. Renditen von bis zu 37% für
kurzfristige Anlagen bei der . Tatsächlich hatte der Angeklagte stets vor, die
vereinnahmten Gelder für sich und B. zu verwenden. Eine Rückzahlung beabsichtigte er
jeweils nicht.
191
Fall 38: Auf Anraten und Betreiben des Angeklagten übergab I. am 26.05.2006 weitere
3.480 Euro an Q. als Anlage bei der , der die Gelder, wie stets, an den Angeklagten und
B. bar auszahlte bzw. weiterleitete. Auch diesmal kam es, wie vom Angeklagten von
vornherein beabsichtigt, nicht zu der versprochenen Rückzahlung.
192
Fall 39: Nach einem erneuten Anruf des Angeklagten investierte der Zeuge am
19.06.2006 weitere 10.200 Euro als Anlage bei der . Diesmal hatte der Angeklagte dem
Zeugen 27 % Zinsen versprochen. Die Rückzahlung des Geldes sollte am 22.06.2006
erfolgen. Hierzu kam es, wie vom Angeklagten von vornherein beabsichtigt, nicht.
193
Fall 40: Am 19.06.2006 händigte der Zeuge auf Betreiben des Angeklagten weitere
194
5.000 Euro als vermeintliche Anlage bei der an Q. aus. Das Geld floss von Q. wiederum
an den Angeklagten und B., die es, wie von Anfang an beabsichtigt, für sich privat
verbrauchten. Auch in diesem Fall kam es weder zur Auszahlung der versprochenen
Rendite noch zur Zurückzahlung des zur Verfügung gestellten Geldes.
Fall 41: Am 04.07.2006 stellte der Zeuge schließlich auf Anraten des Angeklagten 8.455
Euro über das Treuhandkonto des Notars Q. als Investitionskapital für die zur
Verfügung. Von Q. floss das Geld wiederum an den Angeklagten und B., die das Geld
für sich verwandten. Auch hier kam es nicht zur versprochenen Rückzahlung.
195
Fall 42: Am 08.06.2006 überwies der Geschädigte I. auf Betreiben des Angeklagten
weitere 25.520 Euro auf das Treuhandkonto Q. als Anlage für die . Das Geld wurde von
Q. an den Angeklagten und den gesondert verfolgten B. ausgehändigt und von diesen
verbraucht.
196
Fall 43: Am 04.04.2007 stellte der Geschädigte I. dem Angeklagten 3.000 Euro als
Privatdarlehen zur Verfügung. Die Übergabe erfolgte in diesem, wie auch in den Fällen
44) bis 50) jeweils in der Privatwohnung des I., der den Angeklagten, der teilweise bei
den Besuchen von B. begleitet wurde, bei jedem Besuch mit Kaffee und Kuchen
bewirtete. Die Besuche waren teilweise von H. telefonisch angekündigt worden. Bei
diesen Telefonanten verwendete H. den Aliasnamen " ".
197
Der Angeklagte versprach in diesem, wie auch in den nachstehenden Fällen 44) bis 50)
I. jeweils der Wahrheit zuwider, er werde die gewährten Darlehn kurzfristig
zurückzahlen. In Wahrheit hatte der Angeklagte von vornherein die Absicht, das
empfangene Geld entgegen seiner Zusage nicht zurückzuzahlen und für sich zu
verbrauchen. In der beabsichtigten Weise verfuhr er schließlich auch. Zur Rückzahlung
des Geldes ist es nicht gekommen.
198
I. hatte Anfang 2007 einen Herzinfarkt erlitten und war mehrere Wochen stationär
behandelt worden. Er zeigte seitdem für jedermann erkennbare Anzeichen von
Alterssenilität, die auch dem Angeklagten vor Entgegennahme des ersten
Privatdarlehns nicht verborgen geblieben waren.
199
Fall 44: Am 05.04.2007 gewährte I. dem Angeklagten auf dessen Bitten ein weiteres
Darlehen in Höhe von 12.000 Euro. Auch in diesem Fall kam es, wie vom Angeklagten
von vornherein beabsichtigt, nicht zur Rückzahlung des Geldes.
200
Fall 45: Weitere 2.000 Euro gewährte der Zeuge dem Angeklagten am 13.04.2007 als
Darlehen. Zu einer Rückzahlung ist es auch in diesem Fall, wie vom Angeklagten von
vornherein beabsichtigt, nicht gekommen.
201
Fall 46: Auf Bitten des Angeklagten stellte der Zeuge am 20.04.2007 schließlich noch
einmal 12.000 Euro diesem als Privatdarlehen zur Verfügung. Wie der Angeklagte von
vornherein beabsichtigt hatte, kam es auch hier nicht zur Rückzahlung des Geldes.
202
Fall 47: Am 25.04.2007 überließ der Geschädigte dem Angeklagten weitere 10.000
Euro als Privatdarlehen. Auch diesmal kam es, wie vom Angeklagten von vornherein
beabsichtigt, nicht zur Rückzahlung.
203
Fall 48: Am 27.04.2007 händigte der Zeuge dem Angeklagten weitere 2.500 Euro aus,
204
die dem Angeklagten als Privatdarlehen gewährt wurden. Entgegen anders lautender
Zusage des Angeklagten erhielt der Zeuge auch in diesem Fall, wie vom Angeklagten
von vornherein beabsichtigt, das Geld nicht erstattet.
Fall 49: Auch die am 03.05.2007 von I. an den Angeklagten gezahlten 9.950 Euro, die
wiederum als Privatdarlehen für sich vom Angeklagten erbeten waren, erhielt der
Geschädigte I. entgegen der Zusage des Angeklagten, wie von diesem von vornherein
beabsichtigt, nicht erstattet.
205
Fall 50: Eine letzte Zahlung leistete I. am 04.07.2007. Diesmal übergab er dem
Angeklagten auf dessen Bitte als Darlehn 700 Euro. Wie der Angeklagte von vornherein
beabsichtigt hatte, zahlte er das Geld auch in diesem Fall entgegen seinem
ausdrücklichen Versprechen nicht an den Geschädigten zurück.
206
Fall 51: Am 19.05.2006 suchten der Angeklagte und B. den nunmehr 73 jährigen
Zeugen II. auf. Sie überredeten ihn, unter dem Namen seiner Mutter eine erste Anlage in
Höhe von 10.000 Euro bei der zu tätigen. Am 13.06.2006 erhielt der Zeuge seinen
Anlagebetrag einschließlich der versprochenen Verzinsung zurück, nachdem er
gegenüber dem Angeklagten erklärt hatte, dass er keine weiter Investition tätige,
solange das erste Investment noch laufe. Die Kammer hat das Verfahren im Hinblick auf
diesen Vorwurf gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.
207
Fall 52: Eingestellt gem. § 154 Abs. 2 StPO.
208
Fall 53: Nachdem der Angeklagte wieder einmal mit II. telefoniert hatte, gelang es ihm,
den Zeugen für die angestrebte Investition bei der zu gewinnen. Am 17.06.2006 stellte
der Zeuge 10.000 Euro als Anlage zur Verfügung. Als Rendite waren ihm vom
Angeklagten bis zum 30.08.2006 33,2 % Zinsen zugesagt worden. Entsprechend einer
Absprache zwischen dem Angeklagten und II. übergab der Geschädigte das Geld in bar
an den gesondert verfolgten B.. Diese Vorgehensweise war auch zwischen B. und dem
Angeklagten abgesprochen worden. Trotz gegenteiliger Zusage des Angeklagten erhielt
der Zeuge das Geld, wie vom Angeklagten von vornherein beabsichtigt, nicht
zurückgezahlt.
209
Fall 54: Nachdem der Zeuge vergeblich versucht hatte, die oben erwähnte Einlage in
Höhe von 10.000 Euro zurückzuerhalten, gelang es dem gesondert verfolgten H., den
Zeugen zur Zahlung einer weiteren Investition zu überreden. Am 30.08.2006
verpflichtete sich der Zeuge, der 30.000 Euro für die Zeit vom 01.09.2006 bis 08.09.2006
zur Verfügung zu stellen. Das Kapital sollte mit 20 % verzinst werden. Dabei sollte die
Hälfte des Kapitals durch Anrechnung der bereits erfolgten Anlage einschließlich
Verzinsung geleistet werden. II. stellte vereinbarungsgemäß der weitere 15.000 Euro zur
Verfügung. Die Rückzahlung des Geldes blieb auch diesmal, wie seitens der Gruppe
von vornherein beabsichtigt, aus.
210
Einen unmittelbaren Tatbeitrag des Angeklagten vermochte die Kammer bei dieser Tat
nicht festzustellen. Ihm oblag jedoch die gesamte Organisation und Überwachung des
Telefonverkaufs in dessen Folge II. kontaktiert wurde. Er selbst hatte Giebel
angeworben und diesen jeweils unterwiesen.
211
Fall 55: Auch der 70 jährige Zeuge L. wurde von der Gruppe kontaktiert. Die erste
Kontaktaufnahme erfolgte durch den Telefonverkäufer D., der L. den Prospekt
212
übersandte. Anschließend versuchten H. und der Angeklagte den Zeugen telefonisch zu
einer Anlage zu bewegen. Schließlich suchte der Angeklagten den Zeugen in dessen
Wohnung auf, um ihn zur Hergabe von Anlagebeträgen für die zu gewinnen.
Dem Angeklagten gelang es, das Vertrauen den Zeugen zu gewinnen und diesen am
16.07.2006 zu einer ersten Anlage in Höhe von 4.000 Euro bei der zu bewegen. Der
Zeuge verpflichtete sich mit Vertrag vom 16.07.2006 4.000 Euro für den Zeitraum vom
15.07. bis zum 16.10.2006 zur Verfügung zu stellen. Die Anlage sollte zunächst mit 23,2
% verzinst werden.
213
H. gelang es, den Zeugen zu bewegen, durch Zahlung weiterer 6.000 Euro den
Anlagebetrag auf 10.000 Euro aufzustocken. Die Laufzeit wurde bis zum 15.11.2006
verlängert. Vor Überweisung des weiteren Betrages zeichnete der Angeklagte den
Anlagevertrag gegen. Die Verzinsung sollte nunmehr 32,2 % betragen. Der Geschädigte
leiste sodann die weiteren 6.000 Euro. In der Folgezeit erhielt der Geschädigte, wie von
Anfang an von der Gruppe geplant, weder die versprochenen Zinszahlungen noch den
investierten Geldbetrag zurück.
214
Fall 56: Am 27.07.2006 leistete der Zeuge L. auf Initiative des Giebel eine weitere
Zahlung in Höhe von 25.000 Euro als Anlage an die . Die Anlage erfolgte für den
Zeitraum vom 27.07. bis zum 18.08.2006 bei einer Rendite von 22,7 %. Zur
versprochenen Rückzahlung des Geldes ist es jedoch, wie von der Gruppe von
vornherein beabsichtigt, nicht gekommen.
215
Einen unmittelbaren Tatbeitrag des Angeklagten vermochte die Kammer bei dieser Tat
nicht festzustellen. Ihm oblag jedoch die gesamte Organisation und Überwachung des
Telefonverkaufs in dessen Folge L. kontaktiert wurde. Er selbst hatte H. angeworben
und diesen jeweils unterwiesen.
216
Fall 57: Auf Initiative des gesondert verfolgten H. leistete der Geschädigte L. eine
weitere Zahlung in Höhe von 36.000 Euro als Anlagebetrag an die . Über diese Einlage
verhält sich der Vertrag vom 02.08.2006. Er enthält eine abgestufte Rendite. Die Laufzeit
erstreckte sich vom 03.08. bis zum 21.09.2006. Auch in diesem Fall ist es nicht zur
Rückzahlung des Anlagebetrages gekommen.
