Urteil des LG Duisburg vom 20.11.2006
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Landgericht Duisburg, 24 O 21/04
Datum:
20.11.2006
Gericht:
Landgericht Duisburg
Spruchkörper:
4. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
24 O 21/04
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin
38.371,81 Euro nebst Zinsen in Höhe von
5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit
dem 18. 12. 2003 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die
Klägerin zu 73 % und die Beklagte zu 27 %.
Das Urteil ist, jeweils gegen Sicherheitsleistung
in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden
Betrages, vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Anspruch in Höhe von 144.368,Euro als
Transportversicherung der _________ wegen des Verlusts von Waren bei einem
Transport geltend.
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Die _________ beauftragte die ___________ mit dem Transport der hier betroffenen
Sendung. Diese schaltete ihrerseits für die Ausführung des Transports die Beklagte ein,
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die wiederum als Unterfrachtführer die ___________ einsetzte. Ein Fahrzeug dieser
Gesellschaft, nämlich eine Sattelzugmaschine mit Planenauflieger mit dem amtlichen
Kennzeichen ________ erschien am 23. 11. 2003 bei der ____________ in deren
Betriebsstätte in _________, um die Waren abzuholen. Fahrer war ein Herr _________.
Der Auftrag einerseits der _____________ an die __________und andererseits der
_______________ an die Beklagte betraf eine Sendung von neun Europaletten mit
einem Gewicht von 2780 kg. Ob weitere Einzelheiten betreffend die Art der Ladung
besprochen worden sind, ist streitig. Es handelte sich bei dem beauftragten Transport
um einen sog. Sammeltransport. Die Firma _________ bestätigte den Auftrag schriftlich.
Auf Blatt 30 der Akte wird verwiesen.
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Bei Abholung durch das Fahrzeug der __________ wurden tatsächlich neuen Paletten
mit einem Gewicht von 2780 kg auf das Fahrzeug geladen. Die Paletten mit der Ware
waren mit schwarzer Folie eingehüllt und umschrumpft. Die Aufladung erfolgte durch
Mitarbeiter der ____________ der Fahrer war nicht dabei. Dieser füllte sodann den von
der Beklagten zur Verfügung gestellten Lieferschein aus. Er strich auf diesem bei der
Bezeichnung der geladenen Ware die Bezeichnung "PC" aus. Die Gründe dafür sind
zwischen den Parteien streitig. Ferner fügte er einen Vorbehalt hinzu, da er die Ware
nicht habe überprüfen können. Auch bei seiner Unterschrift setzte er einen
entsprechenden Vorbehalt hinzu. Wegen des Inhalts des Frachtbriefs im Einzelnen wird
auf Blatt K 3 der Anlagen Bezug genommen.
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Der folgende Verlauf der Fahrt ist streitig. Das Fahrzeug kam am Morgen des 23. 11.
2003 bei der ____________in ________ an. Es wurde dort festgestellt, dass die Waren
der _____________ nicht mehr vorhanden waren. Offenkundig damit im
Zusammenhang stehende Schäden am LKW waren nicht festzustellen.
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Die ____________ hat mögliche ihr zustehende Schadensersatzansprüche gegen die
Beklagte wegen des Verlusts des Frachtguts mit Erklärung vom 28. 1. 2004 an die
Klägerin abgetreten.
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Die Klägerin behauptet,
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auf den am 21. 11. 2003 verladenen Paletten seien Computerteile, und zwar konkret
563 Flachbildschirme, verladen gewesen. Dies sei auch bekannt gewesen, denn die
_________ habe es der ____________ mitgeteilt, und diese habe die Information an
ihren Ansprechpartner bei der Beklagten weiter gegeben. Auch dem Fahrer sei die Art
der Ladung bekannt gewesen, denn es sei beim Laden der Paletten ausdrücklich
darüber gesprochen worden. Der Fahrer habe sogar auf dem Frachtbrief die
Bezeichnung "PC" gestrichen mit der Bemerkung, das müsse nicht sofort jeder lesen.
