Urteil des LG Essen vom 13.06.2006

LG Essen: widerklage, rückgabe, falschlieferung, anfechtung, verpackung, rückzahlung, gebrauchsanweisung, bestätigung, rechtshängigkeit, rechtskraft

Landgericht Essen, 18 O 556/05
Datum:
13.06.2006
Gericht:
Landgericht Essen
Spruchkörper:
18. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 O 556/05
Normen:
§§ 280, 320 (1) S 1 BGB
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
Rechtskraft:
ja
Tenor:
hat die 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen auf die mündliche
Verhandlung vom 02.05.2006 durch den Richter am Landgericht Dr. X.
als Einzelrichter für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte €
9.305,76 nebst Zinsen i.H.v. acht v.H.-Punkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz seit dem 22.01.2006 zu zahlen.
Im übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits fallen zu einem Viertel der Klägerin und zu
drei Vierteln der Beklagten zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v.
einhundertundzwanzig v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Der Streitwert wird auf € 37.502,61 bestimmt.
T a t b e s t a n d
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Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Leasingvertrage.
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Am 23.06.2004 versprach die Beklagte der Klägerin, ihr gegen Zahlung von
achtundvierzig monatlichen Raten i.H.v. € 295,84 einen Werbelichtstrahler
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(Videobeamer) NEC GT 6000 i.W.v. € 15.700,00 für ihren Geschäftsbetrieb zur Nutzung
zu überlassen (Bl. 6 f. d.A.). Den Vertrag hatte die M.-AG Projektionstechnik GmbH
vermittelt, die den Werbestrahler liefern sollte.
Am 23.07.2004 bestätigte die Klägerin der Beklagten die vertragsgemäße Lieferung
durch die M. Die Beklagte zahlte an die M. € 15.700,00 und buchte vom Konto der
Klägerin elf Raten i.H.v. insgesamt € 3.254,24 ab. Seit Juli 2005 zahlte die Klägerin
keine Raten mehr. Am 30.05.2005 bzw. 22.07.2005 focht sie die Lieferbestätigung bzw.
ihr Vertragsangebot an.
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Die Beklagte kündigte am 11.08.2005 den Vertrag mit der Klägerin. Die M. ist
zahlungsunfähig.
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Die Klägerin behauptet, die M. habe ihr statt des versprochenen einen Werbestrahler
NEC VT 770 i.W.v. nur € 3.000,00 geliefert. Dies sei für sie nicht erkennbar gewesen.
Die Klägerin behauptet weiter, die M. habe ihr die Rückanmietung des gelieferten
Werbestrahlers versprochen. Leasingraten und Mietzinsen hätten sich wirtschaftlich
aufheben sollen.
6
Die Klägerin behauptet, sie sei von der M. über den gelieferten Werbestrahler und deren
Zahlungswilligkeit arglistig getäuscht worden. Die Klägerin habe von der fehlerhaften
Lieferung der M. auch schon im Sommer 2004 gewußt. Die Klägerin ist der Ansicht, das
Verhalten der M. müsse sich die Beklagte zurechnen lassen. Sie begehrt Rückzahlung
der gezahlten Raten.
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Die Kläger beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 3.254,25 nebst Zinsen i.H.v. fünf v.H.-
Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.08.2005 Zug um Zug gegen
Rückgabe eines Werbelichtstrahlers NEC VT 770 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Hilfsweise erklärt die Beklagte die Hilfsaufrechnung mit einem Nutzungsentgelt für den
Werbestrahler NEC VVT 770 i.H.v. € 972,82 (Bl. 39 d.A.).
