Urteil des LG Essen vom 18.04.1980

LG Essen (schenkung, widerruf, widerklage, essen, eltern, keller, teil, anfechtung, mutter, bank)

Landgericht Essen, 9 O 138/80
Datum:
18.04.1980
Gericht:
Landgericht Essen
Spruchkörper:
9. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Teilurteil
Aktenzeichen:
9 O 138/80
Normen:
§§ 1380, 1374 BGB
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht Zivilrecht
Leitsätze:
Vermögensauseinandersetzung von geschiedenen Eheleuten,
Abgrenzung zum Zugewinnausgleich
Tenor:
Die Widerklage wird abgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die weiteren Entscheidungen bleiben dem Schlußurteil vorbehalten.
Tatbestand
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Die Parteien waren verheiratet. Die Ehe wurde durch Urteil des Familiengerichts Essen
(vom 19.10.1979 (Aktz.: 109 F 94/79) geschieden. Anläßlich des Teilungsverfahrens
haben sie sich außergerichtlich über die Verteilung von Hausratsgegenständen
geeinigt; einen Teil der Gegenstände, die der Beklagte im Keller eingelagert hatte, hat
die Klägerin zwischenzeitlich an sich gebracht und den Rechtsstreit in der Hauptsache
deswegen teilweise für erledigt erklärt. Im Übrigen verlangt sie nunmehr
Schadensersatz und trägt vor, einen Teil ihrer persönlichen Gegenstände (Hosenanzug,
Jeans, zwei Gabardinehosen, eine Rotfuchsjacke, zwei Paar Stiefel und eine
elektrische Nähmaschine) mit einem Wert von insgesamt 1.290,-- DM hätte sie nicht
mehr in der Wohnung bzw. im Keller vorgefunden. Für die restlichen
Hausratsgegenstände (Besteck, Topf, Bettbezug u.a., Handtücher u.a., Bild mit Rahmen,
Windlicht u.a., Lexika, Saftservice, Kaffeeservice und Eßservice) veranschlagt sie einen
Zeitwert von 1.520,-- DM.
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Die Klägerin beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen,
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an sie 1.290,-- DM und 1.520,-- DM
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nebst jeweils 4% Zinsen seit dem 18.4.1980
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zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen,
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widerklagend,
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die Klägerin zu verurteilen, auf ihn ihren
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hälftigen Anteil an dem Sparkonto der D-Bank
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(Filiale ...) und dem D-Bank-
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Sparbrief (Konto ...) mit einem Nennwert von
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85.000,-- DM, fällig am 25.10.1980, zu übertragen.
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Der Beklagte behauptet, die persönlichen Gegenstände (Kleidungsstücke) der Klägerin
hätten sich im Keller befunden und jederzeit dort abgeholt werden können. Von den
Hausratsgegenständen sei im Hausratsverteilungsverfahren nur das ursprünglich 30-
teilige Besteck von der Klägerin herausverlangt worden. Über die von ihr aufgelisteten
Gegenstände habe man sich geeinigt; alle übrigen Teile habe er, der Beklagte, behalten
sollen. Im übrigen habe er einen Teil der Gegenstände (Stilleben mit Feuer und
Bilderrahmen, Lexika) an seine Mutter verschenkt; die Zinngegenstände und das
Saftservice seien Geschenke an ihn gewesen und gehörten ihm deswegen allein.
Außerdem habe die Klägerin unberechtigt eine Wurstmaschine, Wandteller,
Keramikvase, Blumenkranz und Tischdecke an sich genommen, weswegen er ein
Zurückbehaltungsrecht geltend mache.
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Die Widerklage stützt der Beklagte darauf, daß die Sparbriefe im wesentlichen aus
Mitteln seiner Eltern erworben worden seien, die sie allein ihm schenkweise zur
Verfügung gestellt hätten. Auf Anraten seiner Mutter habe er die Sparbriefkonten auf den
Namen beider Ehegatten angelegt, da sie der Auffassung gewesen sei, die Schenkung
solle eine finanzielle Grundlage für die Ehe sein und weil sie selbstverständlich von der
Dauerhaftigkeit der Ehe ausgegangen sei. Deswegen sei die Anfechtung der
Schenkung und deren Widerruf mit Schreiben vom 11.1.1980 auch begründet.
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Die Klägerin beantragt,
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die Widerklage abzuweisen.
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Die Klägerin behauptet, die beiden Sparbriefe seien nicht aus Mitteln des Beklagten
bzw. dessen Eltern gekauft worden; vielmehr habe sie selbst ca. 15.000,-- DM
beigesteuert, während der Rest aus der eigenen Erwerbstätigkeit beider Parteien
stamme; Zuwendungen der Eltern des Beklagten seien zum Kauf von Mobiliar verwandt
worden. Es habe sich nicht um eine Schenkung seitens des Beklagten gehandelt,
sondern um einen Ausgleich für ihre Mitarbeit im Geschäft. Im übrigen bestehe für einen
Widerruf oder eine Anfechtung kein Grund, da die Ehe aus objektiven Gründen
gescheitert sei.
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Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze
verwiesen.
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Entscheidungsgründe
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Da die Widerklage im Sinne einer Abweisung entscheidungsreif ist, war über sie durch
Teilurteil zu befinden.
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Ein Anspruch auf Rückgewähr steht dem Beklagten auf der Grundlage seines eigenen
Vorbringens nicht zu. Der Beklagte trägt nämlich selbst vor, daß er und nicht etwa seine
Eltern die Klägerin an dem Sparbrief und dem Sparkonto schenkungsweise beteiligt hat.
Der Widerruf einer Schenkung zwischen Ehegatten wegen groben Undanks (§ 530 Abs.
1 BGB) ist aber allenfalls dann möglich, wenn sich der beschenkte Ehegatte eines
exzessiven Fehlverhaltens schuldig gemacht hat, wobei zur Beurteilung dieses
Tatbestandes die Grundgedanken des neuen Eherechts maßgebend sind. Das ergibt
sich auch daraus, daß das spezielle Widerrufsrecht des § 73 EheG a.F. entfallen ist.
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Im übrigen ist sowohl die einjährige Widerrufsfrist des § 532 BGB als auch die
Anfechtungsfrist des § 121 BGB verstrichen. Die Parteien leben seit dem 26.5.1978
getrennt. Nach dem Vorbringen des Beklagten hat die Klägerin ihn verlassen, so daß ab
diesem Zeitpunkt die Widerrufsmöglichkeit bestand. Der Beklagte hat indes den
Widerruf und die Anfechtung erst mit Schreiben vom 11.1.1980 erklärt.
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Die Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage kommen nicht zur Anwendung.
Der Beklagte hat zum einen nicht dargelegt, daß er sich bei Hingabe der Schenkung
konkrete Vorstellungen über den Bestand der Ehe und ihre Dauer gemacht und diese
auch zum Ausdruck gebracht hat, daß diese Vorstellungen somit zur
Geschäftsgrundlage erhoben worden sind. Zum anderen haben Schenkungen unter
Ehegatten in die gesetzliche Regelung des ehelichen Güterrechts Eingang gefunden
(vgl. §§ 1380, 1374 BGB), so daß für ihre Abwicklung im Rahmen der Generalklausel
des § 242 BGB im Fall der Scheidung kein Raum ist.
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Die weiteren Entscheidungen über die Kosten werden sich aus dem Schlußurteil
ergeben.
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