Urteil des LG Essen vom 18.07.2003

LG Essen: zahlungsunfähigkeit, sicherstellung, beendigung, kaution, rechtskraft, aufwand, datum

Landgericht Essen, 10 T 75/03
Datum:
18.07.2003
Gericht:
Landgericht Essen
Spruchkörper:
10. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 T 75/03
Vorinstanz:
Amtsgericht Dorsten, 21 C 170/03
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
Rechtskraft:
ja
Tenor:
Auf die Beschwerde der Kläger vom 02.06.2003 wird der Beschluss des
Amtsgerichts Dorsten vom 23.05.03 - 21 C 170/03 - dahin abgeändert,
dass der Streitwert auf 2314 ~ festgesetzt wird.
Gründe:
1
Der Streitwert war entsprechend dem Absicherungsinteresse der Kläger, nicht nach dem
Aufwand für die Anlage der Kaution oder nur nach dem Interesse an einer zinsgünstigen
Anlage des gezahlten Kautionsbetrages festzusetzen. Mit der Klage begehren die
Kläger vor allem die Anlage des Kautionsbetrages auf einem vom Vermögen des
Beklagten getrennten Konto (§ 551 Ahs. 3 BGB). Es geht um die Sicherung des
Rückzahlungsanspruchs der Kläger nach Beendigung des Mietverhältnisses für den
Fall der Zahlungsunfähigkeit des Vermieters. Dieser Rückzahlungsanspruch kann sich
auf 2314,- € zuzüglich Zinsen belaufen. Gemäß § 6 ZPO ist der Betrag dieser Forderung
anzusetzen, da es auf die Sicherstellung des Rückzahlungsanspruchs ankommt.
Unerheblich ist, ob beim Beklagten ein Insolvenzrisiko besteht.
2
Essen, den 18.07.03
3
Das Landgericht, 10. Zivilkammer
4