Urteil des LG Ellwangen vom 26.07.2002

LG Ellwangen: ordentliche kündigung, funktionelle zuständigkeit, aufsichtsrat, beendigung des dienstverhältnisses, satzung, genossenschaft, fristlose kündigung, generalversammlung, anstellungsvertrag

LG Ellwangen Urteil vom 26.7.2002, 3 O 510/01
Genossenschaftsbank: Ladungsmangel bei einer Aufsichtsratssitzung im Hinblick auf eine beabsichtigte Kündigung eines
Vorstandsmitglieds; funktionelle Zuständigkeit für die Beendigung der organschaftlichen Stellung eines Vorstandsmitglieds
Leitsätze
1. Zur Frage von Ladungsmängeln bei Aufsichtsratssitzungen von Genossenschaftsbanken im Hinblick auf die beabsichtigte Kündigung eines
Vorstandsmitglieds.
2. Zur Frage der funktionellen Zuständigkeit (Aufsichtsrat / Vertreterversammlung) für die Beendigung der organschaftlichen Stellung eines
Vorstandsmitglieds.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 98 %, die Beklagte 2 %.
3. Das Urteil ist für den Kläger hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 170,00 EUR abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger in gleicher Höhe
Sicherheit leistet.
Das Urteil ist für die Beklagte hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig
vollstreckbar.
Tatbestand
1
Der Kläger und die Beklagte streiten um das Fortbestehen des Anstellungsverhältnisses und der organschaftlichen Stellung des Klägers bei der
Beklagten. Der Kläger begehrt Feststellung der Unwirksamkeit einer ordentlichen Kündigung mit der Folge des Erlöschens seiner
organschaftlichen Stellung.
2
Der Kläger war ab dem 01.09.1967 bei der Beklagten tätig.
3
Am 21.12.1992 wurde er aufgrund Beschlusses des Aufsichtsrates der Beklagten zum hauptamtlichen stellvertretenden Vorstandsmitglied
bestellt. Am 03.11.1993 wurde zwischen dem Kläger und der Beklagten ein Anstellungsvertrag geschlossen (Anl. K 1 zu Bl. 20 d.A.).
4
Dieser lautet auszugsweise wie folgt:
5
"[...]
§ 1
6
Berufung und Anstellung
7
(1) Das Vorstandsmitglied wurde durch Beschluss des Aufsichtsrates vom 21.12.1992 als hauptamtliches Mitglied auf unbestimmte Zeit in den
Vorstand berufen. Dem gemäß wird auch der Anstellungsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er tritt mit Wirkung vom 1.1.1993 in Kraft.
Vorstandsamt und Anstellungsvertrag treten jedoch nicht vor Erlangung der Qualifikation eines Geschäftsleiters i.S. von § 1 Abs. 2 KWG in Kraft.
8
[...]
§ 11
9
Beendigung des Anstellungsverhältnisses
10 (1) Beide Parteien können den Anstellungsvertrag mit einer Frist von 12 Monaten zum Ende eines jeden Kalendervierteljahres schriftlich
kündigen. Diese Fristen sind auch einzuhalten, wenn das Vorstandsmitglied eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand im Sinne der
Regelung über die flexible Altersgrenze beantragt. Die Beendigung des Dienstvertrages hat das gleichzeitige Erlöschen der Organstelle zur
Folge.
11 [...]
12 (4) Nach einer Kündigung ist die Genossenschaft berechtigt, für die restliche Dauer des Dienstverhältnisses auf eine weitere Dienstleistung zu
verzichten.
13 (5) Der Anstellungsvertrag endet mit Ablauf des Geschäftsjahres/Monat, in dem das Vorstandsmitglied das 65. Lebensjahr vollendet, also am
30.09.2015.
14 [...]
§ 13
15 Schlussbestimmungen
16 [...]
17 (4) Hinsichtlich der Verfügung über einen Dienstwagen wird auf einen gesonderten Kfz-Nutzungsvertrag verwiesen.
18 [...]"
19 Die Satzung der Beklagten (Anlage zu Bl. 64 d.A.) enthält zur Frage der Berufung und Abberufung eines Vorstandsmitglieds folgende
Bestimmungen:
20 "[...]
