Urteil des LG Essen vom 09.09.2009

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Landgericht Essen, 42 O 28/09
Datum:
09.09.2009
Gericht:
Landgericht Essen
Spruchkörper:
2. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
42 O 28/09
Normen:
§ 313 Abs. 1 BGB
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
Leitsätze:
Tenor:
hat die 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen
auf die mündliche Verhandlung vom 9. September 2009
durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Q,
den Handelsrichter E und den Handelsrichter T
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von
1.227.234,90 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz aus einem Betrag von 303.094,26 € seit dem 16.2.2009,
aus einem Betrag in Höhe von 284.837,04 € seit dem 16.3.2009, aus
einem Betrag in Höhe von 324.244,13 € seit dem 16.4.2009 sowie aus
einem Betrag in Höhe von 315.059,47 € seit dem 16.5.2009 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils
zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Die Klägerin ist ein Entsorgungsunternehmen, das von der Stadt F mit
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Entsorgungsvertrag vom 5.1.2005 beauftragt worden ist, die jeweils der
Entsorgungspflicht der Stadt F unterliegenden Abfälle zu entsorgen. Unter die von der
Klägerin zu erbringenden Leistungen fallen u.a. die Verwertung von Papier, Pappe und
Kartonagen. In einem EU-weiten offenen Verfahren schrieb sie die Dienstleistung
"Annahme und Verwertung von ca. 25.000 t bis 35.000 t für Altpapier und Kartonagen"
aus. Hierbei handelt es sich um Papiermengen, die über Depotcontainer, Großcontainer
und haushaltsnahe Sammlungen mittels blauer Tonne gesammelt werden. Nach
Angebot der Beklagten vom 5.11.2007 erteilte die Klägerin ihr den Zuschlag und
beauftragte sie mit Schreiben vom 21.11.2007 für den Zeitraum 1.1.2008 bis 31.12.2008
gemäß der Unterlagen der Ausschreibung mit der Verwertung von ca. 25.000 t bis
35.000 t Altpapier. Nach den Ausschreibungs- und Vertragsunterlagen war als
Leistungszeitraum der 1.1.2008 bis zum 31.12.2008 vorgesehen, wobei gemäß Ziffer
2.14 der Besonderen Vertragsbedingungen weiterhin bestimmt wurde, dass sich der
Vertrag um ein weiteres Jahr verlängert, sofern er nicht von der Klägerin als
Auftraggeberin bis zum 30.9.2008 gekündigt wird.
Als von der Beklagten zu zahlende "garantierte Vergütungssatz für die gesamte
Vertragslaufzeit" wurde ein Betrag in Höhe von 118,- € zuzüglich Umsatzsteuer pro
Tonne Altpapier vereinbart. In Ziffer 2.11 der besonderen Vertragsbedingungen wurde
desweiteren bestimmt:
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"Für die Berechnung der Vergütung sind allein die Einheitspreise maßgeblich. Darin
sind sämtliche Leistungen, Nebenleistungen, Kosten und Nebenkosten enthalten, die
zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung erforderlich sind. Dem Auftraggeber dürfen
darüber hinaus keine weiteren Kosten entstehen."
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Gemäß Ziffer 2.13 der besonderen Vertragsbedingungen ist die Zahlung der Beklagten
bis zum 15. des Folgemonats ohne Abzug von Skonto zu erbringen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten der Vereinbarungen wird auf die Vergabeunterlagen
der Klägerin, insbesondere die Besonderen Vertragsbedingungen, auf das Angebot der
Beklagten vom 5.11.2007 und das Schreiben der Klägerin vom 21.11.2007 Bezug
genommen.
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Mit Vertrag vom 10.12.2007 verpflichtete sich die Beklagte wiederum gegenüber der
Firma G GmbH, die ihr aus dem Vertrag mit der Klägerin überlassene
Papiersammelmenge an die Firma G GmbH zu einem für die Laufzeit des Vertrages
bestimmten Fixpreis in Höhe von 125,00 € zzgl. Mehrwertsteuer pro Tonne zu liefern.
Auch in diesem Vertrag ist eine Laufzeit von 1.1.2008 bis 31.12.2008 vorgesehen, die
sich um ein Jahr verlängern sollte, wenn der Vertrag nicht spätestens bis zum 30.9.2008
durch die Beklagte gekündigt würde.
