Urteil des LG Essen vom 16.01.2003

LG Essen: golf, unfall, kollision, tod, erkenntnis, gemeinde, grabstein, brille, garage, genehmigung

Landgericht Essen, 6 O 39/01
Datum:
16.01.2003
Gericht:
Landgericht Essen
Spruchkörper:
6. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 O 39/01
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
Leitsätze:
Rechtskraft:
ja
Tenor:
hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Essen
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht T.
den Richter am Landgericht H. und
den Richter Dr. R.
für R e c h t erkannt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger
5.009,68 Euro (i.W.: fünftausend neun 68/100 Euro) zzgl. 4 % Zinsen seit
dem 25.01.2001 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch ver-
pflichtet sind, den Klägerinnen alle zukünftigen materiellen Schäden,
insbesondere Unterhalt, zu ersetzen, die durch den Tod des G.am
20.12.1998 auf der BAB 43 in Fahrtrichtung Bochum entstanden sind,
soweit diese Ansprüche nicht bereits auf den Gemeinde-
Unfallversicherungsverband Westfalen-Lippe oder sonstige Dritte über-
gegangen sind oder übergehen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerinnen zu 5 % und die
Beklagten zu 95 0/0.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerinnen gegen Sicher-
heitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages.
Die Klägerinnen dürfen die Zwangsvollstreckung seitens der Beklagten
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Ur-
teils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor
der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten
Tatbestand:
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Die Klägerinnen begehren Schadensersatz aus einem Unfall, der sich am 20.
Dezember 1998 gegen 19.23 Uhr auf der Bundesautobahn 43 ereignete. Bei dem Unfall
wurde der Ehemann der Klägerin zu 1. und Vater der Klägerin zu 2., Herr G, getötet.
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Zum Unfallzeitpunkt befuhr Herr G. die BAB 43 in Fahrtrichtung Bochum. Es hatte sich
auf der Strecke Glatteis infolge überfrierender Nässe gebildet. Nachdem ein ihn
überholender Pkw ins Schleudern geraten und gegen die linke Leitplanke geprallt war,
hielt Herr G. an und stellte sein Fahrzeug auf dem Standstreifen ab. Herr G. wollte die
UnfallsteIle nach hinten absichern und lief auf dem Standstreifen entgegen der
Fahrtrichtung. Dabei wurde er von einem der nachfolgenden Fahrzeuge erfasst und erlitt
tödliche Verletzungen. Unter diesen Fahrzeugen befand sich auch der Golf der
Beklagten zu 1., der bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversichert ist. Die Klägerinnen
sind Erben des G.
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Die Klägerinnen behaupten, Herr G. sei vom Golf der Beklagten zu 1. erfasst worden.
Sie vertreten die Ansicht, die Beklagten seien schadenersatzpflichtig. Mit der Klage
begehren sie - neben der Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für künftige
Schäden - die Erstattung von Beerdigungskosten, damit im Zusammenhang stehender
Aufwendungen sowie weiterer Schäden. Hinsichtlich der einzelnen
Schadenspositionen wird auf die Aufstellung im Schriftsatz vom 14. Mai 2001 (BI.. 43 f.
d.A.) verwiesen.
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Die Klägerinnen beantragen
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1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerinnen
15.683,26 DM (= 8.018,72 €) nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu
zahlen,
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2. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind,
den Klägerinnen alle zukünftigen materiellen Schäden, insbesondere
Unterhalt, zu ersetzen, die durch den Tod ihres Ehemanns und Vaters,
Herrn G. am 20. Dezember 1998 auf der Bundesautobahn 43 in
Fahrtrichtung Bochum entstanden sind, soweit diese Ansprüche nicht
bereits auf den Gemeinde-Unfallversiche-rungsverband Westfalen-Lippe
oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen.
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Die Beklagten beantragen,
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die Klage abzuweisen
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Die Beklagten behaupten, es sei ein schwarzer Ford Fiesta gewesen, der G. erfasst und
tödlich verletzt habe. Sie vertreten die Ansicht, der Unfall sei für die Beklagte zu 1.
infolge der Glatteisbildung jedenfalls unabwendbar gewesen. Dazu behaupten sie, die
Eisglätte sei plötzlich und unvorhersehbar eingetreten. Die Erstattungsfähigkeit
sämtlicher Schadenspositionen bestreiten sie.
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Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen H., L., M. und D. D.,
LL. und T. und Einholung eines verkehrsanalytischen Gutachtens des
Sachverständigen Dipl.-Ing. N.
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Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom
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6. August 2001 sowie das bei der Akte befindliche schriftliche
Sachverständigengutachten verwiesen, welches Gegenstand der mündlichen
Verhandlung war.