217
Einen unmittelbaren Tatbeitrag des Angeklagten vermochte die Kammer auch bei dieser
Tat nicht festzustellen. Ihm oblag jedoch die gesamte Organisation und Überwachung
des Telefonverkaufs in dessen Folge L. aus weiterhin kontaktiert wurde. Er selbst hatte
H. angeworben und diesen jeweils unterwiesen.
218
Fall 58: Mit Vertrag vom 04.09.2006 verpflichtete sich der Geschädigte L. zur Zahlung
weiterer 13.578 Euro als Anlage an die . Auch in diesem Fall war der Zeuge durch den
gesondert verfolgten H. zur Zahlung bestimmt worden. Die Anlage erfolgte für den
Zeitraum vom 06.09. bis zum 20.09.2006 bei einer Rendite von 40 %, die jedoch ebenso
wie der Anlagebetrag nicht aus- bzw. nicht zurückgezahlt wurde.
219
Einen unmittelbaren Tatbeitrag des Angeklagten vermochte die Kammer auch bei dieser
Tat nicht festzustellen. Ihm oblag jedoch die gesamte Organisation und Überwachung
des Telefonverkaufs in dessen Folge L. weiterhin kontaktiert wurde. Er selbst hatte H.
angeworben und diesen jeweils unterwiesen.
220
Fall 59: Am 22.11.2006 suchten der Angeklagte und B. den Geschädigten L. in dessen
Wohnung auf. Beiden gelang es gemeinsam während dieses Gesprächs, den Zeugen
zur Investition weiterer 12.000 Euro bei der zu veranlassen. Der Angeklagte erhielt
10.000 Euro, B. erhielt kurze Zeit später 2.000 Euro ausgehändigt. Beide hatten dem
Zeugen eine Verzinsung von 55 % bei einer Laufzeit vom 22. bis zum 24.11.2006
versprochen. Die versprochene Rückzahlung erfolgte, wie vom Angeklagten von
vornherein beabsichtigt, nicht.
221
Fall 60: Am 01.02.2007 stellte L. dem Angeklagten schließlich einen Betrag von 5.000
Euro zur Verfügung. Der Angeklagte hatte den Zeugen auch in diesem Fall persönlich
aufgesucht und das Geld in bar erhalten. Der Betrag sollte binnen drei Tagen mit einer
Prämie in Höhe von 1.700 Euro zurückgezahlt werden, hierzu kam es jedoch, wie vom
Angeklagten beabsichtigt, nicht.
222
Fall 61: Der Geschädigte K. aus H. wurde von dem gesondert verfolgten H. auf die
vermeintlich lukrative Anlagemöglichkeit bei der telefonisch aufmerksam gemacht. K.
suchte daraufhin das Büro der in auf und führte ein Gespräch mit dem Angeklagten, bei
dem auch H. zugegen war. Der Angeklagte überzeugte K. von der Lukrativität der
Anlage.
223
Am 03.07.2006 stellte der Zeuge sodann 75.000 Euro als Anlage bei der zur Verfügung.
Der Angeklagte hatte eine Rendite in Höhe von 20 % versprochen. Die Laufzeit der
Investition sollte sich vom 03.07. bis zum 29.09.2006 erstrecken. Der Anlagevertrag ist
vom Angeklagten gegengezeichnet. Die Überweisung des Betrages erfolgte auf das
Treuhandkonto Q. Zur Rückzahlung des Geldes ist es, wie vom Angeklagten von
Anfang an beabsichtigt, nicht gekommen.
224
Fall 62: Am 10.08.2006 leistete der Geschädigte K. eine weitere Investition in Höhe von
20.000 Euro. Auch dieser Anlage ging ein Gespräch im Büro der zwischen ihm und dem
Angeklagten voraus, in dessen Verlauf der Angeklagte den Zeugen zu der Investition
bewegt hatte. Den Anlagevertrag zeichnete der Angeklagte gegen. Das Geld kam über
das Treuhandkonto des Q. in den Besitz des Angeklagten und B..
225
Der zunächst ins Auge gefasste Anlagezeitraum wurde später prolongiert. Trotz
gegenteiliger Zusage des Angeklagten erhielt der Zeuge K. keine Rückzahlung. Die
Anlagegelder wurden vom Angeklagten und B., wie von vornherein beabsichtigt, auch
hier zweckwidrig verbraucht.
226
Fall 63: Der Geschädigte Dr. L. wurde von dem Zeugen und ebenfalls Geschädigten T.
auf die vermeintlich lukrative Anlagemöglichkeit bei der hingewiesen. Mit Vertrag vom
28.09.2006 verpflichtete sich L. daraufhin zur Zahlung von 10.000 Euro an die . Die
Betrag sollte für den Zeitraum vom 28.09. bis zum 16.10.2006 angelegt und mit 11,2 %
verzinst werden. Der Geschädigte überwies das Geld vereinbarungsgemäß auf das
Treuhandkonto Q. Auch hier wurde die Anlagesumme vom Angeklagten und B.
zweckwidrig verwandt.
227
Einen unmittelbaren Tatbeitrag des Angeklagten vermochte die Kammer bei dieser Tat
nicht festzustellen. Ihm oblag jedoch die gesamte Organisation und Überwachung des
Telefonverkaufs und der Büroorganisation in der . B. und er hatten vor der Anlage des L.
mit T. ein Gespräch geführt und diesem Provisionen für den Fall in Aussicht gestellt,
dass dieser weitere Anleger für die warb. Dabei war beiden bewusst, dass sie mit der
228
Büroorganisation der den Rahmen für die von T. angeworbenen Anleger zur Verfügung
stellten. Es kam ihnen darauf an, auch so weitere Anlagebeträge zu akquirieren, um die
eingeworbenen Gelder absprachewidrig für sich zu verbrauchen. Die versprochenen
Provisionen sind T. später auch in Form von vermeintlichen Anlagegutschriften bei der
gewährt worden.
Fall 64: Der Kontakt zum Geschädigten L. aus Aachen wurde durch den Mitarbeiter der
hergestellt. E. rief den Geschädigten im April 2006 an und ließ dem Zeugen,
wahrscheinlich durch X. , in der Folgezeit ein Prospekt zuschicken. Dies veranlasste
den Zeugen, am 27.04.2006 eine erste Einlage in Höhe von 51.000 Euro zu tätigen. Der
Anlagebetrag sollte mit 12 % p.a. verzinst werden. Tatsächlich erhielt der Zeuge auch
Zinszahlungen in Höhe von zweimal 1.530 Euro. Zur Rückzahlung des Anlagebetrages
kam es hingegen, entsprechend der Tatplanung des Angeklagten und B., nicht.
229
Einen unmittelbaren Tatbeitrag des Angeklagten vermochte die Kammer bei dieser Tat
nicht festzustellen. Ihm oblag jedoch die gesamte Organisation und Überwachung des
Telefonverkaufs in dessen Folge L. kontaktiert wurde. Er hatte E. unterwiesen.
230
Fall 65: In der Folgezeit führte der Angeklagte ein Telefonat mit L., um diesen zu einer
Aufstockung des Invests zu bewegen. Ihm gelang es, den Zeugen zu weiteren
Investitionen zu veranlassen, wobei er dem Zeugen der Wahrheit zuwider vorspiegelte,
ein weiterer Investor sei abgesprungen. Am 22.06.2006 stellte der Geschädigte L.
weitere 50.000 Euro der als Anlage zur Verfügung. Der Angeklagte hatte ihm eine
Verzinsung von 21,7 % versprochen. Die Anlage des Geldes sollte für den Zeitraum
vom 22.06. bis zum 31.07.2006 erfolgen. Den Anlagevertrag hatte der Angeklagte vor
der Überweisung des Geldes gegengezeichnet. Die Geldanlage erfolgte über das
Treuhandkonto des Q, der das Geld an den Angeklagten und B. weiterleitete.
231
Zu einer Rückzahlung der vom Angeklagten und B. vereinnahmten Beträge kam es, wie
von beiden von Anfang an beabsichtigt, nicht.
232
Fall 66: Nach einem weiteren Telefonat zwischen dem Angeklagten und L., in dem
dieser den Zeugen zu einem weiteren Investment überredet hatte, stellte der
Geschädigte L. aufgrund eines Vertrages vom 12.07.2006 der weitere 7.700 Euro für die
Zeit vom 12. bis zum 27.07.2006 zur Verfügung. Der Anlagebetrag sollte diesmal mit
11,2 % verzinst werden. Die Anweisung des Geldbetrages erfolgte erneut auf das
Treuhandkonto des Q., der das Geld an den Angeklagten und B. weiterleitete.
233
Zu einer Rückzahlung der vom Angeklagten und B. vereinnahmten Beträge kam es, wie
von beiden von Anfang an beabsichtigt, nicht.
234
Fall 67: Der Geschädigte M., Programmierer aus München, wurde vom Angeklagten, der
unter dem Namen " " auftrat, telefonisch als Anleger geworben. Am 26.07.2006 stellte
der Geschädigte 5.000 Euro der als Anlage zur Verfügung. Als Rendite waren 15 %
vereinbart worden. Die Laufzeit der Investition erstreckte sich vom 27.07. bis zum
27.10.2006.
235
Fall 68: Auf Anraten des Angeklagten, verpflichtete sich der Zeuge zur Zahlung weiterer
3.250 Euro. Über diese Investition verhält sich der Vertrag vom 23.10.2006, der
wiederum eine Verzinsung von 11,9 % vorsieht. Gleichzeitig prolongierte der Zeuge
seine Erstanlage aus Fall 67). Der Gesamtbetrag sollte am 23.01.2007 zurückgezahlt
236
werden. Zur Rückzahlung des Geldes ist es, wie seitens des Angeklagten von Anfang
an geplant, ebenso wenig wie zur Auszahlung der versprochenen Rendite gekommen.
Fall 69: Dem Angeklagten gelang es des Weiteren, den Geschädigten Dr. T. aus Mayen
als Anleger der zu werben. Dr. T. war von T. angesprochen worden. Nach einem
Telefonat mit dem Angeklagten, in dem dieser den Geschädigten von der Anlage
überzeugte, verpflichtete sich der Geschädigte mit Vertrag vom 27.09.2006, 10.000 Euro
anzulegen. T. überwies das Geld auf das Treuhandkonto des Q. Die Anlage sollte im
Zeitraum vom 25.09. bis zum 16.10.2006 mit 15 % verzinst werden. Q. leitete den
vereinnahmten Betrag an den Angeklagten und B. weiter, die das Geld, wie von
vornherein beabsichtigt, zweckwidrig verbrauchten. Die Anlagesumme wurde dem
Geschädigten nicht erstattet.
237
Fall 70: Der erste Kontakt zum Geschädigten T., ein Bauaufseher aus Neuenkirchen,
wurde vom einem Telefonverkäufer der GmbH hergestellt, der sich " " nannte.
Anschließend rief der gesondert verfolgte B. den Geschädigten im Oktober 2005 an. B.
fragte den Zeugen, ob er Interesse habe, eine Investition im Bereich der Erzeugung von
Bio-Diesel zu tätigen. Nach Aushändigung von Prospektmaterial übernahm der
Angeklagte die weitere "Betreuung" des Zeugen. Es gelang dem Angeklagten T. zu
einer Besichtigung der Anlage und letztlich zu einer Erstanlage bei der GmbH zu
bewegen. Nach einer Besichtigung der Produktionsanlage in Bünde, bei der B. den
Geschädigten begleitete, fand sich der Geschädigte am 15.12.2005 zu einer ersten
Investition in Höhe von 25.000 Euro bereit. Er stellte das Geld der GmbH gegen eine
Verzinsung von 18 % pro Jahr zur Verfügung. Auch hier kam, wie vom Angeklagten und
B. geplant, es weder zur Auszahlung der versprochenen Rendite noch zur Rückzahlung
der Investitionssumme.
238
Fall 71: Dem Angeklagten gelang es zunehmend, zu T. ein freundschaftliches und
vertrauensvolles Verhältnis aufzubauen. So zeigte der Angeklagte dem Geschädigten T.
Fotos seiner Familie und gab ihm seine private Telefonnummer. Gemeinsam
besprachen sie persönliche Dinge.