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Mit Schreiben vom 23.9.2008 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie von ihrem
Kündigungsrecht zum 30.9.2008 keinen Gebrauch machen wolle.
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Im Herbst 2008 kam es zu einem Preisverfall für Altpapier. Nach einer Ankündigung im
November 2008 erfüllt die Firma G den mit der Beklagten geschlossenen Vertrag seit
dem 1.1.2009 nicht mehr, so dass sich die Beklagte ab diesem Zeitpunkt zur Erfüllung
des Vertrages mit der Klägerin dritter Unternehmer bedient, die zu gegenwärtigen
Marktpreisen abrechnen. Nach dem insoweit unbestritten gebliebenem Vortrag der
Beklagten lag der Preis im Januar 2009 zwischen 0 und 5 € / t, derzeit liegt er bei ca.
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30,00 bis 35,00 €/t.
Die Beklagte trat zu der Klägerin in Verhandlungen mit dem Ziel einer Preisanpassung.
Wegen des Inhaltes des in diesem Zusammenhang erfolgten Schriftwechsels wird auf
die Schreiben vom 23.12.2008, 19.1.2009, 21.1.2009 und 23.1.2009 Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 29.1.2009 lehnte die Klägerin die geforderte Preisanpasssung ab
und forderte die Beklagte auf mitzuteilen, ob die Altpapiermengen zu den vertraglich
vereinbarten Konditionen abgenommen würden.
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Die Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 29.1.2009 u.a.
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"Im Hinblick auf die Abnahme des Altpapiers teilen wir Ihnen verbindlich mit, dass wir
dieses wie bisher auch zukünftig bis Ende der Vertragslaufzeit, d.h. bis zum 31.12.2009,
fortlaufend abnehmen werden. Wir behalten uns jedoch weiterhin vor, die Höhe der zu
zahlenden Vergütung vor dem Hintergrund unseres Anspruchs auf Vertragsanpassung
gerichtlich klären zu lassen. Sämtliche Zahlungen unsererseits erfolgen daher stets
unter Vorbehalt der Rückforderung."
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Nach weiteren Verhandlungen bestätigte die Beklagte mit Schreiben vom 2.2.2009
diese Vorgehensweise.
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In der Folgezeit stellte die Klägerin die Altpapiermengen weiterhin am vereinbarten
Umladeplatz zur Verfügung, die Beklagte nahm das Papier ab und zahlte auf die
Rechnung für den Monat Januar 2009 in Höhe von 394.758,53 € brutto einen Betrag von
91.664,27 € (brutto), auf die Rechnung für den Monat Februar 2009 in Höhe von
374.206,66 €, diese reduziert um eine Gutschrift in Höhe von 3.226,85 € brutto, einen
Betrag in Höhe von 86.142, 77 € (brutto), auf die Rechnung für den Monat März 2009 in
Höhe von 422.310,34 € brutto, diese reduziert um eine Gutschrift in Höhe von 5,62 €
brutto, einen Betrag in Höhe von 98.060,59 € (brutto), auf die Rechnung für den Monat
April 2009 in Höhe von 411.412,35 € brutto, reduziert um eine Gutschrift in Höhe von
1.070,00 € brutto, einen Betrag in Höhe von 95.282,88 € (brutto).
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Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin Restforderung für die Monate Januar 2009 bis April
2009 nebst Zinsen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von
1.227.234,90 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz aus einem Betrag von 303.094,26 € seit dem 16.2.2009,
aus einem Betrag in Höhe von 284.837,04 € seit dem 16.3.2009, aus
einem Betrag in Höhe von 324.244,13 € seit dem 16.4.2009 sowie aus
einem Betrag in Höhe von 315.059,47 € seit dem 16.5.2009 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte meint, der Klägerin stünden keine über die bereits geleisteten Zahlungen
hinausgehende Beträge zu, da ihr – der Beklagten- nach den Grundsätzen der Störung
der Geschäftsgrundlage eine entsprechende Herabsetzung der ursprünglich
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vereinbarten Vergütung zustehe und trägt weiter vor: Bei einem unveränderten Preis von
118,00 € /t erleide sie – die Beklagte- horrende Verluste, die in keiner Relation zu ihrer
Wirtschaftskraft lägen. Dass die Firma G GmbH aufgrund eines Zusammenbruchs des
Papiermarktes plötzlich Absatzschwierigkeiten für Produkt haben könnte und deshalb
zur Abnahme des Altpapiers nicht mehr willens und/oder in der Lage gewesen sei, sei
für sie – die Beklagte- nicht erkennbar gewesen, mit der Konsequenz, dass der
Beklagten die Basis für ihre Kalkulation entzogen worden sei aus Gründen, die
außerhalb ihrer Einfluss- und Risikosphäre der Beklagten gewesen sei. Auch die
Klägerin sei bei ihrer Ausschreibung nicht von dem tatsächlich eingetretenen
Preisverfall ausgegangen, andernfalls sie im Rahmen ihrer Ausschreibung nicht den
Mindestpreis von 80,00 €/t verlangt hätte. Müsse die Beklagte sämtliches zu
übernehmendes Altpapier tatsächlich mit einem Preis von 118,00 €/t netto vergüten,
würde sich nach bisherigem Sachstand eine Unterdeckung von 85,00 €/t ergeben,
mithin ein Verlust aus der Differenz in Höhe von 2.490.000.00 €, was für sie
existenzgefährdend sei. Im Jahre 2008 habe sie einen Jahresumsatz von 28.761.335,00
€ zu verzeichnen gehabt und ein operatives Ergebnis von 2.615.287,00 €. Für das Jahr
2009 werde von einem Umsatz von 28.610.000,00 € ausgegangen.
