Urteil des LG Essen vom 02.09.2008

LG Essen: vollkaskoversicherung, schadenersatz, mithaftung, nebenkosten, fahrzeug, versicherungsnehmer, geschwindigkeit, mieter, reparaturkosten, verkehrsunfall

Landgericht Essen, 15 S 158/08
Datum:
02.09.2008
Gericht:
Landgericht Essen
Spruchkörper:
15. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 S 158/08
Normen:
§ 67 VVG
Sachgebiet:
Verkehrsrecht
Leitsätze:
Verkehrsunfall mit einem Mietfahrzeug, Vollkaskoversicherung,
Quotenvorrecht des Geschädigten
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 20.03.2008 verkündete Urteil
des Amtsgerichts Bottrop – 10 C 154/07 – teilweise abgeändert und wie
folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15,00 € nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem
16.12.2006 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
1
I.
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Die Beklagte mietete bei der Klägerin einen PKW unter Zugrundelegung der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin.
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Diese lauten unter 10.b:
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Wird eine Haftungsbefreiung gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts vereinbart,
stellt F den Mieter nach den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung mit
nachfolgender Selbstbeteiligung für Schäden an Mietfahrzeugen frei...
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Eine dementsprechende Haftungsbefreiung wurde vereinbart, nach Behauptung der
Klägerin mit Selbstbeteiligung von 1.500,- €, nach derjenigen der Beklagten mit
Selbstbeteiligung von 750,- €.
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Das Mietfahrzeug erlitt einen Unfall.
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Der hierbei entstandene Schaden belief sich auf 4.277,56 € (4.158,51 €
Reparaturkosten netto, 25 € Nebenkosten und 94,05 € Gutachterkosten).
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Vom Unfallgegner, der eine 40 %ige Mithaftung für den Unfall akzeptierte, vereinnahmte
die Klägerin Schadenersatz in Höhe von 1.711,02 €.
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Die Klägerin führt den Unfall auf ein Mitverschulden der Beklagten zurück. Sie
behauptet unter Beweisantritt, die Beklagte sei in einen Feldweg nach links abgebogen,
ohne auf das sie überholende Fahrzeug des Unfallgegners zu achten.
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Sie nimmt die Beklagte auf Zahlung weiterer 900,- € in Anspruch.
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Der Beklagte tritt der Klage im Wesentlichen unter Berufung auf ein Alleinverschulden
des Unfallgegners entgegen und behauptet, sie sei in jeder Hinsicht ordnungsgemäß
nach links abgebogen; als sie sich zum Teil schon in der Einmündung der Seitenstraße
befunden habe, habe der Unfallgegner noch versucht, links an ihr vorbeizufahren. Da er
sich anschließend mehrfach überschlagen habe, sei davon auszugehen, dass er mit
einer weit überhöhten Geschwindigkeit von 130 km/h (statt erlaubter 100 km/h) gefahren
sei.
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Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und hierzu ausgeführt, dass die Beklagte
auf Grund der Vertragsbedingungen im Ergebnis wie eine Vollkasko-
Versicherungsnehmerin zu stellen sei und der Klägerin auf Grund des Quotenvorrechts
daher keinen Schadenersatz schulde.
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Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihren Vertragsbedingungen keine
Schadensabrechnung unter Berücksichtigung eines Quotenvorrechts der Beklagten
entnimmt.
14
II.
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Die Berufung der Klägerin ist unbegründet.
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Mit Recht hat das Amtsgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die
Beklagte einschließlich des Quotenvorrechts so zu stellen sei, als wäre sie
vollkaskoversichert gewesen.
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Die Beklagte ist auf Grund der Vertragsbedingung
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Wird eine Haftungsbefreiung gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts vereinbart,
stellt F den Mieter nach den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung mit
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nachfolgender Selbstbeteiligung für Schäden an Mietfahrzeugen frei...
dem Grundsatz nach so zu stellen, wie sie beim Abschluss einer Vollkaskoversicherung
mit Selbstbeteiligung stünde.
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Aus Sicht des Kunden ergibt sich aus den Vertragsbedingungen zumindest nicht mit
hinreichender Deutlichkeit, dass er sich aufgrund der Doppel-Rolle der Klägerin als
Vermieterin und Kaskoversicherung schlechter steht als im Fall einer Kasko-
Fremdversicherung.
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Eher erweckt die Formulierung den Eindruck eines Rechtsverhältnisses, das dem
Kunden grundsätzlich dieselben Vorteile gewähren soll wie eine Vollkasko-
Versicherung, deren Abschluss ihm daher überflüssig erscheinen muss, falls sie bei
dieser Vertragsgestaltung überhaupt in Betracht käme.
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Das gilt unter Einschluss des Quotenvorrechts gegenüber der Versicherung, das zu den
grundsätzlichen Vorteilen der Vollkaskoversicherung zählt und seine Rechtfertigung in
der Prämienzahlung des Versicherungsnehmers findet.
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Wie die Vollkaskoversicherung den Übergang einer Schadenersatzforderung gegen
den Dritten nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend machen darf, besteht
für die Klägerin daher analog nicht das Recht, den
Gesamtschuldnerausgleichsanspruch des Kunden gegen den für den Schaden
mitverantwortlichen Dritten zu beschädigen, indem sie den Dritten auf Schadenersatz in
Anspruch nimmt, ohne dessen Leistung dem Kunden gutzuschreiben.
