Urteil des LG Essen vom 14.07.2005

LG Essen: entschädigung, auflage, absicht, bach, sachverständiger, rechtskraft, datum

Landgericht Essen, 17 O 187/01
Datum:
14.07.2005
Gericht:
Landgericht Essen
Spruchkörper:
17. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 O 187/01
Normen:
§ 3 ZSEG
Sachgebiet:
Sonstiges
Rechtskraft:
ja
Tenor:
wird der Antrag des Sachverständigen Dipl.-lng. T. vom 24.11.2004 auf
gerichtliche Festsetzung seiner Entschädigung gemäß Rechnung vom
17 .08.2004 abgelehnt (§ 4 JVEG)
Gründe:
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Ein Sachverständiger ist für die gerichtlich erbetene Stellungnahme zu einem gegen ihn
gerichteten Ablehnungsgesuch nicht zu entschädigen (vgl. Meyer/Höver/Bach, ZSEG,
21. Auflage, § 3 Rdnr. 14.5 und 43.7; OLG Düsseldorf und OLG München, beide in
Rpfleger 1995, 41 = MDR 1994, 1050; OLG Koblenz, MDR 2000, 416). Die Gründe, die
eine Partei zur Stellung eines Ablehnungsantrags veranlassen, liegen in aller Regel in
seinem Verhalten anläßlich der Gutachtenerstellung und daher in der Risikosphäre des
Sachverständigen. Offensichtlich mutwillig angeführte Gründe, mit denen die Absicht
verfolgt wird, den Sachverständigen aus dem Verfahren zu entfernen, lassen sich hier
nicht erkennen
2
Im Gegensatz zu dem vom LSG Stuttgart durch Beschluss vom 17.02.2004
entschiedenen Fall, bei dem zahlreiche Einwendungen gegen den Gutachteninhalt zur
Begründung des Ablehnungsgesuchs vorgetragen wurden, macht die Beklagte hier
"nur" geltend, dass der Sachverständige in einem Fall einseitig (ungeprüfte) Angaben
der Klägerin zugrundegelegt hat. Hierzu bedurfte es nicht der Überarbeitung des
gesamten Gutachteninhalts, sondern nur einer Stellungnahme bezüglich des
vorgeworfenen einseitigen Vorgehens.
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Dafür kommt eine Entschädigung nicht in Betracht, zumal die Gründe für die Ablehnung
im - vermeintlich widersprüchlichen - Verhalten des Sachverständigen bei der
Gutachtenerstellung liegen.
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