Richtig sei zwar, dass der Fahrer bei der eigentlichen Beladung nicht dabei gewesen
sei, dies sei aber auf seinen Wunsch so geschehen.
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Die später verlorene Ware habe die _____________ ihrem Abnehmer mit netto
174.178,- Euro berechnet. Dazu legt die Klägerin einen Zweitausdruck der Rechnung
und des Lieferscheins vor. Wegen des Inhalts wird auf Blatt K 4 – 5 und K 6 der Anlagen
Bezug genommen. Die Originalpapiere habe man seitens der ___________ dem Fahrer
mitgegeben. Sie seien mit der Ware verschwunden, jedenfalls aber nicht im Büro der
________abgegeben worden. Auch habe die Mitarbeiterin der__________, die Zeugin
___________, erklärt, dass der Fahrer bereits vor dem Anfahren bei der Spedition den
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Diebstahl bei der Polizei gemeldet und eine entsprechende Anzeige vorgelegt habe.
Die entsprechende Erklärung legt die Klägerin vor, auf Blatt 124 der Akten wird
verwiesen.
Nachdem die Waren verschwunden gewesen seien, habe die _______dem Abnehmer
eine Gutschrift über 144.368,- Euro erteilt, Blatt K 7 der Anlagen. Diesen Betrag habe
sie, die Klägerin, erstattet. Insoweit nehme sie die Beklagte auf Schadensersatz in
Anspruch.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie 144.368,- Euro
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nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen
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Basiszinssatz seit dem 18. 12. 2003 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie behauptet,
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die Waren seien durch einen für sie nicht abwendbaren Diebstahl abhanden
gekommen.
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Sie bestreitet, dass ihr oder dem Fahrer mitgeteilt worden sei, dass es sich bei den zu
transportierenden Waren der _____________ um Flachbildschirme gehandelt habe. In
den Vertragsverhandlungen sei darüber nicht gesprochen worden. Auch der Fahrer
habe dies nicht sehen können, denn er habe bei der Beladung nur die mit schwarzer
Folie umschrumpften Paletten gesehen. Aus diesem Grund, weil er nämlich die Art der
geladenen Ware nicht sehen und bestätigen könne, habe der Fahrer auf dem Frachtbrief
die Bezeichnung "PC" gestrichen und die Vorbehalte aufgenommen. Ferner habe der
Fahrer auch nicht oder doch nicht offen Rechnung und Frachtbrief erhalten, sondern
lediglich einen an den Empfänger gerichteten verschlossenen Umschlag. Diesen habe
er bei Ankunft auch abgegeben.
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Für den Fall, dass ihr die Art des Frachtguts zuvor mitgeteilt worden wäre, hätte sie den
Transport nicht mit einem Tautliner-Fahrzeug wie hier, sondern mit einem stärker
gesicherten Wagen und vermutlich zwei Fahrern angeboten. Dies wäre aber teurer
gewesen.
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Der Fahrer ______ sei nach Aufladen der Waren der __________ von deren Lager aus
nach ________ gefahren und habe dort als weitere Ladung ein Coil mit einem Gewicht
von 21.097 kg aufgenommen. Sodann sei er nach Spanien gefahren. Am 24. 11. 2003
sei er gegen 12.45 in Barcelona an der Entladestelle für das Coil angekommen. Dieses
sei entladen worden. Zu dieser Zeit seien die Paletten der __________ noch vorhanden
gewesen. Der Fahrer sei weiter Richtung Madrid gefahren. In der Nähe von Zaragossa
habe er von etwa 17.30 Uhr bis 18.15 Uhr eine – vorgeschriebene - Pause gemacht.
Danach sei er wieder weitergefahren.
