Urteil des LG Ellwangen vom 24.02.2003

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LG Ellwangen Urteil vom 24.2.2003, 10 O 87/01
Die Rügefrist aus Art 39 Abs. 1 CISG beträgt in Anbetracht der unterschiedlichen nationalen Rechtstraditionen ca. einen Monat.
Leitsätze
1. Die Rügefrist des Art. 39 Abs.1 CISG darf im Interesse einer baldigen Klärung der Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien nicht zu lang
bemessen werden. Im Hinblick auf die unterschiedlichen Rechtstraditionen der Vertragsstaaten des Abkommen ist deshalb von einem groben
Mittelwert von etwa einem Monat auszugehen (Anschluss an BGH WM 2000, 481: OLG Stuttgart RIW 1995, 943).
2. Bei rechtzeitiger Rüge obliegt es dem Verkäufer den Nachweis zu führen, dass die Ware bei Gefahrübergang vertragsgerecht war.
Tenor
In dem Rechtsstreit hat die 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Ellwangen auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 2002 für
Recht
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 68.023.09 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins hieraus seit 20.09.2001 zu bezahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens vor dem LG Duisburg -22 OH 1/01- tragen die
Klägerin 1/10 und die Beklagte 9/10.
4. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500,00 EUR
abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Streitwert: 74.045,18 EUR.
Tatbestand
1
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen Lieferung mangelhafter Schokolade.
2
Die in K. / Österreich ansässige Klägerin handelt mit Lebensmittel. Die Beklagte stellt im Inland Schokolade her.
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Die Beklagte veräußerte mit ihrer Rechnung vom 27.09.2000 an die Klägerin insgesamt 458.496 200g-Tafeln Schokolade á 0,70 DM zu einem
Gesamtpreis von 348.656,50 DM. Die Rechnung ist bezahlt. Die Lieferung erfolgte mittels Lkw-Transport in 23.040 Kartons in der Zeit vom 16. bis
28.10.2000 an das Zentrallager der Klägerin in M..
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Mit ihrem Schreiben vom 07.12.2000 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie noch 255.390 Tafeln am Lager in M. habe, welche weiß
angelaufen seien und verlangte deshalb eine Gutschrift von 0,35 DM pro Tafel. Mit ihrem Antwortschreiben vom 08.12.2000 wies die Beklagte
die Reklamation zurück, wobei sie sich auf den Standpunkt stellte, dass das Auftreten von Fettreif nicht lebensmittelbedenklich sei.
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Mit dem Anwaltsschriftsatz vom 08.01.2001 beantragte die Klägerin beim Landgericht Duisburg - 22 OH 1/01 - die Durchführung eines
selbständigen Beweisverfahrens. Mit Beschluss vom 29.01.2001 ordnete das Landgericht Duisburg die Einholung eines schriftlichen
Sachverständigengutachtens an. Der vom Landgericht Duisburg bestellte Gutachter M. kam aufgrund einer Untersuchung der Ware zu dem
Ergebnis, dass sich an den Schokoladetafeln Fettreif gebildet hat, welcher auf Temperaturschwankungen bei der Lagerung über 18 Grad C
zurückzuführen sei.
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Die Klägerin trägt vor,
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dass die ihr gelieferte Schokolade aufgrund des Befalls mit Fettreif mangelhaft gewesen sei. Sie habe diesen Mangel gegenüber der Beklagten
auch sofort noch am 28.10.2000 fernmündlich gerügt und mit ihrem Telefax-Schreiben vom 07.12.2000 eine Minderung des Kaufpreises
verlangt. Da die Schokolade bei ihr nicht bei Temperaturen über 15 Grad C gelagert worden sei, stehe fest, dass die Ware bei der Beklagten
überhöhten Temperaturen ausgesetzt worden sei. Da sich die Beklagte geweigert habe, die Ware zurückzunehmen, habe sie, die Klägerin, diese
mit Verlust weiter veräußert und zwar 23.040 Tafeln zu je 0,60 DM und weitere 295.648 Tafeln zu je 0,25 DM. Daraus sei ihr ein Verlust in Höhe
von 144.819,79 DM entstanden.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie 74.045,18 EUR (144.819,79 DM) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 14.12.2000 zu bezahlen.
