Urteil des LG Ellwangen vom 12.05.2005

LG Ellwangen: auflage, versicherung, nachbesserung, ergänzung, zwangsvollstreckung, abgabe, rechtsberatung, verfügung

LG Ellwangen Beschluß vom 12.5.2005, 1 T 67/05
Offenbarungsversicherung: Nachbesserung bei Abgabe unter Bezugnahme auf frühere Vermögensverzeichnisse
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin werden der Beschluss des Amtsgerichts Crailsheim vom 24. Januar 2005 und der
Nichtabhilfebeschluss des Gerichtsvollziehers vom 18. Januar 2005
aufgehoben:
Der Gerichtsvollzieher ... wird angewiesen, die eidesstattliche Versicherung vom 22. Oktober 2004 (DR II 2445/04) nach Maßgabe der
Gründe dieses Beschlusses durch den Schuldner vervollständigen zu lassen.
2. Der Schuldner trägt die Kosten des Erinnerungs- und des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I.
1
Der Schuldner hat am 19. Juli 2002, 30. Januar 2004 (im wesentlichen Bezugnahme auf das Vermögensverzeichnis vom 19. Juli 2002) und 5.
März 2004 (im wesentlichen Bezugnahme auf das Vermögensverzeichnis vom 30. Januar 2004) jeweils eidesstattliche Versicherungen
abgegeben bzw. ergänzt. Am 22. Oktober 2005 nahm der Schuldner im Rahmen eines Verfahrens nach § 903 ZPO auf die
Vermögensverzeichnisse vom 19. Juli 2002, 30. Januar 2004, 5. März 2004 (Az. M 1323/02 u. a.) Bezug und ergänzte diese wie folgt: "seit der
letzten eidesstattlichen Versicherung vom 5. März 2004 hat sich überhaupt nichts geändert, darauf nehme ich Bezug." Die hiergegen
gerichtete Erinnerung der Gläubigerin war erfolglos.
II.
2
Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin (§ 793 ZPO) ist zulässig. Das Gericht hält im vorliegenden Fall, in dem nicht nur Ergänzung
hinsichtlich einzelner Fragen, sondern die Art und Weise der Zwangsvollstreckung des Gerichtsvollziehers insgesamt gerügt wird, die
Erinnerung für zulässig. Die Gläubigerin ist nicht auf den Weg der Nachbesserung zu verweisen, zumal dies nicht den einfacheren Weg
darstellt (LG Konstanz, Beschluss vom 17. Mai 2001, 6 T 82/01 G; LG Siegen, Beschluss vom 22. Januar 2001, 4 T 52/01, a. A. wohl Zöller-
Stöber, ZPO, 25. Auflage, § 900 Rn 41).
3
Der Gerichtsvollzieher hat die Voraussetzungen des § 903 ZPO bejaht. Entscheidungserheblich ist deshalb, ob die eidesstattliche
Versicherung vom 22. Oktober 2004 den gesetzlichen Vorgaben entspricht oder ob diese nachgebessert oder vervollständigt werden muss.
Grundsätzlich muss der Schuldner ein vollständiges neues Vermögensverzeichnis vorlegen (MüKo-Eickmann, ZPO, 2. Auflage, § 903 Rn 15;
L Waldshut-Tiengen, JurBüro 2003, 547; Zöller, ZPO, 25. Auflage § 903 Rn 13). Inwieweit eine Bezugnahme auf alte Vermögensverzeichnisse
möglich ist, ist umstritten. Teilweise wird eine konkrete Bezugnahme bei Einzelpositionen (MüKo-Eickmann, LG Waldshut-Tiengen, jeweils
a.a.O., Musielak, ZPO, 4. Auflage, § 903 Rn 7; Thomas-Putzo, ZPO, 26. Auflage, § 807 Rn 30), teilweise – bei Vorliegen des alten
Vermögensverzeichnis – eine konkrete Bezugnahme auf einzelne Positionen, wenn diese durchgesprochen wurden (Zöller-Stöber, ZPO, 25.
Auflage, § 903 Rn 13) für möglich erachtet.
4
Vorliegend hat der Schuldner auf insgesamt drei vorherige eidesstattliche Versicherungen Bezug genommen. Soweit diese widersprüchliche
Angaben enthalten, ist nicht klar, welche Angaben gelten sollen. Zwar hat der Schuldner ausgeführt, dass sich seit der letzten eidesstattlichen
Versicherung nichts geändert habe – gleichzeitig hat er jedoch nicht klargestellt, worauf genau sich nun seine eidesstattliche Versicherung
bei Widersprüchen bezieht. Es kann nach dem vorliegenden Protokoll – da dies nicht ausdrücklich vermerkt ist – auch nicht davon
ausgegangen werden, dass der Gerichtsvollzieher nicht lediglich eine – aus den aufgezeigten Gründen widersprüchliche – pauschale
Bezugnahme auf vorgehende eidesstattliche Versicherungen zugelassen hat. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Gerichtsvollzieher
die einzelnen Fragen und Antworten mit dem Schuldner durchgesprochen und erörtert hat. Es ist den Gläubigern auch nicht zuzumuten, sich
bei der vorliegenden Kette von Bezugnahmen von insgesamt vier Vermögensverzeichnissen – bei vorhandenen Widersprüchen bei
einzelnen Fragen – die "richtige" Antwort herauszusuchen. Die eidesstattliche Versicherung vom 22. Oktober 2004 ist widersprüchlich,
lückenhaft und ungenau. Sie wird ihrem Zweck, dem Gläubiger Kenntnis zum Zugriff auf die angegebenen Vermögenswerte zu verschaffen,
nicht gerecht. Deshalb hat der Schuldner das Vermögensverzeichnis vom 22. Oktober 2004 – ohne ein neues Verfahren – noch einmal nach
Maßgabe des Antrags der Gläubigerin zu vervollständigen. Dabei ist eine konkrete Bezugnahme des Schuldners auf das letzte
Vermögensverzeichnis – soweit dort nicht selbst eine Bezugnahme erfolgte – grundsätzlich möglich, wenn die in Bezug genommene Frage
und Antwort besprochen und dies dokumentiert wird. Diese Voraussetzungen liegen jedoch im vorliegenden Fall nicht vor.
5
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 788 ZPO.
6
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 574 ZPO nicht vorliegen.