21 III. Organe der Genossenschaft
22 § 13 Organe der Genossenschaft
23 Organe der Genossenschaft sind:
24 A) der Vorstand
25 B) der Aufsichtsrat
26 C) die Vertreterversammlung.
27 A. der Vorstand
28 [...]
29 § 18 Zusammensetzung und Dienstverhältnis.
30 (1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern.
31 (2) Die Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat bestellt und angestellt; er kann einen Vorsitzenden oder Sprecher des Vorstands ernennen.
32 (3) Der Aufsichtsratsvorsitzende unterzeichnet namens der Genossenschaft die Dienstverträge mit den Vorstandsmitgliedern.
33 (4) Für die Kündigung des Dienstverhältnisses eines Vorstandsmitglieds unter Einhaltung der vertraglichen oder gesetzlichen Frist sowie für den
Abschluss von Aufhebungsvereinbarungen ist der Aufsichtsrat, vertreten durch seinen Vorsitzenden, zuständig. Für die außerordentliche
Kündigung des Dienstverhältnisses aus wichtigem Grund (fristlose Kündigung) ist die Vertreterversammlung zuständig. Die Beendigung des
Dienstverhältnisses hat die Aufhebung der Organstellung zur Folge.
34 [...]
35 (6) Die Vertreterversammlung kann jederzeit ein Vorstandsmitglied seines Amtes entheben.
36 (7) Der Aufsichtsrat ist befugt, nach seinem Ermessen Mitglieder des Vorstands vorläufig, bis zur Entscheidung der unverzüglich zu berufenden
Vertreterversammlung, von ihren Geschäften zu entheben und die erforderlichen Maßnahmen zur einstweiligen Fortführung der Geschäfte zu
treffen.
37 [...]
38 B. der Aufsichtsrat
39 [...]
40 § 25 Konstituierung, Beschlussfassung
41 (1) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie einen Stellvertreter. Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch seinen
Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch dessen Stellvertreter, einberufen.
42 [...]
43 (2) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der gültig
abgegebenen Stimmen. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgerechnet.
44 [...]
45 (3) Eine Beschlussfassung ist in dringenden Fällen auch ohne Einberufung einer Sitzung im Wege schriftlicher, fernschriftlicher, telegraphischer
Abstimmung oder durch Telekopie zulässig, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter eine solche Beschlussfassung
veranlasst und kein Mitglied des Aufsichtsrats diesem Verfahren widerspricht.
46 [...]
47 (5) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren. Sie sind von
mindestens zwei Sitzungsteilnehmern zu unterzeichnen und mit den sonstigen Unterlagen bei der Genossenschaft aufzubewahren.
48 [...]
49 C. die Vertreterversammlung.
50 [...]
51 § 30 Gegenstände der Beschlussfassung.
52 Die Vertreterversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieser Satzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere
über
53 [...]
54 f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstandes und des Aufsichtsrats;
55 [...]"
56 Am 22.05.2000 schloss der Kläger mit der Beklagten eine Vereinbarung über die Dienstwagennutzung (Anlage K 2 zu Bl. 20 d.A.). Diese enthält
folgende Regelungen:
57 Herrn K. wird der firmeneigene Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen AA-... als Dienstwagen zur Verfügung gestellt. Herr K. ist berechtigt, diesen
Pkw für Privatfahrten zu nutzen.
58 Sämtliche Fahrzeugkosten (Steuern, Versicherungen, Kraftstoff, Reparaturen etc.) gehen zu Lasten der Bank. Eine Ausnahme bilden
Urlaubsfahrten. Bei solchen hat Herr Manfred K. den Kraftstoff privat zu bezahlen.
59 [...].
60 Am 20.09.2002 lud der damalige Aufsichtsratsvorsitzende, Herr H., zu zwei Aufsichtsratssitzungen ein (vgl. Anlagen B1 und B2 zu Bl. 39 d.A.), die
jeweils am 27. September 2000 stattfinden sollten. Dabei handelt es sich um eine, die als Tagesordnungspunkt Vorstandsangelegenheiten und
eine weitere, die als Tagesordnungspunkt Bauangelegenheiten umfasst. Hinsichtlich der Einladung zur Aufsichtsratssitzung mit dem
Tagesordnungspunkt Vorstandsangelegenheiten enthielt diese über die Formulierung "I. Vorstandsangelegenheiten" keine weiteren
Informationen.