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Widerklagend beantragt die Beklagte,
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die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte € 15.002,38 nebst Zinsen i.H.v. acht v.H.-
Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus € 12.322,09 seit dem 14.08.2005 und
aus weiteren € 1.201,09 seit Eintritt der Rechtshängigkeit zu zahlen, ferner
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festzustellen, daß die Klägerin verpflichtet sei, an die Beklagte ab dem 01.06.2006 bis
zur Rückgabe des Werbestrahlers, längstens jedoch bis zum 01.07.2012 zu jedem
Monatsersten € 295,84 zzgl. Umsatzsteuer zu zahlen,
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hilfsweise, die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte € 9.305,76 nebst Zinsen i.H.v.
acht v.H.-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Eintritt der Rechtshängigkeit
zu zahlen.
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Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen.
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Die Beklagte bestreitet mietvertragliche Abreden zwischen Klägerin und M. sowie die
Einzelheiten der Lieferung des Werbestrahlers mit Nichtwissen. Sie begehrt
Schadensersatz durch Zahlung rückständiger und zukünftiger Raten i.H.v. € 12.322,09
sowie Fortzahlung der Raten wegen verzögerter Rückgabe des Werbestrahlers bis
einschließlich Mai 2006 i.H.v. € 2.680,20 (Bl. 39 ff. d.A.).
18
Hilfsweise begehrt die Beklagte Schadensersatz i.H.v. € 9.305,76 wegen der
unrichtigen Lieferbestätigung der Klägerin.
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Die Klägerin hat die Klage vor dem Amtsgericht Essen erhoben. Nach Erhebung der
Widerklage hat das Amtsgericht Essen den Rechtsstreit an das Landgericht Essen
verwiesen (Bl. 59 d.A.).
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Die Widerklageschrift ist der Klägerin am 22.01.2006 zugestellt worden (Bl. 63 d.A.).
21
Die Klägerin hat in mündlicher Verhandlung eingeräumt, daß die M. sich zunächst an
die H. Leasing gewandt habe, die im Folgenden als Mittlerin zwischen Klägerin und
Beklagter aufgetreten sei. Weiter hat die Klägerin auf Befragen der Kammer erklärt, sie
könne nicht mit Sicherheit behaupten, seit wann die Beklagte von der Unaufrichtigkeit
der M. gewußt habe.
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Die Kammer hat Beweis aufgenommen aufgrund Beschlusses vom 21.02.2006 durch
Vernehmung des Zeugen X. sowie durch Würdigung der vorgelegten Urkunden und
Lichtbilder. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
vorbereitenden Schriftsätze der Parteien sowie die Niederschrift der mündlichen
Verhandlung verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
24
A.
Rückzahlung von € 3.254,25 bestehen nicht, §. 812 Abs. 1 S. 1 Fall 1; S. 2 Fall 1 BGB.
Rechtsgrund für die Ratenzahlungen war der zwischen den Parteien geschlossene
Vertrag vom 23.06.2006, der auch durch die Anfechtung des Vertragsangebots vom
22.07.2005 nicht weggefallen ist, §§. 123 Abs. 1, 142 Abs. 1 BGB.
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Die Klägerin hatte keinen Grund zur Anfechtung, weil die Beklagte sie über den
Gegenstand der Lieferung weder selbst noch durch die M. getäuscht hat. Die Beklagte
muß für das Verhalten der M. nicht einstehen, weil nach dem Vorbringen der Klägerin
nicht sicher ist, daß die Klägerin bei Vertragsschluß wußte, daß die M. ein falsches
Gerät liefern wollte, §. 123 Abs. 2 S. 1 BGB.
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Ebenso wenig muß die Klägerin für die M. als ihre Erfüllungsgehilfin i.S.d. §. 278 BGB
einstehen, weil nicht ersichtlich ist, daß die M. den Vertrag vom 23.06.2006 für die
Beklagte ausgehandelt habe. Die M. vertrat nicht die Belange der Beklagten, sondern
ihre eigenen Belange als Händlerin des fraglichen Werbestrahlers (vgl.
Bundesgerichtshof, NJW 1989, 287, 288 f.).
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Entsprechendes gilt für eine etwaige Täuschung der Klägerin durch die M. über eine
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Rückanmietung des Werbestrahlers.
B.
