Urteil des LG Duisburg vom 20.02.2002

LG Duisburg: eigentümer, konkurs, zugehörigkeit, firma, beschwerdeschrift, wohnung, grundbuch, eigentumserwerb, bedürfnis, abrede

Landgericht Duisburg, 11 T 211/01
Datum:
20.02.2002
Gericht:
Landgericht Duisburg
Spruchkörper:
11. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 T 211/01
Vorinstanz:
Amtsgericht Duisburg, 45 II 100/00 WEG
Tenor:
Auf die Beschwerde der Antragsgegner wird der Beschluß des
Amtsgerichts Duisburg - 45 II 100/00 WEG - abgeändert.
Der Antrag der Antragsteller vom 5.2.2001 auf Zahlung von 2.019,23 DM
wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Gerichtskosten beider Instanzen;
außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 2.019,23 DM . - 1032,42 Euro -
G r ü n d e :
1
I.
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Die Antragsteller verlangen von den Antragsgegnern die Zahlung des
Abrechnungssaldos aus der Wohngeldabrechnung für das Jahr 1999 in Höhe von
1.584,25 DM abzüglich geleisteter Zahlungen in Höhe von 916,22 DM sowie die auf die
von den Antragsgegnern inne gehaltenen 2 Wohnungen entfallenden Anteile einer
beschlossenen Sonderumlage in Höhe von jeweils 675,60 DM.
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Die Antragsgegner sind als Eigentümer der Wohnungseinheiten mit den Nummern
1203.10441 und 1203.10461 der Wohnungseigentümergemeinschaft in Duisburg im
Grundbuch eingetragen. Sie hatten die Wohnung im Jahr 1996 von der Firma GmbH,
die zwischenzeitlich in Konkurs gegangen ist, erworben, entgegengenommen und
anschließend vermietet. Bis auf die nunmehr mit der Antragsschrift geltend gemachten
Beträge zahlten die Antragsgegner in der Vergangenheit laufend die für die Wohnung
angefallenen Haus- und sonstigen Gelder.
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Mit Schreiben vom 3.9.1998 fochten die Antragsgegner die in dem notariellen Vertrag
vom 6.8.1996 abgegebenen rechtsgeschäftlichen Erklärungen wegen arglistiger
Täuschung an. In dem Verfahren 5 O 510/98 LG Düsseldorf haben sie Rückzahlung des
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Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückübertragung der beiden Wohnungen verlangt.
Dem hat das Landgericht mit - rechtskräftigem -Versäumnis-urteil vom 14.4.1999
entsprochen.
Wegen des Sachverhalts im übrigen wird auf den Akteninhalt, insbesondere auf die
Schriftsätze der Antragsgegner vom 27.01, der Antragsteller vom 26.03.01 sowie auf die
Beschwerdebegründung vom 13.7.01 verwiesen.
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II.
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Die Beschwerde hat Erfolg.
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Die Antragsgegner sind nicht verpflichtet, den geforderten Betrag zu zahlen.
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Denn die Antragsgegner sind nach erfolgreicher Anfechtung nicht (Teil) Eigentümer der
beiden Wohnungen geworden. Sie können als lediglich Buchberechtigte nicht gemäß §
16 Abs. 2 WEG in Anspruch genommen werden. Die Kammer folgt insoweit den
Darlegungen des Bundesgerichtshofs in dem Beschluß vom 6.10.1994 (NJW 1994,
3352 f.) und macht sie zum Inhalt ihrer Entscheidung.
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Der Bundesgerichtshof hat in der angefochtenen Entscheidung u. a. ausgeführt, dass §