61 Am 27.09.2000 wurden die Aufsichtsratssitzungen durchgeführt. Als um 14:00 Uhr sämtliche Aufsichtsratsmitglieder anwesend waren, die ihr
Kommen zum Tagesordnungspunkt "Vorstandsangelegenheiten" zugesagt hatten, wurde beschlossen, diesen Tagesordnungspunkt zunächst
aufzurufen. Insgesamt waren 13 von 15 Aufsichtsratsmitgliedern anwesend. Es fehlten die Aufsichtsratsmitglieder F. und R.
62 Zwischen den anwesenden Aufsichtsratsmitgliedern bestand Einvernehmen, den Tagesordnungspunkt "Vorstandsangelegenheiten"
vorzuziehen, nachdem der Sachverständige, der für den Tagesordnungspunkt "Bauangelegenheiten" notwendig war, noch fehlte. Die
Aufsichtsratssitzung wurde hinsichtlich des Tagesordnungspunktes Vorstandsangelegenheiten zwischen 15:20 Uhr und 17:12 Uhr unterbrochen.
Von 17:30 Uhr bis 22:10 Uhr wurde diese fortgesetzt. Bezüglich des näheren Ablaufs der Aufsichtsratssitzungen wird auf die Anlagen B 3 bis B 5
zu Blatt 39 d.A. verwiesen. Nach der Vorstellung der Bewerber S. und H. im Rahmen des Tagesordnungspunkts "Vorstandsangelegenheiten"
fassten die anwesenden Aufsichtsratsmitglieder folgenden Beschluss:
63 Der Bewerber S. wird zum nächstmöglichen Termin bei der V-Bank eingestellt (10 Ja/3 Nein).
64 Dem Kläger wird fristgerecht gekündigt. Der Aufsichtsratsvorsitzende wird ermächtigt, mit dem Kläger eine gütliche Auflösung des
Dienstverhältnisses zum 31.12.2001 zu vereinbaren (12 Ja/1 Nein).
65 Eine dritte Vorstandsstelle wird erst besetzt, wenn bei der nächsten Aufsichtsratssitzung weitere Bewerber sich vorgestellt haben. Die nächste
Aufsichtsratssitzung wird deshalb am 18.10.2000 um 17:30 Uhr beginnen. Die Kreditausschusssitzung entfällt. Der Aufsichtsratsvorsitzende wird
einstimmig ermächtigt, die Bewerber zu sichten und geeignete Bewerber zur nächsten Sitzung einzuladen.
66 Am 05.10.2000 verfasste der damalige Aufsichtsratsvorsitzende der Beklagten, Herr H. ein Kündigungsschreiben (vgl. Anl. K 3 zu Bl. 20 d.A.). In
diesem erklärte der Aufsichtsratsvorsitzende dem Kläger die ordentliche Kündigung zum 31.12.2000. Des weiteren wurde erklärt, dass die
Beklagte auf die Entgegennahme seiner Dienstleistung bis zum 31.12.2001 verzichte.
67 Am 25.10.2000 schlug der Aufsichtsratsvorsitzende H. dem Kläger schriftlich vor, auch die Organstellung vorzeitig zu beenden (vgl. Anl. K 4 zu Bl.
20 d.A.).
68 Mit Schreiben der Klägervertreter vom 10.11.2000 teilten diese der Beklagten mit, dass sie der Ansicht seien, die Kündigung sei aus formellen
Gründen unwirksam. In diesem Schreiben boten sie die Arbeitsleistung des Klägers an und kündigten an, dass dieser seine Organstellung weiter
wahrnehmen würde.
