Urteil des LG Essen vom 16.03.1983

LG Essen (essen, kaskoversicherung, schaden, kläger, versicherungsrecht, haftpflichtversicherung, auflage, zpo, versicherung, unverzüglich)

Landgericht Essen, 1 S 57/83
Datum:
16.03.1983
Gericht:
Landgericht Essen
Spruchkörper:
1. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 S 57/83
Vorinstanz:
Amtsgericht Essen, 10 C 698/82
Normen:
§§ 249 ff BGB
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
Rechtskraft:
ja
Tenor:
hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Essen
auf die mündliche Verhandlung vom 16. März 1983
durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. H.,
den Richter am Landgericht Dr. N. und den Richter
am Landgericht X. für R e c h t erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23. Dezember 1982
verkündete Urteil des Amtsgerichts Essen - 10 C 698/82 - abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Absatz 1 ZPO abgesehen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Berufung ist begründet.
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Grundsätzlich ist anerkannt, daß der Unfallgeschädigte von dem Unfallschädiger auch
den Schaden nach § 823 Absatz 1 BGB ersetzt verlangen kann, der ihm aufgrund der
Inanspruchnahme seiner Kaskoversicherung in Form des Verlustes des
Schadensfreiheitsrabatts entsteht. Denn dieser Schaden gehört - anders als bei der
Haftpflichtversicherung - zu dem aus der Verletzung des Eigentums des
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Unfallgeschädigten resultierenden Sachfolgeschadens (BGH VersR 1976, 1066,(1067);
LG Gießen, DAR 1975, 268; Geigel- Schlegelmilch, Haftpflichtprozeß, 18. Auflage,
Kapitel 13, Rdn. 74; Jagusch, Straßenverkehrsrecht, 26. Auflage, § 12 StVG, Rdn.29;
Klimke, Versicherungsrecht 1977, 134 (135); Weyert, Versicherungsrecht 1968, 133
(134))
Unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB wird
allerdings die Berechtigung der Inanspruchnahme der Kaskoversicherung dann zu
prüfen sein, wenn der Schädiqer dem Geschädigten voll haftet (vgl. BGH
Versicherungsrecht 1976, 1066 (1067); Geigel-Schlegelmilch, a. a. 0.; Klimke a. a. 0.).
Hierbei ist anerkannt, daß dem Geschädigten ein Verstoß gegen seine
Schadensminderungspflicht jedenfalls nicht vorzuwerfen ist, wenn der Schädiger bzw.
seine Versicherung den Schaden nicht unverzüglich reguliert. Davon ist aber im
vorliegenden Fall nicht auszugehen. Vielmehr hat der Kläger seine Kaskoversicherung
nur deshalb in Anspruch genommen, weil durch die besondere Gestaltung seines
Versicherungsvertrages er mehr ersetzt erhielt, als ihm aufgrund der haftungsrechtlichen
Bestimmungen gegenüber der Haftpflichtversicherung zustand. Dadurch hat er dann
den Verlust des Schadensfreiheitsrabattes bewirkt. Dies kann aber nicht dem Schädiger
angelastet werden, der auch nicht durch die Inanspruchnahme günstiger gestellt wird.
Denn nach § 67 VVG geht der Anspruch des Geschädigten auf seine
Kaskoversicherung über, die von dem Schädiqer, da dieser insoweit voll haftet,
zumindest den Wiederheschaffungswert zurückverlangen könnte. Dazu käme dann
noch der Rabattverlust, ohne daß der Schädiger zu einer solchen Verfahrensweise
Anlaß gegeben hätte. Deshalb kann in diesem Fall der Geschädigte, hier der Kläger,
von der gegnerischen Haftpflichtversicherung den Schadensfreiheitsrabattverlust in der
Kaskoversicherung nicht ersetzt verlangen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
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