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Zumindest ergibt sich für den Kunden nichts eindeutig Gegenteiliges aus den
Vertragsbedingungen, so dass diese, sollte an der Auslegung Zweifel bestehen,
kundenfreundlich auszulegen sind.
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Unter Berücksichtigung dessen ist die Klage im Wesentlichen unschlüssig.
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Die Beklagte stünde sich bei Feststellung der Klageforderung nämlich ungünstiger als
ein Vollkasko-Versicherungsnehmer in vergleichbarer Lage.
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Als vollkaskoversicherte Kundin könnte die Beklagte sich wie folgt schadlos halten:
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Von ihrer Vollkaskoversicherung erhielte sie eine Leistung in Höhe von 4.252,56 €
(4.158,51 € Reparaturkosten netto und 94,05 € Gutachterkosten) abzüglich 1.500,- €
Selbstbeteiligung = 2.752,56 €.
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Soweit sie nicht von ihrer Versicherung Ersatz erhielte – also für einen (kongruenten)
Schaden von 1.500,- € sowie für (inkongruente) 25,- € Nebenkosten – könnte sie den
Unfallgegner auf Schadenersatz in Anspruch nehmen, soweit dessen Haftung für den
Gesamtschaden reicht. Angesichts der Haftung des Gegners zu 40 % und der Tatsache,
dass 1.500,- € weniger als 40 % des Gesamtschadens beträgt, erhielte sie daher Ersatz
in voller Höhe des kongruenten Schadens.
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Der inkongruente Schaden von 25,- € würde ihr vom Unfallgegner allerdings lediglich zu
40 % erstattet.
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Bei der tatsächlich gewählten Vertragskonstruktion darf die Beklagte sich zumindest bei
gebotener kundenfreundlicher Auslegung nicht schlechter stehen.
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Da die Klägerin im vorliegenden Fall an die Stelle der Vollkaskoversicherung tritt, muss
auch sie sich so stellen lassen, wie sie als Vollkaskoversicherung stünde.
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In der Rolle einer Vollkaskoversicherung wäre die Klägerin gehindert gewesen, den
Unfallgegner selbst auf Schadenersatz in Höhe von 1.500,- € in Anspruch zu nehmen.
Den Vorrang bei der Inanspruchnahme des Gegners hat vielmehr der
Versicherungsnehmer.
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Dass die Klägerin den gemäß §§ 426 (2), 840 (1) BGB bestehenden internen
Gesamtschuldner-Ausgleichsanspruch der Beklagten durch Einziehung ihrer
Schadenersatzforderung beim Unfallgegner in Höhe von 1.500,- € zum Erlöschen
brachte, ist zwar an sich nicht zu missbilligen, da die Beklagte hiermit einverstanden
gewesen sein dürfte. Es handelt sich hierbei aber wirtschaftlich um eine Leistung der
Beklagten, die als ihre Leistung an die Klägerin aufzufassen ist, um die grundsätzliche
Vergleichbarkeit der Rechtsstellung der Beklagten mit einer Vollkasko-
Versicherungsnehmerin nicht zu stören.
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Angesichts dessen steht der Klägerin kein weiterer Anspruch gegen die Beklagte auf
Ersatz des kongruenten Schadens zu.
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Lediglich soweit beim Vergleich der Beklagten mit einer Vollkasko-
Versicherungsnehmerin ein Restschaden von 15,- € Nebenkosten bei ihr verbliebe, ist
die Klage gemäß begründet, da der Klägerin gemäß Absatz 10 .a ihrer
Versicherungsbedingungen ein Anspruch auf eine Verwaltungskostenpauschale
zusteht und sie vom Unfallgegner insoweit keinen Ersatz erhalten hat.
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Der Anspruch ist auch auf Grund des Verschuldens der Beklagten an dem
Verkehrsunfall gerechtfertigt. Ihre Behauptung, sie habe den Unfallgegner selbst beim
zweiten Schulterblick nicht hinter sich gesehen, obwohl er noch versucht habe, sie zu
überholen, als sie schon fast in den Feldweg abgebogen gewesen sei, ist unplausibel,
denn das überholende Fahrzeug muss vor dem Abbiegen der Beklagten nach links
schon in unmittelbarer Nähe und daher sichtbar gewesen sein. Ungeachtet dessen,
dass eine erhebliche Mithaftung des Unfallgegners wegen überhöhter Geschwindigkeit,
vielleicht auch wegen Überholens bei unklarer Verkehrslage, in Betracht kommt, bleibt
der Klägerin eine Mithaftung für den Unfall daher nicht erspart.
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Auf die Haftungsquote der Beklagten für den Unfall kommt es im Verhältnis zur Klägerin
nicht an, da sie – unter gesamtschuldnerischer Mithaftung des Unfallgegners in welcher
Höhe auch immer – der Klägerin als Vermieterin vollen Ersatz des von ihr
mitverschuldeten Schadens schuldet.
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Allgemeine Kosten in Höhe von 15 € sind der Klägerin daher zuzusprechen.
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Im Übrigen bleibt die Klage abzuweisen.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 (2), 97, 708 Ziffer 10 ZPO.
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Die Revision ist zuzulassen.
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I S X
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