69 Danach avisierten die Parteien Gesprächstermine, die letztlich jedoch nicht zustande kamen.
70 Seit Beginn der Freistellung des Klägers wurden dessen Tankrechnungen durch die Beklagte nicht mehr beglichen. Vom Januar 2001 bis Ende
Oktober 2001 fielen Tankkosten in Höhe von DM 3.612,30 an, die vom Kläger selbst bezahlt wurden. Zusätzlich behielt die Beklagte bei der
Auszahlung des Gehalts für Januar 2001 DM 1.175,57 wegen Benzinkosten ein.
71 Der Kläger meint, die ordentliche Kündigung und die Beendigung seiner Organstellung zum 31.12.2001 seien wirkungslos. Einerseits sei bereits
die Einladung zur Aufsichtsratssitzung im Hinblick auf die fehlerhafte Mitteilung der Tagesordnung ungenügend gewesen. Die bloße
Bezeichnung "Vorstandsangelegenheiten" genüge nicht. Ein hierauf ergehender Beschluss sei nichtig.
72 Andererseits ist der Kläger der Ansicht, der Aufsichtsrat sei für die Beendigung der Organstellung und der ordentlichen Kündigung des
Anstellungsverhältnisses funktional nicht zuständig, da dies der alleinigen Entscheidung der Vertreterversammlung überlassen sei. § 18 Abs. 4
Satz 3 der Satzung der Beklagten müsse im Hinblick auf § 30 f) der Satzung einschränkend ausgelegt werden, da ansonsten wegen § 18 Satz 2
Genossenschaftsgesetz die Satzungsregelung nichtig wäre. Aus § 40 Genossenschaftsgesetz folge, dass für die Beendigung der Organstellung
und des Anstellungsverhältnisses die Generalversammlung zuständig sei.
73 Darüber hinaus ist der Kläger der Ansicht, dem Kläger stünden weitere Ansprüche aus dem Dienstwagenüberlassungsvertrag zu.
74 Ursprünglich beantragte der Kläger auch festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger auch im Falle der Freistellung ein
Dienstfahrzeug - mit Ausnahme der Kraftstoffkosten für Urlaubsfahrten - uneingeschränkt zur privaten Nutzung zu überlassen und die hieraus
anfallenden Betriebskosten zu übernehmen. Nach Abschluss eines Teilvergleichs im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 27.06.2002 (vgl.
Bl. 77 d.A.) über diesen Punkt wurde der hierauf gerichtete Antrag übereinstimmend für erledigt erklärt.
75 Der Kläger beantragt nunmehr:
76 Es wird festgestellt, dass die am 05.10.2000 durch die Beklagte ausgesprochene Kündigung des Anstellungsverhältnisses der Parteien
unwirksam ist.
77 Es wird festgestellt, dass der Kläger auch nach dem 31.12.2001 weiterhin hauptamtliches stellvertretendes Vorstandsmitglied der Beklagten ist
und die Organstellung nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 05.10.2000 endet.
78 Die Beklagte beantragt,
79 die Klage abzuweisen.
80 Die Beklagte ist der Ansicht, die Einladung zur Aufsichtsratssitzung am 27.09.2000 sei ausreichend gewesen. Die Bekanntmachung des
Tagesordnungspunkts "Vorstandangelegenheiten" genüge. Darüber hinaus seien - mit Ausnahme der Aufsichtsratsmitglieder N. und W. -
sämtliche Aufsichtsratsmitglieder telefonisch verständigt worden und dabei informiert worden, dass es unter dem Tagesordnungspunkt
"Vorstandsangelegenheiten" um die Ablösung des Klägers gehen werde. Darüber hinaus behauptet die Beklagte, in der Aufsichtsratssitzung am
27.9.2000 habe keines der anwesenden Aufsichtsratsmitglieder der Beschlussfassung in dieser Angelegenheit widersprochen.
81 Die Beklagte ist der Ansicht, der Aufsichtsrat sei für die ordentliche Kündigung funktional zuständig. Nur im Falle einer außerordentlichen
Kündigung müsse die Vertreterversammlung hierüber entscheiden.
82 Hinsichtlich des Dienstwagen ist die Beklagte der Ansicht, aufgrund Wegfalls der Geschäftsgrundlage sei sie nicht mehr verpflichtet, dem Kläger
den Dienstwagen kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Der Kläger nehme nach der erfolgten Freistellung nur noch an den Vorstandssitzungen teil.
