Urteil des LG Duisburg vom 14.06.2002
LG Duisburg: umkehr der beweislast, unfall, bewegungsfreiheit, pflegeheim, toilette, aufenthalt, anteil, regen, leistungsfähigkeit, unselbständigkeit
Landgericht Duisburg, 10 O 74/02
Datum:
14.06.2002
Gericht:
Landgericht Duisburg
Spruchkörper:
10. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 O 74/02
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der
Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin
kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung von EUR 900
abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in
gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d :
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Die Klägerin war die gesetzliche Krankenversicherung der inzwischen verstorbenen,
1919 geborenen . Diese war seit 1997 im Pflegeheim der Beklagten untergebracht und
ist auf Grund eines Gutachtens vom 4.2.1997 der Pflegestufe 3 zuzuordnen gewesen.
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Frau litt an einem hirnorganischen Psychodrom und zeitlicher Desorientierung, der
Stütz- und Bewegungsapparat war mäßig eingeschränkt, eigenständiges Gehen oder
Stehen war noch möglich. Zur Zeit der Gutachtenerstellung, die 6 Wochen nach ein
Knochenbruch erfolgt war, wurden Weglauftendenz und Sturzgefahr diagnostiziert. Als
Frau neu ins Pflegeheim kam, wurde sie zunächst fixiert. Später wurde davon abgehen.
Zum Teil wurde des Nachts ein Bettgitter angebracht, nicht jedoch wenn Frau dies
ablehnte. Ein Fixierungsbeschluß lag nicht vor. Am 24.4.1999 kam es gegen 0.30 Uhr
zu einem Unfall, als Frau auf dem Weg zur Toilette unbeaufsichtigt und unbegleitet
stürzte. Daraufhin wurde sie ins Krankenhaus gebracht, wo ihr die von der Klägerin
gezahlten Leistungen zugewendet wurden (Krankenhaus: DM 10.257,94;
Transportkosten 2 x DM 174; Physiotherapie DM 382, DM 280,37, DM 227,38 nebst
Wegegebühren i. H. v. DM 3; Pauschbetrag gem. § 116 Abs. 8 SGB X DM 220,50).
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Die Klägerin meint, ihr stünde ein Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 611, 276, 278 i.
V. m. 328 BGB und § 823 BGB i. V. m. § 116 Abs. 1 SBG X zu. Die Beklagte habe ihre
Pflicht, die Patientin vor Selbstgefährdung zu schützen, verletzt. Die Beklagte hätte ein
Bettgitter anbringen müssen, da dieses auf Grund der Weglauftendenzen der Patientin
angezeigt gewesen sei. Eine Einschränkung der Bewegungsfreiheit im Bett wäre mit
einer solchen Maßnahme nicht verbunden gewesen. Im übrigen sei es Sache der
Beklagten nachzuweisen, dass der Sturz der Patientin nicht auf einem pflichtwidrigen
Verhalten der Pflegekräfte beruhe.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 6.017,49 nebst
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Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunken über dem Basiszinssatz nach
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§ 1 DÜG seit dem 10.08.2001 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte meint, der Sturz hätte nur vermieden werden können, wenn
Pflegepersonal zugegen gewesen wäre. Eine Pflicht, ein Bettgitter anzubringen habe
nicht bestanden, zumal ein Fixierungsbeschluss nicht vorgelegen habe. Da Frau täglich
viel umhergelaufen sei, habe es kein erhöhtes Risiko dargestellt, wenn man sie allein
habe umherlaufen lassen. Eine Fixierung hätte zu weiteren Leiden bei der Patientin
geführt. Mit dem Unfall habe sich einfach das allgemeine Lebensrisiko realisiert. Eine
Beweislastumkehr komme nicht in Betracht. Der von der Klägerin verlangte
Pauschbetrag sei zu hoch.
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Die Beklagte behauptet, Frau sei auch in der Lage gewesen das Bettgitter zu
überwinden.