239
Auf Anraten des Angeklagten legte T. am 27.12.2005 weitere 10.000 Euro bei der
GmbH an, die am 02.01.2006 mit einer Verzinsung von 4.700 Euro zurückgezahlt
werden sollten. Das Geld übergab T. dem Angeklagten persönlich Die
Rückzahlungsverpflichtung hielt der Angeklagte –wie von vornherein beabsichtigt- nicht
ein. Dabei war dem Angeklagten aufgrund der verschiedenen Besuche in der Wohnung
des T. bekannt, dass dieser in bescheidenen Verhältnissen lebte und es sich bei den
angelegten Beträgen zu erheblichen Teilen um Gelder von Arbeitskollegen des T.
handelte, die T. von diesen empfangen hatte, um sie in eigenem Namen bei der GmbH
zu investieren.
240
Fall 72: Nach vorausgegangenem Telefonat mit dem gesondert verfolgten B., in dem B.
den T. zu einer weiteren Geldanlage überredete, stellte der Geschädigte T. am
02.01.2006 der GmbH weitere 5.000 Euro zur Verfügung, die er dem B. bar übergab.
241
Einen unmittelbaren Tatbeitrag des Angeklagten vermochte die Kammer bei dieser Tat
nicht festzustellen. Ihm oblag jedoch die gesamte Organisation und Überwachung des
Telefonverkaufs in dessen Folge T. vor dem Erstgeschäft von einem Telefonverkäufer
kontaktiert worden war. Er war hauptverantwortlich für die Beschaffung der möglichen
Kundenadressen, die sich zum guten Teil aus seinen Listen rekrutierten. Die
242
"Betreuung" der Kunden aus der Organisation der GmbH erfolgte regelmäßig in
Absprache mit B., mit dem er sich in den Büroräumen im in Essen ein Büro teilte.
Fall 73: Auf Anraten des B. legte T. am 03.01.2006 weitere 3.000 Euro bei der GmbH an,
die er selbigen Tags B. übergab.
243
Einen unmittelbaren Tatbeitrag des Angeklagten vermochte die Kammer bei dieser Tat
nicht festzustellen. Insoweit gelten jedoch auch hier die im Vorspann und bei Fall 72)
dargestellten Gegebenheiten zur Organisationstätigkeit und Eingebundenheit des
Angeklagten in die Organisation der GmbH.
244
Fall 74: Nach vorausgegangenem Anruf des Angeklagten, entschloss sich T. auf
Anraten des Angeklagte zu einer weiteren Anlage von 3.000 Euro bei der GmbH. T.
händigte entsprechend der Absprache mit dem Angeklagten am 24.01.2006 weitere
3.000 Euro einem Boten, den der Angeklagte zum Zeugen geschickt hatte, aus.
245
Fall 75: Am 01.04.2006 gewährte der Geschädigte dem Angeklagten, der
zwischenzeitlich das uneingeschränkte Vertrauen von T. genoss, ein Privatdarlehen
über 700 Euro. Der Angeklagte hatte, entgegen seiner Ankündigung, zu keiner Zeit die
Absicht, das Geld zurückzuzahlen. Entsprechend dieser Absicht verfuhr er auch und
verbrauchte das Geld für sich.
246
Fall 76: Nachdem der Geschädigte dem Angeklagten bereits am Morgen des
01.04.2006 die oben unter Fall 75) genannten 700 Euro übergeben hatte, erhielt er im
Laufe des Tages einen Anruf des Angeklagten, bei dem dieser um weiteres Geld für die
GmbH bat. Aufgrund der Darstellung des Angeklagten und des oben beschriebenen
uneingeschränkten Vertrauensverhältnisses investierte T. am 01.04.2006 weitere
12.500 Euro als Anlage bei der GmbH. Der Angeklagte hatte dem Zeugen zuvor erklärt,
die GmbH benötige das Geld "ganz dringend". Der Zeuge entsprach der Aufforderung
des Angeklagten, weil er sich um die Rückzahlung der bislang getätigten Investitionen
sorgte.
247
Fall 77: Am 07.04.2006 stellte der Geschädigte T. dem Angeklagten auf dessen Werben
als Anlage bei der GmbH schließlich noch einmal 4.500 Euro zur Verfügung. Er übergab
das Geld dem Angeklagten in bar, da er auch hier um den Fortbestand der GmbH und
seiner Investition fürchtete.
248
Trotz zahlreicher Zusicherungen des Angeklagten erhielt der Geschädigte seine
Einlage, wie vom Angeklagten von Anfang an beabsichtigt, nicht zurück. Obwohl der
Angeklagte und B. bei den vorbeschriebenen Tathandlungen jeweils in der Absicht
handelten, das vereinnahmte Geld entgegen ihrem Versprechen für sich zu verwenden,
übersandte B. Ende März 2006 einen Scheck zu Lasten der GmbH an T. über 80.000
Euro. T. erhielt den Betrag zunächst gutgeschrieben und zahlte die von ihm angelegten
Gelder seiner Arbeitskollegen daraufhin aus. Da das Konto des Geschädigten jedoch
anschließend rückbelastet wurde, das Konto der GmbH hatte keine Deckung
aufgewiesen, geriet das Konto des T. mit mehr als 70.000 Euro ins Soll. Angesichts der
bescheidenen Einkommenssituation des Zeugen bei der Deutschen Bundesbahn als
Bauaufseher und den anfallenden Kontokorrentzinsen, befindet sich das Konto noch
heute in vergleichbarer Höhe im Soll.
249
Aus den Anlagebeträgen in den Fällen 70) bis 77) erhielt der Zeuge lediglich Anfang
250
Januar 5.000 Euro vom Angeklagten. Es handelte sich um die Rückzahlung des
hälftigen Anlagebetrages aus Fall 71). Weitere 2.000 Euro erhielt er kurz vor
Weihnachten 2006 von B. Die versprochene Rückerstattung ist, wie vom Angeklagten
und B. von vornherein beabsichtigt, nicht erfolgt. Weitere Beträge hat der Zeuge nicht
erhalten. Er ist wirtschaftlich ruiniert.
Fall 78: Im September 2006 gelang es dem Angeklagten, den Geschädigten TT., einen
in Anlagegeschäften erfahrenen 59 jährigen Versicherungskaufmann aus Frankfurt am
Main, als Anleger zu werben und ihn zu ersten Investitionen zu veranlassen. Am
18.09.2006 kam es zu einem persönlichen Treffen im Haus des Geschädigten, woran
auch B. teilnahm. Es gelang beiden, den Zeugen zu einer Erstinvestition bei der GmbH
über 8.000 Euro bei einer Laufzeit von drei Wochen zu bewegen. Der Angeklagte und B.
entschlossen sich, diese Anlage, ohne eine eigentliche Anlage zu tätigen, inklusive der
versprochenen Zinsen zurückzuzahlen, da sie hofften, dass TT. selbst weitere Anlagen
tätige oder seinerseits Anleger vermitteln werde, wofür sie ihm Provisionen in Aussicht
gestellt hatten. Angesichts der erfolgten Rückzahlung hat die Kammer das Verfahren
gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.
251
Fall 79: Da TT. die Kunden L. und Sch. geworben hatte, gewährten ihm der Angeklagte
und B. eine Provision in Höhe von 3.000 Euro, die als Anlage bei der GmbH am
27.09.2006 gutgeschrieben wurde. Die Kammer hat auch insoweit das Verfahren
gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.
252
Fall 80: Eingestellt gem. § 154 Abs. 2 StPO.
253
Fall 81: Am 06.10.2006 gelang es dem Angeklagten und B. , den Geschädigten TT. zu
einer weiteren Investition von 12.000 Euro für 13 Tage zu bewegen. Um den
Geschädigten zu weiteren Anlagen bzw. für das Anwerben weiterer Anleger zu
motivieren, zahlten der Angeklagte und B. auf diesen Anlagebetrag bei der GmbH am
19.06.2006 vereinbarungsgemäß 13.000 Euro zurück. Eine eigentliche Geldanlage war
zwischenzeitlich nicht erfolgt. Die Kammer hat auch diesen Fall gemäß § 154 Abs. 2
StPO eingestellt.
254
Fall 82: Am 24.10.2006 stellte der Geschädigte TT. schließlich weitere 21.000 Euro dem
Angeklagten als Anlage bei der GmbH auf dessen Aufforderung zur Verfügung. Der
Geschädigte hatte sich das Geld, wie bereits den Betrag zuvor, von seiner Schwester
geliehen. Der Angeklagte und B. waren hierüber informiert. Die Rückzahlung der
Investitionssumme nebst Zinsen sollte am 26.10.2006 erfolgen. Der Zeuge sollte 40.000
Euro zurückerhalten. Als die versprochene Rückzahlung unterblieb, fuhr der
Geschädigte nach Essen in die Räume der GmbH. Bei dieser Gelegenheit erhielt er
vom gesondert verfolgten B. 300 Euro zur Erstattung der angefallenen Fahrtkosten. Eine
weitere Rückzahlung erfolgte, wie vom Angeklagten und B. von vornherein beabsichtigt,
nicht.
255
Fall 83: Der erste Kontakt zum Geschädigten X., einem 66 jährigen Rentner aus , wurde
im Sommer 2006 durch den Telefonverkäufer der GmbH T. hergestellt. Dem
Geschädigten wurde, vermutlich durch auf Weisung des T., der bereits erwähnte
Prospekt übersandt. Angesichts der von T. versprochenen Rendite von 15,7 % bei einer
kurzfristigen Anlage, entschloss sich der Geschädigte, bei der GmbH Kapital anzulegen.
Über die erste Anlage des Geschädigten verhält sich der Vertrag vom 31.07.2006 mit
einer Anlagesumme von 5.000 Euro, die er für die Zeit vom 01.08. bis zum 06.11.2006
256
der GmbH zur Verfügung stellte. Laut Vertrag sollte der Betrag für diese Zeit mit 15,7 %
verzinst werden. Der Geschädigte wies den genannten Betrag an, erhielt jedoch, wie
von Anfang an in der Gruppe verabredet, nicht die versprochene Rückzahlung.
Einen unmittelbaren Tatbeitrag des Angeklagten vermochte die Kammer bei dieser Tat
nicht festzustellen. Ihm oblag jedoch die gesamte Organisation und Überwachung des
Telefonverkaufs in dessen Folge X. kontaktiert wurde. Der von ihm angeworbene T.
wusste, dass die Gelder nicht platziert werden. Aus diesem Grund hatten der
Angeklagte, B. und T. auch die Absprache getroffen, dass T. erhöhte Provisionen für die
von ihm geworbenen "Kunden" erhält. T. war vom Angeklagten eingewiesen worden.
257
Fall 84: Im weiteren Verlauf schalteten sich auch der gesondert verfolgte B. und der
Angeklagte persönlich in die "Betreuung" des Geschädigten X. ein. Dem Angeklagten
gelang es in Kooperation mit B. in mehreren Telefonanten, den Geschädigten am
11.09.2006 zu einer weiteren Investition bei der GmbH in Höhe von 20.000 Euro zu
veranlassen. Als Anlagezeitraum war die Zeit vom 01. bis zum 14.09.2006 vorgesehen.
Die Investition sollte mit 11,8 % verzinst werden. Das Investment wurde schließlich
verlängert. Der Investitionsbetrag wurde jedoch auch nach Verlängerung, wie vom
Angeklagten und B. von Anfang an geplant, nicht ausgezahlt.
258
Fall 85: Am 19.10.2006 leistete der Geschädigte eine Zahlung von 13.000 Euro und am
24.10.2006 noch einmal eine Zahlung in Höhe von 16.000 Euro. Diese Zahlungen
waren zur Aufstockung bereits geleisteter Investitionen bei der GmbH vereinbart und
beide für die Zeit vom 16.10.2006 bis zum 11.01.2007 mit einer Verzinsung von 17,6 %
vorgesehen. Den Betrag von 13.000 Euro übergab X. am 19.10.2006 an B, der das Geld
gemeinsam mit dem Angeklagten bei X. abholte. Die zweite Zahlung über 16.000 Euro
übergab X. dem Angeklagten, der das Geld bei ihm abholte. Zur Rückzahlung der
Anlagebeträge ist es, wie vom Angeklagten und B. von vornherein beabsichtigt, auch
hier nicht gekommen.