Weitere dienstlich veranlasste Fahrten nehme er nicht vor.
83 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlungen
gemacht wurden.
84 Bezüglich des Ablaufs der mündlichen Verhandlung vom 21.03.2002 (Bl. 65 f d.A.) und vom 27.06.2002 (Bl. 74 - 78 d.A.) wird auf die
zugehörigen Protokolle verwiesen.
85 Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen M. über die Frage, ob die Aufsichtsratsmitglieder über die schriftliche
Einladung hinaus über den Tagesordnungspunkt unterrichtet worden seien sowie über die Frage, ob einer der anwesenden Aufsichtsräte der
Beschlussfassung widersprochen habe. Hinsichtlich des Inhalts der Vernehmung des Zeugen M. wird auf das Protokoll der Beweisaufnahme
(vgl. Bl. 74 - 77 d.A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
86
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
I.
87
Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken. Insbesondere mangelt es nicht am gemäß § 256 ZPO notwendigen
Feststellungsinteresse. Dem Feststellungsbegehren des Klägers steht nicht der Grundsatz des Vorrangs der Leistungsklage entgegen (vgl.
hierzu Zöller-Greger, 22. Aufl., § 256, Rdnr. 7 a). Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass Banken - auch im Hinblick auf die Aufsicht durch
das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen - die hinreichende Gewähr bieten, auch bereits auf ein rechtskräftiges Feststellungsurteil hin die
zugehörige Leistung zu erbringen (vgl. insoweit BGHZ 130, Seite 59 ff.).
II.
88
Die Klage ist jedoch unbegründet.
89
Die ordentliche Kündigung des Klägers durch die Beklagte zum 31.12.2002 ist wirksam. Ihr steht weder eine unzureichende Einladung zur
Aufsichtsratssitzung (vgl. unten 1.) noch die funktionelle Unzuständigkeit des handelnden Organs der Beklagten (vgl. unten 2.) entgegen.
1.
90
Der Beschluss des Aufsichtsrats ist nicht im Hinblick auf Einladungsmängel nichtig.
91
Die schriftliche Einladung der Aufsichtsratsmitglieder durch den Aufsichtsratsvorsitzenden (vgl. Anl. B 1 zu Bl. 39 d.A.) entsprach nicht § 25 der
Satzung der Beklagten, nach der unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen ist.
92
Zweck dieser Vorschrift ist, dass sich die Beteiligten sachgerecht auf den Beschlussgegenstand vorbereiten und ordnungsgemäß an der
Abstimmung teilnehmen können (vgl. für die entsprechende Interessenlage bei der GmbH: Baumbach/Hueck-Zöllner, Kommentar zum GmbH-
Gesetz, 17. Aufl., § 51, Rdnr. 22/Scholz-Schmidt, Kommentar zum GmbH-Gesetz, 8. Aufl., § 51, Rdnr. 19 und die ebenfalls entsprechende
Interessenlage nach der Thüringischen Sparkassenverordnung in BGH, ZIP 2000 Seite 1336 f.).
93
Der Sinn der Mitteilung der Tagesordnung ist, wie oben ausgeführt, die Gewährleistung der Möglichkeit der fachgerechten Vorbereitung und der
Schutz vor Überrumpelung der teilnehmenden Aufsichtsratsmitglieder (vgl. Scholz-Schmidt a.a.O.).
94
Dieser Zweck wurde jedoch durch die zusätzliche telefonische Information bzw. die zusätzliche Information von 13 Aufsichtsratsmitgliedern
anlässlich einer weiteren Aufsichtsratssitzung am 12.09.2000 erfüllt.
95
Aus der glaubhaften Aussage des Zeugen M., der detailreich und ohne einseitige Bevorzugung einer Partei - er räumte in seiner Vernehmung
sogar Fehler auf Seiten der Beklagten ein (vgl. Bl. 65, unteres Drittel des Terminsprotokolls) - aussagte, ergibt sich, dass mit Ausnahme der
Aufsichtsratsmitglieder S. und L. sämtliche Aufsichtsratsmitglieder darüber informiert waren, dass die Aufsichtsratssitzung am 27.09.2000 unter
dem Tagesordnungspunkt "Vorstandsangelegenheiten" die Abberufung des Klägers als Vorstand zum Gegenstand haben wird. Dies geschah
teilweise durch telefonische Vorabinformation und teilweise durch Erteilung mündlicher Informationen anlässlich einer Aufsichtsratssitzung am
12.09.2000.