Die Beklagte meint zudem, die Bestimmung des Vertrages über das einseitige
Kündigungsrecht der Klägerin sei gemäß den §§ 308 Ziffer 1, 307 BGB unwirksam, da
der Klägerin auf diese Art und Weise ein unangemessen langes Optionsrecht auf
Vertragsverlängerung bewilligt würde.
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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf die
wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe
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Die Klage ist unbegründet.
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Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus dem zwischen den Parteien geschlossenen
Vertrag ein Anspruch auf Restvergütung in der geltend gemachten Höhe zu; ein Recht
der Beklagten auf Anpassung der Vergütungsvereinbarung besteht nach § 313 I BGB
nicht.
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Gemäß dieser Vorschrift kann eine Vertragsanpassung verlangt werden, wenn sich
Umstände, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, nach Vertragsschluss
schwerwiegend verändert haben, die Parteien den Vertrag nicht oder nicht mit diesem
Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorhergesehen hätten und
einem Vertragsteil unter Berücksichtigung aller Umstände ein Festhalten am Vertrag
nicht zugemutet werden kann. § 313 I BGB ist allerdings nicht anwendbar, wenn sich
durch die Störung ein Risiko verwirklicht, das eine Partei zu tragen hat. Dazu gehört
etwa bei einer Festpreisabrede die dadurch fixierte, von der Marktpreisentwicklung
unabhängig gestellte Kostenkalkulation wie das vertragswidrige Verhalten eines in das
weitere Absatzgeschäft hinzugezogenen Drittunternehmens. Eine Anpassung kommt in
Fällen der Äquivalenzstörung im grundsätzlichen Risikobereich eines Vertragspartners
nur dann in Betracht, wenn der Risikobereich überschritten worden ist; dies wird dann
angenommen, wenn durch Umstände außerhalb des Einfluss- und Risikobereichs des
Schuldners ein so krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung
besteht, dass ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist, was etwa in Fällen
der wirtschaftlichen Unmöglichkeit oder Existenzvernichtung des Vertragspartners
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anzunehmen wäre. Dass nach diesen Grundsätzen vorliegend eine Preisanpassung zu
erfolgen hat, ergibt sich aus dem eigenen Tatsachenvortrag der Beklagten nicht. Es ist
bereits fraglich, ob hier der Wiederverkaufswert des Altpapiers überhaupt zur
Geschäftsgrundlage des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages geworden ist;
denn aus diesem ergibt sich die beabsichtigte Weiterveräußerung des Altpapiers an die
Firma G GmbH nicht, wie sich dem Vertragswerk überhaupt keine Preiskalkulation der
Beklagten entnehmen lässt; dem von der Klägerin geforderte Mindestpreis kommt in
diesem Zusammenhang kein Erklärungswert zu. Jedenfalls hat die Beklagte mit der
Vereinbarung des Festpreises das Risiko eines im Verlaufe der Vertragszeit
entstehenden Ungleichgewichtes zwischen Vertrags- und Marktpreis übernommen. Die
engen Voraussetzungen, in denen ausnahmsweise eine Äquivalenzstörung zur
Vertragsanpassung führen können, liegen hier nicht vor. Abgesehen davon, dass die
Marktpreise erst nach ¾ Jahr bei einer 2-jährigen Gesamtlaufzeit eingebrochen sind,
befindet sich der Marktpreis für Altpapier wieder in einer dynamischen
Aufwärtsbewegung. Schwankungen im Weltpreisgefüge mögen im Einzelfall nicht