10 Die Beklagte beantragt,
11 die Klage abzuweisen.
12 Die Beklagte behauptet,
13 dass die Schokolade bei Auslieferung an die Klägerin nicht mit Fettreif überzogen oder sonst mangelhaft gewesen sei. Aufgrund der
fernmündlichen Rüge der Klägerin hinsichtlich 2.053 von insgesamt 23.040 gelieferter Kartons habe sie den behaupteten Mangel vor Ort in M.
prüfen wollen. Hierbei habe sie jedoch festgestellt, dass sich dort nur noch ein geringer Restbestand befunden habe. Erst am 07.12.2000 habe
die Klägerin ihr mitgeteilt, dass sich an ihrem Lager weitere 255.390 Tafeln Schokolade befunden haben, welche ebenfalls weiß angelaufen
seien. Eine Konkretisierung, auf welche Teillieferungen oder Kartons sich die Mängelrüge bezogen habe, sei nicht erfolgt. Ebenso wenig sei
belegt, in welchem Umfang Fettreif aufgetreten sei. Es sei insoweit nicht ausgeschlossen, dass dieser durch eine unsachgemäße Lagerung bei
der Klägerin aufgetreten sei, weil es sich bei deren Lager in M. um ein nicht klimatisiertes Blocklager gehandelt habe, sodass die Schokolade
dort über einen längeren Zeitraum Temperaturen von deutlich über 18 Grad C ausgesetzt gewesen sei. Auch beim Weitertransport könne es zu
einer Unterbrechung der Kühlkette gekommen sein. Jedenfalls seien Gewährleistungsansprüche der Klägerin ausgeschlossen, da diese den
behaupteten Mangel nicht rechtzeitig gerügt habe. Auch die begehrte Minderung des Kaufpreises sei nicht hinreichend begründet. Schließlich
werde bestritten, dass die Klägerin einen höheren Verkaufspreis nicht habe erzielen können.
14 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
15 Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden gemäß § 349 Abs. 3 ZPO einverstanden erklärt.
16 Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen W., Z., K und S. sowie durch die Einholung eines schriftlichen
Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 20.12.2001 (Bl. 32-41
d.A.) und vom 18.07.2002 (Bl. 51-55 d.A.) sowie auf das Gutachten des Sachverständigen M. vom 07.09.2002 (Bl. 75-76 d.A.) verwiesen.
17 Die Akten des Landgerichts Duisburg - 22 OH 1/01 - wurden beigezogen. Hierauf wird ebenfalls Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
18 Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
19 Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 68.023,09 EUR.
1. Die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien unterliegen gemäß Art. 1 CISG den Regeln des UN-Kaufrechts (Übereinkommen der
Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf vom 11.04.1980). Sowie Deutschland (seit 01.01.1991) als auch
Österreich (seit 01.01.1989) sind Vertragsstaaten (Art. 1 Abs. 1 a CISG).
Eine anderweitige Rechtswahl haben die Parteien nicht getroffen (Art. 6 CISG). Eine von Art. 1 CISG abweichende Rechtswahl der Parteien
kann nicht dem Umstand entnommen werden, dass die Auslieferung der Ware durch die Beklagte am Zentrallager der Klägerin in M., also
innerhalb Deutschlands, erfolgen sollte. Schließt man hieraus auf eine Wahl deutschen Rechts, so kommt über Art. 28 Abs. 2 Satz 1 EGBGB
wiederum das CISG zur Anwendung (OLG Hamburg, OLGR Hamburg 1997, 149; Soergel, BGB, 13. Aufl., Rz. 15 zu Art. 1 CISG). Das CISG
ist geltendes deutsches Recht (BGH NJW 1992, 2428).
2. Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus Art. 35, 36, 45 Abs. 1 b, 74 CISG einen Anspruch auf Schadensersatz.
a. Der von der Klägerin gerügte Fettreif an den gekauften Schokoladetafeln stellt eine Vertragswidrigkeit i.S.d. Art. 35 CISG dar.
Nach den Feststellungen des Sachverständigen in seinem am 26.04.2001 im selbständigen Beweisverfahren vor dem Landgericht Duisburg
erstatteten Gutachten (Beiakten Bl. 35 ff.), wies die von ihm untersuchte Schokolade Fettreif auf. Dieser stellte sich als eine mittlere bis
deutliche Vergrauung der Schokoladeoberfläche mit Rissen an der Unterseite der Tafeln dar. Nach seinen Ausführungen entspricht die
Schokolade hinsichtlich ihrer Beschaffenheit nicht mehr der Verbrauchererwartung und ist deshalb als wertgemindert anzusehen. Dem
schließt sich das Gericht an. Damit war die Schokolade auf dem freien Markt nicht mehr zu üblichen Verkaufspreisen handelbar.
Der Sachverständige hat bei der von ihm am 16.02.2001 vorgenommenen Untersuchung von jeder einzelnen Losnummer Stichproben
entnommen und untersucht. Hierbei zeigten die Proben durchweg die oben beschriebene Vergrauung. Darüber hinaus hat der Zeuge Z.
bestätigt, dass die Ware schon im November 2000 die Vergrauung aufwies. Deshalb sieht das Gericht den der Klägerin obliegenden
Nachweis als geführt an, dass die von ihr gerügte Ware nicht vertragsgerecht war.
b. Der vom Sachverständigen festgestellte Fettreif entspricht nicht den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien (Art. 35 Abs. 1 CISG). Die
Schokolade besitzt insbesondere nicht die Eigenschaft der Ware, welche die Beklagte beim Abschluss des Kaufvertrages der Klägerin
vorgelegt hat (Art. 35 Abs. 2 c CISG). Nach der Aussage des Zeugen W. wurden dem Geschäftsführer der Beklagten bei Vertragsabschluss
Warenproben gezeigt, die in Ordnung waren, also keinen Fettreif aufwiesen.
c. Die Klägerin ist ihrer Verpflichtung zur rechtzeitigen Rüge nach Art. 39 Abs. 1 CISG nachgekommen.
Allerdings kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden, dass die Klägerin die Ware i.S.d. Art. 38 Abs. 1 CISG
unverzüglich untersucht hat. Nach dieser Regelung hat der Käufer die Ware nämlich innerhalb einer so kurzen Frist zu untersuchen, wie es
die Umstände erfordern. Diese Frist beträgt bei verderblichen Lebensmitteln nur wenige Tage (Schwenzer-Schlechtriem, CISG, 3. Aufl. Rz. 16
zu Art. 38).
Insoweit hat zwar der Zeuge K. bekundet, dass er bereits bei Anlieferung stichprobenartig von jeder Palette 2 bis 3 Tafeln Schokolade geprüft
und festgestellt hat, dass damit etwas nicht stimmt. Dagegen stehen jedoch die Angaben des Zeugen Z., der bekundet hat, dass eine
Prüfung erst nach Kundenreklamationen zirka 3 Wochen nach Anlieferung stattgefunden hat. Damit ist nicht zur zweifelsfreien Überzeugung
des Gerichts der Nachweis einer rechtzeitigen Untersuchung der Ware geführt.
Die in Art. 39 Abs. 1 CISG geregelte Rügefrist beginnt deshalb im vorstehenden Fall ab dem Zeitpunkt, zu welchem der Käufer die
Vertragswidrigkeit hätte feststellen müssen (OLG Düsseldorf NJW-RR 1993, 999; OLG Karlsruhe BB 1998, 393).