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Die Akte StA Essen 17 Js 42/99 mitsamt Sachverständigengutachten der
Ingenieurgruppe T. war beigezogen und ebenfalls Gegenstand der mündlichen
Verhandlung.
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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in den Einzelheiten wird auf den
vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst überreichten Anlagen Bezug
genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage hat überwiegend Erfolg.
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Den Klägerinnen steht ein Anspruch auf Zahlung von 5.009,68 € gegen die Beklagten
zu.
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Die Beklagte zu 1. ist den Klägerinnen aus § 7 Abs. 1 StVG schadenersatzpflichtig. Die
Beklagte zu 2. haftet als Versicherer aus § 3 Nr. 1 PfIVG. Die Beklagten haften als
Gesamtschuldner gemäß § 3 Nr. 2 PfIVG.
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G. wurde bei dem Betrieb des Pkw Golf getötet, dessen Halterin die Beklagte zu 1. ist.
Die Kammer ist zu der Überzeugung gelangt, dass der Pkw Golf der Beklagten zu 1. mit
G kollidierte. Diese Überzeugung gründet sich auf das von der Kammer eingeholte
Gutachten des Sachverständigen N. und das von der Staatsanwaltschaft Essen
eingeholte Gutachten des Sachverständigen W. von der Ingenieurgruppe T. Beide
Sachverständigen kommen bei Bewertung der jeweiligen Beschädigungen aller
beteiligten Kraftfahrzeuge übereinstimmend zu der Erkenntnis, dass primär nur das
Fahrzeug der Beklagten zu 1. mit G. kollidiert sein kann. Eine primäre Kollision des G.
mit dem Pkw Ford Fiesta des Zeugen Q. kann hingegen ausgeschlossen werden. Die
Sachverständigen haben für die Kammer nachvollziehbar dargelegt, dass die
Verformungen im Dachbereich des Pkw Golf und die signifikante Zerstörung seiner
Frontscheibe auf den Kontakt mit einem Fußgänger hindeuten. Insoweit handelt es sich
um typische Verformungsspuren infolge eines Fußgängerkontaktes. Am Pkw Ford
Fiesta des Zeugen Q. sind derartige für einen Fußgängeranprall typische
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Verformungsspuren demgegenüber nicht vorhanden. Soweit im Dachbereich des Ford
Fiesta Gewebespuren von G. gefunden wurden, lässt sich dies zwanglos dadurch
erklären, dass G durch den Anstoß am Pkw der Beklagten zu 1. verletzt wurde und die
Gewebespuren dann auf dem nachfolgenden Pkw Ford Fiesta anhafteten. Der
Sachverständige hat überzeugend dargelegt, dass die wesentlichen Schäden am Pkw
Golf der Beklagten zu 1. nicht durch eine Kollision mit einem weiteren Pkw entstanden
sein können, insbesondere nicht durch den Aufprall auf den VW Bus. Diese Kollision
hat nach den Feststellungen des Sachverständigen lediglich zu den Beschädigungen
des VW Golf an den beiden Frontkotflügelspitzen, dem Kühlergrill, dem Frontstoßfänger
und der vorderen Motorhaubenkante geführt hingegen nicht zu den Beschädigungen an
der linken Karosserieseite, der Frontscheibe und im Bereich der Dachkante.
Die Kollision des Pkw Golf mit G. war auch kausal für dessen Tod. Soweit nicht völlig
ausgeschlossen werden kann, dass es zu einem sekundären Kontakt zwischen dem
Pkw Ford Fiesta und G. kam, ändert dies jedenfalls nichts daran, dass der primär mit G.
kollidierende Pkw der Beklagte zu 1. für dessen Tod zumindest mitursächlich geworden
ist. Ein etwaiger Folgeschaden durch Kollision mit dem Pkw Ford Fiesta wäre der
Beklagten zu 1. als Erstschädigerin zurechenbar, da sie G. in diesem Fall in seine
hilflose Lage gebracht hätte (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. BGHZ 72,
355, 360).
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Die Schadensersatzpflicht ist auch nicht gemäß § 7 Abs. 2 StVG a.F. ausgeschlossen.
Der Beweis der Unabwendbarkeit im Hinblick auf die Glatteisbildung ist nicht geführt, da
unmittelbar vor dem Unfall jedenfalls der getötete G sowie die Zeugen L. und H. ihre
Fahrzeuge ohne Schleudern zum Stehen bringen konnten. Im Übrigen konnte der
Zeuge D. unter Hinweis auf seine Außentemperaturanzeige und damit glaubhaft
bekunden, dass eine Temperatur von ca. 0°C herrschte. Die Beklagte zu 1. hätte sich
der Gefahr einer Glatteisbildung daher bewusst sein und sich darauf einstellen müssen.