259
Fall 86: Am 03.11.2006 bat der Angeklagte X. , zu dem er inzwischen ebenfalls ein
persönliches Vertrauensverhältnis aufgebaut hatte, um ein Privatdarlehn. Der
Angeklagte hatte den Geschädigten, der seinerzeit noch einen Reifenhandel betrieb,
mehrfach besucht und hatte unter anderem bei einer Fahrt am Neckar von seiner
Familie berichtet. Er hatte auch bei dem Geschädigten vier Alufelgen mit Reifen für
seinen Touareg auf Rechnung der GmbH erworben (nicht angeklagt), die, wie der
Geschädigte später merkte, jedoch nicht bezahlt wurden.
260
Angesichts des seinerzeit bestehenden Vertrauensverhältnisses bewilligte X. das
Privatdarlehn. Der Angeklagte erklärte, B. werde den vereinbarten Betrag von 7.000
Euro abholen. Der Geschädigte händigte daraufhin am 03.11.2006 entsprechend der
Weisung des Angeklagten 7.000 Euro an den gesondert verfolgten B. aus, der das Geld
bei X. abholte. Zur Rückzahlung des Geldes ist es, wie vom Angeklagten und B. von
Anfang an beabsichtigt, nicht gekommen.
261
Fall 87: Am 25.11.2006 überredete der Angeklagte den X. , ihm ein weiteres
Privatdarlehn zu geben. Auch hier vereinbarten beide, dass B. das Geld abholen werde.
Entsprechend der Absprache zwischen dem Angeklagten und X. übergab dieser am
25.11.2006 weitere 3.000 Euro an den gesondert verfolgten B. Eine Rückzahlung des
Betrages unterblieb, wie vom Angeklagten und B. von Anfang an beabsichtigt, auch in
diesem Fall.
262
Fall 88: Am 06.02.2007 stellte der Geschädigte dem Angeklagten 15.000 Euro zur
Verfügung. Dem Angeklagten war es gelungen, den Zeugen zu diesem weiteren
Darlehn zu überreden. Die Rückzahlung des Geldes blieb er, wie von vornherein
beabsichtigt, auch in diesem Fall schuldig.
263
Fall 89: Schließlich gewährte der Geschädigte X. am 01.03.2007 dem Angeklagten ein
letztes Darlehn. Zu diesem Zweck übergab der dem Angeklagten 5.000 Euro. Auch in
diesem Fall war es dem Angeklagten gelungen, den Zeugen zu diesem Darlehn zu
bewegen. Die Rückzahlung des Geldes blieb er –wie von vornherein beabsichtigt- auch
in diesem Fall schuldig.
264
III.
265
Die Feststellungen zum Lebenslauf, zu den Vorstrafen und den Haftzeiten des
Angeklagten basieren auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten, die ihre
Bestätigung und Ergänzung in den ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls
eingeführten Urkunden fanden.
266
Die getroffenen Feststellungen zum Tatgeschehen beruhen im Wesentlichen auf dem
umfangreichen glaubhaften Geständnis des Angeklagten. Wie bereits anlässlich seiner
Beschuldigtenvernehmung gegenüber den ermittelnden Polizeibeamten hat der
Angeklagte auch zu Beginn der Hauptverhandlung des vorliegenden Verfahrens seine
Täterschaft uneingeschränkt eingeräumt. Er hat detailliert zu allen abgeurteilten Fällen
Stellung genommen. Lediglich insoweit, als es dem Angeklagten nicht möglich war, sich
an einzelne Modalitäten der Tatbegehung -insbesondere bezüglich der Anlagebeträge
und Anlagezeiträume- zu erinnern, beruht der festgestellte Sachverhalt auf den
glaubhaften Angaben der Geschädigten, die sie anlässlich ihrer Zeugenvernehmung
gemacht haben.
267
Der Angeklagte hat eingeräumt, dass von den ersten vereinnahmten Anlagebeträgen
zunächst entgegen dem Versprechen gegenüber den Anlegern die Anlaufkosten der
Firma bestritten werden sollten. Mit dem gesondert verfolgten B. sei sodann vor der
ersten Anlage festgelegt worden, dass das Geld der Anleger einbehalten und nicht als
Investition in ein Bio-Diesel-Unternehmen, nämlich die AG, verwandt werden sollte. In
diesen Plan seien auch die Mitarbeiter der GmbH A., H. und D. eingebunden gewesen.
Gleiches gelte für den später zur Gruppe gekommenen gesondert verfolgten T.. Dieser
habe ebenso wie alle zuvor Genannten für seine Tätigkeit eine deutlich erhöhte
Provision erhalten.
268
Die von der Kammer vernommenen Geschädigten haben die bereits aus sich heraus
glaubhaften und detaillierten Angaben des Angeklagten in allen Einzelfällen bestätigt.
269
Soweit der als Zeuge vernommene gesondert verfolgte B. die vom Angeklagten
dargestellte Abrede bestritten und bekundet hat, soweit er Geld vereinnahmt habe, sei
dies an die AG zu Händen Herrn S. abgeführt worden, hat die Kammer ihm keinen
Glauben geschenkt. Es ist nicht erkennbar, warum der Angeklagte sich zu Unrecht
selbst belasten sollte. Die Ausführungen des Angeklagten waren detailliert und
schlüssig. Bei den Vernehmungen der Geschädigten sind keine Divergenzen zu Tage
getreten. Er hat sogar über den Vorwurf der Anklage hinaus eingeräumt, dass an der Tat
weitere Tatgenossen im bandenmäßigen Zusammenwirken beteiligt waren.
270
Eine weitere Stütze erfährt die Darstellung des Angeklagten durch die Zeugin X. Der
von der Zeugin dargestellte Büroablauf, nach dem die Verträge der Anleger keinerlei
weitere Betreuung erfuhren, spricht in erheblichem Maße dafür, dass die geständige
Einlassung des Angeklagten zutrifft und keinerlei Geldanlage erfolgte.
271
Dies gilt umso mehr, da die Darstellung von B. für sich genommen bereits unglaubhaft
ist und augenscheinlich lediglich als eigene Schutzbehauptung dient. Seine
Darstellung, er habe das weitergeleitete Geld überwiegend in bar auf
Autobahnraststätten an St. übergeben, ist derart lebensfremd und unglaubhaft, dass die
Kammer davon abgesehen hat, St. im Verfahren gegen den Angeklagten zu dieser
Frage zu vernehmen. B. vermochte im übrigen auch keinerlei weitere Details zu den
vermeintlichen Geldübergaben oder etwaigen Gesprächen über die Rückführung der
Gelder durch die AG an die Anleger darzustellen.
272
Auch insoweit, als der gesondert verfolgte während seiner Zeugenvernehmung H. in
Abrede gestellt hat, in den gemeinsamen Plan des Anlagebetruges eingebunden
gewesen zu sein, schenkt die Kammer ihm keinen Glauben. Auch H. war die
beschriebene Büroorganisation bekannt. Gleiches gilt für die exorbitanten und völlig
unrealistischen Zinsversprechungen. Zudem hat der Zeuge H. eingeräumt, gegenüber
Kunden, die ihn bereits aus vorausgegangener Tätigkeit kannten, unter dem Namen
"D." am Telefon aufgetreten zu sein, um von diesen nicht erkannt zu werden. Zudem ist
der Zeuge bereits 2004 wegen Anlagebetrugs zu einer vollstreckbaren Freiheitsstrafe
verurteilt worden.
273
Für die Richtigkeit der Darstellung des Angeklagten spricht auch die Aussage des
Zeugen E., der bestätigt hat, dass D. ihm gegenüber im Nachhinein erklärt habe, von
dem vereinnahmten Geld sei "alles Tasche gewesen", womit der Zeuge zum Ausdruck
gebracht hat, es sei für D. von vornherein klar gewesen, dass das vereinnahmte Geld
nicht investiert wurde. Die von E. zitierte Aussage des D. belegt zudem die Richtigkeit
der Darstellung des Angeklagten, dass auch D. in die Bandenabrede eingebunden war.
274
Die einzelnen Geschädigten haben zu den jeweiligen Kontakten zu den Tatbeteiligten
Angaben gemacht und darüber hinaus bekundet, welche Vertragskonditionen in ihrem
Fall vereinbart waren und welche Anlagesummen sie im Einzelnen geleistet haben. Die
Kammer hatte in keinem Fall Veranlassung, an den Angaben der Geschädigten Zweifel
zu hegen. Die Bekundungen fanden vielmehr ausnahmslos ihre Bestätigung in dem
verlesenen Urkundenmaterial.
275
IV.
276
Der Angeklagte hat sich zunächst in insgesamt 52 Fällen des gewerbsmäßigen
Bandenbetruges gem. §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, Abs. 5, 52, 53 StGB schuldig
gemacht.
277
Die Kammer hat den Angeklagten dabei in den Fällen wegen tatmehrheitlichen
Bandenbetrugs gemäß §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, Abs. 5, 53 StGB verurteilt, in denen
der Angeklagten neben der gemeinsamen Tatplanung und der Organisation des
Verkaufs noch einen eigenen mittäterschaftlichen Tatbeitrag bei der unmittelbaren
Tatausführung im direkten Kontakt zum Geschädigten leistete. Der Angeklagte hat in
diesen Fällen ein individuelles Einzeldelikt der Betrugsserie maßgeblich
278
mittäterschaftlich gefördert und dieses Einzeldelikt damit selbständig täterschaftlich
verwirklicht. Dies hat die Kammer in den folgenden 51 Fällen der Anklage festgestellt:
1, 2, 6, 7, 9, 10, 12, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 31, 32,
33, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 53, 55, 59, 61, 62, 65, 66, 67, 68, 69, 70, 71, 74, 76, 77, 82,
84 und 85.
279
In den vorgenannten Fällen handelt es sich um Betrugstaten, die der Angeklagte als
Mitglied einer Bande beging, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrugsstraftaten
verbunden hatte, um für sich und seine Tatgenossen eine fortdauernde Einnahmequelle
zu schaffen (§ 263 Abs. 5 StGB). An den genannten Taten war neben dem Angeklagten
stets der gesondert verfolgte B. als weiteres Bandenmitglied beteiligt. Der gesondert
verfolgte A. ist als Tatgenosse für die bis Mitte April 2006 begangenen Betrugstaten und
der gesondert verfolgte H. für die sich daran anschließenden bis Dezember 2006
veranlassten Anlagegeschäfte als weiteres Bandenmitglied festgestellt. Darüber hinaus
waren zumindest noch D. (Anfang 2006 bis Anfang 2007) und T. (während des Jahres
2006 für circa 6 Monate) in die Bandenabrede und die Bandentätigkeit eingebunden. Es
kam allen Tatgenossen entsprechend der Absprache darauf an, durch ihr fortwährendes
Wirken für die GmbH eine möglichst große Zahl von Anlegern zu einem vermeintlichen
Investment bei der GmbH zu bewegen, um so die Anlagebeträge zu erhalten und diese
abredewidrig für sich zu verwenden.
280
Der Angeklagte handelte auch gewerbsmäßig, da es ihm darauf ankam, durch die
Betrugsserie die notwendige Liquidität für sich und seine Familie zu verschaffen, um
seinen aufwändigen Lebensstil zu finanzieren.
281
Die Kammer hat den Angeklagten darüber hinaus in den Fällen, in denen durch einen
der Tatgenossen Anlagebeträge betrügerisch aus der Organisation der GmbH für diese
und damit letztlich für den Angeklagten und B. eingeworben wurden, ohne dass sich
konkreter Tatbeitrag des Angeklagten zur Förderung der Einzeltat feststellen ließ,
wegen eines weiteren Falls des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs, konkret in 14
tateinheitlichen Fällen, verurteilt. Hierbei handelt es sich um folgende Fälle der Anklage:
282
3, 11, 13, 30, 35, 54, 56, 57, 58, 63, 64, 72, 73 und 83.