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I.
rückständiger und zukünftiger Raten i.H.v. € 12.322,09 bestehen nicht, §. 281 Abs. 1
S. 1 BGB. Es kann insofern dahinstehen, ob die Beklagte der Klägerin eine
Zahlungsfrist i.S.d. §. 281 Abs. 1 S. 1 BGB hätte setzen müssen (dagegen
Bundesgerichtshof, NJW 1984, 2687).
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Die vertraglichen Raten waren nämlich nicht zur Zahlung fällig, weil die Beklagte der
Klägerin nicht den versprochenen Werbelichtstrahler NEC GT 6000 hatte liefern lassen,
§. 320 Abs. 1 S. 1 BGB. Davon ist die Kammer insbesondere nach der Vernehmung des
Zeugen X. und der nachrichtlichen Befragung der Klägerin gem. §. 141 Abs. 1 S. 1 ZPO
überzeugt.
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Der Zeuge X. ist der Sohn der Klägerin. Er hat ausgesagt, die Klägerin besitze nur
geringen technischen Sachverstand, weshalb er sich für sie um den Unterhalt des
Werbestrahlers gekümmert habe. Die M. habe den Strahler an der Zimmerdecke der
Geschäftsräume der Klägerin befestigt. Er sei in einer festen Schutzkiste wie auf dem
Lichtbild Bl. 18 ff. d.A. verstaut gewesen.
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Zunächst habe die M. den Strahler vertragsgemäß unterhalten, sei dann aber nicht mehr
zu erreichen gewesen. Eine Gebrauchsanweisung des Strahlers habe ihm weder die
Klägerin noch deren Verkaufsangestellte aushändigen können, vielmehr habe man ihm
erklärt, Gebrauchsanweisung und Verpackung des Strahlers hätten die Mitarbeiter der
M. nach Anlieferung wieder an sich genommen.
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Er sei schließlich anhand der zurückgelassenen Verpackung einer Glühbirne, die die M.
zuvor einmal am Strahler ausgetauscht hatte, auf die Spur der Falschlieferung
gekommen. Dies habe sich dann auch bei der Eröffnung der Schutzkiste und Entfernung
von Aufklebern bestätigt, mit denen die Markenbezeichnung des Strahlers abgedeckt
gewesen seien.
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Er könne sich nicht vorstellen, daß die Klägerin den Strahler selbst ausgetauscht habe,
um eine Falschlieferung vorzutäuschen. Hierzu sei die Klägerin zu anständig und zu
wenig sachverständig. Nach seiner Kenntnis und Überzeugung sei die Schutzkiste des
Strahlers nach der Lieferung und Anbringung durch die M. erstmals von ihm wieder
geöffnet worden.
35
Die Aussage des Zeugen X. ist ergiebig i.S.d. Klägerin, dabei glaubhaft, weil
nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Der Zeuge hat lebensnah dargestellt, daß und
warum er sich um die technischen Fragen des Werbestrahlers gekümmert hat, und daß
er erst nach dem Ausbleiben der M. Anlaß zur Überprüfung es Strahlers hatte.
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Die Kammer hat auch keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen X. Dies gilt
trotz seiner engen Verwandtschaft zur Klägerin, weil der Zeuge ohne jeden
Begünstigungs- oder Belastungseifer ausgesagt hat und nach dem persönlichen
Eindruck der Kammer unlautere Handlungen der Klägerin nicht gutheißen würde. Sein
Aussage war darum uneingeschränkt beweiskräftig.
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2.
Abs. 1 S. 1; 543 Abs. 2 Ziff. 3 Buchst. a) BGB. Die Beklagte war zur Kündigung des
Vertrags vom 23.06.2004 nicht berechtigt, weil die monatlichen Raten gem. §. 320
Abs. 1 S. 1 BGB nicht fällig waren, so lange die Beklagte den versprochenen
Werbestrahler nicht liefern ließ.
