Urteil des LG Essen vom 10.06.2010

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Landgericht Essen, 10 S 56/10
Datum:
10.06.2010
Gericht:
Landgericht Essen
Spruchkörper:
10. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 S 56/10
Normen:
§ 812 BGB
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht Zivilrecht
Leitsätze:
Vorfälligkeitsentschädigung, Treuhänder, Anspruchsgegner bei
Bereicherungsansprüchen
Tenor:
Die Berufung der Kläger gegen das am 07.12.2009 verkündete Urteil
des Amtsgerichts Essen – 13 C 351/09 – wird auf ihre Kosten
zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Wegen des Tatbestands wird auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug
genommen, § 540 ZPO.
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Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt worden, ein
Anspruch aus § 667 BGB komme nicht in Betracht, weil die Kläger nicht gemäß § 280
BGB zur Aufrechnung berechtigt seien. Es sei nicht als Verstoß gegen § 254 BGB zu
bewerten, dass die Beklagte nicht den Sohn der Kläger als Ersatzkreditnehmer
akzeptiert habe.
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Mit der dagegen gerichteten Berufung machen die Kläger u.a. geltend, das Amtsgericht
sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass als Anspruchsgrundlage § 667 BGB in
Betracht komme. Der Notar habe die Auszahlung der Vorfälligkeitszinsen aufgrund
eines mit der Beklagten bestehenden Treuhandvertrags vorgenommen, so dass die
Anspruchsberechtigung aus § 812 BGB folge.
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Entscheidungsgründe
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Die zulässige Berufung der Kläger ist nicht begründet. Das angefochtenen Urteil ist im
Ergebnis zu Recht ergangen.
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Es kann dahin stehen, ob der Beklagten unter Berücksichtigung der vom BGH durch
Urteil vom 30.11.1989 – AZ: III ZR 197/88 – aufgestellten Grundsätze nach fristloser
Kündigung der mit den Klägern abgeschlossenen Darlehensverträge ein Anspruch auf
Zahlung der hier zurückverlangten Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 4.665,04 €
zusteht bzw., ob dessen Durchsetzung der Einwand des Mitverschuldens wegen
unberechtigter Weigerung, den Sohn der Kläger als Ersatzkreditnehmer zu akzeptieren,
entgegenstand.
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Denn auch unter Berücksichtigung ihres zweitinstanzlichen Vorbringens können die
Kläger die Beklagte nicht gemäß § 812 I BGB auf Erstattung des betreffenden Vertrags
in Anspruch nehmen. Wie sie unter Vorlage des Anschreibens der Beklagten vom
7.4.2009 dargetan haben, hat der den Grundstückskaufvertrag beurkundende Notar Q
aufgrund eines mit der Beklagten bestehenden Treuhandvertrags u.a. den betreffenden
Betrag angewiesen. Ist damit in den Zuwendungsvorgang wie auch hier ein Treuhänder
zwischengeschaltet, fehlt es an einem einheitlichen Bereicherungsvorgang, so dass die
Kläger einen denkbaren Bereicherungsanspruch nicht unmittelbar gegenüber der
Beklagten geltend machen können (Palandt § 812 BGB Rdn. 55).
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Soweit der Zuwendende, hier der Notar, die Vermögensverschiebung durch eine
Leistung, also zur Erfüllung einer bestehenden oder angenommenen
Leistungsverpflichtung erbracht hat, kommt daneben nach herrschender Ansicht
grundsätzlich kein Anspruch aus Bereicherung in sonstiger Weise in Betracht. Dies gilt
auch im Rahmen eines wie hier gegebenen Mehrpersonenverhältnisses. Denn was
durch Leistung erworben worden ist, kann auch nur im Rahmen der Leistungskondiktion
zurückgefordert werden (Palandt aaO Rdn. 7).
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Die Kläger können die Beklagte ferner nicht gemäß § 280 BGB wegen Verletzung einer
vertraglichen Nebenpflicht auf Schadensersatz in Höhe der ihnen berechneten
Vorfälligkeitszinsen in Anspruch nehmen.
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Denn die Beklagte war unter Berücksichtigung der zum Vertragsgegenstand gemachten
AGB dazu berechtigt, die bestehenden Darlehensverträge am 21.1.2009 wegen
Vermögensgefährdung fristlos zu kündigen.
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Hingegen war sie nicht verpflichtet, auf die am 15.1.2009 erstmals geäußerte Bitte der
Kläger hin deren Sohn, den Zeugen X, als Ersatzkreditnehmer zu akzeptieren. Denn
ihrem eigenen Vortrag folgend hatte der Zeuge schon zeitlich zuvor für die Finanzierung
einer anderen Immobilie die Gewährung von KfW – Darlehen beantragt. Die Beklagte
war aber nicht allein aus Gründen der Rücksichtnahme auf die persönlichen Interessen
der Kläger dazu gehalten, auf die Durchführung dieses Geschäftes zu verzichten.
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Abgesehen davon haben die Kläger nicht vorgetragen, auf welche Weise der von ihnen
gewünschte Gläubigerwechsel hätte vollzogen werden sollen. Da ihr Sohn Geld für die
Finanzierung für die nachfolgend von ihm erworbenen Immobilie benötigte, andererseits
er dann nicht oder nicht in vollem Umfang die bereits beantragten KfW- Kredite in
Anspruch genommen hätte, hätte es näherer Darlegung bedurft, wie die
unterschiedlichen Rechtsgeschäfte miteinander hätten verknüpft werden sollen und
insbesondere dem Sicherungsinteresse der Beklagten hätte Rechnung getragen
werden können. Von Bedeutung ist dabei auch, dass die Kläger den aus dem Verkauf
der ihnen gehörenden Immobilie zu erzielenden Überschuss für die Ablösung weiterer
Schulden benötigten.
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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
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