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Etwa gegen 23.30 Uhr habe er an der Ausfahrt 2, der "Zona Servicio de Supermecado
Carefou" der dortigen Autobahn gehalten, um die dann erforderliche Pause von acht
Stunden einzuhalten. Er habe das Fahrzeug auf einem beleuchteten Parkplatz
zwischen dem Supermarkt und der dort befindlichen Tankstelle abgestellt. Er habe
sodann im Fahrzeug geschlafen. Während der Pause sei ihm nichts aufgefallen. Jedoch
habe er am Morgen nach dem Aufwachen nach seinen Angaben ungewöhnliche
Kopfschmerzen gehabt.
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Der fragliche Parkplatz sei nur etwa 15 Kilometer von der Betriebsstätte der
_________in Coslada/Madrid entfernt. Der Fahrer sei in der Nacht nicht mehr bis dort
gefahren, weil der Betrieb dann geschlossen sei, er also die Waren nicht habe anliefern
können, und er dort auch nicht besser oder sicherer habe parken können. Auf der Straße
dort könne man nicht parken und das Betriebsgelände sei nachts nicht zugänglich.
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Gegen 8.00 Uhr am 15. 11. 2003 sei der sodann bei der __________ angekommen. Er
habe die Papiere abgegeben und habe sodann geraume Zeit auf das Abladen warten
müssen. Als man dann das Fahrzeug geöffnet habe, sei es leer gewesen. Danach sei
der Fahrer zur Polizei gefahren und habe den Diebstahl angezeigt. Die Beklagte legt
eine Abschrift der Anzeige vor. Für die Abschrift in spanischer Sprache wird auf Blatt 32,
für die deutsche Übersetzung auf Blatt 177 der Akte verwiesen. Ferner liegt eine
schriftliche Erklärung des Fahrers vor, wegen deren Inhalt auf Blatt 31 der Akte Bezug
genommen wird.
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Die Richtigkeit dieser Angaben des Fahrers werde durch die Tachoscheiben bestätigt,
die die Beklagte im Original vorgelegt hat, Umschlag Blatt 98 der Akte, Kopien Blatt 85
bis 87 der Akte.
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Die Beklagte hat der ______________ den Streit verkündet. Die
Streitverkündungsschrift ist am 15. 6. 2004 zugestellt worden.
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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen ____, _______,
______, ______ und _____sowie schriftliche Anhörung der Zeugin ______. Wegen des
Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 22. 2. 2005, Blatt 164 bis
174 der Akte, und auf die schriftliche Aussage der Zeugin ______, im Original Blatt 234
bis 236 der Akte, in deutscher Übersetzung Blatt 244 bis 246 der Akte, Bezug
genommen.
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Entscheidungsgründe
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Die Klage ist nur in der zugesprochenen Höhe von 38.371,81 Euro begründet. Insoweit
steht der Klägerin gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch zu. Weitergehende
Ansprüche kann die Klägerin nicht geltend machen.
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Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch gemäß Art. 17.
Abs., Art. 23 CMR, 398 Satz 2 BGB.
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Die Klägerin kann gemäß § 398 Satz 2 BGB aus abgetretenem Recht vorgehen, denn
die __________ hat ihr die ihr zustehenden Ansprüche aus dem Vertrag mit der
Beklagten über einen Transport von Waren der _______ abgetreten.
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Der Klägerin steht damit der aus dem Vertrag der ___________ mit der Beklagten
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folgende Schadensersatzanspruch wegen des Verlusts der Ladung während des
Transports zu. Grundlage dieses Anspruchs ist Art. 17 Nr. 1 CMR. Die CMR ist
anzuwenden, weil dies zum einen nach der Auftragsbestätigung der _________ an die
Beklagten so vereinbart ist und es sich zum anderen um einen grenzüberschreitenden
Transport von einem Beitrittsstaat zu dem CMR-Abkommen in einen anderen handelt.
Die Voraussetzung des Art. 17 Nr. 1 CMR sind erfüllt. Das Transportgut ist während des
Transports insgesamt verloren gegangen. Dafür muss die Beklagte einstehen.