96
Soweit die Aufsichtsratsmitglieder L. und S. nicht ordnungsgemäß informiert waren (vgl. oben a und b), ist dies nach Ansicht der Kammer
unerheblich, da diese am 27.09.2000 bei der Sitzung anwesend waren und der Beschlussfassung - wie im übrigen sämtliche
Aufsichtsratsmitglieder - nicht widersprachen.
97
Dies folgt ebenfalls aus der glaubhaften Aussage des Zeugen M., der den Ablauf der Aufsichtsratssitzung plastisch darstellte. Des weiteren
deckt sich seine Aussage mit den Protokollen über den Ablauf der Aufsichtsratssitzung (Anlagen B 3 und B 5 zu Bl. 39 d.A.). Es entspricht
allgemeiner Meinung, dass Ladungsmängel durch unterlassenen Widerspruch geheilt werden können (vgl. BGH, ZIP 2000, Seite 1152 f. für die
Thüringische Sparkassenverordnung/Baumbach/Hueck-Zöllner, GmbH-Gesetz, a.a.O., Rdnr. 27 und 28, insoweit allerdings vor allem für die
Vollversammlung im GmbH-Recht/Lang-Weidmüller, Kommentar zum Genossenschaftsgesetz, 33. Aufl., § 36, Rdnr. 61 für die Genossenschaft).
Nach Ansicht der Kammer ist hierbei nicht erheblich, dass - entgegen Stimmen im GmbH-Recht - nicht sämtliche Aufsichtsratsmitglieder
anwesend waren. Die Aufsichtsratsmitglieder, die der Aufsichtsratssitzung ferngeblieben sind, waren (vgl. oben a und b) hinreichend informiert,
so dass deren Willensbildung nicht schutzbedürftig war. Die anwesenden und vorab nicht informierten Aufsichtsratsmitglieder ließen sich
widerspruchslos in die Abstimmung zu diesem Tagesordnungspunkt ein. In diesem Zusammenhang ist auch zu sehen, dass eine
Überrumpelung der Aufsichtsratsmitglieder im Hinblick auf die Zeitdauer dieses Tagesordnungspunktes für die Kammer ausgeschlossen
erscheint.
2.
98
Der Aufsichtsrat ist auch zur ordentlichen Kündigung des Anstellungsvertrages mit der Folge der Beendigung der organschaftlichen Stellung
funktionell zuständig.
99
Die funktionelle Zuständigkeit des Aufsichtsrats folgt aus § 18 Abs. 4 Satz 1 der Satzung der Beklagten, die diese im Rahmen der ihr gegebenen
Satzungsautonomie (vgl. § 18 Satz 1 Genossenschaftsgesetz) errichtet hat.
aa.
100 Die Auslegung der Satzung der Beklagten - gerichtet nach der Verständnismöglichkeit eines durchschnittlichen Beteiligten sowie der
Angehörigen der gerade angesprochenen Personenkreise (vgl. hierzu Palandt/Heinrichs, 61. Aufl., § 133, Rdnr. 12) steht dieser Ansicht nicht
entgegen. Soweit die Kläger vorbringen, § 30 f) der Satzung der Beklagten regele die grundsätzliche Zuständigkeit für den Widerruf der
Bestellung (also der Beendigung der organschaftlichen Stellung) dergestalt, dass diese bei der Generalversammlung liegt, so steht dies der
funktionellen Zuständigkeit des Aufsichtsrats nicht entgegen. Die Satzungsregelungen in § 18 Abs. 4 Satz 1 sowie in § 30 f stehen nicht
zueinander im Widerspruch, sondern ergänzen sich gegenseitig.
bb.
101 Eine einschränkende Auslegung der Satzung ist auch nicht deshalb geboten, weil die Satzungsregelung - beim direkten Wortlaut genommen -
geltendem Recht widerspräche und deshalb nach § 18 Satz 2 Genossenschaftsgesetz unwirksam wäre.