283
Im Zuge der Arbeitsteilung zwischen dem Angeklagten und B. oblag es nämlich dem
Angeklagten, die Telefonverkäufer zu akquirieren, diese zu unterweisen und zu
überwachen. Überwiegend stammten die "Kundenadressen" aus seinem Fundus bzw.
wurden in Zusammenarbeit mit ihm via Internet beschafft. Ihm oblag mit B. die Leitung
der GmbH. Er war neben B. unterschriftsberechtigt. B. oder er hatten etwaige
Zinsversprechungen der Verkäufer vor der Zeichnung zu billigen. Der Erlös aus den
Geschäften wurde letztendlich zwischen ihm und B. hälftig geteilt. Die diversen
Organisationsmaßnahmen und seine geschäftsleitende Stellung bei der GmbH haben
damit die Tatbeiträge seiner Tatgenossen bei den genannten 14 Einzeldelikten, wenn
auch nicht individuell so jedenfalls allgemein, gefördert. Dabei handelte der Angeklagte,
um sich aus den Betrugserlösen zu bereichern. Auch er wollte damit an diesen
Betrugstaten mitwirken und hat dies auch umgesetzt. Die Kammer hat den Angeklagten
daher in diesen Fällen wegen eines tateinheitlichen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in
Form eines – uneigentlichen – Organisationsdelikts in 14 tateinheitlichen Fällen
verurteilt (vgl. zur Rechtsfigur BGH, Urteil vom 17.06.2004, zitiert nach Juris Rd. 21).
284
Der Angeklagte hat sich darüber hinaus durch das Einwerben von Privatdarlehn unter
dem wahrheitswidrigen Vorspiegeln von Rückzahlungsbereitschaft des
gewerbsmäßigen, jedoch nicht bandenmäßigen, begangenen Betrugs gemäß §§ 261
Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 StGB schuldig gemacht. Hierbei handelt es ich um folgende 14 Fälle
der Anklage:
285
43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 60, 75, 86, 87, 88 und 89.
286
Er handelte auch hierbei stets in der Absicht, sich durch die Begehung der Betrugstaten
über eine längere Zeit eine erhebliche Einnahmequelle zu verschaffen.
287
V.
288
Im Rahmen der Strafzumessung waren für die Kammer die folgenden Strafrahmen
maßgeblich:
289
1. Strafrahmen:
290
Für die Fälle des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs hat die Kammer den
Regelstrafrahmen des § 263 Abs. 5 StGB von einem Jahr bis zu 10 Jahren
Freiheitsstrafe zur Anwendung gebracht. Die gebotene gesamtschauende Betrachtung
hat für das Vorliegen minderschwerer Fälle in keinem Einzelfall, den die Kammer
jeweils geprüft hat, hinreichende Anhaltspunkte ergeben.
291
Für die 14 Fälle des gewerbsmäßigen Betruges war der durch § 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1
StGB beschriebene Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren maßgeblich.
292
2. Strafrahmenverschiebung
293
Die Voraussetzungen für eine Strafrahmenverschiebung gem. §§ 21, 49 Abs. 1 StGB
liegen nicht vor. Der Angeklagte ist voll schuldfähig. Die Kammer schließt aus, dass bei
dem Angeklagten eines der Eingangskriterien des § 20 StGB vorliegt.
294
Bei dem Angeklagten ist keine krankhafte seelische Störung zu diagnostizieren. Der
Sachverständige P. , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie kommt zu dem
Ergebnis, dass beim Angeklagten keine endogene Psychose und keine
hirnorganischen Beeinträchtigungen festzustellen sind. Der psychische Befund war für
den Sachverständigen unauffällig. Von seiner Persönlichkeitsentwicklung her machte
der Angeklagte auf den Sachverständigen ebenso wie auf das Gericht einen
erwachsenen, ernsthaften und uneingeschränkt reflektierten Eindruck. Weder
anamnestisch und aktuell waren für den Sachverständigen Hinweise auf psychotische
Wahrnehmungen festzustellen, insbesondere bestand kein Anhalt für Beziehungs-,
Beeinträchtigungs- oder Verfolgungsideen. Gleiches gilt für optische oder akustische
Halluzinationen. Insgesamt hat der Angeklagte eine normale Entwicklung durchlaufen.
Es gab zu keiner Zeit Hinweise auf besondere Entwicklungsschwierigkeiten oder
spezielle psychische Auffälligkeiten. Der Angeklagte nimmt auch keinerlei
Medikamente.
295
Eine akute Drogenintoxikation infolge von Kokainkonsum, welche auf die
Schuldfähigkeit des Angeklagten hätte Einfluss nehmen können, schließt die Kammer
bei jeder der Taten aus.
296
Die Kammer kann zwar nicht ausschließen, dass der Angeklagte über den gesamten
Tatzeitraum Kokain zu sich nahm. Sie glaubt dem Angeklagten auch, dass er seinen
1983/1984 begonnen Kokainkonsum zum Ende des Jahres 2006 und in 2007 steigerte,
da er zum einen über erhebliche finanzielle Mittel verfügte, persönliche Probleme hatte
und die Angst vor Entdeckung täglich zunahm.
297
Die Kammer ist aber davon überzeugt, dass es beim Angeklagten lediglich zu ein
mittleren Konsum kam. Sie schließt eine akute Drogenintoxikation im Einzelfall aus.
298
Dies belegen zum einen die Bekundungen sämtlicher Zeugen mit Ausnahme von B.
und I. und zum anderen die Haaranalyse der Sachverständigen Dr. C.
299
Sämtliche der geschädigten Zeugen, die persönlichen oder auch nur telefonischen
Kontakt zum Angeklagten hatten, haben dessen Verhalten als völlig unauffällig
beschrieben. Keiner der Zeugen beschrieb die entsprechend der Darstellung des
Sachverständigen nach intensivem Drogenkonsum zu erwartende Unruhe und
Umtriebigkeit oder Gedankensprünge, starkes Schwitzen oder sonstige Auffälligkeiten
beim Angeklagten. Vielmehr wirkte der Angeklagte auf alle Geschädigten bei allen
telefonischen oder sogar persönlichen Kontakten völlig normal.
300
Auch die bei der GmbH tätigen Zeugen wussten mit Ausnahme von B., I. und E. nicht
über einen Kokainkonsum des Angeklagten zu berichten. Auch diese Zeugen hat die
Kammer nach den vorbeschriebenen möglichen Auffälligkeiten oder sonstigen
Besonderheiten in der Person des Angeklagten befragt. Weder die Zeugin X. , die ab
Februar 2006 bis Januar 2007 als Sekretärin insbesondere auch für den Angeklagten
und B. tätig war, noch die Telefonverkäufer E. oder H. haben derartige Auffälligkeiten
beschrieben. Die Zeugin E., bis März 2006 Sekretärin und anschließend über circa zwei
Monate Freundin des Angeklagten, hat bekundet, der Angeklagte habe lediglich nach
Feierabend Kokain konsumiert, so dass bereits unter dem zeitlichen Gesichtspunkt ein
Zusammenhang zu den Taten ausschiede.
301
Die Bekundung des Zeugen B. , der Angeklagte habe "jede halbe Stunde zwei bis drei
Bahnen Kokain konsumiert" wird selbst vom Angeklagten als absolut unzutreffend
qualifiziert. Eine derartige Menge, die nach der Einschätzung des Sachverständigen P.
beim Angeklagten zu einer lebensgefährlichen Vergiftung hätte führen müssen,
bezeichnet selbst der Angeklagte als zu hoch und unrealistisch. Von daher schenkt die
Kammer auch in diesem Punkt den Angaben des Zeugen B. keinen Glauben.
302
Soweit der Zeuge I. bekundete, er habe durch die geschlossene Bürotür gehört, wie der
Angeklagte wiederholt Kokain durch die Nase eingezogen habe, lässt dies bereits
keinen Schluss auf die Menge des konsumierten Rauschgifts zu. Im Übrigen schenkt die
Kammer aber auch diesem Zeugen keinen Glauben. Der Zeuge ist selber Kokain
erfahren, kann von daher den Konsum aus eigener Erfahrung darstellen. Den Konsum
des Angeklagten hat er, der als früherer Rechtsanwalt circa ab Dezember 2006 für zwei
bis drei Tage in der Woche einen Büroraum bei der GmbH angemietet hatte, nur vage
beschrieben. Bei der Befragung nach einzelnen Details sowie nach sonstigen Abläufen
in der Firma, wich der Zeuge bei seinen Antworten sofort aus und erklärte, er habe bei
seiner Arbeit auch teilweise im ersten Obergeschoss bei Internetrecherchen gesessen
und von daher derartige Details nicht mitbekommen. Im Übrigen war der Zeuge durch
seine enge Verbindung zu Rechtsanwalt U. über den die Gruppe Ende 2006 die Gelder
303
einzog, zumindest objektiv in das Tatgeschehen eingebunden, da er die Verbindung zu
U. und mindestens auch in einem Fall den unmittelbaren Geldtransfer von U. an den
Angeklagten und B. bewirkte. Von daher war auch eine Motivation des Zeugen, eine
dem Angeklagten möglichst genehme Aussage zu machen, nicht auszuschließen.
Die Feststellungen der Kammer decken sich auch mit dem Ergebnis einer beim
Angeklagten genommenen Haarprobe. Die Sachverständige Dr. C. kam in ihrem vor der
Kammer am 11. Februar 2008 erstatteten Gutachten, welches die Kammer vollinhaltlich
nachvollzogen und als zutreffend gewertet hat, zu dem Ergebnis, dass die in der
Haarprobe gefundenen Mittelwerte von 2,0 ng/mg (gemeint Haare) Cocain und von 0,43
ng/mg (Haare) Benzoylecgonin, hierbei handelt es sich um das Abbauprodukt, nur mit
einem gelegentlichen bis häufigen Konsum von Kokain zu vereinbaren sind. Ein "sehr
häufiger bzw. sehr starker Kokainkonsum" ist daher gemäß den überzeugenden
Ausführungen der Sachverständigen nicht anzunehmen, da für diesen Fall "deutlich
höhere Konzentrationen zu erwarten wären". Als deutlich höher betrachtete die
Sachverständige Werte, die die gefundenen Werte um ein Vielfaches übersteigen.
304
Bei dieser Wertung hat die Sachverständige auf Bitte der Kammer unterstellt, dass der
Angeklagte ab dem Zeitpunkt seiner Inhaftierung (28.08.2007) bis zur Haarentnahme
am 06.12.2007, mithin knapp 3 ½ Monate keinen Kokainkonsum mehr hatte. Die
Sachverständige hat nämlich ausgeführt, dass die Abstinenz des Angeklagten
angesichts der als Probe genommen Haarlänge von 7 – 8 cm bei einem
durchschnittlichen Wachstum von 1 cm/pro Monat, keine nennenswerten Auswirkung
auf das Ergebnis habe, da auch nach Beendigung des Konsums das Kokain über einen
erheblichen Zeitraum weiter in die Haare abgegeben werde und von daher selbst dann
noch an der Haarwurzel nachweisbar wäre.
305
Angesichts der beschriebenen Feststellungen schließt die Kammer beim Angeklagten
eine akute Drogenintoxikation, die zu einer Störung seiner Bewusstseinslage oder
kognitiven Fähigkeiten infolge Beeinträchtigung der Hirnfunktion zum Zeitpunkt der
jeweiligen Tatbegehung geführt hat, aus. Dieses Ergebnis bestätigt sich auch darin,
dass der Angeklagte noch heute –wovon sich die Kammer während der sich über
mehrere Verhandlungstage erstreckenden Hauptverhandlung hat überzeugen können-
über ein detailliertes und ausgeprägtes Erinnerungsvermögen an die einzelnen Taten
und deren exakte Abläufe verfügt.