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Die Beklagte kann sich nicht auf einen Haftungsausschluss nach Art. 17 Nr. 2 CMR
berufen. Insbesondere hat sie nicht nachweisen können, dass es zu dem Verlust der
Waren durch Umstände gekommen ist, die sie nicht vermeiden und deren Folgen sie
nicht abwenden konnte. Es kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht sicher
festgestellt werden, dass die Waren durch einen Diebstahl durch Dritte unter Betäubung
des Fahrers geschehen ist.
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Es kann zwar nicht eindeutig festgestellt werden, dass sich ein Diebstahl in dieser
Weise nicht ereignet hat. Dies erscheint nach den allgemeinen Umständen möglich,
denn das Frachtgut war besonders diebstahlsgefährdet und der LKW bot keine solchen
Sicherungen, dass ein Diebstahl sich nicht in der beschriebenen Weise hätte ereignen
können. Die Beweisaufnahme hat keine Klarheit zu der Frage des Diebstahls gegeben.
Die Zeugenaussagen haben diesen alle nicht bestätigt, denn die Zeugen konnten zu
dieser Frage gar nichts sagen. Den Fahrer des LKW konnte die Beklagte nicht in einer
zur Ladung geeigneten Weise benennen, so dass er nicht gehört werden konnte. Auch
die Unterlagen, wie die Strafanzeige, die eigene Erklärung des Fahrers zur Zeit des
Schadensfalls und die Tachoscheiben, sind kein hinreichend sicherer Beweis. Sie
könnten so auch vorliegen, wenn der Fahrer an dem Abhandenkommen des
Frachtgutes mitgewirkt hätte. Dies reicht aber für den Beweis des Haftungsausschlusses
nicht aus. Diesen muss die Beklagte in vollem Umfang führen, um sich darauf berufen
zu können.
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Die Beklagte haftet jedoch nach Art. 23 Nr. 3 nur in begrenzter Höhe, nämlich je
Kilogramm der Ladung auf 8,33 Sonderziehungsrechte. Diese Haftungsbegrenzung ist
nicht nach Art. 29 Nr. 1 CMR ausgeschlossen, denn es kann auch nicht festgestellt
werden, dass die Beklagte den Schaden durch den Verlust der Ladung vorsätzlich oder
durch ein dem Vorsatz gleich stehendes Verschulden verursacht hat. Dabei ist das dem
Vorsatz gleich stehende Verschulden nach Recht des urteilenden Gerichts festzulegen.
Dabei kann hier auf den Maßstab des § 435 HGB, Leichtfertigkeit, zurückgegriffen
werden.
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Wie vorstehend bereits ausgeführt, kann nicht sicher geklärt werden, ob ein echter
Diebstahl vorlag oder nicht. So kann insbesondere die Aussage der Zeugen ______
nicht beweisen, dass ein Diebstahl vorlag. Die von ihr genannten Anhaltspunkte, etwa
die Erstattung der Diebstahlsanzeige schon vor Öffnung des LKW, wird durch die
Unterlagen nicht bestätigt. Nach der polizeilichen Anzeige ist der Fahrer erst um 15.53
Uhr bei der Polizei erschienen. Dies entspricht seiner Schilderung, den Diebstahl nach
der Entdeckung bei Öffnen des LKW bei der _________ angezeigt zu haben. Auch kann
allein daraus, dass der Fahrer vermutlich gewusst hat, dass die von der
___________versandte Ware als leicht verwertbares Computerzubehör wertvoll war,
nicht sicher geschlossen werden, dass er einen Diebstahl selbst durchgeführt oder
daran mitgewirkt hat. Dabei kann offen bleiben, warum er die Bezeichnung "PC" auf
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dem Frachtbrief durchgestrichen hat. Selbst wenn er dies getan hat, weil er es nicht
sicher nachprüfen konnte, war die Bezeichnung für ihn ein deutlicher Hinweis auf die Art
der Ladung. Die Kenntnis oder Vermutung über die Ware führt
aber gerade nicht zwingend dazu, einen Diebstahl durch den Fahrer anzunehmen.
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Der mangelnde Nachweis geht nicht zu Lasten der Beklagten. Die Beklagte muss nicht
die Umstände der verschärften Haftung ausschließen, sondern die Klägerin muss sie
als ihr günstigen Umstand beweisen. Etwas anderes folgt nicht aus der Rechtsprechung
des BGH zur Beweislastumkehr. Diese betrifft den Fall, dass der Frachtführer die
Umstände, wie und wann die Ware abhanden gekommen ist, nicht belegen kann, und
den Hergang des Transports und die Kontrolle des Frachtguts nicht belegt. Diese
Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Beklagte hat den Ablauf des Transports mit
den einzelnen Stationen und den jeweiligen Verbleib des hier fraglichen Frachtguts
dargelegt. Sie hat dazu alle ihr erreichbaren Unterlagen vorgelegt und alle
Erkenntnisquellen genutzt.
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Es kann aber auch nicht deshalb von einem besonders groben, die
Haftungsbegrenzung ausschließenden Verschulden ausgegangen werden, weil die
Beklagte nicht das geeignete Transportmittel eingesetzt hätte. Dabei sind zunächst
Vereinbarungen dazu nicht getroffen worden. Die ___________ hat kein besonders
ausgestattetes Fahrzeug oder eine spezielle Art Fahrzeug, etwa ein voll geschlossenes,
verlangt. Auch hat sie sonst keine Absicherungen, wie etwa Einsatz von zwei Fahrern,
gefordert. Es kann ferner nicht festgestellt werden, dass die Beklagte vor
Schadenseintritt gewusst hat, welche Art Waren zu transportieren sind und dass diese
besonders diebstahlsgefährdet sind. Die Zeugin _________ hat zwar bekundet, dass
sie bei der telefonischen Absprache des Vertrags und der Vertragsbedingungen auch
mitgeteilt habe, dass es sich bei dem Frachtgut um Computerteile handele. Ihren
Angaben steht aber die Aussage des Zeugen _______ entgegen, der ausdrücklich
erklärt hat, dies sei nicht besprochen worden. Die Kammer kann nicht feststellen, dass
eine der beiden Aussagen falsche wäre, insbesondere dass die Aussage des Zeugen
_________ falsch wäre. Beide Zeugen haben sich an diverse Details erinnern können.
Hinsichtlich des Zeugen _____ ist hier insbesondere etwa der Versuch der
____________ auf Änderung der Beförderungskonditionen zu nennen, den die Zeugin
____________ auch bestätigt hat.
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Es bleibt daher bei dem Eingreifen der Haftungsbeschränkung des Art. 223 Nr. 3 CMR.
Danach sind je Kilogramm der Ladung 8,33 Sonderziehungsrechte zu berechnen. Ein
Sonderziehungsrecht ist nach der Veröffentlichung der Bundesbank mit 1,657 Euro zu
bewerten.
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Das Gewicht der Ladung betrug unstreitig 2.780 Kilogramm. Multipliziert man dies mit
1,657, kommt man auf 4.606,46 Euro. Multipliziert man weiter mit 8,33, kommt man zu
dem zugesprochenen Betrag von 38.371,81 Euro.
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Hiervon kann die Klägerin Zinsen seit dem 18. 12. 2003 verlangen. Der Zinsanspruch
beruht auf Art. 27 Nr. 1 CMR. Die ____________, deren abgetretener Anspruch geltend
gemacht wird, hat jedenfalls zu diesem Zeitpunkt die Beklagte in Anspruch genommen.
Das ergibt sich aus dem eigenen Schreiben der Beklagten vom 27. 11. 2003. Die Höhe
des Zinsanspruchs folgt unmittelbar aus Art. 27 Nr. 1 CMR.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 709 Satz 1 und 2
ZPO.
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