Urteil des LG Duisburg vom 21.01.2009

LG Duisburg: vergleich, beratung, datum

Landgericht Duisburg, 12 S 125/08
Datum:
21.01.2009
Gericht:
Landgericht Duisburg
Spruchkörper:
12. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 S 125/08
Tenor:
wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts
Duisburg vom 13.08.2008 - 53 C 2333/08 - gemäß §§ 522 II S. 1, 97 I
ZPO auf Kosten der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen, weil
nach dem einstimmigen Ergebnis der Beratung die Berufung keine
Aussicht auf Erfolg und die Rechtssache keine grundsätzliche
Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Berufungsgerichts nicht erfordert.
Wegen der mangelnden Erfolgsaussicht wird auf den Hinweis der
Kammer vom 08.12.2008 Bezug genommen. Der Inhalt der Schriftsätze
der Klägerin vom 22.12.2008 und 24.12.2008 gibt zu einer anderen
Beurteilung keinen Anlass.
Es kann dahinstehen, ob das dem angebotenen Vergleich
widersprechende Anschreiben am 22.01.2008 bei der zuständigen
Sachbearbeiterin der Beklagten eintraf und damit noch bevor die
Beklagte Kenntnis von der Scheckeinlösung hatte.
Wie die Kammer bereits in dem Hinweis vom 08.12.2008 unter
Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des BGH (NJW
1990, 1655, 1656) ausgeführt hat, kommt es nicht auf den
Empfängerhorizont an. Damit sind, weil der Scheck bereits am
17.01.2008 eingereicht worden ist, die Ereignisse vom 22.01.2008 ohne
Belang.
Erst mehrere Tage nach der Einreichung des Schecks, mithin einer nach
außen her-vortretenden Handlung, die als Betätigung des
Annahmewillens zu werten ist (BGH aaO), hat der
Prozessbevollmächtigte des Klägers nach außen hin einen dem Abfin-
dungsangebot entgegenstehenden Willen manifestiert.
Gemäß § 522 III ZPO ist ein Rechtsmittel - sei es Rechtsbeschwerde
oder Revision - gegen die Entscheidung der Kammer nicht gegeben.
Berufungswert: 3.073,00 €