306
Der Angeklagte setzte demgegenüber das Kokain nach seiner eigenen Einlassung
vielmehr bewusst ein, um seine eigene Leistungsfähigkeit zu steigern, nachdem er sich
zu der jeweiligen Tat entschlossen hatte. Ihm fiel es nämlich nach dem Kokainkonsum
leichter, die eigenen Skrupel zu überwinden und durch Einsatz seiner
Überredungskunst die Geschädigten für eine Investition zu gewinnen.
307
Der Angeklagte beging die Taten auch nicht aus dem Entzug heraus. Beim Angeklagten
sind nach seiner Verhaftung zu keinem Zeitpunkt Entzugserscheinungen aufgetreten.
Auch für den Sachverständigen haben sich keine Hinweise auf ein Entzugssyndrom
ergeben.
308
Bei keiner der Taten litt der Angeklagte an einer tief greifenden Bewusstseinsstörung.
Weder der Sachverständige P. noch die Kammer konnten Ansatzpunkte dafür erkennen,
dass beim Angeklagten zu irgend einem Zeitpunkt eine Trübung oder Einengung des
Bewusstseins, die im Verlust des intellektuellen Wissens über die Beziehung zur
309
Umwelt des Angeklagten zum Ausdruck kommt, stattgefunden hat. Es fanden sich auch
keine Hinweise für eine tief greifende Störung seines Gefühlslebens und eine etwaige
Störung der Selbstbestimmung. Auch für den Verlust oder eine erhebliche
Einschränkung der Entscheidungsfreiheit besteht kein Ansatz.
Der Angeklagte verfügt auch nicht über kognitive Defizite. Der Angeklagte zeigte sich
während der Hauptverhandlung stets eloquent. Einschränkungen seiner intellektuellen
Leistungsfähigkeit waren nicht erkennbar. Auch aus psychiatrischer Sicht, die der
Sachverständige P. der Kammer überzeugend vermittelte, waren die Argumentations-
und Handlungsketten des Angeklagten überzeugend.
310
Beim Angeklagten liegt auch keine schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne des
§ 20 StGB vor.
311
Die Kammer schließt zunächst aus, das beim Angeklagten eine Depravation als Folge
chronischen Suchtmittelkonsums vorliegt. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die
Sachverständige Dr. med. C. in ihrem Gutachten, welches sie im oben genannten
Verfahren 1992 vor dem Landgericht Traunstein erstattete, ausführte, dass beim
Angeklagten Depravationserscheinungen infolge langjährigen Missbrauchs von Kokain
zu diagnostizieren seien. Die Kammer vermögen diese Ausführungen, die die Kammer
einerseits verlesen hat und andererseits der Sachverständige P. bei seiner
Begutachtung berücksichtigt hat, nicht zu überzeugen. Dies gilt bereits deshalb, weil die
Sachverständige keine Tatsachen in Form von psychopathologischen Auffälligkeiten
schildert, an denen sie die Depravation (Persönlichkeitsverfall durch Suchtverhalten)
festmacht.
312
Abgesehen davon konnte weder der Sachverständige P. , wie dieser für die Kammer
überzeugend darstellte, noch die Kammer im Laufe der mehrtägigen Hauptverhandlung
derartigen Depravationserscheinungen beim Angeklagten aktuell feststellen.
313
Der Kokainkonsum des Angeklagten hat zu keiner Gesundheitsschädigung geführt.
Bislang sind beim Angeklagten keine körperlichen Störungen aufgetreten. Es waren
keine neurokognitiven oder hirnorganischen Defizite (z.B. Schlafstörungen,
Beeinträchtigung der Merkfähigkeit, Aufmerksamkeit im anhängigen Verfahren)
festzustellen. Dem Angeklagten gelang es auch über den gesamten Tatzeitraum von
etwa 1 ½ Jahren die von ihm initiierten und mitbestimmten hochkomplexen Vorgänge zu
steuern und zu beherrschen.
314
Der Angeklagte ist und war empathiefähig. Er schilderte der Kammer Skrupel und
Mitleid mit den Opfern. Er fühlte sich zu Beginn der Betrugsserie wie auch heute noch
für seine Familie verantwortlich. Bei den Taten zeigte er sich einfühlsam. Wesentlicher
Teil seiner Tatplanung war es nämlich, zu den Opfern ein besonderes persönliches
Vertrauensverhältnis aufzubauen, was ihm bei zahlreichen Opfern gelang. Die
Einlassung des Angeklagten offenbarte, dass er nach wie vor zur Selbstreflektion fähig
ist, indem er betonte, dass ihm stets und fälschlicherweise Statussymbole sehr viel
bedeutet hätten.
315
Ungeachtet der fehlenden Depravationserscheinungen lag im gesamten Tatzeitraum
beim Angeklagten weder ein Entzugssyndrom (ICD 10 : F 14.3) noch eine
Kokainabhängigkeit (ICD 10 : F 14.2) vor. Der Angeklagte hat keine Entzugssymptome
geschildert hat. Solche ergeben sich nach den Ausführungen des Sachverständigen
316
auch nicht aus den Vollzugsunterlagen. Der Angeklagte selbst schilderte überzeugend,
dass er während der Inhaftierung bewusst und gewollt nicht konsumiert habe. Gleiches
gelte für die derzeit erlittene Untersuchungshaft. Von daher teilt die Kammer die
Einschätzung des Sachverständigen P. , dass eine Kokainabhängigkeit (ICD 10 : F
14.2) nicht vorliegt. Die Kammer schließt auch einen schädlichen Gebrauch von Kokain
(ICD 10 : F 14.1) aus, da der Angeklagte nach wie vor weder körperliche noch
psychische Auffälligkeiten zeigt. Weder für den Sachverständigen noch für die Kammer
waren Symptome erkennbar, die diesen Rückschluss hätten rechtfertigen können.
Die Kammer schließt in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen auch eine
sonstige Persönlichkeitsstörung beim Angeklagten aus. Der Angeklagte zeigt bei einer
altersentsprechenden biologischen Entwicklung keine Auffälligkeiten bei der
Affektregulation. Vielmehr haben alle Zeugen das angenehme Umgangsverhalten des
Angeklagten betont. Die Zeugin X. lobte als Sekretärin den persönlichen Umgang des
Angeklagten.
317
Der Angeklagte leidet an keiner durchgreifenden Störung des Selbstwertgefühls. Sein
berufliches Streben nach Anerkennung sowie seine vormaligen sportlichen Erfolge
liegen nach der überzeugenden Darstellung des Sachverständigen, denen sich die
Kammer anschließt, im gesellschaftlichen Normbereich.
318
Der Angeklagte zeigt keinerlei Einengung in der Lebensführung. Auch insoweit
vermochte die Kammer keinerlei Auffälligkeiten festzustellen. Der Angeklagte verfügte
über eine intakte Beziehungsgestaltung. Zum Zeitpunkt seiner Verhaftung lebte er mit
seiner 24 jährigen Freundin zusammen. Das Paar hat ein im September 2007
geborenes Kind. Auch mit seinen Opfern konnte der Angeklagte mitfühlen. Als er im
Januar 2007 den Geschädigten T. traf und dieser berichtete, er könne die Miete nicht
zahlen, gab der Angeklagte ihm, wie der Angeklagte und T. übereinstimmten darstellten,
aus Mitgefühl 1.000 Euro.
319
Der Angeklagte verfügt über eine intakte Realitätskontrolle. Insbesondere hat der
Sachverständige beim Angeklagten keine Ansätze für eine Bewusstseinspaltung
erkennen können. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Angeklagte die neue
Betrugsserie beging, obwohl ihm angesichts der unzureichenden Vorsorge gegen
Entdeckung bewusst sein musste, dass er früher oder später neuerlich verhaftet wird
und ihm im Falle der dann zu erwartenden neuen Verurteilung, wie im Urteil des
Landgerichts Duisburg in Aussicht gestellt, die Sicherungsverwahrung droht. Die
Kammer vermochte letztlich auch mit sachverständiger Hilfe nicht zu klären, weshalb
der Angeklagte gleichwohl die neue Betrugsserie beging. Er blendete nach seiner
eignen Einlassung das Risiko der Festnahme, teilweise mit Hilfe von Kokain, aus. Er
wollte sich seinen hohen Lebensstil, augenscheinlich möglichst lange, sichern. Im
Übrigen haben B., H. und die weiteren Tatgenossen eine vergleichbare
Risikobereitschaft gezeigt, wenngleich diesem Personenkreis nicht die
Sicherungsverwahrung drohte.
320
Die Kammer sieht daher beim Angeklagten im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem
Sachverständigen P. lediglich eine dissoziale und narzisstische Akzentuierung der
Persönlichkeit ohne Krankheitswert.
321
Die vorstehende Persönlichkeitsakzentuierung hat auch keiner Auswirkung auf die
Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten. Diese war vielmehr bei jeder
322
Tatbegehung uneingeschränkt gegeben. Der Angeklagte ging planvoll vor. Er steuerte
und beherrschte einen komplexen Handlungsablauf über einen langen Zeitraum. Er
verstand es, eine emotionale Basis und ein Vertrauensverhältnis zu den Geschädigten
herzustellen. Auch nach der Tatbegehung gelang es ihm, die Geschädigten zu
beschwichtigen oder sogar, obwohl die vereinbarten Vertragskonditionen offensichtlich
nicht eingehalten worden waren, die Anleger zu weiteren Anlagen zu bewegen.
3. konkrete Strafzumessung
323
Bei der konkreten Strafmaßfindung hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten
insbesondere dessen volles und rückhaltloses Geständnis gewertet. Der Angeklagte hat
sich zu seinen Taten bekannt und Bereitschaft erklärt, Verantwortung für sein
Fehlverhalten zu übernehmen. Der Angeklagte hat des Weiteren Aufklärungshilfe
geleistet. Seine Angaben werden Bedeutung in den mittlerweile gegen seine
Tatgenossen geführten Strafverfahren haben.
324
Wenngleich der Kokainkonsum auf die Schuldfähigkeit des Angeklagten keinen
Einfluss genommen hat, blieb doch nicht unberücksichtigt, dass der
Betäubungsmittelkonsum dazu beigetragen hat, die beim Angeklagten vorhandenen
Skrupel zu überwinden und seine Leistungsfähigkeit zu steigern, wobei der Angeklagte
das Kokain allerdings gezielt zu diesen Zwecken einsetzte.
325
Strafmildernd hatte sich auch auszuwirken, dass es zu der im Urteil des Landgerichts
Duisburg vom 27.02.2001 für dringend erforderlich erachteten Therapie während des
Strafvollzugs aus Gründen, die der Angeklagte nicht zu vertreten hat, nicht gekommen
ist. Dies hatte zur Folge, dass die Persönlichkeitsdefizite des Angeklagten nicht
therapeutisch aufgearbeitet wurden, obwohl der Angeklagte sich während des letzten
Strafvollzugs mehrfach darum bemüht hatte. Schließlich hat die Kammer auch nicht
unberücksichtigt gelassen, dass die Opfer teilweise besonders leichtgläubig waren und
nicht einmal angesichts der völlig unrealistischen Renditezusagen Misstrauen hegten.
326
Zu Lasten des Angeklagten hatten sich dessen Vorstrafen –insbesondere da sie
einschlägig sind- auszuwirken. Dies umso mehr, als der Angeklagte nach sechs Jahren
Haft erst im Mai 2005 entlassen worden war und nur rund ein halbes Jahr später
ansetzte, die abgeurteilten Straftaten zu begehen. Des Weiteren konnten die teilweise
hohen Einzelschäden nicht unberücksichtigt bleiben.
327
Unter Berücksichtigung aller –insbesondere der angeführten-
Strafzumessungsgesichtspunkte hat die Kammer zunächst folgende Rasterung für die
Einzelstrafen veranschlagt und dann in jedem Einzelfall geprüft, ob und gegebenenfalls
welche Abweichung von der Rasterung der Einzelfall erfordert:
328
a) Bandentaten:
329
aa) Schaden unter 10.000 Euro: grundsätzlich ein Jahr sechs Monate
Einzelfreiheitsstrafe.