(1).
102 Die Kündigung des Anstellungsverhältnisses von Vorstandsmitgliedern gehört gem. § 39 Genossenschaftsgesetz zu den regulären
Vertretungsbefugnissen des Aufsichtsrats (vgl. Beuthin, Kommentar zum Genossenschaftsgesetz, § 24, Rdnr. 20/Hettrich-Gräser, Kommentar
zum Genossenschaftsgesetz, 2. Aufl., § 24, Rdnr. 20/Müller, Kommentar zum Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft,
Band 1, 1991, § 24, Rdnr. 75 f./in Ansätzen, ohne diese Frage endgültig zu entscheiden, OLG Stuttgart, 4 U 167/01, UA Seite 9, in dem das OLG
Stuttgart zwischen den Kompetenzen des Aufsichtsrats bei ordentlicher und außerordentlicher Kündigung unterscheidet). Für diese
Argumentation spricht nach Ansicht der Kammer ganz entschieden, dass das Organ, welches für die Berufung des Vorstandsmitgliedes
zuständig ist auch über dessen Abberufung entscheiden können muss (vgl. Müller, a.a.O., Rdnr. 75).
(2).
103 Dieser Ansicht steht auch nicht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, II ZR 130/71 in LM, § 24 Genossenschaftsgesetz, Nr. 4)
entgegen. Der Bundesgerichtshof hat in dieser Entscheidung ausgeführt, dass eine ordentliche Kündigung von Vorstandsmitgliedern dann
durch den Aufsichtsrat erfolgen kann, wenn damit nicht in die laufende Bestellung von Vorstandsämtern eingegriffen wird. Aufgrund des
Gleichlaufs von Anstellungsverhältnis und Bestellung (vgl. § 18 Abs. 4 Satz 3 der Satzung der Beklagten) greift der Aufsichtsrat nicht in eine
laufende Bestellung ein, sondern macht von der von Anfang an bestehenden Kompetenz der Setzung eines Endpunkts des
Anstellungsverhältnisses Gebrauch. In diesem Zusammenhang ist auch zu sehen, dass das gleiche Ergebnis erreicht werden könnte, wenn der
Aufsichtsrat jeweils Zeitverträge mit kurzen Laufzeiten abschließen würde, an die die organschaftliche Stellung geknüpft wird. Auch aus diesem
Grund sprechen keine tragfähigen Gründe gegen die seitens der Beklagten gewählten rechtlichen Gestaltungsmöglichkeit
(3).
104 Ebenso wenig steht diesem Ergebnis der Wortlaut und der Sinn des § 40 Genossenschaftsgesetz entgegen.
105 Dieser regelt ausdrücklich nur die vorläufige Enthebung von Vorstandsmitgliedern bis zur endgültigen Entscheidung durch die
Generalversammlung. Weitere, allgemeingültige Rückschlüsse, wonach hierfür - Beendigung des Vorstandsamts - stets die
Generalversammlung zuständig sein sollte, können nach herrschender Meinung aus dieser Regelung nicht gezogen werden (vgl. Müller,
Kommentar zum Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft, Band 2, 1998, § 40/Beuthin, a.a.O., § 24, Rdnr. 21).
(4).