vorhersehbar sein; als grundsätzliches Phänomen einer globalisierten
Wirtschaftsordnung, in denen plötzlich auftretende labile Verhältnisse weit entfernter
Länder zu einer weltübergreifenden Preisbeeinflussung führen können, sind sie aber bei
jeder Vertragsgestaltung in Betracht zu ziehen und daher grundsätzlich nicht geeignet,
den Ausnahmefall für eine Festpreisanpassung zu begründen. Dies gilt jedenfalls für
inmitten der Vertragslaufzeit von 2 Jahren auftretenden monatlichen
Preisschwankungen, die sich in einer weiteren Bewegung befinden. Denn maßgeblich
für die Bewertung der ganz besonderen Äquivalenzstörung dürfte jedenfalls bei dem
überschaubaren Vertragszeitraum von 2 Jahren die wirtschaftliche Endbilanz sein, die
derzeit nur geschätzt werden kann, aber nicht definitiv feststeht. Die von der Beklagten
ins Feld geführten Umsatz- Ergebnis- und Verlustzahlen vermögen vorliegend auch zu
keiner anderen Bewertung führen. Bei einem operativen Ergebnis im Jahr 2008 von
2.615.287,00 €, einem Jahresumsatz von 28.761.335 für das Jahr 2008 und
28.610.000,00 € für das Jahr 2009 ist die geschätzte Minusdifferenz aus gezahlter und
vereinnahmter Vergütung von 2.490.000,00 € im Jahr 2009 nicht von einer derartig
vernichtenden Größe, dass hier entgegen der vertraglichen Risikoverteilung
ausnahmsweise eine Vertragsanpassung nach § 313 I BGB geboten ist. Auch der
Umstand, dass der hier im Streit stehende Vertrag im Rahmen einer offenen
Ausschreibung geschlossen worden ist, führt zu keiner anderweitigen Bewertung, da
auch hier, insbesondere im Rahmen der Bewertung des § 8 Ziffer 1 III VOL/A, die
Grundsätze der vertraglichen Risikoverteilung zu beachten sind, die nur in
schwerwiegenden Fällen eines Korrektives zugänglich sind. Ein solcher Ausnahmefall
liegt hier aber aus den oben genannten Gründen nicht vor. Auch im Vergaberecht liegt –
wie die Beklagte selbst anführt- das Leistungs- und Erfüllungsrecht grundsätzlich beim
Auftragnehmer. Es ist nicht ersichtlich, dass der von der Klägerin in der Ausschreibung
vorgesehene Mindestpreis hier zu einer anderweitigen Bewertung führen könnte, zumal
dieser im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht unangemessen war. Es wird schwerlich
angenommen werden können, dass die Forderung eines Mindest-Festpreises zu einer
Änderung der vertraglichen Risikoverteilung geführt hätte. Jedenfalls bei einer nur
zweijährigen Vertragsdauer liegt hierin nicht die –womöglich sittenwidrige- Aufbürdung
eines ungewöhnlichen Wagnisses, sondern das kaufmännische Bemühen um eine
mittelfristige Planungssicherheit; dies im übrigen durch eine Regelung, bei der es auf
beiden Vertragsseiten zu belastenden Äquivalenzstörungen kommen kann.
Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag hat auch für das Jahr 2009 Bestand.
Die Bestimmung zu Ziffer 2.14 ist wirksam und verstößt nicht gegen die Wertung der §§
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308 Ziffer 1, 307 BGB. Tatsächlich haben die Parteien mit dem einseitigen
Kündigungsrecht der Klägerin keine unangemessene Annahmefrist im Sinne von § 308
Ziffer 1 BGB vereinbart, da der Vertrag –auflösend bedingt- auf zwei Jahre geschlossen
worden ist. Die Wirksamkeit des Kündigungsrechtes der Klägerin dürfte vielmehr an §
308 Ziffer 3 BGB zu messen sein; danach ist allerdings ein solches Lösungsrecht im
Dauerschuldverhältnis zugelassen.
Der zuerkannte Zinsanspruch ist aus den §§ 286, 288 BGB begründet.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.
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