330
Dies betrifft die Fälle: 1 (10.000 Euro), 2 (10.000 Euro), 6 (6.500 Euro), 7 (3.000 Euro), 9
(6.000 Euro), 12 (4.000 Euro), 14 (5.000 Euro), 16 (3.000 Euro), 19 (6.000 Euro), 20
(8.000 Euro), 23 (3.000 Euro), 24 (10.000 Euro), 25 (3.000 Euro), 27 (3.000 Euro), 28
(2.000 Euro), 29 (10.000 Euro), 31 (10.000 Euro), 33 (5.000 Euro), 37 (5.800 Euro), 38
331
(3.480 Euro), 40 (5.000 Euro), 41 (8.455 Euro), 53 (10.000 Euro), 55 (4.000 Euro), 66
(7.700 Euro), 67 (5.000 Euro), 68 (3.250 Euro), 69 (10.000 Euro), 70 (10.000 Euro), 74
(3.000 Euro) und 77 (4.500 Euro).
Die Kammer hielt in jedem der aufgezeigten Fälle auch unter Berücksichtigung der
jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalls eine Einzelstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten
für tat- und schuldangemessen.
332
bb) Schadensbeträge über 10.000 Euro bis 20.000 Euro: grundsätzlich zwei Jahre
Einzelfreiheitsstrafe.
333
Dies betrifft zunächst die Fälle: 10 (20.000 Euro), 15 (12.000 Euro), 17 (13.000 Euro), 18
(13.000 Euro), 21 (19.000 Euro), 22 (15.000 Euro), 26 (12.000 Euro), 32 (15.000 Euro),
39 (10.200 Euro), 59 (12.000 Euro), 62 (20.000 Euro), 76 (12.500 Euro) und 84 (20.000
Euro).
334
Für diese Fälle hielt die Kammer auch unter Berücksichtigung der jeweiligen
Besonderheiten des Einzelfalls eine Einzelstrafe von 2 Jahr für tat- und
schuldangemessen.
335
Für den Fall 36 (Geschädigte I. 20.000 Euro) hat die Kammer eine Einzelfreiheitsstrafe
von zwei Jahren und sechs Monaten festgesetzt. Hier fiel zu Lasten des Angeklagten
zusätzlich ins Gewicht, dass das durch die Betrugstat erlangte Geld für die Ausbildung
der Tochter der Geschädigten bestimmt war und der Angeklagte aufgrund einer
entsprechenden Information der Zeugin vor der Geldübergabe von diesem Umstand
Kenntnis hatte.
336
cc) Schadensbeträge über 20.000 Euro bis 50.000 Euro: grundsätzlich zwei Jahre sechs
Monate Einzelfreiheitsstrafe.
337
Dies betrifft die Fälle: 42 (25.520 Euro), 65 (50.000 Euro), 71 (25.000 Euro), 82 (21.000
Euro) und 85 (29.000 Euro).
338
Für diese Fälle hielt die Kammer auch unter Berücksichtigung der jeweiligen
Besonderheiten des Einzelfalls eine Einzelstrafe von 2 Jahr und sechs Monaten für tat-
und schuldangemessen.
339
dd) Schadensbetrag über 50.000 Euro: grundsätzlich drei Jahre Freiheitsstrafe.
340
Dies betrifft den Fall 61 (Geschädigter L. /75.000 Euro), wobei die Kammer auch unter
Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls die Einzelstrafe von 3 Jahre für tat-
und schuldangemessen befand.
341
b) Tateinheitliche Fälle des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs:
342
Die eine Tat als uneigentliches Organisationsdelikt umfasst folgende 14 tateinheitlich
zusammentreffende Fälle des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs:
343
3 (3.000 Euro), 11 (3.300 Euro), 13 (20.000 Euro), 30 (13.700 Euro), 35 (3.000 Euro), 54
(15.000 Euro), 56 (25.000 Euro), 57 (36.000 Euro), 58 (13.578 Euro), 63 (10.000 Euro),
64 (51.000 Euro), 72 (5.000 Euro), 73 (3.000 Euro) und 83 (5.000 Euro).
344
Bei der Strafmaßfindung hat die Kammer in diesem Fall neben den eingangs
geschilderten Gesichtspunkten insbesondere die Schadenshöhe von mehr als 200.000
Euro berücksichtigt. Sie hat für diese Tat eine Einzelstrafe von drei Jahre verhängt.
345
c) Gewerbsmäßige Betrugstaten
346
Die Kammer hat auch hier eine grundsätzliche Rasterung vorgenommen, um dann unter
Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfall die tat- und schuldangemessene
Strafe zu finden.
347
aa) Schadensbetrag unter 1.000 Euro: grundsätzlich neun Monate Einzelfreiheitsstrafe
348
Dies betrifft zunächst den Fall 75 (700 Euro). Die Kammer hat hier auch eine
Einzelstrafe von neun Monaten verhängt.
349
Für den Fall 50 (700 Euro) hat die Kammer eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr in
Ansatz gebracht. In diesem Zusammenhang hat die Kammer zusätzlich berücksichtigt,
dass es sich bei dem Geschädigten I. um einen 79 Jahre alten Rentner handelt, der zu
Anfang des Jahres 2007 einen Herzinfarkt erlitten und in seiner geistigen
Leistungsfähigkeit für jedermann erkennbar beeinträchtigt war, als es zur Tatbegehung
kam. Diese Beeinträchtigung des Geschädigten hatte auch der Angeklagte erkannt,
weshalb er im nachhinein, wie der der Kammer mehrfach versicherte, besondere
Skrupel bei den Taten zum Nachteil des I. entwickelte, diese aber gleichwohl überwand.
350
bb) Schadensbetrag über 1.000 Euro bis 10.000 Euro: grundsätzlich ein Jahr
Einzelfreiheitsstrafe.
351
Soweit die Taten den Geschädigten I. betreffen, hat die Kammer aus den oben
genannten Gründen jeweils höhere Einzelfreiheitsstrafen festgesetzt. Im Einzelnen gilt: -
43 (I. /3.000 Euro): ein Jahr sechs Monate Einzelfreiheitsstrafe; - 45 (I. /2.000 Euro): ein
Jahr sechs Monate Einzelfreiheitsstrafe; - 47 (I. /10.000 Euro): ein Jahr sechs Monate
Einzelfreiheitsstrafe; - 48 (I. /2.500 Euro): ein Jahr sechs Monate Einzelfreiheitsstrafe; -
49 (I. /9.500 Euro): ein Jahr sechs Monate Einzelfreiheitsstrafe; im Übrigen hat die
Kammer für die nachfolgenden Fälle jeweils ein Jahr Einzelfreiheitsstrafe verhängt: 60
(5.000 Euro), 86 (7.000 Euro), 87 (3.000 Euro) und 89 (5.000 Euro).
352
cc) Schadensbeträge über 10.000 Euro: grundsätzlich ein Jahr sechs Monaten
Einzelfreiheitsstrafe.
353
Soweit die Taten den Geschädigten I. betreffen hat die Kammer auch hier die oben
dargestellten Besonderheiten strafschärfend berücksichtigt. Insofern gilt: - 44 (I. /12.000
Euro): zwei Jahre Einzelfreiheitsstrafe; - 46 (I. /12.000 Euro): zwei Jahre
Einzelfreiheitsstrafe. Für den verbleibenden Fall 88 (15.000 Euro) hat die Kammer die
eingangs erwähnte Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten in Ansatz
gebracht.
354
d) Gesamtstrafe
355
Unter abermaliger Berücksichtigung aller maßgeblichen –insbesondere der
aufgezeigten- Strafzumessungsgesichtspunkte hat die Kammer aus den genannten
356
Einzelstrafen unter Erhöhung der Einsatzstrafe von drei Jahren eine
Gesamtfreiheitsstrafe von
sechs Jahren
357
gebildet. In diesem Zusammenhang hat die Kammer insbesondere die gleichgelagerte
Begehungsweise und Motivlage berücksichtigt. Strafschärfend hatten sich wieder der
relativ lange Tatzeitraum und der hohe Gesamtschaden von mehr als 900.000 Euro
auszuwirken. Strafmildernd fiel zunächst wiederum das Geständnis des Angeklagten
und die von ihm geleistete Aufklärungshilfe ins Gewicht. Darüber hinaus hat die
Kammer bei der Findung der Gesamtstrafe zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt,
dass der Angeklagte durch die gleichzeitig angeordnete Sicherungsverwahrung
zusätzlich belastet wird. Er wird nämlich beim Vollzug der verhängten
Gesamtfreiheitsstrafe keinerlei Lockerungen erfahren, so dass ihn die verhängte
Freiheitsstrafe in besonderem Maße trifft.
358
VI.
359
1. Maßregel nach § 63 StGB
360
Die Anordnung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63
StGB kam nicht in Betracht. Eine Unterbringung gemäß § 63 StGB setzt voraus, dass
eine rechtswidrige Tat im Zustand sicher feststehender Schuldunfähigkeit oder
zumindest verminderter Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB begangen wurde. Dies
ist hier –wie oben ausgeführt- nicht der Fall.
361
2. Maßregel nach § 64 StGB
362
Ebenso war eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß §
64 StGB nicht geboten. Beim Angeklagten besteht –wie ebenfalls bereits ausgeführt-
keine Abhängigkeit von berauschenden Mitteln, insbesondere von Kokain und somit
kein Hang i.S.d. § 64 StGB. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass unter einen
Hang im Sinne der genannten Vorschrift nicht nur eine chronische, auf körperliche Sucht
beruhende Abhängigkeit fällt. Vielmehr genügt eine eingewurzelte, aufgrund
psychischer Disposition bestehende und durch Übung erworbene intensive Neigung,
Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen, ohne dass dieses den Grad einer
psychischen Abhängigkeit erreicht haben muss (BGH, Beschluss vom 18.07.2007 – 5
StR 279/07).
363
Eine derartige auf eine psychische Disposition zurückgehende Neigung liegt beim
Angeklagten jedoch nicht vor. Ohne körperliche oder psychische Abhängigkeit setzte er
das Kokain gezielt ein, um seine Skrupel vor der Tat zu überwinden und um seine
Leistungsfähigkeit zu steigern.
364
Abgesehen davon ist eine Maßregel nach § 64 StGB auch deshalb nicht geboten, weil
der Angeklagte die Taten weder im Rausch beging noch die Taten auf den
Kokainkonsum zurückgehen. Der Angeklagte hat das Kokain lediglich als Stimulans
und zur Leistungssteigerung eingesetzt. Der Sachverständige P. hat überzeugend
ausgeführt, der Angeklagte habe infolge des Kokainkonsums weniger schlafen müssen,
sei belastbar und leistungsfähig gewesen, habe vermeintlich gute Ideen entwickelt und
diese auch in die Tat umsetzen können. Der Anlass zur Tatbegehung war daher nicht
365
der Konsum von Kokain, sondern vielmehr das Streben noch Schaffung und Erhaltung
eines aufwändigen Lebensstils, den der Angeklagte im Kauf und Unterhalt von
Luxusfahrzeugen, goldenen Uhren und im Verbringen von Luxusurlauben zu finden
glaubte.
3. Maßregel des § 66 StGB
366
Die Kammer hatte die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung
anzuordnen (§ 66 Abs. 1 StGB).
367
Nach der genannten Vorschrift ist die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
auszusprechen, wenn der Angeklagte wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer
Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt wird, und er wegen vorsätzlicher
Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer
Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, er wegen einer oder
mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat mindestens zwei Jahre Freiheitsstrafe verbüßt
oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und
Sicherung befunden hat und die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt,
dass er infolge des Hangs zu erheblichen Straftaten, nämlich zu solchen, durch welche
die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder schwerer
wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, für die Allgemeinheit gefährlich ist.
368
Die formellen Voraussetzungen lagen für die Kammer zum Zeitpunkt der
Urteilsverkündung vor.