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Der geltend gemachte Schaden ist jedoch nur in Höhe von 5.009,68 € zu ersetzen. Im
Einzelnen:
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Die Bestattungskosten laut Rechnung vom 11. Januar 1999 sind in Höhe von 3.990,60
DM sind voll ersatzfähig. Insoweit handelt es sich um Kosten der Beerdigung im Sinne
von § 10 Abs. 1 Satz 2 StVG.
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Die Gebühren der Stadt Haltern laut Gebührenbescheid vom 13. Januar 1999 in Höhe
von insgesamt 5.040,00 DM sind lediglich in Höhe von 13.028,00 DM ersatzfähig. Von
dem Gesamtbetrag sind die Bestattungsgebühren in Höhe von 1.016,00 DM in voller
Höhe ersatzfähig, die Grabgebühren für das Nutzungsrecht jedoch lediglich zur Hälfte,
also in Höhe von 2.012,00 DM. Dies folgt daraus, dass es sich um ein zweistelliges
Familiengrab handelt. Ein Einzelgrab wäre ausreichend gewesen. Mehrkosten, die über
das Erforderliche hinausgehen, können den Beklagten nicht in Rech-
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nung gestellt werden.
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Die Kosten für den Grabstein laut Rechnung vom 31. Oktober 1999 in Höhe von
insgesamt 9.404,51 DM sind lediglich in Höhe von 5.333,30 DM ersatzfähig. Auch
insoweit war zu berücksichtigen, dass es sich um einen Grabstein für zwei Personen
handelt. In voller Höhe ersatzfähig sind daher nur die Kosten für das Anbringen von
Alubuchstaben und Aluzahlen in Höhe von insgesamt 1.088,00 DM netto. Lediglich zur
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Hälfte ersatzfähig sind demgegenüber die Kosten für das dreiteilige Gruftdenkmal aus
Granit, die passenden Trittplatten, die Sockelplatte für die Grableuchte, die Grableuchte
aus Alu und die Grabvase aus Alu in Höhe von insgesamt 7.019,34 DM netto, hälftig
also 3.509,67 DM netto. Hinzu kommt jeweils noch die gesetzliche Mehrwertsteuer.
Die Portokosten von 117,00 DM sind in voller Höhe ersatzfähig. Ein Betrag von 62,00
DM ist davon bereits unstreitig. Auch die Rechnung vom 8. Februar 1999 über 55,00 DM
ist ersatzfähig. Insoweit handelt es sich nicht um Kosten für das Sechswochenamt,
sondern um Portokosten für Danksagungen, die nach Auffassung der Kammer noch zu
den Kosten der Beerdigung gezählt werden müssen.
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Bewirtungskosten in Höhe von 211,81 DM sind unstreitig.
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Ebenfalls unstreitig sind Kosten für Beruhigungsmedikamente der Klägerin zu 1. in
Höhe von 20,00 DM.
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Unstreitig sind gleichfalls Kosten für Danksagungen und Anzeigen in Höhe von 327,70
DM.
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Ersatzfähig sind ferner die Gerichtskosten der Nachlasssache in Höhe von 53,00 DM.
Auch diese Kosten sind erst durch den Tod des G. angefallen, der kausal auf die
Kollision mit der Beklagten zu 1. zurückzuführen ist. Auch insoweit kann daher ein
Zurechnungszusammenhang nicht verneint werden.
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Unstreitig sind ferner ersatzfähige Kosten in Höhe von 25,00 DM, die als Eigenanteil für
einen Krankentransport der Klägerin zu 1. angefallen sind.
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Unstreitig sind zudem auch die Kosten für die Grabbepflanzung ausweislich der
Rechnung vom 6. April 1999 in Höhe von 950,00 DM. Ebenso ersatzfähig sind die
Kosten der Grabbepflanung laut Rechnung vom 8. November 1999 in Höhe von 168,85
DM. Entgegen der Ansicht der Beklagten handelt es sich insoweit nicht um Kosten einer
Zweitbepflanzung, die als Kosten der Graberhaltung nicht ersatzfähig wären, sondern
nach der Erläuterung durch die Klägerinnen um Kosten für die endgültige
Graberstbepflanzung nach Aufstellung des Grabsteins.
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Unstreitig sind die Kosten in Höhe von 80,00 DM ausweislich des Gebührenbescheids
der Stadt Haltern vom 04.11.1999 für die Genehmigung zur Errichtung des
Grabdenkmals. Ein hälftiger Abzug ist dabei nicht vorzunehmen.