Da die letzte Teillieferung am 28.10.2000 im Lager der Klägerin in Mühlheim eingetroffen ist, wäre es ihr deshalb möglich gewesen, die Ware
mindestens innerhalb der folgenden Arbeitswoche vom 31.10. bis 03.11.2000 zu untersuchen (vgl. BGH NJW 1995, 2099 zu Muscheln). Dies
insbesondere deshalb, nachdem der Zeuge Z. bekundet hat, dass die Klägerin einen Teil der Ware nach einer Woche weiterveräußert hat.
Damit begann die Rügefrist am 06.11.2000 zu laufen.
Die Rügefrist des Art. 39 Abs. 1 CISG darf im Interesse einer baldigen Klärung der Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien nicht zu lang
bemessen werden. Im Hinblick auf die unterschiedlichen nationalen Rechtstraditionen ist deshalb von einem groben Mittelwert von etwa
einem Monat auszugehen (BGH a.a.O.; BGH WM 2000, 481; OLG Stuttgart RIW 1995, 943).
Die erste fernmündliche Rüge hinsichtlich 2.053 Kartons durch die Klägerin erfolgte spätestens am 28.11.2000 (vgl. das Schreiben der
Beklagten vom 08.12.2000 in Anlage 1 zu Bl. 42 d.A.). Zwar hat die Klägerin ein gleichlautendes Telefax-Schreiben der Beklagten vom
08.12.2000 (Anlage K 3 zu Bl. 5 d.A.) vorgelegt, mit welchem die Beklagte die fernmündliche Rüge am 28.10.2000 bestätigt. Hierbei dürfte es
sich jedoch um einen Schreibfehler handeln, da nach der Aussage des Zeugen Z. die Vergrauung erst 3 Wochen nach Lieferung von Kunden
der Klägerin reklamiert worden war.
Darüber hinaus hat die Klägerin mit ihrem Telefax-Schreiben vom 07.12.2000 (Anlage K 2 zu Bl. 5 d.A.), das der Beklagten noch am selben
Tage zugegangen ist (vgl. die Bestätigung der Beklagten in ihrem Schreiben vom 08.12.2000 in Anlage 1 zu Bl. 42 d.A.), weitere 255.390
Tafeln Schokolade als weiß angelaufen gerügt und verlangt, dass die Beklagte ihr eine Gutschrift von 0,35 DM pro Tafel erteilen oder die
gesamte in M. gelagerte Menge abholen soll. Damit hat die Klägerin die Rügefrist von etwa einem Monat eingehalten.
Das Rügeschreiben vom 07.12.2000 entspricht auch inhaltlich den Anforderungen des Art. 39 Abs. 1 CISG. Durch diese Vorschrift, nach
welcher der Käufer die Art der Vertragswidrigkeit genau zu bezeichnen hat, soll der Verkäufer in die Lage gesetzt werden, sich ein Bild über
die Vertragswidrigkeit zu machen, um die erforderlichen Schritte zu ergreifen (BGH WM 2000, 481). Den Inhalt des Rügeschreibens konnte
die Beklagte aus ihrer Sicht der Dinge nur so verstehen, dass die Klägerin die gesamte Lieferung als vertragswidrig rügen will. Dass die
Beklagte dies tatsächlich auch so verstanden hat, zeigt ihre Reaktion im Schreiben vom 08.12.2000, wo sie bestätigt hat, dass die Klägerin
ihre Reklamation vom 28.11.2000 auf die gesamte Ware ausdehnt. Deshalb kann sich die Beklagte nicht erfolgreich darauf berufen, dass die
Klägerin in ihrem Rügeschreiben nicht zwischen Teillieferungen, Chargen oder Partien unterschieden hat. Das Rügeschreiben war
insbesondere geeignet, der Klägerin eine Nachprüfung des behaupteten Mangels zu ermöglichen. Dass dies auch tatsächlich der Fall war,
zeigt die Aussage des Zeugen S., der bekundet hat, dass er im Auftrag der Klägerin zwei Mal vor Ort in M. war, um Proben zu nehmen. Auch
er hat die Vergrauung der Schokolade bestätigt.
d. Die Vertragswidrigkeit lag bei Auslieferung der Schokolade durch die Beklagte an die Klägerin vor (Art. 36 Abs. 1 CISG).