369
Die Kammer hat den Angeklagten wegen mehrerer einzelner Straftaten zu
Einzelfreiheitsstrafen von mindestens zwei Jahren verurteilt. Die Einsatzstrafe wurde in
zwei Fällen mit drei Jahren festgesetzt. In weiteren 19 Fällen hat sie eine
Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren bis zu zwei Jahren und sechs Monaten
ausgesprochen.
370
Der Angeklagte ist vor dieser Verurteilung auch bereits mindestens zweimal wegen
vorsätzlicher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, verurteilt worden und
zwar jeweils zu Freiheitsstrafen von mindestens einem Jahr, wobei die Kammer die
rechtsfehlerfreie Strafzumessung der Vorgerichte in jedem Einzelfall geprüft hat.
371
Am 03.12.1991 verurteilte ihn das Amtsgericht Pforzheim wegen Betruges zu einer
Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Die Tat wurde im Zeitraum vom
20.03.1990 (erste Geldübergabe) bis zum 06.04.1990 (dritte und letzte Geldübergabe)
begangen.
372
Unter Einbeziehung der vorgenannten Entscheidung verurteilte ihn das Landgericht
Traunstein am 12.11.1992 wegen Betruges, Beihilfe zum Betrug und Untreue in zwei
Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. Für den
genannten Betrug, begangen am 28.09.1987, wurde gegen den Angeklagten eine
Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten festgesetzt; für die Beihilfe zum
Betrug, begangen am 25.09.1989, eine solche von einem Jahr und sechs Monaten zu
Grunde gelegt.
373
Das Landgericht Köln verurteilte den Angeklagten am 21.05.1999 wegen Betruges in
fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten. Dabei
374
wurden Einzelfreiheitsstrafen von zwei Jahren (Geschädigter Schmidt/Tatzeitraum
15.01. bis 12.02.1996) und von zweimal einem Jahr und sechs Monaten (Geschädigter
C. /Tatzeitraum 11.01. bis 02.02.1996 und Geschädigter N./Tatzeitraum 11.01. bis
02.02.1996) in Ansatz gebracht.
Schließlich verurteilte das Landgericht Duisburg den Angeklagten am 27.02.2001 zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten. Diesmal wurden u.a.
folgende Einzelstrafen zu Grunde gelegt: Ein Jahr Einzelfreiheitsstrafe für die am
06.06.1994 gegenüber dem Geschädigten F. begangene Tat; in drei Fällen ein Jahr und
sechs Monate für die am 26.03., 28.03. und 03.04.1996 gegenüber dem Zeugen L.
begangenen Betrugstaten; ein Jahr und zwei Monate sowie ein weiteres Mal ein Jahr
und sechs Monate für die gegenüber dem Zeugen T. jeweils im März 1996 begangenen
Betrugstaten.
375
Der Angeklagte befand sich auch mindestens zwei Jahre im Strafvollzug. So verbüßte
er mindestens in den folgenden Zeiträumen Straf- oder Untersuchungshaft:
376
Vom 24.10.1991 bis zum 26.10.1993, als er auf Bewährung entlassen wurde, sodann
vom 21.05.1996 bis zum 12.02.1997 und in direktem Anschluss daran vom 13.02.1997
bis zum 28.02.1997 und vom 29.05.1998 bis zum 23.11.1998 schließlich vom
22.06.1999 bis zum 08.03.2005, als er mit Verbüßung der durch das Landgericht
Duisburg verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten zum
Endstrafenzeitpunkt aus der Haft entlassen wurde. Unter Berücksichtigung der
Haftzeiten steht auch die Verjährungsregelung des § 66 Abs. 4 S. 3 und S. 4 StGB der
Einbeziehung oben dargestellten Symptomtaten nicht entgegen.
377
Auch die materielle Voraussetzung der Anordnung der Sicherungsverwahrung ist
gegeben. Die Gesamtwürdigung des Angeklagten und seiner Taten ergibt, dass er
infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen durch welche
schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, für die Allgemeinheit gefährlich ist.
378
Der Angeklagte leidet unter einem Hang. Er hat eine intensive Neigung zu
Rechtsbrüchen. Dies zeigt die Häufigkeit und Schwere sowie insbesondere auch die
Geschwindigkeit der Rückfälle. Dies wird besonders daran deutlich, dass der
Angeklagte, nachdem er am 08.03.2005 letztmalig aus der Haft entlassen wurde, bereits
am 15.12.2005 die erste Tat zu Lasten des Geschädigten T. im anhängigen Verfahren
beging.
379
Der Sachverständige P. hat bezüglich des Angeklagten eine "fest eingewurzelte
Neigung" festgestellt, immer wieder in ähnlicher Weise straffällig zu werden, "wann
immer er die Gelegenheit dazu haben wird". Zur Begründung hat der Sachverständige
u.a. angeführt, dass sich der Angeklagte auch durch bisherige Verurteilungen nicht hat
davon abbringen lassen, weitere "sehr komplexe Betrugsdelikte zu begehen und dass
der ihm eigene Hang zu gefährlichen Straftaten immer wieder überhand über sein
Handeln und Denken gewonnen hat".
380
Diesen Gesichtspunkt hat die Kammer nachvollzogen. Die Kammer teilt die vom
Sachverständigen vorgenommene Einschätzung. Nach der Auffassung des Gerichts
kommt insbesondere der bisherigen kriminellen Betätigung, hier insbesondere der
Anzahl der einzelnen Betrugstaten, der Zahl der Vorstrafen, der hohen
Rückfallgeschwindigkeit ohne lange straffreie Pausen besonderes Gewicht bei der
381
Qualifikation des Angeklagten als Hangtäter zu. Der Angeklagte hat sich insofern
spezialisiert, dass er immer wieder Vermögensstraftaten begeht, wobei er es versteht,
das Vertrauen der Anleger zu gewinnen und sie zu Investitionen zu veranlassen. Im
vorliegenden Verfahren hat ihn dies nicht davon abgehalten, auch Personen zu
schädigen, zu denen er in einem freundschaftlichen Verhältnis stand (Geschädigter E.).
Er hat auch Personen betrogen, die für ihn erkennbar in ihrer geistigen
Leistungsfähigkeit (Geschädigte I.) beeinträchtigt waren. Auch die Kenntnis der
geplanten Verwendung der anzulegenden Gelder für die Ausbildung der Tochter
(Geschädigte II.) vermochte beim Angeklagten keine hinreichenden Skrupel zu wecken.
Diese Umstände belegen, dass es sich beim Angeklagten nicht um einen Zufalls- oder
Gelegenheitstäter handelt. Der Angeklagte wird vielmehr von seinen kriminellen
Schwächen beherrscht, die ihn immer wieder straffällig werden lassen.
Dies gilt umso mehr als sich der Angeklagte in der Vergangenheit regelmäßig kurz nach
seiner Haftentlassung wieder in seinem früheren kriminellen Umfeld bewegte, in dem er
als "Toploader" der Branche gilt. Auch bei der GmbH hatte der Angeklagte binnen
kurzer Zeit zahlreicher Tatgenossen angeworben, die ihm aus vormals illegalen
Anlagegeschäften bekannt waren.
382
Die bisherigen Zwangsmaßnahmen des Staates haben den Angeklagten nicht
nachhaltig beeindruckt. Weder die teilweise langjährigen Freiheitsstrafen noch das
lebenslange Berufsverbot oder die in vom Landgericht Duisburg 2001 in Aussicht
gestellte Sicherungsverwahrung konnten den Angeklagten davon abhalten, neuerlich
einen umfangreichen Anlagebetrug zu begehen.
383
Der Angeklagte ist als Hangtäter für die Allgemeinheit gefährlich. Auch zum
Urteilszeitpunkt besteht bei ihm die Wahrscheinlichkeit, dass er in Zukunft Straftaten
begehen wird, die den Rechtsfrieden erheblich stören. Dem steht die in der
Hauptverhandlung gezeigte Reue und die bekundete Absicht, den kriminellen
Lebensweg aufzugeben, nicht entgegen. Einen derartigen Umkehrwillen hatte der
Angeklagte bereits in der Vergangenheit geäußert, letztmalig nach beim Landgericht
Duisburg im Jahre 2001, ohne ihn längere Zeit hinweg durchzuhalten.
384
Der Sachverständige P. hat gegenüber der Kammer ausgeführt, es sei zu erwarten,
dass der Angeklagte "den Gesetzmäßigkeiten seiner kriminellen Persönlichkeit folgend
nach dem Wiederholungsprinzip immer wieder neue gleichgelagerte Betrugsdelikte
begehen wird". Auch diesen Gesichtspunkt hat die Kammer nachvollzogen und für
richtig erachtet. Die zahlreichen gleich gelagerten Betrugstaten, die der Angeklagte in
der Vergangenheit beging, für die er lange Haftzeiten verbüßte und die gleichwohl
festzustellende hohe Rückfallgeschwindigkeit belegen in ihrer Gesamtschau die Gefahr,
dass der Angeklagte auch zukünftig Taten begehen wird, durch die er bei seinen Opfern
schweren wirtschaftlichen Schaden anrichten wird.
385
Die Verhängung der Sicherungsverwahrung ist auch verhältnismäßig (§ 62 StGB). Sie
steht zur Bedeutung der vom Angeklagten begangenen und zu erwartenden Taten
sowie zu dem Grad der von ihm ausgehenden Gefahr nicht außer Verhältnis. Eine
weniger einschneidende Maßnahme steht nicht zur Verfügung, um in hinreichendem
Maße den Rechtsfrieden zu sichern. Sowohl langjährigen Haftstrafen als auch ein
lebenslanges Berufsverbot im Kapitalanlagegeschäft sowie die Androhung der
Sicherungsverwahrung im Urteil des Landgericht Duisburg im Jahre 2001 haben sich
als fruchtlos erwiesen.
386
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit steht auch nicht dadurch in Frage, dass der
Angeklagte allein wirtschaftliche Schäden verursachte. Das Ausmaß der
wirtschaftlichen Schäden im Einzelfall, aber auch der vom Angeklagten verursachte
Gesamtschaden belegen auch bei den hier zur Aburteilung stehenden Taten der
mittleren Kriminalitätsebene hinreichend die Verhältnismäßigkeit der
Sicherungsverwahrung. Denn der Angeklagte schreckte weder davor zurück, einzelne
Geschädigte sehenden Auges zu ruinieren (Geschädigter T. ), langjährige Freunde zu
betrügen (Geschädigter E.) oder auch deren langjährige Planung (bzgl. der
Ausbildungsfinanzierung der Tochter) bewusst zu zerstören. Gleichzeitig macht in sein
Geschick, ein persönliches Vertrauensverhältnis zu den Opfern aufzubauen, weitaus
gefährlicher als einen "üblichen" Telefonverkäufer oder Anlagebetrüger. Dies zeigt sich
auch darin, dass er als "Toploader" der Branche gilt.
387
Schließlich ist auch der Umstand, dass es während der letzten Haftzeit nicht zu der vom
Landgericht Duisburg für notwendig erachteten Therapie des Angeklagten gekommen
ist, nicht geeignet, die Anordnung der Sicherungsverwahrung als unverhältnismäßig zu
qualifizieren. Dies gilt auch unter zusätzlicher Berücksichtigung, dass sich der
Angeklagte um meine entsprechende Therapie bemühte. Angesichts der Schwere und
der Vielzahl der begangenen Straftaten sowie unter Berücksichtigung der hohen
Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten sieht die Kammer den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit zur Sicherung des Rechtsfriedens gewahrt.
388
Besonders deutlich weist die Kammer darauf hin, dass auch nach ihrer Einschätzung
eine psychologische Betreuung des Angeklagten im Strafvollzug unverzichtbar
erscheint. In diesem Zusammenhang sollte die vom Angeklagten wiederholt geäußerte
Therapiebereitschaft ebenso wenig unberücksichtigt bleiben, wie die vom
Sachverständigen P. hervorgehobene Behandlungsfähigkeit. Der Sachverständige hielt
den Vollzug in einer therapeutischen Anstalt für geboten, um die oben dargestellten
Persönlichkeitsdefizite des Angeklagten zu behandeln.
389
VII.
390
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.
391