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Die Gebühr für die Genehmigung des Grabsteins wäre nicht geringer gewesen, wäre
der Grabstein nur für eine Person verwendbar.
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Die Kosten für Benzin und Autowäsche ausweislich der Rechnung vom 18. Januar 1999
sind demgegenüber nicht ersatzfähig. Diese Kosten wären auch angefallen, hätte der
verunglückte G seinen Pkw noch selbst nach Haltern zurückfahren können.
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Ersatzfähig sind demgegenüber die Abschleppkosten ausweislich der Rechnung vom
20. Dezember 1998 in Höhe von 348,83 DM. Diese Kosten sind nur infolge des
Umstands angefallen, dass der verunglückte G. seinen Pkw selbst nicht mehr zurück
nach Haltern fahren konnte.
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Nicht ersatzfähig sind demgegenüber Mietkosten für die Garage in Duisburg in Höhe
von 58,00 DM. Insoweit handelt es sich um sogenannte frustrierte Aufwendungen, die
nur bei einem Eingriff in den Gegenstand des Gebrauchs ersatzfähig sind (vgl. dazu
PalandtlHeinrichs, BGB, 61. Aufl., 2002, Rdnr. 27 ff. vor § 249). Vorliegend erfolgte kein
Eingriff in den Gegenstand des Gebrauchs, die Garage; vielmehr folgt hier die
Frustration der Aufwendung aus der Tötung des G, also aus dem Wegfall des
Nutzungsberechtigten.
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Ersatzfähig ist ferner ein Betrag von 1.500,00 DM
Omega. Dass der getötete G diese Uhr bei dem Unfall getragen hat, ist inzwischen
unstreitig. Den Wert von 1.500,00 DM
geschätzt. Dabei hat die Kammer einerseits berücksichtigt, dass G. für die Uhr im Jahr
1992 einen Kaufpreis von 601,81 Dollar gezahlt hatte, dass andererseits originale
Omega-Uhren nicht nur extrem wertbeständig sind, sondern dass ihr Wert auch stetig
steigt, wie aus einem Ebay-Angebot aus dem Oktober 2002 über 800,00 € für genau
diese Uhr ersichtlich ist.
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Zu ersetzen ist ferner der Wert einer Brille aus Titanflex, die der getötete G. ebenfalls
beim Unfall getragen hatte, was gleichfalls inzwischen unstreitig ist. Den Wert dieser
Brille schätzt die Kammer unter Anwendung von § 287 ZPO auf 800,00 DM. Die
Kammer berücksichtigt dabei, dass die Brille bei Anschaffung im April 1995 1.078,00
DM kostete, im Zeitpunkt des Unfalls erst 3,5 Jahre alt war und Brillen aus Titan extrem
alterungsbeständig
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Unstreitig ist ferner ein Betrag von 284,00 DM
um ersatzfähige Beerdigungskosten.
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Die Summe aller vorstehenden Positionen von 17.238,09 DM ist um einen Betrag
Sterbegeld von 7.440,00 DM zu reduzieren. Soweit die Klägerinnen nach Erkenntnis der
Beklagten "weit größere Zahlungen" erhalten haben sollen, haben sich keine
entsprechenden Anhaltspunkte ergeben. Der entsprechende Vortrag der Beklagten war
schon deshalb als unsubstantiiert zurückzuweisen, weil die Beklagten nicht angegeben
haben, worauf ihre "Erkenntnis" beruht.
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Der verbleibende Betrag von 9.798,09 DM entspricht dem ausgeurteilten Eurobetrag
von 5.009,68 €.
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Der Zinsanspruch folgt als Anspruch auf Prozesszinsen aus den §§ 291, 288 BGB a.F.
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Der Klageantrag zu 2. ist zulässig und begründet.
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Insbesondere ist ein Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO gegeben.
Dieses folgt daraus, dass den Klägerinnen infolge der Tötung des ihnen
unterhaltspflichtigen G. weitere Schäden entstehen können. Unerheblich ist insoweit,
wie lange die Klägerinnen noch vom Gemeinde-Unfallversicherungs-verband
Unterhaltszahlungen beziehen können. Ist nämlich ein Schaden - wie hier - bereits
eingetreten, so genügt bereits die bloße, auch nur entfernte Möglichkeit weiterer
Folgeschäden (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 24. Auf/., 2002, Rdnr. 14 zu § 256). Auf die
Wahrschein- lichkeit des Schadenseintritts kommt es in diesem Fall nicht mehr an.
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Da eine Haftung dem Grunde nach aus § 7 Abs. 1 StVG jedenfalls besteht, ist der
Klageantrag zu 2. auch begründet.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11,709,711
ZPO.
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