106 Soweit die Klägervertreter (vgl. Bl. 9 und 10 d.A.) damit argumentieren, dass ursprünglich ein Gleichlauf zwischen Aktiengesetz und
Genossenschaftsgesetz bestanden habe, dieser aber im Laufe der Zeit durch verschiedene Gesetzesvorhaben beendet worden sei, in welchen
im Aktienrecht die Aktionärsversammlung von ihrer Bedeutung her zurückgedrängt worden sei, dies im Genossenschaftsgesetz aber
unterlassen worden sei, vermag dieser Ansatz nicht zu überzeugen. Der Bundesgerichtshof führt in seiner Entscheidung vom 26.06.1995 (II ZR
122/94, BGHZ 130, Seite 108 ff.) überzeugend aus, dass der gesetzgeberische Wille weiterhin der Gleichlauf von Aktienrecht und
Genossenschaftsrecht ist. Der BGH hierzu im Einzelnen: "Wenn der Gesetzgeber bei der Änderung des Genossenschaftsgesetzes im Jahre
1973 (Änderungsgesetz vom 9. Oktober 1973, Bundesgesetzblatt I, 1451) eine Anpassung des Wortlauts des § 39 Genossenschaftsgesetz an
den geänderten Gesetzestext des Aktiengesetzes (§ 112 Aktiengesetz 65 an Stelle § 97 Aktiengesetz 37) unterlassen hat, so beruht dies nicht
darauf, dass er von dem bezeichneten Normziel abgerückt wäre oder dieses unter Preisgabe des Gleichlaufs von Aktien- und
Genossenschaftsrecht hinsichtlich der die Aufgaben des Aufsichtsrats regelenden gesetzlichen Bestimmungen bei der Genossenschaft nur in
geringerem Maße als bei der Aktiengesellschaft verwirklicht wissen wollte. Die unterbliebene Anpassung des Wortlauts des § 39
Genossenschaftsgesetz an die dem Normzweck besser gerecht werdenden Textfassung des § 112 Aktiengesetz ist vielmehr ersichtlich nur
deshalb unterblieben, weil sich die Gesetzesnovelle nur die Regelung einiger weniger, besonders dringlich erscheinender Fragen zum Ziel
gesetzt hatte, während eine umfassende Revision des Gesetzes auf einen späteren Zeitpunkt verschoben wurde (vgl. Bundestagsdrucksage
7/97 Seite 16 und Bundestagsdrucksage 7/659 Seite 3). § 39 Genossenschaftsgesetz wird in den Materialien nicht einmal erwähnt. Bei dieser
Sachlage ist der Senat nicht daran gehindert, dem gesetzgeberischen Anliegen, auch ohne eine förmliche Änderung des Gesetzeswortlautes
abzuwarten, unter Berücksichtigung der seit Inkrafttreten des Genossenschaftsgesetzes gemachten Erfahrungen, die ihren Niederschlag vor
allem in der Rechtsprechung zum Aktiengesetz gefunden haben, auf dem Wege der Auslegung Rechnung zu tragen".
107 Somit ist gerade umgekehrt der Schluss zu ziehen und von einer funktionalen Zuständigkeit des Aufsichtsrats für die Beendigung des
Anstellungsverhältnisses und mithin des Organverhältnisses des Klägers auszugehen.
(5).
108 Letztlich ist zu sehen, dass der Ansicht der Kammer auch nicht entgegensteht, dass die Macht des Aufsichtsrates durch die funktionale
Zuständigkeit zur ordentlichen Kündigung zu groß wäre und hierdurch das Kräftegleichgewicht innerhalb der Genossenschaften nicht gewahrt
bliebe.
109 In diesem Zusammenhang ist § 36 Genossenschaftsgesetz zu sehen, der sich mit der Wahl und Abberufung des Aufsichtsrats befasst. § 36 Abs.
3 Satz 1 Genossenschaftsgesetz gibt der Generalversammlung die stetige Möglichkeit, ein Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf des Zeitraums, für
welches dieses ursprünglich gewählt wurde, abzuberufen. Ein Handeln des Aufsichtsrats gegen den erkennbaren Willen der
Generalversammlung könnte also regelmäßig Folgen nach § 36 Abs. 3 Genossenschaftsgesetz nach sich ziehen, so dass durch diese
Regelung ein Grundgedanke des Genossenschaftsrechts - oberstes Organ der Genossenschaft ist die Generalversammlung - hinreichend
gewahrt bleibt.
110 Die Gesamtschau der dargestellten Argumente zeigt, dass die Satzungsbestimmung der Beklagten nicht gegen zwingendes
Genossenschaftsrecht verstößt.
3.
111 Die Kündigung ist dem Beklagten fristgerecht zugegangen, so dass das Anstellungsverhältnis und damit auch die organschaftliche Stellung
zum 31.12.1991 ausliefen.
III.
112 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 98 Satz 1 ZPO.
113 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit für den Kläger beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO, für die Beklagte auf § 709
Satz 2 ZPO.