Urteil des LG Essen vom 05.08.2005

LG Essen: haftbefehl, untersuchungshaft, rechtskraft, strafrecht, datum

Landgericht Essen, 28 Qs 117/05
Datum:
05.08.2005
Gericht:
Landgericht Essen
Spruchkörper:
VIII. Strafkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
28 Qs 117/05
Vorinstanz:
Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer, 30 Ds 15 Js 566/04
Normen:
230 StPO
Sachgebiet:
Strafrecht
Rechtskraft:
ja
Tenor:
auf die Beschwerde des Angeklagten vom 27.07.2005 wird der
Haftbefehl des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer vom 29.06.2005
aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Landeskasse.
Gründe:
1
Der Angeklagte wendet sich gegen den Haftbefehl, den das Amtsgericht Gelsenkirchen-
Buer am 29.06.2005 gem. § 230 StPO erlassen hat
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Die Beschwerde ist begründet:
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Zwar ist der Angeklagte zum Hautpverhandlungstermin am 29.06.2005 trotz
ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen.
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Es läßt sich jedoch nicht feststellen, dass er nicht ausreichend entschuldigt war.
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Er hat ein ärztliches Attest vom 27.06.2005 vorgelegt, dem zu Folge er arbeitsunfähig
erkrankt ist und deshalb zum Verhandlungstermin nicht kommen kann.
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Wenn dem Amtsgericht dieses Attest nicht ausreichend war, hätte es den Angeklagten
darauf hinweisen und ihm die Gelegenheit geben müssen, ein aussagefähigeres Attest
zu den Akten zu reichen.
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Die sofortige Anordnung der Untersuchungshaft ist demgegenüber zumindest
unverhältnismäßig, zumal der Angeklagte zu den übrigen Terminen jeweils gekommen
ist.
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Die Kostenentscheidung folgt aus S 467 StPO.
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