6 Abs. 2 WEG die Zugehörigkeit zur Wohnungseigentümergemeinschaft voraussetzt.
Weiter hat er ausgeführt, dass eine analoge Anwendung des § 16 Abs. 2 WEG nicht in
Betracht komme, da für eine Analogie es sowohl an einer planwidrigen Gesetzeslücke
als auch an einer Vergleichbarkeit der Sachverhalts fehle; derjenige, der den
Eigentumserwerb wirksam angefochten habe, habe rechtlich der
Eigentümergemeinschaft nie angehört (§ 142 BGB); das Grundbuch weise ihn zwar als
Eigentümer aus, es sei aber unrichtig; dies erzeuge auf dem öffentlichen Glauben des
Grundbuchs beruhende Rechtswirkungen (§§ 891 ff. BGB), begründe aber nicht die nur
an die Eigentümerstellung anknüpfende Haftung. Die Kammer folgt dem BGH auch
insoweit, als in der erwähnten Entscheidung ausgeführt wird, dass auch kein Bedürfnis
für eine analoge Anwendung vorliegend bestehen. Dies könne, so der BGH - auch nicht
mit dem Argument der Unsicherheit der Rechtslage begründet werden, da die
Unsicherheit über die Frage der rechtlichen Zugehörigkeit zur Eigentümergemeinschaft
keine Grundlage für die Annahme eines berechtigten und schutzwürdigen Interesses
der Gemeinschaft darin bilde, dass für die Zeit der Ungewißheit über die materielle
Rechtslage eine Person als Eigentümer zu gelten habe die zur Lasten- und
Kostentragung herangezogen werden könne. Wörtlich führt der Bundesgerichtshof in
diesem Zusammenhang aus: "Bei dieser Sicht bleiben die Interessen desjenigen, der
nicht rechtswirksam Mitglied der Wohnungs/Teileigentümergemeinschaft geworden ist
und der infolgedesssen nach der gesetzlichen Regelung nicht haftet, unberücksichtigt.
Die Eigentümerge-meinschaft muß daher die Rechtslage klären, damit der richtige
Schuldner in Anspruch genommen werden kann".
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Dabei ist vorliegend zu berücksichtigen, dass - was von den Antragstellern nicht mit
hinreichender Deutlichkeit in Abrede gestellt wurde - eine zumindest wirtschaftlich enge
Verbindung zwischen der Verwalterin der WEG-Anlage, der Firma -Hausver-waltungs
GmbH und der in Konkurs gegangenen Verkäuferin bestanden hat; beide gehören bzw.
gehörten zu der sogenannten "- -Gruppe", so dass vorliegend die Überprüfung der
Rechtslage für die WEG über ihre Verwalterin leichter zu bewerk-stelligen war als in
anderen denkbaren Fällen.
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Dass die Antragsgegner Teilbeträge auf das geforderte Wohngeld zahlten, führt nicht
dazu sie vorliegend zu verpflichten, zumal worauf der Verfahrensbevollmächtigte der
Antragsgegner im Termin vom 31.5.01 unbestritten hingewiesen hat, dass die Zahlung
der Beträge aus den "Schadensminderungsgründen" erfolgt sind. Hinzu kommt, dass
die Zahlungen zum größten Teil aus einer Zeit herrühren, als das erwähnte
Versäumnisurteil des Landgerichts Düsseldorf noch nicht vorgelegen hat.
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Bei dieser Sachlage steht den Antragstellern entgegen den Darlegungen des
Amtsgerichts in der angefochtenen Entscheidung die geltend gemachte Forderung nicht
zu.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 47 WEG. Es bestand keine Veranlassung zu
bestimmen, dass die außergerichtlichen Kosten ganz oder teilweise zu erstatten seien.
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Rechtsmittelbelehrung
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Gegen diese Entscheidung kann die
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sofortige weitere Beschwerde
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eingelegt werden. Sie ist nur zulässig, wenn der Wert der begehrten Abänderung für den
Beschwerdeführer 750 Euro übersteigt.
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Die sofortige Beschwerde ist
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innerhalb einer Frist von zwei Wochen
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die mit der Zustellung der Entscheidung beginnt, bei dem Amtsgericht Duisburg, dem
Landgericht Duisburg oder dem Oberlandesgericht Düsseldorf entweder durch
Einreichung einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Beschwerdeschrift oder zur
Niederschrift des Rechtspflegers eines der genannten Gerichte einzulegen. Die Frist
wird nur durch den Eingang der Beschwerdeschrift bei einem der genannten Gerichte
bzw. durch die Erklärung zur Niederschrift des Rechtspflegers eines der genannten
Gerichte gewahrt.
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Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer
Verletzung gesetzlicher Vorschriften beruht, § 27 FGG.
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