Da die Klägerin ihrer Rügepflicht rechtzeitig nachgekommen ist, hätte es der Beklagten oblegen, den Nachweis zu führen, dass die Ware bei
Gefahrübergang vertragsgerecht war (Schwenzer-Schlechtriem, a.a.O., Rz. 49 zu Art. 35; Soergel, a.a.O., Rz. 9 zu Art. 36 CISG, jeweils
m.w.N.). Dieser Nachweis ist ihr nicht gelungen. Der Zeuge W. konnte lediglich Angaben dazu machen, dass die Schokolade bei
Vertragsschluss Ende September 2000 (vgl. die Rechnung der Beklagten vom 27.09.2000 in Anlage K 1 zu Bl. 5 d.A.) noch in Ordnung war.
Diese Angaben besagen nichts über den Zustand der Ware bei Auslieferung an die Beklagte zirka einen Monat später. Keiner der Zeugen
konnte darüber hinaus bestätigen, dass die Schokolade im Lager der Klägerin in M. unsachgemäß gelagert worden ist.
3. Der Klägerin steht aus Art. 45 Abs. 1 b, 74 CISG ein Schadensersatzanspruch zu.
Zwar hat die Klägerin in der Klageschrift ausgeführt, dass sie „Minderungsansprüche“ geltend machen will. Da sie jedoch dargelegt hat, dass
sie die Ware unter Einkaufspreis veräußern musste, hat sie tatsächlich einen Schadensersatzanspruch gemäß Art. 74 Satz 1 CISG geltend
gemacht.
Der Höhe nach ist der Klägerin ein Schaden von 133.041,60 DM entstanden. Es ist unstreitig, dass die Klägerin mit ihrer Rechnung vom
25.06.2001 (Anlage K 5 zu Bl. 5 d.A.) 295.648 Tafeln zu einem Preis von 1.76 ATS (= 0,25 DM) veräußert hat. Damit errechnet sich ihr
Schaden bei einem Einkaufspreis von 0,70 DM auf 133.041,60 DM (68.023,09 EUR). Ein weiterer Schaden ist der Klägerin nicht entstanden,
da sie ausweislich ihrer Rechnung vom 29.01.2001 (Anlage K 4 zu Bl. 5 d.A.) weitere Ware für 0,47 EUR (= 0,92 DM) pro Tafel, und damit
über dem Einkaufspreis weiterveräußern konnte.
Der Sachverständige M. bestätigte, dass nach seiner Erfahrung (als Handelschemiker) die Verkaufsminderung für solche Ware in der Regel
immer um rd. 60 bis 70 % unter dem Einkaufspreis liegt. Der Sachverständige konnte diese Feststellung auch treffen, nachdem er die
streitbefangene Schokolade im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens selbst untersucht hat. Damit steht fest, dass die Klägerin
keinen höheren Verkaufspreis erzielen konnte.
Soweit sich die Beklagte darauf beruft, dass sie die Schokolade an die Klägerin mit einem erheblichen Preisabschlag veräußert habe, der bei
einer Schadensberechnung zu berücksichtigen sei, so ist ihr Vortrag unsubstantiiert. Sie hat weder Vortrag zu einem üblichen Verkaufspreis
an Wiederverkäufer gehalten noch Ausführungen zur Höhe eines der Klägerin gewährten Preisnachlasses gemacht.
4. Der Anspruch auf die zugesprochenen Zinsen seit Rechtshängigkeit folgt aus Art. 74, 78 CISG. Die Klägerin hat einen weiteren
Verzugsschaden nicht schlüssig dargetan.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 709 Satz 1, 711 Nr. 8,
711 ZPO.
Die Möglichkeit die Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft zu erbringen folgt aus dem Gesetz (§ 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO).