Urteil des LG Duisburg vom 18.11.2004
LG Duisburg: wand, rechtshängigkeit, gebäude, abend, kontrolle, reiseveranstalter, hotel, wasser, toilette, dichtigkeit
Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Nachinstanz:
Leitsätze:
Landgericht Duisburg, 4 O 228/04
18.11.2004
Landgericht Duisburg
4. Zivilkammer
Urteil
4 O 228/04
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-12 U 144/04
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d :
Die Klägerin nimmt die beklagte Reiseveranstalterin auf Zahlung von materiellem und
immateriellem Schadensersatz für einen während der Reise erlittenen Unfall in Anspruch.
Sie, ihr Ehemann und ihr Sohn hatten bei der Beklagten eine Urlaubsreise ins Hotel in
Cala Ratjada / Mallorca gebucht und hielten sich in der Zeit vom 10. bis 24.10.2003 dort
auf.
Die Klägerin behauptet, sie habe am Abend des 21.10.2003 mit ihrer Familie an einem
Tisch im Eingangsbereich der Hotelhalle gesessen. Wegen der Örtlichkeiten sowie wegen
ihres genauen Aufenthaltsortes wird auf die Handskizze in Anlage K 21 Bezug genommen
(Bl.64 der Akten). Gegen 23.00 sei sie aufgestanden, um auf ihr Zimmer zu gehen. Nach
wenigen Schritten sei sie auf dem mit Steinfliesen ausgelegten Fußboden ausgerutscht
und zu Fall gekommen. Dabei habe sie sich einen komplizierten Knöchelbruch am rechten
Fuß zugezogen.
Der Sturz sei darauf zurückzuführen, dass es am Abend des Unfalltages zu regnen
begonnen habe und von außen eintretende Gäste an ihren Schuhen und Kleidern haftende
Nässe in die Hotelhalle getragen hätten. Dadurch sei der Fußboden glatt gewesen.
Außerdem sei Wasser durch die offenstehende Eingangstür in die Hotelhalle gelaufen
sowie entlang der Längsreihe der Tische. Dort sei der Raum nur durch eine provisorische
Wand, ein Rollo ohne feste Verbindung zum Fußboden, vom Außenbereich abgetrennt
gewesen. Der Wassereintritt sei dadurch begünstigt worden, dass das Gelände zum
Gebäude hin abfalle.
Die Beklagte habe nichts unternommen, um die Sturzgefahr infolge des nassen Fußbodens
zu beseitigen, oder auch nur darauf hinzuweisen. Bereits drei bis vier Tage vor dem Unfall
hätten andere Gäste beobachtet, dass Regenwasser in die Eingangshalle geflossen sei.
Am Tag nach dem Unfall seien wiederum Gäste auf dem regennassen Fußboden der Halle
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ausgerutscht.
Für sie, die Klägerin, sei nicht zu erkennen gewesen, dass auch noch in unmittelbarer
Tischnähe der Fußboden nass und glatt gewesen sei.
Sie beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie
a) ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens 3.500 € nebst 5% Zinsen
über dem Basiszinssatz gemäß § 1 DÜG seit dem 26.01.2004 zu zahlen,
b) für verletzungsbedingt eingetretene Beeinträchtigugn einer ordnungsgemäßen
Haushaltsführung für die Zeit vom 21.10.2003 bis vorläufig zum 16.08.2004 einen Betrag in
Höhe von 4.707,-- € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß § 1 DÜG seit
Rechtshängigkeit zu zahlen,
c) als Ersatz für den Eigenanteil der Behandlungskosten am Unfallort sowie für
den Eigenanteil je Tag des stationären Krankenhausaufenthaltes am Heimatort insgesamt
158 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß § 1 DÜG seit dem 26.01.2004 zu
zahlen,
d) für den eingetretenen Lohnausfallschaden einen Betrag in Höhe von 266,76 €
nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß § 1 DÜG seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
e) für verauslagte Arztberichtskosten einen Betrag in Höhe von 50 € nebst 5%
Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß § 1 DÜG seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche
künftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 21.10.2003 zu
ersetzen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet den Unfallhergang und die Unfallfolgen einschließlich der Schadenshöhe mit
Nichtwissen. Sie behauptet, dass ein Eintritt von Regenwasser durch die Eingangstür und
die Rollo-Wand technisch gar nicht möglich sei, weil das Gelände nicht zum Gebäude hin
sondern vom Gebäude weg abfalle. Das Rollo verlaufe auf seitlichen Schienen, so dass es
nicht verrutschen könne. Eine Kunststoffüberlappung im Bodenbereich verhindere, dass
Nässe in den Innenraum fließen könne.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen gegen die Beklagte keine
Schadensersatzansprüche aus dem Unfallgeschehen vom 21.10.2003 zu.
1. Es besteht zunächst kein vertraglicher Schadensersatzanspruch aus § 651 f Abs. 1 BGB,
denn es feht an dem für den bezeichneten Schadensersatzanspruch erforderlichen
Reisemangel im Sinne des § 651 c Abs. 1 BGB. Ein Fehler der Reise im Sinne der
genannten Vorschrift liegt dann vor, wenn eine nach dem Vertrag geschuldete Leistung
nicht oder nicht in der gebotenen Art und Weise erbracht wird und dies aus dem
Verantwortungsbereich des Veranstalters stammt (Palandt-Sprau, 62. Auflage § 651c Rn.
2, m.w.N.). Damit werden grundsätzlich alle nicht in der Person des Reisenden liegenden
Umstände, die die Gesamtreise oder Einzelleistungen stören, von § 651 c BGB erfasst. Ein
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Reisemangel kann auch darin liegen, dass von der Einrichtung des von dem
Reiseveranstalter ausgewählten Hotels eine Gefahr für die Sicherheit des Reisenden
ausgeht, mit der dieser nach dem Vertrag nicht zu rechnen braucht (OLG Düsseldorf NJW-
RR 1993, 315; OLG Frankfurt, Urt. v. 19.9.2001, 16 U 195/00, zit. nach Juris). Die
Anforderungen dürfen jedoch nicht überspannt werden. Keinen Reisemangel stellen
Unfälle dar, die nicht reisespezifisch sind, mit deren Auftreten auch im privaten Alltag
gerechnet werden muss, beispielsweise: Stürze im Schwimmbadbereich (OLG Frankfurt ,
19.9.2001, 16 U 195/00) Stürze auf nach Reinigungsarbeiten feuchten Treppen (OLG
Frankfurt 14.12.000, 16 U 55 / 00, Stürze auf regennassen Fliesen im Außenbereich (OLG
Frankfurt 24.10.02 16 U 52/02).
Nach diesen Grundsätzen ist der Unfall vom 21.10.2003, auch wenn man den Vortrag der
Klägerin zugrundelegt, ihrem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen und stellt keinen
Reisemangel dar. Bei einem Sturz im Eingangsbereich einer Hotelhalle, wo der Fußboden
nach Regenfällen nass und glitschig ist, stellen sich die Gefahren für den Reisenden nicht
anders dar, als wenn er sich in seiner Heimat nach einem Regenfall im Eingangsbereich
eines öffentlichen Gebäudes aufhält. Auch hier wird erwartet, dass sich das Publikum in
vernünftiger Weise auf erkennbare Gefahren einstellt (OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 671
f, OlG Koblenz NJW-RR 1996, 670).
Entgegen ihrer Ansicht musste die Klägerin damit rechnen, dass der Fußboden in der Nähe
ihres Platzes nass war. Sie räumt selbst ein, dass sie bemerkt hatte, dass es draußen zu
regnen begonnen hatte. Ausweislich der von ihr gefertigten Handskizze saß sie an dem
Tisch, der der Eingangstür am nächsten lag. Wer von draußen hereinkam und zum Tresen,
zur Toilette oder zum Restaurantbereich wollte, musste in unmittelbarer Nähe ihres
Sitzplatzes vorbeigehen. Es lag daher nicht fern, dass von draußen eintretende Gäste die
Nässe auch noch bis in die Nähe des Sitzplatzes der Klägerin trugen.
Auch wenn man unterstellt, dass die Wasserlache oder Pfütze, auf der die Klägerin
ausgerutscht ist, nicht von von draußen hereinkommenden Personen stammt, sondern dass
Wasser durch die offenstehende Eingangstür und unter der provisorischen Wand hindurch
in die Eingangshalle geflossen ist, ergibt sich nichts anderes. In diesem Fall müsste ja –
wenn man wieder die Handskizze der Klägerin auf Bl. 64 d.A. zugrunde legt – die gesamte
Sitzgruppe, in der sie mit ihren Begleitern saß, in einer Wasserlache gestanden haben, was
ihr nicht verborgen geblieben sein kann.
Unerheblich ist auch, ob und in welcher Weise die Rollo – Wand zum Boden hin
abgedichtet war und ob dies den geltenden Bauvorschriften entsprach. Zwar ist anerkannt,
dass ein Reiseveranstalter, der ein Hotel unter Vertrag nimmt, sich zuvor vergewissern
muss, das es nicht nur den gewünschten und angebotenen Komfort sonder auch
ausreichenden Sicherheitsstandard bietet. Insbesondere hat er für die regelmäßige
Kontrolle der unter Vertrag genommenen Unterkünfte sachkundige Personen einzusetzen,
und zwar zur Feststellung von Sicherheitsrisiken, die sich bei genauerem Hinsehen
jedermann offenbaren (BGHZ 103, 298, 304). Die maßgebliche Beurteilung des Inhalts von
Sicherheitspflichten, die im Zusammenhang mit der Beschaffenheit einer Hotelunterkunft
besteht, muss darauf ausgerichtet sein, ob über einen reinen Funktionsmangel hinaus unter
Berücksichtungung des Erfordernisses einer zumutbaren Erkennbarkeit ein naheliegendes
Sicherheitsrisiko für den Hotelgast anzunehmen ist und ob zur Abwendung dieses Risikos
Schutzmaßnahmen geboten sind (LG Frankfurt, Beschl. v. 1.12.1994, Az.: 2 - 21 O 307/94,
zit. nach Juris).
Hier hieße es, die Verkehrssicherungspflicht des Reiseveranstalters zu überspannen,
wollte man von ihm verlangen, dass er etwaige Mängel in der Abdichtung der Rollowand
zum Boden hin als Sicherheitsrisiko für den Hotelgast erkennt und beseitigt. Starke und
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langanhaltende Regenfälle sind auf der wegen ihres sonnigen Wetters bei den
Feriengästen beliebten Insel Mallorca eher selten, so dass es sich jedenfalls unter
Sicherheitsaspekten nicht aufdrängte, die Dichtigkeit einer ohnehin nur provisorischen
Wand besonders zu überprüfen.
Schließlich kann auch aus dem von der Klägerin behaupteten Umstand, dass drei bis vier
Tage vor dem Unfall schon einmal Regenwasser in die Eingangshalle gelaufen sein soll,
geschlossen werden, dass die Beklagte ihre reisevertraglichen Sicherheitspflichten verletzt
hat. Die Klägerin behauptet nicht, dass dieser Vorfall der Beklagten gemeldet worden wäre
oder sie auf andere Weise davon Kenntis gehabt hätte.
Im Rahmen der von der Reiseleitung vor Ort in regelmäßigen Abständen durchzuführenden
Überprüfung des Vertragshotels wäre diese Schwachstelle auch nicht notwendigerweise
entdeckt worden, da die Reiseleitung dann schon an einem Tag mit ähnlich starken
Regenfällen vor Ort hätte sein müssen.
2. Die Klägerin kann den Ersatz ihres materiellen und immateriellen Schadens auch nicht
aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung einer der Beklagten obliegenden
Verkehrssicherungspflicht verlangen. Zwar trifft den Reiseberanstalter eine
Verkehrssicherungspflicht bei Vorbereitung und Durchführung der von ihm veranstalteten
Reisen, die sich auch auf die Auswahl und Kontrolle der Leistungsträger erstreckt. (BGHZ
103, 298, 304, OLG Düsseldorf, NJW-RR 1993, 315). Für die deliktsrechtliche Haftung des
Reiseveranstalters wegen Verletzung seiner Verkehrssicherungspflichten ist aber
maßgeblich, welche vertraglichen Verpflichtungen er gegenüber dem Reisenden hat. Da
die Beklagte aus den dargestellten Gründen aus dem Reisevertrag nicht verpflichtet war,
Schutzmaßnahmen gegen die aufgrund eindringenden Regenwassers entstehende Glätte
zu treffen, haftet sie auch nicht aus Deliktsrecht.
Soweit die Klägerin Rechtsprechung zu der Frage zitiert, welche Pflichten einen Gastwirt in
bezug auf Glätte und Nässe in den Gasträumen treffen, verkennt sie, dass der Beklagten
als Reiseveranstalterin nicht die Pflichten eines Hoteliers oder Gastwirts obliegen. Sie trifft
vielmehr eine Pflicht bei der Auswahl und Überwachung des Leistungsträgers. Diese geht
aber nicht so weit, täglich die Reinigungs- und Putzarbeiten in ihren Vertragshotels zu
überwachen, um feststellen zu können, ob Fußboden der Eingangshalle bei Regen in
ausreichenden Abständen trockengewischt wird. Es ist weder ersichtlich, noch von der
Klägerin vorgetragen, ob die Beklagte bei der Auswahl des Leistungsträgers bzw. bei
turnusmäßigen Kontrollen Zweifel an der Zuverlässigkeit ihres Leistungsträgers hätte
haben müssen.
Aus ihrem Vortrag ergibt sich nicht einmal eine Verkehrssicherheitspflichtverletzung des
Hotelbetreibers. Es bleibt unklar, wie lange der Boden im Eingangsbereich schon
regennnass war, als die Klägerin dort zu Fall kam. Eine Verkehrssicherungspflicht geht
sicherlich nicht dahin, jeden Tropfen aufzuwischen, unmittelbar nachdem er zu Boden
gefallen ist.
3. Eine Haftung der Beklagten für ein Verschulden des Hotelbetreibers gemäß § 831 BGB
scheidet darüber hinaus auch deswegen aus, weil dieser mangels Weisungsgebundenheit
nicht Verrichtungsgehilfe des Reiseveranstalters ist (BGH a.a.O.)
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.