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Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf das schriftsätzliche Parteivorbringen
erwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage ist unbegründet.
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Ein Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz gem. §§ 611, 328 BGB und § 823 Abs. 1
BGB i. V. m. § 116 Abs. 1 SGB X ist jedenfalls mangels Pflichtverletzung bei der
Beklagten nicht gegeben.
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Ein Verstoß gegen Fürsorge- und Aufsichtspflichten fällt der Beklagten nicht zur Last. Es
ist nicht zu beanstanden, daß die Mitarbeiter der Beklagten am Unfalltage davon
abgesehen haben, Frau mittels eines Bettgitters im Bett zu halten. Zwar wurde Frau
auch nach der Einlieferung ins Heim einmal fixiert, indessen indiziert dies nicht, daß
eine solche Fixierung insbesondere auch eine Verwendung eines Bettgitters, auch im
späteren Verlauf noch notwendig war. Gerade die Tatsache, daß Frau wegen eines
Knochenbruches erst kurz zuvor behandelt worden war und naturgemäß im zeitlichen
Zusammenhang hiermit noch nicht ihre volle verbleibende körperliche
Leistungsfähigkeit erreicht haben dürfte, als sie begutachtet und ins Heim gebracht
wurde, hebt die Indizwirkung für die Notwendigkeit eines Bettgitters auf. Sofern die
Beklagte dennoch zum Teil mit Zustimmung der Patientin ein Bettgitter anbrachte, führt
dies nicht dazu, daß allein deshalb schon die Beklagte verpflichtet war, das Anbringen
eines Bettgitters in jedem Fall auch gegen den Willen der Patientin zu erzwingen. Die
Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, daß die Patientin am alltäglichen Leben
regen Anteil genommen hatte. Dies zeigt, daß die Patientin sich hinreichend sicher
bewegen konnte. Insofern hat sich mit dem Sturz der Patientin lediglich ein allgemeines
Lebensrisiko realisiert.
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Bestätigt wird dieses Ergebnis dadurch, das eigentlicher Grund für den Aufenthalt der
Patientin bei der Beklagten nicht ihre schwache und deshalb zu Stürzen neigende
Konstitution, sondern die zeitliche Desorientierung und die Unselbständigkeit war.
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Es wäre im übrigen nicht hinzunehmen, wenn Pflegeheime wie die Beklagte auf Grund
überhöhter Sorgfaltsanforderungen gezwungen wären, zum eigenen Schutz im Hinblick
auf beschränkte Mittel für Personal Heiminsassen möglichst frühzeitig und präventiv zu
fixieren und damit den Heimbewohnern frühzeitig die Bewegungsfreiheit zu nehmen.
Die Argumentation der Klägerin, durch die Verwendung eines Bettgitters werde die
Bewegungsfreiheit im Bett nicht eingeschränkt, verkennt, daß eine
Freiheitsbeschränkung nicht erst mit der Fixierung auf dem Bett, sondern schon dann
beginnt, wenn die Patientin gehindert ist, beispielsweise selbst auf Toilette zu gehen.
Der Schutz vor Selbstgefährdung darf nicht dazu führen, daß eine Minderung der
Lebensqualität über das notwendige Maß hinaus stattfindet.
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Eine Umkehr der Beweislast dahin, daß die Beklagte darzulegen und nachzuweisen
hätte, daß sie keine Pflichtverletzung treffe, kommt dabei nicht in Betracht.
Unwidersprochen steht fest, daß der Unfall geschah, als Frau unbeaufsichtigt war,
mithin eine Herrschaft der Beklagten über die Situation des Unfallgeschehens nicht
gegeben war. Die Situation, die in BGH VersR 191, 310 gegeben war, daß sich der
Unfall während einer Handlung am Patienten ereignete, liegt gerade nicht vor.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Der Streitwert wird festgesetzt auf EUR 6.017,49 §§ 12 Abs. 1 GKG, 3 ZPO (bezifferte
Klageforderung).
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Richter
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