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II.
verzögerter Rückgabe des Werbestrahlers NEC GT 6000 i.H.v. € 2.680,20 bestehen
ebenfalls nicht, §. 546a Abs. 1 BGB. Dies gilt nach dem oben I. Gesagten schon
deshalb, weil die Klägerin nicht zur Rückgabe eines Strahlers verpflichtet ist, den die
Beklagte ihr nicht hat liefern lassen.
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III.
€ 9.305,76 wegen deren unrichtiger Lieferbestätigung, §. 280 Abs. 1 S. 1 BGB. Die
Klägerin war der Beklagten zur Überprüfung des gelieferten Werbestrahlers verpflichtet,
um der Beklagten die Wahrnehmung ihrer Rechte gegen die M. zu ermöglichen
(Bundesgerichtshof, NJW 2005, 365, 366.).
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Indem die Klägerin die vertragsgemäße Lieferung fälschlich bestätigte, verhinderte sie,
daß die Beklagte ihre Ansprüche gegen die M. auf Lieferung des Werbelichtstrahlers
oder Rückzahlung des Kaufpreises geltend machte. Durch die Zahlungsunfähigkeit der
M. sind jene Ansprüche wertlos geworden, so daß der Beklagten ein Schaden i.H.v.
€ 9.305,76 entstanden ist (Bl. 44 d.A.).
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Die Beklagte muß auch hier nicht für das Verhalten der M. einstehen oder sich das
Wissen der M. zurechnen lassen, §§. 278, 166 Abs. 1 BGB. Da die Bestätigung der
Lieferung eine Pflicht der Klägerin und nicht der Beklagten war, nahm die M. die
Bestätigung nämlich nicht für die Beklagte entgegen, sondern übermittelte sie für die
Klägerin (Bundesgerichtshof, a.a.O., 365, 366 f.).
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Etwas anderes folgt auch nicht aus der sog. Anfechtung der Lieferbestätigung vom
30.05.2006. Die Lieferbestätigung war keine Willenserklärung, weil sie keine
Rechtswirkung herbeiführen sollte (vgl. Palandt / Heinrichs64, vor §. 116, Rz. 1), und
war darum auch nicht gem. §. 123 BGB anfechtbar. I.ü. würde auch das oben A. zum
fehlenden Anfechtungsgrunde Gesagte entsprechend gelten.
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Schließlich kann sich die Klägerin auch nicht darauf berufen, daß sie die
Falschlieferung nicht habe erkennen können. Dies gilt auch dann, wenn die M. bei
Ankunft der Klägerin den Werbestrahler schon angebracht und seine Verpackung
entfernt hatte. Als ordentliche Kauffrau hätte die Klägerin den Strahler nebst seiner
Bezeichnung nämlich überprüfen und hierzu notfalls die Schutzkiste öffnen und sich die
Beschriftungen zeigen lassen müssen, §. 347 Abs. 1 HGB.
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Der Zinsanspruch der Beklagten gegen die Klägerin folgt aus §§. 291, 288 Abs. 2 BGB.
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IV.
S. 1; 709 S. 1 und 2 ZPO. Die Vorschrift des §. 281 Abs. 3 S. 2 ZPO war gem. §. 506
Abs. 2 ZPO nicht anzuwenden, weil die Klägerin die Klage ursprünglich vor dem
sachlich und örtlich zuständigen Gericht erhoben hatte (Zöller / Herget25, §. 506, Rz. 7).
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V.
2 , Abs. 3 GKG, §§. 3; 9 S. 1 ZPO. Der Teilstreitwert für die Klage beträgt € 3.254,25, die
Teilstreitwerte für die Widerklaganträge betragen € 27.427,66 und für den
Hilfswiderklagantrag € 9.305,76. Vom Wert des Feststellungsantrags der Beklagten
waren dabei zwanzig v.H. abzusetzen (Zöller / Herget25, §. 3, Rz. 16).
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Der Wert der Hilfsaufrechnung der Beklagten blieb außer Ansatz, weil über die
Hilfsaufrechnung keine der Rechtskraft fähige Entscheidung ergangen ist.
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